Titel:
Die Anordnung von Leinenzwang bei einem Golden Retriever-Hund
Normenketten:
LStVG Art. 18 Abs. 1, Abs. 2
VwGO § 92 Abs. 3, § 113 Abs. 1 S.1, § 114, § 161
StPO § 170 Abs. 2
BayVwVfG Art. 37 Abs. 1
GKG § 52 Abs. 1
Leitsatz:
Für die Annahme, dass ein Hund gem. § 18 Abs. 1, Abs. 2 LStVG eine Gefahr für das Rechtsgut Gesundheit darstellt, ist es unerheblich, ob ein Hund einen Jungen umgestoßen oder in den Kopf gebissen hat. Ausschlaggebend ist, dass der unangeleinte Hund sich einem fremden Kind genähert hat, woraufhin dieses hingefallen ist und sich verletzt hat. (Rn. 17 – 21) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Einzelfallanordnung zur Hundehaltung, Teilweise Hauptsacheerledigung, Einschreiten, Ermessensfehler, Gefahrenabwehr, Leinenzwang, Vollziehung
Fundstelle:
BeckRS 2020, 2374
Tenor
1. Soweit die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, wird das Verfahren eingestellt; im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3.
Tatbestand
1
Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit eines Bescheids der Beklagten vom 3. September 2018, durch den gegenüber dem Kläger Anordnungen zur Haltung seines Hundes „…“ (Rasse: Golden Retriever) getroffen wurden.
2
Am 26. Juli 2018 gegen 14:45 Uhr führte der Kläger seinen Hund auf dem Kinderspielplatz in der … unangeleint aus. In der Folge erlangte die Beklagte durch die Polizeiinspektion … und die Mutter des mutmaßlich geschädigten und zum damaligen Zeitpunkt sieben Jahre alten … … Kenntnis von einem Vorfall, der sich in diesem Zusammenhang ereignet haben soll. Der Hund des Klägers habe den mutmaßlich Geschädigten angefallen und erheblich verletzt.
3
Mit Schreiben vom 31. Juli 2018 hörte die Beklagte den Kläger im Hinblick auf ein beabsichtigtes Ordnungswidrigkeitenverfahren zu dem geschilderten Vorfall an. Mit Schreiben vom 8. August 2018 ließ sich der Kläger dazu dahingehend ein, dass er seinen Hund tatsächlich unangeleint auf dem Spielplatz ausgeführt habe. Dieser habe jedoch keinen Jungen angegriffen und gebissen. Vielmehr sei der Junge schreiend weggelaufen, als der Hund sich genähert habe. Beim Wegrennen sei dieser dann gestolpert und hingefallen. Er habe mit seinem Hund bereits im Alter von neun Wochen die Hundeschule besucht.
4
Nachdem der Beklagten am 25. August 2018 der Ermittlungsbericht der Polizeiinspektion … vorgelegt worden war, hörte diese den Kläger mit Schreiben vom 27. August 2018, dem Kläger zugestellt am 28. August 2018, im Hinblick auf die beabsichtigte Anordnung eines Maulkorb- und Leinenzwanges innerhalb des Stadtgebietes für den Hund des Klägers an. Mit Schreiben vom 30. August 2018 wiederholte der Kläger im Wesentlichen seine Ausführungen aus seinem Schreiben vom 8. August 2018. Zudem führte er an, ein Maulkorb sei völlig unangemessen.
5
Die Staatsanwaltschaft … hatte betreffend den Vorfall ein Ermittlungsverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung gegen den Kläger eingeleitet, welches mit Verfügung vom 5. September 2018 gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wurde, da dem Kläger nicht mit der zur Anklageerhebung notwendigen Sicherheit ein Fahrlässigkeitsvorwurf gemacht werden könne. Es hätten keine Erkenntnisse darüber vorgelegen, dass der Kläger bis zu diesem Zeitpunkt mit einem derartigen Verhalten des Hundes habe rechnen müssen.
6
Mit Bescheid der Beklagten vom 3. September 2018, dem Kläger zugestellt am 4. September 2018, erließ die Beklagte folgende Anordnungen:
1. Für den Golden Retriever-Hund „…“ [des Klägers] wird innerorts ein Leinenzwang angeordnet.
2. Die Leinenlänge darf max. 1,50 m betragen, eine Flexileine darf innerorts nicht verwendet werden.
3. Die verwendete Leine muss intakt sein und der Größe bzw. der Kraft des Hundes entsprechen.
4. Der Hund ist von Kindern fernzuhalten.
5. Mit dem Hund ist eine Hundeschule aufzusuchen und die Begleithundeprüfung abzulegen.
Der Nachweis ist dem Ordnungsamt oder dem Veterinäramt vorzulegen.
6. Die sofortige Vollziehung der vorstehenden Nummern 1 bis 4 wird angeordnet.
7. Im Falle der Zuwiderhandlung gegen die Ziffern 1 bis 4 wird ein Zwangsgeld von 500,00 EUR fällig.
8. [Der Kläger] hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
9. Die Gebühr für diesen Bescheid wird auf 30,00 EUR festgesetzt. Die Auslagen betragen 5,00 EUR.
7
Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass ein Einschreiten notwendig sei, da der Vorfall vom 26. Juli 2018 zeige, dass der Hund zu einer Gefahr für die Gesundheit von Personen und anderen Tieren werden könne, wenn er sich außerhalb des Grundstücks nicht angeleint bewege. Die Anordnungen entsprächen dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Unter Berücksichtigung der Einwendungen des Klägers sei davon abgesehen worden, neben der Leinenpflicht auch einen Maulkorbzwang anzuordnen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung liege im öffentlichen Interesse. Wenn der Sofortvollzug nicht angeordnet werden würde bestünde die Gefahr, dass in der Zeit zwischen Erlass des Bescheides und seiner Bestandskraft weitere Gefährdungen von dem Hund ausgehen und Personen oder Tiere Schäden erlitten.
8
Auf die weitere Begründung des Bescheids wird Bezug genommen.
9
Gegen diesen Bescheid hat der Kläger mit bei Gericht am 4. Oktober 2018 eingegangenen Schriftsätzen seiner Bevollmächtigten vom gleichen Tag Klage auf Aufhebung des Bescheids erhoben und vorläufigen Rechtsschutz beantragt (AN 15 S 18.01942).
10
Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beklagte bei Erlass des Bescheides von einer unrichtigen Tatsachengrundlage ausgegangen sei. Der Hund des Klägers habe, anders als angenommen, kein Kind in den Kopf gebissen. Hierzu werde auch auf die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft … vom 5. September 2018 verwiesen. Von dem Hund gingen keinerlei Gefahren für Leib und Leben aus. Nach weiterem Vorbringen des Klägers sei der Bescheid zudem teilweise formell rechtswidrig, da Ziffer 4 nicht bestimmt genug i.S.d. Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG sei. Außerdem sei der Bescheid in den Ziffern 1 bis 3 auch materiell rechtswidrig, da es sich bei dem Hund des Klägers um keinen „großen Hund“ i.S.d. § 2 Abs. 2 der geltenden Hundehaltungsverordnung handle, wie es nach ständiger Rechtsprechung für eine Anordnung nach Art. 18 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 LStVG jedoch nötig sei. Schließlich sei auch Ziffer 5 des Bescheides materiell rechtswidrig. Die Anordnung zum Besuch einer Hundeschule sei nicht von den materiellen Anforderungen der Rechtsgrundlage (Art. 18 Abs. 2 LStVG) gedeckt, da diese Anordnung nicht der Abwehr einer konkreten Gefahr diene, sondern eine über den Bereich der Gefahrenabwehr hinausgehende Verpflichtung darstelle.
11
Der Kläger hat mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 4. Oktober 2018 beantragt,
der Bescheid der Beklagten vom 03.09.2018 wird aufgehoben.
12
Die Beklagte hat mit Schreiben vom 27. November 2018 beantragt,
13
Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, die Einstellung des Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft sei nicht deswegen erfolgt, weil nicht der Hund des Klägers den Geschädigten gebissen habe, sondern allein deswegen, weil der Tatnachweis der Fahrlässigkeit nicht habe geführt werden können. Der Beißvorfall sei durch glaubwürdige Zeugenaussagen zweifelsfrei belegt. Da es sich um die erste Auffälligkeit des Hundes gehandelt habe, sei vom Erlass eines Maulkorbzwangs abgesehen und lediglich das mildeste Mittel - der Leinenzwang - angeordnet worden. Mit einer Schulterhöhe von ca. 50 cm sei der Hund ohnehin gemäß der geltenden Hundehaltungsverordnung im Stadtgebiet anzuleinen. Die Anordnung des Besuchs einer Hundeschule verletze den Kläger ebenfalls nicht, da dieser bereits selbst angegeben habe, bereits eine Hundeschule besucht zu haben.
14
In dem Termin der mündlichen Verhandlung am 13. Januar 2020 wurde die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten erörtert. Im Zuge dessen wurde seitens der Beklagten der Bescheid vom 3. September 2018 dahingehend modifiziert, dass die Ziffern 3, 4 und 5 des Bescheides aufgehoben wurden. Mit Ziffer 6 wurde nur noch die sofortige Vollziehung der Ziffern 1 bis 2 des Bescheides angeordnet und mit Ziffer 7 wurde nur noch angeordnet, dass im Falle der Zuwiderhandlung gegen die Ziffern 1 bis 2 des Bescheides ein Zwangsgeld von jeweils 500,00 EUR fällig werde. In Bezug auf Ziffer 9 wurde nunmehr eine Gebühr von nur noch 15,00 EUR festgesetzt mit Auslagen von weiterhin 5,00 EUR. Der Klägerbevollmächtigte erklärte sodann, soweit die Beklagte den streitgegenständlichen Bescheid aufgehoben bzw. modifiziert hat, wird in beiden Verfahren die Hauptsache für erledigt erklärt. Im Übrigen wird die Klage aufrechterhalten und die Aufhebung der Ziffern 1, 2 und 7, soweit noch bestehend, beantragt.
15
Die Beklagte stimmte der teilweisen Erledigungserklärung zu und beantragte im Übrigen weiterhin Klageabweisung.
16
Wegen der weiteren Einzelheiten wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die beigezogene Behördenakte sowie auf die Gerichtsakte einschließlich der Sitzungsniederschrift über die mündliche Verhandlung verwiesen.
Entscheidungsgründe
17
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.
18
Im Übrigen ist die Klage zulässig, aber unbegründet und somit abzuweisen. Der streitgegenständliche Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Beklagte hat gegenüber dem Kläger zu Recht Anordnungen bezüglich der Haltung seines Hundes „…“ getroffen.
19
Rechtsgrundlage für die Anordnung ist Art. 18 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 LStVG. Danach können die Gemeinden zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder die öffentliche Reinlichkeit Anordnungen für den Einzelfall zur Haltung von Hunden treffen. Für Anordnungen gemäß Art. 18 Abs. 2 LStVG ist es dabei nicht zwingend erforderlich, dass ein Hund bereits durch Beißen von Menschen oder Tieren oder durch sonst aggressives Verhalten auffällig geworden ist. Die Gefahrenabwehr setzt also nicht voraus, dass bereits ein schädigendes Ereignis stattgefunden hat. Eine hinreichend konkrete Gefahr in diesem Sinne liegt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vor, wenn in einem zu beurteilenden konkreten Einzelfall in überschaubarer Zukunft mit dem Schadenseintritt hinreichend wahrscheinlich gerechnet werden kann (BVerwG, U.v. 18.12.2002 - 6 CN 1/02 - juris). Die an das Vorliegen einer Gefahr zu stellenden Anforderungen hängen von der Wertigkeit des bedrohten Rechtsguts ab. Da es sich bei dem zu befürchtenden Schaden um ein zukünftiges Ereignis handelt, hat die Sicherheitsbehörde eine wertende Prognoseentscheidung über die zu erwartenden Schäden zu treffen (BayVGH, B.v. 18.11.2011 - 10 ZB 11.1837 - juris). Dabei sind an die Wahrscheinlichkeit des Eintritts des Schadens umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer der zu erwartende Schaden ist. Bei einem hohen Schutzgut kann je nach den Umständen des Einzelfalls auch ein konkreter Gefahrenverdacht für eine sicherheitsrechtliche Anordnung ausreichen (BayVGH, U.v. 18.2.2004 - 24 B 03.645 - BayVBl 2004, 535; B.v. 7.4.2004 - 24 CS 04.53 - BayVBl 2004, 727). Erst recht ermöglicht Art. 18 Abs. 2 LStVG eine entsprechende Anordnung der Sicherheitsbehörden dann, wenn es um die Haltung eines Hundes geht, der bereits in einem Sinn auffällig geworden ist, der eine Gefahr für die Rechtsgüter Leben, Gesundheit und Eigentum beinhaltete.
20
Vor diesem Hintergrund sind die angegriffenen Anordnungen zu Recht ergangen. Von dem Hund des Klägers geht eine konkrete Gefahr für die in Art. 18 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 LStVG genannten Rechtsgüter aus. Am 26. Juli 2018 war der Hund des Klägers in einen Vorfall verwickelt, bei dem der zum damaligen Zeitpunkt sieben Jahre alte … … jedenfalls gestürzt ist und sich hierbei verletzt hat. Unerheblich ist insoweit, ob der Hund des Klägers den Jungen umgestoßen oder gar in den Kopf gebissen hat, da jedenfalls unter den Beteiligten unstreitig ist, dass der unangeleinte Hund des Klägers sich dem Kind genähert hat, woraufhin dieses hingefallen ist und sich verletzt hat. Bereits hierin hat sich die von dem unangeleinten Hund des Klägers ausgehende konkrete Gefahr für die Gesundheit von Menschen hinreichend realisiert. Ein Umstoßen oder gar Zubeißen des Hundes ist hierfür nicht erforderlich. Auch ein etwaiges Fehlverhalten des Jungen im Umgang mit dem Hund, etwa durch - wie vom Kläger geschildertes - schreiendes Wegrennen, vermag hieran nichts zu ändern. Aus diesem Grund kann auch dahinstehen, welche Schulterhöhe der Hund des Klägers aufweist und ob er damit womöglich schon als „großer Hund“ unter die Hundehaltungsverordnung der Beklagten fällt. Die Tatbestandsvoraussetzungen für den Erlass einer Einzelfallanordnung betreffend einen Leinenzwang für den Hund des Klägers liegen jedenfalls vor.
21
Da demnach die tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 18 Abs. 2 LStVG vorliegen, ist das in dieser Vorschrift normierte Ermessen eröffnet. Dieses Ermessen, das nach § 114 VwGO nur auf das Vorliegen möglicher Ermessensfehler hin zu überprüfen ist, hat die Beklagte fehlerfrei ausgeübt. Weder in Bezug auf das Entschließungsermessen noch hinsichtlich des Auswahlermessens sind Rechtsfehler erkennbar. Zunächst ist festzuhalten, dass die Beklagte Ermessenserwägungen angestellt hat, sodass die streitgegenständliche Anordnung nicht vor dem Hintergrund eines Ermessensnichtgebrauchs rechtswidrig ist. In Bezug auf das Entschließungsermessen hat die Beklagte vollkommen zu Recht darauf abgestellt, dass angesichts des Zwischenfalls vom 26. Juli 2018 eine sicherheitsrechtliche Anordnung in Bezug auf den Hund des Klägers zu treffen ist. Die Ausübung des Auswahlermessens durch die Beklagte ist auch unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nicht zu beanstanden. Indem die Beklagte von der zusätzlichen Anordnung eines Maulkorbzwanges abgesehen und lediglich den Leinenzwang der Ziffern 1 und 2 des Bescheides angeordnet hat, wurde das mildeste zur Verfügung stehende Mittel gewählt, um der Gefahr, die von dem Hund des Klägers ausgeht, wirksam zu begegnen. Insbesondere hat die Beklagte den Leinenzwang auf den Innerortsbereich beschränkt. Es besteht kein Zweifel daran, dass diese teilweise Einschränkung der Bewegungsfreiheit des Hundes im Sinne einer effektiven Gefahrenabwehr geboten ist. Rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass die Beklagte in Ziffer 2 des Bescheides eine Leinenlänge von maximal 1,5 Metern angeordnet hat. Die Anordnung einer bestimmten Länge der Leine ist schon aus Gründen der Einhaltung des Bestimmtheitsgrundsatzes erforderlich. Im Übrigen wird der Kläger nur bei Verwendung einer vergleichsweise kurzen Leine in die Lage versetzt, bei Gefahrsituationen unverzüglich auf den Hund einwirken zu können.
22
Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit der (modifizierten) Zwangsgeldandrohung sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
23
Die von der Beklagten bezüglich der Haltung des Hundes des Klägers getroffenen Anordnungen sind deshalb nicht zu beanstanden.
24
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO und 161 Abs. 2 VwGO. Eine gemeinsame Kostenentscheidung hinsichtlich des streitig entschiedenen Teils des Verfahrens und hinsichtlich des Teil des Verfahrens, der übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, im Urteil ist zulässig (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 21. Auflage, § 161 Rn. 5). Hinsichtlich des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils des Verfahrens entspricht es billigem Ermessen im Sinne des § 161 Abs. 2 VwGO, die Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzulegen, da diese durch Teilaufhebung des streitgegenständlichen Bescheids das erledigende Ereignis herbeigeführt hat. Im Übrigen greift § 154 Abs. 1 VwGO, wonach der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.