Inhalt

LArbG Nürnberg, Beschluss v. 29.07.2020 – 3 TaBV 18/20
Titel:

Beschwerde zum Landesarbeitsgericht gegen Versagung von Nebentätigkeitsgenehmigung

Normenkette:
ArbGG § 69 Abs. 2, § 87 Abs. 2, § 100 Abs. 2 S. 3
Leitsatz:
Nimmt der vom Arbeitsgericht auf Vorschlag einer Betriebspartei bestellte Einigungsstellenvorsitzende sein Amt wegen versagter Nebentätigkeitsgenehmigung nicht an, so kann auch diese Betriebspartei - sofern die Rechtsmittelfrist noch nicht abgelaufen ist - Beschwerde zum Landesarbeitsgericht mit dem Ziel einlegen, einen anderen Einigungsstellenvorsitzenden zu bestimmen. (Rn. 12 – 18)
Schlagworte:
Sozialplan, Ablehnung, Auflage, Beisitzer, Beschleunigungsgebot, Beschwerdebegründungsfrist, Beschwerdegericht, Beschwerdeschrift, Interessenausgleich, Nebentätigkeitsgenehmigung
Vorinstanz:
ArbG Bamberg, Beschluss vom 05.06.2020 – 2 BV 2/20
Fundstelle:
BeckRS 2020, 25674

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bamberg vom 05.06.2020, Aktenzeichen 2 BV 2/20, wie folgt abgeändert:
Zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle mit der Regelungsthematik „Verhandlungen über einen Interessenausgleich und Abschluss eines Sozialplans wegen der Schließung des Betriebs der Antragstellerin in … B…, K…straße xx“ wird Vizepräsident am LAG Nürnberg a.D., Herr Dr. F…, bestellt.

Gründe

I.
1
Die Beteiligten streiten über die Bestellung eines Einigungsstellenvorsitzenden. Die Antragstellerin begehrt die Einsetzung einer Einigungsstelle mit der Regelungsthematik Verhandlungen über einen Interessenausgleich und Abschluss eines Sozialplans wegen der Schließung eines Warenhauses.
2
Mit Beschluss vom 05.06.2020 hat das Arbeitsgericht Bamberg den Vorsitzenden Richter a.D. am Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt, Herrn Dr. M…, zum Vorsitzenden der Einigungsstelle bestellt und die Zahl der Beisitzer für jede Seite auf zwei festgesetzt (Bl. 102 d.A.).
3
Gegen diesen Beschluss, der dem Beteiligten zu 2) am 09.06.2020 zugestellt worden ist, hat dieser mit Schriftsatz vom 17.06.2020, eingegangen beim Landesarbeitsgericht Nürnberg am 18.06.2020, Beschwerde eingelegt und diese innerhalb der verlängerten Beschwerdebegründungsfrist am 14.07.2020 begründet. Mit Schriftsatz vom 28.07.2020 hat der Beteiligte zu 2) seine Beschwerde zurückgenommen.
4
Der Beteiligten zu 1) ist der Beschluss des Arbeitsgerichts Bamberg am 10.06.2020 zugestellt worden. Die Beschwerdeschrift der Beteiligten zu 1) vom 22.06.2020 mit gleichzeitiger Begründung ist beim Landesarbeitsgericht Nürnberg am 23.06.2020 eingegangen.
5
In der Anhörung am 29.07.2020 hat sich der Beteiligte zu 2) grundsätzlich mit dem nunmehr vorgeschlagenen Einigungsstellenvorsitzenden Dr. F… einverstanden erklärt.
6
Die Beteiligte zu 1) macht geltend, dass sie durch den Beschluss des Arbeitsgerichts Bamberg vom 05.06.2020 beschwert sei. Denn der vorgeschlagene und eingesetzte Einigungsstellenvorsitzende habe mittlerweile mitgeteilt, dass er als Einigungsstellenvorsitzender wegen mangelnder Nebentätigkeitsgenehmigung nicht mehr zur Verfügung stünde. Damit werde die Beschwerdeführerin durch den Beschluss des Arbeitsgerichts Bamberg materiell beschwert, da durch die Ablehnung des Amts als Vorsitzender der Einigungsstelle der Beschluss des Arbeitsgerichts Bamberg hinfällig geworden sei. Die Beschwerdeführerin habe ein schutzwürdiges Interesse daran, dass das Landesarbeitsgericht sich mit ihrem Begehren befasse, da die erstinstanzliche Entscheidung ihr Rechtsschutzbegehren nicht mehr erfülle. Im Hinblick auf die bereits eingelegte Beschwerde des Beteiligten zu 2) geböte es auch die Prozessökonomie sowie das Beschleunigungsgebot des § 100 ArbGG, die Frage vom angerufenen Gericht entscheiden zu lassen und die Beschwerdeführerin nicht auf ein neues Verfahren nach § 100 ArbGG zu verweisen. Der Inhalt des erstinstanzlichen Antrags sei ausschließlich die Tatsache der Bestellung an sich. Es sei weder Antragsinhalt, eine namentlich bestimmte Person zum Vorsitzenden der Einigungsstelle zu bestellen, noch das Begehren, eine bestimmte Anzahl von Beisitzern festzulegen. Daraus werde abgeleitet, dass die Antragstellerin insofern beschwert sei, als sie mit der bestellten Person oder der festgelegten Zahl an Beisitzern nicht einverstanden sei. Die materielle Beschwer des die Zurückweisung Beantragenden folge aus der Stattgabe der Bestellung. Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen der Zulässigkeitsvoraussetzungen sei der Zeitpunkt der Entscheidung über die Beschwerde. Sollte das Gericht davon ausgehen, dass eine Antragsänderung durch die Benennung eines neuen Einigungsstellenvorsitzenden vorliege, wäre diese jedenfalls sachdienlich. Maßgebend sei auch hier der Gesichtspunkt der Prozessökonomie. Bis auf die Person des Vorsitzenden werde kein neuer Streitstoff in das Verfahren eingeführt. Ein neues Verfahren bei Ablehnung durch den bestellten Einigungsstellenvorsitzenden sei nicht statthaft. Bei nachträglicher Ablehnung des bestellten Vorsitzenden müsse kein neuer Antrag gestellt werden, der ein neues Verfahren anhängig mache, solange die Entscheidung noch nicht rechtskräftig sei.
7
Die Beteiligte zu 1) beantragt daher:
Der Beschluss des Arbeitsgerichts Bamberg vom 05.06.2020, Aktenzeichen 2 BV 2/20, wird wie folgt abgeändert:
Zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle mit der Regelungsthematik „Verhandlungen über einen Interessenausgleich und Abschluss eines Sozialplans wegen der Schließung des Betriebs der Antragstellerin in … B…, K…straße xx“ wird Vizepräsident am LAG Nürnberg a.D., Herr Dr. F…, bestellt.
8
Der Beteiligte zu 2) beantragt,
Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) zurückzuweisen.
9
Er ist der Ansicht, dass die Beschwerde der Beteiligten zu 1) unzulässig sei. Diese werde durch die erstinstanzliche Entscheidung nicht beschwert, vielmehr sei ihren Anträgen vollumfänglich stattgegeben worden. Die Beschwerde verfolge Antragsziele, die nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahren gewesen seien. Die nunmehr gestellten Anträge stellten sich prozessual als ein Aliud zu dem mit dem erstinstanzlichen Antrag begehrten dar. Der von der Beteiligten zu 1) beantragte Vorsitzende habe das Amt auch bereits angenommen. Wenn der zunächst beantragte und bestellte Vorsitzende der Einigungsstelle das Amt nachträglich ablehne, müsse ein neuer Antrag gestellt werden, der ein neues Verfahren anhängig mache. Eine nachträgliche Änderung der Gegebenheiten könne nicht unter Abkürzung des Instanzenweges dazu führen, dass nunmehr ein neuer Sachverhalt erst in der Beschwerdeinstanz zugrunde gelegt werden solle. Nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts sei eine formelle Beschwer erforderlich, es werde weder Rechtsprechung noch anderweitige Kommentarliteratur vorgebracht, die tatsächlich eine materielle Beschwer ausreichen lasse, um ein Beschwerdeverfahren zu führen, nur weil es sich hier um ein Einigungsstellenbesetzungsverfahren handele.
10
Bezüglich näherer Einzelheiten wird auf den Inhalt der erstinstanzlichen Entscheidung und der gewechselten Schriftsätze verwiesen, §§ 100 Abs. 2 Satz 3, 87 Abs. 2, 69 Abs. 2 ArbGG.
II.
11
Gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bamberg ist die Beschwerde statthaft, § 100 Abs. 2 Satz 1 ArbGG. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) ist auch innerhalb der Frist von zwei Wochen des § 100 Abs. 2 Satz 2 ArbGG eingelegt und begründet worden.
12
1. Es liegt die für das Beschwerdeverfahren erforderliche Beschwer vor. Zwar hat das Arbeitsgericht Bamberg dem erstinstanzlich gestellten Antrag in vollem Umfang entsprochen. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ergibt sich eine Beschwerde aus einem Vergleich zwischen dem rechtskraftfähigen Inhalt der Entscheidung und den in dieser Instanz gestellten Anträgen der betreffenden Partei (BAG, Urteil v. 26.01.1995, 2 AZR 355/94).
13
Hier ist jedoch zu berücksichtigen, dass Inhalt des Antrags nach § 100 ArbGG das Begehren ist, einen Einigungsstellenvorsitzenden zu bestellen und/oder die Zahl der Beisitzer zu bestimmen. Üblicherweise wird in dem Antrag die Person, die nach Auffassung des Antragstellers den Vorsitz der Einigungsstelle übernehmen soll, namentlich benannt und die Zahl der Beisitzer beziffert; erforderlich ist dies nach herrschender Meinung nicht. Entsprechende Angaben im Antrag sollen nur eine Anregung an das Gericht darstellen, an die es grundsätzlich nicht gebunden ist (ErfK/Koch, 20. Auflage 2020, ArbGG, § 100 Rn. 2 in der Darstellung der herrschenden Meinung).
14
Das erkennende Gericht pflichtet der herrschenden Meinung bei. Das Gericht ist bei der Auswahl der zu bestellenden Person unter Beachtung der Grenzen des § 100 Abs. 1 Satz 4 ArbGG grundsätzlich frei und an die Vorschläge der Beteiligten nicht gebunden. Deshalb erfolgt auch keine Abweisung des Antrages im Übrigen, sollte das Gericht einen anderen Einigungsstellenvorsitzenden als den vom Antragsteller vorgeschlagenen bestellen. Wegen dieser Besonderheit des Einigungsstellenbesetzungsverfahrens erscheint es sachgerecht, hier nicht ausschließlich auf eine formelle Beschwer abzustellen - die aufgrund des nicht bindenden Antrages eben nicht wie sonst vorliegt -, sondern abweichend von einer materiellen Beschwer auszugehen.
15
Die Antragstellerin ist hier jedenfalls im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung materiell beschwert. Der vom Erstgericht eingesetzte Einigungsstellenvorsitzende hat auch nach dem Vortrag des Antragsgegners mitgeteilt, das Amt des Einigungsstellenvorsitzenden nicht (mehr) ausüben zu können. Dies geschah noch vor formeller Rechtskraft der Entscheidung des Arbeitsgerichtes. Damit liegt spätestens seit der endgültigen Ablehnung der Übernahme des Vorsitzes eine materielle Beschwer für die Antragstellerin vor.
16
Nach einer Ansicht ist das Verfahren, wenn das Arbeitsgericht einen Vorsitzenden bestellt, erst beendet, wenn dieser sein Amt gegenüber dem Arbeitsgericht annimmt (Richardi/Maschmann, BetrVG, 16. Auflage 2018, § 100 Rn. 61 - 70 mit Verweis auf Fitting u. GK-BetrVG). Lehnt er die Übernahme des Amtes ab, ist das Arbeitsgericht zur Bestellung eines anderen Vorsitzenden verpflichtet (Fitting/Engels/Schmidt/Trebinger/Linsenmaier/ Schelz, 30. Auflage 2020, BetrVG § 76 Rn. 24).
17
Nach GMP/Schlewing, 9. Auflage 2017, ArbGG, § 100 Rn. 32, 33, führt die Ablehnung des Amtes nicht dazu, dass das Gericht in demselben Verfahren einen anderen Vorsitzenden bestellen muss, es müsse vielmehr ein neuer Antrag auf Bestellung eines Vorsitzenden gestellt werden, womit ein neues Verfahren anhängig werde, sofern sich die Betriebspartner nicht noch auf einen Vorsitzenden einigten (unter Hinweis auf ErfK/Koch, ArbGG, § 100 Rn. 5). ErfK/Koch, a.a.O., Rn. 5 führt aus: „Die rechtskräftige Entscheidung ersetzt nur die Einigung zwischen den Betriebsparteien hinsichtlich der Person des Vorsitzenden. Sie verpflichtet ihn jedoch nicht zur Übernahme des Amts. Lehnt er nach rechtskräftiger Entscheidung das Amt ab, ist ein erneutes Einsetzungsverfahren notwendig“.
18
Im vorliegenden Fall hat der Einigungsstellenvorsitzende sein Amt nach Bestellung durch das Arbeitsgericht noch während laufender Rechtsmittelfrist abgelehnt. Dem Beschwerdegericht erscheint es unter Berücksichtigung der Prozessökonomie und des besonderen Eilcharakters des Verfahrens nach § 100 ArbGG als erforderlich, das Verfahren nach Verkündung der Entscheidung des Erstgerichts und Einlegung der Beschwerde vor dem Beschwerdegericht fortzuführen. Eine Fortführung vor dem Arbeitsgericht, wie von Richard, a.a.O., offensichtlich vorgeschlagen, erscheint in Anbetracht der bereits verkündeten Entscheidung, die das Arbeitsgericht nicht abändern kann, nicht möglich. Da aber nach allen Literaturstellen das Einigungsstellenverfahren erst mit Rechtskraft und/oder Annahme (gegenüber dem Gericht) durch den Einigungsstellenvorsitzenden beendet wird, ist es vor dem Landesarbeitsgericht fortzuführen. Eine Beschwer der Antragstellerin liegt vor.
19
2. Auf die zulässige Beschwerde hin war die Entscheidung des Arbeitsgerichts Bamberg in Ziffer 1) wie geschehen abzuändern. Der dort aufgeführte Einigungsstellenvorsitzende M… ist jedenfalls zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung mangels Nebentätigkeitsgenehmigung nicht mehr geeignet. Einwände gegen den vorgeschlagenen Einigungsstellenvorsitzenden Dr. F… hat der Antragsgegner in der mündlichen Anhörung am 29.07.2020 nicht mehr vorgebracht. Bei Herrn Dr. F… handelt es sich auch nach Ansicht des Beschwerdegerichts um einen erfahrenen, kenntnisreichen und unparteiischen Vorsitzenden, der für die Durchführung des Einigungsstellenverfahrens geeignet ist. Damit war der Beschluss des Arbeitsgerichts Bamberg in Ziffer 1) hinsichtlich des benannten Vorsitzenden abzuändern. Wegen der Rücknahme der Beschwerde des Antragsgegners verbleibt es bei der in Ziffer 2) getroffenen Entscheidung über die Anzahl der Beisitzer.
III.
20
Die Entscheidung hat durch den Vorsitzenden alleine zu ergehen, § 100 Abs. 2 Satz 3
21
ArbGG.
22
Gegen diese Entscheidung findet kein Rechtsmittel statt, § 100 Abs. 2 Satz 4 ArbGG.