Inhalt

VG München, Beschluss v. 29.10.2020 – M 26a E 20.5090
Titel:

Attest zur Befreiung von der Maskenpflicht in der Schule

Normenketten:
7. BayIfSMV § 1 Abs. 2 Nr. 2, § 18 Abs. 2 S. 2
VwGO § 123 Abs. 1
AufenthG § 60 Abs. 2c S. 2, S. 3
Leitsätze:
1. Ein Attest zur Befreiung von der Maskenpflicht in der Schule (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 der 7. BayIfSMV) muss konkrete und nachvollziehbare Angaben enthalten, um der Schulleitung eine Überprüfung der tatbestandlichen Voraussetzungen zu ermöglichen. Insbesondere müssen aus ihm  die Befundtatsachen und die Diagnose hervorgehen. (Rn. 31 – 32) (redaktioneller Leitsatz)
2. An ein Attest zur Befreiung von der Maskenpflicht in der Schule sind nicht die strengen Maßstäbe anzulegen, wie sie in § 60 Abs. 2c S. 2 und 3 AufenthG für die qualifizierte ärztliche Bescheinigung enthalten sind. (Rn. 33) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Befreiung von der Maskenpflicht in der Schule, Attest, Maskenpflicht in der Schule, Corona-Pandemie, Angststörung, Unterricht, Vorwegnahme der Hauptsache
Fundstelle:
BeckRS 2020, 30704

Tenor

I. Es wird festgestellt, dass der Antragsteller gemäß § 18 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Nr. 2 der 7. BayIfSMV von der Maskenpflicht auf dem Gelände und den Räumlichkeiten des Staatlichen Gymnasiums A* … (inkl. Unterrichtsräumen) befreit ist.
II. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf EUR 5.000 festgesetzt.

Gründe

I.
1
Der 2010 geborene Antragsteller ist Schüler der Klasse … des Staatlichen Gymnasiums A* …
2
Mit Schriftsatz vom 17. September 2020 beantragte der Bevollmächtigte des Antragstellers beim Verwaltungsgericht München die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen das Verbot des Schuldirektors gegen den Antragsteller, am Unterricht teilzunehmen (M 26a S 20.4442). Dieses Verfahren wurde mit Beschluss vom 25. September 2020 eingestellt, nachdem dem Antragsteller aufgrund der Vorlage von ärztlichen Attesten vom … Mai 2020 und vom … September 2020 wegen der Befreiung von der Verpflichtung, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen (Maskenpflicht), der Schulbesuch wieder gestattet worden war. Dem Antragsteller wurden die Kosten des Verfahrens auferlegt, da die beiden vorgelegten Atteste nicht den an sie zu stellenden inhaltlichen Voraussetzungen genügen würden.
3
Daraufhin teilte der Schulleiter mit Schreiben vom … Oktober 2020 mit, dass er seine mit Schreiben vom … September 2020 erklärte Anerkennung des Attests vom … Mai 2020 widerrufe.
4
Mit Attest vom … Oktober 2020 stellte die behandelnde Ärztin Frau Dr. A* … fest, dass der Antragsteller wegen einer Angststörung eine Maske aus gesundheitlichen Gründen nicht tragen könne. Das Attest wurde teilweise geschwärzt der Schulleitung am 9. Oktober 2020 vorgelegt, die es nicht akzeptierte. Es sei aufgrund der vorgenommenen Schwärzung nicht zur Glaubhaftmachung geeignet. Zugleich wurde gefordert, dass der Antragsteller beim weiteren Fernbleiben vom Unterricht ein schulärztliches Zeugnis vorzulegen habe. Mit einer Verweisung vom Schulgelände und einem Ordnungswidrigkeitenverfahren wurde gedroht.
5
Am 13.10.2020 beantragte der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers im vorliegenden Verfahren:
6
Es wird festgestellt, dass der Antragsteller gemäß § 18 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 2. 7. BayIfSMV von der Maskenpflicht auf dem Gelände und den Räumlichkeiten des Antragsgegners befreit ist.
7
Zur Begründung wird ausgeführt, das nunmehr vorgelegte Attest genüge formell und inhaltlich den Anforderungen, um den Antragsteller von der Maskenpflicht beim Besuch der Schule zu befreien. Der Antragsteller habe gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 der 7. BayIfSMV hinreichend glaubhaft gemacht, dass ihm das Tragen einer Maske aus gesundheitlichen Gründen unzumutbar sei. Schon aus dem Attest vom … Mai 2020, erst recht aber aus dem aktuell vorgelegten Attest von … Oktober 2020 gehe hinreichend substantiiert hervor, dass der Antragsteller aufgrund der medizinischen Diagnose „Beklemmungsgefühl und Angststörung“ eine Maske nicht tragen könne. Die Sache sei eilbedürftig, weil der Antragsteller nicht am Schulunterricht teilnehmen dürfe und ihm und seiner Mutter auch ein Ordnungswidrigkeitenverfahren drohe.
8
Der Antragsgegner beantragt mit Schriftsatz vom 21. Oktober 2020,
9
den Antrag abzulehnen
10
Zur Begründung wird ausgeführt, dass nach den Vorschriften der 7. BayIfSMV i.V.m. Ziffer 6 des für die Schulen geltenden Rahmenhygieneplans ein Attest zumindest erkennen lassen müsse, welche Beeinträchtigung bei dem Betroffenen festgestellt worden sei und inwiefern sich deswegen das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes nachteilig auswirke. Es müsse konkrete und nachvollziehbare Angaben enthalten, um der Schulleitung eine Überprüfung der tatbestandlichen Voraussetzungen zu ermöglichen. Das vorgelegte geschwärzte Attest genüge diesen Anforderungen nicht, es würden hierin lediglich pauschal gesundheitliche Gründe „verbunden mit einer Angststörung/Panik)“ genannt.
11
Das als Anlage zur Antragsschrift beigefügte ungeschwärzte Attest vom … Oktober 2020, das zunächst nach Rücksprache mit dem Berichterstatter auf ausdrücklichen Wunsch des Bevollmächtigten des Antragstellers vor der Erstzustellung wieder entfernt worden war, wurde am 22. Oktober 2020 erneut ungeschwärzt dem Gericht übermittelt, das es dem Antragsgegner weiterleitete. Dazu wurde vom Antragsteller ausgeführt, dass jedenfalls das ungeschwärzte Attest vom … Oktober 2020 die gesetzlichen Anforderungen erfülle. Der Rahmenhygieneplan Schule könne als interne Verwaltungsvorschrift keine weitergehenden Anforderungen hierzu als die verordnungsrechtlichen aufstellen.
12
Dem Verwaltungsgericht wurde fernmündlich vom Antragsgegner auf Anfrage mitgeteilt, dass auch das ungeschwärzte Attest nicht anerkannt würde.
13
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die gewechselten Schriftsätze, auch im Verfahren M 26a S 20.4442 Bezug genommen.
II.
14
Der Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO ist zulässig und begründet.
15
Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gefahr zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung setzt nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO voraus, dass der Antragsteller sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund glaubhaft machen kann. Eine Glaubhaftmachung liegt vor, wenn das Vorliegen von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sich als überwiegend wahrscheinlich darstellt.
16
Im Hinblick auf die durch Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistete Garantie effektiven Rechtsschutzes ist der Antrag dann begründet, wenn der geltend gemachte Anspruch hinreichend wahrscheinlich ist (Anordnungsanspruch) und es dem Antragsteller schlechthin unzumutbar ist, das Ergebnis des Hauptsacheverfahrens abzuwarten (Anordnungsgrund). Diese Voraussetzungen sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen.
17
Vorliegend besteht zudem die Besonderheit, dass die Feststellung, dass der Antragsteller von der Verpflichtung, eine Mund-Nasen-Bedeckung im Unterricht und auf dem Schulgelände zu tragen befreit ist, im Wege der einstweiligen Anordnung jedenfalls zu einer teilweisen Vorwegnahme der Hauptsache führen würde. Denn selbst bei einem Obsiegen in der Hauptsache könnte dem Antragsteller nicht mehr zugesprochen werden, als er ausgehend von dem gestellten Antrag sowie unter Berücksichtigung des Vorbringens begehrt. Eine Vorwegnahme der Hauptsache widerspricht grundsätzlich dem Wesen und dem Zweck der einstweiligen Anordnung. Im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung kann das Gericht grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und einen Antragsteller nicht schon im vollen Umfang, wenn auch nur unter Vorbehalt einer neuen Entscheidung in der Hauptsache, das gewähren, was er nur in einem Hauptsacheprozess erreichen könnte.
18
Im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG, welcher einen effektiven Rechtsschutz gewährleistet, ist eine Vorwegnahme der Hauptsache im Eilverfahren ausnahmsweise dann zulässig, wenn dies im Interesse des Rechtsschutzes erforderlich ist und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit auch für den Erfolg im Hauptsacheverfahren spricht (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, § 123 Rn. 13 f.). Der Ausgang des Hauptsacheverfahrens muss demnach offensichtlich erfolgreich erscheinen (vgl. auch VG Köln, B.v. 7.4.2020 - 16 L 679/20 - juris).
19
Gemessen hieran liegen die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung vor. Der Antrag ist zulässig und begründet, da der Antragsteller einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat. Die Erfolgsaussichten einer - derzeit noch nicht erhobenen - Klage in der Hauptsache sind bei summarischer Prüfung gegeben.
20
1. Der Antrag ist zulässig.
21
Der Antrag nach § 123 VwGO ist statthaft, da in der Hauptsache eine Feststellungsklage zulässig und statthaft wäre. Ein berechtigtes Interesse an einer baldigen Feststellung ergibt sich aus der Tatsache, dass es dem Antragsteller bereits seit längerer Zeit verwehrt ist, am Schulunterricht teilzunehmen.
22
2. Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, dass er von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auf dem Schulgelände des Staatlichen Gymnasiums A* … und in den Unterrichtsräumen aus gesundheitlichen Gründen befreit ist.
23
2.1 Grundlage für die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (Maskenpflicht) ist die 7. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 1. Oktober 2020 in der Fassung vom 22. Oktober 2020 (7. BayIfSMV). Gemäß § 18 Abs. 2 Satz 1 der 7. BayIfSMV besteht auf dem Schulgelände Maskenpflicht. Unbeschadet des
24
§ 1 Abs. 2 sind von dieser Pflicht ausgenommen Schülerinnen und Schüler nach Einnahme ihres Sitzplatzes im jeweiligen Unterrichtsraum (§ 18 Abs. 2 Satz 2 Nr.1 a der 7. BayIfSMV).
25
Im Landkreis Miesbach, wo das Gymnasium des Antragstellers belegen ist, gilt wegen Überschreitung der 7-Tage-Inzidenz von 100 modifizierend § 26 Satz 2 i.V.m. § 25 Satz 2 Nr. 1, dass abweichend von § 18 Abs. 2 Satz 2 die Maskenpflicht auch am Platz an Schulen aller Jahrgangsstufen besteht; § 18 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b und Nr. 3 der 7. BayIfSMV bleibt unberührt.
26
Damit gilt vorliegend § 1 Abs. 2 der 7. BayIfSMV, wonach von der Pflicht zum Tragen einer MundNasen-Bedeckung (Maskenpflicht) unter anderem Personen befreit sind, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer Mund-NasenBedeckung aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 der 7. BayIfSMV).
27
2.2 Das Gericht hat keine durchgreifenden Zweifel an der Wirksamkeit und Rechtmäßigkeit der in § 18 Abs. 2 Satz 1 der 7. BayIfSMV angeordneten Maskenpflicht auf dem Schulgelände an sich (statt vieler BayVGH, B. v. 8.9.2020 - 20 NE 20.1999; 20 NE 20.1981 - juris; zur Maskenpflicht allgemein BayVGH, B.v. 17.6.2020 - 20 NE 20.1189 - juris). Diese findet ihre Rechtsgrundlage voraussichtlich in § 32 Satz 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG), deren Tatbestandsvoraussetzungen bei summarischer Prüfung erfüllt sind. Die Maskenpflicht auf dem Schulgelände ist bei summarischer Prüfung auch verhältnismäßig. Sie dient dem legitimen Zweck, die Weiterverbreitung des SARS-CoV-2-Virus unter Schülern und Lehrern gerade angesichts wieder steigender Fallzahlen in Deutschland und insbesondere in Bayern und damit auch die Virusausbreitung in der gesamten Bevölkerung einzudämmen und letztlich die Gefahr einer unkontrollierten Infektionsausbreitung mit der Erkrankung einer Vielzahl von Menschen mit teilweise schwerwiegenden und tödlichen Krankheitsverläufen sowie eine Überforderung des Gesundheitssystems zu vermeiden (BayVGH, B.v. 8.9.2020 - 20 NE 20.1999 - juris Rn. 39; OVG NW, B.v. 27.8.2020 - 13 B 1220/20 - juris Rn. 36 ff.).
28
Zur Erreichung dieses Zwecks ist die Anordnung einer Maskenpflicht auf dem Schulgelände sowie - bei Überschreitung der einschlägigen Inzidenzwerte - auch am Platz im Unterricht jedenfalls nicht schlechterdings ungeeignet, erforderlich und auch unter Berücksichtigung der widerstreitenden Interessen, nämlich der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) sowie des gesundheitlichen Wohls (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) der von der Maskenpflicht betroffenen Schülerinnen und Schüler einerseits und dem Schutz von Leben und Gesundheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) und dem staatlichen Unterrichtsauftrag andererseits, auch angemessen und verhältnismäßig (vgl. BayVGH, B.v. 8.9.2020 - 20 NE 20.1999 - juris Rn. 42 ff.).
29
2.3 Der Antragsteller ist aus gesundheitlichen Gründen von der Maskenpflicht auf dem Schulgelände befreit. Die Voraussetzungen für eine derartige Befreiung gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 18 Abs. 2 Satz 1 der 7.BayIfSMV sind bei summarischer Prüfung gegeben. Der Antragsteller hat gesundheitliche Gründe zur Überzeugung des Gerichts glaubhaft gemacht, die ihm das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auf dem Schulgelände des Staatlichen Gymnasiums A* … und in den Unterrichtsräumen unzumutbar machen.
30
Das vorgelegte ärztliche Attest von Frau Dr. med. A* … …, B* …, vom … Oktober 2020 ist grundsätzlich ein geeignetes Mittel zur Glaubhaftmachung. Grundsätzlich ungeeignet wäre die Vorlage nur dann, wenn sie, wie bis zuletzt erfolgt, geschwärzt erfolgte. Denn dann wird die ärztliche Aussage insgesamt nicht mehr nachvollziehbar und das Attest als solches entwertet; es ist dann zur Glaubhaftmachung generell nicht mehr geeignet.
31
Das vorliegende Attest genügt auch den inhaltlichen Anforderungen, die an ein ärztliches Attest in diesem Zusammenhang zu stellen sind. Nach dem BayVGH (vgl. Pressemitteilung vom 26. Oktober 2020) muss ein Attest zur Befreiung von der Maskenpflicht in der Schule nachvollziehbare Befundtatsachen sowie eine Diagnose enthalten. Denn anders als bei einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung oder sonstigen der Schule vorzulegenden Attesten, etwa das vom Antragsteller ins Feld geführte Attest zur Befreiung vom Sportunterricht, sind hier auch Grundrechtspositionen Dritter, namentlich das Recht der Mitschüler und des Schulpersonals auf Leben und Gesundheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG betroffen, für die die entscheidende Schule eine herausgehobene Verantwortung trägt.
32
Nach Ziffer 6.1 Buchst. b des Rahmenhygieneplans Schulen, Stand 2. Oktober 2020 hat ein ärztliches Attest grundsätzlich die höchstmögliche Aussagekraft. Es ist nach Ziffer 6.1 Buchst. c im Attest insbesondere hinreichend substantiiert darzulegen, aus welchen konkreten gesundheitlichen Gründen in der konkret relevanten Tragesituation keine Maske getragen werden könne. Dazu muss das Attest zumindest erkennen lassen, welche Beeinträchtigung bei der Schülerin oder dem Schüler festgestellt wurde und inwiefern sich deswegen das Tragen eines Mund-Nasenschutzes nachteilig auswirkt. Es muss konkrete und nachvollziehbare Angaben enthalten, um der Schulleitung eine Überprüfung der tatbestandlichen Voraussetzungen zu ermöglichen.
33
Andererseits erscheint es dem Gericht der Sachlage nicht angemessen, die strengen Maßstäbe an die hier in Rede stehenden Atteste anzulegen, wie sie im Aufenthaltsgesetz in § 60 Abs. 2c Satz 2 und 3 für die qualifizierte ärztliche Bescheinigung enthalten sind. Es muss ausreichen, wenn das Attest bei vernünftiger Betrachtung hinreichende Aussagekraft im Hinblick auf die Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Maskentragens aus gesundheitlichen Gründen hat.
34
Das vorgelegte Attest genügt diesen Anforderungen, ohne dass zu erörtern wäre, ob die im Rahmenhygieneplan Schulen festgelegten Vorgaben die Anforderungen an ärztliche Atteste überspannen. Denn auch diesen Anforderungen genügt das vorgelegte Attest.
35
Es wird hierin ausgeführt, dass die gesundheitlichen Hinderungsgründe in einem „zunehmend(en) Beklemmungsgefühl, Sauerstoffmangel, Konzentrationsstörung verbunden mit Angststörung/Panik)“ beim Tragen der Maske liegen. Die Angststörung verschlechtere sich bis hin zur Hyperventilation. Die Diagnose ergebe sich aus einem ausführlichen Gespräch bei der Wiedervorstellung am … Oktober 2020.
36
Damit enthält das Attest konkrete und nachvollziehbare Angaben, um der Schule und dem Gericht eine Überprüfung des Vorliegens einer „Unzumutbarkeit aus gesundheitlichen Gründen“ zu ermöglichen.
37
Dem Antragsteller wird eine Angststörung diagnostiziert, die auf konkrete Befundtatsachen in Form von verschiedenen Symptomen beim Tragen der Maske wie Beklemmungsgefühl, Sauerstoffmangel und Konzentrationsstörung beruht. Damit steht fest, dass die Beeinträchtigungen durch die Maske Krankheitswert haben und über das hinausgehen, was jeder Schüler beim Tragen der Maske als beeinträchtigend empfindet. Zusätzlich ist angegeben, dass die Diagnose im Rahmen eines ausführlichen Gesprächs stattgefunden und nach wiederholter Vorstellung stattgefunden hat.
38
Die Gefahr, dass ggf. durch eine Vielzahl von Gefälligkeitsattesten die grundsätzlich angeordnete Maskenpflicht auf dem Schulgelände unterlaufen und ihre Wirksamkeit verlieren würde, ist durch die Anerkennung des streitgegenständlichen Attests nicht gegeben, da hier keine Anhaltspunkte für ein Gefälligkeitsattest vorliegen.
39
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet seine Grundlage in § 52 Abs. 2 GKG. Da der Antragsteller wie dargestellt eine jedenfalls teilweise Vorwegnahme der Hauptsache begehrt, war keine Halbierung des Streitwerts gemäß Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs vorzunehmen und der Streitwert auf 5.000,00 EUR festzusetzen.