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VG Würzburg, Beschluss v. 24.09.2020 – W 2 M 20.30941
Titel:

Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss

Normenketten:
RVG § 8
BGB § 197 Abs. 1 Nr. 3
Schlagworte:
Kostenerinnerung, Verjährung, außergerichtliche Aufwendungen
Fundstelle:
BeckRS 2020, 25091

Tenor

I. Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 4. August 2020 wird zurückgewiesen.
II. Der Antrag auf vorläufige Aussetzung der Vollziehung wird abgelehnt.
III. Die Kosten des gebührenfreien Erinnerungsverfahrens tragen die Erinnerungsführer.

Gründe

1
Die Erinnerung ist zulässig, jedoch unbegründet.
2
Die gegen die mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 4. August 2020 festgesetzten außergerichtlichen Aufwendungen erhobene Einrede der Verjährung greift nicht.
3
Da der geltend gemachte Erstattungsanspruch auf der Kostenentscheidung im Urteil vom 8. September 2016 beruht, greift die dreißigjährige Verjährungsfrist des § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB. Denn wie das Verwaltungsgericht Würzburg im Beschluss vom 9. Juli 2020 - W 2 M 20.30669 - zutreffend entschieden hat, stellt eine Kostengrundentscheidung eine rechtskräftige Entscheidung i.S.v. § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB dar (vgl. Gerold/Schmidt, RVG Kommentar, 24. Aufl.2019, § 8/Rn. 36; Schneider, in: Schneider/Wolf, AnwaltKommentar RVG, 8. Aufl. 2017, § 8/Rn.171 m.w.N., a.A.: Gierl/Kroiß, RVG Komm., 7. Aufl. 2018, § 8/Rn. 72 o.w.N.). Da die Titulierung der Kostengrundentscheidung nach der Gegenauffassung mangels Konkretisierung der Forderungshöhe andernfalls - trotz entsprechender Titulierung - regelmäßig keine verjährungsrechtlichen Auswirkungen hätte, sprechen die besseren Gründe für eine Anknüpfung an die Kostengrundentscheidung (so i.E. auch: VG München, B.v. 25.3.2020 - M 8 M 19.821). Die im Erinnerungsschreiben angeführte Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart ist nicht einschlägig, da diese Entscheidung eine Vergütung aus der Staatskasse betrifft.
4
Die Erinnerung war mithin zurückzuweisen.