Titel:
Berücksichtigung von Vordienstzeiten, Verwaltungsgerichte, Versorgungsbezüge, Ruhegehaltsfähige Dienstzeit, Betriebliche Altersversorgung, Beschwerdeführer, Versorgungsleistung, Betriebsrentenversicherung, Alimentationsprinzip, Verfassungsbeschwerde, Beschäftigungszeiten, Willkürverbot, Überversorgung, Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Ermessensentscheidung, Ermessensausübung, Versorgungsansprüche, Anrechnungsregelung, Dienstherr, Gesamtversorgung
Leitsatz:
Überprüfung von Entscheidungen über die Festsetzung von Versorgungsbezügen eines beamteten Professors an einer staatlichen Fachhochschule im Ruhestand, soweit sogenannte Kann-Vordienstzeiten nicht als ruhegehaltfähig anerkannt wurden, am Maßstab des Alimentationsprinzips (Art. 95 Abs. 1 Satz 2 BV) und des Willkürverbots (Art. 118 Abs. 1 BV).
Schlagwort:
Berufsbeamtentum
Vorinstanzen:
VGH München, Beschluss vom 11.12.2017 – 3 ZB 17.1413
VG Augsburg, Urteil vom 01.06.2017 – Au 2 K 16.149
Fundstellen:
BayVBl 2020, 701
LSK 2020, 26755
BeckRS 2020, 26755
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen.
Entscheidungsgründe
1
Der Beschwerdeführer, ein beamteter Professor an einer staatlichen Fachhochschule im Ruhestand, wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen den Bescheid des Landesamts für Finanzen (im Folgenden: Landesamt) vom 31. August 2015 Az. 53747-91145794, mit dem seine Versorgungsbezüge ohne Berücksichtigung von sogenannten Kann-Vordienstzeiten als ruhegehaltfähig festgesetzt wurden, ferner gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 1. Juni 2017 Az. Au 2 K 16.149, mit dem seine Klage auf erneute Ermessensentscheidung über die Berücksichtigung der Vordienstzeiten abgewiesen wurde, und schließlich gegen die Ablehnung seines Antrags auf Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil durch den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 11. Dezember 2017 Az. 3 ZB 17.1413.
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1. Der im Mai 1950 geborene Beschwerdeführer war nach erfolgreichem Abschluss seines Studiums zunächst 1975 und 1976 im Rahmen eines Traineeprogramms und einer Forschungskooperation, später - nach einer Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter und Akademischer Rat an einer Universität - von 1981 bis 1995 hauptberuflich bei der S. AG beschäftigt. Anschließend stand er vom 1. März 1995 bis zum Erreichen der Altersgrenze Ende September 2015 als Professor an der Hochschule für angewandte Wissenschaften A. im Dienst des Freistaates Bayern. Während der Beschäftigungszeiten bei der S. AG erwarb der Beschwerdeführer Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung und aus einer betrieblichen Altersversorgung. Er erhält seit dem 1. Juni 2015 Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung der S. AG in Höhe von (damals) 482,87 € monatlich und seit dem 1. Oktober 2015 eine Regelaltersrente von (damals) 1.006,37 € monatlich.
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Das Landesamt setzte die monatlichen Versorgungsbezüge des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 31. August 2015 - in Anwendung des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes (BayBeamtVG) vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, 528, ber. S. 764, BayRS 2033-1-1-F), seinerzeit zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juli 2015 (GVBl S. 266) - ab dem 1. Oktober 2015 auf 3.478,25 € fest. Bei der Berechnung ging es von 29,33 ruhegehaltfähigen Dienstjahren aus und ermittelte daraus einen Ruhegehaltssatz von 52,61 v. H. Die Beschäftigungszeiten des Beschwerdeführers bei der S. AG mit einer Dauer von insgesamt 13 Jahren und 47 Tagen berücksichtigte es nicht als ruhegehaltfähig. Diese Entscheidung stützte das Landesamt darauf, dass diese Zeiten nach der Ermessensvorschrift des Art. 22 Satz 4 BayBeamtVG als wissenschaftliche Qualifikationszeiten zwar grundsätzlich berücksichtigungsfähig seien (Kann-Vordienstzeiten), eine Berücksichtigung aber wegen Art. 24 Abs. 4 BayBeamtVG und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften ausscheide. Danach sei eine Berücksichtigung nur insoweit möglich, als dadurch die Gesamtversorgung aus Ruhegehalt und anderer Versorgungsleistung oder Rente die Höchstgrenze nach Art. 85 Abs. 2 BayBeamtVG nicht überschreite. Bei dem Beschwerdeführer komme eine Berücksichtigung als ruhegehaltfähig nicht in Betracht, weil seine Gesamtversorgung bei Einbeziehung der betrieblichen Altersversorgung und der Regelaltersrente (3.478,25 € + 482,87 € + 1.006,37 € = 4.967,49 €) über der Höchstgrenze liege, die er mit dem Höchstruhegehaltssatz von 71,75 v. H. hätte erreichen können (4.743,67 €). Bei der Ruhensberechnung nach Art. 26 Abs. 6, Art. 85 BayBeamtVG kam das Landesamt zum Ergebnis, dass die festgesetzten Versorgungsbezüge (3.478,25 €) wegen des Zusammentreffens mit den Renten nicht zu kürzen seien.
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Der Beschwerdeführer legte Widerspruch gegen die Festsetzung seiner Versorgungsbezüge wegen der Nichtberücksichtigung der Beschäftigungszeiten bei der S. AG als ruhegehaltfähig ein. Zur Begründung verwies er auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom 11. Februar 2015 (VerfGHE 68, 32), mit der die Anrechnungsregelung des Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 BayBeamtVG a. F. für das Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Versorgungsleistungen insbesondere aus einer privaten (Betriebs-)Rentenversicherung für verfassungswidrig und nichtig erklärt worden war. Über den Widerspruch wurde nicht entschieden.
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2. Die (Untätigkeits-)Klage des Beschwerdeführers auf Verpflichtung des Dienstherrn, über die Berücksichtigung der Beschäftigungszeiten bei der S. AG als ruhegehaltfähige Dienstzeit erneut zu entscheiden, wies das Verwaltungsgericht Augsburg mit dem angegriffenen Urteil vom 1. Juni 2017 ab.
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Zur Begründung führte das Gericht aus, das Landesamt habe das ihm eröffnete Ermessen bei der Berücksichtigung dieser Vordienstzeiten ohne Rechtsfehler ausgeübt. Es habe sich in nicht zu beanstandender Weise von der Maßgabe des Art. 24 Abs. 4 BayBeamtVG leiten lassen, wonach die Vordienstzeiten bei der
S. AG dem Grunde nach zu berücksichtigen seien, allerdings die Höchstgrenze der Versorgungsleistungen, die sich aus der vollen Altersversorgung eines NurBeamten ergebe, nicht überschritten werden solle. Es lägen keine Gründe vor, welche den Dienstherrn zu einem Abweichen von dieser Soll-Vorschrift verpflichteten. Insbesondere stehe die Ermessensausübung nicht in Widerspruch zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom 11. Februar 2015. Diese Entscheidung befasse sich mit den verfassungsrechtlichen Grenzen für die Anrechenbarkeit von privatwirtschaftlichen Einkünften, die der Versorgung dienten. Das aber sei zu unterscheiden von der hier in Rede stehenden Frage, ob Vordienstzeiten als ruhegehaltfähig anerkannt würden. Die insoweit maßgebliche Vorschrift des Art. 24 Abs. 4 BayBeamtVG solle sicherstellen, dass Mischlaufbahn-Beamte keine höheren Alterssicherungsleistungen erhielten, als sie Nur-Beamte höchstens er reichen könnten. Dagegen sei primärer Zweck des Art. 85 BayBeamtVG, eine Doppelalimentation aus verschiedenen öffentlichen Kassen zu vermeiden.
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3. Den Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil lehnte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof durch den ebenfalls angegriffenen Beschluss vom 11. Dezember 2017 ab. Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liege nicht vor. Die weiter geltend gemachten Zulassungsgründe der besonderen rechtlichen Schwierigkeiten und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 VwGO) seien bereits nicht in der erforderlichen Weise dargelegt.
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1. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer Verstöße gegen das in Art. 95 Abs. 1 Satz 2 BV verankerte Alimentationsprinzip und gegen das Willkürverbot des Art. 118 Abs. 1 BV.
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a) Die Ermessensentscheidung des Landesamts, die Vordienstzeiten bei der
S. AG nicht als ruhegehaltfähig anzuerkennen, verletze das Alimentationsprinzip, was die Gerichte offenkundig verkannt hätten.
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Das mit ihr verfolgte Ziel, eine Überversorgung zu verhindern, die sich aus einer rein privaten Betriebsrente ergebe, überschreite die verfassungsrechtlichen Grenzen. Weder seien öffentliche Kassen betroffen noch komme es zu einer Störung des beamtenrechtlichen Pflichtengefüges, sodass keine sachlichen Gründe für eine Ausnahme vom Grundsatz der Nichtanrechenbarkeit privatwirtschaftlicher Einkünfte, die der Versorgung dienten, vorlägen. Es sei zwar grundsätzlich mit Art. 95 Abs. 1 Satz 2 BV vereinbar, wenn der Dienstherr Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf die von ihm zu leistende Alimentation anrechne.
Über die nunmehr ausgeübte Verwaltungspraxis, bestimmte Vordienstzeiten über die Ermessensvorschrift des Art. 24 Abs. 4 BayBeamtVG nicht als wissenschaftliche Qualifikationszeiten zu berücksichtigen, um dadurch die monatliche Gesamtversorgung zu kürzen, würden aber indirekt auch Leistungen angerechnet, die gerade nicht als solche der öffentlichen Hand zu qualifizieren seien, wie die private Betriebsrente des Beschwerdeführers.
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Eine Anrechnung von Leistungen aus privaten Kassen auf Ruhestandsbezüge bedürfe grundsätzlich einer eigenständigen sachlichen Rechtfertigung. Der Gedanke der Überversorgung eines Ruhestandsbeamten rechtfertige zwar die Anrechnung von Versorgungen aus öffentlichen Kassen, stelle im Hinblick auf die dem Beschwerdeführer zufließende private Betriebsrente aber eine sachfremde Überlegung dar. Es werde gerade keine Unterscheidung getroffen, ob die Leistung aus privaten oder öffentlichen Kassen stamme. Es werde lediglich in den Vordergrund gestellt, dass eine Gleichstellung mit einem Nur-Beamten stattzufinden habe und eine Überversorgung zu vermeiden sei. Die Überversorgung resultiere jedoch allein aus der privaten Betriebsrente des Beschwerdeführers. Die Argumentation, der Beschwerdeführer dürfe nicht besser als ein Nur-Beamter stehen, gehe fehl. Die Vermeidung einer Überversorgung habe gerade keinen verfassungsrechtlichen Rang. Die Alimentation sei keine Sozialleistung, die unter einem Bedürftigkeitsvorbehalt stehe. Es sei nicht Sinn des Alimentationsprinzips zu verhindern, dass jemand aufgrund vorangegangener, nicht staatlich finanzierter Vorsorge eine höhere Altersversorgung erziele als ein Nur-Beamter, nur weil er zuletzt Beamter gewesen sei. Der Beschwerdeführer hätte sich die private Betriebsrente als Arbeitslohn auszahlen lassen können. Dann wären ihm keine Vordienstzeiten gekürzt worden. Es könne keinen Unterschied machen, ob er selbst einen Sparentschluss gefasst oder sich damals im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses bei der S. AG zu einer freiwilligen Betriebsrente entschieden habe.
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Bei der privaten Betriebsrente der S. AG handle es sich um Versorgungsleistungen, die der Beschwerdeführer aus eigenen Mitteln finanziert habe. Eine „Über versorgung“ resultiere daher nicht, wie bei einer gesetzlichen Rentenversicherung, aus staatlichen und infolge sozialer Fürsorge gewährten Leistungen der Allgemeinheit, sondern allein aus der Eigenleistung des Beschwerdeführers und seines privaten Arbeitgebers. Ebenso wenig bestehe die Gefahr einer Doppelleistung aus öffentlichen Haushalten, weil die öffentliche Hand zum Aufbau der Versorgungsleistungen aus der privaten Betriebsrente keinerlei finanzielle Mittel geleistet habe.
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Eine Störung des beamtenrechtlichen Pflichtengefüges stehe insoweit nicht inmitten. Zwar bestehe bei Mischlaufbahn-Beamten auch hinsichtlich privat erworbener Ansprüche eine besondere Beziehung zu den Versorgungsbezügen aus dem Beamtenverhältnis. Die Dienstleistungspflicht zugunsten des Dienstherrn bestehe regelmäßig nur während eines Teils des Berufslebens, weswegen die Mischlaufbahn-Beamten, anders als Nur-Beamte, lediglich aufgrund eines späteren Eintritts in das Beamtenverhältnis oder eines früheren Austritts aus diesem private Versorgungsansprüche außerhalb von öffentlichen Kassen erwerben könnten. Diese „Überversorgung“ durch private Versorgungsansprüche schlage sich aber nicht zulasten des Dienstherrn nieder. Darüber hinaus könne mit Blick auf den Beschwerdeführer bereits deshalb keine Störung des Pflichtengefüges vorliegen, weil als Einstellungsvoraussetzung mindestens drei Jahre einschlägiger Berufspraxis außerhalb des öffentlichen Dienstes verlangt worden seien. Es könne ihm nicht zum Nachteil gereichen, dass er in dieser Zeit begonnen habe, privat Vorsorge für seinen Ruhestand zu betreiben. Der öffentliche Arbeitgeber könne nicht erst Berufserfahrung außerhalb des öffentlichen Dienstes als für die Berufung verpflichtend verlangen, um dann bei Pensionsbeginn diese Zeit nicht als ruhegehaltfähige Zeit anzurechnen. Das stelle eine Schlechterstellung des Beschwerdeführers im Vergleich zu einem Nur-Beamten dar.
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b) Es liege ferner ein Verstoß gegen das Willkürverbot vor. Da dem Dienstherrn durch die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs die Anrechnung einer privaten Betriebsrente über Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 BayBeamtVG a. F. verwehrt sei, dürfe dasselbe Ergebnis nicht durch eine Verlagerung auf die Ermessensausübung des Art. 24 Abs. 4 BayBeamtVG erzielt werden. Durch die von den Fachgerichten gebilligte Ermessenspraxis würden vergleichbare Sachverhalte ungleich behandelt. Denn ein sachlicher Grund für die Kürzung der Kann-Vordienstzeiten im Fall einer „Überversorgung“ aufgrund einer privaten Betriebsrente bestehe gerade nicht. Die Gründe, auf die der Verfassungsgerichtshof die Nichtigerklärung des Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 BayBeamtVG a. F. gestützt habe, seien auch in der vorliegenden Fallgestaltung einschlägig und lösten Bindungswirkung aus, welche die Fachgerichte in den angegriffenen Entscheidungen nicht beachtet hätten.
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2. Das (damalige) Bayerische Staatsministerium des Innern und für Integration hält die Verfassungsbeschwerde in Abstimmung mit dem (damaligen) Bayerischen Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat für unbegründet.
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a) Eine Verletzung des Art. 95 Abs. 1 BV liege nicht vor. Zwar treffe es zu, dass die Rechtsprechung im Rahmen des Art. 85 Abs. 1 BayBeamtVG nur eng begrenzt sachliche Gründe für eine Anrechenbarkeit anderer Einkünfte oder Versorgungsleistungen auf die beamtenrechtliche Alimentation anerkannt habe. Diese Rechtsprechung ergebe jedoch nichts dafür, dass im Rahmen des Art. 24 Abs. 4 BayBeamtVG eine Nichtberücksichtigung bestimmter Vordienstzeiten mit dem Alimentationsprinzip unvereinbar sei. Eine Nichtberücksichtigung von Vordienstzeiten auf die ruhegehaltfähige Dienstzeit stelle weder eine indirekte Anrechnung der privaten Betriebsrente auf die Versorgung des Beschwerdeführers dar noch sei sie einer solchen verfassungsrechtlich unzulässigen Anrechnung gleichzusetzen.
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Wie die Fachgerichte in den angegriffenen Entscheidungen zu Recht ausgeführt hätten, diene Art. 85 BayBeamtVG mit den darin enthaltenen Anrechnungsregeln anderen Zwecken als Art. 24 Abs. 4 i. V. m. Art. 22 Satz 4 BayBeamtVG. Die Herkunft der Betriebsrente aus einer privaten Kasse schließe lediglich eine Anrechnung im Rahmen des Art. 85 BayBeamtVG aus, weil bei dieser Vorschrift die Vermeidung einer Doppelalimentation aus öffentlichen Kassen im Vordergrund stehe. Demgegenüber komme es im Rahmen der Ermessensausübung nach Art. 24 Abs. 4 i. V. m. Art. 22 Satz 4 BayBeamtVG nicht darauf an, eine „Überversorgung“ aus öffentlichen Kassen zu vermeiden; eine Unterscheidung zwischen öffentlichen und privaten Kassen sei hier nicht maßgeblich. Zweck dieser Vorschriften sei es in Übereinstimmung mit dem Alimentationsprinzip gerade nicht, Vordienstzeiten als ruhegehaltfähig zu berücksichtigen, wenn und soweit diese Anerkennung über eine annähernde oder vollständige Gleichstellung hinaus zu einer Besserstellung gegenüber Nur-Beamten führen würde. Im Hinblick auf die unterschiedlichen Regelungszwecke komme den Anrechnungsvorschriften, wie das Bundesverwaltungsgericht bestätigt habe (BVerwG vom 19.11.2015 NVwZ-RR 2016, 425 Rn. 22 ff.), keine Sperrwirkung für die Ermessensentscheidung über die Berücksichtigung von Vordienstzeiten als ruhegehaltfähig zu.
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Das Alimentationsprinzip verlange im Übrigen nicht zwingend die Berücksichtigung von versorgungserhöhenden Kann-Vordienstzeiten, wenn insoweit eine Gegenleistung durch den Beamten nicht erbracht worden sei. Aus diesem Grund seien Art. 19 und 22 BayBeamtVG auch als Ermessensregelungen ausgestaltet worden. Daher ergebe sich aus dem Umstand, dass die Beschäftigungszeit des Beschwerdeführers bei der S. AG grundsätzlich als Zeit des wissenschaftlichen Qualifikationserwerbs nach Art. 22 Satz 4 BayBeamtVG zu erachten sei, kein Rechtsanspruch auf die Anerkennung versorgungserhöhender Kann-Vordienstzeiten, sondern lediglich auf ermessensfehlerfreie Prüfung durch das Landesamt.
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Entgegen der Argumentation des Beschwerdeführers komme es im Rahmen der Entscheidung über die Berücksichtigung von Kann-Vordienstzeiten nicht auf die Frage an, ob eine Störung des beamtenrechtlichen Pflichtengefüges vorliege. Diese sei nur relevant bei der Frage der Anrechnung von Erwerbseinkommen bei vorzeitigem Ruhestandseintritt und den Versorgungsabschlägen. In beiden Fallkonstellationen werde ein finanzieller Ausgleich für die längere Versorgungsbezugsdauer und den vorzeitigen Verlust der Arbeitskraft des Beamten geschaffen. Bei der Berücksichtigung von Kann-Vordienstzeiten gehe es hingegen im Wesentlichen um die Anreizwirkung für spätberufene Beamte oder den Ausgleich für laufbahnrechtlich geforderte Beschäftigungen und Berufserfahrungen. Es gebe aber keine Verpflichtung, wonach dieser Ausgleich gewährt werden müsse, wenn er zu einer Privilegierung gegenüber einem Nur-Beamten führen würde.
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b) Das Willkürverbot sei ebenfalls nicht verletzt. Die Nichtanrechnung von KannVordienstzeiten erfolge nicht willkürlich, sondern entsprechend dem Sinn und Zweck des Art. 24 Abs. 4 BayBeamtVG, den Mischlaufbahn-Beamten mit einem Nur-Beamten weitgehend gleichzustellen, aber nicht zu bevorteilen.
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Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist unbegründet.
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Das Urteil des Verwaltungsgerichts, das den maßgeblichen Prüfungsgegenstand bildet (1.), verletzt den Beschwerdeführer nicht in seinen verfassungsmäßigen Rechten (2.). Die Annahme, das Landesamt habe bei Berechnung der Versorgungsbezüge des Beschwerdeführers die Beschäftigungszeiten bei der S. AG in Ausübung des ihm gesetzlich eröffneten Ermessens ohne Rechtsfehler nicht als ruhegehaltfähig berücksichtigt, steht in Einklang mit den durch Art. 95 Abs. 1 Satz 2 BV geschützten hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (a)) und verstößt nicht gegen das Willkürverbot des Art. 118 Abs. 1 BV (b)).
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1. Maßgeblicher Prüfungsgegenstand ist das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts. Zwar ist wegen des Gebots der Rechtswegerschöpfung (Art. 51 Abs. 2 Satz 1 VfGHG) Beschwerdegegenstand immer die letztinstanzliche Entscheidung, auch wenn die Entscheidungen der vorausgegangenen Instanzen in die Verfassungsbeschwerde mit einbezogen werden können. Wendet sich der Beschwerdeführer aber - wie hier - gegen das inhaltliche Ergebnis des fachgerichtlichen Ausgangsverfahrens, ist diejenige im Instanzenzug letzte Entscheidung maßgeblich, die eine umfassende materielle Prüfung vornimmt und damit die vom Beschwerdeführer beanstandete Beschwer enthält. Befasst sich das Rechtsmittelgericht, wie hier der Verwaltungsgerichtshof, nicht mehr (vollumfänglich) mit der materiellen Rechtslage, sondern nur noch mit der Zulassungsfähigkeit des Rechtsmittels, kommt es daher auf die letzte Sachentscheidung an, durch das die Klage des Beschwerdeführers abgewiesen wurde (VerfGH vom 20.8.2018 BayVBl 2019, 82 Rn. 25 m. w. N.), hier also auf diejenige des Verwaltungsgerichts.
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2. Das Urteil des Verwaltungsgerichts, mit dem die Klage auf erneute Ermessensentscheidung über die Beschäftigungszeiten bei der S. AG als ruhegehaltfähig abgewiesen wurde, verletzt den Beschwerdeführer nicht in seinen verfassungs mäßigen Rechten.
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Der Verfassungsgerichtshof überprüft gerichtliche Entscheidungen nur in engen Grenzen. Er ist kein Rechtsmittelgericht; es ist nicht seine Aufgabe, fachgerichtliche Entscheidungen dahingehend zu kontrollieren, ob die tatsächlichen Feststellungen zutreffen oder ob die Gesetze richtig ausgelegt und angewandt wurden. Im Rahmen der Verfassungsbeschwerde beschränkt sich die Prüfung vielmehr auf die Frage, ob die Gerichte gegen vom Beschwerdeführer bezeichnete Normen der Bayerischen Verfassung verstoßen haben, die ein in zulässiger Weise als verletzt gerügtes subjektives Recht des Beschwerdeführers verbürgen. Hinsichtlich der Anwendung von Landesrecht, wie hier der Bestimmungen des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes, ist zu prüfen, ob maßgebende Rechtssätze der Bayerischen Verfassung außer Acht gelassen wurden. Letzteres ist der Fall, wenn das Gericht den Wertgehalt einer ein subjektives Recht verbürgenden Norm der Bayerischen Verfassung und ihre in das einfache Recht hineinwirkende Bedeutung - ihre Ausstrahlungswirkung - verkannt hat (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 9.2.2015 VerfGHE 68, 10 Rn. 57; vom 24.5.2019 NVwZ-RR 2019, 881 Rn. 43 m. w. N.).
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Unter Berücksichtigung dieses eingeschränkten Prüfungsmaßstabs ist das Urteil des Verwaltungsgerichts verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Gericht ist in Auslegung und Anwendung der zum Zeitpunkt des Eintritts des Beschwerdeführers in den Ruhestand geltenden Vorschriften des Bayerischen Beamtenver sorgungsgesetzes (vom 5. August 2010, GVBl S. 410, 528, ber. S. 764, BayRS 2033-1-1-F, seinerzeit zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juli 2015, GVBl S. 266) zu dem Ergebnis gelangt, dass die Zeiten der hauptberuflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers bei der S. AG zwar im Rahmen des durch Art. 22 Satz 4 (nunmehr Satz 5) BayBeamtVG eröffneten Ermessens als ruhegehaltfähig be rücksichtigt werden können, dass sie aber vom Landesamt entsprechend der Sollvorschrift des Art. 24 Abs. 4 BayBeamtVG ohne Rechtsfehler außer Ansatz gelassen worden sind. Denn nach der letztgenannten Vorschrift sei im Rahmen der Ermessensausübung zu berücksichtigen, dass die Gesamtversorgung aus den Versorgungsleistungen, die aus den in Art. 22 Satz 4 BayBeamtVG genannten Tätigkeiten hervorgehen, und aus den nach dem Bayerischen Beamtenversorgungsgesetz zu leistenden Versorgungsbezügen die Höchstgrenze nach Art. 85 Abs. 2 BayBeamtVG nicht übersteigen soll. Das aber wäre beim Beschwerdeführer der Fall, weil die Gesamtversorgung aus den ermittelten Versorgungsbezügen (3.478,25 €), der gesetzlichen Altersrente (1.006,37 €) und der privaten Betriebsrente (482,87 €) bei 4.967,49 € liege und damit die Höchstgrenze aus Art. 85 Abs. 2 BayBeamtVG (4.743,67 €) übersteige.
27
Diese Erwägungen im angegriffenen Urteil verletzen den Beschwerdeführer nicht in seinen verfassungsmäßigen Rechten.
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a) Das Verwaltungsgericht hat nicht gegen Art. 95 Abs. 1 Satz 2 BV verstoßen, der nicht nur eine verfassungsmäßige Garantie für die Institution des Berufsbeamtentums enthält, sondern auch - soweit die persönliche Rechtsstellung des Beamten betroffen ist - ein grundrechtsähnliches Recht gewährt (VerfGH vom 27.11.2011 VerfGHE 64, 124/130; vom 6.12.2017 - Vf. 15-VII-13 - juris Rn. 36 m. w. N.).
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aa) Zu den durch Art. 95 Abs. 1 Satz 2 BV geschützten hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gehört das Alimentationsprinzip. Es verpflichtet den Dienstherrn, den Beamten und seine Familie lebenslang - und damit auch nach Beendigung des aktiven Dienstes - angemessen zu alimentieren und ihm nach seinem Dienstrang, nach der mit seinem Amt verbundenen Verantwortung und nach Maßgabe der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren (VerfGH vom 11.2.2015 VerfGHE 68, 32 Rn. 27; vom 6.12.2017 BayVBl 2018, 338 Rn. 38).
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Nach dem hergebrachten Grundsatz der Beamtenversorgung ist das Ruhegehalt unter Wahrung des Leistungsprinzips und Anerkennung aller Beförderungen aus dem letzten Amt zu berechnen. Das gleichfalls Art. 95 Abs. 1 Satz 2 BV unterfallende Leistungsprinzip verlangt darüber hinaus, dass sich die Länge der aktiven Dienstzeit in der Höhe der Versorgungsbezüge niederschlägt. Art. 95 Abs. 1 Satz 2 BV fordert mithin im Grundsatz, dass die Ruhegehaltsbezüge sowohl das zuletzt bezogene Diensteinkommen als auch die Zahl der Dienstjahre widerspiegeln (VerfGHE 68, 32 Rn. 31; vgl. BVerfG vom 27.9.2005 BVerfGE 114, 258/286; vom 16.3.2009 NVwZ-RR 2010, 118). Die während des Ruhestands zu zahlende Versorgung muss deshalb umso höher ausfallen, je länger diese aktive Dienstleistung vor der Zurruhesetzung tatsächlich gedauert hat und je höher die amtsangemessene Besoldung tatsächlich gewesen ist (BVerfG vom 23.5.2017 BVerfGE 145, 249 Rn. 91).
31
Ein das Alimentationsprinzip prägender Grundsatz besteht weiter darin, dass die Versorgung unabhängig von der Bedürftigkeit des Ruhestandsbeamten zu gewähren ist. Deshalb ist die angemessene Alimentation unabhängig davon zu leisten, ob und inwieweit der Versorgungsempfänger in der Lage ist, seinen Unterhalt aus eigenen Mitteln, wie insbesondere aufgrund privatrechtlicher Ansprüche oder aus privatem Vermögen, zu bestreiten (VerfGHE 68, 32 Rn. 32; VerfGH BayVBl 2018, 338 Rn. 41).
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bb) Mit diesen hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums steht die Annahme des Verwaltungsgerichts, das Landesamt habe die Beschäftigungszeiten des Beschwerdeführers bei der S. AG im Rahmen des ihm gesetzlich eröffneten Ermessens ohne Rechtsfehler nicht als ruhegehaltfähig berücksichtigt, in Einklang.
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(1) Eine verfassungsrechtliche Pflicht zur versorgungsrechtlichen Berücksichtigung geleisteter Dienstzeiten besteht nur im Hinblick auf diejenigen Dienstzeiten, in denen der Beamte dem Dienstherrn gegenüber einen systemgerechten Versorgungsanspruch im aktiven Dienst „erdient“ hat (vgl. BVerfGE 145, 249 Rn. 91). Dazu zählt die Zeitspanne von etwa 13 Jahren, die der Beschwerdeführer bei der S. AG, einer privaten Arbeitgeberin, beschäftigt war, ersichtlich nicht.
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Die Beschäftigungszeiten bei der S. AG sind auch nicht deshalb verfassungsrechtlich zwingend zumindest anteilig als ruhegehaltfähig zu berücksichtigen, weil Art. 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BayHSchPG als besondere Einstellungsvoraussetzung für Professoren und Professorinnen an Fachhochschulen besondere Leistungen bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in einer mindestens fünfjährigen beruflichen Praxis verlangt, die nach Abschluss des Hochschulstudiums erworben sein muss und von der mindestens drei Jahre außerhalb des Hochschulbereichs ausgeübt worden sein müssen.
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Zwar ergibt sich aus dem Grundsatz amtsgemäßer Versorgung, mit dem der Berechnungsfaktor „ruhegehaltfähige Dienstzeit“ untrennbar verbunden ist, dass ein Beamter, der die vom Dienstherrn geforderte - laufbahngerechte - Vorbildung mitbringt, während einer regelmäßigen und typischen Laufbahn als Berufsbeamter den Höchstsatz der Versorgung einige Zeit vor Erreichen der festgelegten Altersgrenze erreichen kann (vgl. Fürst, ZBR 1983, 319/324). Diese verfassungsrechtlich vorgegebene Grenze bezieht sich allerdings auf den Regelfall eines NurBeamten, der in einem „lebenslangen“ Dienst- und Treueverhältnis steht. Sie bewirkt nicht, dass der Dienstherr bei einem Beamten, der vor seiner Ernennung zum (Berufs-)Beamten als Arbeitnehmer außerhalb des öffentlichen Dienstes hauptberuflich beschäftigt war (sog. Mischlaufbahn-Beamter), die dort verbrachte Arbeitszeit als ruhegehaltfähig berücksichtigen muss. Das gilt auch mit Blick auf die Besonderheiten des Hochschuldienstes für beamtete Professoren jedenfalls dann, wenn ein solcher spätberufener Beamter mit einer nicht dem Lebenszeitprinzip entsprechenden Erwerbsbiografie aus dieser hauptberuflichen Beschäftigung, wie der Beschwerdeführer, eigene Ansprüche oder Anwartschaften auf Alterssicherungsleistungen erwirbt. Ob und in welchem Umfang die öffentliche Hand für diesen Zeitraum ebenfalls Versorgungslasten übernehmen will, etwa um qualifizierte Bewerber zu gewinnen, kann der Gesetzgeber im Rahmen seines Gestaltungsspielraums festlegen, wie er das in Art. 22 Satz 4 (nunmehr Satz 5) und Art. 24 Abs. 4 BayBeamtVG mit dem Ziel einer Gleichstellung, nicht aber Besserstellung gegenüber Nur-Beamten getan hat (vgl. LT-Drs. 16/3200 S. 467, 469).
Die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums verpflichten ihn zu einer solchen „doppelten“ Berücksichtigung jedoch nicht.
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(2) Der vom Beschwerdeführer behauptete Verfassungsverstoß lässt sich auch nicht aus dem Umstand herleiten, dass das Verwaltungsgericht mit dem Landesamt die Höchstgrenze nach Art. 85 Abs. 2 BayBeamtVG nur deshalb als überschritten angesehen hat, weil es als Gesamtversorgung im Sinn von Art. 24 Abs. 4 BayBeamtVG neben den beamtenrechtlichen Versorgungsbezügen und der gesetzlichen Regelaltersrente auch die betriebliche Altersversorgung, die der Beschwerdeführer von der S. AG erhält, angesetzt hat.
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Zwar besteht der verfassungsrechtliche Anspruch auf amtsangemessene Alimentation unabhängig davon, ob und inwieweit der Versorgungsempfänger in der Lage ist, seinen Unterhalt aus eigenen Mitteln, wie insbesondere aufgrund privatrechtlicher Ansprüche oder aus privatem Vermögen, zu bestreiten. Die öffentliche Hand kann sich daher hinsichtlich ihrer Alimentationspflicht grundsätzlich nicht dadurch entlasten, dass sie den Beamten auf Einkünfte verweist, die er von privater Seite erhält; eine Ausnahme von dem Grundsatz der Nichtanrechenbarkeit privatwirtschaftlicher Einkünfte auf die Alimentation kann der Gesetzgeber nur zulassen, wenn dies unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist. Deshalb hat der Verfassungsgerichtshof Regelungen in Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 5 und 6 BayBeamtVG a. F. über die Anrechnung von Renten und Versorgungsleistungen, die nicht aus öffentlichen Kassen stammen, namentlich solche aus einer privaten (Betriebs-)Rentenversicherung, einer berufsständischen Versorgungseinrichtung oder aus einer befreienden Lebensversicherung, auf die Versorgungsbezüge der Beamten für verfassungswidrig und nichtig erachtet (VerfGHE 68, 32; VerfGH BayVBl 2018, 338).
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Diese Rechtsprechung, auf die der Beschwerdeführer seine Verfassungsbeschwerde stützt, ist auf die vorliegende Fallgestaltung jedoch nicht übertragbar. Sie betrifft die Frage, ob sich der Dienstherr von seiner Alimentationspflicht dadurch entlasten darf, dass er den Versorgungsberechtigten auf andere Einkünfte verweist, indem er diese auf die im aktiven Dienst „erdienten“ Versorgungsbezüge anrechnet. Im Fall des Beschwerdeführers geht es hingegen um die vorgelagerte Frage nach den verfassungsrechtlichen Vorgaben für die Bemessung der Versorgung, nämlich darum, ob die in einem hauptberuflichen Beschäftigungsverhältnis bei einem privaten Arbeitgeber verbrachten Vordienstzeiten zwingend als ruhegehaltfähig anerkannt und damit der Zahl der Dienstjahre in einem Beamtenverhältnis versorgungserhöhend hinzugerechnet werden müssen. Eine solche versorgungsrechtliche Gleichstellung mit der aktiven Dienstzeit verlangt das Ali mentationsprinzip gerade nicht. Denn sie würde zu einer Besserstellung gegenüber Nur-Beamten führen, die der Versorgungsgesetzgeber grundsätzlich ausschließen darf. Als Nur-Beamter hätte der Beschwerdeführer weder die gesetzliche Altersrente noch die betriebliche Altersversorgung bei der S. AG erwerben können. Würde die Arbeitszeit, während der diese Versorgungsleistungen begründet wurden, zudem noch als ruhegehaltfähige Dienstzeit gewertet, käme der Beschwerdeführer für diesen Zeitraum in den Genuss einer „doppelten“ Altersversorgung aus zwei hauptberuflichen Tätigkeiten. Das kann aus dem verfassungsrechtlichen Grundsatz, dass das Ruhegehalt ohne Rücksicht darauf zu gewähren ist, ob und inwieweit ein Beamter den amtsangemessenen Lebensunterhalt aus seinem Vermögen oder aus - nicht aus öffentlichen Kassen stammenden - Einkünften bestreiten kann, nicht hergeleitet werden.
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b) Das Willkürverbot des Art. 118 Abs. 1 BV ist ebenfalls nicht verletzt. Auslegung und Anwendung von Art. 22 Satz 4 und Art. 24 Abs. 4 BayBeamtVG durch das Verwaltungsgericht sind frei von Willkür. Sie entsprechen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den vergleichbaren Berücksichtigungsvorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes des Bundes (vgl. BVerwG NVwZ-RR 2016, 425 Rn. 14 ff., 31). Die vom Beschwerdeführer entgegengehaltene Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs zu den Anrechnungsregeln des Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 5 und 6 BayBeamtVG a. F. betrifft, wie oben dargelegt, eine andere Fragestellung und entfaltet für die vom Verwaltungsgericht zu beurteilende Er messensentscheidung nach Art. 22 Satz 4, Art. 24 Abs. 4 BayBeamtVG keine Bindungswirkung.
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Das Verfahren ist kostenfrei (Art. 27 Abs. 1 Satz 1 VfGHG).