Inhalt

VG Würzburg, Beschluss v. 16.09.2020 – W 8 E 20.1298
Titel:

Teilnehmerbegrenzung einer Privatveranstaltung wegen Corona-Pandemie (hier: im Freistaat Bayern)

Normenketten:
VwGO § 80 Abs. 5, § 88
IfSG § 16 Abs. 8, § 28 Abs. 1 S. 2, Abs. 3
Leitsatz:
Eine in einer Allgemeinverfügung im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie vom 10. September 2020 angeordnete Teilnehmerbegrenzung für Privatveranstaltungen (hier:  maximal 50 Personen in geschlossenen Räumen oder bis zu 100 Personen unter freiem Himmel) verstößt nicht gegen die allgemeine Handlungsfreiheit eines Veranstaltungsteilnehmers (Art. 2 Abs. 1 GG). (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Sofortverfahren, Antragsbefugnis eines Teilnehmers, Teilnehmerbegrenzung einer Privatveranstaltung, Corona-Pandemie, Verhältnismäßigkeit, Antragsbefugnis, aufschiebende Wirkung, Ermessensfehler, Glaubhaftmachung, Teilnehmerzahl, Vergleich, Teilnehmerbegrenzung, Privatveranstaltung, Infektionsschutz, allgemeine Handlungsfreiheit
Fundstelle:
BeckRS 2020, 23246

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
1
Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Außervollzugsetzung der in der Allgemeinverfügung der Stadt W zur Bekämpfung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in der Stadt W aufgrund steigender Fallzahlen vom 10. September 2020 angeordnete Teilnehmerbegrenzung für Privatveranstaltungen.
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1. Mit Allgemeinverfügung der Stadt W vom 10. September 2020 wird angeordnet, dass abweichend von § 5 Abs. 2 Satz 1 der 6. BayIfSMV für Privatveranstaltungen eine Teilnehmerbegrenzung von maximal 50 Personen in geschlossenen Räumen oder bis zu 100 Personen unter freiem Himmel gilt. Privatveranstaltungen sind hierbei Veranstaltungen, die üblicherweise nicht für ein beliebiges Publikum angeboten oder auf Grund ihres persönlichen Zuschnitts nur von einem absehbaren Teilnehmerkreis besucht werden (insbesondere Privatveranstaltungen wie z.B. Hochzeiten, Beerdigungen, Geburtstage, Schulabschlussfeiern, Vereins- und Parteisitzungen) und nicht öffentliche Versammlungen. Dies gilt auch für Privatveranstaltungen in allen Gastronomiebetrieben einschließlich Clubs und Diskotheken (Nr. 1). Ferner wird angeordnet, dass es im räumlichen Geltungsbereich der Alten Mainbrücke (öffentliche Verkehrsfläche inklusive aller Auf- und Abgänge) für jedermann im Zeitraum von Freitag bis Sonntag jeweils von 16:00 Uhr bis 06:00 Uhr des Folgetages untersagt ist, alkoholische Getränke zu konsumieren oder mit sich zu führen, soweit diese Getränke zum dortigen Verzehr bestimmt sind (Nr. 2). Bei Verstoß gegen Ziffer 1. oder Ziffer 2. der Allgemeinverfügung kann gemäß § 73 Abs. 1a Nr. 6 in Verbindung mit Abs. 2 IfSG ein Bußgeld in Höhe von bis zu 25.000,00 EUR festgesetzt werden (Nr. 3). Die sofortige Vollziehung der Allgemeinverfügung besteht kraft Gesetzes (Nr. 4). Die Allgemeinverfügung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft, spätestens jedoch am 11. September 2020 und gilt bis zum 21. September 2020 (Nr. 5). Die Allgemeinverfügung und ihre Begründung können während der Dienstzeiten in der Fachabteilung Ordnungsaufgaben, ..., 2. Stock, Zimmer 201 eingesehen werden (Nr. 6).
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Zur Begründung der Allgemeinverfügung wird insbesondere ausgeführt, die Anordnungen unter Ziffer 1. und Ziffer 2. würden sich auf § 28 Abs. 1 Halbsatz 1 IfSG stützen. Bei SARS-CoV-2 handle es sich um einen Krankheitserreger im Sinne des § 2 Nr. 1 IfSG, der sich aktuell noch immer in Bayern und auch im Bereich W verbreite. Im Stadtgebiet W seien aktuell mehrere Personen nachweislich mit dem Virus infiziert, in der Vergangenheit hätten bereits mehrere Todesfälle verzeichnet werden müssen. Ferner sei der Schwellenwert von 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner der 7-Tage-Inzidenz am 10. September 2020 überschritten worden. Vor dem Hintergrund der aktuell dynamischen Verbreitung von Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus und Erkrankungen an COVID-19 müssten wirksame Maßnahmen zur Verzögerung der Ausbreitungsdynamik und zur Unterbrechung von Infektionsketten ergriffen werden. Weitreichende effektive Maßnahmen seien dazu dringend notwendig, um im Interesse der Bevölkerung und des Gesundheitsschutzes die dauerhafte Aufrechterhaltung des Gesundheitssystems in der Stadt W sicherzustellen. Die unter Ziffer 1. und Ziffer 2. getroffenen Anordnungen würden im Kontext zu den übrigen Maßnahmen zur Kontaktreduzierung sowie der Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 Metern ein wirksames und angemessenes Vorgehen darstellen, um das Ziel einer Entschleunigung und Unterbrechung der Infektionsketten zu erreichen. § 23 Satz 2 der Sechsten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmeverordnung sehe ausdrücklich vor, dass abseits der Sechsten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmeverordnung weitere Anordnungen getroffen werden können. Die vorliegende Allgemeinverfügung sei als Teil des Gesamtkonzepts zur Reduzierung infektionsbegünstigender sozialer und persönlicher Kontakte zu betrachten. Angesichts der angestrebten Ziele der Aufrechterhaltung der Gesundheitsversorgung für die Gesamtbevölkerung sowie der Verhinderung der Verbreitung des Virus sei die Maßnahme auch verhältnismäßig. Diese Maßnahme trage insbesondere dazu bei, vulnerable Personengruppen zu schützen. Ergänzend zu den vorgenannten allgemeinen Schutzzielen seien nach Mitteilung des Gesundheitsamtes mehrere Infektionsherde, die zur Überschreitung des Schwellenwertes beitrügen, unmittelbar auf Infektionsausbrüche im Zusammenhang mit Privatveranstaltungen zu verorten. Ein Verbot oder weitergehende Kontakt- oder Teilnehmerbeschränkungen seien aktuell noch nicht erforderlich. Jedoch sei eine Reduzierung der Infektionsgefahr durch die Halbierung der Teilnehmerzahl an Privatveranstaltungen objektiv geeignet, erforderlich und angemessen. Auch diese Maßnahme sei aktuell auf das Mindestmaß und die Mindestdauer beschränkt, um den Erfolg der Maßnahme zeitnah mit der Entwicklung des Inzidenzwertes zu messen. Die Allgemeinverfügung sei aus Gründen der Verhältnismäßigkeit befristet. Sie werde im Hinblick auf die örtliche Entwicklung und vor dem Hintergrund des § 23 der Sechsten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmeverordnung fortlaufend auf Wirkung und Erforderlichkeit überprüft.
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2. Mit Schriftsatz vom 11. September 2020 beantragte der Antragsteller den Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Allgemeinverfügung bzw. die Außervollzugsetzung der Allgemeinverfügung der Stadt W.
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Zur Begründung führt der Kläger im Wesentlichen aus: Da er am Freitag, den 18. September 2020 zu einer privaten Feier mit 100 Teilnehmern eingeladen sei, beschneide die Allgemeinverfügung in unverhältnismäßiger Weise seine Freiheitsrechte. Als Begründung für die fehlende Verhältnismäßigkeit, vor allem die Begrenzung der privaten Feiern, seien folgende Punkte sehr genau in Betracht zu ziehen: die Narrative der Politik würde die Einführung der Grenze von 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner damit begründen, dass ansonsten eine Einzelfallverfolgung nicht mehr gewährleistet werden könne. Soweit ihm aus den Medien bekannt sei, handle es sich bei den Neuinfektionen primär um Reiserückkehrer und deren enge Kontaktpersonen. Es sei deshalb genauestens zu überprüfen, inwiefern die zuständige Behörde zu befürchtende Kapazitätsengpässe bei der Einzelfallnachverfolgung wirklich belastbar glaubhaft machen könne. Da es sich primär um Reiserückkehrer handle und der Ausbruch größtenteils auf ein deutlich abgrenzbares Cluster zurückzuführen sei, erscheine ihm eine Einschränkung der Freiheitsrechte aller Bürger nicht verhältnismäßig. Es sei ferner zu prüfen, ob seitens der Stadt eine Verordnung milderer Mittel wie z.B. das Anordnen einer Maskenpflicht auf einer privaten Feier über 50 Teilnehmer oder eine Anforderung von fertigen Teilnehmerlisten für derartige Veranstaltungen bereits drei Tage vor der Veranstaltung überhaupt in Betracht gezogen worden seien. Auch möglich wäre das „Schweizer-Modell“, bei dem bei einer Veranstaltung über eine SMS die Richtigkeit einer Handynummer verifiziert werden müsse. Die Stadt habe glaubhaft zu machen, warum mildere Mittel nicht zu einer Eindämmung der Neuinfektionen führen sollten. Weiterhin sei zu prüfen, ob es insbesondere vor dem Hintergrund der monatelangen Zwangsschließung von Klubs und Diskotheken verhältnismäßig sei, diese aufgrund einer abstrakten Gefahrenhypothese, die sich auf einen großen Konjunktiv stütze, erneut einzuschränken. Es sei auch Fakt, dass bei den Intensivkapazitäten in W keine erhöhte Auslastung zu befürchten sei, da das Alter der Neuinfizierten niedrig sei. Sollte ein Übergreifen der Neuinfektionen in eine andere Altersgruppe tatsächlich vermehrt stattfinden, könne man immer noch über weitere Präventivmaßnahmen entscheiden. Es sei die Aufgabe des gemeinschaftlich finanzierten Gesundheitswesens durch zur Verfügung Stellung bestimmter intensivmedizinischer Kapazitäten gewisse Freiheiten zu ermöglichen.
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Die Stadt W beantragte mit Schriftsatz vom 15. September 2020, den Antrag abzulehnen.
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Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Es werde auf die Stellungnahme der Regierung von Unterfranken verwiesen und sich deren Ausführungen zu eigen gemacht. Die Behörden seien bei einer 7-Tage-Inzidenz von über 50 verpflichtet, wenn es sich nicht um ein lokales Ausbruchsgeschehen handle, regionale Maßnahmen zur Eindämmung des Ausbruchsgeschehens einzuleiten. Durch diese Maßnahmen solle ein möglicher weiterer Lockdown verhindert werden. Nach tagesaktueller Mitteilung des Gesundheitsamtes bestehe aktuell ein diffuses und dynamisches Ausbruchsgeschehen im Stadtgebiet W, bei dem nur wenige Cluster herzustellen seien, daher sei nach tagesaktueller Prognose des Gesundheitsamtes mit einem weiteren Anstieg der konkreten Fallzahlen im Stadtgebiet zu rechnen. Viele Neuinfektionen würden seit Ende der Sommerferien u.a. auf Reiserückkehrer zurückgehen, was jedoch zu weiteren Infektionsketten geführt habe, wie beispielsweise Kontakte von positiv gewordenen Kontaktpersonen der Reiserückkehrer. Gerade auch von diesen positiv gewordenen Kontaktpersonen gehe aktuell die Gefahr aus, dass sich die Infektionen bei privaten Veranstaltungen weiter dynamisch verbreiten. Aktuell seien laut dem Gesundheitsamt W diverse Cluster auf mehrere private Feiern zurückzuführen. Insbesondere bei den privaten Veranstaltungen werde der Mindestabstand der anwesenden Personen sowie die notwendigen Hygienemaßnahmen oftmals nicht eingehalten. Bei der Einzelfallnachverfolgung von Infektionen im Stadtgebiet W sei die Kapazitätsgrenze laut dem Gesundheitsamt W bereits lange erreicht. Bei einer Inzidenz von aktuell knapp 70 gebe es täglich circa 15 neue positive Fälle, was bei einer durchschnittlichen Kontaktpersonenliste von 15 Personen zu insgesamt 225 Kontaktpersonen führe, die kontaktiert und getestet werden müssten. Ein milderes Mittel bezüglich der Beschränkung der Personenzahl bei privaten Veranstaltungen in geschlossenen Räumen auf 50 Personen und im Freien auf 100 Personen sei aktuell objektiv nicht gegeben. Insbesondere sei die Verpflichtung zum Tragen eines Mund- und Nasenschutzes bei privaten Feiern und Zusammenkünften nicht oder nur sehr eingeschränkt kontrollierbar. Ferner sei die Gefahrenwahrnehmung in der Bevölkerung auch nicht so ausgeprägt, dass ein konsequentes Tragen eines Mund- und Nasenschutzes erwartet werden könne. Diese Erkenntnis werde auch durch eine Parallelbetrachtung gestützt, die aktuell zum Beispiel im ÖPNV oder im Einzelhandel beobachtet werde. Des Weiteren seien private Veranstaltungen nicht komplett untersagt, sondern unter verhältnismäßiger Einschränkung der Personenzahl weiterhin möglich. Im Übrigen werde auf die Begründung der streitgegenständlichen Allgemeinverfügung verwiesen.
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Die Regierung von Unterfranken nahm als Vertreter des öffentlichen Interesses zum Eilantrag mit Schriftsatz vom 13. September 2020 Stellung, auf den im Einzelnen Bezug genommen wird. Die der Verfügung zu Grunde liegende Zunahme des Infektionsgeschehens zeichne sich soweit nachvollziehbar dadurch aus, dass neben einem Cluster-Geschehen im Umfeld einer Shisha-Bar zu einem nicht unwesentlichen Teil die positiven Fälle auf Reiserückkehrer zurückzuführen seien. Insgesamt betrachtet gebe es kein (bestimmendes) lokal begrenztes Geschehen, es handle sich vielmehr um ein regionales Ausbruchsgeschehen mit entsprechend verteilten Infektionsketten. Diese Gestaltung erfordere im Rahmen des aufzustellenden Beschränkungskonzeptes allgemeingültige Einschränkungen, auch in Form der verfügten Beschränkung der Teilnehmerzahlen an Privatveranstaltungen. Ansammlungen würden typischerweise ein erhebliches Risiko der Weiterverbreitung von Infektionskrankheiten bergen. Die verfügte Beschränkung der Teilnehmerzahl bei Privatveranstaltungen ergänze die insoweit bestehenden Regelungen der 6. BayIfSMV und trage auch dem Umstand Rechnung, dass im Vergleich mit dem bisherigen Durchschnittsalter bei SARS-CoV-2-positiven Personen im Bereich der Stadt W (47,8 Jahren) der Altersdurchschnitt bei dem Geschehen im Zeitraum 3. September 2020 bis 10. September 2020 bei 32,5 Jahren liege, mit einem deutlichen Schwerpunkt bei den 18- bis 35-Jährigen; letzterer Personenkreis zeichne sich durch eine verstärkte Affinität zu Privatveranstaltungen auch in Form von Privatfeiern aus.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.
II.
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Der Eilantrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Allgemeinverfügung der Stadt W vom 10. September 2020 ist bei verständiger Würdigung des vom Antragsteller offenbarten Begehrens unter Berücksichtigung seines Interesses gemäß § 88 VwGO i.V.m. § 122 VwGO dahingehend auszulegen, dass er die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner (noch zu erhebenden) Klage gegen Nr. 1 der Allgemeinverfügung vom 10. September 2020 gemäß § 80 Abs. 5 VwGO begehrt. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung scheidet aufgrund von § 123 Abs. 5 VwGO aus. Das Vorbringen des Antragstellers beschränkt sich auf die für Privatveranstaltungen geltenden Einschränkungen, so dass das Gericht davon ausgeht, dass sich der Antrag des Antragstellers nur gegen die in Nr. 1 der Allgemeinverfügung geregelte Teilnehmerbegrenzung bei Privatveranstaltungen richtet.
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Der so verstandene Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hat keinen Erfolg. Fraglich ist bereits die Zulässigkeit des Antrags, jedenfalls ist er unbegründet.
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Die streitgegenständliche Allgemeinverfügung ist nach § 28 Abs. 3 IfSG i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG i.V.m. § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO kraft Gesetzes sofort vollziehbar.
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Zweifelhaft ist, ob die nach § 42 Abs. 2 VwGO entsprechend erforderliche Antragsbefugnis des Antragstellers gegeben ist. Bei einer Allgemeinverfügung ist die Klage- bzw. Antragsbefugnis nur im Hinblick auf eine den Kläger bzw. Antragsteller materiell betreffende Regelung, nicht aber bezüglich der Allgemeinverfügung schlechthin oder materiell andere Personen betreffenden Regelungen zu bejahen (Kopp/Schenke, VwGO, 26. Auflage 2020, § 42 Rn. 21, 170). Der Antragsteller hat hier lediglich vorgebracht, am Freitag, den 18. September 2020, zu einer privaten Feier mit 100 Teilnehmern eingeladen zu sein. Entscheidende Punkte bleiben hierbei offen, wie die Frage, was Anlass der Feier ist, wo die Feier stattfinden soll, ob die Feier gänzlich abgesagt wird bzw. ob der Antragsteller zu den 50 Teilnehmern zählt, die infolge der Beschränkung durch die Allgemeinverfügung an der Feier - bei Annahme, dass diese in geschlossenen Räumen stattfinden soll - nicht mehr teilnehmen können. Die materielle eigene Betroffenheit des Antragstellers durch die mit der Allgemeinverfügung der Stadt W vom 10. September 2020 angeordnete streitgegenständliche Teilnehmerbegrenzung wurde vorliegend somit nicht glaubhaft gemacht. Der Antragsteller kann wie bereits dargelegt nicht als Sachwalter des Gastgebers auftreten. Deshalb bestehen nach summarischer Prüfung erheblich Zweifel an der Zulässigkeit des Antrags.
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Der Antrag ist jedenfalls unbegründet.
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Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs im Falle des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen. Das Gericht prüft, ob die formellen Voraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung gegeben sind und trifft im Übrigen eine eigene Abwägungsentscheidung. Hierbei ist das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung gegen das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs abzuwägen. Bei dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache dann von maßgeblicher Bedeutung, wenn nach summarischer Prüfung von der offensichtlichen Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Verwaltungsakts und der Rechtsverletzung des Antragstellers auszugehen ist. Jedenfalls hat das Gericht auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen soweit diese sich bereits übersehen lassen. Sind diese im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung offen, ist eine reine Interessenabwägung vorzunehmen. In Fällen der gesetzlichen Sofortvollzugsanordnung - wie hier in § 28 Abs. 3 IfSG i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG - ist zu beachten, dass der Gesetzgeber diesbezüglich einen grundsätzlichen Vorrang des Vollziehungsinteresses angeordnet hat und es deshalb besonderer Umstände bedarf, um eine hiervon abweichende Entscheidung zu rechtfertigen (siehe Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, Rn. 152a; BVerfG, B.v. 10.10.2003 - 1 BvR 2025/03 - juris; BVerwG, B.v. 14.4.2005 - 4 VR 1005/04 - juris).
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Eine summarische Prüfung, wie sie im Sofortverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO geboten, aber auch ausreichend ist, ergibt, dass der Rechtsbehelf des Antragstellers in der Hauptsache voraussichtlich keinen Erfolg haben wird. Die getroffenen Regelungen sind rechtmäßig und verletzen den Antragsteller nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO analog). Unabhängig davon ist ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung zu erkennen.
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Das Vorbringen des Antragstellers führt zu keiner anderen Beurteilung.
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Rechtsgrundlage der streitgegenständlichen Allgemeinverfügung ist § 28 Abs. 1 Sätze 1 und 2 IfSG i.V.m. § 23 Satz 1 6. BayIfSMV (Sechste Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung). Nach § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG kann die zuständige Behörde unter den Voraussetzungen von § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG Veranstaltungen beschränken oder verbieten. Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden.
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Formelle Mängel der Allgemeinverfügung - etwa Bekanntmachungsmängel - wurden nicht vorgetragen und sind bei summarischer Prüfung auch sonst nicht ersichtlich.
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Die tatbestandlichen Voraussetzungen der genannten Rechtsgrundlage liegen angesichts der aktuellen Pandemielage vor. Das Robert-Koch-Institut (im Folgenden: RKI), dem vom Gesetzgeber im Bereich des Infektionsschutzes mit § 4 IfSG besonderes Gewicht eingeräumt wurde (vgl. BayVGH, B.v. 16.7.2020 - 20 NE 20.1500 - juris Rn. 16 m.w.N.), schätzt in seiner aktuellen Risikobewertung vom 2. September 2020 die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland weiterhin als hoch ein, für Risikogruppen als sehr hoch (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/ Risikobewertung.html). Nach dem täglichen Lagebericht des RKI vom 14. September 2020 (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/ Neuartiges _Coronavirus/Situationsberichte/Gesamt.html) liegt in Bayern die 7-Tage-Inzidenz deutlich über dem bundesweiten Durchschnitt (10,3 Fälle pro 100.000 Einwohner). In der Stadt W überschritt die 7-Tage-Inzidenz am 10. September 2020 50 Fälle/100.000 Einwohner und liegt aktuell bei 75,07.
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Hinsichtlich der in der Allgemeinverfügung der Stadt W vom 10. September 2020 unter Nr. 1 angeordneten Teilnehmerbegrenzung für Privatveranstaltungen sind Ermessensfehler bei der Ausübung des Auswahlermessens nicht ersichtlich. Die Maßnahme ist zudem verhältnismäßig. Die Teilnehmerbegrenzung bei Privatveranstaltungen verstößt nicht gegen die allgemeine Handlungsfreiheit des Antragstellers als Veranstaltungsteilnehmer (Art. 2 Abs. 1 GG).
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Die in Nr. 1 der Allgemeinverfügung getroffene streitgegenständliche Teilenehmerbegrenzung bei Privatveranstaltungen verfolgt legitime Zwecke. Zweck der Allgemeinverfügung als Teil des Gesamtkonzepts zur Reduzierung infektionsbegünstigender sozialer und persönlicher Kontakte ist die Verzögerung der Ausbreitungsdynamik, die Unterbrechung von Infektionsketten, die Aufrechterhaltung der Gesundheitsversorgung für die Gesamtbevölkerung sowie der Schutz vulnerabler Personengruppen (vgl. Nr. IV der Allgemeinverfügung).
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Die streitgegenständliche Teilnehmerbegrenzung ist durch die Reduktion physischer Kontakte und folglich auch des damit verbundenen Infektionsrisikos geeignet, die Infektionsgefahr zu verringern und eine Ausbreitung des Virus zu verzögern.
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Weiter ist die durch die Allgemeinverfügung angeordnete Teilnehmerbegrenzung nach summarischer Prüfung auch erforderlich. Mildere, gleich wirksame Mittel sind nicht ersichtlich. Bei privaten Feiern ist typischerweise davon auszugehen, dass es zu engeren, aus Gründen des Infektionsschutzes riskanteren Kontakten zwischen den Teilnehmenden als bei anderen Anlässen kommt, wobei die Verweildauer hier in der Regel relativ hoch ist (vgl. BayVGH, B.v. 16.7.2020 - 20 NE 20.1500 - juris Rn. 21). Nach der Allgemeinverfügung der Stadt W sind nach Mitteilung des Gesundheitsamtes mehrere Infektionsherde, die zur Überschreitung des Schwellenwertes beitragen, unmittelbar auf Infektionsausbrüche im Zusammenhang mit Privatveranstaltungen zu verorten. Auch nach dem Lagebericht des RKI vom 14. September 2020 (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_ Coronavirus/Situationsberichte/Gesamt.html) sollten Menschenansammlungen - besonders in Innenräumen - möglichst gemieden werden und Feiern auf den engsten Familien- und Freundeskreis beschränkt bleiben. Die vom Antragsteller angeführte Anordnung einer Maskenpflicht auf einer privaten Feier mit mehr als 50 Teilnehmern oder eine Anforderung von fertigen Teilnehmerlisten für derartige Veranstaltungen stellen keine gleich geeigneten milderen Mittel dar. So ist zunächst fraglich, ob eine Maskenpflicht auf einer privaten Feier für die Teilnehmer tatsächlich ein weniger einschneidendes Mittel darstellt. Des Weiteren erscheint es angesichts der Erfahrungen der täglichen Praxis (z.B. dem Nachkommen der Maskenpflicht in anderen Bereichen, wie z.B. im ÖPNV) realitätsfern, dass auf privaten Feiern mit einem geschlossenen Teilnehmerkreis während der gesamten Dauer der Veranstaltung von allen Teilnehmern konsequent eine Maske getragen wird (vgl. BayVGH, B.v. 16.7.2020 - 20 NE 20.1500 - juris Rn. 22). Die Anforderung einer Teilnehmerliste ist bereits nicht geeignet, die Entstehung von Infektionen während der Veranstaltung zu verhindern und die oben aufgeführten Ziele der Allgemeinverfügung, insbesondere die Verhinderung der Verbreitung des Virus und die Unterbrechung von Infektionsketten, zu erreichen. Selbiges gilt für das vom Antragsteller angeführte „Schweizer-Modell“.
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Die Festlegung der maximalen Teilnehmerzahl für Privatveranstaltungen auf maximal 50 Personen in geschlossenen Räumen und bis zu 100 Personen unter freiem Himmel gehört zum Einschätzungsspielraum der zuständigen Behörde und ist nicht zu beanstanden.
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Zuletzt begegnet die Allgemeinverfügung mit den darin getroffenen Anordnungen auch keinen Bedenken im Hinblick auf ihre Angemessenheit. In Rede stehen vorliegend hochrangige Gemeinschaftsgüter, wie etwa der Schutz der Gesundheit der Bevölkerung sowie ein funktionsfähiges Gesundheitswesen. Der Antragsteller bringt im Wesentlichen von Art. 2 Abs. 1 GG umfasste Privatinteressen vor, wenn es um die Teilnahme an einer privaten Feier geht. Diese Privatinteressen treten gleichwohl hinter die hier genannten einschlägigen Allgemeininteressen zurück. Die Allgemeinverfügung ordnet ferner kein vollständiges Verbot privater Veranstaltungen an. Zudem ist die Gültigkeit der Allgemeinverfügung nach ihrer Nr. 5 auf einen kurzen Zeitraum befristet (bis zum 21. September 2020) und wird im Hinblick auf die örtliche Entwicklung und vor dem Hintergrund des § 23 6. BayIfSMV fortlaufend auf ihre Wirkung und Erforderlichkeit überprüft (Nr. VIII der Allgemeinverfügung vom 10. September 2020).
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Auch das weitere Vorbringen des Antragstellers führt zu keiner anderen Betrachtungsweise. Nach dem Antragsteller sei zu überprüfen, inwiefern die zuständige Behörde zu befürchtende Kapazitätsengpässe bei der Einzelfallnachverfolgung wirklich belastbar glaubhaft machen könne. Unter Verweis darauf, dass es bei einer Inzidenz von aktuell knapp 70 (mittlerweile: 75) täglich circa 15 neue positive Fälle gebe, was bei einer durchschnittlichen Kontaktpersonenliste von 15 Personen zu insgesamt 225 Kontaktpersonen führe, die kontaktiert und getestet werden müssten, wird nach Ansicht des Gerichts in der Antragserwiderung der Stadt W vom 15. September 2020 glaubhaft dargelegt, dass bei der Einzelfallnachverfolgung von Infektionen im Stadtgebiet W die Kapazitätsgrenze laut dem Gesundheitsamt W bereits lange erreicht ist. Im Übrigen ist dem Vorbringen des Antragstellers entgegenzuhalten, dass Zweck der Allgemeinverfügung in erster Linie die Verzögerung der Ausbreitungsdynamik und die Aufrechterhaltung der Gesundheitsversorgung für die Gesamtbevölkerung ist, und nicht die Sicherstellung der Kapazitäten bei der Einzelfallnachverfolgung. Mit der Einführung der Obergrenze von 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner wurde ein Wert festgelegt, ab der eine Reaktion der Behörden auf eine regionale Dynamik sichergestellt wird. Dem ist die Stadt W mit dem Erlass der Allgemeinverfügung vom 10. September 2020 nachgekommen. Die konkreten Maßnahmen sind abhängig vom Infektionsgeschehen vor Ort. Die vom Antragsteller geforderte Glaubhaftmachung zu befürchtender Kapazitätsengpässe bei der Einzelfallnachverfolgung durch die zuständige Behörde ist hierfür keine Voraussetzung. Denn die Verhinderung solcher Kapazitätsengpässe ist jedenfalls nicht alleiniger Zweck der Festlegung der Grenze von 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern, sondern es geht insbesondere auch darum, im Fall des Entstehens einer regionalen hohen Infektionsdynamik durch das rechtzeitige Einführen örtlicher Beschränkungen ein Übergreifen der Infektionsdynamik auf ganz Deutschland und damit die Wiedereinführung deutschlandweiter Beschränkungen zu verhindern (vgl. Beschluss der Bund-Länder-Konferenz: Maßnahmen zur Eindämmung der COVID19-Epidemie vom 6. Mai 2020).
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Wenn der Antragsteller vorbringt, die erneute Einschränkung von Klubs und Diskotheken erfolge aufgrund einer abstrakten Gefahrenprognose und bei den Intensivkapazitäten in W sei keine erhöhte Auslastung zu befürchten, da das Alter der Neuinfizierten niedrig sei, ist dem entgegenzuhalten, dass sich dies schnell ändern kann, wie aktuell das Beispiel Frankreich zeigt, wo in den ersten Regionen die Kliniken wieder eine Vollauslastung der Intensivbetten mit Corona-Patienten melden (vgl. StMI aktuell, Newsletter vom 10. September 2020, S. 3). Auch in dem oben genannten Lagebericht des RKI vom 14. September 2020 wird dargelegt, dass aktuell immer weniger der berichteten Fälle versterben, was daran liege, dass relativ viele junge Menschen neu diagnostiziert werden, von denen relativ wenige schwer erkranken oder versterben. Dennoch müsse eine erneute Zunahme der Neuinfektionen vermieden werden. Insbesondere müsse verhindert werden, dass, wie zu Beginn der Pandemie, wieder vermehrt ältere und besonders gefährdete Bevölkerungsgruppen erkranken. Ferner ist zu berücksichtigen, dass § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG nicht voraussetzt, dass die infektionsschutzrechtliche Gefahrenlage an dem von der Maßnahme konkret betroffenen Veranstaltungsort auftritt (Kießling, IfSG, 2020, Rn. 42).
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Abgesehen davon spricht auch eine reine Interessenabwägung für die Aufrechterhaltung des Sofortvollzugs. Denn die sofortige Vollziehung der streitgegenständlichen Teilnehmerbegrenzung ist zur Verhinderung der weiteren Verbreitung des Corona-Virus im überwiegenden öffentlichen Interesse geboten. Im Rahmen der zu treffenden Güterabwägung ist der Nachteil, den die getroffene Anordnung dem Antragsteller für den Fall, dass er an der Feier nicht teilnehmen kann, auferlegt, nicht schwerer zu gewichten als das entgegenstehende öffentliche Interesse. Dem Grundrecht des Antragstellers aus Art. 2 Abs. 1 GG stehen der Schutz der Gesundheit der Bevölkerung sowie die Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens entgegen (vgl. BayVGH, B.v. 16.7.2020 - 20 NE 20.1500 - juris Rn. 30), zumal der Antragsteller zu Anlass und Umständen der Feier nichts substantiiert hat.
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Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
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Die Streitwertfestsetzung resultiert aus § 52 Abs. 2 GKG, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Da die Feier, zu der der Antragsteller eingeladen ist, bereits am 18. September 2020 stattfindet, und die Allgemeinverfügung der Stadt W vom 10. September 2020 nur bis zum 21. September 2020 gilt (Nr. 5 der Allgemeinverfügung), zielt der vorliegende Sofortantrag inhaltlich auf eine Vorwegnahme der Hauptsache, so dass eine Reduzierung des Streitwerts für das Sofortverfahren auf der Grundlage von Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit hier nicht angebracht erscheint (vgl. BayVGH, B.v. 16.7.2020 - 20 NE 20.1500 - juris Rn. 31).