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VGH München, Urteil v. 18.02.2020 – 14 B 18.2211
Titel:

Kein Trennungsgeld für vor Dienstantritt angefallene Reise- und Übernachtungskosten für Wohnungsbesichtigung

Normenketten:
TGV § 3 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1, Abs. 4 S. 2
BUKG § 2 Abs. 1, § 7 Abs. 2
Leitsätze:
Frage der Erstattungsfähigkeit von Fahrtkosten, die für eine vor der Dienstantrittsreise zwecks Wohnungsbesichtigung, Mietvertragsschluss und Vorabtransport persönlicher Gegenstände durchgeführte Reise angefallen sind (verneint). (Rn. 11 – 17)
1. Durch das Trennungsreisegeld werden die in der Anfangsphase eines Dienstortwechsels regelmäßig erhöhten Aufwendungen für Übernachtungen am Dienstort - klassischerweise in einem Hotel - in pauschalierter Weise ausgeglichen, ohne dass es nach diesem Regelungsmodell einer gesonderten Reise vom Wohnort zum Dienstort „im Vorfeld“ der Personalmaßnahme bedürfte, sei es zwecks Wohnungsbesichtigung, Mietvertragsabschluss oder Vorabtransport persönlicher Gegenstände. (Rn. 13) (redaktioneller Leitsatz)
2. Der TGV ist die Wertung zu entnehmen, dass die in der Anfangsphase eines Dienstortwechsels erhöhten Aufwendungen gerade nicht durch Zahlungen bereits „vor“ dem Umzug, sondern vielmehr über das erst „nach“ beendeter Dienstantrittsreise gewährte (höhere) Trennungsreisegeld pauschaliert abgegolten werden. (Rn. 13) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Trennungsgeld, Erstattungsfähigkeit, Dienstantrittsreise, Umzugskostenvergütung, Dienstort, Mietvertrag, Zweitwohnung, Trennungsübernachtungsgeld, Reisekosten
Vorinstanz:
VG München, Urteil vom 12.10.2017 – M 17 K 17.2247
Fundstelle:
BeckRS 2020, 2762

Tenor

I. Die Berufung wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

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Der Rechtsstreit betrifft die Frage, ob einem Bundesbeamten, der ohne Zusage einer Umzugskostenvergütung an einen anderen Dienstort versetzt worden ist, Reisekosten, die bereits vor der Dienstantrittsreise im Zusammenhang mit der Anmietung einer Zweitwohnung angefallen sind, erstattet werden können, wenn dabei die Zweitwohnung besichtigt, der zugehörige Mietvertrag abgeschlossen und Gegenstände zum Zweitwohnort gebracht worden sind.
2
Der Kläger ist als Bundesbeamter im Bereich der Bundeswehr tätig. Er wurde mit Personalverfügung vom 10. Februar 2017 zum 1. März 2017 von seinem früheren Dienstort Bonn nach München versetzt, wobei eine Umzugskostenvergütung nicht zugesagt wurde. Der Standortälteste München teilte ihm am 15. Februar 2017 mit, dass für ihn keine amtliche Unterkunft in München zur Verfügung stünde. Am 19. Februar 2017 fuhr der Kläger mit seinem privaten Kraftfahrzeug von seinem in Rheinland-Pfalz gelegenen Wohnort an seinen künftigen Dienstort, um dort den Mietvertrag für eine Zweitwohnung in München - zusätzlich zu seinem Hauptwohnsitz in Rheinland-Pfalz - abzuschließen, wobei er bereits Teile seiner Garderobe sowie ein Fahrrad mit nach München brachte. Am 1. März 2017 beantragte der Kläger, ihm die Reisekosten für die Hin- und Rückfahrt am 19. Februar 2017 zwischen seinem Wohnort in Rheinland-Pfalz und München auf Basis einer Entfernung von 526 km zu erstatten. Am 6. April 2017 wurde dem Kläger - aufgrund eines entsprechenden Trennungsgeldgrundantrags - Trennungsgeld dem Grunde nach bewilligt.
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Die Beklagte lehnte den Antrag auf Erstattung der Reisekosten für die Fahrt am 19. Februar 2017 mit streitgegenständlichem Bescheid vom 23. März 2017 ab und wies einen dagegen eingelegten Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 21. April 2017 zurück.
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Die hiergegen gerichtete Klage - beim Verwaltungsgericht München eingegangen am Montag, den 22. Mai 2017 -, die darauf gerichtet ist, dem Kläger unter Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheids in Gestalt des Widerspruchsbescheids eine Reisekostenvergütung für die Reise am 19. Februar 2017 zu gewähren, wurde erstinstanzlich mit Urteil vom 12. Oktober 2017 abgewiesen.
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Der Senat hat mit Beschluss vom 18. Oktober 2018 auf Antrag des Klägers die Berufung zugelassen. Der Kläger verfolgt dabei sein erstinstanzliches Ziel weiter. Dem tritt die Beklagte entgegen. Mit Schriftsätzen jeweils vom 21. August 2019 haben beide Beteiligte auf mündliche Verhandlung verzichtet.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie auf die vorgelegte Verwaltungsakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Der Senat kann ohne mündliche Verhandlung in der Sache entscheiden, weil entsprechende Verzichtserklärungen aller Beteiligten vorliegen (§ 101 Abs. 2 VwGO).
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Die zulässige Berufung bleibt in der Sache erfolglos.
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1. Die Berufung ist zulässig. Sie wurde nach der am 29. Oktober 2018 erfolgten Zustellung des Berufungszulassungsbeschlusses vom 18. Oktober 2018 innerhalb der Frist des § 124a Abs. 6 Satz 1, 2 VwGO mit Telefax vom 29. November 2018 begründet. Zwar enthält diese Berufungsbegründung keinen expliziten Antrag. Gleichwohl ist die Berufung nicht gemäß § 124a Abs. 6 Satz 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 4, 5 VwGO unzulässig. Denn § 124a Abs. 3 Satz 4 (i.V.m. Abs. 6 Satz 3) VwGO verlangt nicht, dass eine ausdrücklicher Antrag gestellt wird, wenn nur hinreichend deutlich zum Ausdruck kommt, dass, in welchem Umfang und weshalb der Berufungsführer an der Durchführung des zugelassenen Berufungsverfahrens festhalten will (BVerwG, U.v. 9.3.2005 - 6 C 8.04 - juris Rn. 16, insoweit nicht abgedruckt in NVwZ 2005, 821). So liegt es hier. Die Berufungsbegründung bringt eindeutig zum Ausdruck, dass der Kläger sein bereits erstinstanzlich verfolgtes Klageziel, nämlich die Beklagte zu verpflichten, ihm unter Aufhebung des streitgegenständlichen Ablehnungsbescheids in Gestalt des Widerspruchsbescheids für die Reise am 19. Februar 2017 Reisekostenvergütung zu gewähren, weiterverfolgt. Anhaltspunkte dafür, dass nur noch ein Teil der klägerseits geltend gemachten Reisekosten begehrt sein könnte, sind nicht ansatzweise ersichtlich (vgl. BVerwG, U.v. 9.3.2005 a.a.O. Rn. 16 a.E.).
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2. Die Berufung ist zurückzuweisen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage, die als Versagungsgegenklage - gerichtet auf Verpflichtung der Beklagten, den klägerseits gewünschten Reisekostenbewilligungsbescheid zu erlassen - i.S.v. § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO auszulegen ist (§ 88 VwGO), im Ergebnis zu Recht vollumfänglich abgewiesen, weil der Kläger weder einen derartigen Anspruch noch auch nur einen diesbezüglichen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung hat (§ 113 Abs. 5 VwGO).
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2.1. § 7 Abs. 2 BUKG vermittelt dem Kläger den geltend gemachten Anspruch schon deshalb nicht, weil ihm keine Umzugskostenvergütung zugesagt wurde i.S.v. § 2 Abs. 1 BUKG.
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2.2. Entgegen der klägerischen Einschätzung ergibt sich ein derartiger Anspruch auch nicht aus der - zu den Vorschriften über das Trennungsübernachtungsgeld (§ 3 Abs. 2 Alt. 2 i.V.m. Abs. 4 TGV) gehörenden - Vorschrift des § 3 Abs. 4 Satz 2 TGV.
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2.2.1. Die Vorschriften über das Trennungsübernachtungsgeld sind schon von ihrem zeitlichen Anwendungsbereich her nicht einschlägig. § 3 Abs. 4 Satz 2 TGV ist im systematischen Kontext des § 3 TGV zu sehen, wobei insbesondere § 3 Abs. 2 TGV vor die Klammer gezogene gemeinsame Voraussetzungen sowohl für § 3 Abs. 3 TGV (Trennungstagegeld) als auch für § 3 Abs. 4 (Trennungsübernachtungsgeld) aufstellt. § 3 Abs. 2 TGV wiederum ist im systematischen Zusammenhang mit § 3 Abs. 1 TGV zu sehen. Wie bereits im Widerspruchsbescheid (dort S. 4 zweiter Absatz) zutreffend herausgestellt, sieht § 3 Abs. 1 Satz 1 TGV ein sog. Trennungsreisegeld für die ersten 14 Tage „nach“ erfolgtem Dienstantritt am neuen Dienstort vor, also im Ausgangspunkt nicht vor der sog. Dienstantrittsreise. Durch das, die gleiche Vergütung wie bei Dienstreisen gewährende (§ 3 Abs. 1 Satz 1 TGV) Trennungsreisegeld werden nach dem von § 3 TGV gewählten Regelungsmodell die in der Anfangsphase eines Dienstortwechsels regelmäßig erhöhten Aufwendungen für Übernachtungen am Dienstort - klassischerweise in einem Hotel - in pauschalierter Weise ausgeglichen, ohne dass es nach diesem Regelungsmodell einer gesonderten Reise vom Wohnort zum Dienstort „im Vorfeld“ der Personalmaßnahme bedürfte, sei es zwecks Wohnungsbesichtigung, Mietvertragsabschluss oder Vorabtransport persönlicher Gegenstände (im Ergebnis ebenso VG München, U.v. 12.10.2017 - M 17 K 17.2247 - juris Rn. 27 m.w.N.). Daran knüpfen wiederum die Regelungen in § 3 Abs. 2 bis 4 TGV an, die nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 TGV erst „vom 15. Tag an“ sog. Trennungstagegeld (§ 3 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 3 TGV) und sog. Trennungsübernachtungsgeld (§ 3 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 4 TGV) vorsehen. Zwar kann gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 i.V.m. § 2 Abs. 3 TGV Trennungsgeld in Fällen des sog. Vorwegumzugs bereits „vor“ der Dienstantrittsreise für die Zeit zwischen einem bereits im Vorfeld erfolgten Umzug und dem Tag vor der Dienstantrittsreise gewährt werden - jedoch gilt dies gemäß § 2 Abs. 3 (i.V.m. § 3 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2) TGV nur in den besonderen Fällen des § 1 Abs. 2 TGV und zusätzlich nur dann, wenn Umzugskostenvergütung zugesagt worden ist, was beim Kläger aber gerade nicht der Fall ist (siehe bereits 2.1.). Gleichwohl Trennungsgeld im Fall des Klägers für bereits vor der Dienstantrittsreise angefallene Reisekosten zu gewähren, würde nicht nur die vom Verordnungsgeber in § 2 Abs. 3 (i.V.m. § 3 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2) TGV zwingend vorgeschriebene Beschränkung auf die dort vorgeschriebenen - beim Kläger fehlenden - besonderen Voraussetzungen, sondern auch die in § 3 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 TGV vorgesehene zeitliche Eingrenzung des Trennungsübernachtungsgelds auf Zeiten erst ab dem 15. Tag nach beendeter Dienstantrittsreise und schließlich auch die § 3 Abs. 1 Satz 1 TGV zugrunde liegende Wertung, dass die in der Anfangsphase eines Dienstortwechsels erhöhten Aufwendungen gerade nicht durch Zahlungen bereits „vor“ dem Umzug, sondern vielmehr über das erst „nach“ beendeter Dienstantrittsreise gewährte (höhere) Trennungsreisegeld pauschaliert abgegolten werden, in Frage stellen.
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2.2.2. Der Senat folgt angesichts dieser Auslegungsaspekte insbesondere nicht dem Ansatz des klägerseits in den Mittelpunkt gestellten Urteils des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 17. Februar 2014 - 4 K 3375/11 - (juris). Soweit dieses Urteil Reisekosten für bereits vor der Dienstantrittsreise durchgeführte „Transporte von Einrichtungsgegenständen“ (VG Karlsruhe, U.v. 17.2.2014 a.a.O. ab Rn. 18) und „Wohnungsbesichtigungen (VG Karlsruhe, U.v. 17.2.2014 a.a.O. Rn. 22) gemäß § 3 Abs. 4 Satz 2 TGV für erstattungsfähig hält und dies im Wesentlichen teleologisch (sinnorientiert) mit dem gesetzlichen Zweck der Vorschrift begründet, dienstlich veranlassten Mehraufwand - als „Gesamtheit der Aufwendungen, die notwendig sind, um am neuen Dienstort (vorübergehend) einen zweiten Haushalt zu führen - zu erstatten (VG Karlsruhe, U.v. 17.2.2014 a.a.O. Rn. 18), überzeugt dies den Senat nicht im Hinblick auf das in § 3 Abs. 1 Satz 1 TGV für die Erreichung gerade auch dieses Zwecks vorgesehene Regelungsmodell einer pauschalierten Abgeltung erhöhter Aufwendungen in der Anfangsphase eines Dienstortwechsels und auch nicht im Hinblick auf die in § 3 Abs. 2 TGV für alle Formen des Trennungsübernachtungsgelds (§ 3 Abs. 4 TGV) vorgegebenen zeitlichen Grenzen (siehe 2.2.1.).
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2.2.3. Es kann vor diesem Hintergrund dahinstehen, ob nicht schon vom Wortlaut des § 3 Abs. 4 Satz 2 TGV her die Wendung „…unmittelbar mit der Nutzung der Unterkunft zusammenhängenden Nebenkosten“ dagegen spricht, hierunter „Fahrkosten“ fallen zu lassen, zumal der Verordnungsgeber gerade im Kontext des sog. Trennungsübernachtungsgelds „Fahrkosten“ gemäß § 3 Abs. 4 Satz 4 TGV nur in der speziellen - beim Kläger aber nicht vorliegenden - Konstellation für erstattungsfähig hält, dass eine unentgeltliche Unterkunft außerhalb des neuen Dienstorts zur Verfügung gestellt wird (§ 3 Abs. 4 Satz 3, 4 TGV) und „Fahrkosten“ notwendig werden für Fahrten zwischen dieser unentgeltlichen Unterkunft und der neuen Dienststätte.
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3. Der geltend gemachte Anspruch lässt sich nicht auf eine analoge Anwendung umzugskostenrechtlicher oder trennungsgeldrechtlicher Vorschriften, insbesondere nicht des § 7 Abs. 2 BUKG oder des § 2 Abs. 3 i.V.m. § 3 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 TGV, stützen, weil es - insbesondere im Hinblick auf die dem § 3 Abs. 1 Satz 1 TGV zugrunde liegende pauschalierte Abgeltung von in der Anfangsphase eines Dienstortwechsels erhöhten Aufwendungen - bereits an einer Regelungslücke fehlt. Unabhängig davon sind schon grundsätzlich insbesondere trennungsgeldrechtliche Vorschriften als spezielle und abschließende Regelungen, die die Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber seinen Beamten konkretisieren, nicht erweiternd als Anspruchsgrundlage auf andere Lebenssachverhalte übertragbar (vgl. OVG RhPf, U.v. 4.5.2007 - 10 A 10070/07 - juris Rn. 28 m.w.N.).
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4. Soweit in der Verwaltungspraxis der Beklagten auch Maklerkosten im Rahmen von § 3 Abs. 4 Satz 2 TGV ersetzt werden sollten (hierzu VG Karlsruhe, U.v. 17.2.2014 - 4 K 3375/11 - juris Rn. 20; VG München, U.v. 12.10.2017 - M 17 K 17.2247 - juris Rn. 28-30), würde dies dem Kläger auch unter dem Aspekt der Selbstbindung der Verwaltung weder den geltend gemachten Anspruch noch auch nur einen diesbezüglichen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung vermitteln, weil sich eine derartige Selbstbindung gerade nur auf „Maklerkosten“, nicht aber auch auf die hier streitgegenständlichen „Fahrtkosten“ erstrecken würde, wobei gerade das in § 3 Abs. 1 Satz 1 TGV angelegte Modell der pauschalierten Abgeltung von in der Anfangsphase eines Dienstortwechsels erhöhten Aufwendungen auch im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG dagegen spricht, Maklerkosten und vor der Dienstantrittsreise angefallene Reisekosten für vergleichbar zu halten (im Ergebnis ebenso VG München, U.v. 12.10.2017 - M 17 K 17.2247 - juris Rn. 30). Es muss deshalb nicht weiter der Frage nachgegangen werden, inwieweit die zeitlichen Vorgaben in § 3 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 1 TGV (siehe 2.2.1.) auch dagegen sprechen könnten, Maklerkosten zu erstatten, die bereits „vor“ der Dienstantrittsreise angefallen sind.
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5. Der unterlegene Kläger hat die Kosten des erfolglosen Berufungsverfahrens gemäß § 154 Abs. 2 VwGO zu tragen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 VwGO, § 127 BRRG vorgesehenen Gründe vorliegt.