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LG München I, Hinweisbeschluss v. 27.07.2020 – 23 S 4598/20
Titel:

Hausratversicherung: Kein Nachweis eines Diebstahls aus verschlossenen Pkw bei Fehlen von Einbruchspuren

Normenkette:
AVB Hausratversicherung
Leitsätze:
Bei einer "Relay Attack“ ist das Fahrzeug nicht als "verschlossen“ iSd Versicherungsbedingungen anzusehen. (redaktioneller Leitsatz)
Gewähren die Versicherungsbedingungen der Hausratversicherung in der Außenversicherung bedingungsgemäßen Versicherungsschutz bei einem Diebstahl aus verschlossenen Kraftfahrzeugen, wenn sich die versicherten Sachen vorübergehend außerhalb der Wohnung befinden und innerhalb eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, der Schweiz oder Norwegens durch Aufbrechen eines verschlossenen Kraftfahrzeugs entwendet oder bei diesem Ereignis zerstört oder beschädigt werden, besteht Versicherungsschutz nur, wenn in das Kraftfahrzeug eingebrochen worden ist, nicht hingegen bei Einsatz der sog. "Relay-Attack"-Methode (Anschluss an OLG Hamburg BeckRS 2016 111772 Rn. 5; s. auch LG Berlin BeckRS 2014, 19640; AG Frankfurt a. M. BeckRS 2019, 13573). (Rn. 5 und 10) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Hausratversicherung, Außenversicherung, Kraftfahrzeug, Einbruchdiebstahl, äußeres Bild, "Relay-Attack"-Methode, Jamming
Vorinstanz:
AG München, Endurteil vom 12.03.2020 – 274 C 7752/19
Fundstellen:
r+s 2021, 517
VersR 2021, 307
BeckRS 2020, 28191
LSK 2020, 28191
ZfS 2021, 336

Tenor

1. Die Kammer beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts München vom 12.03.2020, Az. 274 C 7752/19, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

Entscheidungsgründe

1
I. Die Parteien streiten über Leistungen aus einer Hausratversicherung nach einem Diebstahl aus einem Kraftfahrzeug des Klägers. Das Amtsgericht hat mit Endurteil vom 12.03.2020 die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass der streitgegenständliche Vorfall keinen Versicherungsfall im Sinne der Versicherungsbedingungen der Beklagten darstellt.
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Mit der form- und fristgerecht eingelegten Berufung, welche am 15.04.2020 (Blatt 90/91 der Akten) per Fax und am 20.04.2020 im Original bei Gericht einging (Blatt 79/80 der Akten), rügt der Kläger, das Amtsgericht habe den Begriff des Aufbrechens nicht zutreffend ausgelegt. Auch das unbefugte Öffnen eines Kraftfahrzeugs per Funksignal sei davon umfasst.
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II. Die Berufung des Klägers hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Das Amtsgericht hat zu Recht die Klage auf Leistung einer Entschädigung aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Hausratversicherungsvertrag in Verbindung mit den als Anlage K 10 vorgelegten Versicherungsbedingungen der Beklagten mit der Begründung abgewiesen, dass der Kläger nicht mit der für eine Verurteilung der Beklagten erforderlichen Sicherheit bewiesen hat, dass sein verschlossenes Fahrzeug aufgebrochen wurde.
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1. Die Berufung kann gemäß § 513 Abs. 1 ZPO nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
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2. Versichert ist nach Ziffer 1.2.1 (2) a) der Versicherungsbedingungen der Beklagten ein Diebstahl aus verschlossenen Kraftfahrzeugen, wenn sich die versicherten Sachen vorübergehend außerhalb der Wohnung befinden und innerhalb eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, der Schweiz oder Norwegens durch Aufbrechen eines verschlossenen Kraftfahrzeugs […] entwendet oder bei diesem Ereignis zerstört oder beschädigt werden. Versicherungsschutz besteht deshalb nur, wenn die Fahrzeugtüren tatsächlich abgeschlossen gewesen sind und die Sachen weggenommen worden sind, nachdem in das Kraftfahrzeug eingebrochen worden ist.
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3. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 20.12.2006, Az. IV ZR 233/05, VersR 2007, 241 f.; Urteil vom 18.10.2006, Az. IV ZR 130/05, VersR 2007, 102 f.; Urteil vom 17.05.1995, Az. IV ZR 279/94, VersR 1995, 909) genügt der Versicherungsnehmer bei einem behaupteten Diebstahl seiner Beweislast, wenn er das äußere Bild einer bedingungsgemäßen Entwendung beweist, also ein Mindestmaß an Tatsachen, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf eine versicherte Entwendung zulassen. Zu dem Minimum an Tatsachen gehört, dass die als gestohlen gemeldeten Sachen vor dem behaupteten Diebstahl am angegebenen Ort vorhanden und danach nicht mehr aufzufinden waren und dass Einbruchspuren vorhanden sind, wenn nicht ein Nachschlüsseldiebstahl in Betracht kommt (Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 05. April 2016, Az. 9 U 10/16, Rn. 1-6, juris).
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Zum äußeren Bild des Aufbrechens gehören Einbruchspuren. Da die Ausweisdokumente, die Pilotenlizenz und Teile der Pilotenuniform in unmittelbarer Nähe zum Abstellungsort des Fahrzeugs aufgefunden wurden, mag zwar davon auszugehen sein, dass die in der Klage aufgeführten Sachen vor dem behaupteten Diebstahl im Kraftfahrzeug vorhanden und nicht mehr aufzufinden waren, nachdem der Kläger und die Zeugin K. zum Fahrzeug zurückgekehrt waren.
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Es wurden überhaupt keine Einbruchspuren an dem klägerischen Fahrzeug festgestellt. Schon dieser Umstand spricht gegen die Annahme, dass der Kläger das Kraftfahrzeug ordnungsgemäß verschlossen hat, denn es ist nicht nachvollziehbar, wie die Sachen innerhalb von nur wenigen Minuten ohne irgendwelche erkennbaren Aufbruchspuren aus dem Fahrzeug gestohlen worden sein können, wenn dieses ordnungsgemäß verschlossen gewesen wäre. Das ist nur möglich, wenn entweder das Verschließen des Fahrzeugs vergessen wurde oder - wie der Kläger behauptet hat - durch Manipulation mithilfe einer sogenannten „Relay Attack“ verhindert worden ist, dass sich die Fahrzeugtüren schließen. In beiden Fällen fehlt es jedenfalls an einem Nachweis des Diebstahls aus einem verschlossenen Fahrzeug im Sinne der Versicherungsbedingungen. Vorliegend fehlen Spuren, die die Annahme eines Aufbrechens rechtfertigen können. Denn Aufbrechen als gewaltsames Eindringen setzt einen nicht unerheblichen Kraftaufwand voraus. Angesichts der fehlenden Aufbruchspuren kann schon nicht angenommen werden, dass der Täter hier körperliche Kraft aufwenden musste, um das Fahrzeug zu öffnen.
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4. Soweit der Kläger meint, dass der Einsatz einer „Relay Attack“ entweder das Eindringen mittels eines falschen Schlüssels oder eines anderen, nicht zum ordnungsgemäßen Öffnen bestimmten Werkzeugs im Sinne eines Einbruchsdiebstahls in ein Gebäude darstelle, vermag auch dieser Einwand der Berufung nicht zum Erfolg zu verhelfen.
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Der Einbruchsdiebstahl wird in den Versicherungsbedingungen zwei Seiten nach dem Diebstahl aus verschlossenen Kraftfahrzeugen unter Punkt 1.2.3 (1) näher definiert. Ein Zusammenhang zu dem Diebstahl aus verschlossenen Kraftfahrzeugen besteht möglicherweise thematisch, jedoch nicht aufgrund des Regelungszusammenhangs. Ob eine „Relay Attack“ nach ihrer Funktionsweise überhaupt ein falscher Schlüssel oder ein nicht zum Öffnen bestimmtes Werkzeug im Sinne der Versicherungsbedingungen sein kann, kann jedoch offen bleiben. Denn durch das sogenannte „Jamming“ wird die Fahrzeugtür nicht geöffnet, sondern die Funkfernbedienung des Schlüssels dergestalt blockiert, dass die Fahrzeugtüren schon gar nicht abgeschlossen werden können. Auch bei Einsatz einer sogenannten „Relay Attack“ wäre das Fahrzeug somit nicht „verschlossen“ im Sinne der Versicherungsbedingungen gewesen (Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 05. April 2016, Az. 9 U 10/16, Rn. 1-6, juris). Außerdem hat der Kläger auch keinen Nachweis dafür erbracht, dass es vorliegend tatsächlich zu einer gezielten Störung der Funkübertragung durch „Jamming“ in dem Moment gekommen ist, als er die Funkfernbedienung betätigt hat. Angesichts fehlender Einbruchspuren kann auch die Möglichkeit, dass der Kläger das Fahrzeug nicht ordnungsgemäß abgeschlossen hat, nicht ausgeschlossen werden. In jedem Fall fehlt es am Nachweis eines versicherten Diebstahls aus einem verschlossenen Kraftfahrzeug.
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III. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch erscheint eine Entscheidung des Berufungsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten.
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IV. Da die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, legt das Gericht aus Kostengründen die Rücknahme der Berufung nahe. Im Falle der Berufungsrücknahme ermäßigen sich vorliegend die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 Gebühren (vgl. Nr. 1222 des Kostenverzeichnisses zum GKG).