Inhalt

VG Ansbach, Urteil v. 29.01.2020 – AN 9 K 17.33790, AN 9 K 17.33857
Titel:

Abschiebungsverbot wg. HIV-Infektion - Äthiopien

Normenketten:
AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1
AsylG § 3, § 4
EMRK Art. 3
RL 2011/95/EU Art. 4 Abs. 4
Leitsätze:
1. In außergewöhnlichen Ausnahmefällen können auch "nicht staatliche" Gefahren aufgrund prekärer Lebensbedingungen im Rahmen des § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK in Betracht kommen. (Rn. 43) (redaktioneller Leitsatz)
2. In Äthiopien gibt es weder eine kostenlose medizinische Grundversorgung noch beitragsabhängige Leistungen; bei der Behandlung chronischer Krankheiten wie HIV ist eine Behandlung danach nur mit der Einschränkung möglich, dass bestimmte Medikamente ggf. nicht verfügbar sind und wegen der negativen Entwicklung der Devisenreserven in Äthiopien Einfuhren von im Ausland hergestellten Medikamenten von Devisenzuteilungen durch die Nationalbank abhängig sind. (Rn. 45) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
HIV-Infektion bei Mutter und Tochter, Äthiopien, Abschiebungsverbot, Amharen, Oromo, medizinische Versorgung, Polizist, HIV-Infektion, HIV-Erkrankung
Fundstelle:
BeckRS 2020, 2385

Tenor

1. Die Verfahren werden zur gemeinsamer Entscheidung verbunden.
Die Bescheide des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 5. Mai 2017 und 29. Mai 2017 werden in Ziffern 4 bis 6 aufgehoben und das Bundesamt verpflichtet, festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG bei den Klägern vorliegen.
Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens zu ¼ und die Kläger zu ¾.
3. Das Urteil ist in Ziffer 2 vorläufig vollstreckbar.
Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1
Der Kläger zu 1) ist nach seinen eigenen Angaben äthiopischer Staatsangehöriger vom Volk der Amharen und koptisch-orthodoxen Glaubens. Er verließ nach seinen eigenen Angaben Äthiopien im August 2013 und gelangte nach längeren Aufenthalten im Sudan und in Libyen am 26. Juni 2015 nach Deutschland, wo er am 31. August 2015 Asyl beantragte. Die Klägerin zu 2) ist die getrennt lebende Ehefrau des Klägers zu 1) und nach ihren eigenen Angaben äthiopische Staatsangehörige vom Volk der Oromo und christlich-orthodoxen Glaubens. Sie verließ ihr Heimatland nach ihren Angaben im Dezember 2013 und gelangte am 24. September 2015 nach Deutschland, dazwischen sei sie längere Zeit im Sudan und in Libyen gewesen. Die Klägerin zu 3) ist die am …2015 in … geborene Tochter des Klägers zu 1) und der Klägerin zu 2), der Kläger zu 4) ist der am … 2016 in … geborene Sohn der Kläger zu 1) und 2).
2
Bei der Anhörung zu seinen Asylgründen gab der Kläger zu 1) am 4. Oktober 2016 in … im Wesentlichen an, ein Bruder lebe noch in Äthiopien, zu diesem habe er aber keinen Kontakt mehr, die Eltern seien verstorben, seine Schwester, mit der er zuvor zusammengewohnt habe, habe das Land wie er verlassen. Er habe nach zehn Jahren Gymnasium etwa zwei Jahre als Polizist gearbeitet und dabei eine ca. neunmonatige Ausbildung absolviert. Er sei bei Demonstrationen in … eingesetzt worden und habe den Befehl, auf Randalierer unter den Demonstranten zu schießen, verweigert. Er sei deshalb als Verräter bezeichnet und drei Monate inhaftiert worden, als er nach der Kündigung vom Polizeidienst gefragt habe. Aufgrund einer Bürgschaft durch seine Schwester sei er aus dem Gefängnis entlassen worden und in den Sudan geflohen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anhörungsniederschrift verwiesen.
3
Die Klägerin zu 2) gab bei ihrer Anhörung am 8. Mai 2017 in … im Wesentlichen an, ihre Eltern seien verstorben, sie habe noch eine Schwester und einen Bruder im Heimatland. Sie habe acht Jahre die Schule besucht, dann habe sie bei einer Demonstration dagegen protestiert, dass das Land ihres Vaters enteignet worden war. Sie sei dabei schwer verletzt worden und habe eine Brandwunde auf der Brust erlitten. Aus dem Krankenhaus sei sie dann geflohen, als sie gehört habe, dass die verletzten Demonstranten alle verhaftet würden. Sie sei wegen einer HIV-Erkrankung, die sie wegen mehrerer Vergewaltigungen im Gefängnis in Libyen bekommen habe, auf ständige ärztliche Behandlung angewiesen. Ihre Tochter, die Klägerin zu 3), sei ebenfalls HIV positiv. Für den Kläger zu 4) wurden Asylgründe nicht vorgetragen. Von den Klägern wurde beim Bundesamt noch ein Arztbericht der Uniklinik … vom 6. November 2015 vorgelegt, der die HIV-Infektion der Klägerin zu 2) bestätigte.
4
Mit Bescheiden des Bundesamtes vom 5. Mai und 29. Mai 2017 lehnte das Bundesamt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft für alle Kläger ab (Ziffer 1), lehnte die Anträge auf Asylanerkennung ab (Ziffer 2), erkannte den subsidiären Schutzstatus nicht zu (Ziffer 3) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4). In Ziffer 5 wurden die Kläger aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland binnen 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen, auch wurde die Abschiebung nach Äthiopien angedroht und in Ziffer 6 ein Einreise- und Aufenthaltsverbot festgesetzt. Auf den Inhalt der Bescheide wird verwiesen.
5
Mit am 1. Juni bzw. 2. Juni 2017 beim Gericht eingegangenen Schriftsätzen ließen die Kläger Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland erheben mit den Anträgen,
die Bescheide vom 18. Mai bzw. 29. Mai 2017 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Kläger als Asylberechtigte anzuerkennen, hilfsweise den Klägern die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG, hilfsweise den subsidiären Schutz nach § 4 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise festzustellen, dass die nationalen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegen.
6
Den gleichzeitig gestellten Anträgen auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Klägervertreterin wurde mit Beschluss vom 23. Januar 2020 stattgegeben.
7
Die Beklagte beantragt jeweils,
die Klagen abzuweisen.
8
Mit Schriftsatz vom 14. Dezember 2017 wurde im Verfahren AN 9 K 17.33790 die Klage begründet, im Verfahren AN 9 K 17.33857 wurde die Klagebegründung vom 23. November 2017 vorgelegt und Atteste des Universitätsklinikums … vom 16. November 2017 und 20. November 2017 zur HIV-Infektion der Klägerin zu 3) vorgelegt.
9
Mit Schriftsatz vom 22. November 2019 wurde mitgeteilt, dass sich der Kläger zu 1) und die Klägerin zu 2) tatsächlich getrennt haben und seit ca. zwei Jahren getrennt leben, die Klägerin zu 3) lebe mit dem Kläger zu 1) zusammen, da die Klägerin zu 2) die medizinische Versorgung des Kindes nicht habe sicherstellen können. Weiter wurden Arztberichte der Uniklinik … vom 18. Oktober 2019 betreffend die Klägerin zu 3), vom 19. Oktober 2019 betreffend die Klägerin zu 2) sowie in der Folge vom 22. November 2019 betreffend die Klägerin zu 3) vorgelegt. In diesen Arztberichten wurde die HIV-Erkrankung der Klägerin zu 2) und der Klägerin zu 3) ausführlich dargestellt ebenso wie der Hergang der bisherigen Behandlung der Klägerinnen sowie Therapieempfehlungen und Komplikationen, insbesondere im Hinblick auf die Klägerin zu 3). Dort wird unter anderem festgestellt, dass die Klägerin zu 2) an einer HIV-1 Infektion, Subtyp C.ED 10/2015 CDC C3 mit vermutetem Infektionszeitpunkt 2010 leide, die Klägerin zu 3) an einer peripartal erworbenen HIV-Infektion (B 24), wobei bei der Klägerin zu 3) mehrere Resistenzen gegen in der Vergangenheit verabreichte HIV-Medikamente vorlägen, so dass in ihrem Fall die Therapie extrem herausfordernd sei. Auf den Inhalt der Arztberichte insgesamt wird verwiesen.
10
Mit Beschlüssen der Kammer jeweils vom 29. Oktober 2019 wurden die Verfahren dem Einzelrichter übertragen. Die Beklagte nahm mit Schreiben vom 8. November 2019 dahingehend Stellung, dass die HIV-Erkrankung der Klägerin zu 2) in Äthiopien ausreichend behandelbar sei und es auch für eine alleinstehende Mutter grundsätzlich möglich sei, den Unterhalt für sich und die minderjährigen Kinder auch ohne Schulbildung zu sichern. Die Klägerin habe aber sogar die Schule in Äthiopien bis zur 8. Klasse besucht und dort eine Schwester und einen Bruder, so dass von einem gesicherten Lebensunterhalt im Herkunftsland ausgegangen werden könne.
11
In der mündlichen Verhandlung waren die Kläger mit ihrer Prozessbevollmächtigten erschienen.
12
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten, hinsichtlich der mündlichen Verhandlung auf die Niederschrift verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässigen Klagen sind teilweise begründet.
14
Die streitgegenständlichen Bescheide vom 5. Mai 2017 und 29. Mai 2017 sind in Ziffer 4 bis 6 rechtswidrig und verletzen die Kläger entsprechend in ihren Rechten.
15
Den Klägern steht zwar weder ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG noch auf Zuerkennung des subsidiären Flüchtlingsstatus nach § 4 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 2 Satz 1 AufenthG zu. Jedoch haben die Kläger einen Anspruch auf Feststellung des Vorliegens eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG entsprechend dem Hilfsantrag. Deshalb werden die Kläger auch durch die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung sowie das Einreise- und Aufenthaltsverbot in ihren Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird im Hinblick auf die Begründung für die Ziffern 1 bis 3 auf die angefochtenen Bundesamtsbescheide Bezug genommen, § 77 Abs. 2 AsylG. Ergänzend ist folgendes auszuführen:
I.
16
Vorliegend ist kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gem. § 3 Abs. 4, Abs. 1 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG gegeben.
17
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling i.S.d. Abkommens über die Rechtstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung, wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischer Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.
18
Ergänzend hierzu bestimmt § 3a AsylG die Verfolgungshandlungen, § 3b AsylG die Verfolgungsgründe, § 3c AsylG die Akteure, von denen Verfolgung ausgehen kann, § 3d AsylG die Akteure, die Schutz bieten können und § 3e AsylG den internen Schutz.
19
§ 3a Abs. 3 AsylG regelt ausdrücklich, dass zwischen den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. den in § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründen und den in § 3a Abs. 1 und Abs. 2 AsylG als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen muss.
20
Ausschlussgründe, wonach ein Ausländer nicht Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, sind in § 3 Abs. 2 und 3 AsylG geregelt.
21
Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 des AufenthG.
22
1. Unter Würdigung dieser Voraussetzungen steht bei Zugrundelegung der verfahrensgegenständlichen Erkenntnisquellen zur Überzeugung des Gerichts fest, dass den Klägern im Falle ihrer Rückkehr nach Äthiopien nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit dem Schutzbereich des § 3 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG unterfallende Gefährdungen drohen.
23
Eine Verfolgungsgefahr liegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dann vor, wenn dem Asylsuchenden bei verständiger Würdigung der Umstände des Einzelfalles mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht, so dass ihm ein Verbleib bzw. eine Rückkehr in seinen Heimatstaat nicht zuzumuten ist (z.B. BVerwG, U.v. 20.2.2013 - 10 C 20.12 - juris; B.v. 15.8.2017 - 1 B 120.17 - juris).
24
In der Entscheidung vom 5. November 1991 - 9 C 118.90 - juris - führt das Bundesverwaltungsgericht dazu u.a. Folgendes aus:
„Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Asylsuchenden Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Eine in diesem Sinne wohl begründete Furcht vor einem Ereignis kann deshalb auch dann vorliegen, wenn auf Grund einer „quantitativen“ oder mathematischen Betrachtungsweise weniger als 50% Wahrscheinlichkeit für dessen Eintritt besteht. Beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ist deshalb dann anzunehmen, wenn bei der vorzunehmenden „zusammenfassenden Bewertung des zur Verfügung gestellten Lebenssachverhalts“ die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen (U.v. 23.2.1988 - BVerwG 9 C 32.87 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 80 sowie U.v. 15.3.1988 - BVerwG 9 C 278.86 - BVerwGE 79, 143, 150, 151). Maßgebend ist in dieser Hinsicht - wie der Senat im Urteil vom 23. Juli 1991 - BVerwG 9 C 154.90 - (DVBl. 1991, 1089, [1092]) ausgeführt hat - damit letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit. Die Zumutbarkeit bildet das vorrangige qualitative Kriterium, das bei der Beurteilung anzulegen ist, ob die Wahrscheinlichkeit einer Gefahr „beachtlich“ ist. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint. Unzumutbar kann aber - wie ausgeführt - eine Rückkehr in den Heimatstaat auch dann sein, wenn - wie hier - nur ein mathematischer Wahrscheinlichkeitsgrad von weniger als 50% für eine politische Verfolgung gegeben ist. In einem solchen Fall reicht zwar die bloße theoretische Möglichkeit einer Verfolgung nicht aus (vgl. U.v. 30.10.1990 - BVerwG 9 C 60.89 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 134, S. 262, insoweit in BVerwGE 87, 52 nicht abgedruckt). Ein vernünftig denkender Mensch wird sie außer Betracht lassen. Ergeben jedoch die Gesamtumstände des Falles die „reale Möglichkeit“ einer politischen Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen (vgl. U.S. Suprime Court v. 9.3.1987, zitiert bei Hailbronner, AuslR, 2. Aufl., S. 791 und sinngemäß wiedergegeben in der UNHCR-Zeitschrift „Flüchtlinge“, Augustnummer, 1987, S. 8, 9). Ein verständiger Betrachter wird bei der Abwägung aller Umstände daneben auch die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in seine Betrachtung einbeziehen. Wenn nämlich bei quantitativer Betrachtungsweise nur eine geringe mathematische Wahrscheinlichkeit für eine Verfolgung besteht, macht es aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen bei der Überlegung, ob er in seinen Heimatstaat zurückkehren kann, einen erheblichen Unterschied, ob er z.B. lediglich eine Gefängnisstrafe von einem Monat oder aber die Todesstrafe riskiert.“
25
Unter Zugrundelegung der verfahrensgegenständlichen Erkenntnisquellen und insbesondere der Entscheidungen des BayVGH vom 13. Februar 2019, 8 B 17.31645 - juris, vom 12. März 2019, 8 B 18.30274 - juris und 8 B 18.30252 - juris, vom 25. Juni 2019, 8 ZB 19.32121 - juris, vom 21. August 2019, 23 ZB 19.32647 sowie vom 11. September 2019, 23 ZB 19.33156 ist festzustellen, dass den Klägern die begehrte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht zuzusprechen ist.
26
Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Klägerin zu 1) und die Klägerin zu 2) Äthiopien bereits vorverfolgt verlassen haben und deshalb Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU mit der darin enthaltenen Vermutung zu ihren Gunsten anzuwenden wäre, denn in Ansehung der grundlegenden Änderungen der politischen Verhältnisse in Äthiopien seit April 2018 kommt eine Inanspruchnahme der Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU nicht in Betracht.
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Das Gericht schließt sich diesbezüglich vollumfänglich den Entscheidungen des BayVGH an, der in verschiedenen Urteilen, insbesondere auch vom 13. Februar 2019 - 8 B 17.31645, 8 B 18.30261 und 8 B 18.30257 sowie vom 12. März 2019, 8 B 18.30252 und 8 B 18.30274 äußerst ausführlich und umfassend dargelegt hat, dass für Fälle wie den Vorliegenden infolge der seit April 2018 entstandenen Veränderungen bei Rückkehr nach Äthiopien nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit vom Vorliegen einer Gefahr politischer Verfolgung auszugehen ist.
28
Soweit in der Klagebegründung auf eine mögliche Gefahr der Zwangsbeschneidung für die Klägerin zu 3) abgestellt wird, so ist eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür von den Klägern bisher nicht glaubhaft gemacht worden. Weder wurde dargelegt und glaubhaft gemacht, dass die Klägerin zu 2) beschnitten wurde, noch ist ersichtlich, dass der Kläger zu 1) als Sorgeberechtigter für die Klägerin zu 3) im Fall der Rückkehr nach Äthiopien nicht die Möglichkeit besäße, eine Zwangsbeschneidung seiner Tochter zu verhindern.
29
Die Verpflichtungsklagen waren demnach im Hauptantrag abzuweisen.
II.
30
Den Klägern steht auch kein Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 2 Satz 1 AufenthG zu.
31
Derartige Gründe wurden klägerseits weder hinreichend dargelegt noch sind sie sonst ersichtlich.
32
Insbesondere ist auch insoweit in Folge der grundlegenden Änderungen der politischen Verhältnisse in Äthiopien seit April 2018 nicht anzunehmen, dass den Klägerinnen bei Rückkehr nach Äthiopien dort Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG drohen.
33
Auch ein Anspruch nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG ist zu verneinen.
34
Der BayVGH führt dazu in seiner Entscheidung vom 13. Februar 2019, 8 B 17.31645 - juris, unter anderem Folgendes aus:
„Schließlich steht dem Kläger auch kein Anspruch auf subsidiären Schutz nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG zu.
Nach dieser Vorschrift gilt als ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Ein innerstaatlich bewaffneter Konflikt liegt vor, wenn die Streitkräfte eines Staates auf eine oder mehrere bewaffnete Gruppen treffen oder wenn zwei oder mehrere bewaffnete Gruppen aufeinandertreffen, ohne dass dieser Konflikt als bewaffneter Konflikt, der keinen internationalen Charakter aufweist, im Sinne des humanitären Völkerrechts eingestuft zu werden braucht und ohne dass die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzungen, der Organisationsgrad der vorhandenen bewaffneten Streitkräfte oder die Dauer des Konflikts Gegenstand einer anderen Beurteilung als der des im betreffenden Gebiet herrschenden Grads an Gewalt ist. Die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens für jedermann aufgrund eines solchen Konflikts ist erst dann gegeben, wenn der bewaffnete Konflikt eine solche Gefahrendichte für Zivilpersonen mit sich bringt, dass alle Bewohner des maßgeblichen, betroffenen Gebiets ernsthaft individuell bedroht sind. Das Vorherrschen eines so hohen Niveaus willkürlicher Gewalt, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land bzw. in die betreffende Region allein durch ihre Anwesenheit tatsächlich Gefahr liefe, einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ausgesetzt zu sein, bleibt außergewöhnlichen Situationen vorbehalten, die durch einen sehr hohen Gefahrengrad gekennzeichnet sind. Eine Individualisierung kann sich insbesondere aus gefahrerhöhenden persönlichen Umständen in der Person des Schutzsuchenden ergeben, die ihn von der allgemeinen, ungezielten Gewalt stärker betroffen erscheinen lassen. Liegen keine gefahrerhöhenden persönlichen Umstände vor, ist ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt erforderlich, welches mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit („real risk“) gegeben sein muss. So kann die notwendige Individualisierung ausnahmsweise bei einer außergewöhnlichen Situation eintreten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre. Maßgeblicher Bezugspunkt für die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 AsylG ist die Herkunftsregion des Betroffenen, in die er typischerweise zurückkehren wird (zum Ganzen vgl. VGH BW, U.v. 12.10.2018 - A 11 S 316/17 - juris Rn. 82 ff. m.w.N.).“
35
Dieser Beurteilung schließt sich das Gericht auch für den vorliegenden Fall an. Gefahrerhöhende persönliche Umstände sind weder hinreichend substantiiert vorgetragen noch sonst zu erkennen.
36
Demnach waren die Verpflichtungsklagen hinsichtlich des Hilfsantrags auf Zuerkennung subsidiären Schutzes abzuweisen.
III.
37
Die Verpflichtungsklagen erweisen sich jedoch hinsichtlich der begehrten Feststellung auf Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG als erfolgreich.
38
Den Klägern steht ein Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG zu.
39
Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (BGBl. 1952 II., Seite 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
40
Aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles ist das Gericht der Auffassung, dass im Falle aller Kläger vorliegend die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG erfüllt sind.
41
Davon ist dann auszugehen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme bestehen, dass der Betroffene im Falle der Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft, einer Art. 3 EMRK widersprechenden, d.h. unmenschlichen Behandlung ausgesetzt zu sein.
42
Auch schlechte humanitäre Verhältnisse können (ausnahmsweise) eine solch Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung darstellen.
43
Nach der Rechtsprechung (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 13.6.2013 - 10 C 13.12 - juris; BayVGH, U.v. 8.11.2018 - 13a B 17.31918 - juris) können in außergewöhnlichen Ausnahmefällen auch „nicht staatliche“ Gefahren aufgrund prekärer Lebensbedingungen im Rahmen des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK in Betracht kommen.
44
Zu berücksichtigen sind bei dieser Beurteilung eine Reihe relevanter Faktoren, z.B. die Zugangsmöglichkeiten zu Arbeit, Unterkunft sowie Grundversorgung (vgl. BayVGH, U.v. 23.3.2017 - 13a B 17.30030 - juris; B.v. 20.11.2018 - 8 ZB 18.32888 - juris).
45
Unter Berücksichtigung der Besonderheiten des vorliegenden Einzelfalles, insbesondere, dass die Kläger glaubhaft vorgetragen und durch qualifizierte Arztberichte belegt haben, dass die Klägerin zu 2) und die Klägerin zu 3) an HIV leiden und dauerhafter Behandlung bedürfen, wobei bei der Klägerin zu 2) bereits das fortgeschrittene Erkrankungsstadium C3 mit einem vermuteten Infektionszeitpunkt 2010 festgestellt wurde, während es bei der Klägerin zu 2) insbesondere aufgrund der festgestellten Resistenzen gegen mehrere zuvor verabreichte HIV-Medikamente einer extrem herausfordernden Therapiebedarf, ohne die es mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zum Fortschreiten der Erkrankung zum lebensbedrohlichen Krankheitsbild AIDS kommen werde. Weiter haben die Kläger glaubhaft vorgetragen, dass die Klägerin zu 2) nicht in der Lage ist, die notwendige medizinische Versorgung der Klägerin zu 3) sicherzustellen, sodass der Kläger zu 1) sich dauerhaft um die Klägerin zu 3) kümmern muss, während die Klägerin zu 2) den Kläger zu 4) zu betreuen hat. Dies wurde auch in der mündlichen Verhandlung von der anwesenden Familienhelferin bestätigt. Der Kläger zu 1) hat demnach auch seine Erwerbstätigkeit aufgeben müssen, um die Betreuung seiner Tochter, der Klägerin zu 3) sicherzustellen. Im Hinblick auf die gesundheitliche und familiäre Situation der Kläger ist das Gericht der Überzeugung, dass es weder der Klägerin zu 2) mit dem Kläger zu 4) noch dem Kläger zu 1) mit der Klägerin zu 3) in Äthiopien möglich wäre, auch nur den Mindestunterhalt zu sichern und die lebensnotwendigen Dinge beschaffen zu können. Hinzu kommt, dass für die Klägerin zu 2) und die Klägerin zu 3) aufwändige und komplexe medizinische Therapien dauerhaft nötig sind, deren Beschaffung und Finanzierung, insbesondere im Hinblick auf die Klägerin zu 3), aber auch im Hinblick auf die Klägerin zu 2) im Hinblick auf die nach dem aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 8. April 2019 ersichtliche medizinische Versorgungssituation in Äthiopien nicht möglich wäre. Denn danach gibt es in Äthiopien weder eine kostenlose medizinische Grundversorgung noch beitragsabhängige Leistungen. Bei der Behandlung chronischer Krankheiten wie HIV ist eine Behandlung danach nur mit der Einschränkung möglich, dass bestimmte Medikamente ggf. nicht verfügbar sind und wegen der negativen Entwicklung der Devisenreserven in Äthiopien. Einfuhren von im Ausland hergestellten Medikamenten von Devisenzuteilungen durch die Nationalbank abhängig sind. Deshalb komme es bei Medikamenten immer wieder einmal zu Versorgungsengpässen, wobei die medizinische Versorgung auf dem Land noch erheblich schlechter als in den größeren Städten sei. Im Hinblick auf die familiäre Situation als alleinerziehende Mutter bzw. alleinerziehender Vater mit einem zu versorgenden Kleinkind und den schweren Erkrankungen der Klägerin zu 2) und 3) steht für das Gericht fest, dass eine Rückkehr der Kläger nach Äthiopien derzeit und in überschaubarer Zukunft einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK darstellen würde wegen der nicht gegebenen Sicherung des wirtschaftlichen Existenzminimums.
46
Damit sind die in den angefochtenen Bescheiden enthaltenen Ausreiseaufforderungen und Abschiebungsandrohung sowie die angeordneten Wiedereinreise- und Aufenthaltsverbote rechtswidrig.
47
Damit war den Klagen im Umfang des Urteilstenors stattzugeben.
48
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO.