Inhalt

VGH München, Beschluss v. 01.10.2020 – 9 N 18.958
Titel:

Normenkontrolle, Abtrennung wegen Insolvenzverfahren

Normenkette:
VwGO § 93, § 146 Abs. 2
Leitsatz:
Eine Trennung des Verfahrens ist gem. § 93 VwGO sachgerecht, wenn über das Vermögen eines Beteiligten ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Normenkontrolle, Abtrennung wegen Insolvenzverfahren, Verwaltungsprozess
Fundstellen:
ZInsO 2021, 971
LSK 2020, 26803
BeckRS 2020, 26803

Tenor

Das Verfahren des Antragstellers zu 1 wird abgetrennt und wird unter dem neuen Aktenzeichen 9 N 20.2183 fortgeführt.

Gründe

1
Über das Vermögen der Antragstellerin zu 2 wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg vom 1. April 2020 das Insolvenzverfahren eröffnet. Eine Trennung der Verfahren gemäß § 93 VwGO ist daher sachgerecht.
2
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 146 Abs. 2 VwGO).