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VGH München, Beschluss v. 09.11.2020 – 21 ZB 20.31861
Titel:

Antrag auf Zulassung der Berufung in Bezug auf eine Syrien-Entscheidung

Normenkette:
AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 1
Leitsatz:
Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache im Sinn des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat der Rechtsmittelführer eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage zu formulieren und auszuführen, weshalb die Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich (klärungsfähig) ist, weshalb sie klärungsbedürftig ist und inwiefern der Frage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Asylrecht (Syrien), Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht hinreichend dargelegt, Aufklärungsrüge, Antrag auf Zulassung der Berufung
Vorinstanz:
VG Regensburg, Urteil vom 14.08.2020 – R 11 K 19.31816
Fundstelle:
BeckRS 2020, 30428

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1
1. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der Kläger beruft sich auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG), legt eine solche aber entgegen § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG nicht hinreichend dar (1.1). Die Verfahrensrüge (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG) greift ebenfalls nicht durch (1.2).
2
1.1 Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache im Sinn des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat der Rechtsmittelführer eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage zu formulieren und auszuführen, weshalb die Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich (klärungsfähig) ist, weshalb sie klärungsbedürftig ist und inwiefern der Frage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124a Rn. 72).
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Dem genügt der Zulassungsantrag nicht.
4
Der Kläger formuliert zwar als grundsätzlich bedeutsam die Frage, „ob die syrischen Behörden tatsächlich geeignet, fähig und willens sind, den konkreten Schutz des Klägers vor Verfolgungen von Teilen der Gesellschaft zu gewährleisten, wenn der Kläger nicht nur von diesen, sondern auch von den Regimegegnern gesucht wird“. Dem dazu Dargelegten lässt sich jedoch schon nichts Konkretes dafür entnehmen, dass die aufgeworfene Frage entscheidungserheblich und klärungsbedürftig ist. Stattdessen wird lediglich ausgeführt, aus welchen Gründen die Sachverhaltswürdigung des Verwaltungsgerichts aus Sicht des Klägers defizitär ist.
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1.2 Die Berufung ist nicht wegen eines in § 138 VwGO bezeichneten Verfahrensmangels (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG) zuzulassen. Ein solcher ergibt sich aus dem vom Kläger Dargelegten nicht.
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Mit der Rüge, das Verwaltungsgericht habe es unterlassen, die Vorkommnisse in der Provinz Idlib zum damaligen Zeitraum durch sachverständige Berichte genauer zu untersuchen, macht der Kläger der Sache nach geltend, das Verwaltungsgricht habe seine aus § 86 Abs. 1 VwGO folgende Pflicht verletzt, den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen. Das führt schon deshalb nicht zum Erfolg, weil sich der Kläger damit nicht auf einen in § 138 VwGO genannten Verfahrensmangel beruft. Im Übrigen bestand für das Verwaltungsgericht kein Anlass zu der vom Kläger begehrten Sachverhaltsaufklärung, weil es das Asylvorbringen als unglaubhaft betrachtet hat (vgl. UA S. 6 ff.).
7
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.
8
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 14. August 2020 rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).