Inhalt

VG Augsburg, Urteil v. 19.10.2020 – Au 9 K 20.554
Titel:

Gebührenschuldner für die Entsorgung eines Wohnwagens

Normenketten:
KrWG § 17 Abs. 1
BayAbfG Art. 3
Leitsätze:
1. Nutzer einer Abfallentsorgungseinrichtung und somit Gebührenschuldner ist, wer als überlassungspflichtiger Erzeuger oder Besitzer von Abfällen die Entsorgungseinrichtung zu benutzen hat.  (Rn. 35) (redaktioneller Leitsatz)
2. Da der Abfallbesitz keinen Besitzbegründungswillen voraussetzt, wird ein Grundstückseigentümer selbst dann Besitzer der Abfälle, wenn er keine Kenntnis davon hatte, dass sich diese auf seinem Grundstück befanden. (Rn. 39) (redaktioneller Leitsatz)
3. Die Überlassungspflicht des Grundstückseigentümers entfällt nicht dadurch, dass der Abfall von seinem Grundstück entfernt wurde. (Rn. 40) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Isolierte Anfechtung des Widerspruchsbescheids, Gebührenbescheid für die Nutzung einer Abfallentsorgungseinrichtung, Gebührenschuldner, Unzulässig abgelagerter Müll, Erlöschen der Entsorgungspflicht des Abfallbesitzers erst bei tatsächlicher Inbesitznahme des Abfalls durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, Abfall, Nutzer, Abfallentsorgung, Abfallbesitzer, Überlassungspflicht
Fundstelle:
BeckRS 2020, 31212

Tenor

I. Der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 18. Februar 2020, Gz. ... wird aufgehoben.
II. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. 
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1
Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen die Aufhebung eines Abfallgebührenbescheids durch den Beklagten.
2
Am 26. März 2019 stellte eine Streifenbesatzung der örtlichen Polizeiinspektion auf einem öffentlichen Feld- und Waldweg (FlNr. ...; Gemarkung ...) einen alten, defekten Wohnwagen fest, in dem verschiedene Abfälle (u.a. Rasenmäher, Fahrrad, Feuerlöscher) gelagert waren. In dem Anhänger befanden sich auch mehrere Schriftstücke, die an die Wohnanschrift des Beigeladenen und teilweise an ihn persönlich adressiert waren. Ermittlungen zur Identifizierung des letzten Halters des Wohnwagens blieben erfolglos, da die hierfür erforderliche Fahrgestellnummer nicht vorhanden war. Im Zuge der polizeilichen Ermittlungen zur Feststellung des Abfallverursachers bestätigten Zeugen, dass sich der Wohnanhänger am Wochenende vor dem Funddatum auf dem Wohngrundstück des Beigeladenen befunden hatte. Das Grundstück, das im Eigentum des Beigeladenen steht, liegt im bebauten Innenbereich. Unter der Adresse sind insgesamt sechs Personen melderechtlich erfasst, die in verwandtschaftlichen Beziehungen stehen. Ein im Zuge der polizeilichen Ermittlungen persönlich befragter Bewohner bestritt jeglichen Zusammenhang mit dem aufgefundenen Wohnwagen. Ein von der Polizei am 20. April 2019 an den Beigeladenen übermittelter Anhörungsbogen wurde nicht zurückgesandt.
3
Mit Schreiben vom 9. April 2019 wandte sich das Landratsamt als Staatsbehörde an den Beigeladenen und teilte ihm mit, dass dieser aufgrund der sich im Wohnwagen befindlichen Abfälle als Abfallverursacher festgestellt worden sei, und forderte ihn auf, den Wohnanhänger und die darin gelagerten Abfälle bis spätestens 13. Mai 2019 vollständig zu entfernen, die Abfälle einer ordnungsgemäßen Beseitigung zuzuführen und entsprechende Verwertungsnachweise bis zum 17. Mai 2019 vorzulegen.
4
Anlässlich einer Ortseinsicht am 6. Juni 2019 stellte das Landratsamt fest, dass der Wohnanhänger auf die FlNr., Gemarkung ... (Gemeindeverbindungs straße) versetzt worden war und forderte den Beigeladenen erneut auf, das Fahrzeug samt Inhalt vollständig zu entfernen und die Abfälle bis zum 5. Juli 2019 einer ordnungsgemäßen Beseitigung zuzuführen. Am 19. Juli 2019 teilte die Ehefrau des Beigeladenen dem Landratsamt mit, sie kenne den Wohnwagen nicht, dieser habe sich nie auf ihrem Grundstück befunden.
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Nach Abgabe des Vorgangs an den Kläger brachte dieser am 23. Juli 2019 an dem Wohnanhänger die Aufforderung an, diesen binnen eines Monats zu beseitigen („roter Aufkleber“). Für den Fall der nicht fristgerechten Beseitigung wurde die Entsorgung durch den Kläger angekündigt. Am 1. Oktober 2019 wurden der Wohnwagen und der darin befindliche Abfall auf Veranlassung des Klägers von einer Recyclingfirma abgeholt und entsorgt.
6
Mit Bescheid vom 4. Dezember 2019 setzte der Kläger gegenüber dem Beigeladenen für die Benutzung der öffentlichen Abfallentsorgungseinrichtung durch die Entsorgung der unzulässig auf einem Waldgrundstück abgelagerten Abfälle (Wohnanhänger mit Müll) vom Anwesen ...straße,, durch den Landkreis eine Gebühr in Höhe von 717,01 EUR fest. Zur Begründung wird ausgeführt, der Beigeladene sei nach § 2 Abs. 2 Satz 3 der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die öffentliche Abfallentsorgung des Landkreises vom 11. Dezember 2018 (AGS) Gebührenschuldner der für die Entsorgung des vom Anwesen des Beigeladenen stammenden Wohnanhängers einschließlich der darin befindlichen Abfälle angefallenen Kosten. Gebührenschuldner sei grundsätzlich, wer die Abfallentsorgungseinrichtung des Landkreises benutze. Die Einrichtung benutze auch derjenige, dessen unzulässig behandelte, gelagerte oder abgelagerte Abfälle der Landkreis entsorge. Die Gebühr errechne sich auf der Grundlage von § 3 Abs. 3 AGS nach Art und Menge des zu entsorgenden Abfalls und nach dem jeweiligen tatsächlichen Aufwand. Die festgesetzten Gebühren in Höhe von 717,01 EUR setzten sich zusammen aus den Kosten für die Abholung und Verwertung durch eine beauftragte Fachfirma und die Personalkosten des Klägers.
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Mit Schreiben vom 18. Dezember 2019 legte der Beigeladene gegen den Gebührenbescheid vom 4. Dezember 2019 Widerspruch ein. Er trug vor, nie einen Wohnwagen besessen zu haben. Ein solcher sei auch nie auf seinem Grundstück gestanden. Seines Wissens nach habe sein Stiefsohn einen Wohnwagen besessen. Dieser habe sich allerdings nie auf dem Grundstück befunden. Der Stiefsohn des Beigeladenen ist ebenfalls auf dem Grundstück gemeldet.
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Ausweislich des im Rahmen des Widerspruchsverfahrens vorgelegten Betreuerausweises wurde durch Beschluss des Amtsgerichts ... vom 3. März 2011 dem Beigeladenen für die Aufgabenkreise Vermögenssorge mit Einwilligungsvorbehalt und Vertretung bei Behörden und Gerichte ein Betreuer bestellt.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 18. Februar 2020 hob die Regierung von ... den Bescheid des Beklagten vom 4. Dezember 2019 auf (Ziffer I.) und legte dem Kläger die Kosten des Verfahrens auf (Ziffer II.). Zur Begründung wird ausgeführt, der Widerspruch sei zulässig und begründet, weil der Abfallgebührenbescheid im Ergebnis nicht auf § 2 Abs. 1, Abs. 2 Satz 3, § 3 Abs. 3, § 4 Abs. 14 der Abfallgebührensatzung des Klägers gestützt werden könne. Nach Gesamtschau aller Umstände des Einzelfalls lägen die Voraussetzungen für die Benutzung der Abfallentsorgungseinrichtung des Landkreises und damit die Voraussetzungen der Gebührenschuldnerschaft des Beigeladenen nicht sicher vor. § 2 Abs. 2 Satz 3 AGS, wonach auch derjenige Benutzer der Abfallentsorgungseinrichtung sei, dessen unzulässig behandelte, gelagerte oder abgelagerter Abfälle der Landkreis entsorge, sei dahingehend auszulegen, dass in gebührenrechtlicher Hinsicht derjenige heranzuziehen sei, der die Abfälle selbst unzulässig behandelt gelagert oder abgelagert hat. Es sei nicht ausreichend, wenn jemand zuletzt Besitzer des infrage stehenden Abfalls gewesen sei. So genüge es nicht, wenn jemand als Grundstückseigentümer nur die tatsächliche Sachherrschaft über die Abfälle auf seinem Grundstück hatte und nicht in einem nachweisbaren Zusammenhang zur unzulässigen Behandlung der Abfälle stehe.
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Der defekte Wohnanhänger stamme zwar sicher vom Anwesen des Beigeladenen, allerdings habe die Widerspruchsbehörde nicht die Überzeugung davon gewonnen, dass der Beigeladene selbst diese Abfälle auf dem Waldgrundstück unzulässig abgelagert hat. Dies gelte auch bezüglich der weiteren Abfälle, mit welchen der Anhänger in der Folgezeit befüllt worden sei. Allein die Tatsache, dass die Ende März 2019 im Wald festgestellten Abfälle vom Grundstück des Beigeladenen stammen, sei nicht ausreichend, um diesen als Benutzer der Abfallentsorgungseinrichtung anzusehen. Zwar sei zur Feststellung des Sachverhalts keine absolute Gewissheit erforderlich, jedoch sei ein so hoher Grad an Wahrscheinlichkeit notwendig, dass kein vernünftiger, die Lebensverhältnisse klar überschauender Mensch noch zweifle. Nach diesem Maßstab bestünden erhebliche Zweifel daran, ob die Abfälle wirklich vom Beigeladenen selbst im Wald entsorgt worden seien. Zwar stehe aufgrund der Zeugenaussagen zur Überzeugung der Widerspruchsbehörde im Ergebnis fest, dass die Abfälle - insbesondere auch der Wohnanhänger - vom Anwesen des Beigeladenen stammen. Ungeachtet der Aussagen werde es aber für denkbar gehalten, dass die gesamten Abfälle von einer dritten - derzeit noch unbekannten - Person auf dem Waldgrundstück entsorgt wurden. Die Zeugenaussagen würden lediglich bestätigen, dass der Wohnanhänger einmal auf dem Grundstück des Beigeladenen gestanden sei. Der Beigeladene habe aber nicht als derjenige überführt werden können, der diesen Abfall im Wald abgestellt hat. Die Behörde trage die Beweislast für die Voraussetzungen der Erfüllung eines kommunalabgabenrechtlichen Gebührentatbestands. Nach Gesamtwürdigung aller Umstände könne nicht ausgeschlossen werden, dass der erwiesenermaßen ursprünglich auf dem Anwesen des Beigeladenen befindliche Wohnanhänger dort von einer anderen Person als dem Beigeladenen mit Abfallgegenständen befüllt und an den Auffindungsort verbracht wurde. Dies gelte umso mehr, als zahlreiche weitere Personen ebenfalls unter der Wohnanschrift gemeldet sind und sich wohl auch tatsächlich dort aufhielten. Auch sei nicht klar, wer den frei im Wald stehenden, unverschlossenen Wohnanhänger in der Folgezeit auf das Grundstück FlNr. ... verschoben und mit weiteren Abfällen befüllt hat. Mangels sicherer Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 2 Abs. 1, Abs. 2 Satz 3 AGS sei der Bescheid rechtswidrig und aufzuheben.
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Der Bescheid wurde dem Kläger am 24. Februar 2020 zugestellt.
12
Am 20. März 2020 erhob der Kläger gegen den Bescheid des Beklagten vom 18. Februar 2020 Klage und beantragt,
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der Widerspruchsbescheid der Regierung von ... vom 18. Februar 2020, Geschäftszeichen ... wird aufgehoben.
14
Zur Begründung wird ausgeführt, der Landkreis sei klagebefugt, weil durch die Aufhebung des Kostenbescheids die ihm zustehenden Gebühreneinnahmen verwehrt würden. Der Widerspruchsbescheid sei rechtswidrig, weil die Widerspruchsbehörde § 2 Abs. 2 Satz 3 der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die öffentliche Abfallentsorgung des Landkreises ... vom 11. Dezember 2018 (Abfallgebührensatzung - AGS) rechtsfehlerhaft ausgelegt habe. Nach § 2 Abs. 1 AGS sei Gebührenschuldner, wer die Abfallentsorgungseinrichtung benutzt. In § 2 Abs. 2 Satz 3 AGS sei geregelt, dass auch derjenige die Abfallentsorgungseinrichtung benutzt und somit Gebührenschuldner ist, dessen unzulässig behandelte, gelagerte oder abgelagerte Abfälle der Landkreis entsorgt. Mit der Formulierung „dessen unzulässig behandelte …Abfälle“ werde auf die besitzrechtliche Zuordnung der Abfälle im Sinne der Begrifflichkeiten des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) und des Bayerischen Abfallgesetzes (BayAbfG) abgestellt. Etwaige in der Abfallgebührensatzung enthaltenen unbestimmte Rechtsbegriffe seien im begrifflichen Kontext des Fachrechts auszulegen. Schon nach dem herkömmlichen Wortgebrauch stelle die Formulierung „dessen Abfälle“ auf ein Besitzverhältnis ab. Besitzer der Abfälle sei derjenige, der seinerseits für die ordnungsgemäße Entsorgung der Abfälle verantwortlich sei. Dieses sei ohne Zweifel der Eigentümer der auf seinem Grundstück befindlichen Abfälle. Anders als im Zivilrecht setze Abfallbesitz keinen Besitzbegründungswillen voraus. Durch die Ablagerung der Abfälle auf seinem Anwesen sei der Beigeladene Besitzer der Abfälle geworden und sei damit zur ordnungsgemäßen Überlassung der Abfälle an den Landkreis verpflichtet gewesen - unabhängig davon, ob er selbst oder ein Dritter den Wohnanhänger auf sein Grundstück gebracht und mit weiteren Abfällen befüllt hat. Aus der Pflicht zur ordnungsgemäßen Entsorgung ergebe sich auch die gebührenrechtliche Verantwortlichkeit. Die gebührenrechtlichen Tatbestände würden weder auf Verschulden abstellen noch könnten die Grundsätze des Straf-, Ordnungswidrigkeiten- und Zivilrechts auf das Abgabenrecht übertragen werden. § 2 Abs. 2 Satz 3 AGS verfolge den Zweck, die Kosten für die Entsorgung unzulässig abgelagerter Abfälle nicht der Allgemeinheit der Abfallgebührenzahler aufzubürden, sondern dem für die ordnungsgemäße Entsorgung Verantwortlichen. Der Anwendungsbereich von § 2 Abs. 2 Satz 3 AGS werde auf Null reduziert, wenn bei unzulässigen Ablagerungen Gebühren nur demjenigen berechnet werden könnten, der auf frischer Tat ertappt wurde. Der Umstand, dass sich auf dem Grundstück des Beigeladenen noch weitere gemeldete oder nicht gemeldete Personen aufhalten, sei nicht relevant. Auch im Fall einer Vermietung sei der Grundstückseigentümer Gebührenschuldner der Abfallentsorgungsgebühr. Die Gebührenschuld sei die finanzielle Fortsetzung der in § 17 KrWG normierten Überlassungspflicht. Die Auslegung des Klägers bewege sich im Rahmen der Ermächtigungsgrundlage von Art. 7 Abs. 4 BayAbfG. Diese Vorschrift stelle auf den Abfallbesitzer ab, von dem besondere Gebühren erhoben werden könnten.
15
Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
17
Es sei zwischen der abfallrechtlichen und der gebührenrechtlichen Verantwortlichkeit strikt zu trennen. Im Gebührenrecht sei nach deren Normzweck eine restriktivere Auslegung geboten, weil lediglich fiskalische Gesichtspunkte zu berücksichtigen seien. Demgegenüber sei das Kreislaufwirtschaftsgesetz und das Bayerische Abfallgesetz dem Sicherheits- und Ordnungsrecht zuzuordnen, das einer schnellen und effektiven Gefahrenabwehr diene. Der Auffassung des Klägers stehe bereits der Wortlaut des § 2 Abs. 2 Satz 3 AGS entgegen. Wäre die gebührenrechtliche Verantwortlichkeit des letzten Abfallbesitzers gewollt gewesen, hätte eine eindeutige Satzungsregelung erfolgen müssen. An anderen Stellen der Satzung seien ausdrücklich die Begriffe Abfallbesitzer (§ 2 Abs. 2 AGS) oder Grundstückseigentümer (§ 2 Abs. 2 Satz 1 AGS) verwendet worden. Die Auslegung des Klägers würde zu einer Überdehnung des Wortlauts und der gebührenrechtlichen Verantwortlichkeit führen. Auch nach Rechtsprechung und Literatur falle nur der selbst unzulässig Handelnde unter den Gebührentatbestand des § 2 Abs. 2 Satz 3 AGS. Es sei keine Rechtsprechung bekannt, die auf die Eigenschaft als Abfallerzeuger oder als letzten Abfallbesitzer abstelle. Abfallrechtliche Erwägungen bezüglich der Beseitigungs- und Überlassungspflicht des Beigeladenen würden für die gebührenrechtliche Verantwortlichkeit bei unerlaubt abgelagertem Müll keine Rolle spielen. Aufgrund der Trennung von abfallrechtlicher und gebührenrechtlicher Verantwortlichkeit spiele es auch keine Rolle, ob auf dem Grundstück Schutz vor unrechtmäßigen, wilden Ablagerungen getroffen wurde. Eine abfallrechtliche Fahrlässigkeit führe nicht zur gebührenrechtlichen Verantwortlichkeit. Dies folge auch aus dem Rechtsgedanken des Art. 31 BayAbfG. In diesem Zusammenhang werde vorsätzliches Verhalten gefordert. Dieses gelte erst recht für die Benutzung der Abfallentsorgungseinrichtung, denn die gebührenrechtliche Verantwortlichkeit könne nie weiterreichen als die abfallrechtliche Verantwortung auf Primärebene. Eine gebührenrechtliche Verantwortlichkeit für fahrlässiges Handeln sei in § 2 Abs. 2 Satz 3 AGS nicht ansatzweise normiert. Für die Gebührenschuld sei ein nachweisbarer Zusammenhang erforderlich, es genüge, wenn der unzulässig Handelnde an der unerlaubten Entsorgung vorsätzlich beteiligt war. Dieses könne im vorliegenden Fall nicht nachgewiesen werden. Aufgrund des Gesundheitszustandes des Beigeladenen sei unwahrscheinlich, dass er den Wohnwagen in den Wald gebracht hat. Das Risiko des Gebührenausfalls liege beim Kläger. Eine Gebührenpflicht allein aufgrund der Eigenschaft als Grundstückseigentümer komme nicht in Betracht. Zwar bestimme § 2 Abs. 2 Satz 1 AGS den Grundstückseigentümer als Gebührenschuldner, doch beziehe sich diese Vorschrift nur auf die typische Abfallentsorgung im Bring- und Holsystem. Hieraus könne kein Rückschluss auf die atypische Fallkonstellation einer unerlaubten Abfallentsorgung gezogen werden. Es sei nicht ausreichend, wenn sich die Abfälle vor der unerlaubten Entsorgung auf dem Grundstück befunden haben. Es komme daher nicht darauf an, ob der Beigeladene letzter Abfallbesitzer gewesen sei. Zudem wäre die Gemeinde als letzte Abfallbesitzerin anzusehen, da sich der Wohnwagen auf öffentlichem Verkehrsgrund befunden habe und die Gemeinde als Straßenbaulastträger für die Beseitigung des Abfalls heranzuziehen sei. Es sei nicht nachweisbar, dass die Abfalleigenschaft auf dem Grundstück des Beigeladenen eingetreten sei und der Beigeladene Kenntnis davon hatte, dass sich der Anhänger auf seinem Grundstück befand. Es bestehe weder ein Eigentumsnachweis noch ein Nachweis über die Tatsache, dass der Beigeladene Halter des Wohnwagens gewesen war. Zudem sei der nachträglich hinzugefügte Müll dem Beigeladenen nicht zuzurechnen. Es sei völlig unklar, woher dieser stamme, es fehle jeglicher Bezug zum Beigeladenen. Diesen treffe somit keine abfallrechtliche Verantwortlichkeit.
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Mit Beschluss vom 5. August 2020 wurde der Beigeladene zum Verfahren beigeladen, er äußerte sich jedoch nicht.
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Mit Schreiben vom 7. Mai 2020, 18. Juni 2020 und 5. Oktober 2020 verzichteten die Beteiligten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
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Bezüglich des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der Einzelheiten im Übrigen wird auf die beigezogenen Behördenakten und die Gerichtsakte verwiesen.

Entscheidungsgründe

21
Die zulässige Klage ist begründet. Der Widerspruchsbescheid des Beklagten ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
I.
22
Die Klage ist zulässig.
23
Gegenstand der Klage ist der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 18. Februar 2020, mit dem der an den Beigeladenen gerichtete Gebührenbescheid des Klägers vom 4. Dezember 2019 aufgehoben wurde. Der Widerspruchsbescheid, der nach § 79 Abs. 1 Nr. 2 VwGO isoliert angefochten werden kann, ist ein Verwaltungsakt im Sinn von Art. 35 BayVwVfG, sodass die Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthafte Klageart ist. Ausweislich des vom Kläger unterzeichneten Empfangsbekenntnisses wurde der Widerspruchsbescheid diesem am 24. Februar 2020 zugestellt, sodass die am 20. März 2020 eingereichte Klage innerhalb der Monatsfrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO erhoben wurde.
24
Der Kläger ist auch klagebefugt im Sinn von § 42 Abs. 2 VwGO. Er kann geltend machen, dass die Aufhebung des Gebührenbescheids den Kläger in seiner kommunalen Finanzhoheit verletzt, die besonderer Ausfluss des als grundrechtsähnlichem Recht gewährleisteten Selbstverwaltungsrechts aus Art. 28 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz (GG), Art. 10 Abs. 1 Bayerische Verfassung (BV) ist.
II.
25
Die Klage ist gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO begründet, denn der angefochtene Widerspruchsbescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten.
26
1. Der Beklagte war gemäß Art. 96, Art. 105 Nr. 1 LKrO i.V.m. Art. 3 Abs. 1 BayAbfG als Rechtsaufsichtsbehörde für den Erlass des Widerspruchsbescheids zuständig. Denn der Kläger erließ den Gebührenbescheid gegenüber dem Beigeladenen in seiner Eigenschaft als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger in Erfüllung der sich aus dem Kreislaufwirtschaftsgesetz und dem Bayrischen Abfallgesetz ergebenen Aufgaben im Rahmen des eigenen Wirkungskreises.
27
Der Widerspruch des Beigeladenen war auch zulässig, so dass der Beklagte über den Widerspruch des Beigeladenen in der Sache entscheiden konnte. Der Beigeladene war als Adressat des ihn belastenden Gebührenbescheids des Klägers widerspruchsbefugt; der Widerspruch gegen den Gebührenbescheid vom 4. Dezember 2019 wurde am 18. Dezember 2019 beim Kläger form- und fristgerecht eingelegt (§ 70 VwGO). Der Zulässigkeit des Widerspruchs steht nicht entgegen, dass für den Beigeladenen mit Beschluss des Amtsgerichts ... vom 3. März 2011 ein Betreuer bestellt wurde. Der Beigeladene bleibt trotz Bestellung eines Betreuers geschäftsfähig im Sinn von § 104 BGB. Lediglich für die Aufgabenkreise, für die das Betreuungsgericht nach § 1903 BGB einen Einwilligungsvorbehalt angeordnet hat, ist die Einwilligung des Betreuers Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Rechtshandlung. Ausweislich der in der Widerspruchsakte vorhandenen Kopie des Betreuerausweises besteht ein solcher Einwilligungsvorbehalt lediglich für den Aufgabenkreis der Vermögenssorge. Hierzu zählt jedoch nicht die Abgabe einer Willenserklärung gegenüber einer Behörde zur Einlegung eines Widerspruchs, auch wenn er sich gegen eine Gebührenforderung richtet.
28
2. Die Aufhebung des Gebührenbescheids des Klägers vom 4. Dezember 2019 durch den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 18. Februar 2020 war jedoch rechtswidrig, weil der Gebührenbescheid rechtmäßig war. Der Beigeladene wurde zutreffend als Gebührenschuldner für die Entsorgung des Wohnwagens und den darin befindlichen Abfall in Anspruch genommen.
29
a) Der Gebührenbescheid vom 4. Dezember 2019 beruht auf der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die öffentliche Abfallentsorgung des Landkreises ... vom 11. Dezember 2018 (Abfallgebührensatzung - AGS). Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Satzung bestehen nicht und wurden auch nicht geltend gemacht.
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b) Der Beigeladene gilt als Benutzer der Abfallentsorgungseinrichtung des Klägers und ist somit Gebührenschuldner nach § 2 Abs. 1, Abs. 2 Satz 3 AGS.
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aa) Nach § 2 Abs. 1 AGS ist Gebührenschuldner, wer die Abfallentsorgungseinrichtung des Landkreises benutzt. § 2 Abs. 2 AGS bestimmt, dass bei der Abfallentsorgung im Bring- und Holsystem der Eigentümer oder der dinglich Nutzungsberechtigte der an die Abfallentsorgungseinrichtung angeschlossenen Grundstücke als Benutzer gilt (Satz 1). Bei der Verwendung von Restmüllsäcken ist der Erwerber, bei der Selbstanlieferung von Abfällen ist der Anlieferer Benutzer (Satz 2). Die Abfallentsorgungseinrichtung des Landkreises benutzt auch derjenige, dessen unzulässig behandelte, gelagerte oder abgelagerte Abfälle der Landkreis entsorgt (Satz 3).
32
bb) Entgegen der Auffassung des Beklagten erfüllt der Beigeladene die Voraussetzungen der Gebührenpflicht nach § 2 Abs. 2 Satz 3 AGS, da der Kläger Abfall beseitigt hat, für den (auch) der Beigeladene entsorgungspflichtig war. Der Beigeladene ist somit Nutzer der Abfallentsorgungseinrichtung, weil der Kläger, dessen unzulässig behandelte, gelagerte oder abgelagerte Abfälle entsorgt hat (§ 2 Abs. 2 Satz 3 AGS).
33
(1) Zwischen allen Beteiligten ist unstrittig, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Wohnwagen (ebenso wie bei den darin gelagerten Gegenständen) um Abfall handelt, der unzulässig auf freier Flur abgelagert wurde. Streitig ist allerdings, ob der Beigeladene für die Entsorgung des Abfalls als Gebührenschuldner in Anspruch genommen werden kann. Da im vorliegenden Fall weder die Voraussetzungen von § 2 Abs. 2 Satz 1 AGS vorliegen (das Grundstück des Beigeladenen ist zwar an die Abfallentsorgungseinrichtung des Klägers angeschlossen, die Entsorgung erfolgte jedoch nicht im Bring- und Holsystem) noch die Voraussetzungen von § 2 Abs. 2 Satz 2 AGS gegeben sind (keine Verwendung von Restmüllsäcken bzw. Selbstanlieferung), kommt eine Gebührenschuldnerschaft des Beigeladenen nur auf der Grundlage von § 2 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 2 Abs. 1 AGS in Betracht, wenn er nach dieser Vorschrift als Benutzer der Abfallentsorgungseinrichtung des Klägers gilt.
34
(2) Bei der Auslegung der Vorschriften über den Gebührentatbestand und die Person des Gebührenschuldners sind die abfallrechtlichen Bestimmungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG), des Bayerischen Abfallwirtschaftsgesetzes (BayAbfG) und der Abfallwirtschaftssatzung des Klägers (AWS) zu berücksichtigen. Denn die dort im Einzelnen ausgestalteten Rechte und Pflichten zum Anschluss an die öffentliche Abfallentsorgungseinrichtung und zur Überlassung der Abfälle an den Kläger als öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (§ 17 KrWG, Art. 3 BayAbfG) bilden den Rahmen für eine gebührenpflichtige Benutzung der Abfallentsorgungseinrichtung. Eine Gebührenschuld entsteht (jedenfalls) immer dann, wenn die Abfallentsorgungseinrichtung in Ausübung des Anschluss- und Überlassungsrechts oder des Anschluss- und Überlassungszwangs, also bestimmungsgemäß, tatsächlich in Anspruch genommen (“benutzt”) wird (BayVGH, U.v. 5.4.2004 - 4 B 99.2146 - juris Rn. 21). Nichts anderes gilt für den Fall, dass die entsorgungspflichtige Körperschaft an Stelle des Entsorgungspflichtigen handelt, weil dieser der ihm nach § 17 Abs. 1 Satz 1 KrWG oder § 17 Abs. 1 Satz 2 KrWG obliegenden Überlassungspflicht nicht nachgekommen ist.
35
(3) Da die Formulierung „dessen unzulässig behandelte Abfälle“ in § 2 Abs. 2 Satz 3 AGS im Lichte der abfallrechtlichen Bestimmungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG), des Bayerischen Abfallwirtschaftsgesetzes (BayAbfG) und der Abfallwirtschaftssatzung des Klägers (AWS) zu verstehen ist, ist Nutzer der Abfallentsorgungseinrichtung und somit Gebührenschuldner, wer als überlassungspflichtiger Erzeuger oder Besitzer von Abfällen die Entsorgungseinrichtung zu benutzen hat. „Dessen Abfälle“ im Sinn von § 2 Abs. 2 Satz 3 AGS sind daher die Abfälle desjenigen, den die Überlassungspflicht nach § 17 KrWG trifft.
36
(a) Der Beigeladene ist bezüglich des Wohnwagens und der darin befindlichen Abfälle Abfallbesitzer geworden und war somit zur Überlassung der Abfälle an den Kläger verpflichtet.
37
Das Abfallrecht knüpft für die Pflicht zur Überlassung von Abfällen maßgeblich an den Besitz an, weil allein der Besitzer kraft seiner Sachherrschaft rechtlich und tatsächlich in der Lage ist, die Abfälle der öffentlichen Entsorgung zuzuführen; er kann jeden anderen, insbesondere auch die entsorgungspflichtige Körperschaft, von dem Zugriff auf die Abfälle ausschließen. Abfallbesitzer ist daher jede natürliche oder juristische Person, die die tatsächliche Sachherrschaft über Abfälle hat (§ 3 Abs. 9 KrWG). Anders als im Zivilrecht setzt Abfallbesitz keinen Besitzbegründungswillen voraus; vielmehr genügt die - auf welche Weise auch immer erlangte - tatsächliche Gewalt über die Abfälle (BVerwG, U.v. 11.12.1997 - 7 C 58.96 - juris Rn. 10). Dieses Begriffsverständnis folgt aus der unterschiedlichen Funktion des Besitzes im Zivilrecht und im Abfallrecht. Während der Begriff im Zivilrecht vorrangig dem Schutz des Besitzers gegen Besitzstörungen und den Herausgabeansprüchen des Eigentümers dient, hat er im Abfallrecht die Funktion, die Verantwortlichkeit für Abfall zu bestimmen. Diese ist nicht von einem Besitzbegründungswillen abhängig, da sich der zur Entsorgung Verpflichtete seiner Verantwortung unter Berufung seines fehlenden Willens zum Besitz entziehen könnte.
38
Allerdings kann von einem die Überlassungspflicht auslösenden Abfallbesitz nur dann gesprochen werden, wenn die betreffende Person zumindest ein Mindestmaß an tatsächlicher Sachherrschaft über die Abfälle hat. Grundsätzlich vermittelt das Eigentum oder der Besitz an einem Grundstück die tatsächliche Sachherrschaft über die darauf befindlichen Gegenstände. Der Grundstückseigentümer ist somit Abfallbesitzer der Gegenstände, die mit seinem Einverständnis auf das Grundstück gebracht oder dort gesammelt wurden. Bei verbotswidrig von Dritten auf Grundstücken gesammelten, gelagerten oder weggeworfenen Abfällen ist der Grundstückseigentümer dann Abfallbesitzer, wenn das Grundstück nach der Verkehrsauffassung einen Herrschaftsbereich darstellt, welcher die tatsächliche Gewalt über die dort gelagerten Gegenstände darstellt. Dieses ist regelmäßig bei Grundstücken im Innenbereich der Fall (Jacobj in Versteyl/Mann/Schomerus, KrWG, 4. Aufl., § 3 Rn. 66 f.), so auch im Fall des Beigeladenen.
39
(b) Nach Auswertung der polizeilichen Ermittlungen hat das Gericht keinen Zweifel daran, dass sich der Wohnwagen auf dem Grundstück des Beigeladenen befunden hatte. Auch der Kläger und der Beklagte sind davon überzeugt, dass sich der Wohnwagen nur wenige Tage vor seinem Auffinden im Wald zumindest kurzzeitig auf dem Grundstück des Beigeladenen befand. Nach dem abfallrechtlichen Besitzbegriff ist das aber ausreichend dafür, dass der Beigeladene Besitzer des Abfalls wurde. Die Behauptung des Beigeladenen, er habe nie einen Wohnwagen besessen und ein solcher sei nie auf seinem Grundstück gestanden, ist nicht ausreichend, um die Aussagen der Zeugen zu erschüttern, zumal auch der Inhalt des Wohnwagens auf einen Zusammenhang mit dem Grundstück des Beigeladenen hinweist. Da der Abfallbesitz keinen Besitzbegründungswillen voraussetzt, ist der Beigeladene selbst dann Besitzer der Abfälle geworden, wenn er keine Kenntnis davon hatte, dass der Wohnwagen auf seinem Grundstück stand. Der Beigeladene wurde somit - auch ohne oder gegen seinen Willen - zum Abfallbesitzer und damit überlassungspflichtig.
40
(c) Die Überlassungspflicht des Beigeladenen entfiel nicht dadurch, dass der Wohnwagen mit den darin befindlichen Abfällen von seinem Grundstück entfernt wurde.
41
Das Kreislaufwirtschaftsgesetz legt dem Abfallerzeuger und dem Abfallbesitzer die Pflicht auf, die Abfälle ordnungsgemäß zu verwerten bzw. zu beseitigen. Die Entsorgungspflicht ist eine erfolgsgerichtete Leistungspflicht, für deren Erfolg der Erzeuger und jeder Besitzer in der Entsorgungskette haftet (BVerwG, U.v. 28.6.2007 - 7 C 5.07 - juris Rn. 19). Der Abfallbesitzer ist unabhängig vom Andauern seines Besitzes solange entsorgungspflichtig, bis diese Pflicht abschließend gesetzeskonform erfüllt ist (Jacobj in Versteyl/Mann/Schomerus, KrWG, 4. Aufl., § 3 Rn. 65). Die Überlassungspflicht besteht daher bis zur Inbesitznahme des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers (Schomerus, in Versteyl/Mann/Schomerus, KrWG, 4. Aufl., § 17 Rn. 12). Der Beigeladene bleibt somit - trotz der Entfernung des Wohnwagens von seinem Grundstück - als ehemaliger Abfallbesitzer in der Verantwortung, weil er seiner Überlassungspflicht bis zum Entfernen des Wohnwagens vom Grundstück (noch) nicht nachgekommen war.
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(d) Das mutmaßliche Dazwischentreten anderer Personen schließt die Gebührenschuldnerschaft des Beigeladenen als überlassungspflichtiger Abfallbesitzer nicht aus. Zwar stehen vorrangig auch die Personen in abfallrechtlicher Verantwortung, die den Müll unzulässig „entsorgt“ haben. Sie sind nach Art. 31 Abs. 1 BayAbfG zur Beseitigung des rechtswidrigen Zustands verpflichtet. Entsorgt der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger die Abfälle, sind die unzulässig handelnden Personen gemäß § 2 Abs. 2 Satz 3 AGS ebenfalls Benutzer der Einrichtung und Gebührenschuldner: Da sie aber unbekannt geblieben sind, durfte der Kläger den Beigeladenen in Anspruch nehmen (BayVGH, U.v. 5.4.2004 - 4 B 99.2146 - juris Rn. 26).
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(e) Auf die Vorwerfbarkeit des Handelns des Abfallbesitzers oder anderer Personen kommt es im Rahmen der Gebührenschuld nicht an. Entscheidend ist allein, dass der Verpflichtete die tatsächliche Sachherrschaft über die zu entsorgenden Gegenstände hatte. Da die aus dem tatsächlichen Abfallbesitz begründete Überlassungspflicht erst mit der tatsächlichen Übergabe der Abfälle an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger endet, bleibt der Beigeladene als ursprünglicher Abfallbesitzer weiterhin überlassungspflichtig. Der Kläger hat somit den Abfall, den zumindest (auch) der Beigeladene hätte entsorgen müssen, beseitigt, so dass der Beigeladene nach § 2 Abs. 2 Satz 3 AGS als Benutzer der Einrichtung und als Gebührenschuldner gilt.
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c) Da die Widerspruchsbehörde somit zu Unrecht davon ausging, dass der Beigeladene als Gebührenschuldner im Sinn von § 2 Abs. 1, Abs. 2 Satz 3 AGS ausscheidet, war der Widerspruchsbescheid aufzuheben. Dieses hat zur Folge, dass der Beklagte über den Widerspruch des Beigeladenen unter Berücksichtigung der im Urteil ausführten Rechtsauffassung erneut zu entscheiden hat.
III.
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Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 1 und 3 VwGO abzuweisen. Da der Beigeladene keinen Antrag gestellt hat, ist ihm kein Kostenanteil aufzuerlegen. Seine außergerichtlichen Kosten trägt er selbst. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.