Inhalt

VG Ansbach, Urteil v. 29.05.2020 – AN 11 K 18.00852
Titel:

Räumliche Beschränkung für Ausreisepflichtigen

Normenketten:
AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1, § 61 Abs. 1c S. 2
StPO § 374, § 376
Leitsätze:
1. Mitwirkungspflichten des Ausländers bestehen insbesondere bei der Beschaffung von Reisedokumenten. Ein vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer ist im Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkungspflichten gefordert, bezüglich seiner Identität und Staatsangehörigkeit zutreffende Angaben zu machen, an allen zumutbaren Handlungen mitzuwirken, welche die Behörden von ihm verlangen, und darüber hinaus eigeninitiativ ihm mögliche und bekannte Schritte in die Wege zu leiten, die geeignet sind, seine Identität und Staatsangehörigkeit zu klären und die Passlosigkeit zu beseitigen. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Sollvorschrift des § 61 Abs. 1c Satz 2 AufenthG sieht für den Regelfall eine Bindung vor. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Anordnung einer räumlichen Beschränkung, vollziehbare Anreisepflicht, Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen, Anordnung, räumliche Beschränkung, Abschiebung, äthiopischer Staatsangehöriger, Ausreisepflicht, Heimatland, Mitwirkungspflicht
Fundstelle:
BeckRS 2020, 24949

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist insoweit vorläufig vollstreckbar.
3. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1
Der Kläger wendet sich gegen die Anordnung einer Aufenthaltsbeschränkung.
2
Der Kläger ist eigenen Angaben zufolge äthiopischer Staatsangehöriger, er reiste erstmals am 23. Mai 2013 auf dem Luftweg nach Deutschland ein. Am 28. Mai 2013 stellte er einen Asylantrag, der mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 5. April 2016 abgelehnt wurde; es wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen und der Kläger aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung bzw. nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen und die Abschiebung insbesondere nach Äthiopien angedroht (Nr. 5 des Bescheids). Die dagegen erhobene Klage blieb erfolglos (VG Ansbach, U.v. 11.8.2016 - AN 3 K 16.30425, rechtskräftig: 27.9.2016).
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In der Folgezeit erhielt der Kläger Duldungen; seine Identität ist nach Aktenlage bislang nicht geklärt. Er wurde nach Eintritt der Ausreisepflicht zur Identität befragt und erklärte u.a. am 9. Februar 2017 gegenüber der Ausländerbehörde im Rahmen eines Gesprächs zur Passbeschaffung, in seinem Heimatland Äthiopien keine Verwandten zu haben, die für ihn ein äthiopisches Dokument beantragen könnten (Bl. 242 der Behördenakte). Am 10. März 2017 wurde der Kläger bei der äthiopischen Botschaft vorstellig, mangels identitätsklärender Dokumente konnte ihm jedoch kein Pass oder Passersatz ausgestellt werden (Bl. 251 der Behördenakte).
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Der Beklagte leitete mit E-Mail vom 8. Mai 2017 ein Verfahren zur Beschaffung von Passersatzpapieren (PEP) ein. Dieses verlief nach Mitteilung der Regierung von Oberbayern vom 18. Dezember 2017 und 5. März 2018 negativ, der Kläger sei anhand der von ihm gemachten Angaben und der letzten Wohnanschrift in Äthiopien nicht identifizierbar gewesen (Bl. 337 sowie 329 der Behördenakte u.a. zur Praxis der Ausstellung von PEP für Äthiopien).
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Der Kläger wurde mit Schreiben des Beklagten vom 1. bzw. 9. März 2018 über die Mitwirkungspflichten bei Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht belehrt und erhielt Gelegenheit, zur beabsichtigten Anordnung einer räumlichen Beschränkung Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 6. März 2018 erhielt er die Möglichkeit, einen Vertrauensanwalt in Äthiopien mit der Beantragung und Beschaffung eines Ausweisdokuments zu beauftragen; eine Liste von Vertrauensanwälten wurde ihm übermittelt.
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Der Kläger ist mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten (Ermittlungsverfahren wegen Beleidigung am 15.2.2016, der Anzeige wurde mangels öffentlichen Interesses keine Folge gegeben, §§ 374, 376 StPO; Sachbeschädigung am 12.8.2017, das Verfahren wurde gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt; Unterschlagung am 24.8.2017, das Verfahren wurde gemäß § 153 Abs. 1 StPO eingestellt; vorsätzliche Körperverletzung am 17.8.2018, AG …, Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu jeweils 10,00 EUR; Bl. 161, 315, 313 und 594 ff. der Behördenakte).
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Mit Bescheid vom 10. April 2018 beschränkte der Beklagte (Zentrale Ausländerbehörde - ZAB - Mittelfranken) den Aufenthalt des Klägers räumlich auf das Gebiet des Landkreises …, der beigefügte Lageplan des Landkreises … sei Bestandteil des Bescheides (Nr. 1) und ordnete die sofortige Vollziehung der Ziffer 1 des Bescheides an (Nr. 2). Die Anordnung der räumlichen Beschränkung auf das Gebiet des Landkreises stütze sich auf § 61 Abs. 1c Satz 2 AufenthG. Danach solle eine räumliche Beschränkung auf den Bezirk der Ausländerbehörde angeordnet werden, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführe oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfülle. Der Aufenthalt des Klägers sei seit Eintritt der Ausreisepflicht geduldet, da keine Reisedokumente vorlägen (§ 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG). Das bestehende Ausreisehindernis sei daher adäquat kausal auf sein Verhalten zurückzuführen. Der Kläger habe sich in der Vergangenheit nicht ansatzweise um die Ausstellung von Identitäts- oder Heimreisedokumenten bemüht. Er sei durch die Ausländerbehörde nach Eintritt der Ausreisepflicht regelmäßig über die Verpflichtung zu wahrheitsgemäßen Angaben zu seiner Identität sowie den ihm obliegenden Mitwirkungspflichten belehrt worden. Laut Mitteilung der Zentralen Passbeschaffung Bayern habe er mit den von ihm bislang gemachten Angaben nicht von den Behörden seines mutmaßlichen Heimatstaates identifiziert werden können. Der Kläger sei zudem bislang nicht seinen Mitwirkungspflichten aus § 48 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 AufenthG und § 56 Abs. 1 Nr. 1 AufenthV nachgekommen und habe keinen Nationalpass vorgelegt oder beantragt bzw. nicht die hierfür notwendigen Mitwirkungshandlungen vorgenommen. Die Sollvorschrift des § 61 Abs. 1c Satz 2 AufenthG sehe die räumliche Beschränkung als Regelfall vor, von dem nur in atypischen Ausnahmefällen abgesehen werde; ein derartiger Ausnahmefall sei hier nicht gegeben. Im Rahmen der Anhörung zur beabsichtigten Beschränkung sei keine Stellungnahme erfolgt. Private Belange seien weder vorgetragen noch erkennbar, aufgrund derer der Kläger sich außerhalb der Stadt … uneingeschränkt im Bundesgebiet bewegen müsse. Sofern dies im Einzelfall der Fall sei, könnten Verlassenserlaubnisse erteilt werden; hieraus ergebe sich nicht die Unverhältnismäßigkeit der Maßnahme. Insbesondere sei es Ziel des Gesetzgebers, den Aufenthalt von vollziehbar Ausreisepflichtigen zeitnah zu beenden.
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Der Kläger ließ hiergegen Klage erheben und beantragen,
Der Bescheid des Beklagten vom 10. April 2018 wird aufgehoben.
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Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Begründung für den Sofortvollzug sei nicht stichhaltig. Die angekündigte Begründung nach Akteneinsicht ist nicht erfolgt.
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Der Beklagte beantragte
Klageabweisung.
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Am 13. Juni 2018 wurde der Kläger seitens der Ausländerbehörde nach §§ 60a Abs. 2d, 50 Abs. 4 AufenthG sowie nach § 15 AsylG belehrt. Am 12. November 2019 erfolgte eine erneute Befragung des Klägers zur Identitätsklärung, dabei erklärte er u.a. zunächst - abweichend von früheren Angaben - keinen Führerschein gehabt zu haben (Bl. 1177 ff. der Behördenakte). Mit Schreiben vom 4. Februar 2020 übersandte der Beklagte an das Landesamt für Asyl und Rückführungen (LfAR) erneut die Antragsunterlagen zur Ausstellung eines Heimreisedokuments; für den Kläger seien neu zu prüfende Personalien (* …, … …*) festgestellt worden. Nach Mitteilung des LfAR (vom 20.3.2020, s. Bl. 1140 der Behördenakte) ist eine Anhörung des Klägers nunmehr für die zweite Jahreshälfte geplant, da die Expertendelegation aus Äthiopien nicht wie geplant Anfang April habe nach Deutschland kommen können.
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Mit Beschluss vom 31. März 2020 lehnte das Gericht den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (AN 11 S 18.00851) sowie auf Prozesskostenhilfe für das Antrags- und Klageverfahren ab.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- und der beigezogenen Behördenakten sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 10. April 2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).
I.
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Die Klage ist zulässig, insbesondere als Anfechtungsklage statthaft, da die streitgegenständliche Anordnung einen selbständig anfechtbaren Verwaltungsakt darstellt (vgl. Dollinger in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl. 2020, § 61 Rn. 33; Funke-Kaiser in GK-AufenthG, Stand September 2019, § 61 Rn. 91).
II.
16
Die Klage ist jedoch unbegründet. Der streitgegenständliche Bescheid des Beklagten vom 10. April 2018 ist rechtmäßig.
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1. Der Bescheid ist formell rechtmäßig. Insbesondere war die Zentrale Ausländerbehörde für den Erlass des Bescheids zuständig gemäß § 71 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) i.V.m. §§ 1 Nr. 2, 3 Abs. 1 Nr. 1 b Satz 1, 6 Abs. 1 Satz 2 Zuständigkeitsverordnung Ausländerrecht (ZustVAuslR).
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2. Der Bescheid ist auch materiell rechtmäßig.
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Rechtsgrundlage der streitgegenständlichen Anordnung ist § 61 Abs. 1c Satz 2 AufenthG. Danach soll eine räumliche Beschränkung auf den Bezirk der Ausländerbehörde angeordnet werden, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.
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Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung der räumlichen Beschränkung als Anordnung, die eine Dauerverfügung beinhaltet, ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. Hailbronner, AuslR, Stand März 2020, § 61 AufenthG Rn. 81).
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Zur Vermeidung von Wiederholungen wird Bezug genommen auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Bescheids (§ 117 Abs. 5 VwGO) sowie auf den vorgenannten Prozesskostenhilfebeschluss und ergänzend ausgeführt:
22
a) Die Regelung des § 61 Abs. 1c Satz 2 AufenthG wurde durch Art. 1 Nr. 7 des Gesetzes zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht vom 20. Juli 2017 dem bisherigen § 61 Abs. 1c Satz 1 AufenthG angefügt (BGBl. I 2017, S. 2780). Damit sollen gerade Ausländer, die über ihre Identität täuschen oder die bei der Beschaffung von Heimreisedokumenten nicht ausreichend mitwirken, enger an den Bezirk der Ausländerbehörde gebunden werden, um ggf. sicherzustellen, dass sie für etwaige erforderliche Mitwirkungshandlungen leichter erreichbar sind und um ein mögliches Untertauchen zu erschweren (vgl. BT-Drs. 18/11546 S. 22). Die in § 61 Abs. 1c AufenthG begründete Befugnis der Ausländerbehörden, den Aufenthalt ausreisepflichtiger Ausländer räumlich einzuschränken, ist damit erweitert und verschärft worden; die Regelung soll die Ausreisepflicht durchsetzen (vgl. Hailbronner, AuslR, § 61 AufenthG Rn. 32b, 32c). Nach § 61 Abs. 1c Satz 2 AufenthG ist der Täuschung die Nichterfüllung zumutbarer Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen gleichgestellt; für die Beurteilung der Zumutbarkeit können die in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze für die Auslegung der Vorschriften zu den Mitwirkungspflichten nach §§ 48, 49 AufenthG herangezogen werden, die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) steht der Anordnung nicht entgegen (vgl. Hailbronner, a.a.O. § 61 AufenthG Rn. 32 ff.). Die Zumutbarkeit ist aufgrund der individuellen Umstände zu beurteilen.
23
Mitwirkungspflichten bestehen insbesondere bei der Beschaffung von Reisedokumenten. Ein vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer ist im Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkungspflichten gefordert, bezüglich seiner Identität und Staatsangehörigkeit zutreffende Angaben zu machen, an allen zumutbaren Handlungen mitzuwirken, welche die Behörden von ihm verlangen, und darüber hinaus eigeninitiativ ihm mögliche und bekannte Schritte in die Wege zu leiten, die geeignet sind, seine Identität und Staatsangehörigkeit zu klären und die Passlosigkeit zu beseitigen (vgl. BayVGH, B.v. 2.5.2019 - 10 CE 19.273 - juris Rn. 5 zur unzureichenden Mitwirkung bei der Identitätsklärung und Passbeschaffung als Versagungsgrund nach § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 AufenthG). Wie sich aus § 48 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ergibt, hat der Ausländer bei der Beschaffung von Identitätspapieren mitzuwirken. Die Mitwirkung muss sich neben dem Bemühen um einen Pass oder Passersatz auch auf die Beschaffung sonstiger Urkunden und Dokumente unabhängig vom Aussteller richten, sofern sie zu dem Zweck geeignet sind, die Ausländerbehörden bei der Umsetzung einer Rückführungsmöglichkeit zu unterstützen. Die Mitwirkungspflicht umfasst auch die Abgabe der von der Auslandsvertretung des mutmaßlichen oder tatsächlichen Heimatstaates geforderten Erklärungen (§ 49 Abs. 2 AufenthG). Die Ausländerbehörde ist dabei gehalten, in Erfüllung ihr selbst obliegender behördlicher Mitwirkungspflichten konkret zu bezeichnen, was genau in welchem Umfang vom Ausländer erwartet wird, wenn sich ein bestimmtes Verhalten nicht bereits aufdrängen muss.
24
Ausländer unterliegen der Passpflicht nach § 3 AufenthG; von dieser sind die ausweisrechtlichen Vorschriften nach § 48 AufenthG und nach §§ 56 und 57 Aufenthaltsverordnung (AufenthV) zu unterscheiden (vgl. Winkelmann/Wunderle in Bergmann/Dienelt, § 48 AufenthG Rn. 2).
25
Die Vorschrift des § 60b Abs. 3 Satz 1 AufenthG (i.d.F. ab 21.8.2019) enthält nunmehr regelmäßig als zumutbar erachtete Mitwirkungshandlungen für vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer mit ungeklärter Identität; der Gesetzgeber hat damit die bisher in § 56 Abs. 1 AufenthV festgeschriebenen ausweisrechtlichen Pflichten für die besondere Passbeschaffungspflicht (vgl. Dollinger in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, § 61b AufenthG Rn. 15) sowie Rechtsfolgen der Ausstellung der Duldung mit ungeklärter Identität in § 60b Abs. 5 AufenthG geregelt (vgl. BT-Drs. 19/10047 S. 37 f.). Mit den neuen Regelungen in den §§ 60 b bis d AufenthG wird auch im Bereich der Duldung einerseits der Übergang in den regulären Aufenthalt bei entsprechenden Integrationserfolgen erleichtert und andererseits das Sanktionsinstrumentarium in Fällen fehlender Mitwirkung bei der Identitätsklärung verschärft (vgl. Kluth, NVwZ 2019, 1305).
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Die Sollvorschrift des § 61 Abs. 1c Satz 2 AufenthG sieht für den Regelfall eine Bindung vor (vgl. Hailbronner, AuslR, § 61 AufenthG Rn. 32b; Riese in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Juli 2019, § 114 Rn. 25 m.w.N.; Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018 § 39 Rn. 66). Von der für den Normalfall vorgesehenen Rechtsfolge kann die Behörde (nur) aus wichtigem Grund oder in atypischen Fällen abweichen. Ein atypischer Fall liegt vor, wenn die Besonderheiten des Einzelfalls ein Abweichen nahelegen. Ob die Voraussetzungen dafür vorliegen, unterliegt voller gerichtlicher Überprüfung (vgl. Sachs in Stelkens/Bonk/ Sachs, a.a.O. § 40 VwVfG Rn. 26 f. m.w.N.).
27
b) Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 61 Abs. 1c Satz 2 AufenthG für die Beschränkung des Aufenthalts des Klägers auf das Gebiet des Landkreises … sind vorliegend gegeben. Der Kläger ist zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vollziehbar ausreisepflichtig, weil sein Asylverfahren seit 27. September 2016 rechtskräftig abgeschlossen ist (§§ 50 Abs. 1, 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG i.V.m. § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AsylG), und er erfüllt nach den gegebenen Einzelfallumständen zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht.
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Die Abschiebung des seit über dreieinhalb Jahren ausreisepflichtigen Klägers scheitert daran, dass dem Beklagten weder ein Reisepass noch Passersatzpapiere zur Verfügung stehen (s.a. Schreiben des Beklagten vom 4.2.2020 an das Landesamt für Asyl und Rückführung, Bl. 1167 ff. der Behördenakte, sowie vom 7.2.2020 an die ZAB Bielefeld, Bl. 1202 ff der Behördenakte). Diese Gründe sind auf das Verhalten des Klägers zurückzuführen; dieser konnte anhand der von ihm gemachten Angaben zur Person und letzten Wohnanschrift in Äthiopien bislang nicht identifiziert werden (s.a. Bl. 337 der Behördenakte, Mitteilung der Regierung von Oberbayern, zentrale Passbeschaffung Bayern, vom 5.3.2018 wonach der Kläger von den äthiopischen Behörden - anders als für andere Fälle äthiopischer Staatsbürger, für die eine Identifizierung durch die Heimatbehörden mitgeteilt wurde -, nicht identifiziert werden konnte). Er hat auch nach wie vor nicht im Rahmen des ihm Zumutbaren bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen mitgewirkt; insbesondere führt allein die Vorlage der E-Mail der Flüchtlings- und Integrationsberatung vom 3. Dezember 2019 mit Anlagen in der mündlichen Verhandlung, wonach sich der Kläger unter seinen bisherigen Personalien um die Klärung der Identität bemühe und Dr. H. bevollmächtigte, eine Geburtsurkunde zu erhalten, unter Berücksichtigung der gegebenen Gesamtumstände insoweit zu keiner anderen Beurteilung.
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aa) Das Aufenthaltsgesetz normiert in § 48 Abs. 3 AufenthG keine abstrakte Passbeschaffungspflicht, sondern eine konkrete Verpflichtung des Ausländers an der Passbeschaffung mitzuwirken. Die Mitwirkungspflicht erschöpft sich nicht mit der (u.U. erfolglosen) Beantragung der Ausstellung eines Passes oder Passersatzes bei der zuständigen Auslandsvertretung des Herkunftsstaats. Gegenstand dieser Mitwirkungspflicht sind alle Rechts- und Tatsachenhandlungen, die zur Beschaffung eines fehlenden Identitätsdokuments oder zur Verlängerung seiner Gültigkeit erforderlich sind und nur vom Betroffenen persönlich vorgenommen werden können (vgl. VG München, U.v. 14.5.2020 - M 24 K 19.6002; Hruschka in BeckOK Ausländerrecht, Kluth/Heusch, Stand: 1.3.2020, AufenthG § 48 Rn. 34 mit Verweis auf OVG NRW, B.v. 9.2.2004 - 18 B 811/03 - NVwZ-RR 2004, 689). Die Rechtsprechung spricht von den - dem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer - obliegenden Mitwirkungspflichten nach § 48 Abs. 3 und § 82 Abs. 1 AufenthG, wonach der Ausländer gefordert ist, bezüglich seiner Identität und Staatsangehörigkeit zutreffende Angaben zu machen, an allen zumutbaren Handlungen mitzuwirken, die die Behörden von ihm verlangen, und betont wie dargelegt explizit - ohne konkret auf § 56 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 AufenthV Bezug zu nehmen -, dass der Ausländer gefordert ist, „darüber hinaus eigeninitiativ ihm mögliche und bekannte Schritte in die Wege zu leiten, die geeignet sind, seine Identität und Staatsangehörigkeit zu klären und die Passlosigkeit zu beseitigen“ (BayVGH, B.v. 22.1.2018 - 19 CE 18.51 - juris Rn. 25; B.v. 2.5.2019 - 10 CE 19.273 - juris). Die vorgenannte Regelung des § 60b Abs. 3 Satz 1 AufenthG enthält nunmehr die regelmäßig als zumutbar erachteten Mitwirkungshandlungen.
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Die dem Ausländer obliegende gesetzliche Pflicht zur Mitwirkung bei der Passbeschaffung nach § 48 Abs. 3 AufenthG wird nicht dadurch erfüllt, dass er Aufklärungsversuche der Ausländerbehörde nicht behindert und gewissermaßen „über sich ergehen lässt“. Nichts anderes ergibt sich hinsichtlich der Verpflichtung des Ausländers aus § 56 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 AufenthV zur Pass- bzw. Passersatzpapierbeantragung. Aus § 48 Abs. 3 AufenthG i.V.m § 82 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ergibt sich, dass der Ausländer vielmehr für den Vollzug des Ausländerrechts notwendige Unterlagen „beizubringen“ hat. Bei der Mitwirkung an der Beschaffung eines Rückreisedokuments handelt es sich nicht um separierbare Einzelpflichten, sondern um ein durch §§ 82 Abs. 4, 48 Abs. 3 i.V.m. § 49 Abs. 2 AufenthG vorgegebenes Pflichtenbündel zur Erlangung von Rückreisedokumenten für einen ausreisepflichtigen Ausländer. Dabei kann der Ausländer sich nicht allein auf die Erfüllung derjenigen Pflichten, die ihm konkret von der Ausländerbehörde vorgegeben werden, beschränken, sondern ist vielmehr angehalten, eigenständig die Initiative zu ergreifen und die erforderlichen Schritte in die Wege zu leiten, um das bestehende Ausreisehindernis nach seinen Möglichkeiten zu beseitigen (vgl. Winkelmann/Wunderle in Bergmann/Dienelt, AufenthG § 48 Rn. 6).
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Die bisherige Rechtsprechung verhält sich zu den Mitwirkungspflichten des Ausländers bei der Beschaffung von Reisedokumenten im Wesentlichen im Zusammenhang mit der Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen aus humanitären Gründen bzw. mit der Erteilung einer Ausbildungsduldung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG a.F. (seit 1.3.2020 § 60c AufenthG) und dem Versagungsgrund des § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 AufenthG für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit, hierunter auch der unzureichenden Mitwirkung bei der Passbeschaffung als vom Ausländer zu vertretender Verhinderung des Vollzugs aufenthaltsbeendender Maßnahmen (vgl. BayVGH, B.v. 22.1.2018 - 19 CE 18.51 - juris Rn. 25 ff.). Unter Heranziehung der Regelung des § 82 AufenthG und der Zielsetzung der gesetzlichen Regelungen, konkret dem Erhalt eines Aufenthaltstitels (ebenso bei der gesetzlichen Zielsetzung der Erteilung einer Ausbildungsduldung), erschien es dem seinerzeit erkennenden Senat des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs als „sinnvoll und angebracht davon auszugehen, dass die Beseitigung des Ausreisehindernisses im Interesse sowohl des Ausländers, wie auch der Ausländerbehörde liegen muss“. Für den Ausländer folge dies aus seiner Pflicht, das Bundesgebiet zu verlassen, wenn er sich hier unberechtigt aufhält (vgl. BayVGH, U.v. 11.12.2006 - 24 B 06.2158 - juris Rn. 49). Im Gegensatz dazu ist bei der Anwendung des seit 29. Juli 2017 in Kraft getretenen § 61 Abs. 1c Satz 2 AufenthG und hierauf gestützter Anordnungen der räumlichen Beschränkungen des Aufenthalts nicht von einer mit dem Interesse der Ausländerbehörde gleichgerichteten Interessenslage des Ausländers an der Beseitigung des Ausreisehindernisses der Passlosigkeit auszugehen (vgl. zum Ganzen VG München, U.v. 14.5.2020 - M 24 K 19.6002); demnach sind die Pflichten des betroffenen Ausländers (Mitwirkungs-, Inititativpflicht) und der zuständigen Ausländerbehörde (Hinweis-, Anstoßpflicht) im konkreten Einzelfall unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des konkreten Falles zu berücksichtigen.
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bb) Nach den vorgenannten Maßgaben hat der Kläger nach den gegebenen Einzelfallumständen zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt; eine Klärung seiner Identität ist bislang nicht gelungen.
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Ausweislich der Behördenakten wirkt der Beklagte vorliegend kontinuierlich und intensiv darauf hin, die Identität des Klägers zu klären. Auch wurden dem Kläger seitens der Ausländerbehörde erwartete Mitwirkungshandlungen mitgeteilt. Der Kläger wurde bereits seit Eintritt der Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht mehrfach auf seine ausländerrechtlichen Mitwirkungspflichten und die gesetzliche Pass- und Ausweispflicht hingewiesen. Zwar wurde er schließlich beim äthiopischen Generalkonsulat vorstellig, ein Pass konnte ihm jedoch nicht ausgestellt werden, weil er keine ausreichenden Nachweise für die vorgetragene äthiopische Nationalität vorlegte (s. Bescheinigung vom 10.3.2017, Bl. 251 der Behördenakte).
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Trotz konkret aktualisierter Mitwirkungspflicht mittels Aufforderung mit Schreiben der Ausländerbehörde vom 6. März 2018 unter Übermittlung einer Liste von Vertrauensanwälten (Bl. 339 ff. Behördenakte), hatte der Kläger nach Aktenlage insbesondere weder glaubhaft gemacht noch einen Nachweis vorgelegt, dass er einen der ihm mitgeteilten Vertrauensanwälte (zumindest) kontaktiert hat. Die nunmehr in der mündlichen Verhandlung vorgelegte E-Mail vom 3. Dezember 2019 belegt nicht, dass der Kläger seiner Mitwirkungspflicht inzwischen hinreichend nachgekommen ist. Danach hat sich der Kläger zwar - nachdem er bereits über drei Jahre und zwei Monate vollziehbar ausreisepflichtig war - an einen der mit vorgenanntem Schreiben vom 6. März 2018 benannten Anwälte (konkret Dr. …*) gewandt, eine Geburtsurkunde bzw. andere Unterlagen zur Beseitigung des Ausreisehindernisses wurden aber nach wie nicht beigebracht. Zumal diese E-Mail im Übrigen die bisherigen Personalien des Klägers beinhaltet, und zwischenzeitlich neu zu prüfende Personalien festgestellt wurden.
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Die mangelnde Mitwirkung des Klägers hat demnach vorliegend ein gewisses Gewicht erreicht, so dass es im Übrigen gerechtfertigt erscheint, sie aktivem Handeln gleichzustellen (vgl. für § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG BVerwG, U.v. 26.10.2010 - 1 C 18.09 - BayVBl 2011, 346, juris Rn. 17). Zumal - mit Blick auf eine Ausstellung von Passersatzpapieren (s. E-Mail bzw. Mitteilung der Regierung von Oberbayern vom 18.12.2017) - im Übrigen auch eine Erklärung des Klägers gegenüber den Behörden des mutmaßlichen Herkunftsstaates, aus dem Bundesgebiet freiwillig im Rahmen seiner rechtlichen Verpflichtung nach dem deutschen Recht auszureisen, nach Aktenlage nicht erfolgte. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 61 Abs. 1c Satz 2 AufenthG für die Beschränkung des Aufenthalts des Klägers sind demnach auch im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung gegeben. Der Kläger hat vorliegend zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.
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c) Damit war der Beklagte gehalten, die Aufenthaltsbeschränkung anzuordnen, sofern kein atypischer Fall gegeben ist. Der Beklagte hat vorliegend zu Recht vom Regelermessen Gebrauch gemacht und eine räumliche Beschränkung angeordnet, die verhältnismäßig ist.
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Zu Recht ist der Beklagte hier davon ausgegangen, dass kein atypischer Fall vorliegt, der es rechtfertigt, von der für den Normalfall vorgesehenen Anordnung einer Aufenthaltsbeschränkung abzuweichen. Besondere Umstände, die es nahelegen, vom Normalfall abzuweichen (vgl. auch VG Bayreuth, B.v. 7.5.2018 - B 6 S 18.14 - juris, B.v. 28.8.2018 - B 6 S 18.780, nachfolgend BayVGH, B.v. 28.8.2018 - 19 CS 18.2075, Rn. 11 a.E.), sind weder im Anhörungsverfahren bzw. gerichtlichen Verfahren vorgetragen noch sonst ersichtlich. Insbesondere ist die Anordnung der Aufenthaltsbeschränkung verhältnismäßig; hinreichende Gesichtspunkte für eine mögliche Unverhältnismäßigkeit sind nicht gegeben.
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Die Verpflichtung, den Aufenthalt im Gebiet des Landkreises … zu nehmen, erscheint nicht von vornherein ungeeignet, die seit Jahren bestehende Ausreisepflicht durchzusetzen, weil sie dafür sorgt, dass der Kläger, will er nicht gegen geltende Rechtsvorschriften verstoßen, sich laufend im Gebiet des Landkreises … aufhält. Die Vertreterin des Beklagten hat insoweit in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, Zweck der Anordnung sei entsprechend der gesetzgeberischen Zielsetzung, dass der vollziehbar ausreisepflichtige Kläger leichter greifbar sei, um die Ausreisepflicht besser durchsetzen zu können. Die Maßnahme ist vorliegend auch erforderlich und angemessen; sie setzt hier nicht die konkrete Gefahr des Untertauchens voraus (vgl. BayVGH, B.v. 20.3.2019 - 19 CS 18.2075 - Rn. 11). Zwar greift das Verbot, das Gebiet des Landkreises ohne vorherige Erlaubnis zu verlassen, in die nach Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG grundrechtlich geschützte körperliche Bewegungsfreiheit des Klägers ein. Der auf § 61 Abs. 1 c Satz 2 AufenthG gestützte Eingriff in die Bewegungsfreiheit des seit Jahren ausreisepflichtigen Ausländers ist jedoch insbesondere auch deshalb gerechtfertigt, weil sich die Wohnung des Klägers ohnehin im Landkreis … befindet und dieser auf Antrag in begründeten Fällen mit Erlaubnis der Ausländerbehörde das Kreisgebiet für einen begrenzten Zeitraum verlassen darf; hierzu beinhaltet der Bescheid, dass dem Kläger Verlassenserlaubnisse erteilt werden können (vgl. BayVGH B.v. 27.5.2019 - 10 CS 19.678 - juris Rn. 8). Persönliche Gründe dahingehend, dass die gegenständliche Beschränkung im Fall des Klägers besonders schwerwiegend ist, sind nicht gegeben.
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Der in der mündlichen Verhandlung erfolgte Verweis auf den Bescheid vom 12. November 2019, der eine Meldeauflage beinhaltet, führt insoweit zu keiner anderen Beurteilung. Unabhängig davon, dass dieser Bescheid nicht streitgegenständlich und dessen Vollzug nach den Darlegungen der Beklagtenseite derzeit ausgesetzt ist, ergeben sich aus einer für den Kläger angeordneten Meldeauflage bzw. der geltend gemachten derzeitigen Handhabung der Erteilung von Duldungen für den Kläger keine persönlichen Gründe, welche die angeordnete räumliche Beschränkung seines Aufenthalts auf das Gebiet des Landkreises … als besonders schwerwiegend bzw. unzumutbar erscheinen lassen.
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Allein aus der geltend gemachten Tatsache, dass der Kläger zur Verlängerung seiner Duldung zur Ausländerbehörde (außerhalb des Kreisgebietes) fahren müsse, ergibt sich auch kein rein schikanöser Zweck der streitgegenständlichen Anordnung. Die Wohnung des Klägers befindet sich ohnehin im Landkreis …, sodass sich aus der streitgegenständlichen räumlichen Beschränkung seines Aufenthalts keine damit verbundenen Belastungen ergeben; vielmehr hat er insoweit die Möglichkeit, das Kreisgebiet zu verlassen.
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Soweit in der Begründung des Bescheids einmal die Stadt … genannt wird, führt dies vorliegend zu keiner anderen Beurteilung. Aus dem Bescheid geht - auch hinsichtlich seiner Begründung - eindeutig hervor, dass sich die räumliche Beschränkung für den im Kreisgebiet wohnenden Kläger auf das Gebiet des Landkreises … bezieht, der auch mehrmals zutreffend genannt und im Übrigen durch den (dem Bescheid) beigefügten Lageplan konkretisiert wird.
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3. Die Klage war demnach mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.