Inhalt

VG München, Urteil v. 17.02.2020 – M 19L DK 19.3123
Titel:

Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt eines ehemaligen Mitarbeiters der Staatsbibliothek (hier: Verstoß gegen den Grundsatz der wirtschaftlichen und sparsamen Haushaltsführung)

Normenketten:
BayDG Art. 13, Art. 14 Abs. 2 S. 2
BeamtStG § 33 Abs. 1 S. 3, § 34
BayHO Art. 63 Abs. 1
StGB § 266a, § 267 Abs. 1
Leitsätze:
1. Bei dem für das Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt nach § 266a Abs. 1 StGB vorgesehenen Strafrahmen von fünf Jahren ergibt sich in einer Gesamtschau ein Orientierungsrahmen bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis bzw. Aberkennung des Ruhegehalts (stRspr BVerwG BeckRS 2016, 43599). (Rn. 45) (redaktioneller Leitsatz)
2. Wegen der Schwere des Dienstvergehens, der Vielzahl der Taten und deren vermögensmäßigem Umfang kann von der Höchstmaßnahme auch nicht wegen des Vorliegens eines Milderungsgrundes abgesehen werden. (Rn. 50) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Disziplinarklage, Aberkennung des Ruhegehalts, Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt sowie weitere Dienstvergehen durch ehemaligen Leiter der Zentralabteilung und Haushaltsbeauftragten der Bayerischen, Staatsbibliothek, Veruntreuung von Arbeitsentgelten, Urkundenfälschung, Verstoß gegen den Grundsatz der wirtschaftlichen und sparsamen Haushaltsführung, Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt sowie weitere Dienstvergehen durch ehemaligen Leiter der Zentralabteilung und Haushaltsbeauftragten der Bayerischen Staatsbibliothek, Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, Milderungsgrund
Rechtsmittelinstanz:
VGH München, Urteil vom 21.09.2022 – 16a D 20.885
Fundstelle:
BeckRS 2020, 26905

Tenor

I. Gegen den Beklagten wird auf die Disziplinarmaßnahme der Aberkennung des Ruhegehalts erkannt.
II. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

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Der Kläger begehrt mit seiner Disziplinarklage die Aberkennung des Ruhegehalts des Beklagten.
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1. Der am … Juni 1947 geborene Beklagte trat nach Abschluss der Mittleren Reife in den gehobenen Dienst der Landeshauptstadt M.. Nach bestandener Aufnahmeprüfung begann er im September 1964 seinen Dienst als Dienstanfänger im Stadtsteueramt. Mit Wirkung vom 1. Juli 1965 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Städtischen … ernannt. Nach Bestehen der Einstellungsprüfung für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst im Jahr 1968 wurde er mit Wirkung vom 3. Januar 1969 zum Städtischen … z.A. ernannt.
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Mit Wirkung vom 16. Juli … wechselte der Beklagte zur …  (...) und wurde dort unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum … z.A. ernannt, mit Wirkung vom 1. Juli 1971 zum … Vom 1. Januar 1973 bis 31. Mai 1976 war er bei der Generaldirektion der … … … in M. tätig; mit Wirkung vom 9. November 1973 wurde er dort zum … ernannt. Mit Wirkung vom 1. Juli 1976 wurde er wieder an die … versetzt und dort mit den Aufgaben des … betraut; gleichzeitig wurde er Beauftragter für den Haushalt nach Art. 9 Bayerische Haushaltsordnung (BayHO). Mit Wirkung vom 1. Dezember 1976 erfolgte die Ernennung zum …, mit Wirkung vom 27. Juni 1980 die Ernennung zum …, mit Wirkung vom 7. September 1984 die Ernennung zum … und mit Wirkung vom 18. April 1995 die Ernennung zum … Auch nach Integration der Generaldirektion der ... in die … im Jahr 1999 war er Leiter der Zentralabteilung, des Haushaltsreferats und Haushaltsbeauftragter der … Nach Ernennungen zum … und zum … mit Wirkung vom 9. Juli 1999 und vom 1. Mai 2003 erfolgte die letzte Ernennung zum ... mit Wirkung vom 20. Mai 2007. Am 1. Januar 2009 begann er eine Altersteilzeitbeschäftigung. Am 1. Juni 2011 trat er auf eigenen Antrag in den Ruhestand.
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Der Beklagte wurde zuletzt im Jahr 2001 für den Beurteilungszeitraum vom 1. Juni 1998 bis 31. Mai 2001 mit dem Gesamturteil 15 Punkte beurteilt. Er erhielt im November 2002 eine Leistungsprämie in Höhe von 2870 €.
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Der Beklagte ist geschieden und hat zwei volljährige Kinder. Er ist - mit Ausnahme der hier gegenständlichen Vorwürfe - straf- und disziplinarrechtlich nicht vorbelastet.
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2. Das Amtsgericht München verurteilte den Beklagten mit Urteil vom 10. April 2018, rechtskräftig seit 18. April 2018, wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 206 tatmehrheitlichen Fällen, jeweils in Tateinheit mit einem weiteren Fall des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt, strafbar nach § 266a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 Strafgesetzbuch (StGB), zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten und setzte die Vollstreckung zur Bewährung aus. Aus den nach § 267 Abs. 4 Strafprozessordnung (StPO) abgekürzten Gründen ergibt sich, dass das Urteil auf einer Verständigung beruht. Es geht von folgendem Sachverhalt aus:
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Bei der Deutschen Rentenversicherung ... wird die … unter der Betriebsnummer … geführt. Der Beklagte war als Leiter der … auch für die überwiegenden Neueinstellungen von Arbeitskräften in der … im einfachen und gehobenen Dienst zuständig. So nahm er für diese bei der … beschäftigten Arbeitnehmer die Funktion als Arbeitgeber für den Freistaat Bayern wahr. Er entschied über Tätigkeit und Einsatz von Personal und war grundsätzlich für An- und Abmeldungen zur Sozialversicherung verantwortlich.
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Wie er wusste, war er als Arbeitgeber nach § 28a Sozialgesetzbuch (SGB) IV verpflichtet, den Einzugsstellen monatlich für jeden in der Kranken-, Pflege-, Rentenversicherung oder nach dem Recht der Arbeitsförderung kraft Gesetzes versicherten Beschäftigten Meldung zu erstatten. Er hatte die Höhe der Sozialversicherungsbeiträge eigenverantwortlich zu berechnen und bei den Einzugsstellen monatlich einen Beitragsnachweis einzureichen, aus dem sich die Höhe der geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge ergibt (§ 28f Abs. 3 SGB IV).
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Darüber hinaus war er, wie er wusste, nach § 23 Abs. 1 SGB IV verpflichtet, die vom Lohn einbehaltenen Beitragsanteile (Arbeitnehmeranteile) zusammen mit den Arbeitgeberanteilen bis spätestens zum drittletzten Bankarbeitstag des Monats der Beschäftigung, in dem das Arbeitsentgelt erzielt wurde, an die zum Einzug berechtigten gesetzlichen Krankenkassen abzuführen.
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Der Beklagte schloss mit den nachgenannten Personen, die bereits im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses für die … tätig waren, zusätzlich sog. „Werkverträge“ ab. Die nachgenannten Personen hatten als Teilzeitbeschäftigte bereits einen Arbeitsvertrag, manche waren sogar Beamte. In Kenntnis dessen schloss der Beklagte trotzdem mit diesen Personen einen Werkvertrag ab und teilte ihnen die identischen Aufgaben wie im Arbeitsvertrag zu (Lohnsplitting).
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Er entschied entgegen einem ausdrücklichen Hinweis seines Mitarbeiters A. vom 20. November 2000, dass diese Lohnsplittingfälle weiterhin nicht zur Sozialversicherung gemeldet werden. Der Zeuge A. wies den Beklagten auf die Gesetzeslage hin und formulierte dabei wörtlich: „In diesem Fall sind alle Elemente für einen Arbeitsvertrag erfüllt und es besteht keine Grundlage mehr für einen Arbeitsvertrag für geringfügig Beschäftigte, d.h. es müsste der bisherige Arbeitsvertrag aufgestockt werden.“
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Trotzdem setzte der Beklagte diese rechtswidrige Anstellungspraxis „Lohnsplitting“ bis zu seiner Pensionierung fort. Dieses Vorgehen führte bei den Sozialversicherungsträgern zu folgenden Schäden, wobei er für jeden Arbeitnehmer und jeden Monat entschied, diesen nicht bei der jeweiligen Krankenkasse anzumelden:
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(getrennt nach Krankenkassen (TK, DAK, KKH, Barmer GEK und AOK) folgt eine Auflistung der Arbeitnehmer mit dem jeweiligen Zeitraum der Beschäftigung und den anfallenden Sozialversicherungsbeiträgen; insoweit wird analog § 117 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - von einer Darstellung abgesehen und auf S. 5 bis 13 des Urteils des Amtsgerichts München vom 10.4.2018 verwiesen)
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Insgesamt hat der Beklagte somit im Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis 30. November 2011 mindestens 78.851,48 € an Gesamtsozialversicherungsbeiträgen vorenthalten. Der Schaden wurde durch die … inzwischen vollständig beglichen.
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Das Verfahren hinsichtlich weiterer in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft M. vom 29. Juni 2016 enthaltenen Tatvorwürfe wurde mit Beschluss des Amtsgerichts München vom 10. April 2018 (Beiakte = BA 26b Bl. 644) nach § 154 Abs. 2 bzw. § 154a Abs. 2 StPO eingestellt.
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3. Das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst informierte die Landesanwaltschaft Bayern - Disziplinarbehörde - mit Schreiben vom 26. April 2012 über den Verdacht des Vorliegens eines Dienstvergehens durch den Beklagten und bat um Einleitung eines Disziplinarverfahrens. Dabei und auch mehrmals in der Folgezeit übersandte es Unterlagen zur Untermauerung der Anschuldigungen. Die Landesanwaltschaft Bayern leitete mit Verfügung vom 8. Oktober 2012 ein Disziplinarverfahren gegen den Beklagten ein; ihm wurde eine Vielzahl von Verstößen vorgeworfen. Mit Schreiben vom selben Tag setzte es ihn hiervon in Kenntnis und räumte ihm Gelegenheit zur Äußerung ein. Mit Schriftsatz vom 30. Oktober 2012 bestellten sich seine Bevollmächtigten. Mit Verfügung vom 5. November 2012 setzte die Landesanwaltschaft Bayern das Disziplinarverfahren im Hinblick auf das bei der Staatsanwaltschaft M. I gegen ihn eingeleitete Strafermittlungsverfahren aus. In dessen Rahmen erfolgten am 11. Dezember 2012 eine Durchsuchung der Privatwohnung des Beklagten und seine polizeiliche Vernehmung, bei der er eine handschriftliche Stellungnahme vom 10. November 2012 zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen übergab. Nach Abschluss des Strafverfahrens mit Rechtskraft des Urteils des Amtsgerichts München vom 10. April 2018 am 18. April 2018 setzte die Landesanwaltschaft Bayern das Disziplinarverfahren mit Verfügung vom 9. August 2018 fort. Mit Schreiben vom selben Tag teilte sie dies den Bevollmächtigten mit und gab ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Schreiben vom 18. Februar 2019 holte sie bei Frau Dr. R., einer Beschäftigten der …, eine schriftliche Äußerung als Zeugin ein, die diese mit Schreiben vom 26. und 27. Februar 2019 abgab. Mit Verfügung vom 27. Februar 2019 dehnte die Landesanwaltschaft Bayern das Disziplinarverfahren auf einen weiteren Vorwurf aus. Unter dem 28. Februar 2019 stellte sie das Ergebnis der Ermittlungen zusammen und schied dabei mehrere in der Einleitungsverfügung vom 8. Oktober 2012 gegen den Beklagten erhobene Vorwürfe und den in der Ausdehnungsverfügung vom 27. Februar 2019 gegen ihn erhobenen Vorwurf aus. Seine Bevollmächtigten erhielten mit Schreiben ebenfalls vom 28. Februar 2019 erneut Gelegenheit zur Stellungnahme, auch zur beabsichtigten Anordnung der teilweisen Einbehaltung des Ruhegehalts des Beklagten. Sie übermittelten mit Schriftsatz vom 5. April 2019 eine Übersicht über seine wirtschaftlichen Verhältnisse, mit Schriftsatz vom 24. Mai 2019 eine Äußerung zur Sache und mit Schriftsatz vom 26. Juni 2019 eine handschriftliche Stellungnahme des Beklagten zur Anklageschrift vom 29. Juni 2016.
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4. Die Landesanwaltschaft Bayern erhob am 2. Juli 2019 Disziplinarklage zum Verwaltungsgericht München gegen den Beklagten mit dem Antrag,
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ihm das Ruhegehalt abzuerkennen.
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Zur Begründung führte sie aus, dem Beklagten seien folgende Sachverhalte vorzuwerfen:
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1. Aus dem Urteil des Amtsgerichts München vom 10. April 2018 ergebe sich, dass er als Leiter der Zentralabteilung und Haushaltsbeauftragter der … im Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis 30. November 2011 mindestens 78.851,48 € an Gesamtsozialversicherungsbeiträgen vorenthalten habe. Die tatsächlichen Feststellungen des Urteils seien für das Disziplinarverfahren bindend.
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2. Der Beklagte habe außerdem am 4. Oktober 2007 eine Überweisung auf das Privatkonto von Frau V., die bei der … beschäftigt und seine künftige Ehefrau gewesen sei, angeordnet. Er habe im Jahr 1999 das Bild „Rote Lotusblumen“ von der Künstlerin W. für die … erworben. Das Bild sei am 27. August 1999 aufgrund der Rechnung von Frau W. aus Mitteln der … bezahlt, aber nicht inventarisiert worden. Unter dem Datum des 29. September 2007 habe er im Namen und mit gefälschter Unterschrift von Frau V. eine Rechnung über 3250 € an die … ausgestellt dafür, dass sie dieser am 24. September 2007 das Gemälde „Rote Lotusblumen“ überlassen habe. Vorher habe er Frau V. um den Gefallen gebeten, die Beträge aus zwei Überweisungen, die sie in nächster Zeit von der … erhalten werde, auf sein Konto weiterzuleiten. Er habe den Betrag aus der Rechnung vom 29. September 2007 mit Auszahlungsanordnung vom 4. Oktober 2007 sachlich und rechnerisch richtig gestellt. Die … habe die Rechnung noch am selben Tag auf das Konto von Frau V. bezahlt. Der Beklagte habe in der schriftlichen Stellungnahme vom 10. November 2012 eingeräumt, dass diese Anschuldigung zutreffe. Die Staatsanwaltschaft M. habe das Verfahren insoweit durch Verfügung vom 4. Juli 2016 (richtig: 29.6.2016) wegen Verjährung nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Die strafrechtliche Einstellung verhindere jedoch nicht die disziplinarrechtliche Verfolgung des Verhaltens.
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3. Der Beklagte habe ein im Eigentum des Freistaats Bayern befindliches Glas-Kunst-Objekt vor seiner Pensionierung mit nach Hause genommen, um es für sich zu behalten. Er habe mit Rechnung vom 24. September 2009 in der Kunstgalerie „First Glas Galerie“ das Glas-Kunst-Objekt „… …“ für 5400 € erworben. Den Kaufpreis habe er mit Anordnungs- und Buchungsbeleg vom 28. September 2009 von einem Konto der … angewiesen. Die Anschaffung sei nicht notwendig gewesen, das Kunstwerk nicht inventarisiert worden. Es habe zunächst in seinem Büro gestanden. Zu einem nicht mehr genau bestimmbaren Zeitpunkt vor seiner Pensionierung habe er es mit nach Hause genommen. Mit E-Mail vom 25. April 2012 (knapp 10 Monate nach seiner Pensionierung) habe sich Frau L., seine Nachfolgerin bei der …, bei seiner Ehefrau Frau V. nach dem Verbleib des Kunstobjekts erkundigt. Frau V. habe dieses im Keller des Wohnhauses gefunden. Etwa im August 2012 habe der Beklagte das Kunstobjekt in einen Karton verpackt in einen ausgelagerten Speicherraum der … nach Garching gebracht und es dort abgestellt. Dem dortigen Mitarbeiter Herrn R. habe er den Inhalt des Kartons verschwiegen. Die Angabe des Beklagten aus der Verhandlung vor dem Amtsgericht München am 18. Juli 2017, er habe das Glas-Kunst-Objekt vor seinem Ausscheiden verpackt, um es Frau Dr. R. zukommen zu lassen, widerspreche deren schriftlicher Aussage im Disziplinarverfahren. Bei der Anschaffung des Glas-Kunst-Objekts habe er jedenfalls fahrlässig gehandelt, weil er nicht mit der zuständigen Fachabteilung geklärt habe, ob der Erwerb angezeigt sei. Eine Entlastung ergebe sich auch nicht aus dem Vortrag der Bevollmächtigten, ihm sei nicht bewusst gewesen, dass das Objekt im Keller gestanden habe, weshalb er keine Zueignungsabsicht gehabt habe. Es sei nicht nachvollziehbar, wie das Kunstobjekt in einen Karton verpackt ohne sein Zutun in sein Haus gelangen habe können. Wegen seiner Größe habe es nicht in einen normal großen Umzugskarton gepasst. Die Rückgabe an die … sei erst erfolgt, nachdem von dort begonnen worden sei, nach dem Verbleib des Kunstobjekts zu forschen. Das Amtsgericht München habe das Strafverfahren insoweit mit Beschluss vom 10. April 2018 nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Die strafrechtliche Einstellung berühre jedoch nicht die disziplinarrechtliche Relevanz.
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4. Der Beklagte habe weiter am 1. Februar 2008 2850 € von einem Konto der … auf das Privatkonto seiner späteren Ehefrau Frau V. überwiesen. Als Verwendungszweck sei angegeben gewesen „Bild von ...“. Dieses Bild habe sich in seinem Eigentum befunden. Frau V. habe den erhaltenen Betrag auf seine Weisung hin auf sein Privatkonto überwiesen. Der Beklagte habe den Sachverhalt in der schriftlichen Stellungnahme vom 10. November 2012 eingeräumt. Das Amtsgericht München habe das Verfahren auch insoweit mit Beschluss vom 10. April 2018 nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, was die disziplinarrechtliche Relevanz jedoch nicht berühre.
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Durch das unter 1. geschilderte Verhalten habe der Beklagte vorsätzlich gegen seine Pflicht zur Achtung der Gesetze (§ 33 Abs. 1 Satz 1 Beamtenstatusgesetz - BeamtStG - i.V.m. § 266a StGB), außerdem gegen seine Pflicht zu ordnungsgemäßer Dienstausübung und zu ansehens- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 34 Satz 1 und Satz 3 BeamtStG) verstoßen. Durch den unter 2. dargestellten Sachverhalt habe er vorsätzlich seine Pflicht zur Achtung der Gesetze (§ 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG i.V.m. § 266 Abs. 1 StGB) verletzt. Er habe die ihm durch behördlichen Auftrag eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen, missbraucht und dadurch eine Untreue begangen. Damit habe er zugleich vorsätzlich seiner Pflicht zu uneigennütziger Aufgabenwahrnehmung und zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 34 Satz 2 und Satz 3 BeamtStG) zuwider gehandelt. Im Hinblick auf den unter 3. geschilderten Sachverhalt habe er durch den Ankauf des Glas-Kunst-Objekts zumindest fahrlässig gegen seine Pflicht zur Achtung der Gesetze (§ 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 BayHO) verstoßen, weil er eine Anschaffung getätigt habe, ohne die Einschätzung der Fachabteilung einzuholen, ob diese benötigt werde. Durch die Mitnahme des Objekts nach seinem Ausscheiden aus dem Amt habe er vorsätzlich gegen seine Pflicht zur Achtung der Gesetze (§ 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG i.V.m. § 246 Abs. 1, Abs. 2 StGB) verstoßen, weil er sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache rechtswidrig zugeeignet habe. Außerdem habe er die Pflicht zu uneigennütziger Aufgabenwahrnehmung und zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten verletzt (§ 34 Satz 2 und Satz 3 BeamtStG). Hinsichtlich des unter 4. dargestellten Sachverhalts habe er - unbeschadet der Frage, ob in den vorgeworfenen Handlungen ein vorsätzlicher Verstoß gegen die Pflicht zur Achtung der Gesetze (§ 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG i.V.m. § 266 Abs. 1 StGB) liege - jedenfalls vorsätzlich gegen die Pflicht zu uneigennütziger Aufgabenwahrnehmung (§ 34 Satz 2 BeamtStG) und zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 34 Satz 3 BeamtStG) verstoßen; zudem liege darin ein zumindest fahrlässiger Verstoß gegen die Pflicht zur Achtung der Gesetze (§ 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 BayHO). Rechtfertigungs- und Schuldausschließungsgründe seien nicht ersichtlich.
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Dem Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt in 206 tatmehrheitlichen Fällen sei als innerdienstliche Pflichtverletzung das größte Gewicht beizumessen. Der Strafrahmen betrage insoweit nach § 266a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 StGB Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, so dass ein Orientierungsrahmen bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis bzw. Aberkennung des Ruhegehalts eröffnet sei. Dem Strafmaß komme bei innerdienstlichen Dienstvergehen zwar keine indizielle Bedeutung zu, der Beklagte sei aber ohnehin zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt worden.
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Zu seinen Lasten spreche der hohe Betrag an Gesamtsozialversicherungsbeiträgen von mindestens 78.851,48 €, der lange Tatzeitraum vom 1. Januar 2006 bis 30. November 2011, die große Anzahl der Fälle (206) und die Verfahrensweise trotz ausdrücklichen Hinweises des Mitarbeiters A. vom 20. November 2010. Hinzu kämen die unter 2. bis 4. der Disziplinarklage geschilderten Sachverhalte. Das Handeln des Beklagten werde seiner besonderen Vertrauensstellung, die er als Leiter der Zentralabteilung der … und Haushaltsbeauftragter inne gehabt habe, in besonders schwerwiegender Weise nicht gerecht. Anerkannte Milderungsgründe seien nicht ersichtlich, insbesondere liege keine umfassende Offenbarung vor Aufdeckung der Taten vor, weil er das Glas-Kunst-Objekt erst nach Erkundigung von Frau L. mit E-Mail vom 25. April 2012 zurückgegeben habe. Als sonstige Entlastungsgründe seien die fehlende straf- und disziplinarrechtliche Vorbelastung, die guten dienstlichen Leistungen (auch wenn dem Vermerk von Generaldirektor Dr. G. vom März 2012 Leistungseinbrüche entnommen werden könnten), die angeschlagene Gesundheitssituation und starke Arbeitsüberlastung des Beklagten zu berücksichtigen. Ein uneigennütziges Handeln liege nicht vor, gerade im Hinblick auf die Sachverhalte 2. bis 4.. Zu seinen Gunsten spreche auch nicht die lange Verfahrensdauer, weil diese auf die Dauer des Strafverfahrens zurückzuführen und überdies nicht ausreichend sei, um an die Stelle einer reinigenden Maßnahme eine erzieherische treten zu lassen. Insgesamt sei ein endgültiger und unwiederbringlicher Vertrauensverlust gegeben und die Höchstmaßnahme angezeigt. Diese sei auch verhältnismäßig. Durch Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt habe der Beklagte im Kernbereich seiner Pflichten versagt. Hinzu kämen weitere Dienstpflichtverletzungen, so dass eine endgültige Zerstörung des Vertrauensverhältnisses vorliege.
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Der Beklagte beantragte,
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die Disziplinarklage abzuweisen, hilfsweise auf eine mildere Disziplinarmaßnahme zu erkennen.
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Er trug vor, zu den Hintergründen seines Fehlverhaltens sei auf seine Arbeitsüberlastung, seine dienstliche Überforderung und seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu verweisen. Seit ca. 1993/1994 leide er an einem Tinnitus. Ab 2001 habe er seine erste Ehefrau gepflegt. Nach deren Tod im Jahr 2005 habe er unter starken gesundheitlichen, auch psychischen Beeinträchtigungen gelitten, die mit einer erheblichen Verschlechterung des Kurzzeitgedächtnisses einhergegangen seien. Er sei seinen dienstlichen Aufgaben deshalb nicht mehr gewachsen gewesen. Dies ergebe sich auch aus einem Schreiben von Frau L. vom 29. September 2010 an seinen Vorgesetzten, das vorgelegt werde. Er habe nicht gehandelt, um dem Dienstherrn zu schaden oder sich selbst Vorteile zu verschaffen. Hinsichtlich des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt habe er nicht eigennützig gehandelt, sondern sei bemüht gewesen, dem Arbeitsanfall der … und den Interessen der Mitarbeiter gerecht zu werden. Er habe zunächst in gutem Glauben gehandelt und die praktizierte Vorgehensweise nach dem Hinweis von Herrn A. fortgesetzt. Die Vorwürfe zur Überweisung von 3250 € auf das Privatkonto von Frau V. habe er eingeräumt. Aus heutiger Sicht sei ihm unerklärlich, was ihn zu seinem Vorgehen bewogen habe. Der Umstand, dass er das Glas-Kunst-Unikat Frau Dr. R. angeboten habe, mache deutlich, dass er nicht aus eigennütziger Motivation gehandelt habe. Aus dem Verbringen des Objekts in den Keller seiner Privatwohnung könne keine Zueignungsabsicht abgeleitet werden. Er habe gewollt, dass das Bild „… … …“ nach seinem Ausscheiden in der … verbleibe und es deshalb im Namen seiner damaligen Ehefrau an die … verkauft. Es sei offen, ob man einen Schaden der … annehmen wolle, da jedenfalls das Gemälde als Gegenleistung für den überwiesenen Betrag hingegeben worden sei. Seine eigentümlichen Vorgehensweisen zeigten, dass ihm der Abstand gefehlt habe, seine Handlungen im richtigen Licht zu beurteilen. Auch wenn der Orientierungsrahmen bis zur Höchstmaßnahme eröffnet sei, könne von dieser aufgrund der zahlreichen Milderungsgesichtspunkte abgesehen werden. Zu seinen Gunsten sprächen seine seit Jahren andauernde berufliche und private Überlastungssituation und die fehlende Eigennützigkeit seines Handelns. Lediglich die Überweisung von 3250 € auf das Privatkonto von Frau V. für das Bild „… …“ erscheine nur in seinem Interesse erfolgt zu sein, wobei er bisher irrtümlicherweise davon ausgegangen sei, dass er das Objekt aus eigenen Mitteln erworben habe. Die schwierige Lebensphase, in der er sich befunden habe, habe er spätestens mit der Ruhestandsversetzung überwunden.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Akten der Disziplinarbehörde (Disziplinarakte nebst Personalakte und vorgelegten Beiakten 2 bis 12 und 15 bis 24), die vorgelegten Akten des Strafverfahrens und die Gerichtsakte verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Gegen den Beklagten wird auf die Disziplinarmaßnahme der Aberkennung des Ruhegehalts (Art. 13 Bayerisches Disziplinargesetz - BayDG) erkannt.
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1. Das Disziplinarverfahren weist in formeller Hinsicht keine Mängel auf. Solche wurden von dem Beklagten auch nicht geltend gemacht.
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2. Das Gericht legt seiner Entscheidung sämtliche Vorwürfe aus der Disziplinarklage zugrunde.
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Diese wirft dem Beklagten unter 1. den Sachverhalt aus dem Urteil des Amtsgerichts München vom 10. April 2018 vor, das ihn wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 206 tatmehrheitlichen Fällen, jeweils in Tateinheit mit einem weiteren Fall des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Die tatsächlichen Feststellungen des Urteils stehen für das Disziplinargericht bindend fest (Art. 55 Halbs. 1, Art. 25 Abs. 1 BayDG). Dies gilt auch für ein nach § 267 Abs. 4 StPO abgekürztes Strafurteil (BayVGH, U.v. 13.7.2011 - 16a D 09.3127 - juris Rn. 92 ff.).
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Auch an den weiteren, in der Disziplinarklage unter 2. bis 4. aufgeführten Vorwürfen hat das Gericht keine Zweifel.
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Der Beklagte verkaufte ein bereits 1999 von der … erworbenes Gemälde im Jahr 2007 nochmals zum Preis von 3250 € an diese. Er erwarb 1999 das Bild „… …“ für 6000 DM von der Künstlerin W.. Das Bild wurde am 27. August 1999 aus Mitteln der Verwahrung XIII bezahlt (vgl. Disziplinarakte = DA Bl. 762). Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt vor dem 29. September 2007 fälschte er eine Rechnung von Frau V. von diesem Tag an die …, in der sie dieser für die Überlassung des Gemäldes am 24. September 2007 einen Kaufpreis in Höhe von 3250 € in Rechnung stellte (DA Bl. 193). Die Fälschung der Rechnung ergibt sich zum einen aus einem Vergleich der auf der Rechnung befindlichen Unterschrift mit einer von ihr während ihrer Tätigkeit bei der … geleisteten Unterschrift (DA Bl. 196), zum anderen aus ihrer glaubhaften Erklärung, sie habe die Rechnung nicht erstellt (Staatsanwaltliche Fallakte 1, Fall Nr. 2, Bl. 4). Im Vorfeld hatte der Beklagte sie gebeten, die Beträge aus zwei Überweisungen, die sie in nächster Zeit von der … erhalten werde, auf sein Konto weiterzuleiten (Staatsanwaltliche Fallakte 1, Fall Nr. 2, Bl. 4). Er selbst stellte den vermeintlich von Frau V. in Rechnung gestellten Betrag mit Auszahlungsanordnung vom 4. Oktober 2007 sachlich und rechnerisch richtig (DA Bl. 192), die … überwies ihn noch am selben Tag auf das Konto von Frau V. (DA 194), die ihn an den Beklagten weiter überwies (Staatsanwaltliche Fallakte 1, Fall Nr. 3, Bl. 8 f.). Dieser räumt in seiner Stellungnahme vom 10. November 2012 ein, dass diese Anschuldigung zutrifft.
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Der Beklagte nahm weiter bei seiner Pensionierung ein von der … erworbenes Glas-Kunst-Objekt mit nach Hause. Er kaufte am 24. September 2009 in der Kunstgalerie „… … …“ das Glas-Kunst-Objekt „… …“ für 5400 € (vgl. die Rechnung von diesem Tag, DA Bl. 199). Den Kaufpreis wies er mit Anordnungs- und Buchungsbeleg vom 28. September 2009 von einem Konto der … zur Zahlung an (DA Bl. 198). Anders als sonst innerhalb der … üblich, hatte er nicht vorher mit Frau Dr. R. als zuständiger Fachstelle abgesprochen, ob das Objekt benötigt werde (vgl. deren schriftliche Äußerungen v. 26. und 27.2.2019, DA Bl. 1566 ff.). Das Kunstwerk stand anfangs in seinem Büro. Zu einem nicht mehr genau bestimmbaren Zeitpunkt vor seiner Pensionierung nahm er es mit seinen persönlichen Sachen mit nach Hause (vgl. seine Beschuldigtenvernehmung am 11.12.2012, Staatsanwaltliche Fallakte 1, Fall Nr. 4, Bl. 3). Dort stand es im Keller (vgl. E-Mail v. 25.4.2012 v. Frau V. an Frau L., Staatsanwaltliche Fallakte 1, Fall Nr. 4, Bl. 10). Mit E-Mail vom 25. April 2012 erkundigte sich Frau L. bei Frau V. nach dem Verbleib des Kunstwerks, das Frau V. dann verpackt im Keller fand. Etwa im August 2012 brachte der Beklagte das Kunstwerk, verpackt in einen Karton, in einen ausgelagerten Speicherraum der … nach Garching und stellte es dort ab, ohne dem dortigen Mitarbeiter Herrn R. den Inhalt des Kartons zu offenbaren (vgl. Zeugenaussage Herr R. v. 9.1.2013, Staatsanwaltliche Fallakte 1, Fall Nr. 4, Bl. 17). Der Beklagte äußert zu diesen Vorwürfen, er habe das Glas-Kunst-Objekt vor seiner Pensionierung verpackt, um es Frau Dr. R. zukommen zu lassen. Es sei mit anderen Kartons, die seine private Bibliothek enthalten hätten, zu ihm nach Hause gebracht und dort versehentlich von ihm im Keller eingelagert worden. Dieser Vortrag entlastet ihn nicht. Er widerspricht der schriftlichen Aussage von Frau Dr. R., die angibt, eine Übernahme des Objekts sei nicht mit ihr abgesprochen gewesen (DA Bl. 1566 ff.). Es erscheint zudem nicht nachvollziehbar, wie das Objekt in einen Umzugskarton verpackt ohne sein Zutun in seinen Keller gelangt sein soll. Da es wegen seiner Größe nicht in einen normalen Umzugskarton passte, hätte ihm jedenfalls beim Ausladen auffallen müssen, welchen Gegenstand er eingelagert. Zudem ergab seine spontane Aussage bei der Wohnungsdurchsuchung am 11. Dezember 2012, dass er Kenntnis vom Standort des Objekts hatte. Der Geschehensablauf legt vielmehr nahe, dass er das von ihm ursprünglich für die … erworbene Kunstwerk, dass dort nie Gefallen gefunden hat, bei seiner Pensionierung - aus welchen Gründen auch immer - mit nach Hause genommen hat, um es für sich zu behalten.
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Der Beklagte verkaufte außerdem 2008 ein Gemälde für 2850 € an die …, das diese nicht benötigt hat. Die Künstlerin W. hatte ihm das Gemälde „… … …“ geschenkt. Er hatte dieses Gemälde in seinem Büro in der … aufgehängt. Am 1. Februar 2008 überwies er von einem Konto der … 2850 € auf das Privatkonto von Frau V. (Staatsanwaltliche Fallakte 1, Fall Nr. 10, Bl. 4 und 6); als Verwendungszweck war angegeben „Bild von … … … … …“ (Staatsanwaltliche Fallakte 1, Fall Nr. 10, Bl. 5). Frau V. überwies den Betrag auf sein Geheiß weiter auf sein Privatkonto (Staatsanwaltliche Fallakte 1, Fall Nr. 3, Bl. 8 f.). Der Beklagte räumt auch diesen Sachverhalt in der schriftlichen Stellungnahme vom 10. November 2012 ein.
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3. Hinsichtlich der verletzten Pflichten und des Verschuldens wird auf die Ausführungen in der Disziplinarklage (dort S. 21 f.) verwiesen (vgl. Art. 3 BayDG, § 117 Abs. 5 VwGO). Im Hinblick auf die dem Beklagten in der Disziplinarklage unter 2. vorgeworfene Tat (Verkauf eines Gemäldes für 3250 € an die …*) kommt zu der insoweit festgestellten Verletzung der Pflicht zur Achtung der Gesetze wegen Begehung einer Untreuehandlung nach § 266 Abs. 1 StGB eine Verletzung dieser Pflicht auch wegen Urkundenfälschung nach § 267 Abs. 1 StGB hinzu. Die angeblich von Frau V. erstellte Rechnung vom 29. September 2007 stellt eine unechte Urkunde dar, die der Beklagte hergestellt hat.
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4. Sämtliche Verhaltensweisen des Beklagten begründen innerdienstliche Pflichtverletzungen, weil sie in sein Amt und seine dienstlichen Pflichten eingebunden waren (vgl. BVerwG, U.v. 15.11.2018 - 2 C 60.17 - juris Rn. 19). Auch der Diebstahl des Glas-Kunst-Objekts im Rahmen seiner Pensionierung wurde erst durch seine dienstliche Stellung möglich.
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5. Das Fehlverhalten des Beklagten wiegt schwer i.S.v. Art. 14 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 BayDG. Da der Beklagte, wäre er noch im Dienst, aufgrund seines Fehlverhaltens nach Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BayDG aus dem Beamtenverhältnis hätte entfernt werden müssen, ist ihm als Ruhestandsbeamter nach Art. 14 Abs. 2 Satz 2 BayDG das Ruhegehalt abzuerkennen. Die Aberkennung des Ruhegehalts ist auch angemessen und erforderlich.
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Nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG ist die Entscheidung über die Disziplinarmaßnahme nach der Schwere des Dienstvergehens, der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit, dem Persönlichkeitsbild des Beamten und dem bisherigen dienstlichen Verhalten zu treffen. Das Gewicht der Pflichtverletzung ist danach Ausgangspunkt und richtungsweisendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Dies beruht auf dem Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die auch im Disziplinarverfahren Anwendung finden. Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen (BVerwG, U.v. 10.12.2015 - 2 C 6.14 - juris Rn. 12; U.v. 18.6.2015 - 2 C 9.14 - juris Rn. 25; BayVGH, U.v. 5.10.2016 - 16a D 14.2285 - juris Rn. 55). Gegenstand der disziplinarrechtlichen Bewertung ist die Frage, welche Disziplinarmaßnahme in Ansehung der Persönlichkeit des Beamten geboten ist, um die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und die Integrität des Berufsbeamtentums möglichst ungeschmälert aufrecht zu erhalten (BayVGH, U.v. 29.6.2016 - 16b D 13.993 - juris Rn. 36).
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Bei mehreren Verfehlungen ist die schwerwiegendste maßgeblich (BayVGH, U.v. 25.10.2016 - 16b D 14.2351 - juris Rn. 74). Dies ist hier das Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt, das mit Urteil des Amtsgerichts München vom 10. April 2018 strafrechtlich geahndet wurde.
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Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis setzt voraus, dass der Beamte durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat. Ein endgültiger Vertrauensverlust ist eingetreten, wenn aufgrund der Gesamtwürdigung der bedeutsamen Umstände der Schluss gezogen werden muss, der Beamte werde auch künftig seinen Dienstpflichten nicht ordnungsgemäß nachkommen oder aufgrund seines Fehlverhaltens sei eine erhebliche, nicht wieder gut zu machende Ansehensbeeinträchtigung eingetreten (BayVGH, U.v. 28.9.2016 - 16a D 13.2112 - juris Rn. 49).
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Zur konkreten Bestimmung der Disziplinarmaßnahmebemessung ist - auch bei einem innerdienstlichen Dienstvergehen - in einer ersten Stufe auf den Strafrahmen zurückzugreifen, weil der Gesetzgeber mit der Strafandrohung seine Einschätzung zum Unwert des Verhaltens verbindlich zum Ausdruck gebracht hat (BVerwG, B.v. 5.7.2016 - 2 B 24.16 - juris Ls. und Rn. 15). Bei dem hier für das Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt nach § 266a Abs. 1 StGB vorgesehenen Strafrahmen von fünf Jahren ergibt sich in einer Gesamtschau ein Orientierungsrahmen bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (BVerwG, U.v. 10.12.2015 - 2 C 6.14 - juris Rn. 20; B.v. 23.1.2014 - 2 B 52.13 - juris Rn. 8). Bei der vorliegenden innerdienstlichen Tat spielt das Strafmaß keine maßgebliche Rolle; unabhängig hiervon wurde der Beklagte aber jedenfalls zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Ausgangspunkt der Maßnahmebemessung ist daher die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis bzw. hier die Aberkennung des Ruhegehalts.
46
Hier hat der Beklagte über einen Zeitraum von sechs Jahren in 206 Einzeltaten Gesamtsozialversicherungsbeiträge in Höhe von mindestens 78.851,48 € vorenthalten. Aufgrund des eindeutigen Hinweises seines Mitarbeiters A. vom 20. November 2000 (DA Bl. 262) war ihm seine gesetzeswidrige Verfahrensweise bewusst. Mit diesem Verhalten hat er im Kernbereich seiner Pflichten als Leiter der Zentralabteilung der … und Haushaltsbeauftragter nach Art. 9 BayHO versagt und ist den hohen Anforderungen, die diese Position an seine persönliche Integrität stellte, nicht gerecht geworden.
47
Zu Gunsten des Beklagten ist insoweit zu berücksichtigen, dass er nicht eigennützig handelte, sondern ihm vielmehr daran gelegen war, den reibungslosen Betrieb innerhalb der … aufrechtzuerhalten (vgl. BVerwG, B.v. 2.5.2017 - 2 B 21.16 - juris Rn. 13; BayVGH, U.v. 13.3.2019 - 16a D 17.908 - juris Rn. 33).
48
Allerdings kommen zu dem Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt die weiteren, in der Disziplinarklage unter 2. bis 4. dargestellten Taten hinzu. Der Beklagte hat in den Jahren 2007 und 2008 jedenfalls fahrlässig zwei Gemälde zum Preis von 3250 € und 2850 € und im Jahr 2009 ein Glas-Kunst-Objekt zum Preis von 5400 € für die … erworben, die diese nicht benötigt hat, und durch Verschwendung einer Summe von insgesamt 11.500 € dem Grundsatz der wirtschaftlichen und sparsamen Haushaltsführung (vgl. Art. 7 Abs. 1 Satz 1 BayHO) zuwider gehandelt. Weiter hat er ein Gemälde, das er mit Mitteln der … erworben hatte und das folglich in deren Eigentum stand, nochmals an diese verkauft und den aus dem Verkauf erzielten Erlös in Höhe von 3250 € auf dem Umweg über das Konto von Frau V. auf sein Konto überweisen lassen, was strafrechtlich als Untreue zu würdigen ist. Für diese Tat hat er außerdem eine angeblich von Frau V. gestellte Rechnung vom 29. September 2007 gefälscht und damit eine Urkundenfälschung begangen. Auch der Erlös aus dem Verkauf des von der … nicht benötigten Gemäldes „… … …“ in Höhe von 2850 € kam ihm selbst zugute. Zudem hat er das Glas-Kunst-Objekt bei seiner Pensionierung mit nach Hause genommen und damit einen Diebstahl begangen.
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Im Hinblick auf die Vielzahl der hinzu tretenden Taten und die hierdurch für die … entstandene vermögenswerte Einbuße in Höhe von 11.500 € kommt damit allein die Höchstmaßnahme in Betracht. Zwar stehen das Gemälde „… … …“ und das Glas-Kunst-Objekt noch im Eigentum der …, beide Erwerbshandlungen wären jedoch im Rahmen einer sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung nicht erforderlich gewesen.
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6. Wegen der Schwere des Dienstvergehens, der Vielzahl der Taten und deren ver-mögensmäßigem Umfang kann von der Höchstmaßnahme auch nicht wegen des Vorliegens eines Milderungsgrundes abgesehen werden.
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Von der Höchstmaßnahme ist zugunsten einer weniger strengen Disziplinarmaßnahme abzusehen, wenn ein - ursprünglich vom ...esverwaltungsgericht zu den Zugriffsdelikten entwickelter - sog. „anerkannter“ Milderungsgrund vorliegt. Diese erfassen typisierend Beweggründe oder Verhaltensweisen des Beamten, die regelmäßig Anlass für eine noch positive Persönlichkeitsprognose geben. Zum einen tragen sie existenziellen Notlagen sowie körperlichen und psychischen Ausnahmesituationen - auch einer etwa verminderten Schuldfähigkeit - Rechnung, in denen ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr erwartet werden kann. Zum anderen erfassen sie ein tätiges Abrücken von der Tat, insbesondere durch die freiwillige Wiedergutmachung des Schadens oder die Offenbarung des Fehlverhaltens jeweils vor drohender Entdeckung. Auch der Milderungsgrund der Geringwertigkeit kann dazu führen, dass im Hinblick darauf, dass durch das Dienstvergehen nur ein geringer Schaden entstanden ist, von der Höchstmaßnahme abgesehen werden muss (BayVGH, U.v. 28.9.2016 - 16a D 13.2112 - juris Rn. 56; U.v. 29.6.2016 - 16b D 13.993 - juris Rn. 44).
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Diese Milderungsgründe stellen jedoch keinen abschließenden Kanon der bei Dienstvergehen berücksichtigungsfähigen Entlastungsgründe dar. Bei der prognostischen Frage, ob gegenüber einem Beamten aufgrund eines schweren Dienstvergehens ein endgültiger Vertrauensverlust eingetreten ist, gehören zur Prognosebasis außerdem alle für diese Einschätzung bedeutsamen be- und entlastenden Ermessensgesichtspunkte, die in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen sind. Selbst wenn keiner der vorrangig zu prüfenden anerkannten Milderungsgründe vorliegt, können entlastende Umstände gegeben sein, deren Gewicht in ihrer Gesamtheit dem Gewicht anerkannter Milderungsgründe vergleichbar ist. Entlastungsmomente können sich dabei aus allen denkbaren Umständen ergeben. Solche Umstände können das Absehen von der disziplinarischen Höchstmaßnahme rechtfertigen, wenn sie in ihrer Gesamtheit das Gewicht eines anerkannten Milderungsgrundes aufweisen. Generell gilt, dass das Gewicht der Entlastungsgründe umso größer sein muss, je schwerer die Vorwürfe aufgrund der Schadenshöhe, der Anzahl und Häufigkeit der Taten, der Begehung von „Begleitdelikten“ und anderen belastenden Gesichtspunkten im Einzelfall wiegen. Entlastungsgründe sind nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ bereits dann einzubeziehen, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für ihr Vorliegen sprechen (vgl. BayVGH, U.v. 28.9.2016 - 16a D 13.2112 - juris Rn. 57; U.v. 29.6.2016 - 16b D 13.993 - juris Rn. 45).
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Zu Gunsten des Beklagten sind hier folgende Umstände zu berücksichtigen:
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Der Beklagte litt sei ca. 1993/1994 an einem Tinnitus, seit 2005 an einer psychischen Erkrankung. Diese im behördlichen und gerichtlichen Disziplinarverfahren nachvollziehbar dargestellten gesundheitlichen Einschränkungen stellen einen Milderungsgrund von großem Gewicht dar. Die psychischen Schwierigkeiten korrespondieren mit seit circa 2005 festgestellten Leistungseinbrüchen. Diese haben sich etwa in der mangelnden Dienstaufsicht über einige Mitarbeiter, der unzulänglichen Erfüllung dienstlicher Aufgaben und in der Folge der kontinuierlich zunehmenden Aufgabenübertragung an seine Nachfolgerin Frau L. gezeigt (vgl. hierzu einen Aktenvermerk des Generaldirektors Dr. G. letztlich v. 11.4.2012, DA 36 f., und das vom Beklagten im gerichtlichen Verfahren vorgelegte Schreiben v. 29.9.2010 v. Frau L. an Herrn Dr. G.). Der Beklagte beruft sich insoweit auch glaubhaft auf eine für ihn bestehende dienstliche Überlastungssituation.
55
Zu Gunsten des Beklagten ist weiter zu berücksichtigen, dass der Dienstherr keine Fürsorgemaßnahmen ergriffen hat, obwohl die persönliche und gesundheitliche Überforderung des Beklagten offensichtlich war. Im Hinblick auf seine erkennbaren Leistungseinbrüche wären klärende Gespräche mit ihm und die - gegebenenfalls wiederholte - Anordnung von amtsärztlichen Untersuchungen zur Überprüfung seiner Dienstfähigkeit erforderlich gewesen.
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Nicht mildernd berücksichtigt werden können die fehlende straf- und disziplinarrechtliche Vorbelastung des Beklagten und seine bis 2001 sehr guten dienstlichen Leistungen. Die letzte Beurteilung für den Beurteilungszeitraum vom 1. Juli 1998 bis 31. Mai 2001 kommt zu einem Gesamturteil von 15 Punkten. Angesichts der Schwere des festgestellten Dienstvergehens können jedoch weder die fehlende straf- und disziplinarrechtliche Vorbelastung noch die guten dienstlichen Leistungen zum Ausspruch einer milderen Disziplinarmaßnahme führen. Diese Umstände stellen ein normales Verhalten zur Erfüllung der Dienstpflichten dar. Sie sind nicht geeignet, die Schwere des Dienstvergehens so abzumildern, dass von einer Entfernung aus dem Beamtenverhältnis abgesehen werden könnte. Die langjährige pflichtgemäße Dienstausübung ist - selbst bei überdurchschnittlichen Leistungen - für sich genommen regelmäßig nicht geeignet, derartige Pflichtverstöße in einem milderen Licht erscheinen zu lassen (BayVGH, U.v. 18.3.2015 - 16a D 09.3029 - juris Rn. 96).
57
Nicht mildernd berücksichtigt werden kann weiter die lange Dauer des bereits am 8. Oktober 2012 eingeleiteten und damit bis heute knapp acht Jahre dauernden Disziplinarverfahrens. Zum einen ist der größte Zeitanteil davon der Dauer des Strafverfahrens geschuldet, das im Oktober 2012 begonnen hat und erst mit Rechtskraft des Urteils des Amtsgerichts München am 18. April 2018 beendet wurde. Zum anderen kann im Disziplinarrecht die lange Verfahrensdauer nur unterhalb der Maßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis und der ihr gleichzusetzenden Aberkennung des Ruhegehalts berücksichtigt werden. Der Verbleib im Beamtenverhältnis allein aufgrund einer unangemessenen Verfahrensdauer lässt sich nicht mit dem Zweck der Disziplinarbefugnis, nämlich dem Schutz der Integrität des Berufsbeamtentums und der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung, vereinbaren. Diese Schutzgüter schließen es aus, dass ein Beamter, der durch gravierendes Fehlverhalten im öffentlichen Dienst untragbar geworden ist, weiterhin Dienst leisten und als Repräsentant des Dienstherrn hoheitliche Befugnisse ausüben kann, weil das gegen ihn geführte Disziplinarverfahren unangemessen lange gedauert hat (BVerwG, B.v. 22.10.2018 - 2 B 30.18 - juris Rn. 8 f.; BayVGH, U.v. 24.5.2017 - 16a D 15.2267 - juris Rn. 191). Nichts anderes kann im Hinblick auf die Aberkennung des Ruhegehalts gelten.
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In einer Gesamtschau aller be- und entlastenden Umstände ist nach Überzeugung des Gerichts die Aberkennung des Ruhegehalts angemessen, aber auch geboten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass mit den Vermögensstraftaten und der Urkundenfälschung schwerwiegende Straftaten zu dem Veruntreuen und Vorenthalten von Arbeitsentgelt hinzukommen. Die Schwere des Dienstvergehens und das festgestellte Persönlichkeitsbild des Beamten führen zu einem endgültigen Vertrauensverlust des Dienstherrn und der Allgemeinheit.
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7. Ein Disziplinarmaßnahmeverbot wegen Zeitablaufs besteht nicht, obwohl die dem Beklagten vorgeworfenen Taten teilweise sehr lange zurückliegen. Art. 16 BayDG enthält im Hinblick auf die Höchstmaßnahme kein Disziplinarmaßnahmeverbot.
60
8. Die Aberkennung des Ruhegehalts ist unter Abwägung des Gewichts des Dienstvergehens sowie des dadurch eingetretenen Vertrauensschadens und der mit der Verhängung der Höchstmaßnahme einhergehenden Belastung auch nicht unverhältnismäßig. Die Entfernung eines Beamten aus dem Dienst sowie hier die Aberkennung des Ruhegehalts als disziplinarische Höchstmaßnahme verfolgt neben der Wahrung des Vertrauens in die pflichtgemäße Aufgabenerfüllung durch die öffentliche Verwaltung die Wahrung des Ansehens des öffentlichen Dienstes. Ist durch das Gewicht des Dienstvergehens und mangels durchgreifender Milderungsgründe das Vertrauen zerstört und kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, der Beamte werde seine Dienstaufgaben künftig pflichtgemäß erfüllen, ist die Entfernung aus dem Dienst die angemessene Reaktion auf das Dienstvergehen. Die Aberkennung des Ruhegehalts beruht dann auf einer schuldhaften schwerwiegenden Pflichtverletzung durch den Beamten und ist diesem als für alle öffentlich-rechtlichen Beschäftigungsverhältnisse vorhersehbare Rechtsfolge bei derartigen Pflichtverletzungen zuzurechnen (BayVGH, U.v. 9.12.2015 - 16b D 14.642 - juris Rn. 58).
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Die Kostenfolge ergibt sich aus Art. 72 Abs. 1 Satz 1 BayDG.