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AG Schwabach, Berichtigungsbeschluss v. 18.03.2020 – 2 C 951/18
Titel:

Korrektur eines Zinsanspruchs aufgrund eines offensichtlichen Schreibversehens

Normenkette:
ZPO § 130a, § 319
Schlagworte:
Basiszinssatz, Schreibversehen, Gesamtforderung, Beschwerde, Betrag, Mitwirkung, Rechtsanwaltskosten, Gesamtschadensersatzanspruch
Vorinstanz:
AG Schwabach, Endurteil vom 19.02.2020 – 2 C 951/18
Rechtsmittelinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, Hinweisbeschluss vom 22.07.2020 – 2 S 1503/20
LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 06.08.2020 – 2 S 1503/20
Fundstelle:
BeckRS 2020, 28912

Tenor

Das Endurteil des Amtsgerichts Schwabach vom 19.02.2020 wird im Tenor Ziffer 1 wie folgt berichtigt:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 940,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 850,00 € seit 23.07.2018 und aus weiteren 90 € seit 11.10.2018 sowie weitere 334,75 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 11.10.2018 zu zahlen.

Entscheidungsgründe

1
Es liegt ein offensichtliches Schreibversehen vor, § 319 ZPO. Wie sich aus den Gründen des Endurteils (Seite 5) ergibt, stehen dem Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren aus dem Gesamtschadensersatzanspruch in Höhe von 2.747,08 € zu. Das sind 334,75 €. Die entscheidende Richterin ist beim Schreiben des Urteils zunächst von einer etwas höheren Gesamtforderung ausgegangen und hatte daher zunächst den höheren Betrag an vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten errechnet, hat dann aber erkannt, dass die Gesamtforderung lediglich 2.747,08 € ist und, wie sich eben aus den Gründen ergibt, die vorgerichtlcihen Rechtsanwaltskosten zutreffend mit 334,75 € errechnet. Der Streitwert des Verfahrens spielt insoweit entgegen der Ansicht des Klägervertreters gar keine Rolle. Es wurde dann übersehen, den Tenor entsprechend zu korrigieren, so dass es zu dem Widerspruch zwischen Tenor und Gründen gekommen ist. Es liegt somit ein Schreibversehen der entscheidenden Richterin vor.