Titel:
Tierärztliche Beurteilung der Pferdehaltung
Normenketten:
TierSchG § 16a Abs. 1 S. 2 Nr. 1
VwZvG Art. 29, Art. 30, Art. 31, Art. 36
Leitsätze:
1. Die tierschutzfachliche Einschätzung obliegt in erster Linie den Amtstierärzten, denen vom Gesetzgeber eine vorrangige Beurteilungskompetenz eingeräumt wurde. Bloßes Bestreiten ihrer fachlichen Beurteilung ist daher regelmäßig nicht ausreichend. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz)
2. Nach der Leitlinien zur Pferdehaltung widerspricht das Halten eines einzelnen Pferdes ohne Artgenossen dem natürlichen Sozialverhalten der Pferde. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Einzelhaltung eines Pferdes, Leitlinien zur Pferdehaltung, Tierarzt, antizipiertes Sachverständigengutachten, Tierschutz
Fundstelle:
BeckRS 2020, 23950
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
1
Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid des Landratsamts … (im Folgenden: Landratsamt), mit dem Anordnungen zur Pferdehaltung erlassen worden sind.
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Mit Bescheid vom 21. Februar 2019 ordnete das Landratsamt an, dass der Kläger in seinem Pferdebestand in … auf der Fl.-Nr. … der Gemarkung … bis spätestens 15. März 2019 die Haltung eines einzelnen Pferdes zu beenden habe (Nr. I.1.). Zwischen den gehaltenen Pferden sei in jedem Fall mindestens Sicht-, Hör- und Geruchskontakt sicherzustellen (Nr. I.2.). Auf das soziale Gefüge und die Verträglichkeit der Pferde untereinander sei Rücksicht zu nehmen (Nr. I.3.). Die haarlose Stelle von etwa 20 cm Länge und etwa 15 cm Breite auf der rechten Halsseite des Pferdes sei spätestens bis zum 27. Februar 2019 tierärztlich untersuchen und ggf. behandeln zu lassen. Ein Nachweis hierüber sei dem Landratsamt bis zum 4. März 2019 vorzulegen. Sollte bereits eine tierärztliche Untersuchung bzw. Behandlung nachvollziehbar durchgeführt worden sein, sei hierüber ebenfalls bis zum 4. März 2019 ein Nachweis vorzulegen (Nr. I.4.). Der Sofortvollzug der Nrn. I. 1. bis 4. wurde angeordnet sowie jeweils Zwangsgelder für die einzelnen Anordnungen angedroht für den Fall der nicht fristgerechten Erfüllung der Verpflichtungen (Nrn. II. und III.).
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Zur Begründung wurde ausgeführt, dass am 4. Januar 2019 eine aufgrund einer Beschwerde durchgeführte Kontrolle ergeben habe, dass der Kläger das Pferd alleine halte. Der Bitte sich zu melden, sei der Kläger nicht nachgekommen. Auch bei einer Nachschau am 7. Januar 2019 sei das Pferd allein gehalten worden; eine Nachricht, sich beim Veterinäramt zu melden, sei hinterlassen worden. Am 9. Januar 2019 sei der Kläger angeschrieben worden. Ihm seien die Leitlinien zur Beurteilung von Pferdehaltungen (im Folgenden: Leitlinien zur Pferdehaltung) übersandt worden. Er sei auf die gesetzlichen Vorgaben in § 2 Tierschutzgesetz (TierSchG) hingewiesen worden. Der Kläger sei aufgefordert worden, sich bis zum 14. Januar 2019 mit dem Landratsamt …, Fachbereich Veterinärwesen, in Verbindung zu setzen und darzulegen, auf welche Weise er eine tierschutzgerechte Unterbringung des Pferdes gewährleisten könne. Diesen Termin habe der Kläger verstreichen lassen. Bei einem weiteren Termin vor Ort am 15. Januar 2019 sei der Kläger wiederum nicht anwesend gewesen. Das Pferd sei alleine in einer Box in der Scheune vorgefunden worden. Ebenfalls am 15. Januar 2019 habe der Kläger beim Landratsamt … vorgesprochen und zugesagt, innerhalb von vier Wochen ein zweites Pferd bereit zu stellen. Am 4. Februar 2019 und 19. Februar 2019 sei bei zwei Kontrollen erneut festgestellt worden, dass das Pferd allein gehalten werde. Zudem sei auf der rechten Halsseite des Pferdes eine etwa 20 cm lange und 14 cm breite haarlose Stelle aufgefallen. Nachdem unklar gewesen sei, ob der Kläger bereits eine tierärztliche Untersuchung bzw. Behandlung durchgeführt habe, sei die Anordnung in Nr. I.4. des Bescheides vorsorglich mit aufgenommen worden. Der Kläger habe seine Zusage, dem Haflinger ein zweites Pferd beizustellen, bislang nicht eingehalten.
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Der Bescheid ergehe aufgrund der §§ 2 und 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TierSchG. Die Pferdehaltung des Klägers weise erhebliche Defizite auf; geltende gesetzliche Bestimmungen würden trotz schriftlicher und mündlicher Aufforderung nach Ansicht des Amtstierarztes nicht eingehalten. Pferde seien in Gruppen lebende Tiere, für die soziale Kontakte zu Artgenossen unerlässlich seien. Fehlten diese Kontakte, könnten Verhaltensstörungen auftreten. Das Halten eines einzelnen Pferdes ohne Artgenossen widerspreche dem natürlichen Sozialverhalten der Pferde. In jedem Fall sei mindestens Sicht-, Hör- und Geruchskontakt zwischen den Tieren sicherzustellen. Bei der Pferdehaltung sei auf das soziale Gefüge und die Verträglichkeit der Pferde untereinander Rücksicht zu nehmen. Weiterhin habe der Pferdehalter durch eine artgemäße Haltung, Ernährung und Pflege zur Gesunderhaltung der Tiere beizutragen. Bei Erkrankung eines Tieres sei rechtzeitig ein Tierarzt hinzuzuziehen. Durch die Einzelhaltung des Pferdes und die mangelnde tierärztliche Versorgung verstoße der Kläger gegen § 2 TierSchG. Der Kläger sei daher nach pflichtgemäßem Ermessen und unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsprinzips zur Beseitigung festgestellter Verstöße zu den angeordneten Maßnahmen zu verpflichten. Es wurde der Sofortvollzug begründet. Die Androhung der Zwangsgelder stütze sich auf Art. 29, 30, 31 und 36 VwZvG. Die angedrohten Zwangsgelder seien angesichts der tierschutzrechtlichen Bedeutung der Angelegenheit in der Höhe angemessen und erforderlich, um den getroffenen Anordnungen den notwendigen Nachdruck zu verleihen. Die festgesetzte kurze Frist erscheine gerechtfertigt, weil die geforderten Handlungen ohne zeitlichen Aufwand eingehalten werden könnten.
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Am 18. und 21. März 2019 fanden weitere Kontrollen durch den Amtstierarzt Dr. B. auf dem Anwesen des Klägers statt. Vor Ort habe kein Pferd mehr vorgefunden werden können, auch nicht im Stammbetrieb des Klägers an der … In den Akten findet sich weiter ein Fax der Tierarztpraxis L. vom 22. März 2019. Danach sei der Haflinger am 11. März 2019 auf Anfrage des Besitzers untersucht worden. Er habe sich in einem guten Allgemeinzustand befunden. Der haarlose Bereich rechts am Mähnenkamm weise nicht auf ein krankhaftes Ekzem oder eine Stereotypie hin, sondern lasse sich durch die Fütterungspraxis des Besitzers erklären. Dieser sei aufgefordert worden, dem Pferd das Heu in einem Heunetz anzubieten. Weiterhin sei er nochmals darauf hingewiesen worden, eine dauerhafte Einzelhaltung zu vermeiden und sich um ein Beistellpferd zu kümmern. Nach Angaben des Klägers werde das Pferd seit Anfang des Jahres alleine gehalten.
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Gegen den Bescheid vom 21. Februar 2019 erhob der Kläger mit einem am 21. März 2019 bei Gericht eingegangenen Schreiben Klage und beantragte sinngemäß die Aufhebung des Bescheids vom 21. Februar 2019.
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Nach gewährter Fristverlängerung zur Klagebegründung trug der Kläger mit Schreiben vom 20. Juni 2019 vor, dass der Haflinger während der Alleinhaltung keinerlei Verhaltensstörungen oder Auffälligkeiten aufgewiesen habe. Die Alleinhaltung sei am 10. Februar 2019 durch ein weiteres Pferd in der zweiten von vier großräumigen und luftigen Pferdeboxen beendet worden. Die Besitzerin sei mit ihrem Pferd recht oft unterwegs, und so wohl auch am 19. Februar 2019, als Herr Dr. B. die Kontrolle vorgenommen habe. Hinsichtlich der vom Landratsamt monierten haarlosen Stelle am Hals des Pferdes werde auf den Inhalt des am 22. März 2019 von Dr. L. ausgestellten Attests verwiesen.
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Mit Schriftsatz vom 26. Juni 2019 beantragte das Landratsamt,
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Das Halten eines einzelnen Pferdes ohne Artgenossen widerspreche dem natürlichen Sozialverhalten der Pferde. Es sei somit unerheblich, ob bereits Verhaltensstörungen aufgetreten seien oder nicht. Bei einer Einzelhaltung sei jederzeit, auch in der Zukunft mit dem Auftreten von Verhaltensstörungen zu rechnen. Man könne demzufolge daraus, dass bisher keine Verhaltensstörungen erkennbar gewesen seien, nicht ableiten, dass die Einzelhaltung des Pferdes in vollem Umfang den Anforderungen des Tierschutzes entsprochen habe.
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Es sei nicht nachvollziehbar, warum der Kläger dem Landratsamt Hof die angebliche Aufnahme eines zweiten Pferdes nicht gemeldet habe, nachdem er doch gewusst habe, dass genau dies von ihm erwartet werde. Als die Tierarztpraxis L. am 11. März 2019 eine Untersuchung des Haflingers durchgeführt habe, sei offensichtlich kein zweites Pferd vorhanden gewesen. Nicht nachzuvollziehen sei weiterhin, dass der Kläger, obwohl angeblich mittlerweile ein zweites Pferd vorhanden sei, dennoch sein eigenes Pferd aus seinem Stall entfernt habe, denn dieses sei, wie auch das angeblich zweite Pferd, ab dem 18. März 2019 nicht mehr vorgefunden worden. Es erscheine sehr fraglich, dass dieses angeblich zugestellte zweite Pferd je existiert habe, da es zum einen nie von einem Dritten (Landratsamt, Tierarzt) gesehen worden sei und zum anderen keine konkrete Benennung (Name, Adresse) der angeblichen Pferdehalterin erfolgt sei. Sollte die Behauptung des Klägers zutreffen, dass die Halterin mit dem Pferd recht oft unterwegs sei, müsse folglich erneut von einer überwiegenden Einzelhaltung des Haflingers ausgegangen werden. Durch die Hinzunahme dieses zweiten Pferdes wäre damit kein nennenswerter Fortschritt erzielt worden. Die Ausführungen des Klägers seien widersprüchlich und insgesamt nicht überzeugend.
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Mit gerichtlichen Schreiben vom 3. Juli 2019, 31. Juli 2019 und 30. Januar 2020 wurde der Kläger zur Stellungnahme aufgefordert. Eine Äußerung ging bislang nicht ein.
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Die Beteiligten wurden mit gerichtlichem Schreiben vom 20. April 2020 zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakte Bezug genommen (§ 84 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).
Entscheidungsgründe
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1. Über die Klage kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, der als Urteil wirkt, entschieden werden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Halbsatz 1 VwGO). Die Beteiligten wurden gemäß § 84 Abs. 1 Satz 2 VwGO zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid gehört.
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2. Die zulässige Anfechtungsklage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Bescheid des Landratsamts vom 21. Februar 2019 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).
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a. Es kann dahingestellt bleiben, ob aufgrund der Untersuchung des Pferdes durch den Tierarzt bzw. der Mitteilung des Landratsamts, man vermute, dass das Pferd wohl nicht mehr auf dem Flurstück Nr. … der Gemarkung … oder auf einem anderen Grundstück vom Kläger gehalten werde, eine Erledigung des Rechtsstreits eingetreten sein könnte hinsichtlich der dem Kläger auferlegten Handlungspflichten. Dem Kläger, der sich trotz mehrfacher gerichtlicher Aufforderung nicht geäußert und darauf nicht prozessual reagiert hat, kann das Rechtsschutzbedürfnis an der vorliegenden Klage deshalb nicht abgesprochen werden, weil die Anordnungen im streitgegenständlichen Bescheid die Grundlage für die Kostenerhebung nach Nr. V sind, so dass zumindest inzident die Rechtmäßigkeit der Anordnungen zu prüfen ist.
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b. Die im Bescheid vom 21. Februar 2019 getroffenen Anordnungen sind nicht zu beanstanden. Maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Überprüfung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (vgl. BVerwG, B.v. 23.11.1990 - 1 B 155.90 - juris Rn. 3; U. v. 29.3.1996 - 1 C 28.94 - juris Rn. 15), mithin vorliegend der Bescheidserlass am 21. Februar 2019 bzw. dessen Bekanntgabe an den Kläger.
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Zur Begründung wird zunächst zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die Gründe des angefochtenen Bescheids vom 21. Februar 2019 Bezug genommen und insoweit von einer gesonderten Darstellung abgesehen (§ 84 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 117 Abs. 5 VwGO).
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Ergänzend ist zur Sache Folgendes auszuführen:
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Die im streitgegenständlichen Bescheid aufgestellten Anforderungen im Hinblick auf das Halten des Haflingerpferdes des Klägers (Nrn. I.1.-3.) sind nicht zu beanstanden. Nach § 16 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TierSchG können im Einzelfall zur Erfüllung einer ordnungsgemäßen Tierhaltung Maßnahmen angeordnet werden. Die Haltung des Haflingerpferdes des Klägers verstößt gegen § 2 Nr. 1 TierSchG. Danach hat derjenige, der ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, dieses seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen zu ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterzubringen.
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Diese fachliche Einschätzung obliegt in erster Linie den Amtstierärzten, denen vom Gesetzgeber eine vorrangige Beurteilungskompetenz eingeräumt worden ist (vgl. st. Rspr. BayVGH, U. v. 30.1.2008 - 9 B 05.3146 und B.v. 12.11.2013 - 9 CS 13.1946; Hirt/Maisack/ Moritz, Tierschutzgesetz, 3. Aufl., 2016, § 15 Rn. 5). Als gesetzlich vorgesehene Sachverständige sollen die Amtstierärzte zur Durchführung der tierschutzrechtlichen Bestimmungen von den zuständigen Behörden beteiligt werden (vgl. § 15 Abs. 2 TierSchG). Ihrer fachlichen Beurteilung kommt besonderes Gewicht zu. Bloßes Bestreiten der fachlichen Beurteilung ist daher regelmäßig nicht ausreichend. Zur Entkräftung ist vielmehr ein substantiiertes Gegenvorbringen erforderlich (BayVGH, B.v. 23.12.2014 - 9 ZB 11.1525 - juris Rn. 9).
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Der Amtstierarzt hat sich vorliegend auch zu Recht auf die Leitlinien des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zur Beurteilung von Pferdehaltungen unter Tierschutzgesichtspunkten (Leitlinien zur Pferdehaltung) gestützt. Diese werden in der Rechtsprechung allgemein anerkannt als sogenannte antizipierte Sachverständigengutachten. Sie stellen allgemeine Ausarbeitungen von Sachverständigen dar, die sich mit den spezifischen Verhaltensbedürfnissen unter bestimmten Haltungsbedingungen und den daraus resultierenden Anforderungen in tierschutzrechtlicher Hinsicht auseinandersetzen (vgl. Ausführungen in Hirt/Maisack/Moritz, a.a.O., Rn. 95 ff. zu Anh. § 2 TierSchG).
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Die Anordnungen in Nrn. I.1.-3. des streitgegenständlichen Bescheides entsprechen den Anforderungen, die die Leitlinien zur Pferdehaltung unter Nr. 2.1.1 aufstellen. Danach widerspricht das Halten eines einzelnen Pferdes ohne Artgenossen dem natürlichen Sozialverhalten der Pferde. Bei der Haltung ist in jedem Fall mindestens Sicht-, Hör- und Geruchskontakt zwischen den Tieren sicherzustellen. Auf das soziale Gefüge und die Verträglichkeit der Pferde ist untereinander Rücksicht zu nehmen. Abweichungen von diesen grundsätzlichen Vorgaben sind nur in Ausnahmefällen fachlich begründbar, so zum Beispiel, wenn sich ein Pferd eindeutig als unverträglich im Sinn einer Verhaltensstörung erwiesen hat oder bei einer Gesundheitsgefährdung betroffener oder anderer Tiere.
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Es ist evident, dass der Kläger durch die Einzelhaltung seines Pferdes diese grundlegenden Maßgaben nicht eingehalten hat. Anhaltspunkte dafür, dass ein Absehen von diesen Regeln aufgrund außergewöhnlicher Umstände geboten wäre, sind nicht ersichtlich und wurden vom Kläger auch nicht vorgetragen. Soweit er vorbringt, dass die Einzelhaltung bereits am 10. Februar 2019 durch ein weiteres Pferd beendet worden sei, liegen hierfür keinerlei Anhaltspunkte vor, so dass das Gericht davon ausgehen muss, dass es sich hierbei um eine bloße Schutzbehauptung handelt. Der Kläger hat trotz mehrmaliger gerichtlicher Anfragen keinerlei weitere Aufklärung zu diesem angeblichen Beistellpferd geliefert. Er wurde zudem noch am 11. März 2019 vom behandelnden Tierarzt darauf hingewiesen, die dauerhafte Einzelhaltung zu vermeiden und sich um ein Beistellpferd zu kümmern. Ausweislich des Attests der Tierarztpraxis L. vom 22. März 2019 hat der Kläger damals angegeben, dass das Tier seit Anfang des Jahres allein gehalten werde. Wenn am 11. März 2019 bereits ein Beistellpferd vorhanden gewesen wäre, hätte es nahegelegen, dass der Kläger dies auch dem Tierarzt mitgeteilt hätte. Aber selbst wenn ein weiteres Pferd nach der klägerischen Schilderung in seinem Schreiben vom 20. Juni 2019 bereits zum Zeitpunkt der tierärztlichen Kontrolle vorhanden gewesen sein sollte, wäre dessen Haltung nicht ausreichend, um den Vorgaben der Leitlinien zur Pferdehaltung zu genügen, denn auch nach dem klägerischen Vortrag ist dieses weitere Pferd sehr oft unterwegs und kann damit den notwendigen Sozialkontakt nicht herstellen.
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Nr. I.4. des streitgegenständlichen Bescheids (tierärztliche Untersuchung der haarlosen Stelle an der Halsseite des Pferdes) ist der Kläger mittlerweile nachgekommen. Diese Anordnung findet ihre Rechtsgrundlage ebenfalls in § 2 Nr. 1 i.V.m. § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TierSchG. Zwar wurde der Kläger in Bezug auf diese Anordnung offensichtlich nicht vorher nach Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG angehört, jedoch wird dieses Erfordernis durch die Äußerungsmöglichkeit im Klageverfahren geheilt (Art. 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BayVwVfG).
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Das Landratsamt war auch berechtigt, den Kläger dazu aufzufordern, eine tierärztliche Abklärung herbeizuführen, denn die festgestellte haarlose Stelle an der rechten Halsseite des Pferdes stellt einen Zustand dar, der durchaus auch durch eine Erkrankung hätte ausgelöst worden sein können (vgl. die Ausführungen im tierärztlichen Attest) und dessen Ursache und Behebung im Interesse einer tiergemäßen Haltung nach § 2 Nr. 1 TierSchG geboten war.
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Die Anordnungen waren insgesamt geeignet, erforderlich und verhältnismäßig. Ein milderes Mittel kam nicht in Betracht. Der Kläger wurde vor Erlass der streitgegenständlichen Anordnungen vom Landratsamt mehrfach kontaktiert, auf die nicht tiergerechte Haltung hingewiesen und zur Abhilfe aufgefordert. Dem ist er offensichtlich bis zum Erlass des streitgegenständlichen Bescheids nicht nachgekommen.
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Gegen die Zwangsgeldandrohungen in Nr. III. des streitgegenständlichen Bescheids, die auf der Grundlage der Art. 18 Abs. 1, 19 Abs. 1 Nr. 3, 29, 30, 31, 36 Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (VwZVG) ergingen, bestehen keine grundlegenden rechtlichen Bedenken. Insbesondere die Höhe der angedrohten Zwangsgelder, die für die jeweiligen Handlungspflichten ausgesprochen wurden, bewegt sich im unteren Bereich des Rahmens, den Art. 31 Abs. 2 Satz 1 VwZVG vorgibt (15 bis höchstens 50.000 EUR).
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Schließlich ist auch Nr. V des Bescheids (Erhebung von Gebühren und Auslagen) nicht zu beanstanden. Die Gebührenerhebung hält sich in dem von Art. 6 KG i.V.m. Tarif-Nr. 7.IX.10/2.3 des Kostenverzeichnisses gezogenen Gebührenrahmen (25 bis 5.000 EUR). Die Erstattungspflicht hinsichtlich der Auslage in Höhe von 4,11 Euro für die Postzustellung stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 Nr. 2 KG.
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Die Klage ist daher abzuweisen.
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Als unterliegender Beteiligter hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen.
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4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.