Inhalt

VGH München, Beschluss v. 05.10.2020 – 16b DC 20.1871
Titel:

Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung gegenüber einem Beamten wegen dringenden Verdachts der Zugehörigkeit zur "Reichsbürgerbewegung" rechtmäßig

Normenketten:
BDG § § 27 Abs. 1
StPO § 33 Abs. 4 S. 1
Leitsätze:
1. Ein dringender Verdacht im Sinne von § 27 Abs. 1 S. 2 BDG liegt nur dann vor, wenn eine große Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass der Beamte das ihm zur Last gelegte Dienstvergehen begangen hat. (redaktioneller Leitsatz)
2. Die notwendige Distanzierung von verfassungsfeindlichen Bestrebungen ist nicht gewährleistet, wenn ein Beamter als sogenannter Reichsbürger oder Anhänger der sogenannten Reichsbürgerbewegung die Legitimität der Bundesrepublik Deutschland in Frage stellt. (Rn. 12) (redaktioneller Leitsatz)
3. Eine Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung gegenüber einem Beamten, bei dem ein entsprechender dringender Verdacht vorliegt, ist verhältnismäßig, weil als Disziplinarmaßnahme deswegen die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis in Betracht käme. (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung, Polizeibeamter, Verdacht auf Zugehörigkeit zur Reichsbürgerbewegung, Anhörung, Durchsuchungsanordnung, Beschlagnahmeanordnung, Treuepflicht, dringender Verdacht, Polizist, Reichsbürger, GEZ
Vorinstanz:
VG München, Beschluss vom 02.06.2020 – M 19B DA 20.1166
Fundstelle:
BeckRS 2020, 26745

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

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1. In der Sache geht es um eine bereits vollzogene Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung, die das Verwaltungsgericht unter dem 2. Juni 2020 erlassen hat. Es bestehe ein dringender Tatverdacht, dass der 1979 geborene Antragsgegner, ein Polizeiobermeister, der sog. Reichsbürgerbewegung zugehörig sei bzw. deren Gedankengut unterstütze.
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2. Die Beschwerde ist zulässig.
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Sie ist gemäß § 88 VwGO hinsichtlich der bereits vollzogenen Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung als Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit dieser Anordnung (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog) auszulegen (OVG NW, B.v. 22.3.2017 - 3d B 296/17.O - juris Rn. 2 f. m.w.N.). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (B.v. 15.7.1998 - 2 BvR 446/98 - juris Rn. 9) darf eine Beschwerde gegen eine richterliche Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung nicht allein deswegen als unzulässig verworfen werden, weil sie vollzogen ist und die Maßnahme sich deshalb erledigt hat. Denn in Fällen tiefgreifender Grundrechtseingriffe, in denen die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene die gerichtliche Entscheidung in der von der Prozessordnung gegebenen Instanz kaum erlangen kann, darf ein Rechtsschutzinteresse nicht verneint werden. Effektiver Grundrechtsschutz gebietet es in diesen Fällen, dass der Betroffene Gelegenheit erhält, die Berechtigung des schwerwiegenden - wenn auch tatsächlich nicht mehr fortwirkenden - Grundrechtseingriffs gerichtlich klären zu lassen. Zu der Fallgruppe tiefgreifender Grundrechtseingriffe, die ihrer Natur nach häufig vor möglicher gerichtlicher Überprüfung schon wieder beendet sind, gehört die Durchsuchung von Wohn- und Geschäftsräumen aufgrund richterlicher Durchsuchungsanordnung einschließlich der in diesem Rahmen erfolgenden Beschlagnahmeanordnungen (NdsOVG, B.v. 4.7.2019 - 11 OB 144/19 - juris Rn. 15). Im Übrigen kann die Entscheidung noch Wirkung auf das weitere Verfahren entfalten (vgl. BVerwG, B.v. 7.8.2012 - 2 WDB 1.12 - juris Rn. 23). Die aufgrund der Durchsuchung beschlagnahmten Gegenstände und daraus gewonnenen Erkenntnisse können im weiteren Verlauf gegen den Antragsgegner verwendet werden. Durchsuchung und Beschlagnahme haben sich daher nicht erledigt (vgl. dazu auch: BVerfG, B.v. 30.4.1997 - 2 BvR 817/90 u.a. - juris Rn. 52; Weiß, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, Bd. II, Stand: Juli 2020, § 27 BDG Rn. 54).
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3. Die mit diesem Inhalt zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Der Senat entscheidet über die Beschwerde nach § 67 Abs. 1 BDG in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend (Urban/Wittkowski, Bundesdisziplinargesetz, 2. Aufl. 2017, § 67 Rn. 2)
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Die Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung des Verwaltungsgerichts ist rechtmäßig. Die Voraussetzungen für eine Durchsuchungsanordnung nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BDG haben zum maßgeblichen Zeitpunkt ihres Erlasses vorgelegen. Nach Satz 2 dieser Vorschrift setzt dies voraus, dass der Beamte des ihm zur Last gelegten Dienstvergehens dringend verdächtig ist und die Maßnahme zu der Bedeutung der Sache sowie der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis steht.
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a. Der Terminus des „dringenden Verdachts“ ist weitaus enger als der der „tatsächlichen Anhaltspunkte“, die nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BDG die Einleitung eines Disziplinarverfahrens erforderlich machen. Der Begriff ist dem Strafprozessrecht (§ 112 Abs. 1 Satz 1 StPO) entnommen und ebenso wie dort auszulegen (vgl. Weiß, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, a.a.O. § 27 BDG Rn. 22). Ein dringender Verdacht liegt deshalb nur dann vor, wenn eine große Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass der Beamte das ihm zur Last gelegte Dienstvergehen begangen hat (vgl. Graf in Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 8. Auflage 2019, § 112 Rn. 3; Krauß in BeckOK StPO, Stand: Juli 2020, § 112 Rn. 9; Urban/Wittkowski a.a.O. § 27 Rn. 3: hoher Grad an Wahrscheinlichkeit; vgl. auch BayVGH, B.v. 19.10.2009 - 16b DC 09.2188 - juris Rn. 20 m.w.N.).
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Der dringende Verdacht eines Verstoßes des Antragsgegners gegen seine Treuepflicht (vgl. § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG) ergibt sich für den Senat nach Aktenlage bereits daraus, dass der Antragsgegner am 24. November 2015 an drei Kollegen seiner Dienststelle unter dem Betreff „Akzeptanz und eigene AGB Stichwort GEZ“ (Bl. 35 der VG-Akte) eine E-Mail mit den Worten
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„Servus die Herren, so sieht ein Schreiben aus, dass man als Antwort auf GEZ Forderungen schicken kann. Wichtig ist die Beilage der eigenen AGB! Wer Fragen hat fragt; -). Bis denne…“.
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übersandte. Das genannte Schreiben trägt den Briefkopf des Antragsgegners und verlangt u.a. „eine notarielle Beglaubigung der Gründungsurkunde des Staates, auf den Sie Ihre Verteidigung begründen“, widrigenfalls müsse davon ausgegangen werden, „dass sie selbst privat- und vertragsrechtlich und Ihre Firma etc. nach Firmen- und Vertragsrecht als Unternehmen (Seerecht/Handelsrecht/UCC/HGB) handeln und arbeiten oder für solche im Auftrag handeln, da Sie, oder übergeordnete Entitäten in internationalen Handelsregistern als solche und damit gewerblich gelistet sind.“ und endet mit „Hochachtungsvoll … Mann aus der Familie …“. Ferner waren der Email die „Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zwischen … Mann aus der Familie …, im Folgenden Eigentümer genannt und den in der Anschrift benannten Person/en, Firmen etc.“ beigefügt.
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Sowohl das Schreiben als auch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen übersandte der Antragsgegner am gleichen Tag noch an eine weitere Person mit dem Betreff „GEZ Akzeptanz“ (Bl. 43 der VG-Akte) und dem Text:
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„Servus, hier ein Musterschreiben was du nutzen kannst gegen alle möglichen Behörden… Du nagelst die mit Fragen fest und übergibst Ihnen dann deine AGB‘s. Ich habe das jetzt mit der GEZ gemacht und warte nun auf den Gerichtsvollzieher. Bis später …“.
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Allein aus diesen Emails lässt sich der dringende Tatverdacht ableiten, der Antragsgegner stelle den rechtmäßigen Bestand der Bundesrepublik Deutschland in Abrede, wie dies bei allen Unterschieden im Detail gemeinsames Charakteristikum des Personenkreises der sog. Reichsbürger ist. Der Antragsgegner stellt mit dem Verlangen der Vorlage der „Gründungsurkunde des Staates“ die Gründung der Bundesrepublik Deutschland in Frage und betrachtet sie als „eine Art GmbH“, was auch durch die beigefügten Allgemeinen Geschäftsbedingungen deutlich wird (vgl. hierzu auch Caspar/Neubauer, LKV 2012, 529/534). Damit hat der Antragsgegner mit großer Wahrscheinlichkeit ein Dienstvergehen begangen in der Form der Verletzung der Grundpflicht, sich durch sein gesamtes Verhalten zur freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes zu bekennen und für deren Erhaltung einzutreten, sowie der Dienstpflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten. Die notwendige Distanzierung von verfassungsfeindlichen Bestrebungen ist nicht gewährleistet, wenn ein Beamter als sog. Reichsbürger oder Anhänger der sog. Reichsbürgerbewegung die Legitimität der Bundesrepublik Deutschland in Frage stellt. Der Antragsgegner hat damit gegen seine politische Treuepflicht verstoßen. Ein solches Verhalten schadet dem Ansehen der (hier) Polizei und der gesamten staatlichen Ordnung, ist mit dem Beruf des Polizeivollzugsbeamten nicht in Einklang zu bringen und lässt Rückschlüsse auf seine Dienstausübung zu.
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b. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Der Antragsgegner wendet ein, er habe verschiedene Texte unter anderem an einige Kollegen und Bekannte übermittelt, jedoch in seinen E-Mails in keinem Fall konkret Stellung genommen, sondern allenfalls mitgeteilt, er übersende etwas Komisches zum Lesen oder etwas Interessantes. Soweit ihm der Aufruf von bestimmten Webseiten vorgeworfen werde, habe das nur seiner Information gedient. Auch insoweit sei ein Rückschluss auf seine Gesinnung nicht möglich.
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Diese Begründung blendet die Schreiben zum Thema „GEZ-Akzeptanz“ gänzlich aus. Aber gerade in der Gesamtschau mit diesen Schreiben können die von ihm versandten Texte und Links bzw. sein Zugriff auf die Webseite „13 Gründe keine Steuern zu zahlen“ („Proklamation der natürlichen Person R.S., Staatsangehöriger des Deutschen Reiches unter Selbstverwaltung“) nicht mehr neutral gewertet und einem Informationsbedürfnis geschuldet angesehen werden. Der dringende Tatverdacht kann damit nicht relativiert werden.
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c. Die Durchsuchungs- und Beschlagnahme steht zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis (§ 27 Abs. 1 Satz 2 BDG). Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist demgemäß in zweierlei Hinsicht zu beachten: Zum einen darf die Maßnahme nicht zur Bedeutung der Sache außer Verhältnis stehen, zum anderen darf aber auch die Maßnahme, um die ersucht wurde, nicht zur erwartenden Disziplinarmaßnahme außer Verhältnis stehen, wobei beides in der Regel voneinander abhängig sein dürfte. Ist die Bedeutung der Sache gering, wird zumeist auch keine hohe Disziplinarmaßnahme zu erwarten sein und umgekehrt; zwingend ist dies aber nicht. Bei einer zu erwartenden Disziplinarmaßnahme (Prognoseentscheidung) im unteren Bereich (Verweis, Geldbuße) wird die Anordnung einer Durchsuchung oder Beschlagnahme in der Regel nicht verhältnismäßig sein, während dies bei einer angesichts des Vorwurfs in Betracht kommenden Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder der Zurückstufung - also in Fällen, in denen Disziplinarklage zu erheben ist - zumeist der Fall sein dürfte. Die Beantwortung der Frage der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme ist aber immer von den Gegebenheiten des konkreten Einzelfalls abhängig. Zu prüfen ist zudem, ob ein milderes Mittel als die Beschlagnahme oder Durchsuchung in Betracht kommt (z.B. ein Vorgehen nach § 26 BDG). Darüber hinaus muss insbesondere ein Durchsuchungsbeschluss dem Bestimmtheitsgebot genügen (vgl. Urban/Wittkowski a.a.O.§ 27 Rn. 4 mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen).
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(1) Die Maßnahme ist verhältnismäßig. Sie ist geeignet, zu entsprechenden Beweismitteln zu führen. Damit können Gegenstände, Unterlagen und Daten gefunden werden, die geeignet sind, Nachweise dafür zu erbringen, dass der Antragsgegner seine politische Treuepflicht nach § 60 Abs. 1 und Abs. 2, § 61 BBG verletzt. Ein milderes Mittel hat sich hier von vornherein nicht angeboten, da bei jeder anderen denkbaren Aufklärungsmaßnahme eine Vernichtung der einschlägigen Beweismaterialien zu besorgen gewesen wäre.
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(2) Die Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung steht zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis (§ 27 Abs. 1 Satz 2 BDG). Sollte sich der Vorwurf erhärten, der Antragsgegner sei Anhänger der sog. Reichsbürgerbewegung oder vertrete zumindest deren Gedankengut, käme allein deswegen die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis in Betracht. Die Grundlagen des Beamtenverhältnisses lassen es nicht zu, Personen mit der Ausübung staatlicher Hoheitsgewalt zu betrauen, die die freiheitlich-demokratische Verfassungsordnung ablehnen (BVerwG, U.v. 17.11.2017 - 2 C 25.17 - juris Rn. 91; OVG LSA, U.v. 15.3.2018 - 10 L 9/17 - juris Rn. 56 ff.).
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d. Die Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung ist hinreichend bestimmt. (vgl. zum rechtsstaatlich notwendigen Inhalt eines Durchsuchungsbefehls: BVerfG, B.v. 26.5.1976 - 2 BvR 294/76 - juris Rn. 32 ff.; vgl. auch: Weiß, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, Bd. II, Stand: Juli 2020, § 27 BDG Rn. 27). Da die Ermächtigung der Exekutive, im Wege der Durchsuchung in den grundrechtlich geschützten Bereich des Betroffenen einzugreifen, regelmäßig den Gerichten vorbehalten ist, trifft sie als Kontrollorgan zugleich die Pflicht, durch eine geeignete Formulierung des Durchsuchungsbeschlusses im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren sicherzustellen, dass der Eingriff in die Grundrechte messbar und kontrollierbar bleibt (vgl. BVerfG, B.v. 21.6.1994 - 2 BvR 2559/93 - Rn. 11). Den hieraus folgenden Anforderungen wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts gerecht. Der angefochtene Beschluss stellt hinreichend klar, dass tatsächlich diejenigen Unterlagen gesucht und beschlagnahmt werden sollten, die geeignet sind, einen Verstoß gegen die politische Treuepflicht nach §§ 60, 61 BBG zu belegen. Insoweit konnte ein vernünftiger Zweifel an dem gegenständlich erfassten Material nicht erwachsen.
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e. Der Einwand des Antragsgegners schließlich, der Beschluss des Verwaltungsgerichts sei rechtswidrig, weil er zuvor nicht angehört worden sei und auf die Anhörung nicht habe verzichtet werden dürfen, weil sie den Zweck der Anordnung nicht gefährdet hätte (vgl. § 27 Abs. 1 Satz 3 BDG i.V.m. § 33 Abs. 4 Satz 1 StPO), verfängt bereits deshalb nicht, weil der Antragsgegner im Beschwerdeverfahren nachträglich Gelegenheit hatte, Argumente vorzutragen (vgl. BVerfG, B.v. 4.12.2006 - 2 BvR 1290/05 - juris Rn. 12), worauf er vom Verwaltungsgericht im Übrigen - entgegen der Behauptung in der Beschwerdebegründung - ausdrücklich hingewiesen worden ist (BA Rn. 38 a.E.). Seine Beschwerdebegründung gab indes keinen Anlass den angefochtenen Beschluss ganz oder teilweise zu revidieren (s.o.).
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4. Die Kostenentscheidung verbleibt, weil es sich um eine unselbständige Nebenentscheidung handelt, dem Hauptsacheverfahren vorbehalten (BayVGH, B.v. 28.4.2014 - 16b DC 12.2380 - juris Rn. 23).
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5. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 3 BDG i.V.m. § 152 VwGO).