Inhalt

VG Regensburg, Beschluss v. 19.11.2020 – RO 14 E 20.2770
Titel:

Corona-Bekämpfung: Befreiung von der Maskenpflicht auf dem Schulgelände - einstweiliger Rechtsschutz

Normenketten:
GG Art. 2 Abs. 2 S. 1
VwGO § 42 Abs. 1, § 80 Abs. 5, § 88, § 122 Abs. 1, § 123 Abs. 1
BayEUG Art. 56 Abs. 4, Art. 87
8. BayIfSMV § 2 Abs. 2, § 18 Abs. 2
Leitsätze:
1. Der Hinweis eines Schulleiters, dass ein Betreten des Schulgeländes ohne Mund-Nasen-Bedeckung mangels Befreiung von der Maskenpflicht nicht möglich ist, dürfte schon keinen belastenden Verwaltungsakt und jedenfalls keinen „Schulausschluss“ gem. Art. 87 BayEUG darstellen, der als Sicherungsmaßnahme dann zur Anwendung kommen soll, wenn Schülerinnen oder Schüler den Schulbetrieb oder die Ordnung der von Ihnen besuchten Schule stören, vgl. Art. 56 Abs. 4 BayEUG. (Rn. 36 – 40) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung auf dem Schulgelände ist voraussichtlich rechtmäßig. Die Glaubhaftmachung zur Befreiung von der Maskenpflicht anhand eines ärztlichen Attests setzt konkrete und nachvollziehbare Angaben in der ärztlichen Bescheinigung voraus (vgl. VGH München BeckRS 2020, 28369 Rn. 15, Rn. 18, Rn. 19 mwN), ua darüber, welche konkret zu benennenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf Grund einer Mund-Nasen-Bedeckung zu erwarten sind und woraus diese im Einzelnen resultieren. Relevante Vorerkrankungen müssen konkret bezeichnet werden und im Regelfall muss erkennbar sein, auf welcher Grundlage der attestierende Arzt zu seiner Einschätzung gelangt ist . (Rn. 50, 53 und 54) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Befreiung von der Maskenpflicht auf dem Schulgelände, Anforderung an die Glaubhaftmachung durch ärztliches Attest, Schulausschluss, Sicherungsmaßnahme, Glaubhaftmachung durch ärztliches Attest, konkrete und nachvollziehbare Angaben, Grunderkrankung, Diagnose
Fundstelle:
BeckRS 2020, 31513

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 5.000,-- € festgesetzt.

Gründe

I.
1
Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Feststellung, dass er aus gesundheitlichen Gründen von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auf dem Schulgelände befreit ist.
2
Der 13-jährige Antragsteller besucht die Staatliche Realschule R. Im 2. Schulhalbjahr 2019/2020 wurde in bayerischen Schulen aufgrund des Infektionsgeschehens eine Maskenpflicht für Schülerinnen und Schüler nicht nur auf den Begegnungsflächen, sondern auch während des Unterrichts eingeführt.
3
Am 29.6.2020 legte der Antragsteller bei dem Antragsgegner ein ärztliches Zeugnis vom 23.6.2020 vor, aus dem sich ergibt, dass der Antragsteller von der Maskenpflicht zu befreien sei.
4
Mit Schreiben vom 9.10.2020 wurden die Eltern der Schülerinnen und Schüler über die Rahmenbedingung für eine Befreiung von der Maskenpflicht informiert. Mit Frist bis zum 25.10.2020 wurde um eine erneute Vorlage von Attesten gebeten, sofern weiterhin eine Befreiung von der Maskenpflicht angestrebt werde. Ein Attest für den Antragsteller wurde nicht vorgelegt.
5
Der Antragsteller erschien weiterhin ohne Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung zum Unterricht. Vom 26.10.2020 bis 30.10.2020 wurde der Antragsteller in einem separaten Klassenzimmer mit weiteren Schülern, die keine Maske trugen, unterrichtet.
6
Mit weiterem Schreiben vom 30.10.2020 wurde die Mutter des Antragstellers darüber informiert, dass der Antragsteller ab dem 9.11.2020 (nach den Herbstferien) bei fehlender Vorlage eines gültigen und neuen Attests nicht mehr ohne Mund-Nasen-Bedeckung am Präsenzunterricht teilnehmen könne. Daraufhin sandte die Mutter des Antragstellers per E-Mail ein ärztliches Attest vom 23.6.2020 an das Gesundheitsamt A., welches die E-Mail an die Realschule R. weiterleitete.
7
Am 9.11.2020 betrat der Antragsteller erneut das Schulgelände ohne Mund-Nasen-Bedeckung. Daraufhin wurde der Antragsteller vom Schulgelände verwiesen.
8
Am folgenden Tag, dem 10.11.2020, erschien der Antragsteller zusammen mit seiner Mutter ohne Maske in der Schule. Die Mutter des Antragstellers übergab der Schulleitung eine Kopie eines teilweise anonymisierten ärztlichen Attests, ausgestellt am 9.11.2020, sowie eine Versicherung an Eides statt der Mutter des Antragstellers vom 10.11.2020.
9
Das ärztliche Attest vom 9.11.2020 wurde von den Privatärztlichen Praxen S., Herrn Dr. F., ausgestellt. Die Arztpraxis befindet sich ca. 6 km vom Wohnort des Antragstellers entfernt. Dem ärztlichen Attest ist zu entnehmen, dass es dem Antragsteller zeitlich unbegrenzt aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder zumutbar ist, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Folgende Diagnosen, codiert nach ICD 10, wurden in dem Attest angegeben: Maskenunverträglichkeit, T59.8, R53, J96,99, R51, R68.8, R42. Der Antragsteller leide beim Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung aufgrund der toxischen Einwirkung auf seinen Körper an Unwohlsein, Ermüdung, Atemnot, Kopfschmerz sowie Schwindel und Taumel.
10
Die Mutter des Antragstellers versicherte an Eides statt, dass es dem Antragsteller aus gesundheitlichen Gründen unzumutbar sei, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.
11
Die Schulleitung wies die Unterlagen als unzureichend zurück, sodass der Antragsteller auch am 10.11.2020 nicht unterrichtet wurde.
12
Am 11.11.2020 teilte der Schulleiter gegenüber der Mutter des Antragstellers telefonisch mit, dass der Antragsteller ab sofort nicht mehr in die Schule kommen könne, wenn er keine Mund-Nasen-Bedeckung trage.
13
Im Zeitraum vom 11.11.2020 bis 13.11.2020 sowie vom 16. bis 18.11.2020 blieb der Antragsteller entschuldigt vom Unterricht fern.
14
Die Maskenpflicht in Schulen wird in der Achten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (8. BayIfSMV) vom 30. Oktober 2020 (BayMBl. 2020 Nr. 616), in Kraft getreten am 2.11.2020, geregelt. Die 8. BayIfSMV enthält hierzu auszugsweise folgende Regelungen:
㤠2 Mund-Nasen-Bedeckung
Soweit in dieser Verordnung die Verpflichtung vorgesehen ist, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen (Maskenpflicht), gilt:
1. Kinder sind bis zum sechsten Geburtstag von der Tragepflicht befreit.“
2. Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist, sind von der Trageverpflichtung befreit.
§ 18 Schulen
(1) Unterricht und sonstige Schulveranstaltungen sowie die Mittagsbetreuung an Schulen im Sinne des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) sind zulässig, wenn durch geeignete Maßnahmen sichergestellt ist, dass dem Infektionsschutz Rechnung getragen wird. Zu diesem Zweck haben die Schulen und die Träger der Mittagsbetreuung ein Schutz- und Hygienekonzept auf der Grundlage eines ihnen von den Staatsministerien für Unterricht und Kultus und für Gesundheit und Pflege zur Verfügung gestellten Hygieneplans (Rahmenhygieneplan) auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen.
(2) Auf dem Schulgelände besteht Maskenpflicht. Unbeschadet des § 2 sind von dieser Pflicht ausgenommen
1. Schülerinnen und Schüler nach Genehmigung des aufsichtführenden Personals aus zwingenden pädagogisch-didaktischen oder schulorganisatorischen Gründen,
2. Schulverwaltungspersonal nach Erreichen des jeweiligen Arbeitsplatzes, sofern nicht weitere Personen anwesend sind.
Wird der Verpflichtung nach den Sätzen 1 und 2 nicht nachgekommen, soll die Schulleiterin oder der Schulleiter die Person des Schulgeländes verweisen; für Schülerinnen und Schüler gilt dies nur ab der Jahrgangsstufe 5. Die zuständige Kreisverwaltungsbehörde kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von der Maskenpflicht am Platz zulassen, soweit dies aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist."
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Die Bayerischen Staatsministerien für Unterricht und Kultus und für Gesundheit und Pflege haben zum Vollzug der infektionsschutzrechtlichen Regelungen der 8. BayIfSMV den Rahmenhygieneplan Schulen erlassen (vgl. Änderung der Bekanntmachung über den Rahmenhygieneplan zur Umsetzung des Schutz- und Hygienekonzepts für Schulen nach der jeweils geltenden Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (Rahmenhygieneplan Schulen), Gemeinsame Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus und für Gesundheit und Pflege vom 13. November 2020, Az. II.1-BS4363.0/210/10).
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Der Rahmenhygieneplan Schulen enthält hinsichtlich der Maskenpflicht auszugsweise folgende Regelungen:
„6. Besondere Regelungen zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (MNB)
6.1 Hinsichtlich der Glaubhaftmachung, dass das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist (vgl. § 2 Nr. 2 der 8. BayIfSMV) gilt:
a) Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter ist für einen geordneten Schulbetrieb verantwortlich (Art. 57 Abs. 2 BayEUG). Bezüglich der Glaubhaftmachung bedient er sich der Beweismittel, die nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich gehalten werden. Es können insbesondere Beteiligte angehört oder die schriftliche Äußerung von Beteiligten, Sachverständigen und Zeugen eingeholt werden (Art. 26 BayVwVfG). Diese Beweise sind in freier Beweiswürdigung zu bewerten und es ist auf dieser Grundlage zu entscheiden.
b) Ein ärztliches Attest hat hierbei die höchste Aussagekraft. In der Regel ist die Vorlage eines ärztlichen Attestes erforderlich.
c) Es ist insbesondere hinreichend substantiiert darzulegen, aus welchen konkreten gesundheitlichen Gründen in der konkret relevanten Tragesituation keine Maske getragen werden könne. Dazu muss das Attest zumindest erkennen lassen, welche Beeinträchtigung bei der Schülerin oder dem Schüler festgestellt wurde und inwiefern sich deswegen das Tragen eines Mund-Nasenschutzes nachteilig auswirkt. Es muss konkrete und nachvollziehbare Angaben enthalten, um der Schulleitung eine Überprüfung der tatbestandlichen Voraussetzungen zu ermöglichen (vgl. hierzu die Entscheidung des VG Neustadt an der Weinstraße vom 10.09.2020 - 5 L 757/20.N; Entscheidung des OVG NRW vom 24.09.2020 - 13 B 1368/20; Entscheidung des VG Würzburg vom 16.09.2020 - W 8 E 20.1301; Beschluss des BayVGH vom 26.10.2020 - 20 CE 20.2185; Entscheidung des VG Regensburg vom 17.09.2020 - RO 14 E20.2226).
d) Ein „Attest“, das augenscheinlich nur formblattmäßig und ohne persönliche Untersuchung von einem nicht ortsansässigen Arzt ausgestellt wurde und bei dem die konkreten Umstände den Verdacht nahelegen, dass es sich um eine aus sachfremden Gründen ausgestellte Bescheinigung handelt, kann nicht zur Glaubhaftmachung ausreichen, d.h. in einem solchen Fall bleiben begründete Zweifel am Vorliegen des Befreiungsgrundes bestehen.
e) Sofern weitere Zweifel bestehen bleiben, kann die Schulleiterin bzw. der Schulleiter Kontakt mit dem Ärztlichen Kreisverband vor Ort aufnehmen. Dabei ist sicherzustellen, dass nur die für die Überprüfung notwendigen Daten weitergeleitet werden. Es sollte daher vorab mit dem Ärztlichen Kreisverband telefonisch Kontakt aufgenommen werden, welche Daten tatsächlich benötigt werden; nicht erforderliche personenbezogene Daten sind zu anonymisieren. Bei konkretem Anfangsverdacht auf das Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse wider besseres Wissen kommt auch die Erstattung einer Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft oder Polizei in Betracht.
f) Sofern erforderlich, kann - in der Regel nach 3 Monaten - eine erneute ärztliche Bescheinigung zur Glaubhaftmachung für die Befreiung vom Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung verlangt werden.
6.6 Wird einer Verpflichtung zum Tragen einer MNB, die sich aus den vorgenannten Grundsätzen ergibt, nicht nachgekommen, soll die Schulleiterin oder der Schulleiter die Person des Schulgeländes verweisen; für Schülerinnen und Schüler gilt dies nur ab der Jahrgangsstufe 5. Für Schülerinnen und Schüler der unteren Jahrgangsstufen ist bis zum Eintreffen eines Erziehungsberechtigten die Aufsicht sicherzustellen; eine Teilnahme am Unterricht, den schulischen Ganztagsangeboten bzw. der Mittagsbetreuung ist grundsätzlich nicht möglich.“
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Der Antragsteller ließ am 13.11.2020 einen Eilrechtsschutzantrag beim Verwaltungsgericht Regensburg stellen. Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen die Anordnung eines Schulausschlusses vom 11.11.2020 sowie im Wege einer einstweiligen Anordnung der Antragsgegnerin aufzugeben, den Zugang zu den Räumlichkeiten der Staatlichen Realschule R. ohne Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung bei Vorliegen eines ärztlichen Attests hinsichtlich einer Befreiung von der Tragepflicht zu gewähren.
18
Zur Antragsbegründung wird ausgeführt, dass aufgrund des ärztlichen Zeugnisses ersichtlich sei, dass der Antragsteller eingehend untersucht worden sei. Die Diagnose sei unter Wahrung des Datenschutzes in dem ärztlichen Zeugnis festgehalten.
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Statthafte Klageart in der Hauptsache sei eine Kombination aus Anfechtungs- und Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO. Der Antragsgegner habe am 11.11.2020 gegenüber der Mutter des Antragstellers einen Schulausschluss im Sinne des Art. 87 Abs. 1 Satz 1 BayEUG ausgesprochen, sodass die Anfechtungsklage statthafte Klageart sei und deshalb vorläufiger Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO zu suchen sei. Zusätzlich sei das Rechtsschutzziel des Antragstellers nur mit einer weiteren Verpflichtungsklage in der Hauptsache zu erreichen. Die Schulleitung könne jeden Tag aufs Neue einen Schulausschluss aufgrund des fehlenden Tragens einer Mund-Nasen-Bedeckung aussprechen. Es bestehe daher nach erfolgreicher Anfechtung des momentanen Schulausschlusses keine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung für weitere unmittelbar drohende Schulausschlüsse. Es müsse deshalb in der Hauptsache die Beklagte verpflichtet werden, dem Kläger den Schulbesuch ohne Tragen einer Maske zu ermöglichen, weshalb vorläufiger Rechtsschutz nach § 123 Abs. 1 VwGO zu suchen sei.
20
Der Antragsteller habe ein ärztliches Attest bezüglich der Befreiung von der Maskenpflicht vorgelegt und erfülle damit die Anforderungen an eine Glaubhaftmachung nach § 2 Nr. 2 der 8. BayIfSMV in jeder denkbaren Sicht. Außerdem wurde eine eidesstattliche Versicherung vorgelegt, wonach es dem Antragsteller unzumutbar sei, eine Maske zu tragen. Da der Antragsteller den gesetzlichen Abstand zu anderen Personen einhalte, gebe es keinen Grund für einen Schulausschluss. Zudem gebe es weniger einschneidende Maßnahmen als einen Schulausschluss wie etwa eine Extrabetreuung oder Fernunterricht. Der Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO sei aus bereits genannten Gründen ebenfalls zulässig und begründet.
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Das Gericht hat den Antrag sinngemäß als einheitlichen Eilrechtsschutzantrag im Sinne des § 123 Abs. 1 VwGO ausgelegt. Der Antragsteller beantragt danach sinngemäß, vorläufig festzustellen, dass der Antragsteller von der gemäß § 18 Abs. 2 Satz 1 der 8. BayIfSMV geltenden Maskenpflicht auf dem Schulgelände gemäß § 2 Nr. 2 der 8. BayIfSMV aus gesundheitlichen Gründen befreit ist.
22
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
23
Soweit der Antrag auf § 80 Abs. 5 VwGO gestützt werde, sei dieser bereits nicht statthaft und daher als unzulässig abzulehnen. Zwar sei grundsätzlich ein Verweis vom Schulgelände als Verwaltungsakt der Hauptsache mit einer Anfechtungsklage anzugreifen, sodass ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft wäre. Allerdings würden die angegriffenen Schulverweise nunmehr aufgrund einer anderen Situation beruhen. Das vom Antragsteller am 10.11.2020 vorgelegte Attest, welches zu einem Verweis vom Schulgelände geführt habe, sei geschwärzt gewesen und somit in seinem vollen Umfang zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Verweis der Antragsgegner nicht bekannt gewesen. Da die bisherigen Verweise nicht auf den gleichen entscheidungserheblichen Grundlagen aufbauen würden, könne eine Bindung der Schule an eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung nicht bestehen. Vielmehr werde die Schule in naher Zukunft, d. h. bei einem erneuten Betreten des Schulgeländes des Antragstellers ohne Maske gezwungen sein, über das nunmehr vorliegende, vollständig lesbare Attest eine Entscheidung zu treffen. Im Ergebnis können dem Rechtsschutzbegehren des Antragstellers daher nur im Rahmen des § 123 VwGO entsprochen werden. Hinsichtlich der Verweise vom 9.11.2020 und 10.11.2020 fehle es aufgrund der Erledigung durch Zeitablauf an einer Eilbedürftigkeit, weshalb der Antrag zu 1 bereits unstatthaft und damit unzulässig sei.
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Darüber hinaus sei der Antrag jedenfalls unbegründet. Der Antragsteller könne auf Grundlage des vorgelegten Attests nicht von der Pflicht, auf dem Schulgelände eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, befreit werden. Das Attest genüge auch in der Gesamtschau mit den eidesstattlichen Versicherungen der Mutter nicht der Glaubhaftmachung im Sinne des § 2 Nr. 2 der 8. BayIfSMV in Verbindung mit Ziffer 6.1 des Rahmenhygieneplans Schulen.
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Es fehle bereits an einer Feststellung, ob das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung für den Antragsteller nicht möglich oder unzumutbar sei. Die Diagnose-Kodierungen nach ICD 10 würden allgemeine Symptome wiedergeben, die je nach Tragesituation zumindest teilweise nicht ausgeschlossen seien. Dies habe jedoch nichts mit einer angeführten Maskenunverträglichkeit des Antragstellers zu tun und vermöge in keiner Weise eine solche glaubhaft zu machen. Vielmehr bedürfe es hierfür einer individuellen Feststellung, dass speziell der Antragsteller aufgrund einer Erkrankung die Maske nicht tragen könne. Hierzu enthalte das Schreiben des Arztes keinerlei Hinweise. Es bleibe offen, ob die genannte Symptomatik bereits als dauerhaft bestehende, gesundheitliche Disposition des Antragstellers gesehen werden müsse oder ob Beschwerden erst durch das Tragen einer Maske auftreten würden. Auch sei nicht erkennbar, ob, warum und in welcher Weise die Symptome beim Antragsteller über das allgemein bekannte und im Sinne der Lebenswirklichkeit hinzunehmende Maß hinausgehen würden. Die Schulleitung werde durch das Schreiben nicht in die Lage versetzt, zu prüfen, welche gesundheitliche Beeinträchtigung beim Antragsteller festgestellt worden sei und inwiefern sich deshalb das Tragen einer Maske negativ auswirke. Das Attest genüge daher für eine Glaubhaftmachung einer Maskenunverträglichkeit des Antragstellers nicht. Zudem ergeben sich in formaler Hinsicht Zweifel an der Glaubhaftmachung durch das vorliegende Attest, da dem Antragsteller eine Vielzahl gleichlautender Bescheinigungen bekannt seien. Auch die eidesstattlichen Versicherungen der Mutter des Antragstellers würden keinerlei Aussagen zum Gesundheitszustand des Antragstellers beinhalten. Ohne substantiierte und nachvollziehbare Darlegung der gesundheitlichen Gründe könne die Schule ein gesundheitliches Risiko für die übrigen Schüler und Lehrkräfte nicht verantworten. Aus diesen Gründen scheide eine Befreiung auf Grundlage der vorliegenden Unterlagen aus.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, insbesondere auf die zwischen den Beteiligen gewechselten Schriftsätze, sowie auf die von der Antragsgegnerseite übermittelte Schulakte Bezug genommen.
II.
27
Der zulässige Antrag hat keinen Erfolg. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass er von der Pflicht, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, befreit ist. Demzufolge fehlt es an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs.
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1. Der Antrag ist zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts zulässig. Insbesondere ist der Antrag gemäß § 123 VwGO statthaft.
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Für den Antragsteller wurde beantragt, die aufschiebende Wirkung einer noch zu erhebenden Klage gegen die Anordnung eines Schulausschlusses der Antragsgegnerin vom 11.11.2020 wiederherzustellen sowie der Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung aufzugeben, dem Antragsteller, ohne Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung bei Vorliegen eines ärztlichen Attest hinsichtlich einer Befreiung von der Tragepflicht, den Zugang zu den Räumlichkeiten der Staatlichen Realschule R. vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu gewähren. Würden die Anträge allein nach dem Wortlaut beurteilt werden, so würden sowohl ein Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO gerichtet gegen die Verweisung vom Schulgelände sowie ein Antrag gemäß § 123 VwGO gerichtet auf eine zukünftige Befreiung von der Maskenpflicht vorliegen.
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Nach § 88 VwGO, der nach § 122 Abs. 1 VwGO entsprechend für Beschlüsse gilt, ist das Gericht an die Fassung der Anträge nicht gebunden, darf allerdings über das Klagebegehren nicht hinausgehen. Das Gericht hat das im Klageantrag und im gesamten Parteivorbringen zum Ausdruck kommende Rechtsschutzziel zu ermitteln und seiner Entscheidung zugrunde zu legen (BVerwG, U. v. 23.2.1993 - 1 C 16/87 - juris, Rn. 13). Das Klageziel ist nicht allein dem Klageantrag zu entnehmen, sondern dem gesamten Parteivorbringen, insbesondere auch der Klagebegründung. Maßgeblich kommt es insoweit auf das erkennbare Klageziel an, so wie sich dieses dem Gericht zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts aufgrund des gesamten Parteivorbringens und Akteninhalts darstellt.
31
Bei sachgerechter Auslegung der Anträge anhand des Rechtsschutzbegehrens begehrt der Antragsteller die vorläufige Feststellung, dass er aus gesundheitlichen Gründen von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auf dem Schulgelände der von ihm besuchten Realschule in R. befreit ist und ihm der Besuch der Realschule ohne Mund-Nasen-Bedeckung gestattet wird.
32
a) Der Antragsteller hat in seinen schriftlichen Ausführungen zum Ausdruck gebracht, dass er die Feststellung begehrt, von der Maskenpflicht auf dem Schulgelände befreit zu sein.
33
Der Antragsteller richtet sich nicht gegen die Wirksamkeit der entsprechenden Regelungen zur Maskenpflicht in Schulen, sondern er begehrt die Feststellung, dass er von der Maskenpflicht befreit ist und das Schulgelände ohne Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung betreten darf. Folglich ist sein Begehren im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu verfolgen und nicht im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO.
34
b) Soweit der Antragsteller zugleich sein Rechtsschutzziel darüber hinaus mit einem Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO verfolgt, kommt in diesem Antrag kein eigenständiges Rechtsschutzbegehren zum Ausdruck.
35
Aufgrund den Regelungen der §§ 2, 18 der 8. BayIfSMV i.V.m. Ziffer 6.1 Rahmenhygieneplan Schulen ergibt sich die allgemeine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auf dem Schulgelände. Eine Ausnahme von der Maskenpflicht besteht nur dann, wenn der Schüler glaubhaft machen kann, dass ihm das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist. Liegt keine Ausnahme von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung vor, so soll der Schulleiter oder die Schulleiterin den Schüler vom Schulgelände verweisen.
36
Entgegen der Auffassung des Antragstellers handelt es sich bei dem „Schulausschluss“ nicht um eine Maßnahme des Art. 87 BayEUG. Gemäß Art. 87 BayEUG kann eine Schülerin oder ein Schüler vorläufig vom Besuch der Schule ausgeschlossen werden, wenn ihr bzw. sein Verhalten das Leben oder in erheblicher Weise die Gesundheit von Schülerinnen bzw. Schülern, Lehrkräften oder anderen Personen gefährdet und die Gefahr nicht anders abwendbar ist. Bei dieser Vorschrift handelt es sich um eine Sicherungsmaßnahme, die dann zur Anwendung kommen soll, wenn Schülerinnen oder Schüler den Schulbetrieb oder die Ordnung der von Ihnen besuchten Schule stören, vgl. Art. 56 Abs. 4 BayEUG. Eine solche Sicherungsmaßnahme liegt jedoch nicht vor.
37
Das Gericht hat schon Zweifel, ob überhaupt ein Schulausschluss vom 11.11.2020 ausgesprochen wurde. Anhand der Schilderungen der Beteiligten ist vielmehr davon auszugehen, dass der Schulleiter in einem Telefonat mit der Mutter des Antragstellers lediglich auf die Rechtslage hingewiesen hat. Die Mutter des Antragstellers wurde darauf hingewiesen, dass ein Betreten des Schulgeländes ohne Mund-Nasen-Bedeckung nicht möglich ist, da der Antragsteller nicht von der Maskenpflicht befreit sei. Es fehlt daher bereits an einem belastenden Verwaltungsakt, der in der Hauptsache mit einer Anfechtungsklage angegriffen werden könnte.
38
Im Übrigen blieb der Antragsteller seit dem 11.11.2020 - aus eigenen Gründen - entschuldigt vom Unterricht fern, sodass ihm gegenüber schon gar kein Schulausschluss am 11.11.2020 wegen Verstoß gegen die Massenpflicht ausgesprochen werden konnte.
39
Ein Schulausschluss in Form einer belastenden Regelung liegt nicht vor, da es sich nicht um eine Sicherungsmaßnahme gemäß Art. 87 BayEUG handelt. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller aufgrund eines störenden Verhaltens den Schulbetrieb gestört hat. Vielmehr ergibt sich ein Betretungsverbot des Schulgeländes ohne Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung unmittelbar aus § 18 Abs. 2 Satz 3 der 8. BayIfSVM i.V.m. Ziffer 6.6 Rahmenhygieneplan Schulen. Sinn und Zweck dieser Regelung ist es, andere Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte vor einer Infektion zu schützen, die von Schülerinnen und Schülern ausgeht, die keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen. Es handelt sich damit ausschließlich um eine infektionsschutzrechtliche Maßnahme. Die Schulleitung hat jedoch keine Ermächtigungsgrundlage, um infektionsschutzrechtliche Maßnahmen zu ergreifen. Eine solche Befugnis steht nur den zuständigen Kreisverwaltungsbehörden zu. Vielmehr sind die Schulleitungen angehalten, die Regelungen des § 18 Abs. 2 Satz 3 der. 8. BayIfSMV durchzusetzen.
40
Schließlich ist der Verweis vom Schulgelände nur eine Konsequenz, die sich daraus ergibt, dass der Antragsteller die Befreiung von der Maskenpflicht nicht glaubhaft gemacht hat. Für den Fall, dass der Antragsteller glaubhaft macht, dass das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung aus gesundheitlichen Gründen unzumutbar ist, gibt es keinen Raum mehr für einen Verweis vom Schulgelände.
41
Folglich erreicht der Antragsteller sein Rechtsschutzziel - künftig das Schulgelände auch ohne Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung zu betreten - allein mit der Feststellung, dass er aus gesundheitlichen Gründen von der Maskenpflicht befreit ist. Insoweit waren die Anträge vom Gericht als einheitlicher Eilrechtsschutzantrag im Sinne des § 123 Abs. 1 VwGO auszulegen.
42
2. Der Antrag ist allerdings unbegründet. Der Antragsteller hat zwar einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, nicht aber einen Anordnungsanspruch.
43
Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (sog. Sicherungsanordnung). Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn dies nötig erscheint, um wesentliche Nachteile für den Antragsteller abzuwenden (sog. Regelungsanordnung).
44
Nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 Abs. 1 ZPO sind dabei sowohl ein Anordnungsanspruch, d.h. der materielle Grund, für den der Antragsteller vorläufig Rechtsschutz sucht, als auch ein Anordnungsgrund, der insbesondere durch die Eilbedürftigkeit der Regelung begründet wird, glaubhaft zu machen. Maßgebend sind dabei die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.
45
Dem Wesen und Zweck der einstweiligen Anordnung entsprechend kann das Gericht grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und dem Antragsteller nicht schon in vollem Umfang, wenn auch nur auf beschränkte Zeit und unter Vorbehalt der Entscheidung in der Hauptsache das gewähren, was er nur im Hauptsacheverfahren erreichen könnte. Im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG gilt das grundsätzliche Verbot der Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung nur dann nicht, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, d.h., wenn die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar wären und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für den Erfolg auch in der Hauptsache spricht. In diesen Fällen kann ausnahmsweise die einstweilige Anordnung auch auf eine vorläufige Befriedigung des jeweiligen Antragstellers gerichtet sein.
46
Unter Anwendung dieser Grundsätze ist der Antrag abzulehnen. Nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage sind die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht gegeben.
47
a) Zwar wurde ein Anordnungsgrund (Eilbedürftigkeit) glaubhaft gemacht. Ein Zuwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache würde für den Antragsteller zu Nachteilen führen, da der Antragsteller bis zur rechtskräftigen Entscheidung das Schulgelände nicht mehr betreten könnte. Zwar ist es aufgrund des Infektionsgeschehens nicht ausgeschlossen, dass künftig vermehrt Distanzunterricht (Homeschooling) stattfindet. Allerdings findet zum für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt in der Staatlichen Realschule R. Präsenzunterricht statt. Eine Nichtbetreten des Schulgeländes käme im konkreten Fall einer Nichtteilnahme gleich.
48
b) Der Antrag ist jedoch mangels Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs unbegründet. Der Antragsteller konnte nicht glaubhaft machen, aus gesundheitlichen Gründen von der Maskenpflicht auf dem Schulgelände befreit zu sein. Die Voraussetzungen für eine derartige Befreiung gemäß § 2 Nr. 2 i.V.m. § 18 Abs. 2 Satz 2 8. BayIfSMV sind bei summarischer Prüfung nicht gegeben.
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Entsprechend den obigen Ausführungen unter Ziffer 1 war unter Auslegung der Anträge nur darüber zu entscheiden, ob der Antragsteller von der Pflicht, auf dem Schulgelände eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, befreit ist, weil ihm dies aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist, §§ 2 Nr. 2, 18 Abs. 2 Satz 2 der 8. BayIfSMV i.V.m. Ziffer 6 Rahmenhygieneplan Schulen.
50
aa) Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bayerisches Verwaltungsgerichtshofes ist die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung auf dem Schulgelände (§ 16 Abs. 2 Satz 1 6. BaylfSMV, inzwischen § 18 Abs. 2 Satz 1 8. BaylfSMV) voraussichtlich rechtmäßig (BayVGH, B.v. 7.9.2020 - 20 NE 20.1981; B.v. 8.9.2020 - 20 NE 20.1999; B.v. 8.9.2020 - 20 NE 20.2001; B.v. 26.10.2020 - 20 CE 20.2185 - juris). Da die derzeit geltenden Regelungen der 8. BayIfSMV im wesentliche inhaltsgleich zu denen der 7. BayIfSMV sind, hat das Gericht keine Zweifel an der Rechtsmäßigkeit der Maskenpflicht in Schulen gem. § 18 Abs. 2 der 8. BayIfSMV.
51
bb) Eine Ausnahme von der Pflicht, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, liegt nur dann vor, wenn die Person glaubhaft machen kann, dass ihr das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist, vgl. §§ 2 Nr. 2,18 Abs. 2 Satz 2 der 8. BayIfSMV.
52
Die Behauptung, das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung sei aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar, ist glaubhaft gemacht, wenn eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass sie zutrifft (Seiler in Thomas/Putzo, ZPO, 41. Aufl. 2020, § 294 Rn. 2; Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 123 Rn. 51). Zur Glaubhaftmachung kann auch eine eidesstaatliche Versicherung ausreichen, wobei aus den vorgelegten Unterlagen auch negative Schlüsse gezogen werden können (vgl. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, § 123 Rn. 32). Einem ärztlichen Attest kommt eine besonders hohe Aussagekraft zu (vgl. Ziffer 6.1. c) Rahmenhygieneplan Schulen).
53
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat hinsichtlich der Glaubhaftmachung zur Befreiung der Maskenpflicht anhand eines ärztlichen Attests Folgendes ausgeführt:
„Hierbei ist die rechtliche Situation nicht vergleichbar mit der Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung gegenüber einem Arbeitgeber. Mithilfe der ärztlichen Bescheinigungen soll eine überwiegende Wahrscheinlichkeit belegt werden, dass Personen aus gesundheitlichen Gründen von der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung befreit sind. In derartigen Konstellationen muss die Verwaltung bzw. das Gericht, wie auch in anderen Rechtsgebieten, aufgrund konkreter und nachvollziehbarer Angaben in den ärztlichen Bescheinigungen in die Lage versetzt werden, das Vorliegen der jeweiligen Tatbestandsvoraussetzungen selbständig zu prüfen (OVG NRW, B.v. 24.9.2020 - 13 B 1368/20 - juris Rn. 12). Anders als etwa bei einem Attest zur Befreiung vom Schulbesuch wegen Krankheit sind hier auch Grundrechtspositionen insbesondere von anderen Schülerinnen und Schülern sowie des Schulpersonals - das Recht auf Leben und Gesundheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) - betroffen, für die die Schule eine herausgehobene Verantwortung trägt. Die Maskenpflicht dient dazu, andere vor einer Ansteckung mit dem neuartigen Coronavirus zu schützen und die Ausbreitungsgeschwindigkeit von COVID-19 in der Bevölkerung zu reduzieren“ (BayVGH, B.v. 26.10.2020 - 20 CE 20.2185 - juris Rn. 19).
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Konkret und nachvollziehbar sind die Angaben in der ärztlichen Bescheinigung, wenn neben dem vollständigen Namen und dem Geburtsdatum aus dem Attest hervorgeht, welche konkret zu benennenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf Grund einer Mund-Nasen-Bedeckung zu erwarten sind und woraus diese im Einzelnen resultieren. Soweit relevante Vorerkrankungen vorliegen, müssen diese konkret bezeichnet werden. Darüber hinaus muss im Regelfall erkennbar werden, auf welcher Grundlage der attestierende Arzt zu seiner Einschätzung gelangt ist (vgl. Sächsische Landesärztekammer: Inhaltliche Vorgaben für ein ärztliches Attest, 9.11.2020, abrufbar unter: https://www.slaek.de/de/04/pressemitteilungen/2020/inhaltliche-vorgaben-fuer-ein-aerztliches-attest.php).
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Gemessen an diesen Anforderungen genügt das Attest vom 9.11.2020 der Privatärztlichen Praxen S. nicht der Glaubhaftmachung.
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Aus dem Attest ergibt sich nicht, aus welchem Grund der Antragsteller keinen Mund-NasenSchutz tragen kann und auf welche Art und Weise sich der Gesundheitszustand des Antragstellers durch das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes erheblich verschlechtern könnte. Es fehlt an der konkreten Diagnose eines Krankheitsbildes. Hierfür genügt die im Attest vom 9.11.2020 nach ICD-10 kodierte Diagnose nicht.
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Soweit in dem Attest als Diagnose „Maskenunverträglichkeit“ angegeben wird, handelt es sich schon nicht um eine Grunderkrankung, sondern allenfalls um eine Folge, sofern eine Grunderkrankung überhaupt erst vorliegt.
58
Gleiches gilt für die nach ICD-10 kodierten Diagnosen. Soweit in dem ärztlichen Attest die Diagnosen R 53, R 51, R 68.8. und R 42 aufgeführt sind, handelt es sich um abnorme klinische Symptome und Laborbefunde, die in der amtlichen Diagnosenklassifikation ICD-10 an anderer Stelle nicht klassifiziert sind. Im Kapitel XVIII ICD-10, in welchem die Diagnosen R 53, R 51, R 68.8. und R 42 aufgeführt sind, werden Symptome, abnorme Ergebnisse von klinischen oder sonstigen Untersuchungen sowie ungenau bezeichnete Zustände, für die an anderer Stelle keine klassifizierbare Diagnose vorliegt, beschrieben. Diejenigen Symptome, die mit ziemlicher Sicherheit auf eine bestimmte Diagnose hindeuten, sind unter den entsprechenden Kategorien in anderen Kapiteln der Klassifikation aufgeführt. Die Kategorien des Kapitels XVIII ICD-10 enthalten im Allgemeinen weniger genau bezeichnete Zustände und Symptome, die ohne die zur Feststellung einer endgültigen Diagnose notwendigen Untersuchungen des Patienten mit etwa gleicher Wahrscheinlichkeit auf zwei oder mehr Krankheiten oder auf zwei oder mehr Organsysteme hindeuten. Im Grunde genommen könnten alle Kategorien in diesem Kapitel mit dem Zusatz „ohne nähere Angabe“, „unbekannter Ätiologie“ oder „vorübergehend“ versehen werden. Die unter den Kategorien R00-R99 klassifizierten Zustände und Symptome betreffen insbesondere Patienten, bei denen keine genauere Diagnose gestellt werden kann (Internationale statistische Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme, 10. Revision German Modification Version 2020, aktualisierte Version mit Stand vom 11.11.2020).
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Daraus ergibt sich, dass im ärztlichen Attest vom 9.11.2020 keine Grunderkrankung beschrieben wurde, sondern ausschließlich Symptome, die gerade keiner Erkrankung zugeordnet werden können. Bei den angegebenen Symptomen handelt es sich vielmehr um physische oder psychische Begleiterscheinungen beim Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung, mit denen im allgemeinen zu rechnen ist, die in ihrer Ausprägung jedoch nicht ein solches Maß erreichen, dass von einer Erkrankung die Rede sein kann.
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Im Übrigen ergibt sich aus dem Attest auch nicht, ob eine persönliche Untersuchung durchgeführt wurde. Dabei ist es unerheblich, ob es sich im konkreten Fall um einen ortsansässigen Arzt handelt. Bei dem Attest handelt es sich augenscheinlich um einen Vordruck zur Befreiung der Maskenpflicht, sodass bereits der Eindruck erweckt wird, eine Befreiung von der Maskenpflicht werde regelmäßig ausgestellt. Dafür spricht auch, dass das Gericht in weiteren Verfahren von gleichlautenden ärztlichen Attesten derselben Arztpraxis Kenntnis hat.
61
Aus den gleichen Erwägungen ist auch das Attest vom 23.6.2020 nicht geeignet, eine Befreiung von der Maskenpflicht glaubhaft zu machen. Das Attest vom 20.6.2020 enthält noch nicht einmal eine konkrete Diagnose, sondern enthält lediglich die Feststellung, dass eine „Freistellung von der Pflicht zum Tragen einer Schutzmaske“ für den Antragsteller besteht. Es mangelt vollständig an einer Diagnose. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.
62
Entsprechendes gilt für die Versicherung an Eides statt der Mutter des Antragstellers vom 10.11.2020 sowie vom 12.11.2020. Die Mutter des Antragstellers versichert lediglich, dass es dem Antragsteller, ihrem Sohn, aus gesundheitlichen Gründen unzumutbar ist, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Das Gericht hat bereits Zweifel, ob die Mutter des Antragstellers überhaupt über die hinreichende Fachkunde verfügt, Feststellungen zum gesundheitlichen Zustand des Antragstellers zu treffen. Ungeachtet dessen genügen die Versicherungen an Eides statt ebenfalls nicht den Anforderungen einer Glaubhaftmachung. Es fehlen ebenfalls konkrete Ausführungen, aus welchen gesundheitlichen Gründen sich die Unzumutbarkeit zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung ergibt. Auch insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.
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Nach alledem war der Antrag mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abrufbar auf der Homepage des BVerwG). Das Gericht hat vorliegend von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, wegen der Vorwegnahme der Hauptsache den Streitwert bis zur Höhe des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts anzuheben.