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VGH München, Beschluss v. 09.09.2020 – 9 ZB 20.31653
Titel:

Unzulässiger Antrag auf Zulassung der Berufung

Normenkette:
AsylG § 78, § 83b
Leitsatz:
Ein allein auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils gestützter Antrag auf Zulassung der Berufung in einer Asylstreitigkeit ist mangels Existenz dieses Zulassungsgrunds unzulässig. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Asylrecht (Uganda), Asylrecht, Uganda, Berufung, Zulassung, Zulassungsgrund, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit
Vorinstanz:
VG München, Urteil vom 03.07.2020 – M 5 K 16.30044
Fundstelle:
BeckRS 2020, 24831

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird verworfen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig und damit in entsprechender Anwendung von § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO zu verwerfen.
2
Der Kläger beruft sich mit seinem Vorbringen im Schriftsatz vom 17. August 2019 (beim Verwaltungsgericht München eingegangen am 18. August 2020) allein auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils vom 3. Juli 2020. Das Asylverfahrensrecht kennt jedoch im Gegensatz zu den in den Anwendungsbereich der Verwaltungsgerichtsordnung fallenden Streitsachen (vgl. hierzu § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nicht (§ 78 Abs. 3 AsylG; vgl. BayVGH, B.v. 9.7.2018 - 9 ZB 18.31470 - juris Rn. 4; B.v. 8.10.2019 - 9 ZB 19.32166 - juris Rn. 6).
3
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.
4
Mit der Verwerfung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).