Titel:
Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve zur Beantragung von Direktzahlungen
Normenketten:
VO (EU) Nr. 1307/2013 Art. 30 Abs. 4, Abs. 7
VO (EU) Nr. 1306/2013 Art. 2 Abs. 2
DirektZahlDurchV § 16 Abs. 5
InVeKoSV § 21 Abs. 7
Leitsätze:
1. Voraussetzung für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen in einem Fall des § 16 Abs. 5 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung ist nach § 21 Abs. 7 der Verordnung über die Durchführung von Stützungsregelungen und des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (InVeKoS-Verordnung - InVeKoSV), dass der Betriebsinhaber der Landesstelle die Flächen bis zum 15. Mai 2015 unter Bezug auf die genannte Vorschrift unter Angabe der Belegenheit und Größe gemeinsam mit dem Sammelantrag schriftlich mitteilt. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)
2. Nach Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 werden für die Zwecke der Finanzierung, der Verwaltung und Überwachung der GAP (Gemeinsame Agrarpolitik) als Fälle „höherer Gewalt“ und „außergewöhnliche Umstände“ insbesondere folgende Fälle bzw. Umstände anerkannt: Tod des Begünstigten, länger andauernde Berufsunfähigkeit des Begünstigten, eine schwere Naturkatastrophe, die den Betrieb erheblich in Mitleidenschaft zieht, unfallbedingte Zerstörung von Stallgebäuden des Betriebs, eine Seuche oder Pflanzenkrankheit, die den ganzen Tier- bzw. Pflanzenbestand des Begünstigten oder einen Teil davon befällt und Enteignung des gesamten Betriebes oder eines wesentlichen Teils davon, soweit diese Enteignung am Tag des Eingangs der Verpflichtung nicht vorherzusehen war. Diese Begriffsbestimmung ist aufgrund der Einheitlichkeit der Rechtsordnung auch auf die Konstellation im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 anwendbar. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)
3. Ein sonstiger Fall „höherer Gewalt“ oder außergewöhnlicher Umstände ist nach der Rechtsprechung des EuGH ein ungewöhnlicher, vom Willen des Betroffenen unabhängiger und unvorhersehbarer Umstand, der trotz äußerster, nach den Umständen erforderlicher und zumutbarer Sorgfalt von den Beteiligten nicht zu vermeiden war. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Verpflichtungsklage, Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus nationaler Reserve, höhere Gewalt, außergewöhnliche Umstände, Meldung der Flächen im Mehrfachantrag 2015, Enteignung, Festsetzung, Kenntnis, Landwirtschaft, Zuweisung, Zahlungsanspruch, Mehrfachantrag, Direktzahlung
Fundstelle:
BeckRS 2020, 28974
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
1
Der Kläger begehrt die Zuweisung von Zahlungsansprüchen zur Beantragung von Direktzahlungen, die mit Bescheid des Amtes für ... B. N. a. d. Saale vom 25. Oktober 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Staatlichen Führungsakademie für ... vom 13. Januar 2020, abgelehnt wurde.
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1. Der Kläger hält seit 2013 Schafe. Mit diesen renaturiert er in Zusammenarbeit mit dem Landschaftspflegeverband und der dortigen Finanzierung Extensivflächen mit Heckenbewuchs. Im Jahr 2016 hatte er 4 ha Naturschutzfläche, im Jahr 2015 keine.
3
Der Kläger beantragte mit Mehrfachantrag vom 15. Mai 2017 beim Amt für ... (AELF) B. N. a. d. Saale die Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve für Flächen, die aufgrund eines Falls höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände während der gesamten Jahre 2015 und 2016 nicht beihilfefähig waren, jedoch im gesamten Jahr 2017 beihilfefähig sind.
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Mit Bescheid des AELF B. N. a. d. Saale vom 25. Oktober 2017 wurde der Antrag des Klägers auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve zur Beantragung von Direktzahlungen (Basis-, Greening-, Umverteilungsprämie, Zahlung für Junglandwirte) abgelehnt. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Zuweisung komme gemäß § 21 Abs. 7 InVeKoS-Verordnung (Verordnung über die Durchführung von Stützungsregelungen und des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems) nur für Flächen in Betracht, die mit dem Mehrfachantrag bis zum 15. Mai 2015 mitgeteilt worden seien. Diese Voraussetzung sei nicht erfüllt.
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Mit Schreiben vom 28. November 2017 erhob der Kläger gegen den Bescheid des AELF B. N. a. d. Saale vom 25. Oktober 2017 Widerspruch. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Bescheid sei ihm vor einigen Tagen, aber weit nach dem 25. Oktober 2017 zugegangen. Es sei im Amt nachgefragt worden, wie die erforderliche Mitteilung der Flächen erfolgen solle. Entsprechende Codes seien in Listen nicht vorhanden usw. Hierzu stehe eine entsprechende Antwort durch das AELF B. N. a. d. Saale nach wie vor aus. Zudem trage der Bescheid keine rechtskräftige Unterschrift.
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Das AELF B. N. a. d. Saale half dem Widerspruch nicht ab und legte ihn mit Schreiben vom 29. November 2017 der Widerspruchsbehörde zur Entscheidung vor.
7
Mit Widerspruchsbescheid vom 13. Januar 2020 wies die Staatliche Führungsakademie für ... (FüAk) den Widerspruch des Klägers zurück (Nr. 1). Dem Kläger wurden die Kosten des Widerspruchsverfahrens auferlegt (Nr. 2). Es wurde eine Gebühr von 100,00 EUR festgesetzt (Nr. 3). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe mit allen seinen gestellten Mehrfachanträgen seit 2015 jeweils versichert, dass er von den Verpflichtungen und Hinweisen Kenntnis genommen habe, die in den Broschüren „Umsetzung der EU-Agrarreform in Deutschland, Ausgabe 2015“ (einschließlich der aktuellen Ergänzungen und Änderungen, am AELF und im Internet erhältlich) und „Cross Compliance 2017“, im Merkblatt zum Mehrfachantrag, in den Merkblättern zu den beantragten Einzelmaßnahmen sowie in der Anleitung zum Ausfüllen des FNN genannt sind, und diese Verpflichtungen einhalte bzw. die Fördervoraussetzungen erfülle. Er habe bestätigt, dass seine in diesem Antrag und den Anlagen enthaltenen Angaben richtig und vollständig seien sowie die Erklärungen im Antrag eingehalten würden. Die Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve erfolge gemäß Art. 30 Verordnung (VO) (EU) Nr. 1307/2013 nur in den speziell geregelten Fällen. Bei der Beantragung der Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve aufgrund höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände gemäß Art. 30 Abs. 7 lit. c) VO (EU) Nr. 1307/2013 sei zu beachten, dass Flächen, für welche Zahlungsansprüche (ZA) beantragt werden sollen, bereits im Mehrfachantrag 2015 (also im Jahr der Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen) mit der Absicht angegeben werden mussten, in dem Jahr die Zahlungsansprüche zu beantragen, in dem die Flächen zum ersten Mal beihilfefähig werden. Der Kläger hätte also bereits im Mehrfachantrag 2015 auf Seite 6 unter Punkt 3.3 diejenigen Flächen, die infolge höherer Gewalt/außergewöhnlicher Umstände nicht im gesamten Jahr 2015 beihilfefähig waren, mitteilen und die Anlage „Mitteilung nichtbeihilfefähige Flächen“ dem Antrag 2015 beifügen müssen. Die Flächen hätten ferner mit dem Nutzungscode 999 im Flächen- und Nutzungsnachweis angegeben werden müssen. Die Flächen, für welche der Kläger im Jahr 2017 Antrag auf Zuweisung von ZA beantragt habe, seien jedoch nicht Bestandteil seines Antrages im Jahr 2015 gewesen und auch die entsprechende Anlage „Mitteilung nichtbeihilfefähige Flächen“ sei dem Mehrfachantrag 2015 nicht beigefügt gewesen. Im Übrigen hätte dem Mehrfachantrag 2017 die Anlage „ZA Höhere Gewalt 2017“ vollständig ausgefüllt beigefügt werden müssen, weil die Angaben sonst nicht überprüft werden könnten. Darüber hinaus liege hinsichtlich der verbuschten Flächen, die bereits lange vor 2015 nicht mehr landwirtschaftlich genutzt worden seien, auch kein Fall von höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände vor. Es habe allein in der Entscheidung des Klägers gelegen, diese „in Vergessenheit geratenen“ Flächen zu beweiden. Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe von automatischen Einrichtungen erlassen werde, sei eine eigenhändige Unterschrift nicht erforderlich. Die Festsetzung der Gebührenhöhe liege im pflichtgemäßen Ermessen der Widerspruchsbehörde. Unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwands und der Bedeutung der Angelegenheit sei eine Gebühr in Höhe von 100,00 EUR angemessen.
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2. Mit Schriftsatz vom 12. Februar 2020, eingegangen bei Gericht am 13. Februar 2020, erhob der Kläger Klage. Zur Begründung führte er mit Schriftsätzen vom 12. März 2020 und vom 29. April 2020 im Wesentlichen aus: Er habe ab 2015 begonnen, nach und nach über die Jahre in Vergessenheit geratene alte Streuobstwiesen wieder zu reaktivieren. Hierzu sei ein Projekt auf ca. zehn Jahre angelegt worden. Einige Flächen seien 2015 in seinen Betrieb mit aufgenommen worden, weil diese den Anforderungen entsprochen hätten, weitere Flächen hätten über die Jahre hin nach und nach ebenso aufgenommen werden sollen, wenn diese den Anforderungen entsprechen. So sei dies in einem persönlichen Gespräch mit einem Sachbearbeiter am AELF B. N. a. d. Saale besprochen und für 2015 umgesetzt worden. Für die in 2015 in seinem Betrieb vorhandenen Flächen seien „Prämienrechte“ zugeteilt worden. „Folgeflächen“ seien bisher unberücksichtigt geblieben, weil in 2015 angeblich ein Fehler gemacht worden sei. Diesen Fehler habe aber nicht er, sondern der zuständige Sachbearbeiter im AELF B. N. a. d. Saale gemacht. Dem Sachbearbeiter sei die Situation bekannt gewesen. Folglich hätte dieser die „kommenden Flächen“ entsprechend ins System aufnehmen und entsprechend kodieren müssen. Wäre dies geschehen, so wären die nach und nach den Anforderungen entsprechenden Flächen mit „Prämienrechten“ versehen worden.
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Auf die weiteren Schriftsätze des Klägers vom 29. April 2020 und 8. Oktober 2020 wird Bezug genommen.
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3. Die FüAk führte zur Begründung der Klageerwiderung im Wesentlichen aus: Es werde auf den Widerspruchsbescheid vom 13. Januar 2020 Bezug genommen. Ergänzend hierzu und zum Schreiben des AELF B. N. a. d. Saale vom 15. April 2020 werde erklärt, dass der Kläger bereits im Rahmen der Mehrfachantragstellung im Mai 2015 auf Seite 6 des Formulars unter Nr. B 3.3 sowie der Anlage „Mitteilung nichtbeihilfefähige Flächen“ hätte mitteilen müssen, um welche Flächen es sich konkret gehandelt habe, die im Jahr 2015 nicht beihilfefähig gewesen seien. Zu diesem Zeitpunkt sei dies dem Kläger jedoch offensichtlich noch nicht möglich gewesen, da sich ausweislich seiner Einlassungen erst im weiteren Verlauf die konkreten Flächen ergeben hätten, die er ab dem Jahr 2016 habe pachten oder kaufen können. Erst in diesem Zusammenhang sei auch thematisiert worden, dass Zahlungsansprüche für diese neu hinzugekommenen Flächen nicht zur Verfügung stehen würden. Die Ausführungen des Klägers hinsichtlich der Zuweisung von Zahlungsansprüchen für die „Folgeflächen“, die aufgrund eines Fehlers beim AELF im Jahr 2015 nicht entsprechend ins System aufgenommen und vom AELF nicht entsprechend kodiert worden seien, seien jedoch nicht nachvollziehbar. Zum Zeitpunkt des Mehrfachantrags 2015 sei weder dem Kläger selbst noch dem AELF bekannt gewesen, welche „Folgeflächen“ konkret in welchem Umfang in der Zukunft bewirtschaftet werden sollen, ob dem Kläger für Flächen, die nicht in seinem Eigentum stünden, überhaupt ein entsprechendes Nutzungsrecht eingeräumt werde, und ob diese teilweise erheblich verbuschten Flächen überhaupt in der Zukunft in einen entsprechenden beihilfefähigen Zustand versetzt werden könnten. Da diese unbekannten „Folgeflächen“ im Jahr 2015 weder dem Kläger zur Nutzung zur Verfügung gestanden hätten noch beihilfefähig gewesen seien, sei hierfür eine reguläre Zuweisung von Zahlungsansprüchen gemäß Art. 24 Abs. 1 und Abs. 2 VO (EU) Nr. 1307/2013 im Jahr 2015 nicht in Betracht gekommen. Eine Beratung durch das AELF B. N. a. d. Saale dahingehend, dass für die unbekannten „Folgeflächen“, die am 15. Mai 2015 ggf. aufgrund von höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände nicht beihilfefähig gewesen seien, zu einem späteren Zeitpunkt (hier 2017) eine ZA-Zuweisung beantragt und gewährt werde könnte, wäre fehlerhaft gewesen, da die Voraussetzungen hierfür durch den Kläger zu diesem Zeitpunkt gemäß § 21 As. 7 InVeKoSV überhaupt nicht hätten erfüllt werden können. Demnach hätte der Kläger nämlich bis zum 15. Mai 2015 die betroffenen Flächen unter Angabe der Belegenheit und der Größe mitteilen müssen. Dies sei jedoch nicht möglich gewesen, da diese „Folgeflächen“ zu diesem Zeitpunkt noch nicht konkret benannt gewesen seien. Insofern sei auch die streitgegenständliche im Jahr 2017 beantragte Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve gemäß Art. 30 Abs. 4, Abs. 7 Buchstabe c VO (EU) Nr. 1307/2913 i.V.m. § 16 DirektZahlDurchV nicht möglich gewesen, da die Voraussetzungen hierfür nicht vorgelegen hätten. Ferner hätten keinerlei Anhaltspunkte dafür vorgelegen, dass die E-Mail des Klägers vom 8. Juli 2015 als eine Mitteilung nichtbeihilfefähiger Flächen auszulegen gewesen wäre. Vielmehr habe der Kläger die Anerkennung der beiden Flächen als beihilfefähige Flächen im Jahr 2015 begehrt. Die Nachmeldung einzelner Flächen sei gemäß Art. 15 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 VO (EU) Nr. 809/2014 nur bis 31. Mai des betreffenden Jahres möglich. Da der 31. Mai 2015 ein Sonntag gewesen sei, sei eine Flächenänderung nach der Antragstellung 2015 bis einschließlich 1. Juni 2015 möglich gewesen. Die erst am 8. Juli 2015 mitgeteilten Änderungen hätten für den Mehrfachantrag 2015 daher nicht mehr berücksichtigt werden können.
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Auf die weiteren Schriftsätze der FüAk vom 26. Mai 2020 und vom 7. Oktober 2020 wird Bezug genommen.
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4. In der mündlichen Verhandlung am 12. Oktober 2018 beantragte der Kläger:
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Der Bescheid des Amtes für ... B. N. a.d. Saale vom 25. Oktober 2017 in der Fassung des Widerspruchsbescheids der Staatlichen Führungsakademie für ... vom 13. Januar 2020 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für das Jahr 2017 Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve zur Beantragung von Direktzahlungen in der beantragten Höhe zu gewähren.
14
Die Beklagtenvertreterin beantragte,
15
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
17
Der angefochtene Bescheid des Amtes für ... B. N.t a.d. Saale vom 25. Oktober 2017 in der Fassung des Widerspruchsbescheids der Staatlichen Führungsakademie für ... vom 13. Januar 2020 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Dem Kläger steht kein Anspruch auf die begehrte Zuweisung von Zahlungsansprüchen zu, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO.
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Anspruchsgrundlage für die begehrte Zuweisung von Zahlungsansprüchen für das Förderjahr 2017 ist Art. 30 Abs. 4, Abs. 7 Buchst. c der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 i.V.m. § 16 Direktzahlungen-Durchführungsverordnung (DirektZahlDurchfV). Nach Art. 30 Abs. 7 Buchst. c der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 können Betriebsinhabern Zahlungsansprüche zugewiesen werden, denen infolge höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände keine Zahlungsansprüche nach diesem Kapitel zugewiesen werden konnten. Ist - wie vorliegend - eine Fläche nicht für das Jahr 2015 beihilfefähig, werden die Zahlungsansprüche dem Betriebsinhaber in dem Jahr zugewiesen, in dem für die Fläche erstmals die Basisprämie gewährt werden kann, § 16 Abs. 5 DirektZahlDurchfV.
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Voraussetzung für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen in einem Fall des § 16 Absatz 5 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung ist nach § 21 Abs. 7 der Verordnung über die Durchführung von Stützungsregelungen und des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (InVeKoS-Verordnung - InVeKoSV), dass der Betriebsinhaber der Landesstelle die Flächen bis zum 15. Mai 2015 unter Bezug auf die genannte Vorschrift unter Angabe der Belegenheit und Größe gemeinsam mit dem Sammelantrag schriftlich mitteilt. Dies ist hier nicht gegeben. Der Kläger hat in seinem Mehrfachantrag für das Jahr 2015 weder unter B 3.3. noch in der hierfür erforderlichen Anlage „Mitteilung nichtbeihilfefähige Flächen“ Flächen mitgeteilt, die infolge höherer Gewalt/außergewöhnlicher Umstände nicht im gesamten Jahr 2015 beihilfefähig sind. Eine solche Mitteilung ist insbesondere auch nicht in der E-Mail des Klägers vom 8. Juli 2015 zu sehen, mit der er beim AELF Neustadt a.d. Saale nachfragt, ob die Grundstücke mit den Flurnummern 3746 und 3745 nachgetragen werden können. In der E-Mail erklärte der Kläger jedoch zum einen schon selbst, dass er nicht wisse, ob die Grundstücke noch nachgetragen werden könnten oder ob dies erst im nächsten Jahr erfolgen könne. Zum anderen geht aus der E-Mail nicht hervor, dass mit ihr nichtbeihilfefähige Flächen i.S.v. § 21 Abs. 7 InVeKoSV mitgeteilt werden sollen. Jedenfalls wäre eine solche Mitteilung auch verspätet erfolgt. Gem. Art. 15 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Unterabs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 809/2014 ist die Nachmeldung einzelner Flächen nur bis 31. Mai des betreffenden Jahres möglich. Der 31. Mai 2015 fiel auf einen Sonntag, so dass eine Flächenänderung bis einschließlich 1. Juni 2015 möglich war. Die am 8. Juli 2015 erfolgte Mitteilung konnte daher nicht mehr berücksichtigt werden.
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Unabhängig davon ist vorliegend kein Fall von höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände gegeben. Nach Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 werden für die Zwecke der Finanzierung, der Verwaltung und Überwachung der GAP (Gemeinsame Agrarpolitik) als Fälle „höherer Gewalt“ und „außergewöhnliche Umstände“ insbesondere folgende Fälle bzw. Umstände anerkannt: Tod des Begünstigten, länger andauernde Berufsunfähigkeit des Begünstigten, eine schwere Naturkatastrophe, die den Betrieb erheblich in Mitleidenschaft zieht, unfallbedingte Zerstörung von Stallgebäuden des Betriebs, eine Seuche oder Pflanzenkrankheit, die den ganzen Tier- bzw. Pflanzenbestand des Begünstigten oder einen Teil davon befällt und Enteignung des gesamten Betriebes oder eines wesentlichen Teils davon, soweit diese Enteignung am Tag des Eingangs der Verpflichtung nicht vorherzusehen war. Diese Begriffsbestimmung ist aufgrund der Einheitlichkeit der Rechtsordnung auch auf die vorliegende Konstellation im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 anwendbar (VG Regensburg U.v. 2.11.2017 - RN 5 K 16.1989 - juris Rn. 31). Ein Fall, der unter die - nicht abschließende - Aufzählung fällt, ist hier nicht gegeben. Aber auch ein sonstiger Fall „höherer Gewalt“ oder außergewöhnlicher Umstände ist im konkreten Fall zu verneinen. Ein solcher ist nach der Rechtsprechung des EuGH ein ungewöhnlicher, vom Willen des Betroffenen unabhängiger und unvorhersehbarer Umstand, der trotz äußerster, nach den Umständen erforderlicher und zumutbarer Sorgfalt von den Beteiligten nicht zu vermeiden war (EuGH, U.v. 17.12.2015 - C-330/14 - juris Rn. 58). Hierfür bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte. Eine Meldung der Flächen beim Mehrfachantrag 2015 war nicht möglich, da diese zu diesem Zeitpunkt noch nicht konkret bekannt waren und infolge der Verbuschung auch noch nicht konkret benannt werden konnten. Ein Fall höherer Gewalt oder außergewöhnliche Umstande im dargestellten Sinn sind darin nicht zu erkennen. Insbesondere fällt die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung angeführte Betriebsaufgabe durch die (früheren) Inhaber nicht hierunter. Die (Nicht-)Bewirtschaftung von Flächen liegt im Verantwortungsbereich des jeweiligen Inhabers und ist von seinem Willen abhängig.
21
Nach alldem war die Klage abzuweisen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.