Titel:
Keine Niederlassungserlaubnis aufgrund strafrechtliche relevantem Vergehen
Normenketten:
Vorassetzungen des Nachweises ausreichender deitscher Sprachkenntnisse für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis
AufenthG § 2 Abs. 11, § 9 Abs. 2 S. 2, S. 3, S. 4, S. 5, § 28 Abs. 2 S. 1
Leitsatz:
Als Ausnahmeregelung ist § 9 Abs. 2 Satz 3 AufenthG grundsätzlich keiner weiten Auslegung zugänglich. Der Regelung in § 9 Abs. 2 Satz 3 AufenthG liegt der Gedanke zu Grunde, dass auch behinderten Ausländern eine Aufenthaltsverfestigung möglich sein muss. § 9 Abs. 2 Satz 4 AufenthG gibt der Ausländerbehörde im Übrigen eine Ermächtigung, Härtefälle zu lösen. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Erteilung einer Niederlassungserlaubnis, Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse, Niederlassungserlaubnis, Aufenthaltserlaubnis, nigerianischer Staatsangehöriger, deutsche Sprachkenntnisse, Missbrauch von Kindern, Behinderung
Fundstelle:
BeckRS 2020, 30732
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist insoweit vorläufig vollstreckbar.
3. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
1
Der Kläger begehrt die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis.
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Der 1975 geborene Kläger ist nigerianischer Staatsangehöriger und erstmals am 12. Dezember 2001 in das Bundesgebiet eingereist. Am 14. Dezember 2001 stellte er einen Asylantrag unter den Falschpersonalien … … (geboren …1985 sudanischer Staatsangehöriger), der mit Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (nunmehr Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt) vom 11. Januar 2002 als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde; zugleich wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG (a.F.) offensichtlich nicht vorliegen und auch keine Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG (a.F.) bestehen. Die hiergegen erhobene Klage blieb erfolglos (VG Magdeburg, U. v. 15.5.2003 - 2 A 159/02 - rechtskräftig: 21.6.2003); als vollziehbar ausreispflichtige Person wurde der Kläger fortan geduldet.
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Am 25. Januar 2005 erkannte der Kläger gegenüber dem Jugendamt … (Anhalt) die Vaterschaft für das deutsche Kind … *. (geboren …2004) an und erklärte, gemeinsam mit der Kindsmutter das Sorgerecht ausüben zu wollen. Hierbei gab er seine wahre Identität preis.
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Am 27. Dezember 2005 erkannte der Kläger gegenüber dem Jugendamt … (Anhalt) die Vaterschaft für das deutsche Kind … (geboren …2005) an und erklärte, gemeinsam mit der Kindsmutter das Sorgerecht ausüben zu wollen; am 22. September 2007 schloss der Kläger die Ehe mit der Mutter dieser Kinder (Bl. 562 ff. der Behördenakte).
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Am 15. September 2009 erhielt der Kläger erstmals eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG (gültig bis 15.3.2010, zuletzt verlängert bis 28.3.2017, wobei vom Nichtvorliegen der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG - Ausweisungsinteresse - abgesehen wurde Bl. 740 f. der Behördenakte). Nach Mitteilung der Staatsanwaltschaft … wurde ein Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wegen sexuellem Missbrauch von Kindern, falscher Verdächtigung (am 10.5.2012) nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt (Bl. 1059 der Behördenakte).
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Nachdem der Kläger zunächst (am 21.1.2013) eine Niederlassungserlaubnis beantragt und (mit Erklärung vom 4.8.2015) den Antrag zurückgenommen hatte, beantragte er am 24. Mai 2016 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 AufenthG und die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis.
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Mit Schreiben der Beklagten vom 8. Juni 2016 forderte die Beklagte die für die Niederlassungserlaubnis erforderlichen Unterlagen bzw. Nachweise an. Mit Schreiben seiner vormaligen Bevollmächtigten (vom 9.6.2016) bat der Kläger daraufhin um Mitteilung der Hinderungsgründe, die einer Erteilung der Niederlassungserlaubnis entgegenstünden. Im Rahmen einer persönlichen Vorsprache am 23. Juni 2016 bei der Ausländerbehörde legte der Kläger einen Teil der erforderlichen Nachweise vor. Um dem Kläger Gelegenheit zu geben, die fehlenden Nachweise über die ausreichenden Deutschkenntnisse, die Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet sowie den Nachweis über mindestens 60 Monate Beiträge zur Rentenversicherung zu erbringen, setzte die Beklagte das Verfahren für die begehrte Niederlassungserlaubnis aus und forderte den Kläger mit Schreiben vom 23. Juni 2017 unter Fristsetzung und Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht nach § 82 Abs. 1 AufenthG zur Vorlage der Unterlagen (bis spätestens 29.7.2017) auf.
8
Der Kläger erhielt eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung der Personensorge für seine deutschen Kinder (§ 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG bis 21.3.2021, Bl. 1018 der Behördenakte).
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Ausweislich eines Aktenvermerks gab der Kläger im Rahmen seiner Vorsprache (am 22.6.2017) an, er beabsichtige, die bisher nicht bestandene Prüfung Deutsch B1 erneut abzulegen (Bl. 1220 der Behördenakte). Nachdem der Kläger bzw. sein Bevollmächtigter bereits im Vorfeld zur beabsichtigten Ablehnung angehört worden war, bat die Beklagte mit Schreiben vom 16. November 2017 den Klägerbevollmächtigten um Mitteilung, ob zwischenzeitlich der Nachweis der erforderlichen Deutschkenntnisse erbracht werden könne. Eine Reaktion hierauf erfolgte nicht.
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Mit Bescheid vom 30. November 2017 wurde die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis abgelehnt. Die Erteilung richte sich nach § 9 AufenthG, die Regelung des § 9 Abs. 2 Satz 1 AufenthG vermittle einen Rechtsanspruch auf Erteilung, sofern die geforderten Voraussetzungen vorliegen. Danach müsse u.a. das Vorliegen ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache (§ 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 AufenthG) nachgewiesen werden. Diese Voraussetzung begründe sich dahin, dass mit Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes der Grundsatz der Integration als ausdrücklicher Wille des Gesetzgebers normiert worden sei. Ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache entsprechen der Definition des Sprachniveaus B1 des Gemeinsamen Europäischen Reverenzrahmens für Sprachen (Empfehlungen des Ministerkomitees des Europarates an die Mitgliedstaaten Nummer R (98) 6 vom 17.3.1998 zum Gemeinsamen Europäischen Reverenzrahmen für Sprachen - GER). Die erforderlichen Sprachkenntnisse seien in der Regel nachgewiesen, wenn der Ausländer das „Zertifikat Deutsch“ oder den „Deutschtest für Zuwanderer“ (Kompetenzstufe B1) erworben habe, vier Jahre eine deutschsprachige Schule mit Erfolg (Versetzung in die nächsthöhere Klasse) besucht, einen Hauptschulabschluss oder wenigstens gleichwertigen deutschen Schulabschluss erworben habe, in die 10. Klasse einer weiterführenden deutschsprachigen Schule (Realschule, Gymnasium oder Gesamtschule) versetzt worden sei oder ein Studium an einer deutschsprachigen Hochschule oder Fachhochschule oder eine deutsche Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen habe. Der Kläger habe das Vorliegen ausreichender Deutschkenntnisse im Sinne des Sprachniveaus B1 nicht durch geeignete Nachweise belegen können; dem „Ergebnisbogen Deutsch B1“ (vom 5.8.2016) sei zu entnehmen, dass er am 23. Juli 2016 die Prüfung nicht bestanden habe. Damit erfülle er nicht die zwingende Erteilungsvorrausetzung für die Niederlassungserlaubnis. Ein Ausnahmetatbestand des § 9 Abs. 2 Satz 3 AufenthG, der ein Absehen vom Erfordernis des Nachweises der ausreichenden deutschen Sprachkenntnisse rechtfertigen könne, sei nicht ersichtlich und auch nicht geltend gemacht. Ein Ausnahmetatbestand, der sich durch besondere Umstände von der Menge gleichliegender Fälle unterscheide und somit ein Absehen vom Erfordernis des Nachweises rechtfertigen könnte, sei ebenfalls nicht ersichtlich. Es lägen auch keine besonderen atypischen Umstände vor, die so bedeutsam seien, dass sie das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regelung beseitigten oder die Erteilung des Aufenthaltstitels aus Gründen höherrangigen Rechts geboten erscheinen ließen; die Erteilung der Niederlassungserlaubnis nach anderen Vorschriften komme ebenfalls nicht in Betracht. Insbesondere scheidet die Anwendung der Vorschrift des § 28 Abs. 2 Satz 1 AufenthG aus. Der Kläger sei zwar Vater von zwei minderjährigen Kindern, jedoch liege kein dreijähriger Besitz der entsprechenden Aufenthaltserlaubnis vor. Darüber hinaus erfordere auch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 Abs. 2 Satz 1 AufenthG den Nachweis ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache. Auf den Bescheid im Einzelnen wird Bezug genommen.
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Der Kläger ließ hiergegen am 29. Dezember 2017 Klage erheben und beantragen,
Der Bescheid der Beklagten vom 30. November 2017 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet dem Kläger eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen.
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Eine Klagebegründung ist entgegen der Ankündigung nicht erfolgt.
13
Die Beklagte beantragte,
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Zur Begründung wurde auf den streitgegenständlichen Bescheid Bezug genommen.
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Mit Schreiben des Gerichts vom 5. Oktober 2020 wurde der Klägerbevollmächtigte gebeten, einen Sprachnachweis des Klägers ggf. zeitnah vorzulegen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogene Behördenakte sowie das Protokoll über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Über die Klage konnte trotz Ausbleibens des Klägers verhandelt werden, da in der Ladung hierauf hingewiesen worden ist (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO).
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Die zulässige Klage ist unbegründet. Der streitgegenständliche Bescheid der Beklagten vom 30. November 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten; die ablehnende Entscheidung der Beklagten lässt keine Rechts- oder Ermessensfehler erkennen (§ 113 Abs. 1 Satz 1, § 114 VwGO). Der Kläger hat weder einen Anspruch auf die begehrte Niederlassungserlaubnis noch auf erneute ermessensfehlerfreie Entscheidung (§ 113 Abs. 5 VwGO).
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1. Die Beklagte hat in rechtlich nicht zu beanstandender Weise die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis abgelehnt. Maßgeblich ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, demnach finden die Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes i.d.F. der Bekanntmachung vom 15. August 2019 (BGBl I S. 1294) in der ab 1. März 2020 geltenden Fassung Anwendung.
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Der Kläger, der im Besitz der vorgenannten - bis 21. März 2021 gültigen - Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG ist und nach Aktenlage von seiner Ehefrau und den Kindern getrennt lebt, hat derzeit keinen Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis (§ 113 Abs. 5 VwGO).
21
Dies hat die Beklagte im streitgegenständlichen Bescheid in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ausführlich dargelegt. Die Darlegungen des Klägers im Klageverfahren führen insoweit zu keiner anderen Beurteilung. Das Gericht nimmt deshalb zur Vermeidung von Wiederholungen auf den streitgegenständlichen Bescheid der Beklagten vom 30. November 2017 Bezug (§ 117 Abs. 5 VwGO).
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Hinzuzufügen ist lediglich, dass der Kläger nach den Darlegungen der Beklagten in der mündlichen Verhandlung nach wie vor keinen Nachweis ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache erbracht hat; dies erfolgte auch nicht nach Aufforderung des Gerichts.
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a) Die Beklagte ging insbesondere zutreffend davon aus, dass die Voraussetzungen für den - als Sonderregelung allerdings grundsätzlich vorrangig einschlägigen - Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 28 Abs. 2 AufenthG (vgl. Maor in BeckOK Ausländerrecht, Kluth/Heusch, Stand: 1.7.2020; § 9 AufenthG Rn. 4; Dienelt in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl. 2020, § 28 AufenthG Rn. 5 und 42) bereits mangels ausreichender deutscher Sprachkenntnisse des Klägers nicht vorliegen.
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Nach § 28 Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist dem Ausländer in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsinteresse besteht und er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend (§ 28 Abs. 2 Satz 2 AufenthG). Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht (§ 28 Abs. 2 Satz 3 AufenthG).
25
Ausreichende deutsche Sprachkenntnisse entsprechen dem Niveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (§ 2 Abs. 11 AufenthG; s.a. AVwV-AufenthG Nr. 9.2.1.7.). Bei Ausländern, die vor dem 1. Januar 2005 im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsbefugnis waren, ist nur erforderlich, dass sie sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen können (§ 104 Abs. 2 Satz 1 AufenthG). Nach § 9 Abs. 2 Satz 2 AufenthG sind die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 7 (ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache) und 8 nachgewiesen, wenn ein Integrationskurs erfolgreich abgeschlossen wurde; nach § 9 Abs. 2 Satz 3 AufenthG wird von diesen Voraussetzungen abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht erfüllen kann. Im Übrigen kann zur Vermeidung einer Härte von den Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 7 und 8 abgesehen werden (§ 9 Abs. 2 Satz 4 AufenthG); ferner wird davon abgesehen, wenn der Ausländer sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen kann und er nach § 44 Abs. 3 Nr. 2 keinen Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs hatte oder er nach § 44a Abs. 2 Nr. 3 nicht zur Teilnahme am Integrationskurs verpflichtet war (§ 9 Abs. 2 Satz 5 AufenthG). Als Ausnahmeregelung ist § 9 Abs. 2 Satz 3 AufenthG grundsätzlich keiner weiten Auslegung zugänglich; auch die Entstehungsgeschichte der Vorschrift lässt eine erweiternde Auslegung nicht zu (Dienelt in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, § 9 AufenthG Rn. 88). Der Regelung in § 9 Abs. 2 Satz 3 AufenthG liegt der Gedanke zu Grunde, dass auch behinderten Ausländern eine Aufenthaltsverfestigung möglich sein muss; Satz 4 gibt der Ausländerbehörde eine Ermächtigung (Ermessen), Härtefälle zu lösen. Der Gesetzgeber hatte hierbei Fälle im Blick, in denen die Betroffenen beispielsweise trotz verstärkter Bemühungen die Anforderungen unverschuldet nicht erfüllen können (vgl. BT-Drs. 15/420, S. 72 f.).
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Neben den Voraussetzungen nach § 28 Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist das Vorliegen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG erforderlich (vgl. BVerwG, U.v. 22.5.2012 - 1 C 6/11 - BVerwGE 143, 150; U.v. 16.8.2011 - 1 C 12/10 - DVBl 2011, 1565 Ls; BayVGH, B.v. 22.6.2020 - 10 CS 20.1125 - juris)
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Der Kläger hat einen Nachweis ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache nicht erbracht, insbesondere wurden ausweislich der Behördenakte durch die vorgelegten Unterlagen ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache nicht nachgewiesen (Bl. 1262, 1295 f. der Behördenakte). Die Beklagte geht insoweit zutreffend davon aus, dass es dem Kläger obliegt, den entsprechenden Nachweis zu erbringen, § 82 Abs. 1 Satz 1 AufenthG (vgl. BayVGH, B.v. 10.2.2016 - 10 ZB 14.2577 - juris Rn. 13).
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Die Beklagte hat im streitgegenständlichen Bescheid vom 30. November 2017 zudem zutreffend das Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes nach § 9 Abs. 2 Satz 3 AufenthG sowie atypische Umstände bzw. einen Härtefall i.S.v. § 9 Abs. 2 Satz 4 AufenthG verneint, so dass, wie in der mündlichen Verhandlung ergänzend klargestellt, auch keine Erteilung im Ermessenswege erfolgen könne. Das Vorliegen des Tatbestandsmerkmals der „Härte“ im vorgenannten Sinn ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Im Fall des Klägers, der wie dargelegt, im Besitz einer bis 21. März 2021 gültigen Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG ist, führt die Ablehnung der begehrten Niederlassungserlaubnis im Übrigen auch nicht zu einer dauerhaften Verweigerung bzw. unverhältnismäßigen Verzögerung der Familienzusammenführung (vgl. § 28 Abs. 1 Satz 5 AufenthG; BVerfG, B.v. 12.5.1987 - 2 BvR 1226/83 u.a. - BVerfGE 76, 1 zu Nachzugsvoraussetzungen für ausländische Ehegatten; BVerfG (Kammer), B.v. 25.3.2011 - 2 BvR 1413/10 - BayVBl. 2011, 499; BVerwG, U.v. 4.9.2012 - 10 C 12.12 - BVerwGE 144, 141).
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b) Auch die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 9 Abs. 2 AufenthG scheitert daran, dass der Kläger ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache nicht nachgewiesen hat. Die Ausführungen zur Niederlassungserlaubnis nach § 28 Abs. 2 Satz 1 AufenthG gelten insofern entsprechend.
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2. Die Klage war demnach mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.