Inhalt

VG Regensburg, Beschluss v. 19.11.2020 – RN 14 E 20.2789
Titel:

Schulbetretungsverbot wegen Nichttragens einer Mund-Nasen-Bedeckung – Corona

Normenketten:
GG Art. 2 Abs. 2 S. 1
BGB § 133, § 157
BayEUG Art. 1 S. 1, Art. 57 Abs. 2, Art. 85 Abs. 1, Art. 87 Abs. 1
8. BayIfSMV § 1 Abs. 2 Nr. 2, § 2 Nr. 2, § 18 Abs. 2 S. 3, § 20 Abs. 6
VwGO § 43, § 80 Abs. 5, § 123 Abs. 1
Leitsätze:
1. Anders als bei einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung gegenüber einem Arbeitgeber, die aus datenschutzrechtlichen Gründen keine Angaben über den Befund und die Diagnose enthält, muss das bei einer Befreiung von der Maskenpflicht vorzulegende ärztliche Attest diese Angaben enthalten, da die Schulverwaltung aufgrund der konkreten und nachvollziehbaren Angaben in der ärztlichen Bescheinigung in die Lage versetzt werden soll, das Vorliegen der jeweiligen Tatbestandsvoraussetzungen selbstständig zu prüfen. (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz)
2. Auch die in der Schulakte gegebene Versicherung an Eides statt, in der die Mutter der Schülerin versichert, dass für ihre Tochter das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung aus gesundheitlichen Gründen, insbesondere wegen der mit der erhöhten CO2-Rückatmung verbundenen Gesundheitsrisiken, nicht zumutbar ist, ist nicht ausreichend, um einen Befreiungstatbestand von der Tragepflicht zu begründen, da es sich bei der erhöhten CO2-Rückatmung um einen (vermeintlichen) Umstand handelt, der nicht nur die betroffene Schülerin, sondern jeden Benutzer eines Mund-Nasen-Schutzes betrifft. (Rn. 33) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Anforderungen an die Glaubhaftmachung einer Befreiung von der Maskenpflicht aus gesundheitlichen Gründen, Vorläufiger Rechtsschutz bei Anordnung eines Betretungsverbots für das Schulgelände nach § 18 Abs. 2 Satz 3 der 8. BayIfSMV, Attest, Corona, Befreiung von der Maskenpflicht, gesundheitliche Gründe, Betretungsverbot für Schulgelände, Diagnose, Befund, Gesundheitszustand, Glaubhaftmachung, eidesstattliche Versicherung, vorläufiger Rechtsschutz, Mund-Nasen-Bedeckung, Hausrecht
Rechtsmittelinstanz:
VGH München, Beschluss vom 03.12.2020 – 20 CE 20.2809
Fundstelle:
BeckRS 2020, 31514

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 5000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

I.
1
Die Antragstellerin begehrt einstweiligen Rechtsschutz, wobei ihr Verlangen im Ergebnis darauf gerichtet ist, vorläufig festzustellen, dass sie die von ihr besuchte Realschule ohne Mund-Nasen-Bedeckung (im Folgenden: Maske) besuchen darf.
2
Die 12-jährige Antragstellerin besucht die Realschule … in N* … (im Folgenden: Schule).
3
Mit einem undatierten Elternbrief wendete sich die Schulleitung an die Eltern sowie an die Schülerinnen und Schüler. Im Elternbrief wird ausgeführt, dass aufgrund der geltenden Maskenpflicht im Unterricht immer wieder Fragen an die Schulleitung bezüglich einer Befreiung von der Maskenpflicht gestellt worden seien. Sodann wird aus einem Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus (StMUK) vom 2.10.2020 zitiert, in welchem sich das Ministerium mit der Frage befasse, welche Anforderungen an eine Glaubhaftmachung im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 der Siebten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (7. BayIfSMV) vom 1.10.2020 (BayMBl. 2020, Nr. 562 vom 1.10.2020) zu stellen sind. In § 1 Abs. 2 Nr. 2 der 7. BayIfSMV ist geregelt, dass Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist, von der Tragepflicht befreit sind, soweit in dieser Verordnung die Verpflichtung vorgesehen ist, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen (Maskenpflicht). Die genannte Vorschrift wurde mittlerweile durch den gleichlautenden § 2 Nr. 2 der Achten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (8. BayIfSMV) vom 30.10.2020 (BayMBl. 2020, Nr. 616 vom 30.10.2020, zuletzt geändert durch Verordnung zur Änderung der Achten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 12.11.2020, BayMBl. 2020, Nr. 639 vom 12.12.2020) ersetzt. Die im Elternbrief zitierten Passagen aus einem Schreiben des StMUK zur Glaubhaftmachung der Voraussetzungen für die Befreiung von der Maskenpflicht stimmen wortwörtlich mit Nr. II. 6. des Rahmenhygieneplans zur Umsetzung des Schutz- und Hygienekonzepts für Schulen nach der jeweils geltenden Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (Rahmenhygieneplan Schulen) vom 6.11.2020 (abrufbar auf der Homepage des StMUK) überein. In dem Elternbrief wird sodann ausgeführt, dass der Schule sowohl Atteste vorliegen würden, die allen rechtlichen Anforderungen genügen, als auch solche, bei denen dies nicht der Fall sei. Da man davon ausgehen müsse, dass auch nach den Herbstferien weiterhin eine Maskenpflicht bestehen werde, bitte man für den gewünschten Fall einer Befreiung vom Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung um die Vorlage eines Attests, in dem eine medizinische Indikation für die Schule nachvollziehbar erkennbar sei. Bisher vorgelegte Atteste würden mit Ablauf des 30.10.2020 nicht mehr akzeptiert werden.
4
Aus einem Schreiben der Schulleitung an die Eltern der Antragstellerin vom 9.11.2020 ergibt sich, dass die Antragstellerin der Schule ein ärztliches Attest vom 10.8.2020 vorgelegt hat, welches geschwärzt war. Aus Sicht der Schulleitung entspreche dieses Attest nicht den rechtlichen Anforderungen. Nach dem Rahmenhygieneplan Schule solle die Schulleiterin oder der Schulleiter eine Person des Schulgeländes verweisen, die ihrer Verpflichtung zum Tragen einer Maske ohne Vorliegens der Befreiungsvoraussetzungen nicht nachkomme. Da nach den aktuellen Regelungen ohne Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung eine Teilnahme am Unterricht grundsätzlich nicht möglich sei, sehe sich der Schulleiter gezwungen, von seinem Hausrecht Gebrauch zu machen und für die Antragstellerin ein temporäres Betretungsverbot zu verhängen. Das Betretungsverbot ende mit der Vorlage eines gültigen Attests bzw. mit der Bereitschaft des Tragens einer Maske. Alternativ werde eine Bestätigung der Gründe zur Befreiung des Tragens einer Maske durch den zuständigen Amtsarzt des Landkreises Dingolfing-Landau vorgeschlagen.
5
Am 16.11.2020 ließ die Antragstellerin einen Eilrechtsschutzantrag beim Verwaltungsgericht Regensburg stellen. Der Antragstellerin sei ein ärztliches Zeugnis gemäß § 20 Abs. 6 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) über eine Freistellung von der Pflicht zum Tragen einer Schutzmaske ausgestellt worden. Aus dem ärztlichen Zeugnis werde ersichtlich, dass der Antragstellerin das Tragen einer Maske ab sofort und zeitlich unbegrenzt aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar sei. Die genaue Diagnose sei handschriftlich aufgenommen worden und laute unter anderem auf eine Atemnot/Kurzatmigkeit. Damit werde ersichtlich, dass die Antragstellerin eingehend untersucht und die Diagnose auch nachweisbar festgehalten worden sei. Der Antragsgegnerin sei das Attest (damals noch mit Schwärzungen zur Wahrung des Datenschutzes) vorgelegt worden. Diese habe das Attest jedoch mit Schreiben vom 9.11.2020 nicht akzeptiert und stattdessen ein temporäres Betretungsverbot für die Antragstellerin ausgesprochen. Erst nach Vorlage eines für die Schule ausreichenden Attests würde dieses aufgehoben werden. Der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin habe der Antragsgegnerin deshalb das ungeschwärzte Attest zukommen lassen und eine Frist bis zum 13.11.2020 dafür gesetzt, dass das Betretungsverbot zurückgenommen und der Schulbesuch wieder gestattet werde. Dem sei die Antragsgegnerin nicht nachgekommen, weshalb nunmehr Eilrechtschutz geboten sei.
6
Dem Eilrechtsschutzantrag ist ein von Dr. F* … unterzeichnetes ärztliches Zeugnis gemäß § 20 Abs. 6 IfSG der Privatärztlichen Praxen S* …, Dr. L* … und Dr. F* … vom 24.9.2020 für die Antragstellerin beigefügt. Danach sei das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (Schutzmaske, Faceshield, Visier, etc.) im Sinne einer Maskenpflicht nach § 1 Abs. 2 der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung für o.g. Menschen aus gesundheitlichen Gründen ab sofort und zeitlich unbegrenzt nicht möglich oder unzumutbar. Als Diagnosen sind handschriftlich angegeben „Aversion“ sowie ein weiteres nicht lesbares Wort.
7
Die Antragstellerin beantragt in ihrer Antragsschrift, die aufschiebende Wirkung einer nachfolgenden Klage gegen die Anordnung eines Betretungsverbots der Schule vom 9.11.2020 wiederherzustellen und der Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung aufzugeben, der Antragstellerin, ohne die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung bei Vorliegen eines ärztlichen Attests hinsichtlich einer Befreiung von der Tragepflicht, den Zugang zu den Räumlichkeiten der Schule sowie den Unterricht samt Unterrichtsmaterialien vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu gewähren.
8
Statthafte Klageart in der Hauptsache sei eine Kombination aus Anfechtungs- und Verpflichtungsklage. Die Antragsgegnerin habe gegenüber der Antragstellerin am 9.11.2020 einen unbestimmten Schulausschuss im Sinne des Art. 87 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) ausgesprochen. Diesbezüglich sei eine Anfechtungsklage zu erheben. Im Bereich des vorläufigen Rechtsschutzes sei somit ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO zu stellen. Darüber hinaus sei mit einer Verpflichtungsklage in der Hauptsache sicherzustellen, dass der Antragstellerin der Schulbesuch samt Schulbildung ermöglicht werde. Insoweit sei um Eilrechtschutz nach § 123 Abs. 1 VwGO nachzusuchen.
9
Das Gericht hat den Antrag sinngemäß als einheitlichen Eilrechtsschutzantrag im Sinne des § 123 Abs. 1 VwGO ausgelegt (vgl. dazu: unten II. 1.). Die Antragstellerin beantragt danach sinngemäß, vorläufig festzustellen, dass die Antragstellerin von der gemäß § 18 Abs. 2 Satz 1 der 8. BayIfSMV geltenden Maskenpflicht auf dem Schulgelände gemäß § 2 Nr. 2 der 8. BayIfSMV aus gesundheitlichen Gründen befreit ist.
10
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
11
Im Antragsschriftsatz sei der Antrag unmittelbar gegen die Schule selbst gerichtet. Diese sei jedoch nicht rechtsfähig, weshalb der Antrag schon unzulässig sei.
12
Jedenfalls aber sei kein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Das seitens der Antragstellerin vorgelegte ärztliche Attest reiche nicht aus, um gesundheitliche Gründe glaubhaft zu machen, die eine Befreiung von der Maskenpflicht rechtfertigen könnten. Aus dem Attest sei schon keine Grunderkrankung der Antragstellerin zu entnehmen. Eine solche sei der Schule auch nicht im Rahmen der Einschulung bekannt gegeben worden. Dem Attest lasse sich auch nicht ansatzweise entnehmen, aus welchem Grund die Antragstellerin keine Maske tragen könne und auf welche Art und Weise sich der Gesundheitszustand der Antragstellerin durch das Tragen einer Maske erheblich verschlechtern könnte. Der ärztlichen Bescheinigung lasse sich auch nicht entnehmen, ob und gegebenenfalls wann die Antragstellerin von dem im Attest genannten Arzt untersucht worden sei. Bezeichnenderweise bezeichne der Aussteller des Attests die Antragstellerin noch nicht einmal als Patientin sondern lediglich als Mensch. Des Weiteren werde nicht zwischen einer Unmöglichkeit und einer Unzumutbarkeit des Masketragens differenziert. Die ärztliche Stellungnahme enthalte insoweit lediglich allgemeine Formulierungen. Auch würden die besonderen Anforderungen, welche die Berufsordnung an die ärztliche Sorgfaltspflicht stelle, nicht erfüllt.
13
Die Schulleitung sei nach alledem berechtigt gewesen, eine Nichtbefolgung der Maskenpflicht mit einem Zutrittsverbot zu sanktionieren. Die Sanktion des Betretungsverbots sei auch verhältnismäßig. Das Robert Koch-Institut empfehle das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung, um dadurch Risikogruppen zu schützen und um die Ausbreitungsgeschwindigkeit von COVID-19 in der Bevölkerung zu reduzieren. Das Tragen einer Maske trage erheblich dazu bei, andere Personen vor einer Ansteckung zu schützen. Die Maske diene damit in erster Linie dem Fremdschutz, weshalb das öffentliche Interesse an einem sofortigen Ausschluss der Antragstellerin vom Schulbetrieb die privaten Interessen der Antragstellerin überwiegen würde.
14
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und hier insbesondere auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze der Verfahrensbeteiligten sowie auf die von der Antragsgegnerseite übermittelte Schulakte Bezug genommen.
II.
15
Der nach § 123 Abs. 1 VwGO zulässige Eilrechtsschutzantrag ist nicht begründet. Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.
16
1. Das Gericht hat die von der Antragstellerin gestellten Anträge nach §§ 80 Abs. 5 und 123 VwGO als einheitlichen Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO ausgelegt. Dabei war zu berücksichtigen, dass das Gericht über das Antragsbegehren nicht hinausgehen darf, aber an die Fassung der Anträge auch nicht gebunden ist. Dies folgt aus § 88 VwGO, der gemäß § 122 Abs. 1 VwGO auf Beschlüsse entsprechend anwendbar ist. Im Bereich des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 123 Abs. 1 VwGO bestimmt das Gericht im Übrigen nach freiem Ermessen, welche Anordnungen zur Erreichung des Zwecks erforderlich sind, §§ 123 Abs. 3 VwGO, 938 Abs. 1 ZPO. Bei der Auslegung der im Eilrechtsschutzverfahren gestellten Anträge hat sich das Gericht in entsprechender Anwendung der §§ 133, 157 BGB am erkennbaren Rechtschutzziel der Antragstellerin zu orientieren. Dieser geht es hier darum, am Unterricht in ihrer Schule teilnehmen zu dürfen, und zwar ohne dass sie auf dem Schulgelände eine Maske tragen muss.
17
Dabei ist zu bedenken, dass sie die generelle Maskenpflicht auf dem Schulgelände, die in § 18 Abs. 2 Satz 1 der 8. BayIfSMV angeordnet ist, nicht angreift. Dies wäre vor dem Verwaltungsgericht auch nicht möglich, da insoweit ein Normenkontrollantrag nach § 47 VwGO beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu stellen wäre (BayVGH, B.v. 26.10.2020 - 20 CE 20.2185 - juris, Rn. 14, BayVGH, B.v. 18.6.2020 - 20 CE 20.1388 - juris). Die Antragstellerin macht vielmehr geltend, aus gesundheitlichen Gründen den Befreiungstatbestand des § 2 Nr. 2 der 8. BayIfSMV zu erfüllen. Die gesundheitlichen Gründe, die zur Erfüllung dieses Befreiungstatbestand führen, habe sie mit der Vorlage eines ärztlichen Attests glaubhaft gemacht, sodass die Voraussetzungen eines Betretungsverbots für das Schulgelände (vgl. § 18 Abs. 2 Satz 2 der 8. BayIfSMV) nicht vorliegen würden. Da die Schulleitung selbst davon ausgeht, dass bei Vorlage eines den Anforderungen des § 2 Nr. 2 der 8. BayIfSMV entsprechenden Attests das Begehren der Antragstellerin gerechtfertigt ist, die Schulleitung aber der Auffassung ist, das vorgelegte Attest erfülle nicht die zu fordernden Anforderungen, weshalb die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht habe, aus gesundheitlichen Gründen von der Massenpflicht befreit zu sein, wird deutlich, dass zwischen den Beteiligten ein Streit über ein Rechtsverhältnis besteht. Es geht nämlich letztendlich darum, ob die Antragstellerin zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts über den Eilrechtsschutzantrag hinreichend glaubhaft gemacht hat, aus gesundheitlichen Gründen keine Maske tragen zu müssen. In der Hauptsache wäre somit eine Feststellungsklage zu erheben.
18
Würde das Gericht feststellen, dass die Antragstellerin die gesundheitlichen Gründe glaubhaft gemacht hat, die eine Befreiung von der Maskenpflicht kraft der Regelung in § 2 Nr. 2 der 8. BayIfSMV auslösen, so würde dies einerseits bedeuten, dass die auflösende Bedingung im Schreiben der Schulleitung vom 9.11.2020 eingetreten ist, wonach das Betretungsverbot für das Schulgelände mit der Vorlage eines gültigen Attests endet.
19
In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass nach Auffassung des Gerichts das Betretungsverbot für das Schulgelände nicht auf Art. 87 Abs. 1 BayEUG beruht, wie dies in der Antragsbegründung ausgeführt wird. Die genannte Vorschrift betrifft „Sicherungsmaßnahmen“ und regelt den Schulausschluss bei einem Verhalten einer Schülerin oder eines Schülers, das Leben oder in erheblicher Weise die Gesundheit gefährdet. Die Rechtsfolge des Schulausschlusses ist somit nicht nur ein Betretungsverbot des Schulgeländes, sondern ein vollständiger Ausschluss von der Schule als Bildungs- und Erziehungseinrichtung (vgl. Art. 1 Satz 1 BayEUG). Vorliegend wurde aber durch den Schulleiter ausschließlich eine Betretungsverbot für das Schulgelände ausgesprochen, was Ausfluss des in Art. 57 Abs. 2 BayEUG geregelten Hausrechts ist. Die Ausübung des Hausrechts im Bereich des dem Schulleiter eingeräumten Ermessens wird letztendlich durch die Regelung in § 18 Abs. 2 Satz 2 der 8. BayIfSMV vorgeprägt; denn schließlich sollen Schülerinnen und Schüler, die einer für sie bestehenden Maskenpflicht nicht nachkommen, vom Schulgelände verwiesen werden. Die diesbezüglichen Regelungen im Rahmenhygieneplan Schulen, der keine unmittelbare Außenwirkung entfaltet, sind im Verhältnis zum Schulleiter wohl als Verwaltungsvorschriften anzusehen.
20
Zugleich wäre durch die beantragte Feststellung aber auch geklärt, dass für die Klägerin ein Befreiungstatbestand von der Maskenpflicht gegeben ist und die Klägerin folglich künftig am Präsenzunterricht teilnehmen darf.
21
Im Hauptsacheverfahren wäre somit eine Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO statthaft, die darauf gerichtet ist, festzustellen, dass die Antragstellerin aus gesundheitlichen Gründen von der Maskenpflicht innerhalb der Schule befreit ist. Dieser Anspruch kann im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes im Wege einer vorläufigen Feststellung gesichert werden.
22
2. Der so verstandene Antrag ist zulässig, aber unbegründet, weil die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht hat.
23
a) Der Antrag ist zulässig.
24
Zwar hat die Antragstellerin in ihrer Antragsschrift die Realschule … als Antragsgegnerin benannt, die keine eigene Rechtspersönlichkeit ist und somit nicht passivlegitimiert sein kann. Nach allgemeinen Grundsätzen des Prozessrechts ist ein Antrag nach § 123 VwGO, der auf vorläufige Feststellung eines Rechtsverhältnisses gerichtet ist, grundsätzlich gegen den Rechtsträger derjenigen Behörde zu stellen, die das Rechtsverhältnis bestreitet. Dies ist im vorliegenden Fall der Träger der Schule, nämlich das Kloster … als Körperschaft des öffentlichen Rechts. Dass der Antragsteller dieses in seiner Antragsschrift nicht ausdrücklich benannt hat, sondern lediglich die Schule, ist in entsprechender Anwendung des nur für Anfechtung- und Verpflichtungsklagen geltenden § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO unschädlich; denn danach genügt zur Bezeichnung des Beklagten die Angabe der Behörde, hier also der Schule.
25
b) Der Antrag ist jedoch unbegründet, weil die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht hat.
26
Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind darüber hinaus nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (Regelungsanordnung).
27
Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist in jedem Fall die Glaubhaftmachung sowohl eines Anordnungsgrundes (Eilbedürftigkeit) als auch eines Anordnungsanspruchs.
28
Hier ist jedenfalls bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht; denn die Antragstellerin hat jedenfalls derzeit nicht glaubhaft gemacht, von der nach Art. 18 Abs. 2 Satz 1 der 8. BayIfSMV bestehenden Maskenpflicht auf dem Schulgelände aus gesundheitlichen Gründen befreit zu sein.
29
Nach § 2 Nr. 2 der 8. BayIfSMV sind Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist, von der Trageverpflichtung befreit. Nachdem die Antragstellerin nicht vorgetragen hat, eine Behinderung zu haben, verbleibt lediglich die Möglichkeit, dass es ihr aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist, der Maskenpflicht nachzukommen.
30
Die Antragstellerin hat weder gegenüber der Schulleitung noch gegenüber dem Gericht zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung im Eilrechtschutzverfahren ärztliche Bescheinigungen oder andere Unterlagen vorgelegt, die für eine Glaubhaftmachung des gesundheitlichen Befreiungstatbestands ausreichend sind.
31
Soweit der Befreiungstatbestand durch ein ärztliches Attest glaubhaft gemacht werden soll, ist die Vorlage eines ärztlichen Attestes erforderlich, das nachvollziehbare Befundtatsachen sowie eine Diagnose enthält. Hierbei ist die rechtliche Situation nicht vergleichbar mit der Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung gegenüber einem Arbeitgeber, die aus datenschutzrechtlichen Gründen keine Angaben über den Befund und die Diagnose enthält. Mithilfe der ärztlichen Bescheinigungen zur Glaubhaftmachung eines Befreiungstatbestands im Hinblick auf die Maskenpflicht soll eine überwiegende Wahrscheinlichkeit belegt werden, dass Personen aus gesundheitlichen Gründen von der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung befreit sind. In derartigen Konstellationen muss die Verwaltung bzw. das Gericht, wie auch in anderen Rechtsgebieten, aufgrund konkreter und nachvollziehbarer Angaben in den ärztlichen Bescheinigungen in die Lage versetzt werden, das Vorliegen der jeweiligen Tatbestandsvoraussetzungen selbständig zu prüfen. Anders als etwa bei einem Attest zur Befreiung vom Schulbesuch wegen Krankheit sind hier auch Grundrechtspositionen insbesondere von anderen Schülerinnen und Schülern sowie des Schulpersonals - das Recht auf Leben und Gesundheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) - betroffen, für die die Schule eine herausgehobene Verantwortung trägt. Die Maskenpflicht dient dazu, andere vor einer Ansteckung mit dem neuartigen Coronavirus zu schützen und die Ausbreitungsgeschwindigkeit von COVID-19 in der Bevölkerung zu reduzieren. Aus datenschutzrechtlicher Sicht ist die Schule im Grundsatz berechtigt, die in einem solchen Attest enthaltenen personenbezogenen Daten der Schülerin oder des Schülers zu verarbeiten. Rechtsgrundlage dafür ist Art. 85 Abs. 1 BayEUG in Verbindung mit §§ 2 und 18 der 8. BayIfSMV (so ausdrücklich: BayVGH, B.v. 26.10.2020 - 20 CE 20.2185 - juris, Rn. 19 zur Regelung in der 7. BayIfSMV; so im Ergebnis auch: OVG NRW, B.v. 24.9.2020 - 13 B 1368/20 - juris; OVG NRW, B.v. 7.10.2020 - 13 B 1370/20; VG Würzburg, B.v. 22.10.2020 - W 8 E 20.1564; VG Würzburg, B.v. 16.9.2020 - W 8 E 20.1301 - juris; VG Neustadt (Weinstraße), B.v. 10.9.2020 - 5 L 757/20.NW).
32
Ein diesen Anforderungen entsprechendes Attest hat die Antragstellerin zu keinem Zeitpunkt vorgelegt. Aus den von der Antragsgegnerseite vorgelegten Schulakten ist ersichtlich, dass die Eltern der Antragstellerin der Schule bereits mit Schreiben vom 24.9.2020 ein ärztliches Attest vom 10.8.2020 von Dr. med. R* … (Facharzt für Allgemeinmedizin) vorgelegt haben. Einen Befund und eine Diagnose enthält dieses zum Teil geschwärzte Attest nicht. In dem Attest ist lediglich ausgeführt, dass die Antragstellerin vom Tragen eines Mund-Nase-Schutzes befreit sei. Dies erfolge aufgrund „rein medizinischen Gesichtspunktes“. Dem Attest sei Folge zu leisten. Dieses Attest enthält somit keinerlei belastbare Aussagen im Hinblick auf den Gesundheitszustand der Antragstellerin und die daraus zu ziehenden Schlussfolgerungen für das Tragen einer Maske.
33
Darüber hinaus befindet sich in der Schulakte eine Versicherung an Eides statt, in der die Mutter der Klägerin versichert, dass es der Antragstellerin aus gesundheitlichen Gründen unzumutbar sei, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Es sei wissenschaftlich belegbar, dass die erhöhte CO 2-Rückatmung Gesundheitsrisiken hervorrufe. Auch diese eidesstattliche Versicherung ist nicht ausreichend, um einen Befreiungstatbestand zu begründen. Einerseits ergibt sich daraus nicht, worauf die Mutter der Antragstellerin ihre Erkenntnis stützt, wonach eine erhöhte CO 2-Rückatmung Gesundheitsrisiken hervorrufe. Andererseits handelt es sich hierbei um einen (vermeintlichen) Umstand, der nicht nur die Antragstellerin betrifft, sondern jeden Benutzer eines Mund-Nasen-Schutzes. Derartige wissenschaftliche Erkenntnisse - lägen Sie denn vor - würden daher allenfalls die allgemein in der 8. BayIfSMV geregelte Maskenpflicht an Schulen und auch an anderen Orten infrage stellen, nicht aber zu einem Ausnahmetatbestand für eine Einzelperson führen. Bereits oben wurde jedoch dargestellt, dass gegen die Maskenpflicht im Allgemeinen nicht vor dem Verwaltungsgericht vorgegangen werden kann. Insoweit wäre die Antragstellerin auf die Normenkontrolle nach § 47 VwGO vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu verweisen. Auch insoweit könnte dann der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO beantragt werden.
34
Schließlich vermag auch das ärztliche Zeugnis von Dr. F* … vom 24.9.2020 einen Befreiungstatbestand nicht glaubhaft zu machen. Auch dieses Attest enthält keine Befundtatsachen und auch keine nachvollziehbare Diagnose, aufgrund derer eine überwiegende Wahrscheinlichkeit belegt wird, dass die Antragstellerin aus gesundheitlichen Gründen von der Maskenpflicht befreit ist. Das Attest erschöpft sich wiederum in der allgemeinen Aussage, dass es für die Antragstellerin („o.g. Menschen“) aus gesundheitlichen Gründen ab sofort und zeitlich unbegrenzt nicht möglich oder zumutbar sei eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Als Diagnose ist nur Aversion - also Abneigung - angegeben. Das weitere im Attest enthaltene Wort unter dem Schlagwort „Diagnosen:“ ist nicht lesbar. Es liegt auf der Hand, dass die Bescheinigung, die unverständlicherweise mit „Ärztliches Zeugnis gemäß § 20 Abs. 6 Infektionsschutzgesetz (IfSG)“ - eine Rechtsnorm die Schutzimpfungen betrifft - überschrieben ist, nicht geeignet ist, zu belegen, dass die Antragstellerin aus gesundheitlichen Gründen keine Maske tragen kann.
35
Im Übrigen erscheint es schon mehr als zweifelhaft, ob das vorgelegte Attest das Ergebnis einer persönlichen Untersuchung der Antragstellerin durch den Aussteller des Attests ist. Auffallend ist insoweit, dass sich die Arztpraxis in S* … (Landkreis S1* …, Oberpfalz) befindet, während die Antragstellerin in W* … (Landkreis Landshut, Niederbayern) wohnt. Dem braucht jedoch aufgrund der oben dargestellten Unzulänglichkeiten des Attests nicht nachgegangen zu werden.
36
Nach alledem ist ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.
37
Der Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO war somit mit der Kostenfolge des § 124 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
38
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abrufbar auf der Homepage des BVerwG). Dabei hat das Gericht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, den Streitwert im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes bis zur Höhe des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts anzuheben, weil durch den Antrag die Hauptsache vorweggenommen wird.