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VGH München, Beschluss v. 31.01.2020 – 8 B 19.1016, 8 B 19.1021, 8 B 19.1022
Titel:

Verfahrensbeendigung über Feststellung des Nichtvorliegens eines öffentlichen Wegs

Normenkette:
VwGO § 106
Leitsatz:
Wird in einem Vergleich auch eine Einigung über die Kostenaufhebung getroffen, bedarf es keiner weiteren gerichtlichen Kostenentscheidung mehr. (Rn. 1) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Annahme eines Vergleichs, Prozessvergleich, öffentlicher Weg, Feststellung über Nichtvorliegen, Kostenentscheidung, Kostenaufhebung
Vorinstanz:
VG Augsburg, Urteil vom 05.07.2019 – Au 6 K 17.1573
Fundstelle:
BeckRS 2020, 2746

Tenor

I. Der Prozessvergleich vom 6.12.2019 wurde durch den Beklagten am 28.1.2020 sowie durch die Kläger (in den Verfahren 8 B 19.1016, 8 B 19.1021 und 8 B 19.1022) am 31.1.2020 angenommen und ist damit rechtswirksam geworden. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 5.7.2017 (Au 6 K 16.1573, Au 6 K 17.627, Au 6 K 17.628) ist dadurch wirkungslos geworden.
II. Der Streitwert wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

1
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG, unter Heranziehung von Ziffer 43.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Fassung 2013. Das Verfahren ist durch den Vergleich beendet worden. Die Beteiligten haben sich darin auch über die Kostenaufhebung geeinigt, so dass es keiner Kostenentscheidung mehr bedarf.