Titel:
Anspruch auf Nachzahlung eines nicht bestandskräftig abgelehnten Familienzuschlags
Normenketten:
EheöffnungsG § 3 Abs. 2
BBesG § 1 Abs. 2 Nr. 3, § 2 Abs. 1, § 39
BayBesG Art. 2 Abs. 2 Nr. 4, Art. 3 Abs. 1, Art. 13, Art. 108 Abs. 10
LPartG § 20 a Abs. 5
Leitsätze:
1. Ein Antrag, eine Leistung "spätestens ab..." zu erbringen, ist als Antrag auf Leistung für frühere Zeiträume auszulegen, für die die Anspruchsvoraussetzungen dargelegt sind. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz)
2. Soweit eine Entscheidung diese früheren Zeiträume nicht einschließt, erlangt sie keine Bestandskraft. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Nachzahlung von Familienzuschlag, Eingetragene Lebenspartnerschaft, Umwandlung in Ehe, Keine Verjährung, Nachzahlung, Familienzuschlag, verheiratete Beamte, Besoldung, Lebenspartnerschaft, Ehe, Bestandskraft, Auslegung, Verjährung
Fundstelle:
BeckRS 2020, 30653
Tenor
I. Der Leistungswiderspruchsbescheid des Beklagten vom … November 2018 wird aufgehoben.
II. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger den Familienzuschlag der Stufe 1 für die Zeit vom *. August 2003 bis … November 2003 zu zahlen zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit … Dezember 2018.
III. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
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Der Kläger begehrt die rückwirkende Zahlung des Familienzuschlags der Stufe 1 für den Zeitraum August 2003 bis November 2003 nebst Zinsen.
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Der Kläger stand bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand mit Wirkung zum *. August 2016 als Studiendirektor (Besoldungsgruppe A 15) in Diensten des Beklagten.
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Am *. August 2003 ging der Kläger mit seinem Partner eine Lebenspartnerschaft ein, die im Lebenspartnerschaftsregister eingetragen wurde.
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Auf die vom Kläger übersandte Lebenspartnerschaftsurkunde vom … August 2003 hin, teilte die Bezirksfinanzdirektion München dem Kläger mit Schreiben vom … Oktober 2003 mit, dass sich dadurch keine Änderung der Bezüge ergeben würde. Der Familienzuschlag der Stufe 1 könne nur verheirateten Beamten gewährt werden.
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Mit Schreiben vom … Oktober 2003 beantragte der Kläger die Auszahlung des Familienzuschlags der Stufe 1 „spätestens ab Dezember 2003“. Mit Bescheid vom … November 2003 wurde die Zahlung des Familienzuschlags ab Dezember 2003 abgelehnt. Der dagegen eingelegte Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid vom … März 2004 zurückgewiesen. Im Rahmen des Klageverfahrens vor dem Verwaltungsgericht München (M 5 K 04.2289) ist der Familienzuschlag der Stufe 1 schließlich entsprechend des Klagebegehrens ab dem *. Dezember 2003 nachgezahlt worden.
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Am *. Oktober 2017 wurde die eingetragene Lebenspartnerschaft des Klägers in eine Ehe umgewandelt.
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Mit Schreiben vom … Dezember 2017 beantragte der Kläger beim Landesamt für Finanzen (Landesamt), das Verfahren wieder aufzugreifen, den ablehnenden Bescheid vom … Oktober 2003 aufzuheben und den Familienzuschlag für den Zeitraum August 2003 bis November 2003 nachzuzahlen.
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Mit Leistungswiderspruchsbescheid vom … November 2018 wies das Landesamt den Antrag zurück. Für die Rechte und Pflichten der Lebenspartner nach der Umwandlung in eine Ehe sei der Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft maßgeblich. Das Eheöffnungsgesetz entfalte keine Rückwirkung auf den Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft für in der Vergangenheit bereits abgeschlossene Sachverhalte. Die Bestandskraft von Bescheiden oder auch die Verjährungsregelung werde durch das Eheöffnungsgesetz nicht durchbrochen. Es gelte der Grundsatz der zeitnahen Geltendmachung. Lebenspartnerschaften seien hinsichtlich des Familienzuschlags der Stufe 1 bereits rückwirkend zum *. August 2001 der Ehe gleichgestellt worden. Der Anspruch auf Familienzuschlag für zurückliegende Zeiträume entstehe mit der Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe nicht neu. Der Kläger habe seinen Anspruch bereits geltend gemacht und die Nachzahlung ab … Dezember 2003 erhalten. Damit sei der Sachverhalt abgeschlossen.
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Mit Schriftsatz vom 30. November 2018, eingegangen bei Gericht am 3. Dezember 2018, hat der Kläger Klage erhoben und beantragt,
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Der Bescheid des Beklagten vom … Oktober 2003 und der Leistungswiderspruchsbescheid vom … November 2018 werden aufgehoben.
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Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger den Familienzuschlag der Stufe 1 für die Zeit von August 2003 bis November 2003 nachzuzahlen zuzüglich fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit.
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Der Kläger habe einen Anspruch auf Zahlung des Familienzuschlags nach Art. 3 Abs. 2 Eheöffnungsgesetz. Durch dieses Gesetz habe der Gesetzgeber die letzten Unterschiede zwischen Ehegatten und Lebenspartnern rückwirkend beseitigen wollen. Zu diesem Zweck hätten bestimmte sozial- und steuerrechtlichen Entscheidungen neu getroffen werden sollen. Für den Bereich des Steuerrechts habe der Gesetzgeber aus Gründen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit die Regelung des Eheöffnungsgesetzes befristet. Damit habe er zugleich die Rückwirkung der Regelung für bestandskräftige Bescheide im Übrigen bestätigt. Der Beklagte habe in seinem Leistungswiderspruchsbescheid diese Neuregelung nicht berücksichtigt. Die Klarstellung durch den Gesetzgeber, dass die Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe ein rückwirkendes Ereignis sei, habe zugleich die Auffassung bestätigt, dass die Umwandlung auch als Änderung der Rechtslage angesehen werden müsse. Die mit dem Eheöffnungsgesetz nachträglich eingetretene Rechtsänderung stelle einen Wiederaufnahmegrund dar. Das Eheöffnungsgesetz wirke sich auf das Besoldungsrecht aus. Der Anspruch auf Nachzahlung des Familienzuschlags sei erst durch den Erlass des Eheöffnungsgesetzes entstanden. Andere Bundesländer hätten verpartnerte Beamte im Jahr 2012 ohne jede Einschränkung beim Familienzuschlag rückwirkend mit Ehegatten gleichgestellt. Das Eheöffnungsgesetz enthalte ebenfalls keine entsprechende Einschränkung.
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Mit Schriftsatz vom 19. Dezember 2018 hat das Landesamt für den Beklagten die Akten vorgelegt und beantragt,
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Der Kläger habe schon keinen Anspruch auf die Nachzahlung des Familienzuschlags, da der Bescheid vom … Oktober 2003 in Rechtskraft erwachsen sei. Zwar enthalte die Regelung des Eheöffnungsgesetzes eine Rückwirkungsregelung. Rechte, die verfahrensmäßig bereits nicht mehr geltend gemacht werden konnten, weil eine erforderliche Rechtshandlung nicht rechtzeitig vorgenommen worden sei, würden durch das Eheöffnungsgesetz jedoch nicht wieder aufleben. Das Erfordernis der zeitnahen Geltendmachung stehe entgegen. Die 2013 erfolgte Geltendmachung reiche nicht bis in den Anspruchszeitraum 2003 zurück. Im Bereich der Beamtenbesoldung dürfe sich die rückwirkende Heilung von Verfassungsverstößen auf diejenigen Beamten beschränken, die den ihnen von Verfassung wegen zustehenden Alimentationsanspruch zeitnah, also während des jeweils laufenden Haushaltsjahres, gerichtlich geltend gemacht hätten, ohne dass über ihren Anspruch schon abschließend entschieden worden sei. Zwar enthalte das Eheöffnungsgesetz keine zeitliche Einschränkung, der Landesgesetzgeber habe jedoch diesbezüglich kompetenzgemäß eine Übergangsregelung erlassen. Ein Wiederaufnahmegrund liege nicht vor. Das für die Gewährung eines Familienzuschlags maßgebliche Besoldungsrecht sei nicht geändert worden. Die Ungleichheiten bei der Zahlung von Familienzuschlag seien bereits 2013 beseitigt worden. Die Regelung für den Bereich des Steuerrechts sei nicht übertragbar. Daraus könne nicht abgeleitet werden, dass die Rückwirkung auch für abgeschlossene Sachverhalte gelte. Regelungen für spezielle steuerrechtliche Gebiete seien nicht auf das Allgemeine Verwaltungsrecht übertragbar. Es werde die Einrede der Verjährung erhoben.
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Die Parteien haben mit Schriftsätzen vom 20. Februar 2020 bzw. 3. März 2020 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung im schriftlichen Verfahren erklärt.
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Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten verwiesen.
Entscheidungsgründe
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Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten ihr Einverständnis hiermit erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
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Die zulässige Klage ist begründet.
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1. Der Leistungswiderspruchsbescheid vom … November 2018 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat einen Anspruch auf Nachzahlung des Familienzuschlags der Stufe 1 für den Zeitraum vom *. August 2003 bis … November 2003 zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem *. Dezember 2018 (§ 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung/VwGO).
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a) Der Anspruch des Klägers ergibt sich für den streitgegenständlichen Zeitraum vorliegend aus §§ 39 ff. des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) i.V.m. Art. 3 Abs. 2 des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts (Eheöffnungsgesetz) bzw. §§ 39 ff. BBesG i.V.m. § 20 a Abs. 5 des Lebenspartnerschaftsgesetzes (LPartG).
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Nach Art. 3 Abs. 2 des Eheöffnungsgesetzes und § 20a Abs. 5 LPartG soll für Rechte und Pflichten der Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner nach der Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe der Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft maßgebend sein. Nach der Gesetzesbegründung zu Art. 3 Abs. 2 Eheöffnungsgesetz (BT-Drs. 18/6665 S. 10) sollen sie daher die gleichen Rechte und Pflichten haben, als ob sie an dem Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft geheiratet hätten. Die bestehende Ungleichbehandlung eingetragener Lebenspartnerinnen und Lebenspartner mit Ehegatten, auf die bereits mehrmals sowohl europäische als auch deutsche Gerichte hingewiesen und sie als europarechts- und verfassungsrechtswidrig bewertet haben, soll rückwirkend beseitigt werden.
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Hätte der Kläger am *. August 2003 eine Ehe geschlossen und wäre nicht eine Lebenspartnerschaft eingegangen, so hätte ihm gemäß des damals in Bayern geltenden Art. 40 BBesG in dem streitgegenständlichen Zeitraum ein Anspruch auf Zahlung des Familienzuschlags der Stufe 1 zugestanden.
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Denn der Familienzuschlag ist gem. Art. 2 Abs. 2 Nr. 4 BayBesG (entspricht § 1 Abs. 2 Nr. 3 BBesG) Teil der Besoldung und steht dem Beamten von Gesetzes wegen bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen zu (Art. 3 Abs. 1 BayBesG, entspricht § 2 Abs. 1 BBesG). Ein Antrag ist hierfür nicht erforderlich. Gleichwohl setzt die Zahlung voraus, dass die Behörde Kenntnis vom Familienstand des Beamten erlangt. Dieser ist daher im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht gehalten, dem Dienstherrn jede Änderung seines Familienstandes anzuzeigen. Gem. Art. 37 Satz 1 BayBesG (entspricht § 41 Satz 1 BBesG) wird der Familienzuschlag sodann ab dem Ersten des Monats gezahlt, in den das hierfür maßgebende Ereignis fällt (vgl. OVG Lüneburg, U.v. 24.11.2015 - 5 LB 81/15 - juris Rn. 49 f.).
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Zwar heißt es in dem Gesetzesentwurf zu dem Gesetz zur Umsetzung des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts (Eheöffnungsumsetzungsgesetz, BT-Drs. 19/4670 S. 21), dass das Eheöffnungsgesetz keine Rückwirkung auf den Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft für in der Vergangenheit bereits abgeschlossene Sachverhalte entfalten soll. Die Bestandskraft von Bescheiden oder die Verjährung von Ansprüchen sollen nicht durchbrochen werden. Dieser Gesetzesentwurf ist auch bei der Auslegung der Intention des Gesetzgebers bei Erlass des Eheöffnungsgesetzes zu berücksichtigen. Vorliegend wird jedoch kein bestandskräftiger Bescheid durchbrochen, denn über den streitgegenständlichen Zeitraum ist nicht abschließend entschieden worden. Der Kläger hat mit der Übersendung der Lebenspartnerschaftsurkunde im Oktober 2003 zeitnah die Änderung seines Familienstandes angezeigt und damit konkludent den Antrag auf Zahlung des Familienzuschlags ab dem Zeitpunkt der Begründung der Lebenspartnerschaft (August 2003) gestellt. Dieser Antrag ist durch die Bezirksfinanzdirektion München mit Bescheid vom … Oktober 2003 abgelehnt worden. Mit Schreiben vom … Oktober 2003 hat der Kläger nochmals die Zahlung des Familienzuschlags „spätestens ab Dezember 2003“ beantragt. Mit Bescheid vom … November 2003 ist die Auszahlung des Familienzuschlags der Stufe 1 ab Dezember 2003 abgelehnt worden.
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Mit der Formulierung „spätestens“ ab Dezember 2003 hat der Kläger deutlich gemacht, dass er an der Zahlung ab August 2003 festhält. Nach sachgerechter Auslegung ist das Schreiben des Klägers vom … Oktober 2003 als Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid vom … Oktober 2003 anzusehen. Im weiteren Verlauf ist jedoch nur über den Zeitraum ab *. Dezember 2003 weiter entschieden worden. Daher hat der Kläger schließlich den Familienzuschlag rückwirkend erst ab *. Dezember 2003 ausbezahlt erhalten. Er hat jedoch die Auszahlung ab dem Zeitpunkt der Eintragung der Lebenspartnerschaft beantragt und diesen Antrag auch weiter verfolgt („spätestens“). Über den Zeitraum vom *. August 2003 bis … November 2003 ist nicht bestandskräftig entschieden worden. Es liegt daher kein abgeschlossener Sachverhalt vor. Die Frage nach der Zulässigkeit einer rückwirkenden Änderung eines bestandskräftigen Bescheides stellt sich vorliegend nicht.
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b) Art. 108 Abs. 10 BayBesG (entspricht Art. 108 Abs. 12 BayBesG a.F.) steht dem nicht entgegen. Denn diese Übergangsvorschrift erfasst nach ihrem eindeutigen Wortlaut ausschließlich diejenigen Beamtinnen und Beamten, die zum maßgeblichen Zeitpunkt seiner Anwendung „in einer Lebenspartnerschaft“ (im Sinne des LPartG) leben (vgl. BayVGH, B.v. 24.7.2020 - 3 ZB 19.1356 - juris Rn. 11). Dies ist beim Kläger jedoch seit dem *. Oktober 2017 nicht mehr der Fall, nachdem er und sein Lebenspartner die eingetragene Lebenspartnerschaft an diesem Tag in eine Ehe umgewandelt haben. In der Folge haben sie die gleichen Rechte und Pflichten, als ob sie am Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft geheiratet hätten (BT-Drs. 18/6665 S. 10).
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c) Der Anspruch des Klägers ist auch nicht verjährt. Da der Familienzuschlag ein Teil der Besoldung ist, richtet sich die Verjährung nach Art. 13 BayBesG. Danach verjähren Ansprüche auf Besoldung in drei Jahren. Gemäß Art. 13 S. 2 BayBesG beginnt die Verjährung mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Da der Anspruch des Klägers auf Nachzahlung des Familienzuschlags erst mit der Umwandlung in eine Ehe am … Oktober 2017 entstanden ist, begann die Verjährungsfrist erst mit Ablauf des … Dezember 2017 zu laufen (vgl. BayVGH, B.v. 24.7.2020 - 3 ZB 19.1356 - juris Rn. 15).
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Dem Kläger steht daher die Zahlung des Familienzuschlags für den Zeitraum vom *. August 2003 bis … November 2003 zu.
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2. Der Anspruch auf Zahlung von Prozesszinsen ergibt sich aus der analogen Anwendung der §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (Rennert in: Eyermann, VwGO, 15. Auflage 2019, § 90 Rn. 14). Entscheidend ist der Eintritt der Rechtshängigkeit i. S. d. § 90 VwGO. Für den Zinsbeginn gilt § 187 Abs. 1 BGB entsprechend (Lorenz in: BeckOK, BGB, Stand: August 2020, § 291 Rn. 6). Die Zinspflicht entsteht ab dem auf den Eintritt der Rechtshängigkeit des Zahlungsanspruchs folgenden Tag. Da die Klage vorliegend am *. Dezember 2018 rechtshängig geworden ist, steht dem Kläger der Anspruch auf Prozesszinsen ab *. Dezember 2018 zu.
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3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).