Inhalt

VG Ansbach, Beschluss v. 17.02.2020 – AN 9 S 19.02497
Titel:

Rechtmäßigkeit einer Zwangsgeldandrohung

Normenketten:
BayBO Art. 2 Abs. 4
BayVwZVG Art. 29 Abs. 2 Nr. 1, Art. 31, Art. 36
VwGO § 80 Abs. 2 S. 1, Abs. 5
Leitsatz:
Eine isolierte Zwangsgeldandrohung kann gem. Art. 38 Abs. 1 Satz 3 BayVwZVG mit der Anfechtungsklage nur insoweit angegriffen werden, als eine Rechtsverletzung durch die Androhung selbst geltend gemacht wird. Einwendungen gegen den unanfechtbaren Grundverwaltungsakt sind ausgeschlossen. (Rn. 40) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Isolierte Zwangsgeldandrohung, Pflicht zur Vorlage prüffähiger Unterlagen, aufschiebende Wirkung, Vorlagepflicht, Zwangsgeldandrohung
Fundstelle:
BeckRS 2020, 2792

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
3. Der Streitwert wird auf 750,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
1
Die Antragstellerin wendet sich gegen eine Zwangsgeldandrohung nebst Nachfristsetzung zur Erfüllung einer Verpflichtung zur Vorlage von Konstruktionszeichnungen.
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Auf den Antrag vom 28. August 2013 hin wurde der Antragstellerin mit Bescheid vom 7. November 2013 die Genehmigung für das Vorhaben „Umbau und Nutzungsänderung einer Bank in Boardinghaus“ auf dem Grundstück … …, FlNrn. …, …, … und weitere Anwesen, Gemarkung …, erteilt. Nach Auflage Nr. 1 des Bescheides sind die Nachweise der Standsicherheit und der Feuerwiderstandsfähigkeit tragender Bauteile rechtzeitig vor Baubeginn der Bauordnungsbehörde zur Prüfung vorzulegen. Bei dem Vorhaben handelt es sich um einen Sonderbau gemäß Art. 2 Abs. 4 BayBO.
3
Mit Schreiben vom 6. Juni 2016 teilte die Antragsgegnerin dem Vertreter der Antragstellerin mit, dass der Nachweis der Standsicherheit und der Feuerwiderstandsfähigkeit tragender Bauteile rechtzeitig vor Baubeginn der Bauordnungsbehörde zur Prüfung vorzulegen sei. Am 10. Oktober 2016 ging bei der Bauordnungsbehörde der Antragsgegnerin der Antrag auf Prüfung des Standsicherheitsnachweises ein.
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Am 10. Oktober 2016 wurde der Prüfauftrag für das Bauvorhaben „Umbau und Nutzungsänderung einer Bank in Boardinghaus - Tektur über geänderte Nutzungen von Büroräumen zu Beherbergungszimmern und Tagescafé zur Gaststätte -, hier: Stahlkonstruktion Fluchttreppe mit Fluchtbalkonen, … …“ - dem Prüfingenieur für Standsicherheit Dr.-Ing. … erteilt.
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Dem Prüfbericht P … vom 30. Mai 2017, der durch den Prüfingenieur für Standsicherheit Dr.-Ing. … … erstellt wurde, ist zu entnehmen, dass als Prüfunterlagen ein Abdruck des Genehmigungsbescheids vom 7. November 2013, ein Abdruck des Änderungsbescheids vom 20. November 2014, sechs Eingabepläne vom September 2014 als Sichtvermerk, ein Positionsplan, Plan-Nr. 001, sowie 157 Seiten statische Berechnung vorgelegt wurden. Als noch vorzulegende Unterlagen werden genannt:
- Abdruck Baubeginnsanzeige
- Überarbeitete statische Berechnung gemäß Abschnitt 7
- Angaben/Nachweise zum Lastabtrag über den Bestand
- Angaben/Nachweise zur Gründung der Stützen/Lastabtrag über den Bestand
- Konstruktionszeichnungen Mit Schreiben vom 4. Juli 2018 teilte der Prüfingenieur für Standsicherheit der Antragstellerin mit, dass trotz entsprechender Auflagen und Aufforderungen im Prüfbericht sowie in den Schreiben vom 9. August 2017 und 6. Februar 2018 die angeforderten Unterlagen bisher nicht vorgelegt wurden. Mit Schreiben vom 25. Juli 2018 wandte sich der beauftragte Prüfingenieur für Standsicherheit an die Antragsgegnerin und teilte dieser mit, dass die erforderlichen Unterlagen trotz Aufforderung bisher nicht vorgelegt wurden, weshalb um Amtshilfe gebeten werde.
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Mit Schreiben vom 30. Juli 2018 forderte die Antragsgegnerin die Antragstellerin auf, die vom Prüfingenieur angeforderten Unterlagen unverzüglich zur Prüfung vorzulegen. Hierfür wurde eine Frist bis 31. August 2018 als ausreichend erachtet.
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Mit Email vom 22. August 2018 teilte der Vertreter der Antragstellerin mit, dass nach seinem Sachstand bereits alle relevanten Unterlagen übermittelt worden seien.
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Mit Bescheid vom 7. November 2018 ordnete die Antragsgegnerin an, dass folgende, zur statischen Prüfung und Bauüberwachung der Stahlkonstruktion der Fluchttreppe mit Fluchtbalkonen notwendigen Unterlagen bei Herrn Dr.-Ing. … …, Prüfingenieur für Standsicherheit, vorzulegen seien:
a) Abdruck Baubeginnsanzeige
b) Überarbeitete statische Berechnung gemäß Abschnitt 7 des Prüfberichts P … vom 30. Mai 2017 c) Angaben/Nachweise zum Lastabtrag über den Bestand
d) Angaben/Nachweise zur Gründung der Stützen/Lastabtrag über den Bestand
e) Konstruktionszeichnungen
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Hierfür wurde eine Frist von einem Monat ab Unanfechtbarkeit des Bescheides gesetzt (Nr. 1 des Bescheides). Für den Fall der Nichteinhaltung dieser Frist wurde ein Zwangsgeld in Höhe von insgesamt 4.500,00 EUR angedroht, wobei auf die Anordnung 1 a) 500,00 EUR entfallen, auf die übrigen Anordnungen b) bis e) jeweils 1.000,00 EUR.
10
Mit Email vom 21. Dezember 2018 teilte der Vertreter der Antragstellerin mit, dass er seit 2015 nicht mehr Eigentümer des Objekts sei. Der Fluchtweg sei seit 2013/2014 errichtet und bestehe dort auch ohne Beanstandungen. Eine besondere Schwere der Prüfung liege nicht vor, da das Prüfobjekt errichtet und vor Ort besehen werden könne. Er gab an, folgende Unterlagen zu übersenden:
1. Baubeginnsanzeige - 4 Seiten
2. Überarbeitete statische Berechnungen gemäß Abschnitt 7 - 149 Seiten
3. Angaben zum Lastabtrag - 1 Seite (Schreiben Tragwerksplaner … mit entsprechenden Angaben)
4. Angaben zur Gründung der Stützen/Lastabtrag über den Bestand - 1 Seite (Schreiben Tragwerksplaner … mit entsprechenden Angaben)
5. Konstruktionszeichnungen der Fa. … für die Konstruktion - 4 Seiten (EG bis 4. OG sowie Grundrissplanung)
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Dem Prüfbericht P … vom 16. Januar 2019 ist zu entnehmen, dass keine Konstruktionszeichnungen zur Prüfung vorgelegt wurden. Noch vorzulegen seien daher eine überarbeitete statische Berechnung gemäß Abschnitt 7 und Konstruktionszeichnungen.
12
Mit Schreiben vom 5. September 2019 teilte der Prüfingenieur für Standsicherheit mit, dass trotz entsprechender Auflagen in dem Prüfbericht sowie verschiedener Schreiben die überarbeitete statische Berechnung und die Konstruktionszeichnungen noch nicht vorgelegt worden seien. Mit Email vom 2. Oktober 2019 bat der beauftragte Prüfingenieur die Antragsgegnerin um Amtshilfe, da trotz mehrfacher Aufforderungen keine vollständigen Unterlagen zur Prüfung vorgelegt worden seien.
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Dem Prüfbericht P … vom 14. November 2019 ist zu entnehmen, dass 157 Seiten Nachtrag zur statischen Berechnung infolge Änderung und Wiedervorlage sowie „24 Seiten Skizzen zu Stahlbauteilen ohne Angabe des Erstellers, nicht prüfbar 2-fach“ vorgelegt wurden. Laut der Prüfbemerkungen handle es sich um Skizzen zu den Stahlbauteilen, die zur Prüfung vorgelegt wurden. Die Skizzen werden als nicht prüfbar bezeichnet. Sie enthielten auch Angaben, die von der statischen Berechnung abwichen bzw. nicht in ihr enthalten seien. Es werden vollständige Konstruktionszeichnungen der tatsächlich ausgeführten Konstruktion gefordert.
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Auf Nachfrage des Vertreters der Antragstellerin an den Prüfingenieur für Standsicherheit mit E-Mail vom 17. Oktober 2019, ob die Unterlagen nun komplett seien, antwortete der beauftragte Prüfingenieur für Standsicherheit, dass er diverse Zeichnungen von der Fa. … erhalten habe. Es sei ihm schleierhaft, wie nach diesen Zeichnungen gebaut worden sein solle. Die Bezeichnung „Konstruktionszeichnung“ sei hier definitiv nicht zutreffend. Vorbehaltlich einer vollständigen Prüfung würde er die Zeichnungen zum jetzigen Zeitpunkt als zumindest unvollständig, evtl. auch als nicht prüfbar bezeichnen.
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Mit Bescheid vom 7. November 2019 wurde zur Erfüllung der Anordnung Nr. 1 e) (Konstruktionszeichnungen) des unanfechtbaren Bescheids vom 7. November 2018 (Az.: …) eine Nachfrist von einem Monat ab Zustellung dieses Bescheides bestimmt (Nr. 1 des Bescheides). Für den Fall der Nichteinhaltung dieser Frist wird in Nr. 2 des Bescheides ein Zwangsgeld in Höhe von 1.500,00 EUR angedroht. Nach Nr. 3 des Bescheides ist die Nr. 1 des Bescheides in Verbindung mit der unter Nr. 2 ausgesprochenen Zwangsgeldandrohung kraft Gesetzes sofort vollziehbar.
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Zur Begründung wird unter anderem ausgeführt, dass die Bauordnungsbehörde der Antragsgegnerin die Verpflichtung habe, darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften ergangenen Anordnungen eingehalten würden. Es müsse daher von der den Behörden gegebenen Möglichkeit, Verwaltungsakte mit Zwangsmitteln zu vollstrecken, Gebrauch gemacht werden. Das angedrohte Zwangsmittel stehe in angemessenem Verhältnis zu seinem Zweck. Insbesondere sei die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes dem Zweck, die Durchsetzung eines Verwaltungsaktes zu erreichen, angemessen, weil die vorausgehende Zwangsgeldandrohung erfolglos geblieben sei.
17
Mit Schreiben vom 7. November 2019 wurde die Grundstückseigentümerin durch die Antragsgegnerin darüber informiert, dass die Antragstellerin mit Bescheid vom 7. November 2019 erneut aufgefordert wurde, die notwendigen Konstruktionszeichnungen beim Prüfingenieur für Standsicherheit vorzulegen.
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Ebenfalls mit Schreiben vom 7. November 2019 wurde der Antragstellerin durch die Antragsgegnerin mitgeteilt, dass das angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 EUR zur sofortigen Zahlung fällig geworden sei.
19
Mit Email vom 26. November 2019 teilte der Vertreter der Antragstellerin der Antragsgegnerin mit, dass die beauftragte Fa. … am 2. Oktober 2019 Konstruktionspläne geliefert habe. Diese seien laut Statiker nicht ausreichend und müssten ergänzt oder grundlegend überarbeitet werden. Dennoch seien formal die Kriterien im Bescheid erfüllt worden und ein Zwangsgeld könne nur bei Nichterfüllung verlangt werden.
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Mit Email vom 27. November 2019 teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit, dass dem Prüfingenieur für Standsicherheit keine Konstruktionszeichnungen vorlägen. Sowohl im Prüfbericht P … als auch im Prüfbericht P … und damit nach Bescheidserlass, werde das Fehlen der Konstruktionszeichnungen moniert.
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Mit Email vom 27. November 2019 teilte der Vertreter der Antragsgegnerin mit, dass es ihm als Bauherr nicht möglich sei, zu prüfen, ob die gelieferten Konstruktionspläne den Ansprüchen des Statikers genügten. Die Aussage, dass Konstruktionspläne am 2. Oktober 2019 geliefert worden seien, sei korrekt.
22
Mit Schreiben vom 29. November 2019 wurde die Antragstellerin zur Notwendigkeit der Unterstützung der Stahlkonstruktion an ihrem Knickpunkt angehört.
23
Mit Schreiben vom 9. Dezember 2019 teilte der Bevollmächtigte der Antragstellerin mit, dass geklärt werden müsse, ob und inwieweit in der Sache selbst die Unterlagen unvollständig seien und ob und welche Nachweise noch beizubringen seien. Erst anschließend sei die Antragstellerin überhaupt in der Lage, dem damals beauftragten Statikbüro nochmals entsprechende Nachforderungen zu stellen. Dies sei innerhalb der gesetzten Frist nicht mehr möglich, weshalb um Fristverlängerung gebeten werde. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2019 teilte der Bevollmächtigte mit, dass die Antragstellerin die geforderte Notunterstützungsmaßnahme vornehmen werde. Konstruktionszeichnungen seien laut Aussage des Prüfingenieurs nicht mehr notwendig. Dies könne gerne beim Prüfsachverständigen erfragt werden. Es werde daher davon ausgegangen, dass die Forderungen aus dem Bescheid vom 7. November 2019 durch die Antragstellerin erfüllt worden seien, hilfsweise werde nochmals um Fristverlängerung gebeten.
24
Mit Email vom 12. Dezember 2019 bat der Vertreter der Antragstellerin den beauftragten Prüfingenieur für Standsicherheit, der Bauordnungsbehörde der Antragsgegnerin gegenüber zu bestätigen, dass keine Konstruktionszeichnungen mehr benötigt werden.
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Mit Email vom 16. Dezember 2019 teilte der beauftragte Prüfingenieur für Standsicherheit dem Vertreter der Antragstellerin mit, dass, wie im Überwachungsprotokoll angegeben, im Bereich der Lüftungsrohre sämtliche Ebenen durch Stützen abzufangen seien. Weiter seien alle geknickt ausgeführten Stützen durch Beistellung einer senkrecht stehenden Stütze zu sichern. Die Stahlkonstruktion sei durch einen Tragwerksplaner vollständig aufzunehmen (Bauteilabmessungen, Gesamtabmessungen, Anschlüsse, etc.). Es sei eine statische Berechnung zu erstellen, die der ausgeführten Konstruktion entspreche. Nicht tragfähige Bauteile seien zu ersetzen bzw. zu ertüchtigen. Die Dokumentation der Aufnahme sowie die Angaben und Skizzen zu eventuell erforderlichen Sanierungsmaßnahmen könnten die Vorlage vollständiger Konstruktionszeichnungen ersetzen. Voraussetzung hierfür sei die Vollständigkeit der erforderlichen Angaben.
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Mit Schreiben vom 17. Dezember 2019 teilte die Antragsgegnerin mit, dass der Behauptung, die Einreichung von Konstruktionszeichnungen sei nicht mehr notwendig, durch den beauftragten Prüfingenieur für Standsicherheit widersprochen worden sei. Nach dessen Aussage sei lediglich besprochen worden, dass eine statische Berechnung zu erstellen sei, die der ausgeführten Konstruktion entspreche; dabei seien nicht tragfähige Bauteile zu ersetzen bzw. zu ertüchtigen. Die Dokumentation der Bestandsaufnahme sowie die Angaben und Skizzen zu eventuell erforderlichen Sanierungsmaßnahmen könnten die Vorlage vollständiger Konstruktionszeichnungen ersetzen.
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Sowohl jetzt als auch zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vom 7. November 2019 sei die Forderung auf Vorlage der Konstruktionszeichnungen rechtmäßig gewesen. Gleichwohl werde eine Fristverlängerung zur Vorlage von vollständigen Konstruktionszeichnungen bzw. einer vollständigen prüffähigen Dokumentation bis 15. Januar 2020 gewährt. Der Bescheid werde hierdurch nicht aufgehoben; das festgesetzte Zwangsgeld bleibe hiervon unberührt. Die privatrechtlichen Eigentumsverhältnisse spielten keine Rolle. Die Antragstellerin sei nach wie vor Bauherrin eines Sonderbaus und Auftraggeberin für die statische Prüfung und damit zur Erfüllung der notwendigen Anordnungen/Arbeiten verpflichtet.
28
Mit Schriftsatz vom 13. Dezember 2019 wurde unter dem Az. AN 9 K 19.02498 Klage erhoben und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung beantragt.
29
Zur Begründung wird ausgeführt, dass die Antragstellerin nicht richtige Adressatin sei. Sie habe das streitgegenständliche Gebäude bereits 2015 veräußert und sei nicht mehr Eigentümerin. Gleichwohl habe sie die notwendigen Unterlagen bereits übermittelt und sei damit der durch den Bescheid aufgestellten Forderung bereits nachgekommen. Die sofortige Vollziehbarkeit sei vorliegend unverhältnismäßig, da das Gebäude seit fast fünf Jahren stehe und damit auch keine entsprechende Dringlichkeit bestehe.
30
Die Antragstellerin beantragt,
die aufschiebende Wirkung der Klage hinsichtlich des Bescheides der Stadt
… vom 7. November 2019, Az.: …, anzuordnen sowie die Aussetzung der Vollziehung anzuordnen.
31
Mit Schriftsatz vom 20. Januar 2020 teilte die Antragsgegnerin mit, dass die Antragstellerin richtige Adressatin der Verfügung sei. Es habe kein Bauherrenwechsel stattgefunden, auch der Prüfauftrag sei durch die Antragstellerin erteilt worden. Der Eigentumswechsel sei privatrechtlicher Natur und spiele im baurechtlichen Verfahren keine Rolle. Die Anordnung vom 7. November 2018 sei kraft Gesetzes sofort vollziehbar. Es bestehe kein Grund, die Vollziehung auszusetzen. Auch eine Fluchttreppe müsse standsicher sein.
32
Im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Behördenakten.
II.
33
Verfahrensgegenstand ist die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage betreffend den Bescheid vom 7. November 2019, mit dem ein Zwangsgeld unter Fristsetzung angedroht wurde.
34
Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet.
35
1. Der Antrag ist zulässig, insbesondere statthaft.
36
Gem. § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO hat eine Anfechtungsklage grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Diese entfällt kraft Gesetzes bei den in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 VwGO aufgeführten Maßnahmen, sowie gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 VwGO bei Anordnungen der sofortigen Vollziehbarkeit.
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Im vorliegenden Fall entfällt die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 7. November 2019 nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Alt. 2 VwGO in Verbindung mit Art. 21a BayVwZVG. Die Androhung des Zwangsgeldes unter Fristsetzung in Höhe von 1.500,00 EUR in Ziffer 2 des Bescheids ist nach Art. 29 Abs. 2 Nr. 1, 31 Abs. 1, 36 Abs. 1 BayVwZVG als Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung gem. Art. 21a Satz 1 BayVwZVG sofort vollziehbar, weshalb gem. Art. 21a Satz 2 BayVwZVG § 80 Abs. 5 VwGO entsprechende Anwendung findet (vgl. hierzu auch VG Ansbach B.v. 16.2.2005 - AN 3 S 04.03094 - juris; B.v. 1.2.2018 - AN 9 S 17.02461 - juris).
38
2. Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 VwGO die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage ganz oder teilweise anordnen. Das Gericht trifft dabei eine eigene originäre Ermessensentscheidung, wobei es unter Berücksichtigung der gesetzgeberischen Grundentscheidung für den Sofortvollzug eine Interessenabwägung zwischen dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs und dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der getroffenen Anordnung vornimmt (vgl. z.B. VG Ansbach B.v. 1.2.2018 - AN 9 S 17.02461 - juris). Bei dieser Abwägung sind vor allem die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende summarische Prüfung, dass der Hauptsacherechtsbehelf voraussichtlich erfolglos sein wird, ist das ein starkes Indiz für ein Überwiegen des behördlichen Vollzugsinteresses gegenüber dem privaten Aussetzungsinteresse. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid im Wege summarischer Prüfung als rechtswidrig, so besteht kein schutzwürdiges öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung. Im Falle offener Erfolgsaussichten nach summarischer Prüfung ist eine reine Interessenabwägung vorzunehmen (vgl. BayVGH B.v. 26.7.2011 - 14 CS 11.535 - juris; VG Ansbach B.v. 22.10.2015 - AN 9 S 15.01739 - juris).
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Gemessen an diesen Grundsätzen kam die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der von der Antragstellerin erhobenen Klage hier nicht in Betracht. Nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Überprüfung begegnet die nach Art. 21a Satz 1 BayVwZVG sofort vollziehbare erneute Zwangsgeldandrohung keinen rechtlichen Bedenken, so dass die in der Hauptsache hiergegen erhobene Anfechtungsklage (AN 9 K 19.02498) voraussichtlich ohne Erfolg bleiben wird.
40
2.1 Der streitgegenständliche Bescheid enthält eine isolierte, nicht mit dem zugrundeliegenden, bereits unanfechtbaren Grundverwaltungsakt vom 7. November 2018 verbundene Androhung eines erneuten Zwangsgeldes für den Fall, dass die Antragstellerin der Anordnung Nr. 1e) des unanfechtbaren Bescheids vom 7. November 2018 (Vorlage von Konstruktionszeichnungen) nicht nachkommt. Eine derartige isolierte Zwangsgeldandrohung kann gem. Art. 38 Abs. 1 Satz 3 BayVwZVG mit der Anfechtungsklage nur insoweit angegriffen werden, als eine Rechtsverletzung durch die Androhung selbst geltend gemacht wird. Einwendungen gegen den unanfechtbaren Grundverwaltungsakt sind ausgeschlossen (vgl. BayVerfGH Entscheidung v. 24.1.2007 - Vf. 50-VI-05 - juris). Die Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 7. November 2018 ist somit nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
41
2.2 Eine Rechtsverletzung der Antragstellerin durch die Zwangsgeldandrohung selbst ist im Wege summarischer Prüfung nicht erkennbar. So liegen insbesondere die Vollstreckungsvoraussetzungen für die erneute Zwangsgeldandrohung, die ihre Grundlage in Art. 29 Abs. 2 Nr. 1, 31 und 36 BayVwZVG findet, vor.
42
2.2.1 Der der Vollstreckung zugrunde liegende Grundverwaltungsakt, der Bescheid vom 7. November 2018, ist unanfechtbar im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Nr. 1 BayVwZVG. Der Verwaltungsakt ist auch wirksam; Anhaltspunkte für seine Unwirksamkeit oder Nichtigkeit gem. Art. 44 BayVwVfG sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
43
2.2.2 Die Pflicht zur Vorlage der Konstruktionszeichnungen stellt eine Pflicht zur Vornahme einer Handlung dar, so dass das Zwangsgeld gem. Art. 31 Abs. 1 BayVwZVG das richtige und auch das mildeste Zwangsmittel darstellt.
44
2.2.3 Die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes wird von der Antragstellerin nicht substantiiert angegriffen und ist rechtlich nicht zu beanstanden. Sie bewegt sich mit 1.500,00 EUR im Rahmen des Art. 31 Abs. 2 Satz 1 BayVwZVG, wonach das Zwangsgeld mindestens 15,00 EUR und höchstens 50.000,00 EUR betragen darf. Angesichts der Tatsache, dass die Vorlage der Konstruktionszeichnungen bzw. alternativ die Vorlage einer vollständigen prüffähigen Dokumentation für die Prüfung der Standsicherheit und damit für die Bausicherheit von herausragender Bedeutung sind, erscheint die Höhe als absolut angemessen.
45
2.2.4 Die gesetzte Frist begegnet ebenfalls keinen Bedenken, Art. 36 Abs. 1 BayVwZVG. Die ursprünglich auf einen Monat nach Zustellung des Bescheids bestimmte Nachfrist wurde zunächst auf den 15. Januar 2020 und mit Erklärung im Schreiben vom 27. Januar 2020 schließlich auf den 31. März 2020 verlängert. Vor dem Hintergrund, dass die Vorlage der Konstruktionszeichnungen bereits im Mai 2017 erstmals durch den Prüfingenieur für Standsicherheit angefordert wurde und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Antragsgegnerin der Antragstellerin durch großzügige ausdrückliche und konkludente Fristverlängerungen entgegengekommen ist und mit der Androhung des erneuten Zwangsgeldes weit über die verstrichene Monatsfrist des Bescheids vom 7. November 2018 zugewartet hat, würden sich selbst gegen die ursprünglich gesetzte Nachfrist von einem Monat keine Bedenken ergeben. Auch hier ist die Bedeutung der angeforderten Unterlagen für die Bausicherheit zu bedenken.
46
2.2.5 Gem. Art. 36 Abs. 6 Satz 2 BayVwZVG ist die erneute Androhung eines Zwangsmittels erst dann zulässig, wenn die vorausgegangene Androhung des Zwangsmittels erfolglos geblieben ist. Diese Voraussetzung ist gegeben. Die Antragstellerin hat nach Aktenlage derzeit ihre Verpflichtung aus dem bestandskräftigen Bescheid vom 7. November 2018 zur Vorlage von Konstruktionszeichnungen noch nicht erfüllt. Die bisher übermittelten Unterlagen erfüllen laut zuständigem Prüfingenieur die Anforderungen, die an prüffähige Konstruktionszeichnungen zu stellen sind, nicht. Auch wurde die nach Angaben des zuständigen Prüfingenieurs alternativ prüfbare vollständige Dokumentation nicht vorgelegt. Somit durfte gem. Art. 36 Abs. 6 Satz 2 BayVwZVG eine erneute Zwangsgeldandrohung unter Fristsetzung erfolgen.
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2.2.6 Auch unter sonstigen Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten bestehen im Wege summarischer Prüfung keine Bedenken. Insbesondere hat die Antragsgegnerin die Alternative der Vorlage einer prüfbaren vollständigen Dokumentation als Möglichkeit erkannt und sich auch mit dieser Variante einverstanden erklärt, sofern eine entsprechende Vorlage erfolgt.
48
Die Tatsache, dass die Antragstellerin nicht mehr Eigentümerin des Grundstücks ist, ist für das hier vorliegende baurechtliche Verfahren ohne Bedeutung, da die Antragstellerin eindeutig als Bauherrin anzusehen war und ist.
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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO
50
4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG, wobei in Anlehnung an Nr. 1.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 von einem Streitwert in Höhe von 1.500,00 EUR ausgegangen wird, der für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes halbiert wurde (vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs).