Titel:
Rückforderung überzahlter Versorgungsbezüge (hier: Übergangsgebührnisse)
Normenketten:
SVG § 11, § 49, § 53, § 55, § 55a, § 60 Abs. 2
BGB § 812 Abs. 1 S. 1, § 818, § 820 Abs. 1
VwGO § 114 S. 1
Leitsätze:
1. Die Rückforderung überzahlter Übergangsgebührnisse beruht hier auf der Änderung der Übergangsgebühren aufgrund einer der Beamtin (wie auch allen anderen bayrischen Beamten) im August 2017 zugeflossenen Einmalzahlung in Höhe von 400 EUR, die zu Recht der Berechung der Rückforderung zugrunde und dabei auf die einzelnen Kalendermonate umgelegt wurde. (Rn. 32) (redaktioneller Leitsatz)
2. Da die Festsetzung von Versorgungsbezügen, hier in Form von Übergangsgebührnissen, einem gesetzesimmanenten Änderungsvorbehalt hinsichtlich einer möglichen Ruhensregelung unterliegt, haftet der Empfänger überzahlter Versorgungsbezüge nach den Regelungen des BGB stets verschärft, so dass eine Berufung auf Entreicherung ausscheidet. (Rn. 34) (redaktioneller Leitsatz)
3. Von der Rückforderung nach § 49 Abs. 2 Satz 3 SVG aus Billigkeitserwägungen mit Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung ist zu Recht abgesehen worden, wenn den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen hinreichend durch Gewährung von Ratenzahlungen Rechnung getragen wurde und seitens des Beamten durch Erfüllung der Anzeigepflicht die Überzahlungen über mehrere Monate hinweg hätte vermieden werden können. (Rn. 37) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Soldatenrecht, Rückforderung überzahlter Versorgungsbezüge (hier: Übergangsgebührnisse), Ruhensregelung bei Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbseinkommen, verschärfte Haftung analog § 820 Abs. 1 BGB wegen gesetzesimmanentem Änderungsvorbehalt, Billigkeitsentscheidung nach § 49 Abs. 2 Satz 3 SVG (hier: ermessensfehlerfrei)., Rückforderung, Erwerbseinkommen, Ruhensregelung, Versorgungsbezug, Übergangsgebührnisse, Anrechnung, ungerechtfertigte Bereicherung
Fundstelle:
BeckRS 2020, 2378
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
1
Die Klägerin wendet sich gegen die Rückforderung überzahlter Übergangsgebührnisse durch die Beklagte.
2
Die Klägerin stand bis zum Ablauf des 30. September 2015 als Soldatin auf Zeit für eine Wehrdienstzeit von 12 Jahren im Dienst der Beklagten und erhielt dort zuletzt Dienstbezüge der Besoldungsstufe A 7 (Stufe 5). Bereits ab 1. September 2014 absolvierte sie unter Freistellung vom militärischen Dienst eine Ausbildung zur Beamtin des mittleren Dienstes beim Landratsamt …, wo sie bis heute beschäftigt ist.
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Mit Bescheid vom 23. August 2015 bewilligte das Dienstleistungszentrum des Bundesverwaltungsamtes der Klägerin aufgrund des Ablaufes ihrer Verpflichtungszeit als Zeitsoldatin nach § 11 Gesetz über die Versorgung für die ehemaligen Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen (Soldatenversorgungsgesetz - im Folgenden: SVG) Übergangsgebührnisse für die Zeit vom 1. Oktober 2015 bis 30. September 2018. Es würden unter Zugrundelegung eines Grundgehalts der Besoldungsstufe A 7 sowie eines Familienzuschlags der Stufe 1 Übergangsgebührnisse in Höhe von monatlich 2.036,54 EUR bewilligt. Mit der Anlage Teil 4 zu diesem Bescheid erhielt die Klägerin ein Merkblatt, in dem die Beklagte darauf hinwies, dass die Zahlung von Übergangsgebührnissen beim Bezug eines Einkommens aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst unter dem gesetzlichen Vorbehalt der Regelung nach den Ruhensvorschriften der §§ 53, 55 und 55a SVG stünde. Eine hierdurch bedingte Kürzung der Übergangsgebührnisse trete kraft Gesetzes im Zeitpunkt des Bezugs dieser Bezüge ein. Der später erstellte Regelungsbescheid habe nur noch feststellende Bedeutung im Hinblick auf die Höhe der Kürzung. Eine sich aus der späteren Feststellung ergebende Überzahlung sei zurückzuzahlen. Zudem wurde darauf hingewiesen, dass die Klägerin gemäß § 60 Abs. 2 SVG verpflichtet sei, Änderungen in ihren persönlichen Verhältnissen während der Bezugszeit von Übergangsgebührnissen unverzüglich dem Bundesverwaltungsamt anzuzeigen. Hierunter fielen auch Änderungen der Versorgungsbezüge bei einer Verwendung im öffentlichen Dienst. Zuviel gezahlte Übergangsgebührnisse würden gemäß § 49 Abs. 2 SVG zurückgefordert und, so lange noch Übergangsgebührnisse zustünden, gegen diesen Anspruch aufgerechnet.
4
Mit Bescheid vom 6. November 2015 teilte das Bundesverwaltungsamt der Klägerin mit, dass ihre Übergangsgebührnisse ab 1. Oktober 2015 der Ruhensregelung nach § 53 Abs. 9 SVG unterliegen. Hiernach sei eine Ruhensregelung durchzuführen, wenn Einkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst mit Versorgungsbezügen zusammentreffe. Versorgungsbezüge würden nur insoweit noch gezahlt, als sie zusammen mit dem Verwendungseinkommen die entsprechende Höchstgrenze nicht übersteigen. Der übersteigende Betrag ruhe. Die beigefügten Berechnungen seien Bestandteil des Bescheides. Beträge, die nach dieser Berechnung ruhen, würden nicht gezahlt. Nach § 49 Abs. 2 SVG sei die Klägerin grundsätzlich zur Rückzahlung zu viel erhaltener Versorgungsbezüge verpflichtet, zu einer solchen könne es bei rückwirkender Berechnung der Versorgungsbezüge kommen. Die Überzahlung werde mit künftig zustehenden Bezügen verrechnet, eine Aufrechnung hierzu gesondert erklärt. Die Klägerin sei verpflichtet, jede Änderung ihrer Verwendung im öffentlichen Dienst sowie jede Änderung in der Höhe ihres Einkommens unverzüglich und unaufgefordert mitzuteilen, § 60 Abs. 2 SVG. Ändere sich die Höhe des Verwendungseinkommens oder die Höhe der Versorgungsbezüge, sei eine neue Ruhensregelung durchzuführen. Auf die Anlage zur Ruhensberechnung der laufenden Bezüge wird Bezug genommen. Ausweislich der Anlage Soll-Ist-Rechnung ergab sich für den Zeitraum vom 1. Oktober 2015 bis 30. November 2015 ein Nachzahlungsbetrag zugunsten der Klägerin in Höhe von 742,48 EUR.
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Mit Schreiben vom 2. November 2015 wies die Beklagte die Klägerin darauf hin, dass gemäß dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. November 2013 Jahressonderzahlungen, die nicht nur für einen bestimmten Monat geleistet würden, auf die Kalendermonate umzulegen seien; dies gelte ab sofort, d.h. ab dem Jahr 2015.
6
Mit Schreiben vom 2. Dezember 2015 teilte das Landratsamt … mit, dass die Klägerin ausweislich der Gehaltsabrechnung Dezember/2015 anteilig Weihnachtsgeld in Höhe von 294,06 EUR erhalten habe.
7
Mit Bescheid vom 8. Dezember 2015 teilte das Bundesverwaltungsamt der Klägerin mit, dass sich aufgrund der geänderten Höhe ihres Verwendungseinkommens ab 1. Oktober 2015 die Ruhensregelung der Übergangsgebührnisse nach § 53 Abs. 9 SVG neu ermittle. Auf die beigefügten Berechnungen, die Bestandteil dieses Bescheides seien, werde Bezug genommen. Zudem werde auf die Anzeigepflicht nach § 60 SVG hingewiesen. Ausweislich einer als Anlage beigefügten Soll-Ist-Rechnung ergibt sich zu Gunsten der Klägerin für den Zeitraum Oktober bis einschließlich Dezember 2015 ein Nachzahlungsbetrag in Höhe von 54,93 EUR.
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Zum 1. Oktober 2016 wurde die Arbeitszeit der Klägerin auf 80 Prozent der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit reduziert. Das Landratsamt … übermittelte der Beklagten am 31. Oktober 2016 die Gehaltsabrechnung der Klägerin für den Monat November 2016 sowie eine Testabrechnung für Dezember 2016.
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Mit Bescheid vom 31. Oktober 2016 ermittelte das Bundesverwaltungsamt aufgrund einer Änderung der Höhe des Verwendungseinkommens der Klägerin ab 1. Januar 2016 die Übergangsgebührnisse unter Anwendung der Ruhensregelung nach § 53 Abs. 9 SVG neu. Auf die Anlage zur Ruhensberechnung für den Zeitraum ab 1. Januar 2016 wird Bezug genommen. Ausweislich einer Soll-Ist-Rechnung ergibt sich im Zeitraum vom 1. Oktober 2015 bis einschließlich 30. November 2016 in der Summe ein Nachzahlungsbetrag zu Gunsten der Klägerin in Höhe von 941,91 EUR.
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Mit Bescheid vom 9. Januar 2017 ermittelte die Beklagte wiederum aufgrund einer geänderten Höhe der Versorgungsbezüge der Klägerin ab 1. Februar 2017 unter Anwendung der Ruhensregelung nach § 53 Abs. 9 SVG die der Klägerin zustehenden Übergangsgebührnisse neu.
11
Mit Schreiben vom 8. Februar 2017 und 13. Juni 2017 bat die Beklagte das Landratsamt … um Mitteilung des anzeigepflichtigen Einkommens der Klägerin und wies darauf hin, dass aufgrund der Änderungen der Anrechnungsregelungen durch das Versorgungsrücklageänderungsgesetz (VersRücklÄndG) das Erwerbseinkommen in den Monaten des Zusammentreffens mit Versorgungsbezügen nunmehr mit einem Zwölftel des im Kalenderjahr erzielten Einkommens anzurechnen ist. Das Landratsamt … übermittelte daraufhin eine Verdienstbescheinigung und eine Kopie des Lohnkontos der Klägerin für das Jahr 2016.
12
Daraufhin regelte die Beklagte mit Bescheid vom 29. Juni 2017 die Höhe der Übergangsgebührnisse unter Berücksichtigung des geänderten Verwendungseinkommens ab 1. März 2016 und Berücksichtigung der Ruhensregelung nach § 53 Abs. 9 SVG neu. Ausweislich einer Berechnung des über- bzw. unterbezahlten Bruttobetrages ergibt sich für das Jahr 2016 eine Überzahlung in Höhe von 810,81 EUR. Aufgrund dieser erklärte die Beklagte mit Schreiben vom 30. Juni 2017 gegenüber der Klägerin die Aufrechnung dieser zu viel gezahlten Versorgungsbezüge in monatlichen Raten von zunächst 250,00 EUR ab 1. August 2017 gegen die der Klägerin zustehenden Versorgungsbezüge.
13
Mit Bescheid vom 30. Juni 2017 ermittelte die Beklagte für das Jahr 2017 vorläufig einen Ruhensbetrag in Höhe von 472,35 EUR, um den die Übergangsgebührnisse der Klägerin gekürzt werden. Die Klägerin wurde nochmals darauf hingewiesen, dass sie verpflichtet sei, jede Änderung in der Verwendung oder in der Höhe ihres Einkommens unaufgefordert anzuzeigen. Nach Vorliegen des endgültigen Jahreseinkommens erfolge eine abschließende Berechnung mittels Bescheid.
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Mit Schreiben vom 18. Juli 2017 bat die Klägerin um Reduzierung der monatlichen Rate von 250,00 EUR auf 150,00 EUR. Dem kam die Beklagte ausweislich ihres Schreibens vom 21. Juli 2017 ab 1. August 2017 nach. Im August 2017 erhielt die Klägerin ausweislich einer vom Landratsamt … an das Bundesverwaltungsamt übermittelten Verdienstbescheinigung eine Einmalzahlung nach Art. 109 BayBesG (eingef. mWv 1.1.2017 durch G.v. 12.7.2017 - GVBl. S. 326) in Höhe von 400,00 EUR.
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Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 11. Dezember 2017 regelte die Beklagte aufgrund der geänderten Höhe des Verwendungseinkommens der Klägerin ab 1. Januar 2017 unter Berücksichtigung der Ruhensregelung nach § 53 Abs. 9 SVG die der Klägerin zustehenden Versorgungsbezüge neu. Die beigefügten Berechnungen sind Bestandteil des Bescheides. Ausweislich einer Soll-Ist-Rechnung ergibt sich für den Zeitraum vom 1. Oktober 2015 bis einschließlich 31. Januar 2018 in der Summe ein Rückforderungsbetrag zu Lasten der Klägerin in Höhe von 1.121,45 EUR. Insoweit erklärte die Beklagte mit Schreiben vom 12. Dezember 2017 die Aufrechnung in monatlichen Raten in Höhe von 150,00 EUR ab 1. Januar 2018.
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Mit Schreiben vom 22. Dezember 2017, beim Bundesverwaltungsamt eingegangen am 12. Januar 2018, erhob die Klägerin Widerspruch gegen den Bescheid vom „12. Dezember 2017“, den sie mit Schreiben vom 8. Januar 2018 wie folgt begründete:
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Am 5. Januar 2017 sei die gesetzliche Grundlage § 53 Abs. 5 Satz 4 SVG im Rahmen von Art. 10 des Gesetzes zur Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes mit Rückwirkung zum 1. Januar 2016 geändert worden. Danach sei bei Zusammentreffen von Erwerbseinkommen mit Versorgungsbezügen das Einkommen nunmehr mit einem Zwölftel des Jahreseinkommens anzurechnen, in der vorherigen Fassung sei das Einkommen monatsbezogen angerechnet worden. Mit Bescheid vom 29./30. Juni 2017 sei von ihr eine Rückzahlung in Höhe von 810,81 EUR gefordert worden. Diese sei wegen der gesetzlichen Änderung im Rahmen des Art. 10 Änderungsgesetz zum Versorgungsrücklagegesetz entstanden, denn im Dezember 2016 habe sie eine Nachzahlung von 941,91 EUR erhalten und im Juli 2017 wird ein Betrag von 810,81 EUR für den Zeitraum 2016 wieder zurückgefordert. Diese Rückforderung sei rechtswidrig, da diese wegen der Rechtsänderung vorgenommen wurde und somit § 49 Abs. 1 SVG gilt. Im Jahr 2016 sei noch nicht abzusehen gewesen, dass im Januar 2017 eine rückwirkende Gesetzesänderung vorgenommen wird. Im Dezember 2017 wurde ihr wiederholt ein Bescheid zugestellt, in dem nochmals eine Rückforderung, diesmal in Höhe von 1.121,45 EUR gestellt wurde, wiederum aufgrund ungerechtfertigter Bereicherung. Wiederholt wurde der komplette Bezugszeitraum seit 2015 herangezogen und nachberechnet. Aus Gründen der Rechtssicherheit könne ein schon abgeschlossener Zeitraum allerdings nicht ständig nochmal abgerechnet werden wie geschehen. Ausweislich der Excel-Berechnung (Anlage zum Bescheid aus Dezember 2017) ergibt sich die Rückforderungssumme aber nicht nur aus 2017, sondern auch aus den vergangenen drei Jahren. Die einzigen Bezüge, die sich seit 2017 seit der erneuten Mitteilung der Personalstelle des Landkreises … … im August bis Dezember geändert hätten, sei die Einmalzahlung in Höhe von 400,00 EUR gewesen, die jeder bayerische Beamte als Ausgleich erhalten habe. Die Gesamtsumme der Rückforderung ergebe sich allerdings aus der Neufassung des § 53 Abs. 5 SVG und nicht aufgrund fehlender Mitteilungen ihrerseits oder der Personalstelle des Landkreises … Dieser Mitteilungspflicht sei nachgekommen worden. Gemäß § 49 Abs. 1 SVG dürfe keine Nachzahlung gefordert werden, sofern sich eine Änderung rückwirkend ungünstig für den Berechtigten auswirke. Dies sei unter Anrechnung zu einem Zwölftel des Jahreseinkommens bei ihr allerdings der Fall, da vorher eine Nachzahlung gewährt worden sei und bei der Nachberechnung eine Überzahlung festgestellt worden sei. Des Weiteren zahle das Bundesverwaltungsamt seit Januar 2017 wissentlich überhöhte Beträge aus, eine Korrektur erfolgte erst im Juli 2017. Deshalb sei ihrem Widerspruch stattzugeben und die Forderung auf Rückzahlung für das Jahr 2016 sowie den Zeitraum Januar bis August 2017 zurückzunehmen.
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Mit Schreiben vom 21. März 2018 wiesen die Klägerbevollmächtigten darauf hin, dass das Bundesverwaltungsamt selbst ausführe, dass zum Stand 31. Dezember 2016 das Konto der Klägerin ausgeglichen gewesen sei, damit könne zum 31. Dezember 2016 kein Überzahlungsbetrag mehr bestanden haben. Zudem werde darauf hingewiesen, dass bis zu diesem Zeitpunkt die alte Rechtslage gültig gewesen sei, denn das Versorgungsrücklagegesetz sei erst zum 27. März 2017 erlassen worden. Somit sei der Bescheid vom 11. Dezember 2017 fehlerhaft und rechtswidrig.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 26. September 2018 wies das Bundesverwaltungsamt den Widerspruch der Klägerin vom 22. Dezember 2017 gegen den Bescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 11. Dezember 2017 zurück.
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Zur Begründung wurde in rechtlicher Hinsicht ausgeführt, dass die angefochtene Ruhensregelung vom 11. Dezember 2017 rückwirkend ab dem 1. Januar 2017 nicht wegen der gesetzlichen Änderung der Ruhensvorschrift, sondern zur Berücksichtigung der Einmalzahlung für bayerische Beamte in Höhe von 400,00 EUR erfolgt sei. Diese Änderung sei zu Recht erfolgt, es handele sich letztlich um eine wiederholende Verfügung zum bestandskräftigen Bescheid vom 30. Juni 2017. Auch der bestandskräftige Bescheid vom 29. Juli 2017 über die Höhe der Übergangsgebührnisse für 2016 sei unter Berücksichtigung des voraussichtlichen Jahreseinkommens nach der Rechtslage zum Zeitpunkt der Bescheiderteilung ergangen. Die Auflistung der Über- bzw. Unterzahlungssumme im angefochtenen Bescheid beinhalte keine Aufhebung vorangegangener bestandskräftiger Ruhensregelungen. Diese würden nicht verändert. Lediglich hilfsweise sei anzufügen, dass der Gesetzgeber Versorgungsbezüge kürzen dürfe, es gebe keinen Anspruch des Bezügeempfängers auf unveränderten Erhalt von Versorgungsregelungen. Im Fall der Klägerin sei jedoch eine Kürzung der Versorgungsbezüge nicht erkennbar, die Berücksichtigung des Jahresgehalts führe insgesamt zu einer günstigeren Regelung der Übergangsgebührnisse. Eine tatbestandliche Rückanknüpfung hier in Form der Berücksichtigung des Jahresgehalts verstoße nicht gegen die rechtsstaatlichen Prinzipien der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes. Diese Änderung führe zu einer letztlich für 2016 und 2017 unveränderten und für 2018 günstigeren Bemessung der Übergangsgebührnisse, so dass die Klägerin nicht beschwert sei. Weiterhin hätte es zu demselben Ergebnis geführt, wenn die Klägerin weiterhin nach dem Zuflussprinzip in den Monaten, in denen sie höhere Bezüge von ihrer Beschäftigungsdienststelle erhalten habe, entsprechend geringere Übergangsgebührnisse erhalten hätte. Eine Ruhensregelung unter Berücksichtigung der Einmalzahlung von 400,00 EUR sei zuvor nicht ergangen. Eine Mitteilung der Bezügehöhe durch die Klägerin sei nicht erfolgt. Daher sei die Rückfrage bezüglich der Einmalzahlung bei der besoldenden Stelle erfolgt. Die Klägerin könne sich nicht auf Vertrauensschutz berufen. Da die Zahlung von Übergangsgebührnissen unter dem gesetzesimmanenten Vorbehalt der Ruhensregelung stehe, gelte § 49 Abs. 2 SVG i.V.m. § 820 Abs. 1 Satz 2, § 818 Abs. 4 BGB. Hiernach hafte die Klägerin verschärft und könne sich nicht auf Entreicherung berufen. Sie habe zudem auch nicht dargelegt, wodurch sie entreichert sei. Schließlich sei die Entscheidung, ob und inwieweit von der Rückforderung überzahlter Bezüge abgesehen werde, oder ob Ratenzahlungen oder sonstige Erleichterungen zugebilligt würden, im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bezwecke die zu treffende Billigkeitsentscheidung, eine allen Umständen des Einzelfalls gerecht werdende, für die Behörde zumutbare und für die versorgungsberechtigte Person tragbare Lösung zu ermöglichen, bei der auch Alter, Leistungsfähigkeit und sonstige Lebensverhältnisse des Herausgabepflichtigen eine maßgebende Rolle spielen. Sie sei Ausdruck des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben. Sie habe vor allem dann Bedeutung, wenn aufgrund der verschärften Haftung der Entreicherungseinwand ausgeschlossen sei. Insbesondere bei einer überwiegend behördlichen Verantwortung für die Überzahlung müsse sich letztere in der Billigkeitsentscheidung niederschlagen. Eine solche sei vorliegend allerdings nicht erkennbar. Die vorliegende Überzahlung beruhe vielmehr darauf, dass sich die Bezüge der Klägerin durch Nachzahlungen rückwirkend verändert hätten bzw. dadurch, dass Steigerungen der Bezüge jeweils im Nachhinein mitgeteilt wurden. Auch sonstige Umstände, die den Verbrauch der zu Unrecht gezahlten Bezüge ausnahmsweise unter Berücksichtigung von Treu und Glauben als gerechtfertigt erscheinen lassen könnten, seien nicht ersichtlich.
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Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 25. Oktober 2018, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach per Telefax eingegangen am 26. Oktober 2018, ließ die Klägerin Klage erheben mit folgendem Antrag:
Der Bescheid des Bundesverwaltungsamtes, Außenstelle …, Az.: …, vom 11. Dezember 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Bundesverwaltungsamtes, Außenstelle …, Az.: …, vom 26. September 2018 wird aufgehoben.
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Mit Schriftsatz vom 11. Dezember 2018 begründeten die Klägerbevollmächtigten die Klage wie folgt: Der Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides sei rechtswidrig und verletze die Klägerin in ihren Rechten. Die diversen Berechnungen der Beklagten bezüglich der der Klägerin zustehenden Versorgungsbezüge würden ein totales Durcheinander aufweisen, auf Nachzahlungsbescheide würden fast postwendend Aufforderungen zur Rückzahlung folgen. So sei der Klägerin laut Bescheid vom 31. Oktober 2016 eine Nachzahlung in Höhe von 941,91 EUR gewährt worden, knapp ein halbes Jahr später sei ihr wiederum für denselben Zeitraum eine Rückzahlung in Höhe von 810,81 EUR übersandt worden mit der lapidaren Begründung, die Bezüge hätten sich geändert und es wäre eine Überzahlung aufgrund ungerechtfertigter Bereicherung gemäß § 49 Abs. 3 SVG entstanden. Der rechtliche Grund für die Forderung solle wegen der gesetzlichen Änderung im Rahmen des Art. 10 des Gesetzes zur Änderung des Rücklagegesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschrift ergangen sein. Im streitgegenständlichen Rückforderungsbescheid vom 11. Dezember 2017 sei nochmals eine Rückforderung in Höhe von 1.121,45 EUR gestellt worden, die Begründung hierfür sei, dass diese Rückforderung wegen der Neufassung von § 53 Abs. 5 SVG aufgrund Art. 10 des Gesetzes zur Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften ergangen sei. Die Beklagte übersehe bei ihrer Rückforderung, dass gemäß § 49 Abs. 1 SVG Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten seien, wenn ein Versorgungsberechtigter durch eine gesetzliche Änderung seiner Versorgungsbezüge mit rückwirkender Kraft schlechter gestellt würde. Dies sei hier der Fall, denn die Anrechnung zu einem Zwölftel des Jahreseinkommens wirke sich bei der Klägerin ungünstig aus, da ihr vorher bei Geltung des alten Rechts eine Nachzahlung gewährt worden sei und dieser Betrag gemäß neuem Recht sich als eine Überzahlung herausstellen würde. Rein hilfsweise erhebe die Klägerin die Einrede der Entreicherung gemäß § 818 Abs. 3 BGB, da sie die Beträge ausgegeben habe und auf die Rechtmäßigkeit der Nachzahlung vertraut habe. Sie sei bei Empfang dieser Zahlung gutgläubig gewesen, denn auch wie die Beklagte selbst sei sie von der Rechtmäßigkeit dieser Auszahlung ausgegangen. Es sei der Klägerin im November 2016 und Januar 2017 überhaupt nicht ersichtlich gewesen, dass ab 1. Januar 2017 eine abweichende Regelung rückwirkend zum 1. Januar 2016 vorgenommen werde und die ihr mitgeteilten künftigen Auszahlungen somit überhöht wären. Im Übrigen beinhalte der neue Rückforderungsbescheid vom 11. Dezember 2017 nicht nur das Jahr 2017, sondern auch die Jahre 2015 und 2016, wodurch der rechtswidrige Bescheid vom August 2017 konkludent aufgehoben worden sei.
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Mit Schriftsatz vom 21. Dezember 2018 beantragte die Beklagte,
die Klage kostenpflichtig abzuweisen, und bezog sich zur Begründung auf den Widerspruchsbescheid vom 26. September 2018. Ergänzend führte sie aus, dass die Ruhensregelung für das Jahr 2017 mit dem Bescheid vom 30. Juni 2017 zunächst nur vorläufig unter Vorbehalt einer abschließenden Berechnung nach Vorliegen des endgültigen Jahreseinkommens geregelt worden sei. Erst mit Bescheid vom 11. Dezember 2017 sei eine endgültige Regelung erfolgt. Hierbei sei lediglich die bis dahin noch nicht berücksichtigte Einmalzahlung nach Art. 109 BayBesG (sog. „Bayern-Bonus“) in Höhe von 400,00 EUR eingerechnet worden, was zu einer Erhöhung des Verwendungseinkommens von 2.456,38 EUR auf 2.489,71 EUR geführt habe. Es werde auf Blatt 155 und 159 der Akte verwiesen. Die Ausführungen der Gegenseite zu § 49 Abs. 1 SVG gingen an der Sache vorbei. Während des gesamten Zeitraums, in dem die Klägerin Übergangsgebührnisse erhalten habe, seien von der Beklagten entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U. v. 26.11.2013, 2 C 17/12) sowie der geltenden Erlasslage Einmalzahlungen, die als Verwendungseinkommen zu berücksichtigen waren, anteilsmäßig auf die Zeiträume angerechnet worden, für die sie geleistet wurden und nicht im Monat des Zuflusses. Dies ergebe sich auch eindeutig aus der übersandten Besoldungsakte. Von der behaupteten Rechtsänderung zu Lasten der Klägerin könne keine Rede sein.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Besoldungs- und Widerspruchsakte der Beklagten und die Gerichtsakte Bezug genommen. Für den Verlauf der mündlichen Verhandlung wird auf das Protokoll verwiesen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg, da der Bescheid der Beklagten vom 11. Dezember 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 26. September 2018 über die Rückforderung überzahlter Übergangsgebührnisse in Höhe von insgesamt 1.121,45 EUR rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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1. Die Rückforderungsentscheidung der Beklagten, der keine formellen Mängel anlasten, ist in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden.
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Gemäß § 49 Abs. 2 Satz 1 SVG regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (im Folgenden: BGB) über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB ist das ohne Rechtsgrund Erlangte herauszugeben. Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten - wie vorliegend im Falle erlangten Buchgeldes - nicht möglich, so ist der Wert zu ersetzen (§ 818 Abs. 2 BGB).
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a) Die Klägerin erhielt insgesamt Übergangsgebührnisse in Höhe von 1.121, 45 EUR ohne Rechtsgrund.
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aa) Dieser Rückforderungsbetrag setzt sich zusammen aus einer Überzahlung von Übergangsgebührnissen in Höhe von 810,81 EUR, welche die Beklagte bereits mit bestandskräftigem Bescheid vom 29. Juni 2017 für den Zeitraum 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2016 festgesetzt hat, sowie einer Überzahlung in Höhe von 371,45 EUR, welche die Beklagte mit dem hier streitgegenständlichen Bescheid vom 11. Dezember 2017 für den Zeitraum 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2017 festgestellt hat, unter Berücksichtigung einer der Klägerin für den Monat Januar 2018 zustehenden Nachzahlung in Höhe von 60,81 EUR.
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bb) Soweit die Beklagte mit dem angefochtenen Bescheid vom 11. Dezember 2017 im Kalenderjahr 2016 überzahlte Übergangsgebührnisse in Höhe von 810,81 EUR zurückfordert, handelt es sich vor dem Hintergrund, dass diese Rückforderung bereits den Regelungsgegenstand des bestandskräftigen Bescheids der Beklagten vom 29. Juni 2017 bildete, sowie aufgrund des klaren Wortlauts des Bescheids vom 11. Dezember 2017, der inhaltlich lediglich für das Kalenderjahr 2017 eine Ruhensberechnung vornimmt, um eine wiederholende Verfügung ohne (neuen) Regelungscharakter. Damit ist dieser Teilbetrag der Rückforderungssumme einer gerichtlichen Überprüfung nicht mehr zugänglich. Der Vortrag der Klägerin in ihrer Widerspruchs- und Klagebegründung, die mit Bescheid vom 29. Juni 2017 vorgenommene Neuberechnung der Übergangsgebührnisse unter Anwendung der Ruhensregelung aus § 53 Abs. 9 SVG für das Kalenderjahr 2016 nebst Rückforderung überzahlter Übergangsgebührnisse in Höhe von 810,81 EUR verstoße aufgrund der Anwendung von § 53 Abs. 5 Satz 4 SVG in der ab 1. Januar 2016 geltenden Fassung gegen § 49 Abs. 1 SVG, ist mithin unbehelflich.
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cc) Soweit die Beklagte mit Bescheid vom 11. Dezember 2017 die der Klägerin im Zeitraum ab 1. Januar 2017 zustehenden Übergangsgebührnisse in Anwendung der Ruhensregelung nach § 53 Abs. 9 SVG neu ermittelte, begegnet dies weder dem Grunde noch der Höhe nach rechtlichen Bedenken.
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Die Beklagte hat hierbei insbesondere nicht gegen § 49 Abs. 1 SVG verstoßen. Wird ein Versorgungsberechtigter durch eine gesetzliche Änderung seiner Versorgungsbezüge mit rückwirkender Kraft schlechter gestellt, so sind gemäß § 49 Abs. 1 SVG die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten. Eine derartige gesetzliche Änderung liegt der angefochtenen Entscheidung der Beklagten gerade nicht zugrunde. Bereits mit Bescheid vom 30. Juni 2017 hatte die Beklagte für das Kalenderjahr 2017 vorläufig einen monatlichen Ruhensbetrag in Höhe von 472,35 EUR ermittelt unter Zugrundelegung des geschätzten Jahresverwendungseinkommens der Klägerin in 2017 und Anrechnung eines Zwölftel desselben für jeden Monat des Zusammentreffens mit Versorgungsbezügen (§ 53 Abs. 9 i.V.m. § 53 Abs. 5 Satz 4 SVG). Diese Berechnungen der Beklagten können aufgrund der Bestandskraft des Bescheides vom 30. Juni 2017 nicht zum Gegenstand des vorliegenden Klageverfahrens gemacht werden. Auch insoweit gilt, dass der streitgegenständliche Bescheid der Beklagten vom 11. Dezember 2017 keinen Zweitbescheid darstellt, der für den Bezugszeitraum 1. Januar 2017 bis 31. Januar 2017 eine neue Sachprüfung hinsichtlich des Ruhensbetrages und der der Klägerin zustehenden Übergangsgebührnisse beinhaltet. Ausweislich des klaren Wortlautes des angefochtenen Bescheides vom 11. Dezember 2017 erging mit diesem lediglich insoweit eine neue Entscheidung über die Ruhensregelung der Übergangsgebührnisse der Klägerin, als sich das Verwendungseinkommen der Klägerin geändert hat. Diese Änderung basiert ausschließlich auf einer der Klägerin im August 2017 zugeflossenen einmaligen Zahlung in Höhe von 400,00 EUR, die auf Grundlage von Art. 109 BayBesG (eingef. mWv 1.1.2017 durch G.v. 12.7.2017 - GVBl. S. 326) geleistet wurde. Die Beklagte hat ersichtlich eindeutig auch nicht gegen § 49 Abs. 1 SVG verstoßen, soweit sie die im Jahr 2017 erhaltene Einmalzahlung zu je einem Zwölftel auf die Kalendermonate umlegte. Denn der Berechnung der Beklagten liegt schon keine gesetzliche Änderung zugrunde. Es entspricht vielmehr ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass Jahressonderzahlungen, die nicht nur für einen bestimmten Monat geleistet werden, stets auf die Kalendermonate umzulegen sind (vgl. etwa BVerwG, U.v. 26.11.2013 - 2 C 17/12). Die vorliegende Einmalzahlung stellt eine solche nicht monatsbezogene Jahressonderzahlung dar. Sie ist entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht unter § 53 Abs. 9 i.V.m. § 53 Abs. 5 Satz 2 Nr. 7 SVG zu subsumieren, da sie keinen Leistungsbezug im Sinne der Bundesleistungsbesoldungsverordnung darstellt. Im Übrigen wurden Berechnungsfehler weder vorgetragen noch sind sie sonst ersichtlich. Für die Einzelheiten der Ermittlung der Ruhensbeträge wird deshalb auf die zutreffenden Darstellungen der Beklagten in der Anlage „Ruhensberechnung laufende Bezüge“ des angefochtenen Bescheides verwiesen (§ 117 Abs. 5 VwGO).
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dd) Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich abschließend, dass auch der Einwand der Klägerin, die Beklagte habe mit der angefochtenen Entscheidung die der Klägerin zustehenden Übergangsgebührnisse für den kompletten Bezugszeitraum ab Oktober 2015 nachberechnet, nicht durchgreift. Soweit die Beklagte in der Anlage „SOLL-IST-Rechnung“ Über- bzw. Unterzahlungen für den gesamten Bezugszeitraum der Übergangsgebührnisse auflistet, stellt sie in der Spalte „SOLL-Betrag“ lediglich die sich aus vorangegangenen bestandskräftigen Bescheiden ergebenden Zahlen dar, ohne insoweit für die Kalenderjahre 2015 und 2016 Neuberechnungen vorzunehmen.
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b) Die Klägerin kann sich nicht gemäß § 818 Abs. 3 BGB auf Entreicherung berufen. Da die Festsetzung von Versorgungsbezügen, hier in Form von Übergangsgebührnissen, einem gesetzesimmanenten Änderungsvorbehalt hinsichtlich einer möglichen Ruhensregelung unterliegt, haftet der Empfänger überzahlter Versorgungsbezüge stets verschärft, § 820 Abs. 1 BGB analog, § 818 Abs. 4 BGB (vgl. BVerwG, U.v. 15.11.2016 - 2 C 9.15 - juris Rn. 22).
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c) Schließlich erweist sich auch die von der Beklagten nach § 49 Abs. 2 Satz 3 SVG getroffene Billigkeitsentscheidung als ermessensfehlerfrei (§ 114 Satz 1 VwGO).
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aa) Gemäß § 49 Abs. 2 Satz 3 SVG kann von der Rückforderung mit Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung aus Billigkeit ganz oder zum Teil abgesehen werden. Diese Billigkeitsentscheidung bezweckt, eine allen Umständen des Einzelfalles gerecht werdende, für die Behörde zumutbare und für den Versorgungsberechtigten tragbare Lösung zu ermöglichen, bei der auch Alter, Leistungsfähigkeit und sonstige Lebensverhältnisse des Herausgabepflichtigen eine maßgebende Rolle spielen (zu § 52 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG: BVerwG, U.v. 26.04.2012 - 2 C 15.10 - juris Rn. 18). Sie ist Ausdruck des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben und stellt eine sinnvolle Ergänzung des ohnehin von dem gleichen Grundsatz geprägten Rechts der ungerechtfertigten Bereicherung dar, so dass sie vor allem in Fällen der verschärften Haftung von Bedeutung ist. Dabei ist jedoch nicht die gesamte Rechtsbeziehung, aus welcher der Bereicherungsanspruch erwächst, nochmals unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zu würdigen, sondern auf das konkrete Rückforderungsbegehren und vor allem auf die Modalitäten der Rückabwicklung und ihre Auswirkungen auf die Lebensumstände des Versorgungsberechtigten abzustellen. Bei der Billigkeitsentscheidung ist von besonderer Bedeutung, wessen Verantwortungsbereich die Überzahlung zuzuordnen ist und in welchem Maße ein Verschulden oder Mitverschulden hierfür ursächlich war. Ein Mitverschulden der Behörde an der Überzahlung ist in die Ermessensentscheidung einzubeziehen. Deshalb ist aus Gründen der Billigkeit in der Regel von der Rückforderung teilweise abzusehen, wenn der Grund für die Überzahlung in der überwiegenden behördlichen Verantwortung liegt. Dabei ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein Absehen von der Rückforderung in der Größenordnung von 30 v. H. des überzahlten Betrages im Regelfall angemessen. Bei Hinzutreten weiterer Umstände, etwa besonderer wirtschaftlicher Probleme des Versorgungsberechtigten, kann auch eine darüber hinausgehende Ermäßigung des Rückforderungsbetrages in Betracht kommen.
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bb) Nach diesen Grundsätzen ist die Billigkeitsentscheidung der Beklagten ermessensfehlerfrei ergangen. Die Beklagte hat den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Klägerin hinreichend dadurch Rechnung getragen, dass der Klägerin Ratenzahlungen gewährt wurden. Es begründet hingegen keinen Ermessensfehlgebrauch oder sonstigen Ermessensfehler, dass sie auf die Forderung nicht, wie es die Klägerin begehrt, teilweise oder ganz verzichtet hat. Einen derartigen Verzicht müsste die Beklagte allenfalls in Betracht ziehen, wenn der Grund für die Überzahlung in der überwiegenden behördlichen Verantwortung liegt. Eine solche liegt nicht vor. Die streitgegenständliche Überzahlung beruht vielmehr auf einer erst im Verlauf des Kalenderjahres 2017 eingetretenen Erhöhung des Verwendungseinkommens der Klägerin. Im Übrigen hätte die Klägerin Überzahlungen aufgrund Änderungen ihres Verwendungseinkommens über mehrere Monate hinweg vermeiden können, indem sie ihrer Anzeigepflicht aus § 60 Abs. 2 Nr. 2 SVG zeitgerecht nachkommt.
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2. Die Klage ist nach alledem mit der Kostenfolge aus § 161 Abs. 1, § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten trifft das Gericht keine Entscheidung, weil es davon ausgeht, dass die Beklagte vor Rechtskraft nicht vollstreckt.