Titel:
Naturschutzrechtliche Beseitigungs- und Wiederherstellungsanordnung
Normenketten:
BNatSchG § 3 Abs. 2, § 17 Abs. 8, § 30
BayNatSchG Art. 12 Abs. 1 S. 1, Art. 18 Abs. 2, Art. 23 Abs. 1 Nr. 1
Leitsätze:
1. Die unter den Schutz des § 30 BNatSchG fallenden Biotope sind unmittelbar kraft Gesetzes geschützt, so dass es keiner administrativen Unterschutzstellung bzw. konstitutiven Schutzfestsetzung durch Verordnung oder Verwaltungsakt bedarf. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz)
2. Unter dem Begriff der sonstigen erheblichen Beeinträchtigung i.S.d. § 30 Abs. 2 BNatSchG ist eine Beeinträchtigung zu verstehen, die im Gegensatz zur Zerstörung nicht zu einem Verlust, wohl aber zu einer Verminderung des Wertes und der Eignung als Lebensraum für die dort zu findenden Lebensgemeinschaften von Tier- und Pflanzenarten führt. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz)
3. Der Biotopschutz nach § 30 BNatSchG stellt eine gegenüber der in § 14 Abs. 2 BNatSchG geregelten landwirtschaftlichen Bodennutzung vorrangige und spezielle Regelung dar. (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Naturschutzrechtliche Beseitigungs- und Wiederherstellungsanordnung, Verbot der Biotopzerstörung, Erhebliche Beeinträchtigung des Biotops, Veränderung oder Störung eines Landschaftsschutzgebiets, Landschaftsschutzgebiet, Zwangsgeldandrohung
Fundstelle:
BeckRS 2020, 29762
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
1
Die Anfechtungsklage des Klägers richtet sich gegen eine naturschutzrechtliche Beseitigungs- und Wiederherstellungsanordnung sowie eine Zwangsgeldandrohung.
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Der Kläger ist Eigentümer der Grundstücke Fl.Nr. ... und ... der Gemarkung, die im westlichen bzw. südwestlichen Bereich landwirtschaftlich genutzt werden. Auch die umliegenden Grundstücke unterliegen intensiver Acker- und Wiesennutzung. Der östliche Bereich des Grundstücks Fl.Nr. ... sowie der nordöstliche Bereich der Fl.Nr. ... sind dicht mit Bäumen, Büschen und Gräsern bewachsen. Im südlichen Bereich dieser Teilfläche befinden sich auf dem Grundstück Fl.Nr. ... zwei seit mehreren Jahren aufgelassene Fischteiche, die von Quellwasser gespeist werden, das in den östlich angrenzenden naturnahen Hangwäldern bzw. Gehölzen entspringt.
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Die östlichen bzw. nordöstlichen Teilflächen der vorbezeichneten Grundstücke sind seit dem 29. August 2013 in der Biotopkartierung Bayern (Flachland) unter der Nummer ... unter der Bezeichnung „Verlandungsvegetation in Teichen und Graben am Fuß der Terrassenkante südlich ...“ erfasst. Die Grundstücke liegen darüber hinaus im Geltungsbereich der Verordnung des Landkreises ... über das Landschaftsschutzgebiet „... nördlich von ...“ (im Folgenden: Landschaftsschutzverordnung).
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Bei einer Ortseinsicht am 9. Januar 2019 stellte das Landratsamt ... fest, dass im östlichen bzw. nordöstlichen Bereich der Grundstücke Fl.Nr. ... und ... der Gemarkung ... mehrere Erdhaufen abgelagert worden waren, die sich auf eine Länge von ca. 90 m entlang der östlich gelegenen biotopkartierten Fläche erstrecken und unmittelbar an diese angrenzen.
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Mit Bescheid vom 10. Januar 2019 verfügte das Landratsamt eine sofortige Einstellung der Ablagerungs-, Aushubsowie eventueller Einbauarbeiten auf den Grundstücken des Klägers Fl.Nrn. ... und ... der Gemarkung .... Dieser Bescheid ist bestandskräftig.
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Mit Schreiben vom 12. Februar 2019 forderte das Landratsamt den Kläger zur Beseitigung der auf den vorbezeichneten Grundstücken vorgenommenen Erdaufschüttungen auf und hörte ihn zum Erlass einer kostenpflichtigen Beseitigungsanordnung an.
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Mit Bescheid vom 14. Mai 2019, der am 3. Juni 2019 zur Post gegeben wurde, ordnete das Landratsamt ... gegenüber dem Kläger die Beseitigung der Geländeauffüllungen auf den Fl.Nrn. ... und ... der Gemarkung ... sowie die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands des Geländes an (Nr. 1). Nach Nr. 2 des Bescheids ist die Fläche im Anschluss mit einer standortgerechten, autochthonen Feuchtwiesen-Saatgutmischung mit einem Mischverhältnis von 70% Gräser und 30% Blumen anzusäen. Für den Fall der Nichterfüllung der Verpflichtungen aus Nrn. 1 und 2 des Bescheids innerhalb eines Monats nach Bestandskraft wurde dem Kläger ein Zwangsgeld von je 1.000,-- Euro angedroht (Nr. 3).
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Zur Begründung führt das Landratsamt im Bescheid aus, die Grundstücke befänden sich in einem Landschaftsschutzgebiet und unterlägen damit der Verordnung des Bezirks ... über das Landschaftsschutzgebiet. In einem Landschaftsschutzgebiet seien grundsätzlich alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebietes veränderten oder dem Schutzzweck zuwiderliefen. Das seien Handlungen, die geeignet seien, die Natur zu schädigen, die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts zu stören, den Naturgenuss zu beeinträchtigen, das Landschaftsbild zu verunstalten oder die diese Folgen mit Sicherheit erwarten ließen (§ 4 Landschaftsschutzverordnung). Insbesondere sei es verboten, das Bodenrelief und die Bodenbeschichtung zu verändern (§ 4 Nr. 4 Landschaftsschutzverordnung). Es liege ein Verstoß gegen diese Verordnung vor. Die ca. 1,70 m bis 2,00 m hohen Auffüllungen in dem Gebiet stellten eine Beeinträchtigung der typischen Eigenart des Landschaftsbildes dar. Neben der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes werde vor allem die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts durch die Verfüllungen erheblich beeinträchtigt. Durch die Ablagerung und den Einbau von nährstoffreichem Erdaushub werde das Ufer und in Teilbereichen auch das Gewässer selbst beeinträchtigt. Die Beeinträchtigung von naturnahen Binnengewässern einschließlich der Uferbereiche (§ 30 Abs. 2 Nr. 1 Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) sowie von Kleingewässern in der freien Natur (Art. 16 Abs. 1 Nr. 2 Bayerisches Naturschutzgesetz - BayNatSchG) sei verboten. Im nördlichen Teil seien durch die Verfüllung vor allem Landröhrichtbestände (Art. 23 Abs. 1 Nr. 1 BayNatSchG) aus Schilf beeinträchtigt worden. Augenscheinlich seien stellenweise Kleinröhricht mit Rohr-Glanzgras und Rohrkolben überschüttet worden. Dieses stelle eine erhebliche Beeinträchtigung des Biotops nach § 30 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG dar. Wer Erdaufschüttungen im Landschaftsschutzgebiet vornehmen, Wasserflächen und deren Ufer beseitigen oder wesentlich verändern wolle, bedürfe der Erlaubnis der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde. Gleiches gelte für das Verändern von Grünland einschließlich der Streu- und Nasswiesen sowie von Hochstaudenfluren (§ 5 Abs. 1 Nrn. 2, 3 und 12 Landschaftsschutzverordnung). Eine solche Erlaubnis liege nicht vor und hätte auch nicht erteilt werden können. Zudem dürften Biotope nicht zerstört werden. Damit könne eine nachträgliche Erlaubnis nicht erteilt werden. Eine Ausnahme für die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung nach § 6 Abs. 3 Buchst. e) der Landschaftsschutzverordnung liege in diesem Fall nicht vor, da das Bodenrelief bzw. die Bodenschichtung verändert worden seien. Auch sonstige Ausnahmen von der Erlaubnispflicht lägen nicht vor. Ebenso seien die Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung nach § 7 Abs. 1 und 2 Landschaftsschutzverordnung nicht gegeben. Auch aus wasserrechtlicher Sicht seien die vorgenommenen Auffüllungen gemäß § 48 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) nicht zulässig. Die Anordnung der Beseitigung erfolge in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens. Sie sei auch verhältnismäßig, insbesondere sei kein milderes, gleich geeignetes Mittel zur Herstellung ordnungsgemäßer Zustände ersichtlich. Wie oben gezeigt, scheide insbesondere eine nachträgliche Genehmigung der Verfüllung aus. Die Androhung des Zwangsgeldes stütze sich auf Art. 29, 30, 31 und 36 Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (BayVwZVG). Der Kläger sei als Handlungs- und Zustandsstörer richtiger Adressat dieses Bescheids. Die zur Umsetzung der Anordnung bestimmte Frist sei im Hinblick auf den Umfang der Verpflichtung angemessen. Es bestehe aufgrund der Lage im Landschaftsschutzgebiet ein dringliches öffentliches Interesse an der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands.
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Am 2. Juli 2019 hat der Kläger gegen den vorbezeichneten Bescheid Klage erheben lassen und beantragt,
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der Bescheid des Landratsamtes ... vom 14. Mai 2019, Geschäftsnummer ... wird aufgehoben.
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Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, es liege kein Verstoß des Klägers gegen die Landschaftsschutzverordnung des Landkreises bzw. gegen das Verbot der Biotopzerstörung vor. Es sei weder ein Biotop zerstört worden, noch liege eine Erlaubnispflicht für eine Geländeauffüllung vor. Der Kläger habe das auf den Grundstücken befindliche Biotop „erschaffen“ bzw. sei dieses erst nach dem Grundstückskauf durch den Kläger entstanden. Der Kläger habe auf die Grundstücke Humus verbracht. Das Humusmehren entspreche guter landwirtschaftlicher Praxis. Sofern sich die Beklagtenseite auf § 17 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG i.V.m. Art. 18 Abs. 2 BayNatSchG stütze, liege bereits kein zulassungs- oder anzeigepflichtiger Eingriff seitens des Klägers vor. Ebenfalls liege keine Veränderung oder Störung von geschützten oder einstweilig sichergestellten Gebieten oder geplanten Naturschutzgebieten vor. Ein rechtswidriger Zustand sei nicht gegeben. Der Charakter des Gebietes sei durch den Kläger nicht verändert worden. Der Kläger habe auch keine Handlungen vorgenommen, die dem Schutzzweck des Landschaftsschutzgebietes zuwiderliefen. Das Landschaftsbild sei nicht verunstaltet worden, eine Verunstaltung sei auch nicht zu erwarten. Das Bodenrelief und die Bodenschichtung seien nicht im Sinne des § 4 Nr. 4 der Landschaftsschutzverordnung verändert worden. Es werde bestritten, dass die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts erheblich beeinträchtigt werde. Es sei darauf hinzuweisen, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Gebiet um einen „Acker“ handele. Im Frühjahr werde dort Mais angesät und im Herbst „geackert“. Hierfür werde dann ca. 1 cm Humus auf dem Feld verteilt. Aktuell handele es sich bei dem auf die Fläche verbrachten Material um Humus und es wachse dort Kleegras, welches äußerst positiv für den Ackerbau und die Landwirtschaft sowie den Bodengehalt sei. Bestritten werde, dass naturnahe Binnengewässer, einschließlich Uferbereiche, durch etwaige Ablagerungen beeinträchtigt worden seien. Auch liege keine Beeinträchtigung von Kleingewässern in der freien Natur vor. Durch etwaige Verfüllungen seien zudem keine Landröhrichtbestände aus Schilf beeinträchtigt worden. Falsch sei auch die Behauptung, dass stellenweise Kleinröhricht mit Rohr-Glanzgras und Rohrkolben überschüttet worden seien. Der Kläger sei weder Handlungs- noch Zustandsstörer. Auf den streitgegenständlichen Flächen werde eine ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung betrieben. Das Bodenrelief und die Bodenschichtung seien nicht verändert worden. Es werde zudem bestritten, dass eine Auffüllung nach § 48 Abs. 2 WHG vorliege. Eine nachteilige Veränderung der Grundwasserbeschaffenheit sei nicht gegeben. Im Übrigen seien die im angefochtenen Bescheid ergangenen Anordnungen unverhältnismäßig. Es lägen Ermessensfehler vor. Die Anordnung eines Zwangsgeldes in Höhe von 1.000,-- Euro sei ebenfalls unverhältnismäßig, die Fristsetzung unangemessen. Aufgrund der Unrechtmäßigkeit des Bescheids sei der Kläger auch kein Kostenschuldner.
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Mit Schreiben vom 18. Juli 2019 ist das Landratsamt für den Beklagten der Klage entgegengetreten und beantragt,
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die Klage wird abgewiesen.
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Es wird im Wesentlichen ausgeführt, es liege augenscheinlich eine Biotopzerstörung vor. Hierbei sei die Entstehung des Biotops irrelevant, d. h. es könne offenbleiben, zu welchem Zeitpunkt bzw. durch welche Umstände das Biotop entstanden sei. Ob eine Fläche ein Biotop sei oder nicht, hänge im Übrigen auch nicht davon ab, ob diese Fläche amtlich kartiert sei. Entscheidend sei allein, ob dort seltene und geschützte Arten vorkommen. Ob das Verbringen von Humus auf die vorgenannten Flächen gängiger landwirtschaftlicher Praxis entspreche oder nicht, könne dahinstehen. Auch wenn dies möglicherweise von der landwirtschaftlichen Privilegierung umfasst sei und erlaubnisfrei möglich wäre, so entbinde dies nicht von der Einhaltung naturschutzrechtlicher Vorschriften. Im Übrigen würden die ca. 1,70 m bis 2,0 m hohen Auffüllungen im unmittelbaren Bereich der biotopkartierten Fläche beanstandet. Die Ablagerungen außerhalb des abgegrenzten Feldstückes stellten keine gängige landwirtschaftliche Praxis dar. Eine landwirtschaftliche Nutzung als Privilegierungsgrund könnte allenfalls dann bejaht werden, wenn die Erdhaufen sich auch tatsächlich auf dem landwirtschaftlichen Grundstück befinden würden. Die Auffüllungen stellten zweifelsfrei einen Eingriff in Natur und Landschaft nach § 14 Abs. 1 BNatSchG und im Übrigen auch eine Veränderung im Sinne des Art. 18 Abs. 2 BayNatSchG dar. Die Befreiung für die landwirtschaftliche Bodennutzung greife nicht, da die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege (hier: Biotopschutz und Landschaftsschutzgebietsverordnung) entgegenstünden. Entgegen der Ansicht des Klägers handele es sich hier um einen anzeigepflichtigen Eingriff. Es liege ferner ein Verstoß gegen die Verordnung vor. Mannshohe Erdhaufen auf einer Gesamtlänge von rund 90 m veränderten das Bodenrelief sichtbar. Die Auffüllungen in dem Gebiet stellten eine Beeinträchtigung der typischen Eigenart des Landschaftsbildes dar. Daneben werde vor allem die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes erheblich beeinträchtigt. Durch die Ablagerung und den Einbau von nährstoffreichem Erdaushub werde das Ufer und in Teilbereichen auch das Gewässer selbst beeinträchtigt. Die Beeinträchtigung von naturnahen Binnengewässern einschließlich der Uferbereiche sowie von Kleingewässern in der freien Natur sei verboten. Im nördlichen Teil seien durch die Verfüllung vor allem Landröhrichtbestände aus Schilf beeinträchtigt worden. Augenscheinlich seien stellenweise Kleinröhricht mit Rohr-Glanzgras und Rohrkolben überschüttet worden. Der Bescheid sei in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens ergangen. Es sei kein milderes Mittel als die Herstellung des ursprünglichen Zustands erkennbar. Insbesondere könne eine nachträgliche Genehmigung wegen des Verstoßes gegen die Ziele des Landschaftsschutzgebiets bzw. des Verbots der Biotopzerstörung nicht erteilt werden. Der Kläger habe die Frist zur freiwilligen Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands verstreichen lassen. Es sei möglich und zumutbar gewesen, die Auffüllung innerhalb von zwei bzw. vier Monaten zu beseitigen. Innerhalb der gesetzten Frist bis zum 15. April 2019 sei es möglich gewesen, das Kleegras umzubrechen und den abgelagerten Humus auf der Fläche zu verteilen. Eine Nutzung als Maisacker wäre noch im Jahr 2019 möglich gewesen. Es fehle damit an einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang zwischen Ablagerung der Humushaufen und dem Einbau zur Ackernutzung, weshalb ein zwangsgeldbewährter Bescheid erlassen worden sei. Im Übrigen verdeutliche auch die teils bereits stark eingewachsenen Humushaufen, dass schon in der Vergangenheit Ablagerungen vorgenommen worden seien und der Einbau nicht zeitnah erfolgt sei.
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Mit Schreiben der Klägerbevollmächtigten vom 30. Oktober 2019 wurde der Beklagte um ausdrückliche Zustimmung zur Verteilung von Humus auf den Grundstücken des Klägers Fl.Nr. ... und ... der Gemarkung ... gebeten. Nach Ansicht des Klägers stehe der bestandkräftige Bescheid des Beklagten vom 10. Januar 2019 der Verteilung von Humus entgegen.
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Mit Schreiben vom 5. November 2019 teilte das Landratsamt der Klägerbevollmächtigten mit, dass im Hinblick auf die Lage der Grundstücke im Landschaftsschutzgebiet zur Prüfung der Zulässigkeit der Humusverteilung ergänzende Unterlagen erforderlich seien. Es sei eine Information hinsichtlich der Herkunft von Humus (Flurnummer, Gemarkung) sowie eine Darstellung der geplanten Auffüllung in einem Lageplan erforderlich. Über die Zulässigkeit der Humusverteilung werde nach Beteiligung des Wasserwirtschaftsamtes entschieden. Es werde auf die Beitreibung des Zwangsgeldes gemäß Nr. 3 des bestandskräftigen Bescheids vom 10. Januar 2019 verzichtet, sofern die o.g. Auflagen beachtet würden.
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Am 14. September 2020 wurden die Grundstücke des Klägers mit Fl.Nrn. ... und ... der Gemarkung ... in Augenschein genommen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das hierüber gefertigte Protokoll und die in der Gerichtsakte enthaltenen Fotografien Bezug genommen.
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Am 21. September 2020 fand die mündliche Verhandlung statt. Für den Hergang der Sitzung wird auf das hierüber gefertigte Protokoll verwiesen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und auf die vom Beklagten vorgelegte Verfahrensakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die Klage hat keinen Erfolg.
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Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der angegriffene Bescheid des Beklagten vom 14. Mai 2019 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).
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1. Die streitgegenständliche Beseitigungs- und Wiederherstellungsanordnung in Nrn. 1 und 2 des Bescheids vom 14. Mai 2019 findet ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 2 BNatSchG i.V.m. § 17 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG bzw. in Art. 18 Abs. 2 BayNatSchG i.V.m. § 17 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG. Da sich die streitgegenständlichen Aufschüttungen teilweise im Geltungsbereich einer Landschaftsschutzverordnung befinden und in Teilbereichen an eine biotopkartierte Fläche angrenzen, kommt eine kombinierte Anwendung der vorgenannten Rechtsgrundlagen in Betracht.
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a) Nach § 3 Abs. 2 BNatSchG überwachen die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden - hier das Landratsamt als untere Naturschutzbehörde - die Einhaltung von Vorschriften dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften und treffen nach pflichtgemäßem Ermessen die im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen, um deren Einhaltung sicherzustellen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Die Vorschrift ist eine als Generalklausel ausgestaltete Befugnisnorm, die zum einen eine präventive Gefahrenabwehr erlaubt und weiter zu Anordnungen ermächtigt, die auf die Wiederherstellung eines rechtswidrig veränderten Zustands gerichtet ist. Ergänzend bestimmt § 17 Abs. 8 Satz 1 BNatSchG, dass die zuständige Behörde, sofern ein Eingriff ohne die erforderliche Zulassung oder Anzeige vorgenommen worden ist, die weitere Durchführung des Eingriffs untersagen soll. Nach § 17 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG ist in Fällen, in denen nicht auf andere Weise ein rechtmäßiger Zustand hergestellt werden kann, eine Maßnahme nach § 15 BNatSchG oder die Wiederherstellung des früheren Zustandes anzuordnen.
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b) Vorliegend verstoßen die von dem Kläger vorgenommenen Auffüllungen auf dem Grundstück Fl.Nr. ... der Gemarkung ... gegen § 30 Abs. 2 BNatSchG, wonach alle Handlungen, die zu einer Zerstörung oder sonst erheblichen Beeinträchtigung eines besonders geschützten Biotops führen können, verboten sind.
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aa) Bei der Feuchtfläche im nordöstlichem Bereich des Grundstücks Fl.Nr. ... der Gemarkung ... handelt es sich um ein gesetzlich geschütztes Biotop, das gemäß § 30 BNatSchG unter dem besonderen Schutz steht. Ein Biotop umschreibt nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG den Lebensraum einer Lebensgemeinschaft wildlebender Tiere und Pflanzen. Durch § 30 BNatSchG werden Biotope gesetzlich geschützt, die namentlich wegen ihrer Seltenheit, ihrer Gefährdung oder ihrer besonderen Bedeutung als Lebensraum für bestimmte Tier- und Pflanzenarten eines besonderen Schutzes bedürfen (vgl. Hendrischke/Kieß in Schlacke, GK-BNatSchG, 2. Auflage 2017, § 30 Rn. 9). Nach § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG fallen natürliche oder naturnahe Bereiche fließender oder stehender Binnengewässer einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation sowie ihrer natürlichen oder naturnahen Verlandungsbereiche unter den gesetzlichen Schutz von Biotopen. Nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayNatSchG sind auch Landröhrichte gesetzlich geschützte Biotope im Sinn des § 30 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG. Die unter den Schutz des § 30 BNatSchG fallenden Biotope sind unmittelbar kraft Gesetzes geschützt, so dass auf eine typisierende Betrachtungsweise abzustellen ist. Zur Bestimmung eines Biotops kommt es demnach ausschließlich auf die tatsächlichen Verhältnisse an, d.h. auf eine Fläche, die die charakteristischen Merkmale eines geschützten Biotoptyps erfüllt. Es bedarf hierfür keiner administrativen Unterschutzstellung bzw. konstitutiven Schutzfestsetzung durch Verordnung oder Verwaltungsakt (vgl. Hendrischke/Kieß in Schlacke, a.a.O., § 30 Rn. 9). Soweit § 30 Abs. 7 BNatSchG regelt, dass die gesetzlich geschützten Biotope in einem Verzeichnis registriert und die Registrierung in geeigneter Weise öffentlich jedermann zugänglich gemacht wird, ist diese Registrierung rein deklaratorischer Natur. Sie dient nur der Information des betroffenen Personenkreises (vgl. BayVGH, B.v. 9.8.2012 - 14 C 12.308 - juris Rn. 13). Der Biotopkartierung kommt hierbei eine erhebliche Indizwirkung im Hinblick auf das Vorhandensein eines Biotops zu. Denn es handelt sich um eine von sachkundigen Mitarbeitern einer Naturschutzbehörde erstellte Dokumentation der natürlichen Gegebenheiten.
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Die streitgegenständliche Feuchtfläche auf dem Grundstück Fl.Nr. ... der Gemarkung ... ist seit 29. August 2013 in der Biotopkartierung Bayern (Flachland) unter der Biotopnummer ... erfasst und als „Verlandungsvegetation in Teichen und Graben am Fuß der Terrassenkante südlich ...“ beschrieben. Die Teilfläche „... (TF ...)“ besteht nach Ausführungen in der Biotopkartierung aus zwei, seit mehreren Jahren aufgelassenen Fischteichen mit schütterer Unterwasservegetation aus Armleuchteralgen. Die Gewässer seien nur 40 cm tief und sehr klar; weißer Schlick bedecke den Teichgrund. Neben freien Wasserflächen zeigten sich Groß- und Kleinröhrichte. Im Nordteil seien Landröhrichte aus Schilf vorhanden (Bl. 1-2 der Behördenakte). Der Kläger hat im Verfahren keine hinreichend substantiierte Gründe vorgebracht, die die erhebliche Indizwirkung der naturschutzfachlichen Feststellungen im Rahmen der Biotopkartierung in Zweifel ziehen würden. Insoweit ist entgegen der Ansicht des Klägers unerheblich, ob sich das Biotop auf seinen Grundstücken erst nach dem Eigentumserwerb durch den Kläger entwickelt hat. Denn der gesetzliche Biotopschutz nach § 30 BNatSchG knüpft allein an das Vorhandensein von charakteristischen Merkmalen eines geschützten Biotoptyps an, unabhängig von den Umständen, die zu seiner Entstehung geführt haben.
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bb) Die vom Kläger vorgenommenen Aufschüttungen auf dem Grundstück Fl.Nr. ... der Gemarkung ... haben zu einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung des geschützten Biotops geführt und sind nach § 30 Abs. 2 BNatSchG verboten. Unter dem Begriff der sonstigen erheblichen Beeinträchtigung ist eine Beeinträchtigung zu verstehen, die im Gegensatz zur Zerstörung nicht zu einem Verlust, wohl aber zu einer Verminderung des Wertes und der Eignung als Lebensraum für die dort zu findenden Lebensgemeinschaften von Tier- und Pflanzenarten führt. Ausreichend ist hierfür eine Verschlechterung des vorhandenen charakteristischen Zustandes, die nach Art, Umfang oder Schwere nicht nur als unbedeutend zu bewerten ist oder zwar die Schwelle der Erheblichkeit nicht erreicht, aber dauerhaft wirkt und in absehbaren Zeiträumen nicht „von selbst heilt“ (Gellermann in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: 92. EL Febr. 2020, § 30 BNatSchG, Rn. 13 f.).
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Nach diesem Maßstab liegt hier eine erhebliche Beeinträchtigung des geschützten Biotops vor. Nach den Ergebnissen des gerichtlichen Augenscheins reichen die - inzwischen dicht bewachsenen, ca. 2 m hohen - Aufschüttungen bis direkt an das biotopgeschützte Gewässer heran, sodass der ursprüngliche Uferbereich augenscheinlich nicht mehr existiert. Bereits dadurch ist eine dauerhafte Veränderung des geschützten Uferbereichs eingetreten, da es in seinem ursprünglichen charakteristischen Zustand nicht mehr vorhanden ist. Nach fachlicher Einschätzung des Beklagten ist durch die Aufschüttung und Auffüllung des Uferbereichs der Feuchtigkeitszustand des Biotops verändert worden. Auf den Aufschüttungen haben sich invasive Pflanzenarten angesiedelt, die sehr wuchskräftig sind und die gebietstypische Vegetation verdrängen. Die Tatsache, dass die Uferbereiche in zwei Jahren seit der Vornahme der Aufschüttungen nicht wieder mit Röhricht bewachsen sind, belegt, dass die Aufschüttungen nicht mit standortgerechtem Material vorgenommen wurden. Durch die Humusaufschüttungen bis an den Gewässerrand erfolgte eine Nährstoffanreicherung des Biotops. Die dadurch entstandene Beeinträchtigung des Flachwasserbereichs wird von der Fachbehörde als ein gravierendes Problem im Bereich des Biotops eingeschätzt. Diese fachliche Einschätzung des Beklagten wird durch Feststellungen des gerichtlichen Augenscheins und anhand des in den Behördenakten vorhandenen, umfangreichen Bildmaterials bestätigt. Insbesondere ist auf den - offensichtlich kurz nach Vornahme der Aufschüttungen - gefertigten Bildern eindeutig zu erkennen, dass die Materialauffüllungen bis in das Gewässer hineinreichen, was zwangsläufig mit einem Fremdstoffeintrag in das geschützte Biotop einhergeht (vgl. Bl. 64, 65 und 67 der Behördenakte).
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Nach alldem ist festzustellen, dass die auf dem Grundstück Fl.Nr. ... vorgenommenen Auffüllungen kraft Gesetzes verboten sind, da diese es zumindest möglich erscheinen lassen, dass der Wert und die Eignung der geschützten Flächen als Lebensraum für die schutzwürdigen Pflanzenarten gemindert, wenn nicht gar vollständig zerstört wurde. Der in der mündlichen Verhandlung vom 21. September 2020 gestellte Beweisantrag des Klägers betreffend die Beeinträchtigung des Biotops durch die streitgegenständlichen Auffüllungen war abzulehnen, da der Kläger den amtlichen Feststellungen der Naturschutzbehörde nicht substantiiert entgegengetreten ist.
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Auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahme nach § 30 Abs. 3 BNatSchG liegen hier nicht vor. Danach kann von den Verboten des § 30 Abs. 2 BNatSchG auf Antrag eine Ausnahme zugelassen werden, wenn die Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können. Mit den getätigten Auffüllungen des Klägers sind die insoweit hiervon betroffenen Gewässerflächen und Uferbereiche, deren Erhalt § 30 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG fordert, in ihrer gesetzlich geschützten Gestalt nachhaltig beeinträchtigt worden. Ein Ausgleich im Sinne des § 30 Abs. 3 BNatSchG scheidet insoweit aus. Um dem Schutzzweck des § 30 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG Rechnung zu tragen, verblieb dem Beklagten daher vielmehr nur die Möglichkeit einer Anordnung der Beseitigung der Auffüllungen und Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands durch Einsaat einer standortgerechten Feuchtwiesen-Saatmischung.
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Schließlich kann sich der Kläger nicht mit Erfolg darauf berufen, die vorgenommenen Auffüllungen dienten der ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Bodennutzung, denn der Biotopschutz nach § 30 BNatSchG stellt eine gegenüber der in § 14 Abs. 2 BNatSchG geregelten landwirtschaftlichen Bodennutzung vorrangige und spezielle Regelung dar (vgl. Hendrischke/Kieß in Schlacke, a.a.O., § 30 Rn. 18).
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c) Die Beseitigungs- und Wiederherstellungsanordnung bezüglich des Grundstücks Fl.Nr. 1234 findet ihre Rechtsgrundlage in Art. 18 Abs. 2 BayNatSchG i.V.m. § 17 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG. Die Auffüllungen stellen eine Veränderung bzw. Störung eines geschützten Landschaftsschutzgebiets dar. Das Grundstück des Klägers liegt im Landschaftsschutzgebiet „... nördlich von ...“, das mit Rechtsverordnung des Landkreises ... vom 15. Mai 1995 unter Schutz gestellt wurde (vgl. Art. 12 Abs. 1 Satz 1 BayNatSchG i.V.m § 20 Abs. 2 Nr. 4 BNatSchG). Werden Veränderungen oder Störungen eines geschützten Gebiets im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften durchgeführt, soll die zuständige Behörde gemäß Art. 18 Abs. 2 BayNatSchG i.V.m. § 17 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG Maßnahmen nach § 15 BNatSchG oder die Wiederherstellung des früheren Zustandes anordnen, soweit nicht auf andere Weise ein rechtmäßiger Zustand hergestellt werden kann. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.
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aa) Durch die 2 m hohen Auffüllungen auf dem Grundstück des Klägers wurde das geschützte Landschaftsschutzgebiet verändert. Nach Durchführung des Augenscheins steht für das Gericht fest, dass durch die vorgenommenen Auffüllungen bereits wegen ihrer nicht unerheblichen Höhe eine Veränderung des ursprünglichen Bodenreliefs eingetreten ist.
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bb) Diese Veränderung erfolgte auch im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften, denn nach § 4 Nr. 4 der Landschaftsschutzverordnung ist insbesondere die Veränderung des Bodenreliefs und der Bodenschichtung verboten. Auch eine Ausnahme von der Anwendung der Verbote der Landschaftsschutzverordnung liegt im Falle des Klägers nicht vor. Insbesondere ist vorliegend § 6 Abs. 1 Satz 1 Landschaftsschutzverordnung nicht einschlägig. Danach fällt die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung auf bisher landwirtschaftlich genutzten Flächen im bisherigen Umfang nicht unter die Beschränkungen der Landschaftsschutzverordnung. Die streitgegenständlichen Auffüllungen stellen jedoch nach Auffassung des Gerichts keine ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung dar. Da die Auffüllungen auf den Grundstücken des Klägers nach durch Bildaufnahmen auf Bl. 6 bis 9 der Behördenakte belegten Feststellungen des Beklagten bereits zum Zeitpunkt der behördlichen Ortseinsicht im Januar 2019 teilweise bewachsen waren, war das verbrachte Material ganz offensichtlich nicht zur vorübergehenden Ablagerung und anschließender Verteilung auf den Feldern bestimmt. Auch der Standort der Ablagerungen im rückwärtigen Grundstücksbereich am Waldrand spricht eindeutig gegen die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Praxis.
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Damit liegt eine widerrechtliche Veränderung des Landschaftsschutzgebiets im Sinn des Art. 18 Abs. 2 BayNatSchG i.V.m. § 17 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG vor, sodass auch insoweit der Beklagte die Beseitigung und Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands anordnen konnte.
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2. Der Bescheid unterliegt auch keinen Ermessensfehlern. Der Beklagte hat von dem ihm eingeräumten Ermessen unter sachgerechter Abwägung der insoweit zu berücksichtigenden Umstände zweckentsprechend Gebrauch gemacht. Insbesondere ist die angeordnete Maßnahme - Beseitigung der Auffüllungen - geeignet, die Leistungsfähigkeit des Biotops weitestgehend zu erhalten bzw. das ursprüngliche Bodenrelief wiederherzustellen; sie ist insoweit auch erforderlich. Des Weiteren unterliegen die Anordnungen auch unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten keinen Bedenken, denn ein den Kläger weniger belastendes geeignetes Mittel ist nicht ersichtlich. Insoweit rechtfertigt die Beachtung der die Interessen der Allgemeinheit schützenden Bestimmungen des Naturschutzrechtes grundsätzlich auch Nachteile zu Lasten der Eigentümer der entsprechenden Grundstücke. Die Erteilung einer Erlaubnis nach § 5 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 der Landschaftsschutzverordnung als weniger belastendes Mittel kommt nicht in Betracht, da die streitgegenständlichen Auffüllungen nach Einschätzung der Fachbehörde den Naturhaushalt und die Leistungsfähigkeit des Gebiets beeinträchtigen. Damit steht diese Maßnahme im Widerspruch zu dem Schutzzweck der Landschaftsschutzverordnung nach § 3 Nr. 4 und ist daher nicht erlaubnisfähig.
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3. Schließlich bleibt die Klage auch hinsichtlich der angedrohten Zwangsgelder in Nr. 3 des streitgegenständlichen Bescheids ohne Erfolg. Diese finden ihre Rechtsgrundlage jeweils in Art. 29, 31 und 36 Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (VwZVG). Die Zwangsgelder sind bezogen auf die einzelnen Verpflichtungen des Klägers hinreichend bestimmt im Sinn von Art. 37 Abs. 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) und halten sich jeweils im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung in Art. 31 VwZVG. Die Höhe der Zwangsgelder begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Qualifizierte Einwände gegen die Zwangsgeldandrohungen hat der Kläger nicht vorgebracht. Die angegriffene Kostenentscheidung im streitgegenständlichen Bescheid ist ebenfalls rechtmäßig. Diese findet ihre Rechtsgrundlage in Art. 1 und 2 Kostengesetz (KG). Der Kläger ist als Veranlasser der Amtshandlung der richtige Kostenschuldner. Die erhobenen Auslagen sind nach Art. 10 Abs. 1 Nr. 2 KG gerechtfertigt, da der Bescheid vom 14. Mai 2019 dem Kläger per Einschreiben zugestellt wurde (Bl. 53 der Behördenakte).
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4. Die Klage war nach alldem mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Als im Verfahren unterlegen hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).