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VG Bayreuth, Urteil v. 18.02.2020 – B 5 K 18.1110
Titel:

Pfarrdienstwohnungsabschlag bei Nichtnutzung des Pfarrhauses durch den Pfarrer

Normenketten:
PfBesG § 4 Abs. 2 Nr. 5, § 13, § 25
KBG.EKD § 30 Abs. 2
VwGO § 43 Abs. 1
PfDG.EKD § 38 Abs. 1
PfDAG § 17 Abs. 3
PfDWV § 6 Abs. 1, § 9, § 16 Abs. 1 S. 1
Leitsätze:
1. Richtige Klageart für das Begehren, ungeschmälerte Leistungsbezüge zu erhalten, ist die Feststellungsklage gem. § 43 Abs. 1 VwGO. Das gilt auch für (kirchen-)gesetzlich vorgesehene Leistungskürzungen wie den Pfarrdienstwohnungsabschlag. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)
2. Das Wohnen in der zugewiesenen Dienstwohnung ist gem. § 38 Abs. 1 S. 2 PfDG.EKD Teil der Dienstpflichten. Eine Befreiung bedarf der Genehmigung und kann nur in besonders begründeten Ausnahmefällen erteilt werden (§ 6 Abs. 2 PfDWV). (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz)
3. Die Zurverfügungstellung der Dienstwohnung ist eine Sachleistung des Dienstherrn, die eigenständig neben die Grundbezüge tritt. Die Dienstwohnung als Besoldungsbestandteil (vgl. § 4 PfBesG, § 9 S. 1 PfDWV) wird kompensiert durch eine Verminderung der Grundbezüge im Verhältnis zu denjenigen Pfarrern, denen eine kostenlose Wohngelegenheit nicht zur Verfügung steht. (Rn. 31 – 32) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Pfarrdienstwohnungsabschlag bei Nichtnutzung des Pfarrhauses durch den Pfarrer, Residenzpflichtbefreiung, Feststellungsklage, Pfarrer, Pfarrdienstwohnung, Pfarrdienstwohnungsabschlag, Unterhalt, Besoldungsbestandteil, Pfarrhaus, Zuweisung
Rechtsmittelinstanz:
VGH München, Urteil vom 08.07.2021 – 3 B 21.373
Fundstelle:
BeckRS 2020, 23967

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1
Der Kläger wendet sich gegen die Einbehaltung eines Pfarrdienstwohnungsabschlags von seinen Bezügen.
2
Der am … geborene Kläger ist seit dem 01.05.1992 Pfarrer im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis auf Lebenszeit bei der ELKB. Ab dem Jahr 2003 war er zu 75% auf der Pfarrstelle … und zu 25% auf der Stelle Regionaleinsatz „Öffentlichkeitsarbeit“ im Dekanatsbezirk … beschäftigt. Im Frühjahr des Jahres 2011 erkundigte der Kläger sich bei der zuständigen Regionalbischöfin … … und dem zuständigen Dekan … nach der vakanten Pfarrstelle … und der Möglichkeit, sich dort von der Residenzpflicht befreien zu lassen und im eigenen Haus im ca. 18 Kilometer entfernten … wohnen zu dürfen. Mit Schreiben vom 15.07.2011 übermittelte die Regionalbischöfin dem Kläger fünf Rahmenbedingungen, innerhalb derer die Vergabe der Stelle in … an den Kläger denkbar sei. Erstens sei eine Befreiung von der Besteuerung des gesamten Pfarrhauses nicht möglich, allerdings könne die Stilllegung bestimmter Räume zugesagt werden. Damit erhalte er zwar verringerte Bezüge nach Anlage 1a zum Kirchengesetz über die Besoldung und Versorgung der Pfarrerinnen und Pfarrer der ELKB in der Fassung der Bekanntmachung vom 24.01.1985 (Pfarrbesoldungsgesetz 1985 - PfBesG 1985), die steuerliche Veranschlagung könne jedoch gemildert werden. Zweitens könne toleriert werden, dass der Kläger primär in … wohne, wenn er in der Regel zwischen 25 und 30 Stunden pro Woche in der Gemeinde … präsent sei. Drittens müsse er ein voll funktionsfähiges Büro im Pfarrhaus haben und auch laufend nutzen. Viertens müsse die Erreichbarkeit über Handy gewährleistet sein. Fünftens müsse anstelle der nächtlichen „Abmeldepflicht“ nach Art. 46a Satz 2 des Kirchengesetzes zur Regelung des Dienstes der Pfarrer und Pfarrerinnen in der ELKB (Pfarrergesetz - PfG) mit dem zuständigen Dekan eine Dienstordnung vereinbart werden, die auch die hinreichende Präsenz und Erreichbarkeit festlege.
3
Mit Schreiben vom 27.07.2011 bewarb sich der Kläger schriftlich auf die Pfarrstelle … (75% Stellenumfang), kombiniert mit der Regionaleinsatzstelle Krankenhausseelsorge (25% Stellenumfang). Die Bewerbung erfolgte „auf der Grundlage der Rahmenbedingungen von Frau … …, die den Dienst in der Kirchengemeinde … mit dem Bewohnen der eigenen Immobilie in … vereinbaren“. Im Hinblick auf die Wohnsituation führte er aus, dass die Bewerbung auf die Pfarrstelle … darin begründet sei, dass seine Frau zur Rektorin der Grundschule … bestellt worden sei und die Eheleute das gemeinsame, eigentlich für den Ruhestand gedachte Haus in … beziehen könnten. Mit Schreiben vom 01.08.2011 benannte das Landeskirchenamt der ELKB (LKA) den Kläger für die Besetzung der Pfarrstelle … Nach Zustimmung des Kirchenvorstands von … wurde der Besetzungstermin auf den 01.03.2012 festgelegt. Mit Schreiben vom 14.09.2011 informierte das LKA den Kläger hierüber und teilte zugleich mit, der Kläger werde gem. § 45 Abs. 1 Satz 3 PfG von der Residenzpflicht befreit. Die Rahmenbedingungen von Frau … … müssten aber erfüllt werden. Hinsichtlich der Bezüge wurde mitgeteilt, dass dem Kläger mit Wirkung vom 01.03.2012 Dienstbezüge gemäß Anlage 1a zum PfBesG 1985 im Umfang eines vollen Dienstverhältnisses zustünden. Am 01.03.2012 trat der Kläger die Stelle in … an. Er nutzt seither vom Pfarrhaus nur die Amts-, aber nicht die Wohnräume, sondern wohnt gemeinsam mit der Ehefrau und einem Sohn im Privathaus in … Er erhält seit Stellenantritt Pfarrbezüge, von denen ein Dienstwohnungsabschlag in Höhe von zuletzt 712,15 EUR monatlich in Abzug gebracht wird. Weil der Kläger die Wohnung nicht tatsächlich bewohnt, wurde und wird ein geldwerter Wohnvorteil steuerlich nicht in Abzug gebracht.
4
Mit Schreiben vom 08.08.2013 fragte der Kläger beim LKA nach, ob er das Pfarrhaus fremdvermieten oder für Gemeindezwecke verwenden dürfe. Mit Schreiben vom 14.08.2013 wurde ihm mitgeteilt, dass eine Umwidmung des Gemeindehauses nicht erfolgen könne, weil dann künftig keine Pfarrwohnung mehr zur Verfügung stehen würde, und es auch nicht untervermietet werden dürfe, weil Eigentümerin die Kirchengemeinde sei. Mit weiteren Mitteilungen vom 16.11.2017, 09.02.2018, 01.03.2018 und 27.03.2018 wurden mehrfache Nachfragen des Klägers, warum sein Dienstwohnungsabschlag einbehalten werde und ob dieser ausbezahlt werden könne, jeweils unter Verweis auf die Dienstwohnungspflicht nach § 38 Abs. 1 des Kirchengesetzes zur Regelung der Dienstverhältnisse der Pfarrerinnen und Pfarrer in der EV Kirche in Deutschland (Pfarrdienstgesetz - PfDG.EKD) abschlägig beantwortet.
5
Mit Schreiben vom 26.04.2018 legte der Kläger Widerspruch gegen die Einbehaltung des Dienstwohnungsabschlags ein, der jedoch erfolglos blieb (Widerspruchsbescheid vom 09.10.2018).
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Mit am 30.10.2018 eingegangenem Schreiben hat der Kläger Klage erhoben.
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Er beantragt zuletzt,
festzustellen, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, bei der Bemessung der Bezüge des Klägers für die Zeit seit 01.01.2015 den Dienstwohnungsabschlag einzubehalten.
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Der Antrag richte sich auf die nicht verjährten Alimentationen seit 01.01.2015. Er begründe sich insbesondere darin, dass die Beklagte auf die Residenzpflicht verzichtet habe. Die Dienstwohnungsnutzungspflicht sei ein Ausfluss der Residenzpflicht. Der Sinn der Residenzpflicht, für die Gemeinde schnell erreichbar zu sein, sei gewahrt, weil der Kläger von der Privatwohnung zur Gemeinde … nur fünf Minuten benötige.
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Die Dienstwohnungsnutzungspflicht solle zum einen die Immobilien der Beklagten auslasten und zum anderen einen schnellen Umzug der Pfarrer ermöglichen. In verschiedenen Fällen komme es zum Verzicht auf die Residenz- und die Dienstwohnungsnutzungspflicht, insbesondere um Ehegatten das gemeinsame Wohnen zu ermöglichen.
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Es ergebe keinen Sinn, den Kläger zwar von der Residenzpflicht, nicht aber von der Dienstwohnungsnutzungspflicht zu befreien. Der Kläger habe nur noch eine Präsenzpflicht, müsse also in der Gemeinde anwesend sein, aber nicht dort „residieren“, also wohnen.
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Da facto erhalte die Beklagte eine Nutzungsentschädigung vom Kläger, ohne dass dieser die Wohnung nutzen könne oder müsse. Der Kläger erhalte insofern weniger Gehalt als seine Kollegen. Zudem liege auch eine menschliche Härte dem Kläger gegenüber vor, da dessen Frau und Sohn nicht bereit gewesen seien, mit in das Pfarrhaus zu ziehen und der Kläger dort getrennt leben müsste.
12
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
13
Die Besoldung des Klägers setze sich zusammen aus dem Grundgehalt und der Dienstwohnung. Der Besoldungsbestandteil „Dienstwohnung“ stehe dem Kläger in Form des Pfarrhauses in … nach wie vor zur Verfügung. Wenn eine bezugsfähige Dienstwohnung bereitgestellt werde, sei das Grundgehalt aber zwingend um den Dienstwohnungsabschlag zu mindern, unabhängig davon, ob oder inwieweit die Wohnung tatsächlich genutzt werde.
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Die Dienstwohnungsnutzungspflicht bestehe nach wie vor, ihre Nichteinhaltung durch den Kläger werde lediglich geduldet.
15
Zum Verlauf der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Zu den weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Kirchenakten Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).

Entscheidungsgründe

I.
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Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
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1. Die Klage ist zulässig.
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Insbesondere ist der Rechtsweg zu den staatlichen Verwaltungsgerichten für die begehrte Feststellung eröffnet. Bei Streitigkeiten in innerkirchlichen Angelegenheiten, zu denen auch die Dienstverhältnisse der Pfarrer zählen, ist infolge des den Kirchen verfassungskräftig gewährleisteten Selbstbestimmungsrechts (Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 Satz 2 WRV) der Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten nicht gegeben. Nach § 135 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes (BRRG) - diese Vorschrift ist mit Inkrafttreten des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) nicht außer Kraft getreten, vgl. § 3 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG - ist es jedoch den öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften überlassen, die Vorschriften des BRRG über den Verwaltungsrechtsweg für Klagen aus dem Beamtenverhältnis (§ 126, § 127 BRRG) für anwendbar zu erklären (vgl. BVerwG, U.v. 28.4.1994 - 2 C 23.93 - BVerwGE 95, 379; VGH BW, U.v. 15.3.2011 - 4 S 684/10 - juris Rn. 14). Eine solche kirchenrechtliche Rechtswegzuweisung an die staatlichen Verwaltungsgerichte liegt mit § 4 Abs. 2 des Ausführungsgesetzes der Evangelischen Kirche Deutschland zum Pfarrdienstgesetz (AGPfDG.EKD) vor, wonach vermögensrechtliche Ansprüche vor dem staatlichen Verwaltungsgericht geltend zu machen sind und insoweit § 126 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) für anwendbar erklärt wird, sowie § 11 des Kirchlichen Verwaltungsgerichtsgesetzes der ELKB (KVGG), wonach das kirchliche Verwaltungsgericht nicht über vermögensrechtliche Ansprüche aus einem kirchlichen Dienstverhältnis entscheidet. Der kirchliche Gesetzgeber ist davon ausgegangen, dass für die Vermögensabwicklung im Rahmen eines kirchlichen Dienstverhältnisses der staatliche Rechtsweg beschritten werden muss (vgl. auch Verwaltungsgericht der Evangelischen Landeskirche in Württemberg, Urteil vom 11.07.2008 - VG 05/07 -).
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Richtige Klageart für das Begehren, ungeschmälerte Leistungsbezüge zu erhalten, ist die Feststellungsklage gem. § 43 Abs. 1 VwGO. Denn der (Kirchen-)Gesetzgeber genießt im Bereich der Besoldung einen weiten Gestaltungsspielraum. Deswegen und wegen des besoldungsrechtlichen Vorbehaltes des Gesetzes, der auch für das Kirchenrecht gilt (vgl. § 2 Abs. 1 PfBesG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 BayBesG), können durch das Gericht keine Besoldungsleistungen durch Leistungsklage zugesprochen werden, die gesetzlich nicht vorgesehen sind. Das gilt auch für (kirchen-)gesetzlich vorgesehene Leistungskürzungen wie den Pfarrdienstwohnungsabschlag. Denn es ist dem (Kirchen-)Gesetzgeber vorbehalten, die Gesamtbesoldung, die aus verschiedenen Teilen bestehen kann, festzulegen. Deswegen kann Gegenstand dieses Verfahrens nur die Frage sein, ob der Kläger von Gesetzes wegen einen Anspruch auf Auszahlung der ungeschmälerten Pfarrbesoldungsbezüge hat bzw. der Abzug des Pfarrdienstwohnungsabschlags insoweit zurecht erfolgt (vgl. zum Ganzen BayVGH, U.v. 23.10.2018 - 3 BV 16.382 - juris Rn. 15; Brinktine in: Hebeler/Kersten/Lindner, Handbuch Besoldungsrecht, 1. Aufl. 2015, § 9 Rn. 60).
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2. Die Klage ist aber unbegründet, weil die Einbehaltung des Dienstwohnungsabschlags von den Pfarrbesoldungsbezügen des Klägers rechtmäßig ist.
21
a) Die Klärung der Frage, ob der Dienstwohnungsabschlag einbehalten werden durfte und darf, ist nach der jeweils geltenden Rechtslage seit Antritt der Pfarrstelle in … zum 01.03.2012 zu beurteilen. Ist nämlich ein Dauerrechtsverhältnis wie die öffentlich-rechtliche Sonderbeziehung zwischen Pfarrer und Dienstherrin Gegenstand des Verfahrens, kann sich das Bestehen oder Nichtbestehen des Rechtsverhältnisses vor und nach jeder Rechtsänderung neu beurteilen. Demgemäß ist der rechtliche Maßstab hier der folgende.
22
Grundsätzlich sind gem. § 30 Abs. 2 des Kirchenbeamtengesetzes der EV Kirche in Deutschland (KBG.EKD) Kirchenbeamte verpflichtet, wenn dienstliche Verhältnisse es erfordern, eine Dienstwohnung zu beziehen. Für Pfarrer sieht § 38 Abs. 1 PfDG.EKD vor, dass sie verpflichtet sind, am Dienstsitz zu wohnen und eine für sie bestimmte Dienstwohnung zu beziehen. Ausnahmen können in besonders begründeten Fällen genehmigt werden. Nach § 17 Abs. 1 des Kirchengesetzes zur Ausführung des Pfarrdienstgesetzes in der ELKB (Pfarrdienstausführungsgesetz - PfDAG) haben Pfarrer, denen eine Pfarrstelle übertragen ist, Anspruch auf eine angemessene Dienstwohnung, die grundsätzlich von der Gesamtkirchengemeinde zu stellen ist. Nach § 17 Abs. 3 PfDAG haben auch, wenn keine Dienstwohnungspflicht besteht, Pfarrer ihre Wohnung so zu wählen, dass die ordnungsgemäße Wahrnehmung ihres Dienstes gewährleistet ist. Näheres dazu wird gem. § 17 Abs. 3 PfDAG im Pfarrbesoldungsgesetz der jeweiligen Fassung und den Ausführungsbestimmungen dazu geregelt.
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(1) Vom Antritt der Pfarrstelle an bis zum 31.12.2014 war maßgebliche Norm für die Vornahme eines Dienstwohnungsabschlags § 4 Abs. 2 PfBesG 1985. Demnach ergaben sich die Grundgehaltssätze für Pfarrer ohne Dienstwohnung aus der Anlage 1 und für Pfarrer mit Dienstwohnung aus der Anlage 1a zum PfBesG 1985. Anlage 1a ist mit „Grundgehaltssätze für Besoldungsempfänger mit Dienstwohnung“ übertitelt und enthält die Besoldungstabelle für die Besoldungsgruppen P und A mit im Vergleich zu Anlage 1 („Grundgehaltssätze für Besoldungsempfänger ohne Dienstwohnung“) um zuletzt 653,10 EUR verringerten Beträgen. Welche der Besoldungstabellen jeweils einschlägig war, hing von der Zuweisung einer Dienstwohnung ab, wie sich aus der Zusammenschau von § 23 Abs. 1 und § 23a PfBesG 1985 ergibt. Demnach waren Dienstwohnungen von den (Gesamt-)Kirchengemeinden bereitzustellen und den Pfarrern zuzuweisen. Die Zuweisung selbst erfolgte - wie sich im Rahmen der mündlichen Verhandlung ergeben hat - nach gängiger Praxis der Beklagten bis 31.12.2018 durch die Übertragung der Pfarrstelle. Einzelnen Pfarrstellen war jeweils eine bestimmte Dienstwohnung zugeteilt, die auch in den Stellenausschreibungen genauer bezeichnet war. Mit Übernahme der Pfarrstelle durch den jeweiligen Stelleninhaber und Aushändigung der Schlüssel zum Pfarrhaus galt die Zuweisung sodann als erfolgt und die Höhe der monatlichen Bezüge bemaß sich nach Anlage 1a zum PfBesG 1985.
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(2) Mit Einführung des Neuen Dienstrechts in Bayern in der ELKB (vgl. Art. 8 Abs. 1 Satz 1 des Kirchengesetzes zur Einführung und Anwendung des Neuen Dienstrechts in Bayern in der ELKB vom 03.12.2013 - KABl 2014 S. 10) wurde das Pfarrbesoldungsgesetz 1985 zum 01.01.2015 durch die Neufassung des Pfarrbesoldungsgesetzes vom 03.12.2013 (PfBesG) ersetzt. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 PfBesG haben die Pfarrer Anspruch auf Besoldung nach Maßgabe des Pfarrbesoldungsgesetzes. Gem. § 4 Abs. 2 Nr. 5 PfBesG sind Grundbezüge unter anderem das Grundgehalt (Nr. 1, § 13 PfBesG) und die Dienstwohnung (Nr. 5, § 25 PfBesG). Hinsichtlich des Bezügebestandteils „Dienstwohnung“ bestimmt § 25 PfBesG, dass die Kirchengemeinden oder Gesamtkirchengemeinden verpflichtet sind, für die Inhaber einer Pfarrstelle Dienstwohnungen bereitzustellen und zu unterhalten (Abs. 1). Nach Abs. 2 wird bei Zuweisung einer Dienstwohnung das Grundgehalt nach Anlage 1 zum PfBesG um einen Betrag vermindert, der sich nach Anlage 3 zum PfBesG bemisst (Dienstwohnungsabschlag).
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Näheres dazu wurde bis 31.12.2018 in den Ausführungsbestimmungen zum Pfarrbesoldungsgesetz über die Dienstwohnungen (ABestPfBesG) bestimmt. Diese enthielten aber keine Regelungen zum Dienstwohnungsabschlag, sondern nur zu Dauer, Umfang, Überlassung und Unterhalt der Dienstwohnung selbst.
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(3) Seit 01.01.2019 wird das öffentlich-rechtliche Nutzungsverhältnis der Pfarrdienstwohnung gem. § 26 Abs. 1, Abs. 5 PfBesG durch die Verordnung über die Pfarrdienstwohnungen (Pfarrdienstwohnungsverordnung - PfDWV) näher geregelt.
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Hiernach ist jeder Pfarrstelle mit Umfang von mindestens 75 v.H. eine Dienstwohnung zuzuordnen (§ 6 Abs. 1 PfDWV). Die Zuweisung erfolgt durch Bescheid (§ 5 Satz 1 PfDWV). Das Wohnen in der zugewiesenen Dienstwohnung ist gem. § 38 Abs. 1 Satz 2 PfDG.EKD Teil der Dienstpflichten. Eine Befreiung bedarf der Genehmigung und kann nur in besonders begründeten Ausnahmefällen erteilt werden (§ 6 Abs. 2 PfDWV). Die Dienstwohnung ist nach § 9 PfDWV Besoldungsbestandteil gem. § 4 Abs. 2 Nr. 5 PfBesG. Der Dienstwohnungsabschlag ist der Betrag, der dem Dienstwohnungsnehmer während der Dauer des Dienstwohnungsnutzungsverhältnisses als im Wege der Möglichkeit der Nutzung der Dienstwohnung bereits vorhandener Besoldungsbestandteil auf die Bezüge vermindernd angerechnet wird. Nach § 16 Abs. 1 PfDWV kann in besonders begründeten Ausnahmefällen, soweit keine Dienstwohnung im Eigentum des Dienstwohnungsgebers vorhanden ist und die Wechselbereitschaft dadurch nicht gefährdet wird, das Wohnen im eigenen Haus genehmigt werden. Die eigene Wohnimmobilie gilt dann als Dienstwohnung. Der Dienstwohnungsabschlag wird in diesem Fall nicht abgezogen.
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b) Daran gemessen war die Vornahme eines Dienstwohnungsabschlags von den Grundbezügen des Klägers seit Stellenantritt am 01.03.2012 und mithin auch im streitgegenständlichen Zeitraum ab 01.01.2015 rechtmäßig. Denn dem Kläger wurde bei Stellenantritt wirksam das Pfarrhaus in … als Dienstwohnung zugewiesen (dazu unter 1). Daraus folgt qua Gesetzes die Verminderung der monatlichen Bezüge des Klägers (dazu unter 2), woran sich auch in Ansehung der Vereinbarung mit der Regionalbischöfin nichts ändert (dazu unter 3).
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(1) Dem Kläger ist mit der Übertragung der Pfarrstelle in … die zur Pfarrstelle gehörende Dienstwohnung wirksam zugewiesen worden. Der damals üblichen Verwaltungspraxis entsprechend war in der Beschreibung der Pfarrstelle … im Kirchlichen Amtsblatt 12/2010 das Pfarrhaus in … als zugehörige Dienstwohnung im Detail mit Zimmergrößen, Lage und Ausstattung beschrieben. Bei der Amtsübergabe hat der Kläger die Schlüssel für Pfarrbüro und Wohnung erhalten. Dass nach Inkrafttreten der PfDWV zum 01.01.2019 nunmehr eine ausdrückliche Zuweisung von Dienstwohnungen durch Bescheid vorgesehen ist, führt nicht zur Unwirksamkeit der Zuweisung im Jahre 2012. Denn § 5 Satz 1 PfDWV ist erkennbar nur auf den Abschluss neuer Dienstwohnungsverhältnisse ausgerichtet, nicht auf die Beendigung der zahlreichen, bei Inkrafttreten der PfDWV bereits bestehenden Rechtsverhältnisse. Die Zuweisung ist ein einmaliger Akt, der ein öffentlich-rechtliches Sonderverhältnis zwischen Pfarrer und Kirche über die Nutzung der Dienstwohnung begründet. Es war insofern auch nicht notwendig, die im Jahre 2012 erfolgte Zuweisung der Pfarrwohnung in … an den Kläger durch Bescheid zu wiederholen und der neuen Rechtslage anzupassen. Vielmehr blieb das Pfarrdienstwohnungsverhältnis zwischen Kläger und Beklagter durch Inkrafttreten der PfDWV in seinem Bestand unberührt und wurde nur hinsichtlich der daraus erwachsenden Rechte und Pflichten neu gestaltet.
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(2) Die Frage, wie sich die Zuweisung der Dienstwohnung besoldungsrechtlich auswirkt, ist von der Frage, ob der Kläger verpflichtet ist, in der Dienstwohnung zu wohnen, getrennt zu beantworten. Die Pflicht, in der Dienstwohnung tatsächlich zu wohnen und ein Pfarrbüro zu unterhalten (Dienstwohnungsnutzungspflicht), hat erstrangig den Zweck, dass der Pfarrer in seiner Gemeinde präsent und alltäglich erreichbar ist. Diesen Zweck verfolgt auch die Residenzpflicht, der insofern ein darüber hinaus gehender Gehalt zukommt, als sie auch dann gilt, wenn keine Dienstwohnung bei der Pfarrstelle besteht, vgl. § 17 Abs. 3 PfDAG. Ob ein Pfarrer die Möglichkeit, in einer ihm zugewiesenen Dienstwohnung zu leben, wahrnimmt, oder nicht, ist eine Frage, die im Rahmen der Dienstwohnungsnutzungspflicht zu diskutieren ist. Für diese Frage wäre das staatliche Verwaltungsgericht überdies nicht zuständig, weil das Bestehen einer Dienstwohnungsnutzungspflicht keine vermögensrechtliche Streitigkeit i.S.d. § 11 KVGG darstellt, sondern eine Streitigkeit über den Umfang der Dienstpflichten, zu denen die Dienstwohnungspflicht gehört (§ 6 Abs. 2 Satz 1 PfDWV).
31
Demgegenüber knüpfen die besoldungsrechtlichen Konsequenzen der Zuweisung daran an, dass die Dienstwohnung dem Pfarrer eine unentgeltliche Wohngelegenheit bietet. Er hat dadurch die Möglichkeit, sich Mietkosten zu ersparen. Die Zurverfügungstellung der Dienstwohnung ist gleichsam eine Sachleistung des Dienstherrn, die eigenständig neben die Grundbezüge tritt.
32
Diese Leistung des Dienstherrn erfolgt, sobald eine Dienstwohnung an der Pfarrstelle tatsächlich zur Verfügung gestellt wird, völlig unabhängig davon, ob die Dienstwohnung vom Pfarrer tatsächlich genutzt wird. Die Dienstwohnung als Besoldungsbestandteil (vgl. § 4 PfBesG, § 9 Satz 1 PfDWV) wird kompensiert durch eine Verminderung der Grundbezüge im Verhältnis zu denjenigen Pfarrern, denen eine kostenlose Wohngelegenheit nicht zur Verfügung steht. Diese Differenzierung ist gesetzliche Folge der Zuweisung. Diese Regelungssystematik wurde im Kern durch die seit 2012 eingetretenen Rechtsänderungen nicht berührt. Im Rahmen der Umsetzung des Neuen Dienstrechts in Bayern in der ELKB wurde lediglich davon Abstand genommen, zwei verschiedene Besoldungstabellen für Pfarrer mit und ohne Dienstwohnung vorzuhalten (Anlagen 1 und 1a zum PfBesG 1985) und stattdessen der faktisch bereits vorher bestehende Unterschiedsbetrag als Dienstwohnungsabschlag gesondert ausgewiesen (Anlage 3 zum PfBesG).
33
Demgemäß gilt vorliegend Folgendes: Weil der Pfarrstelle des Klägers, die dieser mit einem Dienstauftrag von 75 v.H. versieht, eine Dienstwohnung in … zugewiesen ist, die überdies unstreitig bezugsfähig und verfügbar ist, erhält der Kläger neben seinen Grundbezügen diese Wohnung als Sachbezug. Das äußerte sich seit Stellenantritt zunächst durch niedrigere Grundbezüge, bzw. ab 01.01.2015 in dem monatlich von den vereinheitlichten Grundbezügen in Abzug gebrachten Dienstwohnungsabschlag. Weil der Kläger tatsächlich keinen Wohnvorteil daraus zieht, um den sein Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit im steuerlichen Sinne erhöht wäre, unterbleibt lediglich deren steuerliche Berücksichtigung.
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(3) Die Vereinbarung mit der Regionalbischöfin vom 15.07.2011, wonach gemäß Nr. 2 toleriert werden könne, dass der Kläger nicht im Pfarrhaus wohne, sondern „primär in …“, ist besoldungsrechtlich irrelevant, weil sich dieser Punkt allein auf die Dienstwohnungsnutzungspflicht als Dienstpflicht des Klägers bezieht. Deren Einhaltung unterliegt aber zum einen nicht der Prüfungskompetenz der staatlichen Verwaltungsgerichte und hat zum anderen - wie oben ausgeführt - keinen Einfluss auf die besoldungsrechtlichen Folgen der Zuweisung. Zudem verdeutlicht bereits Nr. 1 des Schreibens, dass der Dienstwohnungsabschlag an sich durch die Zusage in Nr. 2 nicht in Frage steht. Unter Nr. 1 wird nämlich auf eine mögliche Minderung der steuerlichen Belastung des Klägers durch die Zurverfügungstellung der Dienstwohnung als zu versteuernder „Sachbezug“ eingegangen und insbesondere klargestellt, dass der Kläger lediglich verringerte Bezüge nach Anlage 1a zum PfBesG 1985 erhalten werde. Darauf wurde der Kläger auch im Schreiben des LKA vom 14.09.2011 noch einmal ausdrücklich hingewiesen. Zumindest hierdurch war für den Kläger unmissverständlich, dass das Wohnen im eigenen Haus auf eigene Kosten erfolgen würde.
35
Der Abzug des Dienstwohnungsabschlags bei erteilter Genehmigung des Wohnens im eigenen Haus kann auch nach aktueller Rechtslage allenfalls dann unterbleiben, wenn gem. § 16 Abs. 1 Satz 1 PfDWV keine bezugsfertige Dienstwohnung vorhanden ist. Indes besteht kein Zweifel daran, dass das Pfarrhaus in … jederzeit bezugsfähig wäre.
II.
36
Als unterliegender Beteiligter hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen, § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 der Zivilprozessordnung (ZPO). Wegen der allenfalls geringen Höhe der durch die Beklagte vorläufig vollstreckbaren Kosten ist die Einräumung von Vollstreckungsschutz nicht angezeigt.