Titel:
Keine Beiordnung eines Notanwalts
Normenketten:
VwGO § 83, § 173 S. 1
ZPO § 78b
GVG § 17a Abs. 2 S. 1
Leitsatz:
Ein Notanwalt wird nach § 173 S. 1 VwGO iVm § 78b ZPO mangels Erfolgsaussicht einer Beschwerde gegen einen nach § 83 S. 2 VwGO unanfechtbaren Beschluss nicht bestellt. (Rn. 1 – 2) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Notanwalt, beabsichtigte Rechtsverfolgung, Beschwerde, Verweisungsbeschluss, örtliche Unzuständigkeit
Vorinstanz:
VG Ansbach vom 10.07.2020 – AN 16 K 20.01200
Rechtsmittelinstanz:
BVerwG Leipzig vom -- – 2 AV 3.20 (2 PKH 2.20)
Fundstelle:
BeckRS 2020, 28092
Tenor
I. Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten für eine Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 10. Juli 2020 - AN 16 K 20.01200 - wird abgelehnt.
II. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 10. Juli 2020 - AN 16 E 20.01199 - wird verworfen.
III. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Gründe
1
Der Antrag des Klägers, ihm einen sog. Notanwalt nach § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 78b ZPO für eine - dem Vertretungszwang nach § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO unterliegende - Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts beizuordnen, ist unbegründet. Denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung erscheint aussichtslos.
2
Mit dem angegriffenen Beschluss hat sich das Verwaltungsgericht Ansbach für örtlich unzuständig erklärt und den beamtenrechtlichen Rechtsstreit (Klage im Zusammenhang mit einer gescheiterten Entsendung zum EAD) nach § 83 Satz 1 VwGO, § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG an das Verwaltungsgericht Berlin verwiesen. Eine solche Entscheidung ist, worauf das Verwaltungsgericht ausdrücklich hingewiesen hat, gemäß § 83 Satz 2 VwGO nicht anfechtbar. Die Beschwerde wäre kraft Gesetzes auch dann nicht statthaft, wenn die Verweisung an den vom Kläger behaupteten schweren Mängeln leiden sollte.
3
Die vom Kläger persönlich eingelegte Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen.
4
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Eine Streitwertfestsetzung ist entbehrlich. Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).