Inhalt

BayObLG, Beschluss v. 15.09.2020 – 202 ObOWi 1044/20
Titel:

Wertung einer Geschwindigkeitsüberschreitung als unbenannter beharrlicher Pflichtenverstoß wegen Vorahndung

Normenketten:
StVO § 3 Abs. 3 Nr. 2 lit. b, § 23 Abs. 1 lit. a, § 25 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 lit. a
BKatV § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 4, Abs. 2 S. 2
BKat Nr. 246.1, Nr. 246.2, Nr. 246.3
OWiG § 46 Abs. 1, § 67 Abs. 2, § 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, § 80a Abs. 1
Leitsätze:
1. Verstöße gegen § 23 Abs. 1a StVO stehen wegen ihrer regelmäßig gravierenden Beeinträchtigung der Fahrleistung bei gleichzeitig massiver Steigerung des Gefährdungspotentials für Dritte wertungsmäßig anderen typischen Massenverstößen im Straßenverkehr wie Geschwindigkeitsüberschreitungen und Abstandsunterschreitungen gleich, weshalb bei Vorliegen entsprechender Vorahndungen die Anordnung eines Fahrverbots wegen eines (unbenannten) beharrlichen Pflichtenverstoßes vielfach naheliegen wird. (Rn. 6)
2. Insoweit ist ohne Belang, ob der Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO als relevante Vorahndung oder aber als Anlasstat selbst die Frage nach der Notwendigkeit einer Fahrverbotsanordnung aufwirft (Anschluss an BayObLG, Beschl. v. 22.03.2019 – 202 ObOWi 96/19 = ZfSch 2019, 588 = DAR 2019, 630 = OLGSt StVG § 25 Nr 74 und 29.10.2019 – 202 ObOWi 1997/19 = ZfSch 2020, 172). (Rn. 6)
Schlagworte:
Fahrverbot, Geldbuße, Pflichtenverstoß, beharrlich, unbenannt, Rechtsbeschwerde, Staatsanwaltschaft, Sachrüge, Rechtsfolgenausspruch, Zumessungsgründe, elektronische Geräte, Mobiltelefon, Handy, Smartphone, Vorahndungslage, Zusammenhang, Gefährdungspotential, Unfallgeneigtheit, Blick-Ablenkung, Gesinnung, Einsicht, zeitnah, Wechselwirkung, Anlasstat, Lkw, Schwerlastverkehr, Bagatellverstoß, Geschwindigkeitsüberschreitung, Abstandsverstoß, Einspruch, Einspruchsbeschränkung, Rückfallgeschwindigkeit, Vorahndung
Fundstelle:
BeckRS 2020, 28891

Tenor

I. Auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Amtsgerichts vom 7. Mai 2020 mit den zugehörigen Feststellungen sowie in der Kostenentscheidung aufgehoben.
II. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Gründe

I.
1
Mit Urteil vom 07.05.2020 hat das Amtsgericht gegen den vom persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung nach § 73 Abs. 2 OWiG entbundenen und dort durch einen (unterbevollmächtigten) Verteidiger vertretenen Betroffenen, einen angestellten Lkw-Fahrer (Jahrgang 1990), wegen einer am 14.10.2019 als Führer eines Lkw mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t auf einer Bundesstraße fahrlässig begangenen Überschreitung der gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 2b aa) StVO außerhalb geschlossener Ortschaften zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 17 km/h eine gegenüber lfd. Nr. 11.1.4 Tabelle 1a Anlage BKat verdoppelte Geldbuße von 140 Euro festgesetzt. Von der Anordnung eines im Bußgeldbescheid vom 06.12.2019 neben einer dort festgesetzten Geldbuße in gleicher Höhe vorgesehenen einmonatigen Fahrverbots hat es demgegenüber abgesehen. Mit ihrer gegen dieses Urteil zu Ungunsten des Betroffenen eingelegten und von der Generalstaatsanwaltschaft vertretenen, aufgrund der in der öffentlichen Sitzung vom 07.05.2020 wirksam erklärten Einspruchsbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch nur noch diesen betreffenden Rechtsbeschwerde beanstandet die Staatsanwaltschaft mit der Sachrüge, dass das Amtsgericht von der Anordnung eines Fahrverbots wegen eines beharrlichen Pflichtenverstoßes abgesehen hat. Die Stellungnahme des Verteidigers des Betroffenen vom 31.07.2020 zur Rechtsbeschwerderechtfertigung der Staatsanwaltschaft vom 24.06.2020 lag dem Senat bei seiner Entscheidung ebenso vor wie die zur Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft vom 10.08.2020 abgegebene weitere Stellungnahme der Verteidigung vom 10.09.2020.
II.
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Das gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 OWiG statthafte, wegen der nach § 67 Abs. 2 OWiG wirksamen Einspruchsbeschränkung nur noch den Rechtsfolgenausspruch betreffende Rechtsmittel ist begründet und führt zur Zurückverweisung der Sache, weil die Begründung, mit der das Amtsgericht von der Anordnung eines Fahrverbots abgesehen hat, einer rechtlichen Überprüfung nicht standhält.
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1. Zwar sind die Voraussetzungen eines (benannten) Regelfalls nach § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV nicht erfüllt, weshalb die Anordnungsvoraussetzungen für ein bußgeldrechtliches Fahrverbot, wovon das Amtsgericht im Ansatz zutreffend ausgeht, nur bei Annahme eines beharrlichen Pflichtenverstoßes außerhalb eines Regelfalls im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. StVG i.V.m. § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV bejaht werden konnten.
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2. Allerdings hält die lapidare Begründung, mit welcher das Amtsgericht angesichts der Feststellung der Vorahndungslage des Betroffenen einen derartigen unbenannten beharrlichen Pflichtenverstoß verneint hat, einer rechtlichen Überprüfung schon deshalb nicht stand, weil es - wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend feststellt - seiner Wertung einen offensichtlich unzutreffenden Wertungsmaßstab zugrunde gelegt hat, was durch die Bezugnahme auf ein auf die Rechtslage vor Inkrafttreten der Neufassung des § 23 Abs. 1a StVO aufgrund Art. 1 Nr. 1a der 53. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften v. 06.10.2017 mit Wirkung vom 19.10.2017 (BGBl. 2017 I, 3549) zugeschnittenes obergerichtliches Judikat belegt wird, wobei die Überprüfung der hier angefochtenen Rechtsfolgenentscheidung im Übrigen selbst nach den dort für die damalige Rechtslage entwickelten Maßstäben nicht ohne weiteres standhielte (vgl. neben der vom Amtsgericht zitierten Entscheidung des OLG Bamberg, Beschluss vom 04.10.2007 - 3 Ss OWi 1364/07 = NJW 2007, 3655 = ZfSch 2007, 707 = NZV 2008, 48 = DAR 2008, 152 = OLGSt StVG § 25 Nr 39 etwa schon OLG Bamberg, Beschluss vom 23.11.2012 - 3 Ss OWi 1576/12 = DAR 2013, 213 = VerkMitt 2013, Nr 21 = ZfSch 2013, 350 = OLGSt StVG § 25 Nr 54 m.w.N.).
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3. Nach den im Urteil festgestellten Vorahndungen des Betroffenen wurden gegen diesen wegen nicht weniger als drei - regelmäßig vorsätzlich verwirklichen (vgl. hierzu nur OLG Bamberg, Beschluss vom 15.01.2019 - 3 Ss OWi 1756/18 = ZfSch 2019, 169 = VerkMitt 2019, Nr 29) - Verstößen gegen die am 19.10.2017 in Kraft getretene Neufassung des Bußgeldtatbestandes des Verbots der Nutzung elektronischer Geräte gemäß § 23 Abs. 1a StVO ein Bußgeld in Höhe von 100 Euro, ein (erhöhte) Geldbuße von 150 Euro und wiederum ein Regelbußgeld von 100 Euro festgesetzt (Tatzeiten: 29.05.2018, 06.02.2019 und 22.02.2019). Rechtskraft trat am 06.07.2018, 16.03.2019 und zuletzt am 05.04.2019 ein. Damit steht fest, dass der Betroffene in einem Zeitraum von nicht einmal 1 ½ Jahren nunmehr zum vierten Mal bußgeldrechtlich in Erscheinung getreten ist, wobei seit Rechtskraft der letzten Bußgeldahndung im neuen Tatzeitpunkt am 14.10.2019 gerade knapp 6 ½ Monate vergangen sind.
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4. Vor diesem Hintergrund stellt die Begründung des Amtsgerichts, wonach die Vorahndungssituation des Betroffenen mangels Vorliegens eines inneren Zusammenhangs gewissermaßen von vornherein nicht den Schluss auf eine auf mangelnder Verkehrsdisziplin beruhender Unrechtskontinuität für die nunmehrige Geschwindigkeitsüberschreitung zulasse, schon aufgrund der zeitlichen Abfolge der drei jeweils noch verwertbaren und allesamt erst im Jahre 2018 bzw. 2019 rechtskräftig gewordenen Vorahndungen und der Rückfallgeschwindigkeit eine auch im Ergebnis nicht mehr vertretbare tatrichterliche Wertung dar, auf die der Senat in seiner Rechtsprechung gerade mit Blick auf den mit der Neufassung des § 23a Abs. 1a StVO gebotenen strengen Maßstabe für die Notwendigkeit einer Fahrverbotsanordnung wegen eines (unbenannten) beharrlichen Pflichtenverstoßes gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. StVG außerhalb eines Regelfalls im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV bei Vorliegen von Ordnungswidrigkeiten nach § 23 Abs. 1a StVO [n.F.] schon wiederholt deutlich hingewiesen hat (vgl. insbesondere BayObLG, Beschluss vom 22.03.2019 - 202 ObOWi 96/19 = ZfSch 2019, 588 = DAR 2019, 630 = OLGSt StVG § 25 Nr 74 und 29.10.2019 - 202 ObOWi 1997/19 = ZfSch 2020, 172; vgl. ferner rechtsgrundsätzlich zum Beharrlichkeitsmaßstab auch BayObLG, Beschluss vom 17.07.2019 - 202 ObOWi 1065/19 = OLGSt StVG § 25 Nr 73; 01.10.2019 - 202 ObOWi 1797/19 bei juris, jeweils m.w.N.; vgl. auch Freymann/Wellner/Grube, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, § 25 StVG [Stand: 03.01.2020], Rn. 23.1). Entgegen der Auffassung der Verteidigung ist insoweit ohne Belang, ob der (gegebenenfalls wiederholte) Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO [n.F.] - wie hier - als relevante Vorahndung oder aber als verfahrensgegenständlicher Verstoß und Anlasstat selbst die Frage nach einem unbenannten beharrlichen Pflichtenverstoßes aufwirft. Denn Verstöße gegen § 23 Abs. 1a StVO [n.F.] stehen wegen ihrer regelmäßig durch Blick-Abwendung bedingten gravierenden Beeinträchtigung der Fahrleistung bei gleichzeitig massiver Steigerung des Gefährdungspotentials für Leib und Leben Dritter wertungsmäßig anderen typischen Massenverstößen wie Geschwindigkeitsüberschreitungen oder Abstandsunterschreitungen auch dann gleich, wenn - wie hier - die Voraussetzungen eines Regelfahrverbots nach § 4 Abs. 1 Satz 1 BKatV nicht gegeben sind. Bei Vorliegen entsprechender Vorahndungen wird deshalb die Anordnung eines Fahrverbots wegen eines (unbenannten) beharrlichen Pflichtenverstoßes vielfach naheliegen (BayObLG, Beschluss vom 22.03.2019 - 202 ObOWi 96/19 = ZfSch 2019, 588 = DAR 2019, 630 = OLGSt StVG § 25 Nr 74 und 29.10.2019 - 202 ObOWi 1997/19 = ZfSch 2020, 172).
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5. Etwas anderes folgt auch nicht - wie das Amtsgericht ergänzend meint - aus dem „Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung“. Bei einer Überschreitung um immerhin 17 km/h kann angesichts des mit einem Lkw mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t begangenen Verstoßes gegen die gesetzlich in § 3 Abs. 3 Nr. 2b aa) StVO für den Schwerlastverkehr nach dem Gesetzeswortlaut „auch unter günstigsten Umständen“ unbedingt angeordnete zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km nach der Schutzfunktion der Norm von einem Bagatellverstoß keine Rede sein. Der Verstoß wird auch nicht etwa - wie die Verteidigung meint - dadurch relativiert, dass sich die Geschwindigkeitsüberschreitung „auf einer gut ausgebauten Bunde straße“ ereignete.
III.
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Auf die begründete, nur noch den Rechtsfolgenausspruch betreffende Rechtsbeschwerde ist daher das angefochtene Urteil mit der Kostenentscheidung aufzuheben (§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 353 StPO). Wegen der engen Wechselwirkung zwischen Geldbuße und Fahrverbot (vgl. hierzu neben Freymann/Wellner/Grube, a.a.O. Rn. 54 u.a. BeckOK/Bär OWiG [Stand: 01.07.2020 - 27. Ed.] § 79 Rn. 23; KK/Hadamitzky OWiG 5. Aufl. § 79 Rn. 144; Göhler/Seitz/Bauer OWiG 17. Aufl § 79 Rn. 9 und Burhoff [Hrsg.]/Gieg, Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 5. Aufl., Rn. 955, jeweils m.w.N.) betrifft die Aufhebung den gesamten Rechtsfolgenausspruch mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen (§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 353 StPO). Eine eigene Sachentscheidung ist dem Senat verwehrt, weil in einer neuen Verhandlung nach Sachlage Feststellungen zu der vom Amtsgericht noch als nicht entscheidungsrelevant gewerteten Frage zu treffen sein werden, ob die Anordnung eines (auch nur einmonatigen) Fahrverbots für den möglicherweise u.a. gegenüber zwei Kindern unterhalspflichtigen verheirateten Betroffenen - auch unter Berücksichtigung der nach Sachlage eröffneten Möglichkeit der Vollstreckungserleichterung nach § 25 Abs. 2a Satz 1StVG - eine unverhältnismäßige Härte darstellt.
IV.
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Gemäß § 79 Abs. 6 OWiG verweist der Senat die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht zurück.
V.
10
Der Senat entscheidet durch Beschluss gemäß § 79 Abs. 5 Satz 1 OWiG.
VI.
11
Gemäß § 80a Abs. 1 OWiG entscheidet der Einzelrichter.