Inhalt

LG Augsburg, Beschluss v. 02.11.2020 – 10 Qs 1054/20
Titel:

Voraussetzungen des Subventionsbetruges bei der Beantragung von Corona-Soforthilfen eines gemeinnützigen Vereins

Normenkette:
StGB § 264 Abs. 1 Nr. 1
Leitsatz:
Corona-Soforthilfen können gemäß den Richtlinien für die Gewährung von Überbrückungshilfen des Bundes für die von der Corona-Virus-Pandemie geschädigten Unternehmen und Soloselbstständige vom 03.04.2020  auch gemeinnützige Vereine beantragen, sofern sie „wirtschaftlich und damit dauerhaft am Markt als Unternehmen“ auftreten. Aus den Voraussetzungen der Förderrichtlinie ergibt sich aber, dass nur ein Zuschuss zu den laufenden betrieblichen Sach- und Finanzaufwendungen beantragt und geleistet werden kann, aber nicht zu den Personalkosten. (red. LS Alexander Kalomiris)
Schlagworte:
Corona-Soforthilfe, Subventionsbetrug, gemeinnütziger Verein, Personalkosten, laufende Kosten
Vorinstanz:
AG Augsburg, Beschluss vom 09.06.2020 – 27 Gs 3205/20
Fundstelle:
BeckRS 2020, 31517

Tenor

1. Die Beschwerden vom 08.10.2020 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Augsburg vom 09.06.2020, Az. 27 Gs 3205/20, und vom 22.07.2020, Az. 27 Gs 4389/20, werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
2. Die Beschwerden des Beschwerdeführers … gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts Augsburg vom 09.06.2020, Az. 27 Gs 3205/20, und vom 22.07.2020, Az. 27 Gs 4389/20 werden als unbegründet verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

I.
1
1. Das Amtsgericht Augsburg hat mit Beschluss vom 09.06.2020, Az. 27 Gs 3205/20, gegen den Beschwerdeführer als Dritten im Sinne von § 73b StGB einen Vermögensarrest in Höhe von 9.000,- Euro erlassen (Bl. 53/54).
2
Mit Beschluss vom 22.07.2020, Az. 27 Gs 4389/20, hat das Amtsgericht Augsburg zusätzlich einen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss gegen den Beschwerdeführer als Dritten gem. § 103 StPO erlassen (Bl. 65/66).
3
Der Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss wurde am 29.09.2020 vollzogen und es wurden diverse Unterlagen sichergestellt, u.a. die Satzung des Beschwerdeführers, ein Dienstvertrag zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschuldigten und ein Antrag auf Corona-Soforthilfen. Auf Grundlage des Vermögensarrests wurde zugleich Bargeld in Höhe von 2.615,- Euro beschlagnahmt und beim Amtsgericht unter der HL-Nr. … hinterlegt (SB Vermögensabschöpfung, Register 1.3 Bargeld). Daneben wurde zur Abwendung der Vollziehung des Vermögensarrests beim Amtsgericht Augsburg durch den Beschwerdeführer ein weiterer Betrag in Höhe von 6.385,- Euro unter dem Az. 21 2 HL 1055/20 hinterlegt (Sonderheft Vermögensabschöpfung).
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Dem Beschuldigten wird zur Last gelegt, am 06.04.2020 für den Beschwerdeführer als Verein eine Corona-Soforthilfe beantragt zu haben, obwohl er wusste, dass der Verein nach gegenwärtigen Erkenntnisstand kein gewerbliches Unternehmen war und daher nicht antragsberechtigt sei; der Verein verfolge gemeinnützige Zwecke und sei daher nicht antragsberechtigt. Daher sei der Förderbetrag in Höhe von 9.000,- Euro am 30.04.2020 zu Unrecht auf das Konto des Beschwerdeführers bei …, ausbezahlt worden.
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Dies sei als Subventionsbetrug gem. § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbar.
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2. a) Gegen die Beschlüsse hat der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt …, am 08.10.2020 Beschwerde eingelegt und diese zugleich begründet (Bl. 108/112). Der Beschwerdeführer sei antragsberechtigt. Als Verein verfolge der Beschwerdeführer nicht nur ideelle Zwecke, sondern sei auch wirtschaftlich tätig und betreibe ein Gewerbe im Sinne der Gewerbeordnung. Der Verein führe Wohltätigkeitsbasare mit Schwerpunkt auf Verkauf von Speisen und Getränken durch. Hierdurch erziele er Gewinne, um u.a. die Ausgaben des Vereins finanziell zu stemmen. Es liege daher eine wirtschaftliche Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht vor.
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Der Vermögensarrest sei zudem aufzuheben, weil 2.615,- Euro beschlagnahmt worden seien und der Beschwerdeführer 6.385,- Euro unter Vorbehalt zurücküberwiesen habe; der Sicherungszweck sei daher vollumfänglich erfüllt.
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b) Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Verfügung vom 09.10.2020, den Beschwerden nicht abzuhelfen (Bl. 114). Der Vortrag von Rechtsanwalt … stehe im Widerspruch zur Vereinssatzung. Nach Ziffer I § 2.1 der Vereinssatzung (BMA 1, Bl. 2), gehe der Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken nach. Der Verein sei ausweislich Ziffer I § 2.3 der Satzung selbstlos tätig und verfolge keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Daher bestehe keine Antragsberechtigung.
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Darüber hinaus hätten die Ermittlungen ergeben, dass seitens des Beschwerdeführers keine fortlaufenden Zahlungsverpflichtungen festgestellt werden konnten, die einen gewerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand darstellen und in Art und Umfang den Angaben im gegenständlichen Subventionsantrag entsprechen.
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3. Das Amtsgericht Augsburg hat mit Beschluss vom 14.10.2020, Az. 27 Gs 6268/20, der Beschwerde hinsichtlich des Vermögensarrests nicht abgeholfen. Hinsichtlich des Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlusses hat es gem. § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO analog die Beschlagnahme der anlässlich der Durchsuchung am 29.09.2020 sichergestellten Gegenstände bestätigt und zudem die Rechtmäßigkeit der angeordneten Durchsuchung und die Art- und Weise der Durchführung dieser Durchsuchung am 29.09.2020 festgestellt, da sich die Durchsuchung zwischenzeitlich erledigt habe (Bl. 125/127).
II.
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Die zulässigen Beschwerden haben in der Sache keinen Erfolg. Die angefochtenen Entscheidungen ergingen entsprechend der Sach- und Rechtslage.
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1. Die Beschwerden sind zulässig.
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a) Der Antrag des Beschwerdeführers vom 08.10.2020 ist hinsichtlich des Durchsuchungsbeschlusses als Beschwerde auszulegen und nicht als Antrag nach § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO analog.
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Der Beschwerdeführer wendet sich vorliegend u.a. gegen den Durchsuchungsbeschluss selbst bzw. die ihm zugrunde liegenden Tatsachen und rechtliche Würdigung. Der Beschwerdeführer beantragt insoweit ausdrücklich unter anderem, den Durchsuchungsbeschluss aufzuheben. Da sich aber die Durchsuchungsmaßnahme bereits erledigt hat (vgl. dazu nachfolgend lit. b.), ist die Beschwerde hinsichtlich des Durchsuchungsbeschlusses jedoch dahingehend auszulegen, dass festgestellt werden soll, dass die Anordnung der Durchsuchung der „Wohnung mit Nebenräumen, der Geschäftsräume mit Nebenräumen und der Fahrzeuge des Dritten …“ rechtswidrig war.
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Da in den Fällen der vorliegenden Art trotz Erledigung weiterhin eine Beschwerde zulässig ist (vgl. dazu nachfolgend lit. b.), besteht hinsichtlich des Durchsuchungsbeschlusses für eine analoge Anwendung von § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO mangels planwidriger Regelungslücke kein Bedürfnis.
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Für einen Antrag nach § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO verbleibt daher nur - wie vorliegend unter anderem erfolgt - eine Bestätigung der Beschlagnahme der sichergestellten Gegenstände. Insoweit verbleibt Raum für die gerichtliche Überprüfung von Maßnahmen anderer Art, da dies die während der Durchsuchung sichergestellten Gegenstände betrifft und damit die Art und Weise der Durchsuchung (vgl. Park, Durchsuchung und Beschlagnahme, 4. Aufl. 2018, § 2, Rn. 330). In diesen Fällen ist eine gerichtliche Überprüfung nach § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO analog allgemein anerkannt und auch geboten, da insoweit eine Beschwerde nach § 304 StPO mangels gerichtlichen Beschlusses bzw. Verfügung nicht zulässig ist; erst die gerichtliche Entscheidung nach § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO analog könnte durch eine gesonderte Beschwerde angegriffen werden.
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b) Hinsichtlich der in den Beschwerden behaupteten Rechtsverletzungen liegt auch jeweils eine mögliche fortdauernde Beschwer des Beschwerdeführers vor.
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Dies gilt auch hinsichtlich des Durchsuchungsbeschlusses trotz zwischenzeitlicher Erledigung der Maßnahme. Grundsätzlich scheidet eine Beschwer und damit die Zulässigkeit einer Beschwerde aus, wenn sich die Maßnahme erledigt hat. Eine Beschwerde ist gleichwohl zulässig, wenn - wie vorliegend - weiterhin ein Rechtsschutzbedürfnis besteht.
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Die Durchsuchung ist bereits abgeschlossen. Die bei der Durchsuchung vorgefundenen Unterlagen wurden gem. polizeilichem Vermerk vom 01.10.2020 gesichtet und zur „BWA 1“ genommen (zur Dauer einer Durchsuchungsmaßnahme bis zum Abschluss der Durchsicht nach § 110 StPO vgl. BGH, Beschluss vom 03.09.1997, StB 12/97, 2 Bjs 287/95 - 8 - StB 12/97, BeckRS 1997, 14313, und jüngst BVerfG, Beschluss vom 20.09.2018, 2 BvR 708/18, NStZ-RR 2019, 118, 119). Gleichwohl ist die Beschwerde (weiterhin) zulässig. Der Verein ist als Grundrechtsträger aufgrund der Durchsuchungsmaßnahme in seinen Vereinsräumen von einem schwerwiegenden Grundrechtseingriff betroffen, so dass trotz Erledigung der Durchsuchungsmaßnahme die Beschwerde auch insoweit (weiterhin) zulässig ist (vgl. hierzu auch BGH, a.a.O.).
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2. Die Beschwerden sind jedoch unbegründet.
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a) Für eine Durchsuchung bei einem Dritten müssen aufgrund bestimmter Tatsachen konkrete Gründe dafür sprechen, dass die Durchsuchung zur Auffindung der gesuchten Spur oder des bestimmten, zumindest der Gattung nach konkret beschriebenen Beweismittels führen werden (vgl. Köhler, in Meyer-Goßner/Schmitt, 63. Aufl. 2020, § 103 StPO, Rn. 6 m.w.N.). Weiter ist Voraussetzung, dass eine bestimmte Straftat bereits begangen und nicht straflos vorbereitet worden ist, mithin ein Anfangsverdacht für eine Straftat besteht. Hierfür müssen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 23.01.2004, 2 BvR 766/03, NStZ-RR 2004, 143). Eine Durchsuchung darf aber nicht der Ermittlung von Tatsachen dienen, die zur Begründung eines Tatverdachts erforderlich sind (vgl. nur Köhler, a.a.O., § 102 StPO, Rn. 6).
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Nach diesen Maßstäben lagen zum Zeitpunkt des Erlasses des Durchsuchungsbeschlusses der Anfangsverdacht für eine Subventionsbetrug vor und es gab ausreichende Anhaltspunkte, dass die im Durchsuchungsbeschluss genannten Gegenstände aufgefunden werden.
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Entgegen der Annahme des Amtsgerichts Augsburg und der Staatsanwaltschaft Augsburg kann der Anfangsverdacht für einen Subventionsbetrug jedoch nicht auf den Umstand gestützt werden, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen gemeinnützigen Verein handelt und er deswegen nicht antragsberechtigt sei (vgl. dazu nachfolgend lit. aa)). Auch sind die anschließenden Ermittlungen, wonach seitens des Vereins keine fortlaufenden Zahlungsverpflichtungen festgestellt werden konnten, die einen gewerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand darstellen und in Art und Umfang den Angaben im gegenständlichen Subventionsbetrug entsprechen, nicht geeignet, bereits zum Zeitpunkt des Erlasses des Durchsuchungsbeschlusses am 22.07.2020 einen Anfangsverdacht zu begründen (vgl. dazu nachfolgend lit. bb)). Allerdings lagen aufgrund der bis dahin erfolgten Ermittlungen bereits Umstände vor, die einen solchen Verdacht begründet haben (vgl. dazu nachfolgend lit. cc)). Zudem war auch zu erwarten, dass die im Durchsuchungsbeschluss genannten Gegenstände beim Beschwerdeführer aufgefunden werden.
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aa) Gemeinnützige Unternehmen sind entgegen der Annahme der Staatsanwaltschaft und des Amtsgerichts nicht von Corona-Soforthilfen gemäß der zugrunde liegenden Richtlinie ausgeschlossen, weil sie gemeinnützig sind (vgl. Bl. 127) bzw. gemäß ihrer Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke verfolgen und zudem selbstlos tätig sind und keine eigenwirtschaftlichen Zwecke verfolgen (vgl. Bl. 114).
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(1) Corona-Soforthilfen können gem. Richtlinien für die Gewährung von Überbrückungshilfen des Bundes für die von der Corona-Virus-Pandemie (SARS-CoV-2) geschädigten Unternehmen und Soloselbstständige vom 03.04.2020, BayMBl. 2020, Nr. 175, kleine Unternehmen beantragen, die u.a. wirtschaftlich und damit dauerhaft am Markt als Unternehmen oder im Haupterwerb als Freiberufler oder Selbständige tätig sind. Danach sind gemeinnützige Vereine nicht ohne weiteres von Corona-Soforthilfen ausgeschlossen. Diese können ebenfalls „wirtschaftlich und damit dauerhaft am Markt als Unternehmen“ auftreten (vgl. dazu auch nachfolgend), was in der Richtlinie auch klargestellt wird:
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Gemäß Fußnote 3 zu Nr. 2.1, Satz 1 der Richtlinie sind „[g]emeinnützige […] Unternehmen unabhängig von ihrer Rechtsform über die Formulierung „wirtschaftlich und damit dauerhaft am Markt als Unternehmen tätig“ erfasst“. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer als gemeinnütziger Verein (teilweise) steuerlich begünstigt wird, ist unerheblich (vgl. Nr. 2.1, Satz 2 der Förderrichtlinie). Es sind lediglich öffentliche Unternehmen von der Leistung ausgeschlossen (Nr. 2.1, Satz 4 der Förderrichtlinie).
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Maßgeblich ist nach Ansicht der Kammer vielmehr, ob die Voraussetzungen gem. Nr. 2.2 der Förderrichtlinie eingehalten werden. Hiernach muss der Antragsteller versichern, dass er durch die Corona-Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten ist, die seine Existenz bedrohen, weil die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand (z.B. gewerbliche Mieten, Pachten, Leasingraten) zu zahlen (Liquiditätsengpass). Insoweit handelt es sich gem. der Überschrift zur Nr. 2 der Richtlinie (auch) um eine Anspruchsvoraussetzung. Im Umkehrschluss ergibt sich aus diesen Voraussetzungen, dass durch die Corona-Soforthilfe ein Zuschuss zu den laufenden betrieblichen Sach- und Finanzaufwendungen geleistet wird, aber nicht zu den Personalkosten (vgl. auch SG Leipzig, Beschluss vom 27.05.2020, S 24 AS 817/20 ER, BeckRS 2020, 11797, Rn. 26).
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Diese Fördervoraussetzungen sind aber entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft nicht schon deswegen ausgeschlossen, weil der Beschwerdeführer gemäß seiner Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke verfolgt und zudem selbstlos tätig ist und keine eigenwirtschaftlichen Zwecke verfolgt (vgl. Bl. 114).
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Insoweit handelt es sich lediglich um Voraussetzungen des Gemeinnützigkeitsrechts (vgl. §§ 51 Abs. 1, 52 Abs. 2, 55, 56, 57 AO), die zudem in der Satzung eines gemeinnützigen Vereins bzw. einer gemeinnützigen Körperschaft (zum Verein als Körperschaft vgl. § 1 Nr. 4 KStG und R 1.1. KStH 2015) zwingend aufgeführt werden müssen (vgl. §§ 59, 60 und Anlage 1 zur AO, sog. Mustersatzung; vgl. dort §§ 1 und 2). Dahingehend liegen der Kammer aufgrund der ihr vorliegenden Satzung auch gewichtige Anhaltspunkte vor, dass es sich beim Beschwerdeführer tatsächlich um eine gemeinnützige Körperschaft im Sinne von §§ 51 ff. AO handelt, die unter anderem von der Körperschaftsteuer befreit ist (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 EStG).
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(2) Entscheidend ist nach Auffassung der Kammer bei gemeinnützigen Körperschaften und damit auch beim Beschwerdeführer als gemeinnütziger Verein vielmehr, ob er wirtschaftlich und damit dauerhaft am Markt als Unternehmen tätig ist (vgl. 2.1, 1. Spiegelstrich der Richtlinie) und dass er aufgrund der Corona-Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeit geraten ist, die seine Existenz bedroht, weil die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand (z.B. gewerbliche Mieten, Pachten, Leasingraten) zu zahlen (Liquiditätsengpass) (vgl. 2.2 der Richtlinie). Hierfür ist bei der Antragstellung eine entsprechende Prognose anzustellen.
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Weiter ist die Kammer der Auffassung, dass Corona-Soforthilfen im Falle gemeinnütziger Körperschaften dieser nur dann gewährt werden können, wenn diese einen Zweckbetrieb oder einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten, der die o.g. Voraussetzungen erfüllt.
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Dahingehend ist hinsichtlich gemeinnützigen Vereinen allgemein anerkannt, dass sie neben ihrem (gemeinnützigen) Satzungszweck, dem sog. ideellen Bereich (vgl. § 52 ff. AO), drei weitere Bereiche besitzen: einen Bereich der Vermögensverwaltung, einen sog. (steuerbegünstigten) Zweckbetrieb (§ 65 ff. AO) und einen (steuerpflichtigen) wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (vgl. § 64 AO). Die beiden zuletzt genannten Bereiche sind der wirtschaftlichen Betätigung eines gemeinnützigen Vereins zuzurechnen (vgl. nur Wallenhorst/Halacinsky, Die Besteuerung gemeinnütziger und öffentlich-rechtlicher Körperschaften, 7. Aufl. 2017, Kap. C, Rn. 3e). Dabei unterliegen wirtschaftliche Geschäftsbetriebe aus Wettbewerbsgründen der Besteuerung (vgl. nur Wallenhorst/Halacinsky, a.a.O., Rn. 3d). Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist eine selbständige nachhaltige Tätigkeit, durch die Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt werden und die über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgeht. Eine Vermögensverwaltung liegt dagegen in der Regel vor, wenn Vermögen genutzt, zum Beispiel indem Kapitalvermögen verzinslich angelegt oder unbewegliches Vermögen vermietet oder verpachtet wird (vgl. § 14 AO).
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bb) Allerdings sind die nach und auf Grundlage der Durchsuchung durchgeführten Ermittlungen, wonach seitens des Vereins keine fortlaufenden Zahlungsverpflichtungen festgestellt werden konnten, die einen gewerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand darstellen und in Art und Umfang den Angaben im gegenständlichen Subventionsbetrug entsprechen, nicht geeignet, bereits zum Zeitpunkt des Erlasses des Durchsuchungsbeschlusses am 22.07.2020 einen Anfangsverdacht zu begründen. Denn eine Durchsuchung darf nicht der Ermittlung von Tatsachen dienen, die zur Begründung eines Tatverdachts erforderlich sind (vgl. nur Köhler, a.a.O., § 102 StPO, Rn. 6).
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cc) Allerdings lagen auf Grund der dem Ermittlungsverfahren zugrunde liegenden Verdachtsmeldung bereits ausreichende tatsächliche Anhaltspunkte vor, die einen Anfangsverdacht dahingehend begründen, dass der Beschuldigte für sich oder für einen anderen unrichtige oder unvollständige Angaben im Sinne von § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB machte, die für ihn oder einen anderen vorteilhaft sind. Insoweit hat die Kammer auch auf Grundlage einer eigenen Tatsachenprüfung anstelle des Ausgangsgerichts eine eigene Sachentscheidung zu treffen (vgl. Schmitt in: Meyer-Goßner/Schmitt, 63. Aufl. 2020, § 309 StPO, Rn. 3 f.).
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Dahingehend ist insbesondere die Erklärung des Beschuldigten im Antrag maßgeblich, dass „unser Verein geschlossen ist und es keinen Einlass für Besucher und Mitglieder gibt“, und sie ihre „Haupteinnahmequellen aus Spenden, Wohltätigkeitsveranstaltungen und Imbissverkäufen nicht mehr“ erhielten (vgl. Bl. 38).
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Dahingehend ergibt sich aus der Verdachtsmeldung, dass der Beschuldigte … für den Beschwerdeführer einen Antrag auf Corona-Soforthilfe stellte, obwohl er kein vertretungsberechtigtes Organ des Vereins ist. Auch für das im Antrag angegebene Konto ergibt sich nicht, dass der Beschuldigte insoweit Verfügungsberechtigter wäre. Aus der Verdachtsmeldung ergeben sich somit keinerlei Anhaltspunkte, dass der Beschuldigte überhaupt befugt war, für den Beschwerdeführer einen Antrag auf Corona-Soforthilfe zu stellen.
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Zudem ergeben sich aus den der Verdachtsmeldung beiliegenden Kontoauskünfte keine Einnahmen und Ausgaben, die darauf schließen lassen, dass der Beschwerdeführer einen Zweckbetrieb bzw. wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, auch nur in Form eines Imbissverkaufs, unterhält bzw. dieser coronabedingt in seiner Existenz bedroht wäre. Aus den Kontoauskünften ergeben sich vorrangig kleinere Beträge, die darauf schließen lassen, dass es sich bei den erzielten Einnahmen um Mitgliedsbeiträge handelt, was sich mitunter auch aus den Buchungstexten ergibt. Zudem enthalten die Kontoauskünfte weitere kleinere und größere Beträge, bei denen es sich aufgrund des Buchungstextes um Spenden handeln soll. Auch lässt sich aus der Kontoauskunft nicht erkennen, dass - wie der Beschuldigte behauptete - coronabedingt Einnahmen ausgeblieben wären. Dahingehend liegen vor und nach dem Antrag am 06.04.2020 weiterhin zahlreiche Einnahmen vor.
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Daneben liegen auch keine Ausgaben vor, die den Schluss zuließen, dass ein in seiner wirtschaftlichen Existenz bedrohter Zweckbetrieb bzw. wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb unterhalten worden wäre. Dahingehend ist vielmehr auffällig, dass größere Ausgaben den Lohn des Beschuldigten betreffen (vgl. Bl. 13, 17, 21, 25) und es sich insoweit um nicht von der Corona-Soforthilfe umfasste Personalkosten handelt. Zudem war der Beschuldigte laut Verdachtsmeldung als … tätig, woraus sich ebenfalls kein Bezug zu einer wirtschaftlichen Tätigkeit des Beschwerdeführers ergibt.
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Aus den Kontoauskünften ergeben sich somit keinerlei Anhaltspunkte, ob und in welchem Umfang überhaupt eine Prognose angestellt wurde, dass ein Liquiditätsengpass, jedenfalls in Höhe von 9.000,- Euro, besteht. Auf Grund der Kontoauskünfte bestand der Anfangsverdacht, dass der Beschuldigte jedenfalls ins Blaue hinein die Corona-Soforthilfe in voller Höhe beantragte, ohne konkret zu prüfen, ob die Voraussetzungen hierfür dem Grunde und der Höhe nach vorlagen. Die Kammer sieht daher bereits aufgrund der Verdachtsmeldung ausreichende Anhaltspunkte für ein bedingt vorsätzliches Handeln des Beschuldigten im Hinblick auf § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB.
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b) Ausgehend von den zuvor dargestellten Umständen besteht auch der für einen Vermögensarrest erforderliche Anfangsverdacht eines Subventionsbetrugs. Auch das erforderliche Sicherungsbedürfnis ist gegeben, da zu besorgen ist, dass nach Bekanntwerden des Ermittlungsverfahrens über das Vermögen des Beschwerdeführers verfügt und somit der staatliche Zahlungsanspruch in Gestalt der Wertersatzeinziehung gefährdet ist.
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Ein solches Sicherungsbedürfnis ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers auch nicht aufgrund der gepfändeten (vgl. § 111f Abs. 1 StPO) bzw. beim Amtsgericht Augsburg hinterlegten Beträge gegeben. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers wurde durch die Hinterlegung nicht die Corona-Soforthilfe zurückbezahlt, sondern lediglich die weitere Vollstreckung abgewendet, wie sich dies auch aus dem Vermögensarrest ergibt. Dieser Umstand berührt jedoch nicht den Bestand des Vermögensarrests (vgl. § 111g Abs. 1 StPO).
III.
42
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 473 Abs. 1 StPO.