Titel:
Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit
Normenketten:
BBG § 44
PostPersRG § 1, § 4 Abs. 2, § 24 Abs. 1, § 28 Abs. 1 S. 1, § 29 Abs. 5 S. 1
BPersVG § 78 Abs. 1 Nr. 5
SGB IX § 178 Abs. 2
DPAGBefugAnO § 3 Abs. 1 Nr. 2
BAPostG § 3 Abs. 1, § 14
SGB IX § 167 Abs. 2 S. 1
SUrlV § 24
VwGO § 113 Abs. 1 S. 1, § 154 Abs. 1, § 161 Abs. 1
Leitsätze:
1. Leistet ein Beamter einer Untersuchungsanordnung i.S.v. § 44 Abs. 6 BBG Folge, ist das hiernach erstellte ärztliche Gutachten unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der Anordnung verwertbar. (Rn. 53) (redaktioneller Leitsatz)
2. Eine Pflicht des Dienstherrn zur Suche nach einer anderweitigen Verwendung vor der Zurruhesetzung besteht nicht, wenn der Beamte auf absehbare Zeit keinerlei Dienst leisten kann. (Rn. 57) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Bundesbeamtenrecht, (Vorzeitige) Versetzung eines Beamten der ... AG in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit, Begriff der Dienstunfähigkeit, Anforderungen an amtsärztliche Gutachten im Zurruhesetzungsverfahren, Rechtsschutz gegen Untersuchungsanordnung, der ein Beamter Folge geleistet hat, formelle Aspekte einer Versetzung in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit, Beendigung einer Beurlaubung eines bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten, Beurlaubung, Diabetes mellitus, Zurruhesetzung, Ruhestand, Arbeitszeit, Dienstunfähigkeit
Fundstelle:
BeckRS 2020, 28329
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
1
Der Kläger wendet sich gegen seine Versetzung in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit und die Beendigung seiner Beurlaubung zur … Bank … durch die Beklagte.
2
Der … 1967 geborene Kläger steht seit … im Dienst der Beklagten und ist bei der … beschäftigt, jedoch seit 1. Januar 1994 unter Beurlaubung als Sachbearbeiter Rechnungswesen bei der … Bank … tätig. Er bekleidet das Statusamt eines Posthauptsekretärs (Besoldungsgruppe A 8) und ist zu einem Grad von 70 v.H. behindert.
3
Nachdem der Kläger in der Zeit vom 30. November 2015 bis 29. Februar 2016 arbeitsunfähig erkrankt war, gab die Beklagte unter dem 29. Februar 2016 eine Dienstunfähigkeitsuntersuchung gemäß § 44 Abs. 1 BBG beim betriebsärztlichen Dienst (Dr. med. …) in Auftrag. Infolge einer Untersuchung des Klägers am 23. März 2016 erstattete der Facharzt für Arbeitsmedizin Dr. med. … unter dem 13. Mai 2016 ein Gutachten über die Dienstunfähigkeitsuntersuchung gemäß § 44 Abs. 1 BBG des Klägers, in dem mitgeteilt wurde, dass aus medizinischer Sicht für den Untersuchten bezüglich der bisherigen/vorgesehenen Tätigkeit keine gesundheitlichen Bedenken bestünden unter bestimmten Voraussetzungen. Es werde eine Nachuntersuchung nach Reha empfohlen. Es sei eine Rehabilitationsmaßnahme zur möglichen Verbesserung/Stabilisierung des Gesundheitszustandes abzuwarten.
4
In der Zeit vom 15. August 2016 bis 4. September 2016 befand sich der Kläger in einer stationären Rehabilitationsbehandlung, aus der er ausweislich eines Schreibens des Chefarztes der Fachklinik für neurologische und geriatrische Rehabilitation der … …Klinik arbeitsunfähig entlassen worden sei.
5
Am 22. September 2016 beauftragte die Beklagte daraufhin eine weitere ärztliche Eignungsuntersuchung/Stellungnahme hinsichtlich des bisherigen Arbeitspostens aufgrund anhaltender Fehlzeiten. Es werde um Erstellung eines medizinischen Gesamtleistungsbildes gebeten.
6
Auf die Untersuchung des Klägers am 29. September 2016 hin bescheinigte der Facharzt für Arbeitsmedizin Dr. med. … … am 18. Oktober 2016, dass keine gesundheitlichen Bedenken unter bestimmten Voraussetzungen gegen die Eignung des Klägers für seinen bisherigen Arbeitsposten bestünden. Der Kläger habe an einer Rehabilitationsmaßnahme teilgenommen und insgesamt zur Verbesserung des gesundheitlichen Zustandes beigetragen. Die Behandlungsmaßnahmen würden aktuell allerdings noch fortgesetzt. Grundsätzliche Bedenken gegenüber einer Wiederaufnahme der zuletzt ausgeübten Tätigkeit bestünden nicht. Aufgrund der noch laufenden Behandlung könne ein aussagekräftiges Leistungsbild allerdings noch nicht erstellt werden. Bei Erfordernis werde die Wiedervorstellung in etwa drei Monaten empfohlen.
7
Nachdem bestehender Arbeitsunfähigkeit des Klägers auch in der Folgezeit beauftragte die Beklagte am 10. Januar 2017 eine weitere ärztliche Eignungsuntersuchung zur Erstellung eines medizinischen Gesamtleistungsbildes durch Dr. med. … und führte hierzu aus, dass der Kläger seit 30. November 2015 dauernd erkrankt sei.
8
Unter dem 17. Januar 2017 bescheinigte der Facharzt für Arbeitsmedizin Dr. med. … auf die Untersuchung am 10. Januar 2017, dass der Kläger eine Wiedereingliederungsmaßnahme für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit anstrebt. Grundsätzliche gesundheitliche Bedenken diesbezüglich bestünden nicht. Ausweislich eines Leistungsbildes sei mit einer Verbesserung des Gesamtleistungsbildes bei normalem Therapieverlauf in einem Monat zu rechnen. Zum positiven Gesamtleistungsbild wurde angegeben, dass der Kläger zu einer Beschäftigung in zeitlichem Umfang von unterhalbschichtig im Stande sei, zur Tagesschicht in geschlossenen Räumen/Hallen und temperierten Räumen. Es bestehe ein eingeschränktes Restleistungsvermögen über 75% der Arbeitszeit hinsichtlich der Arbeitsschwere bis maximal 9 kg, 25 bis 75% der Arbeitszeit bis maximal 11 kg und unter 25% der Arbeitszeit bis maximal 15 kg.
9
Nachdem der Kläger die ab dem 1. März 2017 vorgesehene Wiedereingliederungsmaßnahme bei … Bank … nicht angetreten ist, und am 27. Februar 2017 weitere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen seines behandelnden Arztes bis zum 31. März 2017 vorgelegt hatte, beauftragte die Beklagte eine weitere Eignungsuntersuchung unter dem 15. März 2017 zur Erstellung eines medizinischen Gesamtleistungsbildes.
10
Der Kläger wurde daraufhin am 27. April 2017 betriebsärztlich untersucht bezüglich seiner Eignung für seinen bisherigen Dienstposten. Über das Ergebnis dieser ärztlichen Eignungsuntersuchung bescheinigte Dr. med. … am 28. April 2017, dass dauernde gesundheitliche Bedenken bestünden. Die Wiederaufnahme der zuletzt ausgeübten Tätigkeit sei bisher nicht geglückt. Es bestünden gesundheitliche Bedenken gegen die Ausübung seiner letzten Tätigkeit in Vollzeit. Ein beigefügtes aktuelles Leistungsbild ergebe, dass in positiver Hinsicht lediglich Arbeiten halb- bis untervollschichtig mit einer täglichen Arbeitszeit von nicht mehr als 5,5 Stunden und einer Wochenarbeitszeit von 25 Stunden verrichtet werden können. Es bestehe ein eingeschränktes Restleistungsvermögen. In negativer Hinsicht seien folgende Arbeiten und Belastungen auszuschließen: Ständiges Stehen, externer Publikumsverkehr, lange Laufleistungen über 3000 m und erhöhte Verletzungsgefahr. Zum Punkt externer Publikumsverkehr wurde ergänzt, dass Beratungsgespräche ohne eine ausreichende Pause für höchstens ca. 15 Minuten möglich seien. Es müsse eine Pause von etwa 20 bis 30 Minuten zwischen Beratungsgesprächen eingeplant werden.
11
Auf Rückfrage durch die Beklagte führte Dr. med. … mit Schreiben vom 22. Mai 2017 aus, dass die empfohlene Wochenarbeitszeit von maximal 25 Stunden als unbefristet anzusehen sei. Aus gutachterlicher Sicht sei eine wöchentliche Arbeitszeit von 30 Stunden, wie sie ein Wiedereingliederungsplan der … Bank … vorsehe, unrealistisch bzw. dem Kläger nicht zumutbar. Ein Einsatz entsprechend dem Gesamtleistungsbild vom 28. April 2017 werde als prognostisch möglich angesehen, eine wöchentliche Arbeitszeit von 39 Stunden könne dem Kläger allerdings nicht zugemutet werden. Eine Vollzeittätigkeit könne von ihm dauerhaft nicht geleistet werden.
12
Mit E-Mail vom 22. Mai 2017 teilte die Abteilungsleiterin … … (* … Bank …*) der Beklagten mit, dass der Kläger eine stufenweise Wiedereingliederung, die am 22. Mai 2017 beginnen sollte, nicht angetreten ist. Er habe am 19. Mai 2017 eine weitere Bescheinigung hinsichtlich Arbeitsunfähigkeit bis zum 16. Juni 2017 in Vorlage gebracht. Bereits im Vorfeld sei eine am 25. April 2017 ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt worden, die Arbeitsunfähigkeit bis zum 25. Juni 2017 bestätige. Die Zeiträume würden sich zum Teil überschneiden und beide Bescheinigungen seien vom gleichen Arzt ausgestellt worden, der auch den Wiedereingliederungsplan erstellt habe. Es werde um Überprüfung der Dienstfähigkeit des Klägers gemäß § 44 Abs. 6 BBG gebeten. Der Kläger sei seit 30. November 2015 durchgehend erkrankt.
13
Mit Schreiben vom 23. Mai 2017 ordnete die Beklagte gegenüber dem Kläger eine Dienstunfähigkeitsuntersuchung gemäß §§ 44 ff. BBG an. Vor dem Hintergrund der erkrankungsbedingten Fehlzeiten des Klägers sowie der betriebsärztlichen Untersuchungen am 23. März 2016, 29. September 2016, 10. Januar 2017 und 27. April 2017 beim Postbetriebsarzt Dr. med. … bestünden Zweifel an der Dienstfähigkeit, weshalb eine ärztliche Untersuchung am 8. Juni 2017 zur Dienstunfähigkeit angeordnet werde.
14
Am 21. Juni 2017 erstattete Dr. med. … ein ärztliches Gutachten zum Untersuchungsauftrag zur Anordnung/Aufforderung zur Dienstunfähigkeitsuntersuchung nach §§ 44 ff. BBG. Es sei zur Gesamtbeurteilung festgestellt worden, dass der Kläger bezüglich voller Dienstfähigkeit aus medizinischer Sicht am Tag der Begutachtung dienstunfähig sei. Es sei nicht möglich, den Beamten mit reduzierter Wochenarbeitszeit mit einem Anteil von 50% der regelmäßigen Wochenarbeitszeit oder mehr auf dem bisherigen Dienstposten zu beschäftigen. Der Beamte könne auch nicht auf einem Teildienstposten beschäftigt werden. Aus medizinischer Sicht liege ein positives Restleistungsvermögen vor, es bestünden Leistungseinschränkungen. Innerhalb der nächsten sechs Monate bestehe keine Aussicht auf die Wiederherstellung der vollen tätigkeitsbezogenen Leistungsfähigkeit. Als gutachterliche Gesamtempfehlung aus medizinischer Sicht bestätigte Dr. med. …, dass der Beamte aus medizinischer Sicht dauernd unfähig sei, seinen Dienst zu leisten. Es werde eine Nachuntersuchung in voraussichtlich 24 Monaten empfohlen. Zum Erhalt, zur Verbesserung oder Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit seien die laufenden Behandlungen fortzusetzen, die sich als erfolgsversprechend erweisen. Ausweislich des anliegenden medizinischen Gesamtleistungsbildes sei mit einer Verbesserung des Gesamtleistungsbildes bei normalem Therapieverlauf in 24 Monaten zu rechnen. Zum positiven Gesamtleistungsbild gab der Arzt an, dass derzeit eine Arbeit lediglich unterhalbschichtig möglich sei, zur Tagesschicht oder Frühschicht/Spätschicht, in geschlossenen Räumen/Hallen bzw. in temperierten Räumen. Hinsichtlich der Arbeitsschwere bestehe ein eingeschränktes Restleistungsvermögen über 75% der Arbeitszeit bis maximal 5 kg, 25 bis 75% der Arbeitszeit bis maximal 9 kg und unter 25% der Arbeitszeit bis maximal 9 kg. Bezüglich des negativen Gesamtleistungsbildes gab der Arzt an, dass ständiges Stehen, lange Laufzeiten über 3000 m, erhöhte Verletzungsgefahr, externer Publikumsverkehr, häufiges Ein- und Aussteigen aus Fahrzeugen und Reisetätigkeit auszuschließen seien. Ergänzend wurde angegeben, dass Beratungsgespräche ohne eine ausreichende Pause für höchstens ca. 15 Minuten möglich seien. Zwischen den Beratungsgesprächen müsse eine Pause von ca. 20 bis 30 Minuten eingeplant werden. Für Bildschirmarbeiten sei eine optimale ergonomisch günstige Ausgestaltung des Bildschirmarbeitsplatzes notwendig. Ebenfalls sei ein frei wählbares Pausenregime notwendig.
15
Zu den tragenden Gründen der Dienstunfähigkeitsuntersuchung des Klägers führte Dr. med. … am 21. Juni 2017 aus, dass der Kläger seit mehr als 10 Jahren an einer schwerwiegenden Muskelerkrankung leide, die zusammen mit verschiedenen internistischen Erkrankungen zu erheblichen Einschränkungen der allgemeinen Belastbarkeit führe. Unter hohem persönlichen Aufwand habe die Dienstfähigkeit lange Zeit erhalten werden können. Zuletzt habe es zunehmend größere Probleme bei der Bewältigung dienstlicher Tätigkeiten und auch alltäglicher Anforderungen gegeben. Trotz intensiver fachärztlicher Behandlungen, auch einer stationären Rehabilitationsmaßnahme habe eine ausreichende und wesentliche Verbesserung und Stabilisierung des Gesundheitszustandes nicht mehr erreicht werden können. Als wesentliche Befunde wurden angegeben eine insgesamt erheblich eingeschränkte allgemeine körperliche Belastbarkeit, verkürzte Gehstrecke, motorische Störungen der Muskulatur, auch der Belastbarkeit der Stimme sowie eine reduzierte emotionale Belastbarkeit. Als Diagnosen sind angeführt eine neuronale Muskelatrophie bei motorischer Neuropathie, arterielle Hypertonie, Diabetes mellitus und eine reaktive depressive Erkrankung. Eine Besserung sei innerhalb der nächsten sechs Monate prognostisch nicht zu erwarten. Eine Nachuntersuchung werde in 24 Monaten empfohlen. Aus fachärztlicher Sicht sei zur Wiederherstellung der (zumindest halbschichtigen) Dienstfähigkeit die laufende fachärztliche Behandlung fortzusetzen. Im Zurruhesetzungsverfahren könne der Beamte seine Rechte selbst wahrnehmen.
16
Mit Schreiben vom 17. Juli 2017 fragte die Beklagte bei der … Bank … an, ob mit der Beendigung der Beurlaubung des Klägers zur … Bank Einverständnis bestehe, was die … Bank … mit Schreiben vom 19. Juli 2017 bestätigt hat.
17
Mit Schreiben vom 20. Juli 2017 erklärte sich auch die Schwerbehindertenvertretung der … Bank … mit der vorzeitigen Beendigung der Beurlaubung des Klägers zur … … zum Zeitpunkt der Zurruhesetzung einverstanden.
18
Mit Schreiben vom 7. August 2017 kündigte die Beklagte dem Kläger die Versetzung in den Ruhestand an und führte hierzu aus, dass ein Beamter in den Ruhestand zu versetzen sei, wenn er zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sei. Ausweislich des postbetriebsärztlichen Gutachtens vom 21. Juni 2017 sei bezüglich der vollen Dienstfähigkeit aus medizinischer Sicht von einer Dienstunfähigkeit des Klägers auszugehen. Es sei daher beabsichtigt, die Versetzung in den Ruhestand gemäß § 44 Abs. 1 i.V.m. § 47 Abs. 2 BBG voraussichtlich mit Ende des Monats September 2017 einzuleiten. Er sei berechtigt, die Mitwirkung des Betriebsrats bei seiner Zurruhesetzung zu beantragen. Gegen die beabsichtigte Versetzung in den Ruhestand können gemäß § 47 Abs. 2 BBG Einwendungen erhoben werden.
19
Mit Schreiben vom 9. August 2017 erklärte der Kläger, dass sein Schwerbehindertenausweis der Personalabteilung bereits vorliege und er anerkannt schwerbehindert sei. Für den Fall, dass das Ergebnis der Dienstunfähigkeitsuntersuchung zu einer vorzeitigen Zurruhesetzung führe, und die Vertrauensperson der Schwerbehinderten zu beteiligen sei, erklärte der Kläger gegenüber der Vertrauensperson der Schwerbehinderten, dass er gegen die beabsichtigte Zurruhesetzung nichts einzuwenden habe.
20
Mit Schreiben vom 14. August 2017 erklärte die Schwerbehindertenvertretung, dass sie gegen die beabsichtigte Zurruhesetzung des Klägers mit Ende des Monats September 2017 keine Einwendungen erhebe.
21
Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 15. August 2017 wandte sich der Kläger gegen die beabsichtigte Versetzung in den Ruhestand. Zur Begründung wurde angeführt, dass gegen die Untersuchungsaufforderung vom 23. Mai 2017 erhebliche Zweifel hinsichtlich deren Rechtmäßigkeit bestünden, da Anlass für diese Aufforderung offenbar eine E-Mail von Frau … … vom 22. Mai 2017 gewesen sei. Weitere Nachfragen zu den Gründen seien unterblieben. Der Kläger habe keine Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme gehabt. Er sei bereits am Folgetag zur Untersuchung aufgefordert worden. Es liege ein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs und gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vor. Mangels Rechtmäßigkeit der Untersuchungsanordnung wende er sich gegen die beabsichtigte Versetzung in den Ruhestand. Im Übrigen werde die Mitwirkung des Betriebsrates für die beabsichtigte Maßnahme beantragt.
22
Mit Schreiben vom 12. September 2017 erklärte Dr. med. … auf eine Anfrage der Beklagten vom 11. September 2017 hin, dass sich der Gesundheitszustand des Klägers zwischen der Untersuchung am 27. April 2017 und der Untersuchung am 8. Juni 2017 trotz intensiver therapeutischer Bemühungen nicht wie erwartet stabilisiert, sondern verschlechtert habe. Der Verlauf der Erkrankung über die letzten Monate, der Zustand bei den Untersuchungsterminen sowie neue Erkenntnisse am 8. Juni 2017 hätten zu der gutachterlichen Einschätzung geführt, dass nunmehr lediglich ein unterhalbschichtiges Restleistungsvermögen vorhanden sei.
23
Die Beklagte beteiligte den Betriebsrat gemäß § 28 PostPersRG i.V.m. § 76 BPersVG. Der Betriebsratsvorsitzende teilte der Beklagten mit Schreiben vom 19. September 2017 mit, dass der Betriebsrat in seiner heutigen Sitzung gegen die beabsichtigte Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit des Klägers keine Einwendungen erhoben habe.
24
Mit Schreiben vom 22. September 2017 wies die Beklagte gegenüber dem Klägerbevollmächtigte die mit Schriftsatz vom 15. August 2017 erhobenen Einwendungen zurück. Das Zurruhesetzungsverfahren werde fortgeführt.
25
Nach Rechtmäßigkeitsprüfung durch die Bundesanstalt für … versetzte die Beklagte den Kläger mit Bescheid vom 20. Oktober 2017 wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand. Der Ruhestand beginne nach § 47 Abs. 4 BBG mit Ende des Monats, in dem dieser Bescheid zugehe, dies sei der Ablauf des Monats Oktober 2017. Gleichzeitig ende auch die Beurlaubung zur … Bank … Es wurde auf die Pflicht des Klägers hingewiesen, zur Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit an geeigneten und zumutbaren gesundheitlichen sowie beruflichen Rehabilitationsmaßnahmen auch im Ruhestand teilzunehmen, er könne hierzu auch aufgefordert werden. Bei Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit könne er unter den Voraussetzungen von § 46 BBG auf eigenen Antrag oder von Amts wegen erneut in das Beamtenverhältnis berufen werden. Eine Überprüfung der Dienstfähigkeit werde nach Ablauf von 24 Monaten nach der Versetzung in den Ruhestand erfolgen.
26
Mit Bescheid vom 20. Oktober 2017 erklärte die Beklagte zudem, die Beurlaubung des Klägers zur … Bank …, die ursprünglich bis zum 31. Dezember 2017 befristet war, mit Ablauf des 31. Oktober 2017 für beendet. Der Übergang von der Beurlaubung in den Ruhestand werde mit Ablauf dieses Tages nahtlos erfolgen. Sowohl die Zentrale der … als auch die … Bank … hätten sich mit der vorzeitigen Beendigung der Beurlaubung des Klägers zum Zeitpunkt der Zurruhesetzung einverstanden erklärt bzw. diese genehmigt.
27
Mit Schriftsatz vom 6. November 2017 erhob der Klägerbevollmächtigte Widerspruch gegen den Bescheid der Beklagten vom 20. Oktober 2017 und beantragt, diesen aufzuheben sowie die Hinzuziehung des Unterfertigten im Widerspruchsverfahren für notwendig zu erklären. Zur Begründung verwies er auf seine mit Schreiben vom 15. August 2017 vorgebrachten Einwände. Hinsichtlich des Formblattes über die Angaben des Klägers zur Schwerbehinderung vom 9. August 2017 sei dem Kläger ein Fehler unterlaufen, er habe versehentlich angekreuzt, dass er gegen die beabsichtigte Zurruhesetzung nichts einzuwenden habe. Mit dem Kreuz in dem Formular habe er lediglich zum Ausdruck bringen wollen, dass die Schwerbehindertenvertretung in dem Verfahren mitwirke. Die Beklagte hätte dies mittels Nachfrage, die aufgrund ihrer Fürsorgepflicht geboten gewesen wäre, erkennen können. Der Kläger wendet sich gegen seine Versetzung in den Ruhestand, weil eine dauernde Dienstunfähigkeit bei ihm gerade nicht vorliege. Selbst wenn eine solche vorläge, sei darauf hinzuweisen, dass die Beklagte ihrer Suchverpflichtung bezüglich einer anderweitigen Einsatzmöglichkeit des Klägers nicht in genügendem Maße nachgekommen sei.
28
Mit weiterem Schreiben seines Bevollmächtigten vom 6. November 2017 erhob der Kläger zudem Widerspruch gegen den Bescheid vom 20. Oktober 2017 betreffend die Beendigung seiner Beurlaubung zur … Bank … mit dem Antrag, auch diesen Bescheid aufzuheben. Weiter wurde beantragt, die Hinzuziehung des Unterfertigten im Widerspruchsverfahren für notwendig zu erklären. Zur Begründung wurde auf die mit Schreiben vom 15. August 2017 vorgebrachten Einwände und die Widerspruchsbegründung gegen die Versetzung in den Ruhestand verwiesen.
29
Mit Schreiben vom 15. Dezember 2017 ordnete die Beklagte gegenüber dem Kläger eine weitere Dienstunfähigkeitsuntersuchung gemäß §§ 44 ff. BBG an.
30
Auf die Untersuchung des Klägers am 8. Januar 2018 hin erstattete Dr. med. … zum Untersuchungsauftrag zur Anordnung/Aufforderung zur Dienstunfähigkeitsuntersuchung nach §§ 44 ff. BBG am 18. Januar 2018 folgendes ärztliches Gutachten: Es seien die Ärzte Dr. …, die Reha-Klinik …, sowie die … Humangenetik konsiliarisch zur Begutachtung hinzugezogen worden. Es sei festgestellt worden hinsichtlich der Gesamtbeurteilung, dass bezüglich voller Dienstfähigkeit aus medizinischer Sicht bei dem Beamten von Dienstunfähigkeit auszugehen sei. Es sei nicht möglich, den Kläger mit reduzierter Wochenarbeitszeit auf dem bisherigen Dienstposten zu beschäftigen. Aus medizinischer Sicht liege ein positives Restleistungsvermögen vor, es bestünden jedoch auch Leistungseinschränkungen. Innerhalb der nächsten sechs Monate bestehe keine Aussicht auf die Wiederherstellung der vollen tätigkeitsbezogenen Leistungsfähigkeit. Eine Wiederherstellung zu einem späteren Zeitpunkt sei wahrscheinlich. Eine Nachuntersuchung werde empfohlen, voraussichtlich in 24 Monaten. Zum Erhalt, zur Verbesserung oder Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit seien gesundheitliche und berufliche Maßnahmen erfolgversprechend, es seien die laufenden Behandlungen fortzusetzen. Zum medizinischen Gesamtleistungsbild sei anzunehmen, dass eine Verbesserung desselben bei normalem Therapieverlauf in 24 Monaten erwartet werden könne. Zum positiven Gesamtleistungsbild gab Dr. med. … an, dass der Kläger unterhalbschichtig Arbeiten verrichten könne zur Tagesschicht, Frühschicht/Spätschicht, in geschlossenen Räumen/Hallen und temperierten Räumen. Es bestehe ein eingeschränktes Restleistungsvermögen mit einer Arbeitsschwere über 75% der Arbeitszeit bis maximal 5 kg, über 25 bis 75% der Arbeitszeit bis maximal 9 kg und unter 25% der Arbeitszeit bis maximal 9 kg. Zum negativen Gesamtleistungsbild wurde angegeben, dass ständiges Stehen, Publikumsverkehr extern, lange Laufleistungen über 3 km, erhöhte Verletzungsgefahr, häufiges Ein- und Aussteigen aus Fahrzeugen und Reisetätigkeit auszuschließen seien. Beratungsgespräche seien ohne eine ausreichende Pause für höchstens 15 Minuten möglich. Zwischen solchen müsse eine Pause von ca. 20 bis 30 Minuten eingeplant werden. Für Bildschirmarbeiten sei eine optimale ergonomisch günstige Ausgestaltung des Bildschirmarbeitsplatzes notwendig. Ebenfalls notwendig sei ein frei wählbares Pausenregime.
31
Als tragende Gründe der Dienstunfähigkeitsuntersuchung führte Dr. med. … am 18. Januar 2018 an, dass seit mehr als 10 Jahren eine bekannte, schwerwiegende Muskelerkrankung zusammen mit verschiedenen internistischen Erkrankungen zu erheblichen Einschränkungen der allgemeinen Belastbarkeit führe. Unter hohem persönlichen Aufwand habe die Dienstfähigkeit lange Zeit erhalten werden könne, zuletzt habe der Kläger zunehmend größere Probleme bei der Bewältigung dienstlicher Tätigkeiten und auch alltäglicher Anforderungen gehabt. Trotz intensiver fachärztlicher Behandlungen, auch einer stationären Reha-Maßnahme, habe eine ausreichende und wesentliche Verbesserung und Stabilisierung des Gesundheitszustandes nicht erreicht werden können. Seit der letzten Dienstunfähigkeitsuntersuchung im Juni 2017 hätten sich keine wesentlichen Änderungen ergeben. Wesentliche Befunde seien eine insgesamt erheblich eingeschränkte allgemeine körperliche Belastbarkeit, verkürzte Gehstrecke, motorische Störungen der Muskulatur, auch der Belastbarkeit der Stimme, und eine reduzierte emotionale Belastbarkeit. Als Diagnosen wurden genannt neuronale Muskelatrophie bei motorischer Neuropathie, arterielle Hypertonie, Diabetes mellitus, reaktive depressive Erkrankung. Zur Prognose wurde ausgeführt, dass eine Besserung innerhalb der nächsten sechs Monate nicht zu erwarten sei. Eine Nachuntersuchung werde in 24 Monaten empfohlen. Zur Wiederherstellung der zumindest halbschichtigen Dienstfähigkeit seien seine fachärztlichen Behandlungen, welche fortzusetzen seien, als geeignete und zumutbare Maßnahmen erfolgsversprechend. Der Beamte könne im Zurruhesetzungsverfahren seine Rechte selbst wahrnehmen.
32
Mit Widerspruchsbescheid vom 5. März 2018 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen die vorzeitige Zurruhesetzung zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Widerspruch zulässig, aber sachlich unbegründet sei. Die Anordnung zur Dienstunfähigkeitsuntersuchung sei rechtmäßig und ordnungsgemäß erfolgt. Der Kläger sei seit 30. November 2015 durchgehend erkrankt gewesen, ärztliche Untersuchungen am 23. März 2016, 29. September 2016, 10. Januar 2017, 27. April 2017, 8. Juni 2017 und zuletzt am 8. Januar 2018 durch den Postbetriebsarzt Dr. med. … hätten erhebliche Zweifel an der Dienstfähigkeit des Klägers begründet. Gemäß den postbetriebsärztlichen Gutachten vom 21. Juni 2017, 12. September 2017 und 18. Januar 2018 sei der Kläger bezüglich der vollen Dienstunfähigkeit aus medizinischer Sicht dienstunfähig. Auch fachärztliche intensive Behandlungen und eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme hätten nicht zu einer ausreichenden und wesentlichen Verbesserung und Stabilisierung seines Gesundheitszustandes beitragen können. Seit der letzten Dienstunfähigkeitsuntersuchung im Juni 2017 hätten sich keine wesentlichen Änderungen ergeben. Der Kläger sei weder voll noch begrenzt dienstfähig mit mindestens der Hälfte der wöchentlichen Arbeitszeit. Es bestehe ein unterhalbschichtiges Restleistungsvermögen. Mit der Wiederherstellung der mindestens halbschichtigen Dienstfähigkeit könne innerhalb des gesetzlich bestimmten Zeitraums im Sinne von § 44 Abs. 1 BBG auch nicht mehr gerechnet werden. Da kein mindestens halbschichtiges Restleistungsvermögen vorliege, sei eine weitere, detaillierte Unterbringungsprüfung bei anderen Behörden nicht erforderlich. Die Prüfung, ob dauernde Dienstunfähigkeit bestehe, gehe in Ausübung sachgerechten und pflichtgemäßen Ermessens im Übrigen über den rein medizinischen Aspekt hinaus. Es handle sich um einen spezifisch beamtenrechtlichen Begriff, der sich neben der Person des Beamten auch und vor allem an den dem Beamten obliegenden Dienstpflichten orientiere. Eine Dienstunfähigkeit liege vor, wenn der Beamte die Pflichten keines der für sein statusrechtliches Amt vorgesehenen Dienstposten mehr erfüllen kann und auch eine anderweitige Verwendung nicht möglich sei. Die vom Kläger angeblich falsch gesetzten Kreuze seien für das Widerspruchsverfahren nicht relevant, da ein Widerspruch gegen die Versetzung in den Ruhestand erhoben worden sei. Die Vertrauensperson der Schwerbehinderten und der Betriebsrat seien beteiligt worden. Das Bestreben der beruflichen Reintegration werde nach wie vor ausdrücklich unterstützt. Es bestehe die Möglichkeit, zu gegebener Zeit bei Wiederherstellung der Dienstfähigkeit auf eigenen Antrag erneut in das Beamtenverhältnis berufen zu werden. Darüber hinaus werde von Amts wegen in einem Nachuntersuchungszyklus von 24 Monaten, wie er betriebsärztlich empfohlen worden sei, eine erneute Vorstellung beim betriebsärztlichen Dienst erfolgen, um eine ggf. eingetretene Wiederherstellung der Dienstfähigkeit prüfen zu können. Nach alledem sei die Versetzung in den Ruhestand ordnungsgemäß erfolgt und nicht zu beanstanden.
33
Mit Widerspruchsbescheid vom 5. März 2018 wies die Beklagte zudem den Widerspruch des Klägers gegen die Beendigung seiner Beurlaubung zur … Bank … zurück und führte zur Begründung aus, dass der Widerspruch zulässig, aber sachlich unbegründet sei. Der Kläger sei mit Ablauf des Monats Oktober in den Ruhestand versetzt worden. Die Zentrale der … habe mit Schreiben vom 1. August 2017 die vorzeitige Beendigung der Beurlaubung zur … Bank … … wegen Versetzung in den Ruhestand genehmigt. Die … Bank habe mit Schreiben vom 19. Juli 2017 dieser ebenfalls zugestimmt. Es bestehe weder ein Anspruch des Klägers auf weitere Beurlaubung zur …, noch auf eine Beurlaubung bis zum 31. Dezember 2017, da der Kläger bereits vorher dienstunfähig sei und eine Tätigkeit bei der … nicht mehr ausüben könne. Zudem sei in der Anlage 2 zum Tarifvertrag der … Banken sowie des Verbandes der … Banken in § 19 Nr. 1 geregelt: „Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen Gewährung der Versorgungsbezüge für Beamte: Wird durch Feststellung des Postbetriebs- oder Amtsarztes die Dienstunfähigkeit bei einem Arbeitnehmer, der aus einem Beamtenverhältnis zum … beurlaubt ist, im Sinne von § 42 BBG festgestellt, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Monats, der dem Monat vorangeht, in dem die Zurruhesetzung eintritt und Versorgungsbezüge nach dem Beamtenversorgungsgesetz bezahlt werden“. Damit sei die Beendigung der Beurlaubung zu Recht erfolgt, auch nicht zu verlängern oder wieder zu veranlassen. Zudem sei auch die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit des Klägers zu Recht erfolgt. Die Beklagte wiederholte insoweit ihre Ausführungen aus dem entsprechenden Widerspruchsbescheid hierzu.
34
Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 3. April 2018, beim Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach eingegangen am 5. April 2018, ließ der Kläger Klage erheben mit folgenden Anträgen:
1. Die Beklagte wird verurteilt, den Bescheid vom 20. Oktober 2017 und den Widerspruchsbescheid vom 5. März 2018 (Betreff: vorzeitige Versetzung in den Ruhestand) aufzuheben.
2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, den weiteren Bescheid vom 20. Oktober 2017 und den Widerspruchsbescheid vom 5. März 2018 (Betreff: Beendigung der Beurlaubung zur … Bank … …*) aufzuheben.
3. Die Hinzuziehung des Unterfertigten jeweils in den beiden Ausgangs- und Widerspruchsverfahren wird für notwendig erklärt.
35
Zur Klagebegründung verwies der Klägerbevollmächtigte in rechtlicher Hinsicht auf sein Vorbringen im behördlichen Verfahren. Zusammenfassend hielt er fest, dass es sachlich nicht nachvollziehbar sei, wie es dazu gekommen sei, dass beim Kläger im Gutachten vom 28. April 2017 (Eignungsuntersuchung) ein Restleistungsvermögen von 25 Stunden und im Gutachten vom 21. Juni 2017 (Dienstunfähigkeitsuntersuchung) nur noch ein unterhalbschichtiges Restleistungsvermögen vorgelegen haben soll. Dies werde bestritten.
36
Mit Schriftsatz vom 8. Mai 2018 beantragte die Beklagte,
37
Zur Klageerwiderung wurde ausgeführt, dass die Klage zulässig, aber unbegründet sei. Sie wiederholte daraufhin im Wesentlichen ihre Ausführungen aus den angefochtenen Bescheiden, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird.
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Mit Schriftsatz vom 22. Juni 2018 ergänzte die Bevollmächtigte der Beklagten, dass gegenüber dem Kläger alle Gehalts- und Versorgungsansprüche abgegolten seien. Der Vortrag des Klägers, er habe hinsichtlich der Beteiligung der Personal- und Schwerbehindertenvertretung versehentlich ein Kreuz falsch gesetzt, erscheine nicht glaubhaft. Der Kläger sei im Stande, zu erkennen, wo ein Kreuz gesetzt werden müsse. Die Beklagte treffe insoweit keine Hinweis- oder Fürsorgepflicht. Nach den eindeutigen Gutachten des Postbetriebsarztes Dr. med. … vom 21. Juni 2017 und 8. Januar 2018 sei aus medizinischer Sicht sehr wohl von Dienstunfähigkeit auszugehen. Weder fachärztliche intensive Behandlungen noch stationäre Rehabilitationsmaßnahmen hätten die Gesundheit des Klägers wesentlich verbessern oder stabilisieren können. Es bestehe aus medizinischer Sicht nur ein unterhalbschichtiges Restleistungsvermögen, damit sei Dienstunfähigkeit gegeben. Eine detaillierte Unterbringungsprüfung bei anderen Behörden erübrige sich damit. Die Beendigung der Beurlaubung zur … Bank … entspreche den dort geltenden tarifvertraglichen Regelungen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Akten der Beklagten und die Gerichtsakte Bezug genommen. Für den Verlauf der mündlichen Verhandlung wird auf das Protokoll verwiesen.
Entscheidungsgründe
40
Die zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg. Sowohl der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 20. Oktober 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 5. März 2018, betreffend die Versetzung des Klägers in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit, als auch der Bescheid der Beklagten vom 20. Oktober 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 5. März 2018, betreffend die Beendigung der Beurlaubung des Klägers zur … Bank …, erweisen sich als rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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Die Beklagte hat den Kläger mit Bescheid vom 20. Oktober 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. März 2018 zu Recht wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt.
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1. Rechtsgrundlage für die streitgegenständliche Zurruhesetzungsverfügung bildet § 44 Abs. 1 Satz 1 BBG. Der Anwendung des Bundesbeamtengesetzes steht nicht entgegen, dass der Kläger bei der … beschäftigt ist, da gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 PostPersRG in Ermangelung anderweitiger gesetzlicher Bestimmungen auch auf die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Bundesbeamten die für Beamte des Bundes geltenden Vorschriften anzuwenden sind. Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 BBG ist ein Beamter auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn er wegen des körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Als dienstunfähig kann gemäß § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat, wenn keine Aussicht besteht, dass innerhalb weiterer sechs Monate die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage, ob ein Beamter dauerhaft dienstunfähig ist, ist dabei der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (stRspr, vgl. etwa BVerwG, U.v. 5.6.2014 - 2 C 22/13 - juris Rn. 10; BayVGH, B.v. 5.9.2019 - 6 ZB 19.1076 - juris Rn. 7). Nach dem Grundsatz „Weiterverwendung vor Versorgung“ wird nicht in den Ruhestand versetzt, wer anderweitig verwendbar ist (§ 44 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 bis 4 BBG). Für noch mögliche Verwendungen besteht eine gesetzliche Suchpflicht des Dienstherrn (BVerwG, a.a.O. - juris Rn. 12; B.v. 6.3.2012 - 2 A 5.10 - juris Rn. 4). Kann der Beamte den Anforderungen seines Amtes und denjenigen einer anderweitigen Verwendung nicht mehr voll entsprechen, unter Beibehaltung des übertragenen Amtes aber seine Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen, ist er für begrenzt dienstfähig zu erklären (§ 45 Abs. 1 Satz 1 BBG).
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Maßstab für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit ist nicht das von dem Beamten zuletzt wahrgenommene Amt im konkret-funktionellen Sinn (Dienstposten), sondern das Amt im abstrakt-funktionellen Sinn. Es umfasst alle bei der Beschäftigungsbehörde dauerhaft eingerichteten Dienstposten, auf denen der Beamte amtsangemessen beschäftigt werden kann. Daher setzt Dienstunfähigkeit voraus, dass bei der Beschäftigungsbehörde kein Dienstposten zur Verfügung steht, der dem statusrechtlichen Amt des Beamten zugeordnet und gesundheitlich für ihn geeignet ist (vgl. BVerwG, U.v. 5.6.2014 - 2 C 22.13 - juris Rn. 14 f.; BayVGH, B.v. 2.7.2018 - 6 ZB 18.163 - juris Rn. 5; B.v. 6.12.2018 - 6 ZB 18.2176 - juris Rn. 4).
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Bei den privatrechtlich organisierten Unternehmen der … gibt es keine Ämterstruktur, wie sie § 18 BBesG für Behörden vorsieht. Die Bewertung der Funktionen und die Zuordnung der Aufgabenkreise zu einem bestimmten Statusamt, die Grundlage für die Bestimmung des amtsangemessenen und damit maßgeblichen Aufgabenkreises ist, liegt hier nicht vor. Daher müssen die in § 18 BBesG verwendeten Begriffe der Ämter und ihrer Wertigkeit an die organisatorischen Gegebenheiten der Postnachfolgeunternehmen angepasst werden. Diese Aufgabe erfüllt § 8 PostPersRG, der anordnet, dass gleichwertige Tätigkeiten bei den Aktiengesellschaften als amtsgemäße Funktionen gelten. Die Gleichwertigkeit der einem Beamten übertragenen Tätigkeit ist aufgrund eines Funktionsvergleichs mit den Tätigkeiten bei der früheren Bundespost zu beurteilen. Eine nach diesem Maßstab gleichwertige Tätigkeit gilt als amtsangemessene Beschäftigung. Welche Anforderungen an die Erfüllung der jeweiligen Dienstpflichten zu stellen sind, legt der Dienstherr in Ausübung seiner Organisationsgewalt fest. Diese Vorgaben bilden den Maßstab, an dem die Leistungsfähigkeit zu messen ist. Er muss deshalb auch den ärztlichen Begutachtungen zugrunde gelegt werden (BVerwG, U.v. 5.6.2014 - 2 C 22/13 - BVerwGE 150, 1-17, Rn. 15 - 16 m.w.N.).
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Bei der Dienstunfähigkeit handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der uneingeschränkter verwaltungsgerichtlicher Kontrolle unterliegt (BVerwG, U.v. 27.6.2013 - 2 C 67.11 - juris Rn. 11). Für die Feststellung der gesundheitsbedingten Einschränkungen der Leistungsfähigkeit des Beamten kommt dem Dienstherrn kein der Kontrollbefugnis der Gerichte entzogener Beurteilungsspielraum zu (BVerwG, U.v. 19.3.2015 - 2 C 37.13 - ZBR 2015, 379 ff.). Zur Beurteilung der Dienstfähigkeit müssen die gesundheitsbedingten Leistungseinschränkungen festgestellt und deren prognostische Entwicklung bewertet werden. Diese Vorgänge erfordern in aller Regel besondere medizinische Sachkenntnis, über die nur ein Arzt verfügt. Grundlage für die Entscheidung über die Dienstunfähigkeit ist daher die ärztliche Untersuchung nach Maßgabe des § 48 BBG, die nur einer Amtsärztin oder einem Amtsarzt übertragen werden kann oder einer Ärztin oder einem Arzt, die oder der als Gutachterin oder Gutachter zugelassen ist (§ 48 Abs. 1 Satz 1 BBG). Der Arzt teilt der Behörde auf Anforderung im Einzelfall die tragenden Gründe des Gutachtens mit, soweit deren Kenntnis für die Behörde unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit für die von ihr zu treffende Entscheidung erforderlich ist (§ 48 Abs. 2 Satz 1 BBG). Während ein Arzt mithin den Gesundheitszustand des Beamten feststellen und medizinisch bewerten muss, obliegen die Schlussfolgerungen hieraus, insbesondere die Feststellung, welche Folgen sich aus den ärztlich festgestellten Leistungseinschränkungen für die amtsbezogenen Dienstpflichten ergeben, und letztlich die Beurteilung der Dienstfähigkeit dem Dienstherrn und ggf. dem Gericht. Der Arzt wird lediglich als sachverständiger Helfer tätig, um den zuständigen Stellen diejenige Fachkenntnis zu vermitteln, die für deren Entscheidung erforderlich ist.
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Ein im Zurruhesetzungsverfahren verwendetes amtsärztliches Gutachten darf sich daher nicht darauf beschränken, nur ein Untersuchungsergebnis mitzuteilen. Es muss auch die das Ergebnis tragenden Feststellungen und Gründe enthalten, soweit deren Kenntnis für die Behörde unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes für die Entscheidung über die Zurruhesetzung erforderlich ist (BVerwG, U.v. 31.8.2017 - 2 A 6.15 - juris Rn. 63, B.v. 20.1.2011 - 2 B 2/10 - juris Rn. 5). Danach muss das Gutachten sowohl die notwendigen Feststellungen zum Sachverhalt, d.h. die in Bezug auf den Beamten erhobenen Befunde darstellen, als auch die aus medizinischer Sicht daraus abzuleitenden Schlussfolgerungen für die Fähigkeit des Beamten, seinen dienstlichen Anforderungen weiter zu genügen (vgl. BVerwG, U.v. 19.3.2015 - 2 C 37.13 - juris Rn. 12 m.w.N.). Wie detailliert eine amtsärztliche Stellungnahme danach jeweils sein muss, kann allerdings nicht abstrakt beantwortet werden, sondern richtet sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls (BVerwG, B.v. 20.1.2011 - 2 B 2.10 - juris Rn. 5; BayVGH, U.v. 28.11.19 - 6 B 19.1570 - juris Rn. 24; B.v. 6.12.2018 - 6 ZB 18.2176 - juris Rn. 5).
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2. Nach diesen Grundsätzen ist es im vorliegend zu entscheidenden Fall nicht zu beanstanden, dass die Beklagte die Dienstunfähigkeit des Klägers bejaht und die gesetzlichen Voraussetzungen zur Vermeidung einer Ruhestandsversetzung des Klägers für nicht gegeben erachtet hat.
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a) Der Kläger war zum maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung der Beklagten am 5. März 2018 aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Tätigkeiten bei der …, die aufgrund ihrer Gleichwertigkeit i.S.v. § 8 PostPersRG als amtsgemäße Funktionen für einen Beamten im mittleren Dienst (Posthauptsekretär, Besoldungsgruppe A 8) gelten, dauernd unfähig im Sinne von § 44 Abs. 1 Satz 1 BBG.
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Dies ergibt sich aus der seit dem 30. November 2015 andauernden ununterbrochenen Erkrankung des Klägers in Verbindung mit den Gutachten des Postbetriebsarztes Dr. med. … vom 21. Juni 2017 und 18. Januar 2018.
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Das nach § 48 Abs. 1 Satz 1 BBG von der Beklagten eingeholte ärztliche Gutachten des Postbetriebsarztes Dr. med. … vom 21. Juni 2017 kommt nach Begutachtung des Klägers am 8. Juni 2017 und konsiliarischer Hinzuziehung des behandelnden Neurologen Dr. …, der Rehaklinik … sowie der … Humangenetik zu dem Ergebnis, dass der Kläger die üblichen Tätigkeiten auf dem bisherigen Dienstposten auch mit reduzierter Wochenarbeitszeit mit einem Anteil von mindestens 50 Prozent der regelmäßigen Wochenarbeitszeit nicht ausüben kann. Es bestehe auch keine Aussicht auf die Wiederherstellung der vollen tätigkeitsbezogenen Leistungsfähigkeit innerhalb der nächsten sechs Monate. Der Kläger sei aus medizinischer Sicht dauernd unfähig, seinen Dienst zu leisten. Nach einem von Dr. med. … erstellten medizinischen Gesamtleistungsbild ist mit einer Verbesserung des Gesamtleistungsbildes bei normalem Therapieverlauf erst in 24 Monaten zu rechnen. Bezogen auf die regelmäßige Wochenarbeitszeit sei der Kläger lediglich unterhalbschichtig beschäftigungsfähig. Dr. med. … stützt seine Prognose ausweislich seiner Angaben zu den tragenden Gründen zu seinem Untersuchungsauftrag vom 21. Juni 2017 auf den Befund, dass der Kläger insgesamt in seiner allgemeinen körperlichen Belastbarkeit erheblich eingeschränkt ist, lediglich verkürzte Gehstrecken bewältigen kann, an motorischen Störungen der Muskulatur leidet und sowohl bzgl. seiner Stimme als auch emotional eingeschränkt belastbar sei. Als Diagnosen führt er eine neuronale Muskelatrophie bei motorischer Neuropathie, arterielle Hypertonie, Diabetes mellitus und eine reaktive depressive Erkrankung an. Die seit mehr als zehn Jahren bekannte schwerwiegende Muskelerkrankung führe zusammen mit verschiedenen internistischen Erkrankungen zu erheblichen Einschränkungen der allgemeinen Belastbarkeit. Die Dienstfähigkeit konnte unter hohem persönlichen Aufwand lange Zeit erhalten werden, zuletzt habe der Kläger jedoch zunehmend größere Probleme bei der Bewältigung dienstlicher Tätigkeiten und auch alltäglicher Anforderungen gehabt. Trotz intensiver fachärztlicher Behandlungen, auch stationärer Reha-Maßnahmen konnte eine ausreichende und wesentliche Verbesserung und Stabilisierung des Gesundheitszustandes nicht mehr erreicht werden.
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Während des Widerspruchsverfahrens hat die Beklagte den Kläger am 8. Januar 2018 erneut nach Maßgabe von § 48 Abs. 1 Satz 1 BBG betriebsärztlich untersuchen lassen. Diese Untersuchung hat ausweislich des Gutachtens von Dr. med. … vom 18. Januar 2018 zu keinem abweichenden Ergebnis geführt. Dr. med. … erneuerte vielmehr bei gleichlautendem Befund und gleicher Diagnosen seine prognostische Einschätzung, dass der Kläger die üblichen Tätigkeiten auf dem bisherigen Dienstposten auch mit reduzierter Wochenarbeitszeit mit einem Anteil von mindestens 50 Prozent der regelmäßigen Wochenarbeitszeit nicht ausüben kann. Es bestehe auch keine Aussicht auf die Wiederherstellung der vollen tätigkeitsbezogenen Leistungsfähigkeit innerhalb der nächsten sechs Monate. Der Kläger sei aus medizinischer Sicht dauernd unfähig, seinen Dienst zu leisten.
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Die Gutachten des Dr. med. … vom 21. Juni 2017 und 18. Januar 2018 genügen jeweils den Anforderungen der Rechtsprechung, weil sie die medizinischen Befunde und Schlussfolgerungen so plausibel und nachvollziehbar darlegen, dass die zuständige Behörde auf dieser Grundlage entscheiden kann, ob der Kläger zur Erfüllung der Dienstpflichten seines abstrakt-funktionellen Amtes dauernd unfähig ist und ob er anderweitig auf einem anderen Dienstposten eingesetzt werden kann. Insbesondere die Annahme von Dr. med. …, dass der Kläger bezogen auf die regelmäßige Wochenarbeitszeit lediglich unterhalbschichtig beschäftigungsfähig ist, erweist sich entgegen der Auffassung des Klägerbevollmächtigten nicht als zweifelhaft. Dr. med. … kam zwar in einer Eignungsuntersuchung des Klägers am 27. April 2017 zu dem Ergebnis, dass der Kläger Arbeiten in halb- bis untervollschichtigem Umfang von 25 Wochenarbeitsstunden verrichten kann, während er den Kläger nach der Dienstunfähigkeitsuntersuchung am 8. Juni 2017 sodann nur noch für unterhalbschichtig beschäftigungsfähig hält. Letztere Einschätzung stellt sich jedoch bereits deshalb nicht als widersprüchlich dar, weil Dr. med. … sie ausweislich seines erläuternden Schreibens vom 12. September 2017 nachvollziehbar auf den Umstand stützt, dass sich der Gesundheitszustand des Klägers zwischen den genannten Untersuchungen trotz intensiver therapeutischer Bemühungen nicht stabilisiert, sondern im Gegenteil verschlechtert hat. Weiter stützt er die konstatierte Veränderung hinsichtlich des zeitlichen Umfangs der Beschäftigungsfähigkeit des Klägers auf den Erkrankungsverlauf der letzten Monate und jeweiligen Zustand des Klägers bei den Untersuchungsterminen. Der Kläger ist den betriebsärztlichen Feststellungen im Übrigen auch zu keinem Zeitpunkt substantiiert entgegengetreten. Dass sich der Kläger selbst nicht für dienstunfähig hält, stellt die betriebsärztlichen Bewertungen durch Dr. med. … ebenfalls nicht in Frage. Auch der Einwand des Klägers, er sei an seinem Arbeitsplatz bei der …-Bank im Rechnungswesen teilweise überfordert gewesen, greift nicht durch. Denn für die Frage der Dienstunfähigkeit mit der Folge der Ruhestandsversetzung gemäß § 44 Abs. 1 BBG ist nicht entscheidend, auf welche Umstände ursächliche gesundheitliche Gründe bzw. ein körperlicher Zustand zurückzuführen sind (BayVGH, B.v. 12.9.2016 - 6 ZB 15.2386 - juris Rn. 8).
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Der Einwand des Klägers, dass sich die Untersuchungsanordnung der Beklagten vom 23. Mai 2017 als rechtswidrig erweist, greift ebenfalls nicht durch. Leistet ein Beamter einer Untersuchungsanordnung i.S.v. § 44 Abs. 6 BBG Folge, ist das hiernach erstellte ärztliche Gutachten unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der Anordnung verwertbar (BVerwG, U.v. 26.4.2012 - 2 C 17/10 - juris Rn. 18; B.v. 14.3.2019 - 2 VR 5/18 - juris Rn. 34). Rechtsschutz gegen die Untersuchungsanordnung als solche ist mithin in diesem Fall (auch nachfolgend) ausgeschlossen. Ohne dass es hierauf entscheidungserheblich ankommt, erweist sich der klägerische Einwand gegen die Gutachtensanordnung der Beklagten vom 23. Mai 2017 im Übrigen auch inhaltlich als unbegründet. Entgegen der Auffassung des Klägers stützt diese sich nämlich explizit nicht ausschließlich auf den Umstand, dass der Kläger eine bei der … Bank … avisierte Wiedereingliederung am 22. Mai 2017 krankheitsbedingt nicht antrat. Die Beklagte leitet ihre Zweifel an der Dienstfähigkeit des Klägers vielmehr rechtsfehlerfrei aus dem gesamten Krankheitsverlauf des seit 30. November 2015 durchgehend erkrankten Klägers und medizinischen Einschätzungen aus vorausgegangenen Eignungsuntersuchungen durch Dr. med. … ab.
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Abschließend ist anzumerken, dass die Kammer nach alledem auch keinen Anlass zu weiterer Sachverhaltsaufklärung etwa in Form einer Einvernahme des Postbetriebsarztes Dr. med. … als sachverständigen Zeugen sah.
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b) Eine Weiterverwendung des Klägers scheidet aus.
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Nach dem Grundsatz „Weiterverwendung vor Versorgung“ wird gemäß § 44 Abs. 1 Satz 3 BBG nicht in den Ruhestand versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Es gelten § 44 Abs. 2 bis 4 BBG sowie nachrangig § 45 BBG (vgl. § 45 Abs. 1 Satz 2 BBG). Der Dienstherr unterliegt mithin einer Suchpflicht dahingehend, ob eine anderweitige Verwendung des betroffenen Beamten in Form der Übertragung eines anderen Amtes, auch einer anderen Laufbahn, bzw. einer geringerwertigen Tätigkeit unter Beibehaltung des übertragenen Amtes bzw. ein Befähigungserwerb zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand möglich ist. Ist ein Beamter jedoch auch insoweit nicht mehr mit voller Kraft einsetzbar, ist zunächst seine generelle Dienstunfähigkeit festzustellen, denn es handelt sich dann um eine quantitative Minderleistung, die zur Dienstunfähigkeit des Beamten führt (Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, Stand April 2017, § 45 Rn. 3; Baßlsperger in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, 213. AL Januar 2020, § 27 BeamtenStG Rn. 2). Allerdings kommt eine Weiterverwendung des Beamten unter Berücksichtigung seines eingeschränkten Leistungsvermögens gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 BBG in Betracht, wenn der Beamte unter Beibehaltung des übertragenen Amtes seine Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann. Ist der Einsatz nur mehr mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit möglich, ist der Beamte hingegen in den Ruhestand zu versetzen (Summer in GKÖD, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Teil 2c, Stand April 2013, L § 45 Rn. 6; Baßlsperger in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, 213. AL Januar 2020, § 27 BeamtenStG Rn. 5).
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Die Pflicht des Dienstherrn zur Suche nach einer anderweitigen Verwendung besteht hingegen im Einzelfall nicht, wenn ihr Zweck von vornherein nicht erreicht werden kann. Dies ist anzunehmen, wenn die Erkrankung des Beamten von solcher Art oder Schwere ist, dass dieser für sämtliche Dienstposten der betreffenden oder einer anderen Laufbahn, in die der Beamte wechseln könnte, ersichtlich gesundheitlich ungeeignet ist (BVerwG, U.v. 5.6.2014 - 2 C 22/13 - juris Rn. 35; U.v. 30.10.2013 - 2 C 16/12 - juris Rn. 40; VG München, U.v. 8.5.2015 - M 21 K 13.5316 - juris Rn. 27 ff.). Wenn der Beamte auf absehbare Zeit keinerlei Dienst leisten kann, erweist sich auch die Feststellung der amtsbezogenen Anforderungen als entbehrlich. Kann ein Beamter gar nicht auf der Dienststelle erscheinen, weil er generell arbeits- und dienstunfähig ist, kommt es auf die konkreten Anforderungen der in Betracht kommenden Tätigkeitsfehler nicht mehr an (BVerwG, U.v. 5.6.2014 - 2 C 22/13 - juris Rn. 34; Summer in GKÖD, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Teil 2c, Stand März 2013, L § 44 Rn. 6).
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Im vorliegenden Fall bestand nach diesen Maßgaben gerade keine Suchpflicht der Beklagten hinsichtlich einer anderweitigen Verwendung des Klägers. Denn nach den betriebsärztlichen Gutachten des Dr. med. … vom 21. Juni 2017 und 18. Januar 2018 kann der dienstunfähige Kläger einer Vollbeschäftigung weder auf seinem bisherigen Dienstposten noch unter anderweitiger Verwendung nachkommen. Ebenso ist es ihm nicht möglich, insoweit im Umfang einer reduzierten Wochenarbeitszeit von mindestens 50 Prozent der regelmäßigen Wochenarbeitszeit beschäftigt zu werden. Der Kläger kann vielmehr generell Arbeiten in lediglich unterhalbschichtigem Umfang erledigen. Er ist mithin auch nicht begrenzt dienstfähig, sondern kann auf absehbare Zeit keinerlei Dienst im Sinne von §§ 44 Abs. 2 bis 4, 45 BBG leisten.
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3. Der angefochtenen Verfügung haften auch keine formellen Fehler an.
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a) Die Beklagte hat den Kläger mit Schreiben der Leiterin der … vom 7. August 2017 ordnungsgemäß angehört und unter Angabe von Gründen auf die beabsichtigte Versetzung in den Ruhestand hingewiesen (§ 47 Abs. 1 BBG). Die dienstrechtliche Befugnis der Leiterin der … hierfür folgt aus § 2 Nr. 1 Anordnung zur Übertragung dienstrechtlicher Befugnisse im Bereich der ... AG (DPAGBefugAnO), wonach unterhalb des Vorstands der ... AG die Leitung der Niederlassungen die Befugnisse einer Dienstvorgesetzten oder eines Dienstvorgesetzten wahrnimmt.
61
b) Der Betriebsrat der … wurde auf Antrag des Klägers ordnungsgemäß beteiligt (§§ 24 Abs. 1, 28 Abs. 1 Satz 1, 29 Abs. 5 Satz 1 PostPersRG i.V.m. § 78 Abs. 1 Nr. 5 BPersVG); Einwendungen gegen die beabsichtigte Versetzung des Klägers in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit sind nicht erhoben worden. Auch die gemäß § 178 Abs. 2 SGB IX beteiligte Schwerbehindertenvertretung der … hat keine Einwendungen gegen die beabsichtigte Zurruhesetzung des Klägers erhoben.
62
c) Die Beklagte hat auch ordnungsgemäß über die vom Kläger erhobenen Einwendungen befunden. Nach § 47 Abs. 2 Satz 2 BBG entscheidet die für die Ernennung zuständige Behörde im Einvernehmen mit der obersten Dienstbehörde über die Einwendungen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 PostPersRG ernennt und entlässt das Bundesministerium der Finanzen die bei den Aktiengesellschaften beschäftigten Beamten der Bundesbesoldungsordnung A; es kann diese Befugnis nach Satz 3 auf den Vorstand und nach dessen Anhörung oder auf dessen Vorschlag auf Stelleninhaber mit den Befugnissen eines Dienstvorgesetzten übertragen. Von dieser Übertragungsmöglichkeit ist durch § 3 Abs. 1 Nr. 2 DPAGBefugAnO Gebrauch gemacht worden. Mithin war die Leiterin der … als Stelleninhaberin i.S.v. § 2 Nr. 1 DPAGBefugAnO entscheidungsbefugt. Anstelle des Einvernehmens der obersten Dienstbehörde sehen § 1 Abs. 6 Satz 1 PostPersRG, §§ 3 Abs. 1, 14 des Gesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt für ... (Bundesanstalt-...-Gesetz - BAPostG) eine Rechtmäßigkeitsprüfung durch die Bundesanstalt für ... vor. Diese hat stattgefunden, wobei ausweislich des Schreibens der Bundesanstalt für .. vom 17. Oktober 2017 keine Einwände erhoben worden sind.
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d) Schließlich begründet auch der Umstand, dass ein betriebliches Eingliederungsmanagement nach § 167 Abs. 2 Satz 1 SGB IX zwar von Seiten der … Bank angestrebt, letztlich jedoch nicht durchgeführt worden ist, keine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Verfügung. Denn die Durchführung eines betrieblichen Eigliederungsmanagements bildet keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Versetzung eines Beamten in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit (BVerwG, U.v. 5.6.2014 - 2 C 22/13 - juris Rn. 46 ff.).
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Die Beklagte hat mit Bescheid vom 20. Oktober 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. März 2018 auch die Beurlaubung des Klägers zur … Bank … zu Recht beendet.
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Die Beurlaubung des Klägers zur … Bank … zum Zwecke der Aufnahme eines privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses (§ 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 PostPersRG) kann gemäß § 4 Abs. 2 Satz 7 PostPersRG in entsprechender Anwendung von § 24 der Sonderurlaubsverordnung (SUrlV) widerrufen werden. Gemäß § 24 Nr. 1 SUrlV ist die Genehmigung von Sonderurlaub zu widerrufen, wenn zwingende dienstliche Gründe dies erfordern. Vorliegend stellt die Versetzung des Klägers in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit mit Ablauf des Monats Oktober 2017 einen solchen Grund dar. Die … Bank … hat der ausgesprochenen Beendigung des Urlaubs mit Schreiben vom 19. Juli 2017 zugestimmt, die Zentrale der … hat die Maßnahme am 1. August 2017 genehmigt.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 161 Abs. 1, § 154 Abs. 1 VwGO. Der vom Kläger beantragte Ausspruch, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten in den Widerspruchsverfahren für notwendig zu erklären (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO), scheidet bereits mangels Kostengrundentscheidung zugunsten des Klägers aus. Zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten trifft die Kammer keine Entscheidung, weil sie davon ausgeht, dass die Beklagte vor Rechtskraft nicht vollstreckt.