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VGH München, Beschluss v. 08.09.2020 – 15 N 20.2012
Titel:

Rücknahme eines Antrags mit Schriftsatz- Unwirksamkeit eines Bebauungsplans

Normenkette:
VwGO § 92 Abs. 3, § 155 Abs. 2
Schlagworte:
Rücknahme, Antrags, Bebauungsplan, Schriftsatz, Kosten des Verfahrens
Fundstelle:
BeckRS 2020, 24716

Tenor

I. Nach Rücknahme des Antrags mit Schriftsatz vom 2. September 2020 wird das Verfahren eingestellt (§ 92 Abs. 3 VwGO entsprechend).
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens (§ 155 Abs. 2 VwGO).
III. Der Streitwert wird auf 20.000 Euro festgesetzt (§ 52 Abs. 2 und 8 GKG).