Inhalt

VG Ansbach, Beschluss v. 13.03.2020 – AN 14 E 19.2400
Titel:

Veröffentlichung von lebensmittelrechtlichen Verstößen

Normenketten:
LFGB § 40 Abs. 1a S. 1 Nr. 3
LMHV § 3 S. 1, § 10 Nr. 1
VO (EU) 2017/625 Art. 8 Abs. 5
LMRStV § 2 Nr. 2
VwGO § 123
GG Art. 12 Abs. 1
OWiG § 19
Leitsätze:
1. § 3 Satz 1 LMHV enthält die immanente Einschränkung, dass die in ihm genannte sorgfaltswidrige Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung von Lebensmitteln auf einer Zuwiderhandlung gegen ein in den VO (EG) Nr. 852/2004 und Nr. 853/2004 normiertes Verbot resultieren muss. (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz)
2. Stehen Hygienemängel in Tateinheit im Sinne von § 19 OWiG zueinander, erscheint es gerechtfertigt, sie bei der Beurteilung der Schwere des Verstoßes bezüglich Mängeln bei der Betriebshygiene/Reinigungshygiene und bei der Bußgelderwartung einheitlich zu betrachten. (Rn. 32) (redaktioneller Leitsatz)
3. Der unbestimmte Rechtsbegriff des „nicht nur unerheblichen Ausmaßes“ gemäß § 40 Abs. 1a LFGB verlangt eine Einzelfallabwägung, bei der unter anderem die Menge des Erzeugnisses, das in den Verkehr gebracht wurde, die Anzahl der Verbraucher, die von dem Verstoß betroffen waren sowie die Schwere des Verstoßes zu berücksichtigen sind. (Rn. 34) (redaktioneller Leitsatz)
4. Informationen über Hygienemängel können grundsätzlich auch dann erfolgen, wenn Lebensmittel zwar nicht unmittelbar in hygienisch mangelhafter Weise bearbeitet werden, jedoch im Umfeld des Umgangs mit ihnen generelle Hygienemängel festgestellt wurden (vgl. BayVGH BeckRS 2013, 49568). (Rn. 37) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Unionsrechtskonforme Anwendung des § 3 Satz 1 LMHV, Einheitlich zu betrachtende Hygienemängel, Lebensmittelbezug, Einheitliche Bußgelderwartung, Keine weitergehenden Anforderungen an die Veröffentlichung aus der neuen EU-KontrollVO, Kontrolle, Lebensmittel, Hygienemangel, Lebensmittelsicherheit, Betriebskontrolle, Schädlingsbekämpfung, Personalhygiene, Ergebnisprotokoll
Rechtsmittelinstanz:
VGH München, Beschluss vom 04.08.2020 – 20 CE 20.719
Fundstelle:
BeckRS 2020, 30739

Tenor

1. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, hinsichtlich der Betriebskontrolle vom 14. Oktober 2019 gemäß § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 LFGB folgende Informationen über den Betrieb der Antragstellerin zu veröffentlichen:

Verstoß:

Mängel bei der Schädlingsbekämpfung Mängel bei der Personalhygiene

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
2. Die Antragsgegnerin trägt 2/3, die Antragstellerin 1/3 der Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
1
Die Antragstellerin wendet sich gegen die von der Antragsgegnerin beabsichtigte Veröffentlichung von lebensmittelrechtlichen Verstößen.
2
Die Antragstellerin ist eine Anbieterin von … Bei einer Routinekontrolle durch die Lebensmittelüberwachung der Antragsgegnerin am … Oktober 2019 im Betrieb der Antragstellerin wurden verschiedene hygienische Mängel festgestellt. Im Ergebnisprotokoll zu dieser Kontrolle wurden hierzu diverse Detailfeststellungen zu 23 verschiedenen Bereichen des Betriebs festgehalten (Blätter 2 bis 7 der Behördenakte). Die hygienischen Mängel wurden durch Lichtbilder dokumentiert (Blätter 8 bis 51 der Behördenakte) und in einer „Bescheidvorlage“ ausführlicher beschrieben (Blätter 52 bis 78 der Behördenakte).
3
Mit Bescheid vom 29. Oktober 2019, der Antragstellerin am 31. Oktober 2019 zugestellt, wurden die bei der Betriebskontrolle am … Oktober 2019 getroffenen, nachfolgend genannten und für sofort vollziehbar erklärten mündlichen Anordnungen bestätigt (Ziffer 1.1 bis 1.23 entsprechend den Detailfeststellungen 1 bis 23).
4
Mit Schreiben vom 31. Oktober 2019 teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit, dass sie nach § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 LFGB verpflichtet sei, die hygienischen Mängel aus der Kontrolle … 2019 zu veröffentlichen. Bei der Kontrolle seien Verstöße im Sinne des § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 LFGB festgestellt worden, insbesondere wiederholt gleichartige Mängel, die ein Bußgeld von mindestens 350,00 EUR erwarten ließen. Eine Veröffentlichung auf der entsprechenden Plattform des Bayerischen Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit sei wie folgt beabsichtigt:

Verantwortliche Behörde

Datum

Lebensmittel- /Futtermittelunternehmen

Betroffenes Lebensmittel / Futtermittel

Stadt …

Einstelldatum:

… …

Verstoß:

Das genaue Einstelldatum wird Ihnen im Mitteilungsschreiben mitgeteilt

Kategorie:

Mängel bei der Betriebshygiene /Reinigungshygiene Mängel bei der Schädlingsbekämpfung Mängel bei der Personalhygiene Kennzeichnungsmängel

Verstoß festgestellt:

Sonstiges Lebensmittelunternehmen

Produkt:

…10.2019

Verstoß beseitigt:

Charge:

Es wird vermerkt, wenn die Mängel beseitigt wurden

MHD:

5
Es werde Gelegenheit zur Stellungnahme bis 18. November 2019 gegeben.
6
Mit Schreiben vom 14. November 2019 gab die Antragsgegnerin der Betriebsinhaberin der Antragstellerin, Frau … …, unter dem Betreff „Vollzug des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)“ Gelegenheit zur Stellungnahme bis 9. Dezember 2019. Die festgestellten Verstöße (Ziffer 1 bis 23, ausführlich dargestellt) erfüllten verschiedene Tatbestände, die nach §§ 3 und 10 Nr. 1 LMHV in Verbindung mit § 60 Abs. 2 Nr. 26 lit. a LFGB und § 60 Abs. 5 LFGB mit einer Geldbuße bis 20.000,00 EUR sowie nach § 2 Nr. 2 LMRStV in Verbindung mit § 60 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. a und b und § 60 Abs. 5 LFGB mit einer Geldbuße bis 50.000,00 EUR geahndet werden könnten. Sollte keine Stellungnahme eingehen, werde die Ermittlungsakte an das Rechtsamt der Antragsgegnerin zum Erlass eines Bußgeldbescheides weitergeleitet.
7
Mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 18. November 2019 nahm die Antragsgegnerin zu der geplanten Veröffentlichung Stellung. Die dort genannten Informationen seien zum Teil unrichtig. Auch müsse für jeden einzelnen festgestellten Verstoß ein Bußgeld von mindestens 350,00 EUR zu erwarten sein, was vorliegend nicht der Fall sei. Ferner sei § 3 LMHV nicht anwendbar. Schließlich seien bauliche Mängel und Aufzeichnungs- und Mitwirkungspflichten, die keine Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung von Lebensmitteln bewirken, von einer Veröffentlichung ausgenommen.
8
Mit Schreiben vom 22. November 2019 teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit, dass an der anvisierten Veröffentlichung festgehalten werde. Lediglich auf die Veröffentlichung von „Kennzeichnungsmängel“ werde verzichtet.
9
Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 29. November 2019, bei Gericht eingegangen am 2. Dezember 2019 Klage gegen den Bescheid vom 29. Oktober 2019 erhoben, über die noch nicht entschieden wurde.
10
Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 4. Dezember 2019, bei Gericht eingegangen per Fax am selben Tage, hat die Antragstellerin gegen die geplante Veröffentlichung Antrag im einstweiligen Rechtsschutz nach § 123 VwGO gestellt.
11
Zur Begründung wird vorgetragen, angesichts des mit einer Veröffentlichung einhergehenden Ansehensverlusts und der damit verbundenen Umsatzeinbußen sei ein Anordnungsgrund gegeben. Auch ein Anordnungsanspruch sei zu bejahen. Der Tatbestand des § 40 Abs. 1a LFGB sei bereits nicht erfüllt. Es fehle am für die Veröffentlichung erforderlichen Lebensmittelbezug. Auch sei die geplante Information unrichtig. „Mängel bei der Schädlingsbekämpfung“ lägen nicht vor. Festgestellt worden sei lediglich, dass ein Fliegengitter am Außenfenster im unreinen Teil der Kabine mangelhaft befestigt gewesen sei. „Mängel bei der Personalhygiene“ lägen ebenfalls nicht vor. Bei der Kontrolle sei lediglich in einem Fall festgestellt worden, dass sich Arbeitsschuhe im unreinen Teil der Umkleide befunden hätten und Straßenkleidung im reinen Teil der Kabine. Diese Feststellungen sowie die Feststellung, dass die Kleiderspinde der Beschäftigten zum Teil nicht korrekt belegt waren, fielen nicht unter Art. 3 und 4 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang II Kapitel VIII Nr. 1 der VO (EG) Nr. 852/2004. Die weitere Feststellung unter Ziffer 1.3.4, dass eine Mitarbeiterin ihre Hygienekleidung nicht gewechselt habe, stelle offensichtlich einen Ausreißer dar. Dieses persönliche Versagen einer einzelnen von 58 festangestellten und 8 aushelfenden Mitarbeitern könne nicht zur Feststellung „Mängel in der Personalhygiene“ führen. Bei der Ermittlung eines zu erwartenden Bußgeldes von mindestens 350,00 EUR sei jeder einzelne Verstoß gesondert zu betrachten. Eine Zusammenrechnung der Verstöße sei ausgeschlossen. § 3 LMHV sei als Rechtsgrundlage für Verstöße nicht anwendbar. Diese Vorschrift sei unionsrechtswidrig. Selbst wenn man die Norm anwenden wolle, müsse dies europarechtskonform geschehen. Damit könne § 3 LMHV keine von den Regelungen der VO (EG) Nr. 852/2004 und VO (EG) Nr. 853/2004 abweichenden Anforderungen stellen. Nach Auffassung des zuständigen Bundesministeriums (Schreiben des BMEL vom 22. Januar 2016) wäre Voraussetzung für eine Sanktion die Darlegung einer hinreichend konkreten Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung, das heißt einer Beeinträchtigung der einwandfreien hygienischen Beschaffenheit von Lebensmitteln. Der europarechtliche hygienerechtliche Beschaffenheitsbegriff fordere eine nachteilige Veränderung der stofflichen Beschaffenheit eines Lebensmittels. Bei der vorliegenden Kontrolle sei aber keine solche Kontamination eines Lebensmittels festgestellt worden. Im Übrigen genügten § 10 Nr. 1 LMHV in Verbindung mit § 60 Abs. 2 Nr. 26 LFGB, über die Verstöße gegen § 3 LMHV bußgeldbewehrt seien, nicht dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot. Im Folgenden geht die Antragstellerin auf die einzelnen Beanstandungen ein und legt dar, warum diese sich aus ihrer Sicht nicht mit den angegebenen Rechtsgrundlagen deckten sowie warum diese nicht bußgeldbewehrt seien. Bei den meisten Verstößen habe es im Übrigen zu keiner Gefahr einer unmittelbaren nachteiligen Beeinflussung von Lebensmitteln kommen können (werden aufgezählt). Aus der neuen KontrollVO (Art. 8 Abs. 5 und Art. 11 Abs. 3 VO (EU) Nr. 2017/265) ergebe sich, dass Informationen betreffend amtliche Untersuchungen in der Regel nicht ohne eine darauf bezogene Stellungnahme des Lebensmittelunternehmers erfolgen dürfe, um eine faires Verwaltungsverfahren zu gewährleisten.
12
Die Antragstellerin beantragt,
der Antragstellerin zu untersagen, auf der Plattform des Bayerischen Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit folgenden Inhalt zu veröffentlichen:

Verantwortliche Behörde

Datum

Lebensmittel- /Futtermittelunternehmen

Betroffenes Lebensmittel / Futtermittel

Stadt …

Einstelldatum:

Verstoß:

Das genaue Einstelldatum wird Ihnen im Mitteilungsschreiben mitgeteilt

Kategorie:

Mängel bei der Betriebshygiene /Reinigungshygiene Mängel bei der Schädlingsbekämpfung Mängel bei der Personalhygiene

Verstoß festgestellt:

Sonstiges Lebensmittelunternehmen

Produkt:

…10.2019

Verstoß beseitigt:

Charge:

Es wird vermerkt, wenn die Mängel beseitigt wurden

MHD:

hilfsweise, die Antragsgegnerin zu verpflichten, den Inhalt gemäß Ziffer 1 nur gemeinsam mit der Stellungnahme der Antragstellerin gemäß Anlage ASt. 1 zu veröffentlichen.
13
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzuweisen.
14
Die Verstöße seien hinreichend konkret bezeichnet (vgl. VG Regensburg, B.v. 19.11.2019 - RN 5 E 19.1890). Die beabsichtigte Veröffentlichung sei richtig. Ein nicht angebrachtes Fliegengitter könnte zwar isoliert betrachtet einen geringen Mangel darstellen. Der gleiche Mangel sei allerdings schon bei der Kontrolle am … September 2019 beanstandet worden. Bei der Kontrolle sei ferner festgestellt worden, dass Mitarbeiter ein hygienisch korrektes Verhalten nicht verinnerlicht hätten. So sei etwa eine Mitarbeiterin dabei beobachtet worden, wie sie einen Verpackungskarton mit Pudding-Packungen vom Kellergang über die Hygieneschleuse durch die Produktion in die Essensausgabe transportierte, ohne diese in eine geeignete E2-Kiste umzufüllen, ohne den Warenaufzug zu benutzen, ohne ihre Hygienekleidung (blaue Einmalschürze) zu wechseln und ohne die Einrichtung der Hygieneschleuse zu benutzen. Von einem Ausreißer könne hier nicht gesprochen werden. Dass bei der Vielzahl (73) der festgestellten Verstöße ein Bußgeld von mindestens 350,00 EUR zu erwarten ist, dürfte auf der Hand liegen. Diese Verstöße führten vorliegend zu einer einheitlichen Bußgelderwartung (Tateinheit nach § 19 OWiG, vgl. VG Regensburg, B.v. 19.11.2019 - RN 5 E 19.1890). Im Folgenden werden die Verstöße gegen die VO (EG) Nr. 852/2004 zusammenfassend dargestellt. Auch ein Verstoß gegen § 3 Satz 1 LMHV sei angesichts der massiven Nichtbeachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt zu bejahen. Art. 8 Abs. 5 der neuen KontrollVO greife vorliegend nach ihrem Wortlaut nicht („unbeschadet der Fälle, in denen die Verbreitung nach Unions- oder nationalem Recht erforderlich ist“).
15
Mit Schriftsatz vom 18. Februar 2020 ließ die Antragstellerin vortragen, Art. 8 Abs. 5 der neuen KontrollVO sei vorliegend zu berücksichtigen. Ausweislich ihres Erwägungsgrundes 31 sei die Norm im Zusammenhang mit der alten Rechtslage zu sehen. Nach der Berger Wild-Entscheidung des EuGH sei das Recht der Information der Öffentlichkeit vollharmonisiert. Die Fälle, in denen die Verbreitung einer Information nach Unions- oder nationalem Recht erforderlich ist, beträfen lediglich Informationen über Lebensmittel, die für die menschliche Gesundheit schädlich seien (Art. 10 BasisVO) und über Lebensmittel, die aufgrund ihrer Ungeeignetheit für den Verzehr durch den Menschen nicht den Anforderungen an die Lebensmittelsicherheit genügten (Berger-Wild-Entscheidung; § 40 Abs. 1 LFBG). Dieses Verständnis komme auch in dem vom Verordnungsgeber gewählten Begriff der Erforderlichkeit zum Ausdruck, der regelmäßig eine vorhergehende Prüfung voraussetze, ob eine Verbreitung von Informationen notwendig sei oder nicht. Hiervon sei die zwingende Information der Öffentlichkeit aufgrund eines Transparenzinteresses zu unterscheiden (§ 40 Abs. 1a LFBG), bei der die Vorgaben des Art. 8 Abs. 5 KontrollVO einzuhalten seien. Nicht zuletzt spreche hierfür auch der Zweck der Regelung in Art. 8 Abs. 5 KontrollVO selbst. Würde es ausreichen, dass eine mitgliedstaatliche Regelung aus reinem Transparenzinteresse die Anwendbarkeit entfallen ließe, bliebe für die in Art. 8 Abs. 5 Buchst. a und b genannten Bedingungen keinerlei Anwendungsbereich.
16
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie die vorgelegten Behördenakten verwiesen.
II.
17
Der zulässige Antrag ist teilweise begründet.
18
1. Der Antrag nach § 123 VwGO ist zulässig, insbesondere statthaft gemäß § 123 Abs. 5 VwGO. Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO kommt nicht in Betracht, weil es an einem sofort vollziehbaren Verwaltungsakt fehlt. Das Schreiben der Antragsgegnerin vom 22. November 2019 stellt keinen Verwaltungsakt dar (vgl. VGH BW, B.v. 21.5.2019 - 9 S 584/19 -, juris Rn. 4).
19
2. Der Antrag ist begründet, soweit er die zur Veröffentlichung vorgesehenen Verstöße „Mängel bei der Schädlingsbekämpfung“ und „Mängel bei der Personalhygiene“ betrifft. Im Übrigen („Mängel bei der Betriebshygiene /Reinigungshygiene“) ist er unbegründet.
20
Die Antragstellerin hat in tenoriertem Umfang Anordnungsgrund und -anspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 ZPO).
21
Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung auf Antrag eine einstweilige Anordnung treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts der Antragstellerin vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung), oder zur Regelung eines vorläufigen Zustandes, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, wenn dies nötig erscheint, um wesentliche Nachteile für die Antragstellerin abzuwenden (Regelungsanordnung). Nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 929 Abs. 2, § 294 Abs. 1 ZPO sind dabei sowohl ein Anordnungsanspruch, d.h. der materielle Grund, für den die Antragstellerin vorläufig Rechtsschutz ersucht, als auch ein Anordnungsgrund, der insbesondere durch die Eilbedürftigkeit der Regelung begründet wird, glaubhaft zu machen. Maßgebend sind dabei die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung.
22
Mit der von der Antragstellerin geltend gemachten Eilbedürftigkeit ist ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Vorliegend besteht die Gefahr, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts der Antragstellerin vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Das Verwaltungshandeln durch amtliche Informationen ist irreversibel, bei Fehlinformationen ändern daran auch spätere Gegendarstellungen, Richtigstellungen oder sonstige Korrekturen nichts, da faktische Wirkungen von Informationen regelmäßig nicht mehr eingefangen und umfassend beseitigt werden können. Eine Verbraucherinformation zu - angeblichen - Rechtsverstößen eines Unternehmens kann für dieses existenzgefährdend oder sogar existenzvernichtend wirken (vgl. VGH BW, B.v. 21.5.2019 - 9 S 584/19 -, juris Rn. 6).
23
Auch hat die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch findet seine Rechtsgrundlage in der durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Berufsfreiheit der Antragstellerin. Voraussetzung hierfür ist, dass sich die anvisierte Veröffentlichung als rechtswidriger Eingriff in dieses Grundrecht darstellt. Als den Eingriff rechtfertigende Norm kommt vorliegend allein § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 LFGB, worauf sich die Antragsgegnerin auch ausdrücklich bezieht, in Betracht (vgl. VGH BW, B.v. 28.11.2019 - 9 S 2662/19 -, juris Rn. 5 f.; B.v. 21.5.2019 - 9 S 584/19 -, juris Rn. 10 f.). Die geplante Veröffentlichung lässt sich lediglich hinsichtlich der „Mängel bei der Betriebshygiene /Reinigungshygiene“ auf § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 LFGB stützen.
24
Gemäß § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 LFGB informiert die zuständige Behörde die Öffentlichkeit unverzüglich unter Nennung der Bezeichnung des Lebensmittels oder Futtermittels sowie unter Nennung des Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmens, unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel oder Futtermittel hergestellt oder behandelt oder in den Verkehr gelangt ist, wenn der durch Tatsachen hinreichend begründete Verdacht besteht, dass gegen sonstige Vorschriften im Anwendungsbereich dieses Gesetzes, die dem Schutz der Verbraucher vor Gesundheitsgefährdungen oder vor Täuschung oder der Einhaltung hygienischer Anforderungen dienen, in nicht nur unerheblichem Ausmaß oder wiederholt verstoßen worden ist und die Verhängung eines Bußgeldes von mindestens 350,00 EUR zu erwarten ist.
25
2.1 Der zur Veröffentlichung vorgesehene Verstoß „Mängel bei der Betriebshygiene /Reinigungshygiene“ begegnet nach summarischer Prüfung keinen Bedenken.
26
Fehler bei der Anhörung nach § 40 Abs. 3 LFGB sind nicht ersichtlich. Im Anhörungsschreiben vom 31. Oktober 2019 wurde der zur Veröffentlichung vorgesehene Text unter Bezug auf die zugrunde liegenden Mängel aus dem Bescheid vom 29. Oktober 2019 mitgeteilt und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben (vgl. zu den Anforderungen an die Anhörung BayVGH, B.v. 28.11.2019 - 20 CE 19.1995, juris Rn. 44).
27
Unter den Oberbegriff „Mängel bei der Betriebshygiene /Reinigungshygiene“ lassen sich 15 im Bescheid vom 29. Oktober 2019 bzw. in der Anhörung zum Ordnungswidrigkeitenverfahren näher beschriebene, bußgeldbewehrte Mängel zusammenfassen (Mängel 5.2, 5.3, 6.1, 13.3, 13.4, 14.2, 14.3, 15.3, 16.3, 16.4, 18.1, 20.3, 20.10, 20.14, 21.4). Dabei sind die Voraussetzungen des § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 LFGB selbst dann erfüllt, wenn man die beiden Verstöße gegen Art. 4 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang II Kapitel I Nr. 10 VO (EG) Nr. 852/2004 (Mangel 13.4 und 14.3), die über § 2 Nr. 2 LMRStV in Verbindung mit § 60 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. a, § 60 Abs. 5 LFGB bußgeldbewehrt sind und bei denen der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Bußgeldbewehrung geäußert hat (vgl. B.v. 21.3.2019 - 9 S 584/19 -, juris Rn. 35 ff.), außer Betracht lässt. Die verbleibenden 13, die allgemeine Betriebshygiene betreffenden, in Tateinheit stehenden und über §§ 3 und 10 Nr. 1 LMHV in Verbindung mit § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchst. a LFGB, § 60 Abs. 5 LFGB bußgeldbewehrten Verstöße gegen die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 sind nicht nur von unerheblichem Ausmaß bzw. teilweise wiederholte Verstöße und lassen die Verhängung eines Bußgeldes von mindestens 350,00 EUR erwarten. Der zur Veröffentlichung vorgesehenen Information liegen dabei folgende Feststellungen zu Grunde (Nummerierung aus OWiG-Anhörung übernommen):
5.2 Diverse mit Schweinebauchabschnitten befüllte E2-Kisten waren offen ohne Umhüllung gelagert (§ 3 Satz 1 LMHV; Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 3 VO (EG) Nr. 852/2004)
5.3 Zwei mit Scherbeneis befüllte Foliensäcke waren aufgerissen gelagert (§ 3 Satz 1 LMHV; Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 3 VO (EG) Nr. 852/2004)
6.1 Diverse geöffnete Lebensmittelpackungen (Frikadellen, Maultaschen, Paprikastücke, Blumenkohl) waren unverschlossen bzw. ihr Inhalt nur mangelhaft umhüllt gelagert (§ 3 Satz 1 LMHV; Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 3 VO (EG) Nr. 852/2004)
13.3 Ein Schraubenschlüssel war rostig (§ 3 Satz 1 LMHV; Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 3 VO (EG) Nr. 852/2004)
14.2 Der Kunststoffdeckel des Abfalleimers wies zahlreiche schadhafte Stellen auf (§ 3 Satz 1 LMHV; Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 3 VO (EG) Nr. 852/2004)
15.3 Unter dem verschmutzten Verdampfer waren diverse fleischbefüllte E2-Kisten und Behälter mit offenem Fleisch gelagert; der Mangel wurde bereits bei der Kontrolle am … September 2019 festgestellt und trotz Beanstandung nicht behoben (§ 3 Satz 1 LMHV; Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 3 VO (EG) Nr. 852/2004)
16.3 Die Befestigung des Gitters vor dem Wasserabfluss im Behälter des Eisbereiters mittels Silikon ist aus hygienischer Sicht ungeeignet.
An zahlreichen Stellen im Behälter des Eisbereiters lagen Teile der Silikonbefestigung eines Gitters vor dem Wasserabfluss frei; sie kamen direkt in Kontakt mit dem Scherbeneis und konnten es ablösen; der Mangel wurde bereits bei den Kontrollen am … August 2019 und am … September 2019 festgestellt und beanstandet, jedoch nicht abgestellt (§ 3 Satz 1 LMHV; Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anh. II Kap. II Nr. 1f) sowie Anh. II Kap. IX Nr. 3 VO (EG) Nr. 852/2004)
16.4 Das System der in einen gemeinsamen Abfluss mündenden WasserAbleitungen des Eisbereiter-Behälters und des Decken-Verdampfers ist aus hygienischer Sicht ungeeignet. Das im Behälter des Eisbereiters entstehende Tauwasser wird mit dem Abwasser des DeckenVerdampfers über einen gemeinsamen Wasser-Abfluss abgeleitet (§ 3 Satz 1 LMHV; Art. 3 und 4 Abs. 2 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 8 sowie Anh. II Kap. IX Nr. 3 VO (EG) Nr. 852/2004)
18.1 Auf der ILAPAK-Maschine waren diverse Kartonagen gelagert (§ 3 Satz 1 LMHV; Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 3 VO (EG) Nr. 852/2004)
20.3 Im Küchengeräteregal wurde altes zerschlissenes Schneidbrett gelagert; der Mangel wurde bereits bei der Kontrolle am … September 2019 festgestellt und trotz Beanstandung bisher nicht behoben (§ 3 Satz 1 LMHV; Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anh. II Kap. II Nr. 1f) sowie Anh. II Kap. IX Nr. 3 VO (EG) Nr. 852/2004)
20.10 Ein Scheibeneinsatz des SOLIA-Gemüseschneiders war verschmutzt (§ 3 Satz 1 LMHV; Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anh. II Kap. II Nr. 1f) sowie Anh. II Kap. IX Nr. 3 VO (EG) Nr. 852/2004)
20.14 Die mangelhafte Raumentlüftung insbesondere im Reinigungsbereich ist mangelhaft. Ein Konzept für eine wirksame Entlüftung des Reinigungsbereichs sollte bereits zum … September 2019 vorgelegt werden. Der Dunstabzug über der Spülmaschine wirkt nur unzureichend: Wasserdampf steht in weiten Teilen des Reinigungsbereichs im Raum, bzw. entweicht in die Produktion; der Mangel wurde bereits bei den Kontrollen am … August 2019 und … September 2019 festgestellt und trotz Beanstandung nicht behoben (§ 3 Satz 1 LMHV; Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 2a) sowie Anh. II Kap. IX Nr. 3 VO (EG) Nr. 852/2004)
21.4 Diverse Kartonverpackungen waren neben lose abgedeckten Reisbehältern gelagert (§ 3 Satz 1 LMHV; Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 3 VO (EG) Nr. 852/2004)
28
Die Antragsgegnerin geht zutreffend davon aus, dass diese 13 Mängel insbesondere von Art. 4 Abs. 2 in Verbindung mit Anh. II Kap IX Nr. 3 VO (EG) Nr. 852/2004 erfasst werden. Demnach sind Lebensmittel auf allen Stufen der Erzeugung, der Verarbeitung und des Vertriebs vor Kontamination zu schützen, die sie für den menschlichen Verzehr ungeeignet oder gesundheitsschädlich machen bzw. derart kontaminieren, dass ein Verzehr in diesem Zustand nicht zu erwarten wäre. Erforderlich ist hierzu nicht der Nachweis einer Kontamination. Vielmehr reicht nach dem eindeutigen Wortlaut von Anh. II Kap. IX Nr. 3 VO (EG) Nr. 852/2004 bereits die Gefahr einer Kontamination aus. Das ist nach summarischer Prüfung bei den oben ausgeführten Feststellungen der Fall. Die Gefahr einer Verunreinigung ist bei der Verwendung ungeeigneter Behandlungs- und Zubereitungsverfahren (Mangel 16.3; 16.4 und 20.14), bei unsachgemäßer Lagerung (Mangel 5.2; 5.3; 6.1; 15.3; 18.1 und 21.4) sowie der Vorhaltung bzw. Verwendung von nicht einwandfrei hygienischen bzw. ungereinigten Gegenständen (Mangel 13.3; 14.2; 20.3 und 20.10) jedenfalls naheliegend.
29
Die Antragsgegnerin hat damit auch zutreffend bei den 13 genannten Feststellungen die Verwirklichung des Tatbestands des § 3 Satz 1 LMHV angenommen. Demnach dürfen Lebensmittel nur so hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht werden, dass sie bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt der Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung nicht ausgesetzt sind. Nachteilige Beeinflussung ist nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 LMHV eine ekelerregende oder sonstige Beeinträchtigung der einwandfreien hygienischen Beschaffenheit von Lebensmitteln, wie durch Mikroorganismen, Verunreinigungen, Witterungseinflüsse, Gerüche, Temperaturen, Gase, Dämpfe, Rauch, Aerosole, tierische Schädlinge, menschliche und tierische Ausscheidungen sowie durch Abfälle, Abwässer, Reinigungsmittel, Pflanzenschutzmittel, Tierarzneimittel, Biozid-Produkte oder ungeeignete Behandlungs- und Zubereitungsverfahren. Die Gefahr einer derartigen nachteiligen Beeinflussung war hier aufgrund der Feststellungen zu den oben genannten Mängeln gegeben.
30
Bei weiteren bei der Kontrolle am … Oktober 2019 festgestellten, die allgemeine Betriebshygiene betreffenden Mängeln ist eine Verwirklichung des Tatbestandes des § 3 Satz 1 LMHV entgegen den Ausführungen der Antragsgegnerin nicht ohne weiteres anzunehmen. Die Antragsgegnerin hat bei anderen Mängeln auf diese Norm im Bescheid vom 29. Oktober 2019 nicht Bezug genommen. Die pauschale Behauptung in der Antragserwiderung reicht hierzu nicht aus. Insbesondere werden bei den weiteren Mängeln andere Rechtsgrundlagen als Art. 4 Abs. 2 in Verbindung mit Anh. II Kap IX Nr. 3 VO (EG) Nr. 852/2004, der wie § 3 Satz 1 LMHV die Gefahr der Verunreinigung von Lebensmitteln zum Gegenstand hat, angegeben.
31
§ 3 Satz 1 LMHV ist vorliegend auch anwendbar. In der amtlichen Begründung (BR-Drucksache 327/07) wird ausgeführt, dass mit § 3 die Regelung des bisherigen § 3 Satz 1 der Lebensmittelhygieneverordnung, die durch Art. 22 Nr. 6 aufgehoben wird, zur Begrenzung etwaiger Strafbarkeitslücken im Zusammenhang mit der Bewährung der unmittelbar anzuwendenden Anforderungen der VO (EG) Nr. 852/2004 und Nr. 853/2004 und auf diese Gemeinschaftsrechtsakte gestützter, unmittelbar anwendbarer Durchführungsvorschriften fortgeführt und weiterentwickelt werde. Zweck des § 3 Satz 1 LMHV, der neben den grundsätzlich wohl abschließenden Regelungen der VO (EG) Nr. 852/2004 und Nr. 853/2004 steht, ist damit die Begrenzung etwaiger Strafbarkeitslücken hinsichtlich von Verstößen gegen diese europarechtlichen Normen (vgl. etwa Kraus/Voß, ZLR 2010, 415 ff.). Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft hat in einem Ministerialschreiben an die für die Lebensmittelüberwachung zuständigen obersten Landesbehörden und die obersten Landesveterinärbehörden vom 22. Januar 2016 (Az. 316-22526/0056), das von der Antragstellerin im Rahmen des Anhörungsverfahrens vorgelegt wurde, hierzu ausgeführt, dass die lebensmittelrechtliche Straf- und Bußgeldverordnung (LMRStV) nur für solche europarechtlichen Regelungen Straf- oder Bußgeldandrohungen enthalte, die ein konkretes und einer bestimmten Person zuzuordnendes Verhalten vorschrieben oder untersagten. Die Vorschriften des EU-Hygienepakets legten aber häufig nur Zustandsverbote oder -gebote fest. Da derartige Regelungen nach nationalem Recht nicht unmittelbar bewehrbar seien, bedürfe es zur Sicherstellung der wirksamen Sanktionierung in diesen Fällen eines bundesrechtlich normierten Handlungsverbotes bzw. -gebotes sowie einer hierauf bezogenen Sanktionsnorm. Allein hierzu diene § 3 Satz 1 LMHV. Über § 3 LMHV könnten solche Verstöße gegen hygienerechtliche Vorschriften des EU-Rechts geahndet werden, die aus den oben genannten Gründen nicht von den Regelungen der LMRStV erfasst seien. Die Anforderungen, die das Gemeinschaftsrecht an die Lebensmittelhygieneverordnung stelle, eröffneten in vielen Fällen tatbestandlich auch den Anwendungsbereich des § 3 LMHV und führten dann über § 10 Nr. 1 LMHV zu der Möglichkeit, Verstöße hiergegen mit Bußgeld zu sanktionieren. Hiergegen könnten aufgrund des Vorrangs des einschlägigen EU-Rechts aus § 3 LMHV keine von den Regelungen der VO (EG) Nr. 852/2004 und Nr. 853/2004 abweichenden Forderungen abgeleitet werden. Dies bedeutet, dass § 3 Satz 1 LMHV die immanente Einschränkungen enthält, dass die in ihm genannte sorgfaltswidrige Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung von Lebensmitteln auf einer Zuwiderhandlung gegen ein in den VO (EG) Nr. 852/2004 und Nr. 853/2004 normiertes Verbot resultieren muss. Weiter muss es sich um ein Verbot handeln, das nach der lebensmittelrechtlichen Straf- und Bußgeldverordnung nicht selbst straf- oder bußgeldbewehrt ist. In dieser Auslegung verstößt § 3 Satz 1 LMHV nach Auffassung der Kammer nicht gegen das europäische Normwiederholungsverbot. Denn es wiederholt die europarechtlichen Normen nicht, sondern ergänzt sie mittels einer diese allgemein umschreibenden Formulierung, um die Möglichkeit, über § 10 Nr. 1 LMHV eine bußgeldrechtliche Ahndung und damit ihre effektive Durchsetzung zu ermöglichen (vgl. auch Boch, in: LFGB 8. Online-Auflage 2019, § 40 Rn. 56).
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Die 13 bezeichneten, die allgemeine Betriebshygiene betreffenden Mängel sind dabei einheitlich zu betrachten. Sie wurden bei derselben Betriebskontrolle festgestellt und betreffen verschiedene Bereiche eines Betriebes (9 von 23: TK 8, TK 9, Wurstküche, Convenience, Pökelraum, Fleischkühlraum, Schockfroster-Raum, Kochküche und Wurstkühlraum) und damit den gesamten Betrieb. Sie stehen in engem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang und sind gleichartig und damit als einheitliches Reinigungs- bzw. Hygienedefizit zu betrachten (vgl. zur Frage einer einheitlichen Bußgelderwartung VG Stuttgart, B.v. 23.9.2019 - 16 K 24/17 -, juris Rn. 57). Diese Hygienemängel stehen damit in Tateinheit im Sinne von § 19 OWiG zueinander, was es gerechtfertigt erscheinen lässt, sie bei der Beurteilung der Schwere des Verstoßes bezüglich Mängeln bei der Betriebshygiene/Reinigungshygiene und bei der Bußgelderwartung einheitlich zu betrachten (ebenfalls zur Frage einer einheitlichen Bußgelderwartung VG Regensburg, B.v. 19.11.2019 - RN 5 E 19.1890 -, juris Rn. 52 ff.). Dies lässt sich unter den hierfür offenen Wortlaut des § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 LFGB fassen.
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Das vorliegende Hygienedefizit ist von nicht nur unerheblichem Ausmaß. Der Feststellung der Erheblichkeit kommt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts für die verfassungskonforme Anwendung des § 40 Abs. 1a LFGB entscheidende Bedeutung zu. Das Gericht führt hierzu aus:
„Der unbestimmte Rechtsbegriff des „nicht nur unerheblichen Ausmaßes“ ist durch die zuständigen Behörden, im Klagefall auch durch die Verwaltungsgerichte, anhand von quantitativen und qualitativen Kriterien zu konkretisieren. Dabei können nur solche Verstöße als erheblich gelten, die von hinreichendem Gewicht sind, um für die betroffenen Unternehmen potentiell gravierende Folgen zu rechtfertigen. So geht etwa die Bundesregierung in ihrer Stellungnahme davon aus, ein nicht nur unerhebliches Ausmaß sei dann anzunehmen, wenn es sich um einen Verstoß mit besonders nachteiligen Folgen für den einzelnen Verbraucher handele oder eine Vielzahl von Verbrauchern betroffen sei. Entsprechende Konkretisierungen finden sich in Erlassen der Landesministerien zu § 40 Abs. 1a LFGB. Dass der Gesetzgeber insoweit nicht selbst konkretere Vorgaben für die Bewertung des Verstoßes gemacht hat, sondern die Konkretisierung den Behörden und Gerichten überlässt, ist verfassungsrechtlich unbedenklich“ (BVerfG, U.v. 21.3.2018 - 1 BvF 1/13 -, juris Rn. 54).
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Damit ist eine Einzelfallabwägung vorzunehmen, bei der unter anderem die Menge des Erzeugnisses, das in den Verkehr gebracht wurde, die Anzahl der Verbraucher, die von dem Verstoß betroffen waren sowie die Schwere des Verstoßes zu berücksichtigen sind (vgl. Boch, in: LFGB 8. Online-Auflage 2019, § 40 Rn. 52). Dabei lässt sich § 40 Abs. 1a Satz 2 LFGB entnehmen, dass der Gesetzgeber Verstöße dann als erheblich ansieht, wenn sie die Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung von Lebensmitteln bewirken (BayVGH, B.v. 28.11.2019 - 20 CE 19.1995 -, juris Rn. 55). Vor diesem Hintergrund spricht vorliegend insbesondere auch die Vielzahl der einheitlich zu betrachtenden Hygienemängel gegen deren Unerheblichkeit. Der einzelne Mangel mag dabei für sich genommen eine Nachlässigkeit darstellen, die die Erheblichkeitsschwelle noch nicht überschreitet. In der Gesamtschau stellen sie sich jedoch als nicht unerheblich dar.
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Teilweise wurde auch wiederholt gegen die gleichen Hygienevorschriften verstoßen. Wiederholt verstößt, wer mindestens zweimal gegen ein und dieselbe Vorschrift, aber auch wer mindestens zweimal gegen unterschiedliche Vorschriften im Anwendungsbereich des § 40 Abs. 1a Nr. 3 LFGB verstößt (vgl. Boch, in: LFGB 8. Online-Auflage 2019, § 40 Rn. 53). Dies betrifft die Feststellungen 15.3 (bereits am 23. September 2019), 16.3 (bereits am … August 2019 und … September 2019), 20.3 (bereits am … September 2019) sowie 20.14 (sollte bereits bis … September 2019 abgestellt sein).
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Auch die Annahme, dass aufgrund dieser einheitlich zu betrachtenden Hygienemängel ein Bußgeld von mindestens 350,00 EUR zu erwarten ist, begegnet keinen Bedenken. Die Höhe der Bußgelderwartung liegt im Ermessen der Behörde, ist aber voll gerichtlich überprüfbar (BayVGH, B.v. 28.11.2019 - 20 CE 19.1995 -, juris Rn. 56; VGH BW, B.v. 21.3.2019 - 9 S 584/19 -, juris Rn. 30). In Ermangelung eines einschlägigen Bußgeldkatalogs hängt die Höhe der Geldbuße neben den festgestellten Mängeln, die den objektiven Tatbestand erfüllen, von subjektiven Merkmalen wie Vorsatz, Häufigkeit der Verstöße, Erstmaligkeit der Verstöße, Einsichtsfähigkeit und weiteren Kriterien ab (VGH BW, B.v. 21.5.2019 - 9 S 584/19 -, juris Rn. 31). Zwar ist vorliegend die Annahme der Behörde fehlerhaft, dass sämtliche 73 festgestellten Mängel für die Bußgelderwartung relevant sind. Es kommt allein auf die 13 einheitlich zu betrachtenden Hygienemängel an, die über §§ 3 und 10 Nr. 1 LMHV in Verbindung mit § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchst. a LFGB, § 60 Abs. 5 LFGB bußgeldbewehrt sind. Doch auch diese stellen sich in ihrer Gesamtheit und vor dem Hintergrund, dass es sich teilweise um wiederholte Verstöße gegen dieselben lebensmittelrechtlichen Hygienevorschriften handelt, als schwerwiegende Nachlässigkeit dar, die auch nach Auffassung der Kammer ein Bußgelderwartung von mindestens 350,00 EUR rechtfertigen.
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Auch den nach dem Wortlaut des § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 LFGB („unter Bezeichnung des Lebensmittels“) erforderlichen Lebensmittelbezug des Hygieneverstoßes sieht die Kammer als gegeben an. Informationen über Hygienemängel können grundsätzlich auch dann erfolgen, wenn Lebensmittel zwar nicht unmittelbar in hygienisch mangelhafter Weise bearbeitet werden, jedoch im Umfeld des Umgangs mit ihnen generelle Hygienemängel festgestellt wurden (vgl. BayVGH, B.v. 18.3.2013 - 9 CE 13.80 -, juris Rn. 20). Daher setzt eine Information über solche Hygienemängel nicht voraus, dass eine nachteilige Beeinflussung bestimmter Lebensmittel nachgewiesen worden ist und nur diese in der Veröffentlichung benannt werden (vgl. VGH BW, B.v. 21.3.2019 - 9 S 584/19 -, juris Rn. 18; HessVGH, B.v. 8.2.2019 - 8 B 2575/18 -, juris Rn. 29 ff.; BayVGH, B.v. 18.3.2013 - 9 CE 13.80 -, juris Rn. 20; OVG Rheinland-Pfalz, B.v. 13.2.2013 - 6 B 10035/13 -, juris Rn. 19; so auch Boch, in: LFGB 8. Online-Auflage 2019, § 40 Rn. 37). Auch Sammelbezeichnungen können den Anforderungen an einen konkreten Lebensmittelbezug genügen, wenn eine konkretere Bezeichnung der betroffenen Produkte nur eingeschränkt möglich und sinnvoll erscheint. Die Genauigkeit der Bezeichnung des Lebensmittels richtet sich nach dem jeweiligen Verstoß und ist ausgehend von diesem zu bestimmen. Dementsprechend muss die Veröffentlichung keine vollständige Aufzählung aller betroffenen Lebensmittel beinhalten, sondern vor allem aus Sicht des Normzwecks - Gesundheits- und Verbraucherschutz - hinsichtlich der genannten Lebensmittel zutreffend sein. Dabei hat die Bezeichnung aufgrund der erheblichen Wirkungen einer Veröffentlichung schonend für den Betroffenen und damit so genau wie möglich zu erfolgen, um den Eindruck vorzubeugen, es seien Lebensmittel betroffen, bei denen das gar nicht der Fall ist. Eine Spezifizierung hat gegebenenfalls inhaltlich (Produktart), räumlich oder auch zeitlich zu erfolgen (vgl. VGH BW, B.v. 21.3.2019 - 9 S 584/19 -, juris Rn. 15). Die Anforderungen an den Produktbezug des Veröffentlichungstextes sind vom Einzelfall abhängig und können je nach Betriebsart hinsichtlich der an ihn zu stellenden Bestimmtheitsanforderungen voneinander abweichen (vgl. BayVGH, B.v. 28.11.2019 - 20 CE 19.1995 -, juris Rn. 47).
38
Aus dem geplanten Text zur Veröffentlichung ergibt sich nicht, dass sich die festgestellten „Mängel bei der Betriebshygiene /Reinigungshygiene“ auf einzelne im Betrieb der Antragstellerin produzierte Produkte bzw. einzelne Betriebsbereiche beziehen. Vielmehr wird der Verbraucher annehmen, dass der gesamte Betrieb betroffen ist. Vor dem Hintergrund, dass der bei der Betriebskontrolle vom … Oktober 2019 festgestellte und nach §§ 3 Satz 1, 10 Nr. 1 LMHV in Verbindung mit § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchst. a LFGB, § 60 Abs. 5 LFGB bußgeldbewehrte, einheitlich zu sehende Hygienemangel auf viele verschiedene Bereiche des Betriebes der Antragstellerin erstreckt, erscheint diese Annahme nicht ungerechtfertigt.
39
Die seit 14. Dezember 2019 geltende, neue EU-Kontrollverordnung (VO (EU) 2017/625) steht der Internetveröffentlichung des Textes „Mängel bei der Betriebshygiene /Reinigungshygiene“ in der beabsichtigten Form nicht entgegen. Nach Art. 8 Abs. 5 der neuen Kontrollverordnung hindern die Verschwiegenheitspflichten gemäß diesem Artikel die zuständigen Behörden nicht daran, Informationen über das Ergebnis amtlicher Kontrollen, die einzelne Unternehmen betreffen, unbeschadet der Fälle, in denen die Verbreitung nach Unions- oder nationalem Recht erforderlich ist, unter folgenden Bedingungen zu veröffentlichen oder der Öffentlichkeit auf anderem Weg zugänglich zu machen: a) Der betreffende Unternehmer erhält Gelegenheit, sich vor der Veröffentlichung oder Freigabe zu den Informationen zu äußern, die die zuständige Behörde veröffentlichen oder der Öffentlichkeit auf anderem Weg zugänglich machen möchte, wobei der Dringlichkeit der Lage Rechnung zu tragen ist und b) die veröffentlichten oder der Öffentlichkeit auf anderem Weg zugänglich gemachten Informationen berücksichtigen die Bemerkung des betroffenen Unternehmers oder werden mit diesen zusammen veröffentlicht oder freigegeben. Die im Hilfsantrag begehrte Mitveröffentlichung der Stellungnahme (Anlage ASt. 1) ist aufgrund des Vorbehalts „unbeschadet der Fälle, in denen die Verbreitung nach Unions- oder nationalem Recht erforderlich ist“ abzulehnen. In vorliegendem Fall ist die Veröffentlichung nach nationalem Recht erforderlich, sodass dieser von der Vorschrift bereits dem Wortlaut nach ausgenommen ist (vgl. hierzu auch Rathke, in: Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht 174. EL Juli 2019, VO (EU) 2017/625 Art. 8 Rn. 23; VG Würzburg, B.v. 28.1.2020 - W 8 E 19.1669 -, juris Rn. 48). Für eine teleologische Reduktion lassen sich insbesondere dem Erwägungsgrund 31, auf den die Antragstellerin hinweist, keine Anhaltspunkte entnehmen.
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2.2 Gegen die weiter zur Veröffentlichung vorgesehenen Feststellungen „Mängel bei der Schädlingsbekämpfung“ und „Mängel bei der Personalhygiene“ bestehen hingegen nach summarischer Prüfung erhebliche Bedenken.
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Wie der Bevollmächtigte der Antragstellerin zu Recht vorträgt, fallen vorliegend unter diese beiden Oberbegriffe jeweils nur wenige festgestellte Mängel. Dass aber einzig das unter 2.1 (Nummerierung nach OWiG-Anhörung) festgestellte mangelhaft befestigte Fliegengitter nach Art und Schwere des Verstoßes eine Bußgelderwartung von mindestens 350,00 EUR und damit die Öffentlichkeitsinformation „Mängel bei der Schädlingsbekämpfung“ rechtfertigt, erscheint nicht gerechtfertigt, auch wenn dieser Mangel bereits bei der Kontrolle am … September 2019 vorgefunden wurde. Auch in der Zusammenschau mit dem in der Antragserwiderung in diesem Zusammenhang genannten Mangel 23.1 (ausgeschnittenen Lamellen-Abdichtung der Lkw-Andockstation) erscheint das eher fernliegend, dass die notwendige Schwere des Verstoßes erreicht wird.
42
Hinzu kommt, dass die Antragsgegnerin diese Mängel auf Vorschriften stützt, die - wie der Bevollmächtigte der Antragstellerin ebenfalls zu Recht vorträgt - nicht bußgeldbewehrt sind. Ein Verstoß gegen Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 in Verbindung mit Anh. II Kap. I Nr. 2c) sowie Anh. II Kap. IX Nr. 4 VO (EG) Nr. 852/2004 (Mangel 2.1 und 23.1) führt zu keiner Bußgeldbewehrung nach § 2 Nr. 2 LMRStV in Verbindung mit § 60 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. a und b, § 60 Abs. 5 LFGB. Eine Gefahr der Beeinträchtigung der einwandfreien hygienischen Beschaffenheit von Lebensmitteln (§ 3 Satz 1 LMHV) hat die Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang nicht festgestellt. Diese erscheint angesichts dessen, dass das mangelhafte Fliegengitter an einem Außenfenster in der Herrenumkleide vorgefunden wurde, auch eher fernliegend. Auch bei der ausgeschnittenen Lamellen-Abdichtung der Lkw-Andockstation liegt ein Verstoß gegen § 3 Satz 1 LMHV nicht auf der Hand. Eine Bußgeldbewehrung über §§ 3 und 10 Nr. 1 LMHV in Verbindung mit § 60 Abs. 1 Nr. 26 Buchst. a, § 60 Abs. 5 LFGB scheidet damit ebenfalls jeweils aus.
43
Gleiches gilt für die unter 1.1 festgestellte unkorrekte Belegung der Kleiderspinde sowie das unter 3.4 festgestellte Mitarbeiterfehlverhalten. Auch hier erscheint zweifelhaft, ob eine Öffentlichkeitsinformation „Mängel bei der Personalhygiene“ gerechtfertigt ist, wenngleich der unter 3.4 festgestellte Verstoß schwerwiegender sein dürfte, als der unter 1.1.
44
Auch ein Verstoß gegen den insoweit von der Antragsgegnerin angeführten Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 in Verbindung mit Anh. II Kap. VIII Nr. 1 sowie Anh. II Kap. XII Nr. 1 VO (EG) Nr. 852/2004 (Mängel 1.1 und 3.4) ist nicht bußgeldbewehrt. Im Übrigen erscheint es ebenfalls sehr zweifelhaft, ob § 3 Satz 1 LMHV zusätzlich erfüllt ist. Auch beruft sich die Antragsgegnerin nicht konkret auf einen Verstoß gegen § 3 Satz 1 LMHV, sodass es an einer Bußgeldbewährung auch hinsichtlich der geplanten Öffentlichkeitsinformation „Mängel bei der Personalhygiene“ fehlen dürfte.
45
Sofern die Antragsgegnerin in ihrer Antragserwiderung auf die Verstöße gegen Art. 18 Abs. 1 und 2 VO (EG) Nr. 178/2002 (Mängel 4.1, 5.1, 8.1 und 21.5) abstellt, die über § 60 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. b bußgeldbewehrt sind, müssen diese vorliegend ebenfalls außer Betracht bleiben. Es handelt sich um Kennzeichnungsmängel, von deren Veröffentlichung die Antragsgegnerin nach der Anhörung Abstand genommen hat und die nicht Gegenstand dieses Verfahrens sind.
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Vor diesem Hintergrund sieht die Kammer den Tatbestand des § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 LFGB hinsichtlich der anvisierten Veröffentlichung von „Mängel bei der Schädlingsbekämpfung“ und „Mängel bei der Personalhygiene“ nicht als gegeben an, sodass die Antragstellerin insoweit einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat.
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3. Die Kostenfestsetzung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
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4. Gemäß §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG ist der Streitwert in Höhe des Auffangwertes festzusetzen. Anhaltspunkte hinsichtlich der Höhe der erwarteten wirtschaftlichen Auswirkungen im Falle der Veröffentlichung hat das Gericht nicht (Ziffer 25.2 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit). Eine Reduktion des Regelstreitwertes auf die Hälfte kommt nicht in Betracht, weil eine Entscheidung im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes die Hauptsache vorwegnimmt (Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).