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OLG Bamberg, Berichtigungsbeschluss v. 16.09.2020 – 4 U 181/19
Titel:

Berichtigungsbeschluss

Normenkette:
ZPO § 320
Schlagworte:
Unrichtigkeit, Schreibversehen, Berichtigungsbeschluss, Kilometerstand
Vorinstanzen:
OLG Bamberg, Urteil vom 06.07.2020 – 4 U 181/19
LG Bamberg, Endurteil vom 16.05.2019 – 11 O 681/18
Rechtsmittelinstanz:
BGH Karlsruhe, Beschluss vom 18.05.2021 – VI ZR 1106/20
Fundstelle:
BeckRS 2020, 31047

Tenor

Das Urteil des Oberlandesgerichts Bamberg - 4. Zivilsenat - vom 06.07.2020 wird auf Antrag der Beklagten im Tatbestand wie folgt berichtigt:
Anstelle von „Der Kläger erwarb mit Kaufvertrag vom 12.03.2015 von seinem Vater einen gebrauchten X. mit Kilometerstand 2.000 zu einem Kaufpreis von 31.500,00 €“ muss es heißen:
„Der Kläger behauptet, dass er von seinem Vater mit Kaufvertrag vom 12.03.2015 den PKW X., FIN: …, mit einem Kilometerstand von 2.000 km zu einem Kaufpreis von 31.500,00 € erworben hat.“

Entscheidungsgründe

Die Beklagte hat den Abschluss eines Kaufvertrags bestritten. Es liegt damit eine über ein bloßes Schreibversehen hinausgehende offenbare Unrichtigkeit vor, die aufgrund des form- und fristgerechten Antrags der Beklagtenseite, zu dem sich die Klägerseite nicht geäußert hat, gemäß § 320 ZPO zu berichtigen war.