Inhalt

LG Augsburg, Endurteil v. 27.10.2020 – 011 O 3715/18
Titel:

Nichtigkeit von Abtretungen an Inkassodienstleister für Sammelklage im sog. Abgasskandal

Normenketten:
BGB § 134, § 308 Nr. 7
ZPO § 32, § 39, § 79 Abs. 2 S. 2 Nr. 4
RDG § 1 Abs. 1 S. 2, § 2 Abs. 2 S. 1, § 3, § 4, § 5, § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Nr. 2, Abs. 2 S. 1, § 12 Abs. 1 Nr. 3
RDV § 4 Abs. 1
GG Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1
Leitsatz:
Die Abtretung von Forderungen durch Geschädigte im sog. Abgasskandal an einen Inkassodienstleister, der ausschließlich die gerichtliche Geltendmachung der Forderungen in Form einer Sammelklage verfolgt, sich eine Erfolgsprovision nicht nur für den Fall des Zustandekommens eines Vergleichs, sondern auch bei dessen Widerruf versprechen lässt, ist nichtig; der Inkassodienstleister ist im Prozess nicht aktivlegitimiert.  (Rn. 21 – 39) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Inkassodienstleister, Rechtsdienstleister, Abtretung, Abgasskandal, Sammelklage, Aktivlegitimation, Erfolgsprovision, Vergleich, Verbraucherschutz
Fundstellen:
AnwBl 2021, 48
BeckRS 2020, 30625
LSK 2020, 30625

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1
Bei der Klägerin handelt es sich um eine im Rechtsdienstleistungsregister eingetragenen Inkassodienstleisterin, die gebündelt Ansprüche einzelner Kunden gegen die Beklagte auf Schadensersatz aufgrund des sog. VW-Abgasskandals geltend macht.
2
Unter der Marke … hat die über ein Stammkapital in Höhe der gesetzlich vorgeschriebenen Mindestsumme von 25.000 € verfügende und mit dem externen Prozessfinanzierer … kooperierende Klägerin ein entsprechendes Geschäftsmodell zur außergerichtlichen und gerichtlichen Durchsetzung von Ansprüchen insbesondere der Eigentümer von seitens der Beklagten hergestellter Fahrzeugen mit Dieselmotoren der Baureihe EA 189 organisiert. So wendet sie sich auf der Internetseite … u.a. wie folgt an Betroffene des Abgasskandals: „Mit einer Sammelklage sorgen wir dafür, dass Ihr Fall rechtzeitig vor Gericht kommt - ohne dass Sie ein persönliches Risiko eingehen. Sie tragen keine Anwalts- und Gerichtskosten - und haben trotzdem die Möglichkeit, die Rücknahme des Autos und die Erstattung des Kaufpreises Ihres Autos vor Gericht zu bringen. Sie stellen uns lediglich Ihre Unterlagen zur Verfügung. Wir kümmern uns um alles andere.“ Zur Sammelklage wird weiter ausgeführt: „Damit Sie Ihr Recht bekommen, reichen wir für Sie Klage ein. Dazu bündeln wir die Fälle und bringen sie gemeinsam vor Gericht.“, während es zu Einzelverfahren heißt: „Sie waren beim Kauf des Autos bereits rechtsschutzversichert? Dann führen unsere bundesweiten Vertragsanwälte für Sie auf Wunsch eine Einzelklage (…).“ (Anlage B1 Vorderseite)
3
Dabei wird zur Tätigkeit der Klägerin bei der Sammelklage ausgeführt, dass der Rechtsdienstleister die Forderungen der Betroffenen nach Abtretung prüft, sie sortiert und ähnliche Ansprüche bündelt, bevor er mit den konsolidierten Ansprüchen an den Konzern herantritt (Anlage B1 Rückseite). Im Zusammenhang mit der Sammelklage hat die Klägerin am 15.06.2018 auch eine Pressemitteilung veröffentlicht, in der es u.a. heißt: „Endspurt bei … für die letzte VW-Sammelklage: Die Anmeldefrist endet am 30.06.2018. Bis dahin können Betroffene sich für die Klage ohne Kostenrisiko anmelden, (…) Ohne Klage zahlt VW nicht. Allerdings müssen die Betroffenen ihre Ansprüche gegen VW vor Gericht durchsetzen. (…) Und freiwillig zahlt der Konzern bislang keinen seiner Kunden aus. (…) Die Sammelklage, die … anbietet, ist daher für Menschen ohne Rechtsschutzversicherung die optimale Lösung, um VW-Schadensersatz einzuklagen.“ (Anlage B 39)
4
Dabei übernimmt die Klägerin als Auftragnehmerin nach Ziffer 1.2 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Abgasskandal (Anlage B4) für ihre Auftraggeber „die erfolgsbasierte Durchsetzung Ihrer Ansprüche gegen die Volkswagen AG und, falls abweichend, den Hersteller Ihres Kfz, aus (I.) Verschulden bei Vertragsschluss (II.) Prospekthaftung (III.) selbstständigen Garantieverträgen und (IV.) unerlaubter Handlung, jeweils (a) in Zusammenhang mit dem als „Abgasskandal“ bekanntgewordenen Lebenssachverhalt und (b), soweit nach Beurteilung der Auftragnehmerin erfolgversprechend, in Zusammenhang mit einem etwaig von den Herstellerangaben abweichenden Kraftstoffverbrauch (…)“.
5
Dabei wird das weitere Vorgehen der Klägerin unter Ziffer 1.3 wie folgt angekündigt: „Wir werden die Durchsetzung der Entschädigungsansprüche, soweit zweckdienlich, im außergerichtlichen Verfahren betreiben und hierfür erforderliche Informationen einholen. Sollten die außergerichtlichen Bemühungen nicht ausreichen und die Ansprüche aller Voraussicht nach gerichtlich durchgesetzt werden können, werden wir versuchen, die Ansprüche gerichtlich durchzusetzen. Die gerichtliche Durchsetzung erfolgt dabei im Wege der Klagehäufung, bei der gleichartige Ansprüche verschiedener Geschädigter in einem Verfahren zusammengefasst werden. Die Durchsetzung erfolgt dabei außergerichtlich wie auch gerichtlich in Zusammenarbeit mit der …, oder anderen ordentlich qualifizierten Rechtsanwälten („Vertragsanwälte“) (…)“.
6
Die Vergütung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin erfolgt auf der Basis von Stundensätzen.
7
Zum Vertragsschluss heißt es unter Ziffer 2.1: „Durch klick auf den entsprechenden Button auf unserer Website geben Sie ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines entgeltlichen Geschäftsbesorgungsvertrages zur Durchsetzung der Entschädigungsansprüche ab. Wir nehmen Ihren Auftrag durch ausdrückliche Erklärung (z.B. per E-Mail) an.“ und unter Ziffer 2.2 weiter: „Wir übernehmen die Durchsetzung der Entschädigungsansprüche nur im Rahmen einer fiduziarischen Inkassozession (sog. treuhänderische Forderungsabtretung). Wir sind daher nicht zur Tätigkeit verpflichtet, bis Sie uns die Entschädigungsansprüche treuhänderisch auf Basis des von uns zur Verfügung gestellten Abtretungsmusters abgetreten und uns die weiteren auf der Website jeweils erbetenen Unterlagen und Informationen überreicht haben. Auf Anforderung werden Sie eine gesonderte Abtretungsbestätigung unterzeichnen und der … zukommen lassen.“
8
Gemäß Ziffer 3 erhält die Klägerin hierfür eine „Erfolgsprovision in Höhe von 29,41 % netto (d.h. 35 % inklusive Umsatzsteuer) auf die tatsächlich in Ansehung der Entschädigungsansprüche durchgesetzten Beträge; Berechnungsgrundlage ist alles, was auf die Ansprüche geleistet wurde abzüglich, bei etwaiger Zug-um-Zug-Rückgabe des Autos an den Hersteller, den Wert des Autos nach DAT-Schwacke zum Zeitpunkt der Rückgabe. Die Erfolgsprovision wird mit Empfang der entsprechenden Leistungen auf die Ansprüche fällig. (…) Sollten unsere Durchsetzungsbemühungen nicht erfolgreich sein, entstehen für Sie keine Kosten (…)“.
9
Die Frage des Abschlusses gerichtlicher und außergerichtlicher Vergleiche ist unter Ziffer 6.1 wie folgt geregelt: „Wir sind zum Abschluss eines widerrufbaren Vergleichs mit einer Widerrufsfrist von zwei Wochen in Bezug auf die Entschädigungsansprüche berechtigt, wenn die Vergleichssumme nach gewissenhafter Beurteilung eines sorgfältig handelnden Kaufmanns als ausreichend erscheint. Wir werden Sie unverzüglich über den Abschluss eines Vergleichs benachrichtigen. Sie können dann den Vergleichsabschluss frei widerrufen; in dem Fall sind wir zur Kündigung dieses Vertrages berechtigt. Soweit Sie den Vergleich widerrufen, schulden sie uns die Vergütung, die bei Bestand des Vergleichs angefallen wäre (…)“.
10
Bislang haben rund 45.000 Kunden die Klägerin mit der entsprechenden Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen beauftragt; die weit überwiegende Mehrzahl ist in den Sammelklagen.
1.
Am 23./24.12.2014 erwarb … den 2008 erstzugelassenen VW Passat mit der FIN … zum Preis von 12.000 € (Anlagenkonvolut K1 Pkw-1).
2.
Am 03.07.2009 erwarb … den 2009 erstzugelassenen VW Tiguan mit der FIN … zum Preis von 26.765,94 €, den er am 27.01.2017 für 12.350 € weiterverkaufte (Anlagenkonvolut K1 Pkw-2).
3.
Am 22.06.2011 erwarb … den 2009 erstzugelassenen VW Passat 3c mit der FIN … zum Preis von 15.400 €, dessen Weiterverkauf für 500 € am 27.06.2020 seitens der Beklagten bestritten wird (Anlagenkonvolut K1 Pkw-3 + K86).
4.
Am 20.06.2011 erwarb … den 2009 erstzugelassenen VW Golf mit der FIN … zum Preis von 16.900 € (Anlagenkonvolut K1 Pkw-4).
5.
Am 06.05.2009 erwarb … den 2009 erstzugelassenen VW Passat mit der FIN … zum Preis von 23.615,38 € (Anlagenkonvolut K1 Pkw-5).
6.
Am 12.05.2014 erwarb … den 2010 erstzugelassenen VW Sharan mit der FIN … zum Preis von 18.235,29 €, dessen Weiterverkauf für 7.026 € am 24.08.2020 seitens der Beklagten bestritten wird (Anlagenkonvolut K1 Pkw-6 + K87).
7.
Am 13.10.2011 erwarb … den 2010 erstzugelassenen VW Passat 3 c mit der FIN … zum Preis von 24.750 € (Anlagenkonvolut K1 Pkw-7).
8.
Zu einem streitigen Zeitpunkt in 2009/2010 erwarb … den 2010 erstzugelassenen VW Passat mit der FIN … zum i.ü. streitigen Preis von zumindest 20.231,10 €, den sie am 17.04.2018 für 5.200 € weiterverkaufte (Anlagenkonvolut K1 Pkw-8 + K45).
9.
Am 24.09.2013 erwarb … den 2010 erstzugelassenen VW Passat 3c mit der FIN … zum Preis von 15.500 € (Anlagenkonvolut K1 Pkw-9).
10.
Am 10.11.2012 erwarb … den 2010 erstzugelassenen VW Golf VI mit der FIN … zum Preis von 14.325 € (Anlagenkonvolut K1 Pkw-10).
11.
Am 22.02.2011 erwarb … den 2011 erstzugelassenen VW Tiguan mit der FIN … zum Preis von 35.100 €, den er am 17.10.2016 für 16.000 € weiterverkaufte (Anlagenkonvolut K1 Pkw-11).
12.
Zu einem streitigen Zeitpunkt in 2011 erwarb … den 2011 erstzugelassenen VW Tiguan … mit der FIN … zum i. ü. streitigen Preis von zumindest 24.950 €, dessen Weiterverkauf für 8.100 € am 09.01.2019 seitens der Beklagten bestritten wird (Anlagenkonvolut K1 Pkw-12 + K78).
13.
Zu einem streitigen Zeitpunkt in 2011 erwarb … den 2011 erstzugelassenen VW Touran I mit der FIN … zum Preis von 30.044,01 € (Anlagenkonvolut K1 Pkw-13).
14.
Zu einem streitigen Zeitpunkt im Juli 2012 erwarb … den 2012 erstzugelassenen VW Passat 3c mit der FIN … zum Preis von 25.600 €, von deren Zahlung die Beklagte nur in Höhe von 21.512,61 € ausgeht und dessen Weiterverkauf für 5.400 € am 01.07.2020 sie bestreitet (Anlagenkonvolut K1 Pkw-14 + K79).
15.
Zu einem streitigen Zeitpunkt in 2011/2012 erwarb … den 2011 erstzugelassenen VW Amarok mit der FIN … zum Preis von 23.319,33 (Anlagenkonvolut K1 Pkw-15).
16.
Zu einem streitigen Zeitpunkt im August 2015 erwarb … den 2011 erstzugelassenen VW Caddy mit der FIN … zum i.ü. streitigen Preis von zumindest 11.950 € (Anlagenkonvolut K1 Pkw-16).
17.
Am 15.08.2013 erwarb … den 2011 erstzugelassenen VW Golf mit der FIN … zum Preis von 13.990 € (Anlagenkonvolut K1 Pkw-17).
18.
Am 20.01.2015 erwarb … den 2011 erstzugelassenen VW Sharan mit der FIN … zu einem streitigen Preis (Anlagenkonvolut K1 Pkw-18).
19.
Am 09.03.2011 erwarb … den 2011 erstzugelassenen VW Tiguan mit der FIN … zum i. ü. streitigen Preis von zumindest 24.894,96 € (Anlagenkonvolut K1 Pkw-19).
20.
Zu einem streitigen Zeitpunkt in 2012 erwarb … den 2012 erstzugelassenen VW Passat mit der FIN … zum i.ü. streitigen Preis von zumindest 31.869,74 €, dessen Weiterverkauf für 7.400 € am 25.04.2018 seitens der Beklagten bestritten wird (Anlagenkonvolut K1 Pkw-20 + K80).
21.
Am 26.02.2013 erwarb … den 2012 erstzugelassenen VW Passat 3c mit der FIN … zum Preis von 22.800 € (Anlagenkonvolut K1 Pkw-21).
22.
Am 02.01.2013 erwarb … den 2012 erstzugelassenen VW Tiguan I mit der FIN … zum Preis von 27.200 € (Anlagenkonvolut K1 Pkw-22).
23.
Zu einem streitigen Zeitpunkt Anfang 2015 erwarbl … den 2012 erstzugelassenen VW Passat 3c mit der FIN … zum Preis von 15.370 € (Anlagenkonvolut K1 Pkw-23).
24.
Zu einem streitigen Zeitpunkt in 2011/2012 erwarb … den 2012 erstzugelassenen VW Touran II mit der FIN … zum Preis von 31.555,02 €, dessen Weiterverkauf für 12.200 € am 22.05.2018 seitens der Beklagten bestritten wird (Anlagenkonvolut K1 Pkw-24 + K81).
25.
Am 17.11.2012 erwarb … den 2012 erstzugelassenen VW Polo mit der FIN … zum Preis von 12.190 € (Anlagenkonvolut K1 Pkw-25).
26.
Am 02.07.2012 erwarb … den 2012 erstzugelassenen VW Touran mit der FIN … zum i. ü. streitigen Preis von zumindest 26.113,44 € (Anlagenkonvolut K1 Pkw-26).
27.
Am 08.08.2015 erwarb … den 2012 erstzugelassenen VW Touran mit der FIN … zu einem streitigen Preis (Anlagenkonvolut K1 Pkw-27).
28.
Zu einem streitigen Zeitpunkt in 2013 erwarb … den 2013 erstzugelassenen VW Tiguan I mit der FIN … zum i.ü. streitigen Preis von zumindest 27.944,41 €, dessen Weiterverkauf für 11.600 € am 30.07.2020 seitens der Beklagten bestritten wird (Anlagenkonvolut K1 Pkw-28 + K82).
29.
Am 31.07.2015 erwarb … den 2013 erstzugelassenen VW Tiguan mit der FIN … zu einem streitigen Preis (Anlagenkonvolut K1 Pkw-29).
30.
Am 14.01.2014 erwarb … den 2014 erstzugelassenen VW Caddy mit der FIN … zum Preis von 23.600 € (Anlagenkonvolut K1 Pkw-30).
11
In diesen 30 Fahrzeugen ist ein von der Beklagten entwickelter, hergestellter und von dieser in Verkehr gebrachter Motor des Typs EA 189 verbaut, der mit einer besonderen Software ausgestattet war. Diese weist (ohne Software-Update) die Besonderheit auf, dass die Motorsteuerung auf dem Prüfstand in den stickoxidoptimierten Modus 1 - mit einer erhöhten Abgasrückführungsrate in den Motor - schaltet, während sich der Motor im normalen Fahrbetrieb im Modus 0 mit einer geringeren Abgasrückführungsrate befindet. Demgemäß werden beim Durchfahren des sog. Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) auf dem Prüfstand aufgrund der höheren Abgasrückführungsrate in den Motor weniger Stickoxide ausgestoßen als im Normalbetrieb im Straßenverkehr. Allein auf dem Prüfstand werden (ohne Software-Update) die Vorgaben der betreffenden Euro-Abgasnorm 5 erfüllt.
12
Im September 2015 teilte die Beklagte mit, dass mit Hilfe einer Software der Stickoxidausstoß (NOx) in verschiedenen Fahrzeugen des Motortyps EA 189 gesenkt wurde, so dass die Euro-Abgasnorm 5 eingehalten wird. In der Folge wurden Rückrufaktionen für die vom Abgasskandal betroffenen Fahrzeuge der Beklagten und ihrer Tochterunternehmen durchgeführt, bei denen auf deren Kosten seitens des Kraftfahrtbundesamtes geprüfte und freigegebene Software-Updates durchgeführt wurden.
13
Die Klägerin behauptet, den o.g. 30 Käufern von jeweils mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestatteten Fahrzeugen der Beklagten stünden Schadensersatzansprüche gegen diese nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 6, 27 EG-FGV, § 826 BGB, § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB sowie aus Garantie- bzw. Auskunftsvertrag oder Verschulden bei Vertragsschluss zu. Die Beklagte habe ihre Kunden nämlich vorsätzlich, systematisch und planmäßig durch bewusst falsch ausgestellte EG-Übereinstimmungsbescheinigungen aus reinem Gewinnstreben derart getäuscht, dass sie jeweils ein weder den geltenden Vorschriften entsprechendes noch zulassungsfähiges, sondern im Straßenverkehr nicht benutzbares Fahrzeug mit einem relevanten Nutzungswert von 0 € erworben hätten. An der fehlenden Vorschriftsmäßigkeit der Fahrzeuge ändere auch die Durchführung der Software-Updates nichts, da die jeweilige EG-Betriebserlaubnis nicht einfach wieder aufleben könne. Davon abgesehen würden die Grenzwerte auch nach dem Software-Update nicht eingehalten, das überdies vielfältige negative Auswirkungen auf die Fahrzeuge, u.a. auf die Langlebigkeit ihrer Motoren, hätte. Die aus diesen illegalen Manipulationen resultierenden Schadensersatzansprüche hätten die o.g. 30 Fahrzeugerwerber wirksam an sie abgetreten. Diese Abtretungen würden sich insbesondere nicht wegen Verstoßes gegen § 134 BGB i.V.m. §§ 3, 4 RDG als nichtig erweisen, da ihre Registrierung als Inkassodienstleisterin sie in Ausübung ihres Grundrechts auf Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG nach der sog. Inkasso-Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Einziehung der streitgegenständlichen Forderungen und zur Steuerung des Prozesses der Rechtsdurchsetzung berechtige. Dementsprechend habe auch der Bundesgerichtshof im LexFox-Urteil § 3 RDG eher weit ausgelegt und bestätigt, dass Inkassounternehmen im Zusammenhang mit ihrer auf eine Forderungsdurchsetzung gerichteten Tätigkeit ihre Kunden auch rechtlich beraten sowie auf Erfolgsbasis tätig werden und die Kostenrisiken eines Rechtsstreits übernehmen könnten. Die Vereinbarung von Erfolgshonoraren sei ihr als Rechtsdienstleisterin daher ebenso erlaubt wie die Verbindung von Inkassodienstleistungen mit Prozessfinanzierung, da entsprechende Verbote nur für Rechtsanwälte gelten und die anwaltlichen Berufspflichten damit nicht unerlaubt umgangen würden. Auch läge keine Nichtigkeit der Abtretungen gemäß § 134 BGB i.V.m. der ohnehin kein Verbotsgesetz darstellenden Regelung des § 4 RDG vor, da die Prozesskostenübernahme schon keine - erst recht keine „andere“ - Leistungspflicht gegenüber den Zedenten darstelle, sondern schlichter Reflex der geschuldeten Rechtsdienstleistung wäre. Dadurch würde die ordnungsgemäße Erbringung der Inkasodienstleistung überdies nicht gefährdet, da keine strukturelle Kollision ihrer Interessen mit denen der Zedenten vorliege, die sich angesichts der Erfolgsabhängigkeit ihrer Vergütung vielmehr als gleichlaufend erwiesen, zumal das Prozesskostenrisiko nicht sie selbst, sondern der ebenfalls auf Erfolgsbasis vergütete Prozessfinanzierer tragen würde. Von daher käme auch eine Nichtigkeit der Abtretungen gemäß § 138 Abs. 1 BGB mangels Verlagerung des Prozessrisikos auf die Beklagte nicht in Betracht, zumal sie von der über ein Eigenkapital von mehr als 94 Millionen GBP verfügenden Muttergesellschaft Burford Capital (UK) Limited ihres ausreichend finanziell ausgestatteten Prozessfinanzierers mit einem die Zahlung aller gegnerischen Kosten und Gerichtskosten garantierenden sog. „comfort letter“ ausgestattet worden wäre (Anlage K 37).
14
Nach konkludent erfolgten Teilklagerücknahmen infolge der zwischenzeitlichen Weiterveräußerung mehrerer streitgegenständlicher Fahrzeuge beantragt die Klägerin daher zuletzt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin
1.
.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.12.2014 Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des PKWs mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer … zu zahlen.
2.
14.415,94 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.07.2009 zu zahlen.
3.
14.900 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 15.400 € für den Zeitraum vom 22.06.2011 bis zum 27.06.2020 sowie aus 14.900 € seit dem 28.06.2020 zu zahlen.
4.
16.900,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.06.2011 Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des PKWs mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer … zu zahlen.
5.
23.615,38 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.05.2009 Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des PKWs mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer … zu zahlen.
6.
11.209,29 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 18.235,29 € für den Zeitraum vom 12.05.2014 bis zum 24.08.2020 sowie aus 11.209,29 € seit dem 25.08.2020 zu zahlen.
7.
24.750,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.10.2011 Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des PKWs mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer … zu zahlen.
8.
19.585,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 24.785,00 € für den Zeitraum vom 22.02.2010 bis zum 17.04.2018 sowie aus 19.585,00 € seit dem 18.04.2020 zu zahlen.
9.
15.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.09.2013 Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des PKWs mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer … zu zahlen.
10.
14.325,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.11.2012 Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des PKWs mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer … zu zahlen.
11.
19.100,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.02.2011 zu zahlen.
12.
17.400,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 25.500,00 € für den Zeitraum vom 20.10.2011 bis zum 09.01.2018 sowie aus 17.400,00 € seit dem 10.01.2018 zu zahlen.
13.
30.044,01 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.12.2011 Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des PKWs mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer … zu zahlen.
14.
20.200,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 25.600,00 € für den Zeitraum vom 26.07.2012 bis zum 01.07.2020 sowie aus 20.200,00 € seit dem 02.07.2020 zu zahlen.
15.
23.319,33 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.05.2012 Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des PKWs mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer … zu zahlen.
16.
12.250,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.08.2015 Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des PKWs mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer … zu zahlen.
17.
13.990,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.08.2013 Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des PKWs mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer … zu zahlen.
18.
19.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.01.2015 Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des PKWs mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer … zu zahlen.
19.
30.782,37 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.03.2011 Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des PKWs mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer … zu zahlen.
20.
25.811,26 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 33.211,26 € für den Zeitraum vom 17.07.2012 bis zum 25.04.2018 sowie aus 25.811,26 € seit dem 26.04.2018 zu zahlen.
21.
22.800,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.02.2013 Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des PKWs mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer … zu zahlen.
22.
27.200,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.01.2013 Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des PKWs mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer … zu zahlen.
23.
15.370,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.02.2015 Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des PKWs mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer … zu zahlen.
24.
19.355,02 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 31.555,02 € für den Zeitraum vom 30.03.2012 bis zum 22.05.2018 sowie aus 19.355,02 € seit dem 23.05.2018 zu zahlen.
25.
12.190,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.11.2012 Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des PKWs mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer … zu zahlen.
26.
30.361,99 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.10.2012 Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des PKWs mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer … zu zahlen.
27.
12.540,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.08.2015 Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des PKWs mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer … zu zahlen.
28.
22.400,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 34.000,00 € für den Zeitraum vom 29.10.2013 bis zum 30.07.2020 sowie 22.400,00 € seit dem 31.07.2020 zu zahlen.
29.
27.400,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.07.2015 Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des PKWs mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer … zu zahlen.
30.
23.600,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.01.2014 Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des PKWs mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer … zu zahlen.
15
Demgegenüber beantragt die Beklagte:
Klageabweisung.
16
Die Beklagte bestreitet das Eigentum der o.g. 30 Käufer an den erworbenen Fahrzeugen, die Abtretung ihrer vermeintlichen Ansprüche an die Klägerin sowie die Echtheit der Unterschriften unter den vorgelegten Abtretungserklärungen. Diese Abtretungen würden sich zudem verfassungsrechtlich unbedenklich gemäß § 134 BGB i.V.m. § 3 RDG als nichtig erweisen, da das von der Klägerin verfolgte, weit über das im LexFox-Urteil des BGH als gerade noch zulässig Beurteilte hinausgehende Geschäftsmodell der kollektiven Rechtsdurchsetzung in Form einer „Sammelklage“ durch reine Inkassodienstleister vom Gesetzgeber gerade nicht legitimiert wäre. Vielmehr sei ihre Tätigkeit der umfassenden Rechtsverfolgung mit Finanzierung nicht vom Erlaubnistatbestand für Inkassodienstleister nach § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 RDG umfasst und auch keine erlaubte Nebendienstleistung nach § 5 Abs. 1 RDG, sondern stelle als von vorneherein beabsichtigtes kommerzielles gerichtliches Masseninkasso außerhalb der vom Gesetzgeber im RDG gesetzten Grenzen eine unzulässige Umgehung des anwaltlichen Berufsrechts, insbesondere der Verbote der Erfolgsprovision und Prozessfinanzierung gemäß § 49 b Abs. 2 BRAO dar. Die Abtretungen würden sich angesichts der laut Medienberichten bestehenden Insolvenz des Prozessfinanzierers der Klägerin und der unauflösbaren strukturellen Kollision der Interessen der einzelnen Auftraggeber an einer optimalen Rechtsdurchsetzung mit dem eine ordnungsgemäße Erbringung der Rechtsdienstleistung gefährdenden Eigeninteresse der Klägerin an einem für sie möglichst guten Kosten-Nutzen-Verhältnis des Verfahrens auch nach § 134 BGB i.V.m. § 4 RDG als nichtig erweisen. Überdies wären derartige Abtretungen gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig, da angesichts der finanziellen Überforderung der Klägerin das Prozesskostenrisiko unter Missachtung des Grundsatzes dessen gleichmäßiger Verteilung einseitig auf die Beklagte verlagert würde. Schließlich stelle die Klage sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auch als rechtsmissbräuchlich dar, da sie die Ansprüche einer Vielzahl vermeintlich Geschädigter zur Gewinnerzielung kommerzialisiere und diese Vorgehensweise im Widerspruch zu den zwingenden gesetzgeberischen Wertungen des RDG und des anwaltlichen Berufsrechts stehe. Daher müsse bereits mangels Aktivlegitimation der Klägerin eine Abweisung der Klage erfolgen, die zudem wegen nicht hinreichend individualisierten sowie teils fehlerhaften und widersprüchlichen Sachvortrages insgesamt unschlüssig wäre. Davon abgesehen würden die behaupteten Schadensersatzansprüche aber auch daran scheitern, dass die fragliche Motorsteuerungssoftware schon keine unzulässige Abschalteinrichtung darstelle. Vielmehr seien die 30 streitgegenständlichen Fahrzeuge sowohl von Anfang an als auch nach dem Software-Update nicht mangelhaft, sondern stets technisch sicher und fahrbereit gewesen. Da sie weder erhöhte Schadstoffemissionen aufweisen noch die Gefahr des Entzugs der unverändert wirksamen EG-Typgenehmigungen bestehen würde, läge auch kein softwarebedingter Wertverlust oder merkantiler Minderwert der Fahrzeuge vor.
17
Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung von 01.09.2020 (Bl. 675-678 d.A.) verwiesen.
18
Nach Anhörung der Parteien hat das Gericht mit Beschluss vom 20.11.2019 die Verhandlung gemäß § 146 ZPO zunächst auf die Frage der Aktivlegitimation der Klägerin beschränkt (Bl. 454/455 d.A.).
19
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Inaugenscheinnahme der Originale der treuhänderischen Abtretungen zum Ordner Anlagenkonvolut K1 sowie des Ausdruckes vom Internetauftritt der Klägerin (Anlage B1). Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das bereits o.g. Protokoll vom 01.09.2020 und die entsprechenden Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

I.
20
1. Die Klage ist zulässig; insbesondere kann dahinstehen, ob die vom Gericht mit Verfügung vom 08.07.2019 angesprochenen Bedenken an seiner Zuständigkeit gemäß § 32 ZPO hinsichtlich der Klageanträge 1, 3, 5-10, 15, 17-18, 20, 23, 25-26 und 28-30 (Bl. 436/437 d.A.) sich als durchgreifend erweisen, da die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Augsburg nach entsprechendem Rügeverzicht der Beklagten (Bl. 451 d.A.) jedenfalls nach § 39 ZPO begründet ist.
21
2. Die Klage erweist sich jedoch als unbegründet. Der Klägerin fehlt es an der erforderlichen Aktivlegitimation für die gegen die Beklagte geltend gemachten vertraglichen und deliktischen Schadensersatzansprüche.
22
Dabei kann dahinstehen, ob die o.g. 30 Fahrzeugerwerber tatsächlich ihre entsprechenden Ansprüche an die Klägerin abgetreten und insbesondere die von ihr vorgelegten Abtretungserklärungen unterschrieben haben oder nicht, da diese Abtretungen sich jedenfalls gemäß § 134 BGB in Verbindung mit den §§ 3,4 RDG als nichtig erweisen.
23
Die diesbezügliche Tätigkeit der Klägerin als registrierter Inkassodienstleisterin hält sich nämlich nicht mehr im Rahmen der ihr nach § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 RDG erteilten Inkassodienstleistungsbefugnis. Zwar darf dieser Begriff nach dem LexFox-Urteil des Bundesgerichtshofes unter Berücksichtigung der Inkasso-Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht zu eng ausgelegt werden, sondern innerhalb des mit dem Rechtsdienstleistungsgesetz verfolgten Zwecks des Schutzes der Rechtssuchenden, des Rechtsverkehrs und der Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen ist eine eher großzügige Betrachtung geboten (BGH VIII ZR 285/18, Urteil vom 27.11.2019, Rn. 141). Daraus folgt jedoch nicht automatisch die Zulässigkeit des seitens der Klägerin vorliegend praktizierten Geschäftsmodells. Vielmehr hält der Bundesgerichtshof eine am Schutzzweck des Rechtsdienstleistungsgesetzes orientierte Würdigung der Umstände des Einzelfalles einschließlich einer Auslegung der hinsichtlich der Forderungseinziehung getroffenen Vereinbarungen stets für erforderlich, wobei die Wertentscheidungen des Grundgesetzes in Gestalt der Grundrechte der Beteiligten sowie der Grundsatz des Vertrauensschutzes zu berücksichtigen sind und den Veränderungen der Lebenswirklichkeit Rechnung zu tragen ist (BGH, a.a.O., Rn. 110). Im Zuge einer solchen Abwägung ist das Gericht vorliegend indes zu der Überzeugung gelangt, dass eine Überschreitung der Inkassodienstleistungsbefugnis der Klägerin vorliegt.
24
Nach § 2 Abs. 2 S. 1 RDG ist eine Inkassodienstleistung die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird. Ist eine Person - wie vorliegend die Klägerin - gemäß § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 RDG bei der zuständigen Behörde für den Bereich der Inkassodienstleistungen registriert, darf sie aufgrund besonderer Sachkunde Rechtsdienstleistungen in diesem Bereich erbringen, so dass ihre Inkassotätigkeit keine bloße Nebenleistung im Sinne des § 5 RDG darstellt (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 107). Den somit allein durch die §§ 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 2 Abs. 2 Satz 1 RDG bestimmten Rahmen hat die Klägerin indes vorliegend überschritten.
25
Als registrierter Inkassodienstleisterin ist der Klägerin nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes im Anschluss an die Inkasso-Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Zuge der Einziehung der an sie abgetretenen Forderungen zwar auch eine umfassende rechtliche Forderungsprüfung und substantielle Beratung ihrer Kunden über den Bestand der Forderung gestattet (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 116 ff.). Dementsprechend sieht der Bundesgerichtshof auch keine Überschreitung der Befugnis nach § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 RDG darin, dass ein Inkassodienstleister bei Erfolglosigkeit seiner außergerichtlichen Bemühungen um die Durchsetzung der treuhänderisch an ihn abgetretenen Forderungen im Zuge des Interesses seiner Kunden an einer möglichst einfachen und raschen Durchsetzung ihrer Ansprüche die Möglichkeit hat, diese unter Beauftragung eines Rechtsanwalts in einem streitigen gerichtlichen Verfahren als eigene Rechte einzuklagen (BGH, a.a.O., Rn. 225 f.).
26
Vor diesem Hintergrund erscheint das unter Ziffer 1.3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Abgasskandal erläuterte Vorgehen der Klägerin, die Durchsetzung der Entschädigungsansprüche, soweit zweckdienlich, im außergerichtlichen Verfahren zu betreiben und im Fall des Nichtausreichens der außergerichtlichen Bemühungen in Zusammenarbeit mit der … oder anderen Rechtsanwälten deren gerichtliche Durchsetzung zu versuchen, auf den ersten Blick vielleicht als unproblematisch. Tatsächlich ist es aber nicht mehr durch § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 RDG gedeckt, da die Tätigkeit der Klägerin entgegen der in Ziffer 1.3 gewählten Formulierung von vorneherein auf eine gerichtliche Rechtsdurchsetzung in Form einer Sammelklage abzielte. So bot sie den Betroffenen des Abgasskandals auf der Intemetseite … ausdrücklich an, mit einer Sammelklage dafür zu sorgen, dass ihr Fall rechtzeitig vor Gericht kommt (Anlage B1). Auch in ihrer Pressemitteilung vom 15.06.2018 pries die Klägerin die „Sammelklage, die … anbietet,“ als die „für Menschen ohne Rechtsschutzversicherung optimale Lösung, um VW-Schadensersatz einzuklagen“, an (Anlage B39). Die in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen erwähnten außergerichtlichen Bemühungen hat die Klägerin indes vorliegend niemals entfaltet; vielmehr verneinte ihr Prozessbevollmächtigter auf Nachfrage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung vom 01.09.2020 selbst die Existenz außergerichtlicher Mahnschreiben (Bl. 677 d.A.).
27
Damit unterfällt die ausschließlich auf ein gerichtliches Vorgehen gerichtete Tätigkeit der Klägerin bereits vom Wortlaut her nicht dem Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen, das laut § 1 Abs. 1 S. 1 RDG die Befugnis regelt, in der Bundesrepublik Deutschland außergerichtliche Rechtsdienstleistungen zu erbringen. Auch die Erweiterung der Inkassotätigkeit durch § 79 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 ZPO auf gerichtliche Maßnahmen in Bezug auf das Mahnverfahren und die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen erweist sich nicht als einschlägig. Vielmehr zeigt die letztgenannte Regelung, dass der Gesetzgeber das gerichtliche Handeln von Inkassodienstleistern als Ausnahme gesehen hat, wenngleich er mit dem Rechtsdienstleistungsgesetz die Entwicklung neuer Berufsbilder erlauben wollte (BT-Drucks. 16/3655 S. 30). Dabei hatte er vor allem die Bereiche, in denen die anwaltliche Versorgung die Nachfrage der Rechtssuchenden nicht decken kann, insbesondere weil die Tätigkeit nicht ausschließlich juristischer Natur ist, im Blick (BT-Drucks. 16/3655 S. 40). Der Gesetzgeber beabsichtigte aus Gründen des Verbraucherschutzes jedoch gerade keinen allgemeinen Rechtsleistungsberuf unterhalb der Rechtsanwaltschaft einführen, da es ansonsten zu einem Nebeneinander zweier auf die gleiche Tätigkeit ausgerichteten Rechtsberatungsberufe mit völlig unterschiedlicher Qualifikation kommen würde (BT-Drucks. 16/3655 S. 31).
28
Genau darauf liefe die Anerkennung des Geschäftsmodells der Klägerin indes hinaus, die sich nicht auf die unproblematisch zulässige rechtliche Prüfung der Forderung und substantielle Beratung ihrer Kunden über deren Bestand beschränkte, sondern vielmehr die strategische Entscheidung darüber traf, welche der Ansprüche aus abgetretenem Recht gegen die Beklagte sie in Einzelverfahren, in Verfahren mit Anspruchsbündelung in geringerem Umfang - wie hier - und in Verfahren mit mehreren 1.000 gebündelten Ansprüchen geltend macht (Bl. 609/610 d.A.). Diese auch in ihrem Internetauftritt besonders hervorgehobene Tätigkeit der Klägerin stellt sich angesichts der Vielzahl der Fallgestaltungen im Abgasskandal und der Komplexität der damit verbundenen durchaus streitigen Rechtsfragen indes als über den Bereich der einzelnen Forderungseinziehung weit hinausgehende Rechtsberatung dar. Gerade bei den Sammelklagen, in denen sich die überwiegende Mehrzahl der 45.000 Kunden der Klägerin befindet (Bl. 677 d.A.), stellt sich der Aufgabenbereich der Klägerin vielmehr als vollkommen identisch mit dem eines Rechtsanwaltes dar.
29
Vor diesem Hintergrund erscheint es indes nicht gerechtfertigt, sich hier mit der geringeren Sachkunde der Klägerin als Inkassodienstleisterin zufrieden zu geben. Vielmehr hat der Gesetzgeber den Grund für die deutlich geringeren Anforderungen an die Sachkunde des registrierten Inkassodienstleisters darin gesehen, dass dessen Tätigkeit allein auf die außergerichtliche Forderungseinziehung beschränkt ist, bei der die Gefahr einer rechtlichen Fehlberatung in deutlich geringerem Maße als bei einer über den Bereich der bloßen Forderungseinziehung hinausgehenden Rechtsberatung besteht (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 219), die hier in der strategischen Auswahl und Bündelung der 30 streitgegenständlichen Forderungen zur ausschließlich gerichtlichen Geltendmachung in Form der vorliegenden Sammelklage zu sehen ist.
30
Die darin liegende Überschreitung der Inkassodienstleistungsbefugnis der Klägerin kann auch durch die Hinzuziehung der Klägervertreter nicht beseitigt werden. So kam es bereits für den Erlaubnisvorbehalt nach dem Rechtsberatungsgesetz nicht darauf an, ob der Vertragspartner des Rechtssuchenden sich zur Erfüllung seiner Beratungspflichten eines zugelassenen Rechtsberaters als Erfüllungsgehilfen bedient (BGH III ZR 260/07, Urteil vom 03.07.2008). Nichts anderes kann jedoch unter Berücksichtigung des in § 1 Abs. 1 S. 2 RDG normierten Schutzzweckes des Rechtsdienstleistungsgesetzes, die Rechtssuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen, gelten. Vielmehr bekommt der einzelne Kunde von der Klägerin infolge der geringeren Anforderungen an ihre Sachkunde, die im Bereich der Inkassodienstleistungen nach § 4 Abs. 1 RDV in einem Lehrgang mit 120 Zeitstunden vermittelt wird, eine weniger qualifizierte Rechtsdienstleistung als von einem Rechtsanwalt mit Jurastudium und Referendariat von jeweils mehreren Jahren, während die eingeschalteten Prozessbevollmächtigten auch nicht ihm selbst, sondern allein dem Interesse ihrer Mandantin verpflichtet sind. Aus dieser Konstellation ergibt sich somit eine Gefährdung der von der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG erfassten schuldrechtlichen Forderungen der rechtssuchenden Kunden, die auch unter Berücksichtigung des Grundrechtes der Klägerin als Inkassodienstleisterin auf Berufsausübungsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG nicht gerechtfertigt ist.
31
Anders als im LexFox-Fall, wo die außergerichtlichen Schreiben mit der Rüge nach § 556 g Abs. 2 BGB erst zur Entstehung des Anspruchs auf Rückzahlung zu viel gezahlter Miete führten, hat die Klägerin nämlich vorliegend überhaupt keine vorgerichtlichen Bemühungen zur Forderungseinziehung entfaltet und sich damit gar nicht erst im Bereich der Inkassodienstleistung bewegt. Der diesbezüglich seitens der Klägerin erhobene Einwand, die Begriffe „außergerichtlich“ und „vorgerichtlich“ könnten nicht gleichgesetzt werden, erweist sich insofern als unzutreffend. Zum einen hat der Bundesgerichtshof im LexFox-Urteil eindeutig diese Gleichsetzung vorgenommen, indem er formulierte, dass eine Überschreitung der Inkassodienstleistungsbefugnis nicht darin zu sehen ist, dass - wenn außergerichtliche Bemühungen nicht zum Erfolg führen - die Möglichkeit besteht, treuhänderisch abgetretene Ansprüche unter Beauftragung eines Rechtsanwalts in streitigen gerichtlichen Verfahren als eigene Rechte einzuklagen (BGH VIII ZR 285/18, Urteil vom 27.11.2019, Rn. 225). Zum anderen hat auch die Klägerin selbst den Begriff „außergerichtlich“ in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Abgasskandal unter Ziffer 1.3 im Sinne von „vorgerichtlich“ verwandt, indem sie formulierte: „Sollten die außergerichtlichen Bemühungen nicht ausreichen (…), werden wir versuchen, die Ansprüche gerichtlich durchzusetzen.“
32
Hier hat die Klägerin sich indes von vorneherein ausschließlich auf die gerichtliche Geltendmachung der 30 streitgegenständlichen Forderungen in Form der vorliegenden Sammelklage beschränkt, bei deren strategischer Auswahl und Bündelung sie eine über den Bereich der einzelnen Forderungseinziehung weit hinausgehende Rechtsberatung vornahm, die eigentlich für das Berufsbild des Rechtsanwaltes prägend ist. Da ein Rechtsanwalt insoweit aber im identischen Aufgabenbereich den Berufspflichten nach den §§ 43 ff. BRAO unterliegt, würde es einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG darstellen, wenn die Klägerin trotz geringerer Sachkunde im identischen Aufgabenbereich die gleiche Tätigkeit ausüben könnte, ohne beispielsweise an die Verbote der Erfolgsprovision und der Prozessfinanzierung gebunden zu sein.
33
Dem steht auch nicht entgegen, dass der Bundesgerichtshof im LexFox-Urteil eine Überschreitung der Inkassobefugnis weder in der Vereinbarung eines Erfolgshonorars noch in der Prozesskostenübernahme durch den Inkassodienstleister gesehen hat (BGH, a.a.O., Rn. 170 ff.). Eine Interessenkollision im Sinne des § 4 RDG schloss er nämlich unter Hinweis darauf aus, dass die Vereinbarung des Erfolgshonorars bei der von ihm zu beurteilenden Forderungseinziehung ein beträchtliches eigenes Interesse der Klägerin an einer möglichst erfolgreichen Durchsetzung der Ansprüche bewirkte (BGH, a.a.O., Rn. 196). Diese Erwägung kann indes aufgrund zweier erheblicher Unterschiede im Sachverhalt nicht auf den vorliegenden Fall übertragen werden: Zum einen handelt es sich hier nicht um eine Einzel-, sondern um eine Sammelklage, und zum anderen ist keine Zustimmung der Zedenten zu einem abzuschließenden Vergleich erforderlich, sondern nur dessen Widerruf möglich. So hat die Klägerin nach Ziffer 6.1 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Abgasskandal die Möglichkeit, einen Vergleich mit einer Widerrufsfrist von zwei Wochen abzuschließen, „wenn die Vergleichssumme nach gewissenhafter Beurteilung eines sorgfältig handelnden Kaufmanns als ausreichend erscheint.“; nach unverzüglicher Benachrichtigung davon kann der Kunde den Vergleichsabschluss dann zwar widerrufen, doch schuldet er der zur Kündigung des Vertrages berechtigten Klägerin in dem Fall die bei Bestand des Vergleiches angefallene Vergütung.
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Vor dem Hintergrund dieser Regelung ergibt sich vorliegend eine strukturelle Kollision der Interessen der Klägerin mit denen ihrer Kunden, die eine ordnungsgemäße Erbringung der Rechtsdienstleistung derart gefährdet, dass eine auch vom Bundesgerichtshof für möglich gehaltene analoge Anwendung des § 4 RDG (BGH, a.a.O., Rn. 213) geboten erscheint (LG Ingolstadt 41 O 1745/18, Urteil vom 07.08.2020, S. 253 ff.). So steht dem Interesse des einzelnen Kunden an der optimalen Durchsetzung seiner Rechte das Eigeninteresse der Klägerin an einem für sie möglichst guten Kosten-Nutzen-Verhältnis des Verfahrens entgegen, das sie am besten durch einen schnellen Vergleichsschluss erreichen kann. Wegen der Erforderlichkeit zur detaillierten Auseinandersetzung des Gerichts mit jedem einzelnen der 30 streitgegenständlichen Ansprüche müsste die Klägerin ansonsten nämlich mit einer überdurchschnittlich langen Verhandlungsdauer mit einer Vielzahl von Sitzungstagen rechnen, die ihre Tätigkeit angesichts der mit ihren Prozessbevollmächtigten vereinbarten Vergütung auf der Basis von Stundensätzen zunehmend als immer weniger lukrativ erscheinen lässt. Dies gilt umso mehr, als sich mit fortschreitender Verfahrensdauer die letztlich maximal zu erreichende Vergütung aufgrund der im Rahmen des Vorteilsausgleichs zu berücksichtigenden Nutzungsentschädigung immer weiter verringert.
35
Demgegenüber hat die Klägerin hier ohnehin schon von daher kein eigenes Interesse an einer möglichst erfolgreichen Durchsetzung der Ansprüche, als sie - anders als LexFox-Fall - ihre Erfolgsprovision nicht nur im Fall des Zustandekommens des Vergleichs, sondern selbst im Fall dessen Widerrufs durch den Kunden in voller Höhe erhält. Insoweit stellt auch die nach ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen geschuldete Bindung an die „gewissenhafte Beurteilung eines sorgfältig handelnden Kaufmanns“ letztlich kein Korrektiv dar, da zum Zeitpunkt der Abtretung noch vollkommen unklar ist, ob man für jeden einzelnen Kunden einen Vergleichsbetrag auswirft oder eine Pauschalsumme, die dann aufgeteilt wird (Bl. 677 d.A.), obwohl die Beurteilungsüberlegungen sich in beiden Fällen als vollkommen unterschiedlich darstellen und daher für die Zedenten weder vorhersehbar noch nachprüfbar sein dürften. Vielmehr kann der jeweilige Kunde der Klägerin hier anders als im LexFox-Fall nicht einfach frei über die Erteilung seiner Zustimmung zum Vergleich entscheiden, sondern ist dadurch einem erheblichen wirtschaftlichen Druck ausgesetzt, dass er im Fall dessen Widerrufs die geschuldete Vergütung in Höhe von 35 % der Vergleichssumme zahlen muss, ohne hierfür letztlich einen Gegenwert zu erhalten. Gerade für die nicht rechtsschutzversicherten Zedenten, die laut Internetausdruck und Pressemitteilung gezielt für die Sammelklage angeworben wurden (Anlagen B1 und B39), besteht damit kein kostenneutraler Ausweg, sondern sie sind faktisch gezwungen, sich einer von der Klägerin im Eigeninteresse geringer Verfahrenskosten getroffenen Vergleichsentscheidung zu beugen, was dem mit dem Rechtsdienstleistungsgesetz verfolgten Zweck des Schutzes der Rechtssuchenden klar widerspricht.
36
An dieser Bewertung ändert auch die zwischenzeitliche Beteuerung der Klägerin nichts, sich angesichts der Unwirksamkeit von Ziffer 6.1 Satz 4 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen wegen Verstoßes gegen § 308 Nr. 7 BGB gegenüber den Zedenten nicht auf diese Regelung berufen zu wollen (Bl. 614 d.A.). Zum einen mutet es schon seltsam an, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin im Abgasskandal, insbesondere auch die Regelungen über den Vergleichsschluss, auch zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vom 01.09.2020 immer noch im wesentlichen gleich geblieben sind (Bl. 677 d.A.), obwohl die identische Problematik bereits am 29.05.2020 vor dem Landgericht Ingolstadt thematisiert wurde (LG Ingolstadt 41 O 1745/18, Urteil vom 07.08.2020, S. 10 u. 236). Zum anderen ist davon auszugehen, dass gerade der Kunde, der sich des vermeintlich kostenlosen Angebotes der Klägerin als Inkassodienstleisterin bedient, keinerlei Kenntnis von der Unwirksamkeit dieser Bestimmung haben und deswegen durch die für ihn negative Kostenfolge vom Widerruf des Vergleichs abgeschreckt werden dürfte, zumal völlig unklar bleibt, was in diesem Fall mit dem anhängigen Prozessverhältnis passieren würde (LG Ingolstadt, a.a.O., S. 256).
37
Angesichts dieser Unklarheit erscheint auch eine geltungserhaltende Reduktion in Form eines Entfalls der Vergütungspflicht bei Widerruf des Vergleichs weder möglich noch geboten (vgl. hierzu ausführlich LG Ingolstadt, a.a.O., S. 260 ff.). Vielmehr hätte es der Klägerin freigestanden, im Rahmen ihrer Berufsausübung den gesetzlichen Vorschriften entsprechende wirksame vertragliche Regelungen zur fiduziarischen Abtretung und Geltendmachung fremder Forderungen im eigenen Namen zu treffen (LG Ingolstadt, a.a.O., S. 259). So aber hat sie den durch die §§ 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 2 Abs. 2 Satz 1 RDG bestimmten Rahmen nicht nur eindeutig überschritten, sondern angesichts der in Ziffer 6.1 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen vollen Vergütungsverpflichtung im Fall des Vergleichswiderrufs auch erheblich, so dass die streitgegenständlichen Abtretungen sich jedenfalls gemäß § 134 BGB in Verbindung mit den §§ 3, 4 RDG als nichtig erweisen.
38
Schließlich erscheint die Zulassung einer entsprechenden Überschreitung der Inkassodienstleistungsbefugnis der Klägerin im vorliegenden Fall auch aus Gründen des Verbraucherschutzes nicht erforderlich. Dem Vertrauen der Zedenten auf deren Registrierung als Inkassodienstleisterin wird nämlich bereits durch die für sie bestehende Möglichkeit Rechnung getragen, bei der Klägerin Regress zu nehmen, die nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 RDG über eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 250.000 € für jeden Versicherungsfall verfügen muss (BGH, a.a.O., Rn. 93). Davon abgesehen hat der Gesetzgeber bereits die kostenfreie Möglichkeit der Musterfeststellungsklage geschaffen, so dass hier keinerlei Veranlassung für das Gericht besteht, die vorliegende Sammelklagetätigkeit der Klägerin über den Wortlaut und Regelungsgehalt des Rechtsdienstleistungsgesetzes hinaus unter Missachtung des Gleichheitssatzes zuzulassen. In diesem Bereich wäre vielmehr der Gesetzgeber gefordert, der sich ausweislich der Drucksache 19/22807 des Deutschen Bundestages vom 24.09.2020 bereits mit der entsprechenden Thematik beschäftigt.
39
Mangels Aktivlegitimation der Klägerin war ihre Klage daher voll umfänglich abzuweisen.
II.
40
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 91, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO; der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO.