Titel:
Asylfolgeantrag eines nigerianischen Staatsangehörigen
Normenketten:
VwGO § 102 Abs. 2, § 108 Abs. 1, § 113 Abs. 1 S. 1, Abs. 5
AsylG § 3, § 3b, § 4, § 29 Abs. 1 Nr. 5, § 71
VwVfG § 49, § 51
AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7
Leitsatz:
Im Blick auf in Asylverfahren vorgelegte angebliche Presseerzeugnisse, die die Fluchtgeschichte von nigerianischen Klägern bestätigen sollen, ist gerichtsbekannt, dass Fälschungen von gedruckten sowie im Internet veröffentlichen Presseartikeln in Nigeria problemlos erhältlich sind. (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Nigeria, Asylfolgeantrag, Ungeeignetes Beweismittel, Abschiebungsverbote (verneint), Abschiebungsandrohung, Abschiebungsverbot, Asylverfahren, Zeitungsartikel, Presseerzeugnisse, Fälschung
Fundstelle:
BeckRS 2020, 23132
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
1
Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens in der Bundesrepublik Deutschland bzw. hilfsweise die Feststellung von nationalen Abschiebungsverboten nach N. bzw. in einen anderen aufnahmebereiten Staat.
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Die am ... 1995 in ... (N.) geborene Klägerin ist nigerianische Staatsangehörige mit Volkszugehörigkeit der Bini und christlichem (protestantischem) Glauben.
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Ihren Angaben zufolge reiste die Klägerin am 21. Oktober 2015 erstmalig auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo sie unter dem 14. Juni 2016 Asylerstantrag stellte.
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Eine Beschränkung des Asylantrages gemäß § 13 Abs. 2 Asylgesetz (AsylG) auf die Zuerkennung internationalen Schutzes (Flüchtlingseigenschaft und subsidiärer Schutz) erfolgte im Verfahren nicht.
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Die persönliche Anhörung der Klägerin beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) erfolgte am 11. Februar 2017. Die Klägerin trug hierbei u.a. vor, sie habe ihr Herkunftsland am 7. April 2015 verlassen, nachdem sie am 1. April 2015 von einem jungen Mann angegriffen worden sei. Dieser Mann habe versucht, sie zu vergewaltigen und habe sie mit einem Messer bedroht. Da dem Angreifer das Messer aus der Hand gefallen sei, habe sie es aufgehoben und mehrfach auf ihn eingestochen, um sich zu verteidigen. Danach sei sie nach Hause zu ihren Eltern gelaufen. Am nächsten Tag, dem 2. April 2015, sei die Familie des Angreifers mit der Polizei zum Haus der Klägerin gekommen. Sie selbst sei weggelaufen, ohne mit der Polizei zu sprechen. Den Klagen der Angehörigen habe sie entnehmen können, dass der Angreifer mittlerweile seinen Verletzungen erlegen sei. Die folgenden drei Tage habe sie sich in einem leeren Haus versteckt und sei schließlich mit Hilfe einer unbekannten Frau, ohne weiteren Kontakt zu ihrer Familie gehabt zu haben, nach Italien geflohen. Die unbekannte Frau habe ihr die Ausreise bezahlt, und ihr einen Arbeitsplatz als Friseurin in Italien versprochen. Nach N. könne sie nicht zurückkehren, da ihr Familienhaus zwischenzeitlich abgebrannt worden sei.
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Für das weitere Vorbringen der Klägerin wird auf die über die persönliche Anhörung gefertigte Niederschrift des Bundesamtes verwiesen.
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Mit Bescheid des Bundesamtes vom 15. Mai 2017 wurden die Anträge der Klägerin auf Asylanerkennung bzw. auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft abgelehnt (Nrn. 1 und 2 des Bescheids). Nr. 3 des Bescheids bestimmt, dass der Klägerin auch der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt wird. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) liegen nicht vor (Nr. 4). In Nr. 5 wird die Klägerin aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Für den Fall der nicht fristgerechten Folgeleistung wurde der Klägerin die Abschiebung nach N. bzw. in einen anderen aufnahmebereiten Staat angedroht. Nr. 6 setzt das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung fest.
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Auf den Bescheid des Bundesamts vom 15. Mai 2017 wird ergänzend verwiesen.
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Die hiergegen von der Klägerin erhobene Klage (Az: Au 9 K 17.33169) blieb mit rechtskräftig gewordenem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 19. September 2019 ohne Erfolg. Auf die Gründe dieser Entscheidung wird verwiesen.
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Am 29. November 2019 stellte die Klägerin einen Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens (Folgeantrag). Weiter begehrt sie das Wiederaufgreifen des Verfahrens zur Feststellung von nationalen Abschiebungsverboten.
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Zur Begründung ihres Folgeantrags verwies die Klägerin auf einen nigerianischen Zeitungsbericht vom 4. Juni 2015, den sie angeblich über Freunde in N. vor drei Wochen erhalten habe. In diesem sei sie persönlich und auch ihr abgebranntes Familienhaus abgebildet. Sie habe Angst um ihr Leben, weil ihr in N. die Todesstrafe droht, da sie aus Notwehr einen Angreifer erstochen habe, der sie auch vergewaltigt habe. In ... sei ein Kopfgeld in Höhe von 5 Mio. Naira auf sie ausgesetzt.
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Mit Bescheid des Bundesamts vom 11. Mai 2020 (Gz: ...) wurde der Asylfolgenantrag der Klägerin als unzulässig abgelehnt (Nr. 1 des Bescheids). In Nr. 2 wurde auch der weitergehende Antrag auf Abänderung des Bescheids vom 15. Mai 2017 (Gz: ...) bezüglich der Feststellung von nationalen Abschiebungsverboten abgelehnt.
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Zur Begründung seiner Entscheidung führt das Bundesamt aus, dass der Antrag unzulässig sei, da die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens nicht vorlägen. Ein Asylantrag sei unzulässig, wenn im Falle eines Folgeantrags nach § 71 AsylG ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen sei (§ 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG). Ein weiteres Asylverfahren sei gemäß § 71 Abs. 1 AsylG nur dann durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) erfüllt seien, folglich Wiederaufgreifensgründe vorlägen. Der Wiederaufgreifensgrund einer Sachlagenänderung nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG sei im vorliegenden Fall nicht gegeben. Die Klägerin berufe sich auf den bereits im Bescheid des Bundesamts vom 17. Mai 2017 zugrunde gelegten Sachverhalt. Rechtskräftig sei zu Lasten der Klägerin festgestellt, dass keine asylrechtlich relevante Verfolgung im Sinne der §§ 3, 3b AsylG und kein ernsthafter Schaden gemäß § 4 AsylG bei einer Rückkehr nach N. drohe. Die nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG erforderliche Änderung der Sachlage sei somit bereits nicht gegeben. Auch der Wiederaufgreifensgrund eines neuen Beweismittels nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG liege nicht vor, da das neue Beweismittel keine für die Klägerin günstigere Entscheidung herbeiführen könne. Auch die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen zu § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG seien im vorliegenden Fall nicht gegeben. Es sei bereits unanfechtbar festgestellt worden, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG zugunsten der Klägerin nicht vorlägen. Es bestehe vorliegend bereits kein Anspruch auf erneute Prüfung und Entscheidung. Die humanitären Bedingungen und die allgemein wirtschaftlichen Verhältnisse in N. hätten sich seit dem rechtskräftigen Abschluss des Asylerstverfahrens nicht verändert. Gleiches gelte für die Situation der Klägerin selbst. Insbesondere wurden auch keine ärztlichen Unterlagen beim Bundesamt eingereicht, so dass der Klägerin keine individuelle Gefahr für Leib oder Leben im Sinne des § 60 Abs. 7 AufenthG drohe. Dies gelte auch unter Berücksichtigung der derzeit weltweit auftretenden Covid-19-Pandemie. Ein Wiederaufgreifensgrund nach § 49 VwVfG liege ebenfalls nicht vor, da ein Bescheid gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste. Einer erneuten Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung bedürfe es gemäß § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylG nicht.
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Auf den weiteren Inhalt des Bescheids des Bundesamts vom 11. Mai 2020 wird ergänzend verwiesen.
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Die Klägerin hat gegen den vorbezeichneten Bescheid mit Schriftsatz vom 13. Mai 2020 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg erhoben und beantragt,
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1. Die Beklagte wird verpflichtet, das Asylverfahren aufzunehmen und über den Asylantrag der Klägerin in der Sache zu entscheiden,
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hilfsweise dazu, Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG festzustellen,
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hilfsweise das Einreise- und Aufenthaltsverbot aufzuheben bzw. kürzer zu befristen.
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2. Der Bescheid der Beklagten vom 11. Mai 2020, Gz:, wird aufgehoben, soweit er der o.g. Verpflichtung entgegensteht.
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Zur Begründung wurde auf die Anhörung der Klägerin beim Bundesamt verwiesen. Eine weitergehende Begründung der Klage ist nicht erfolgt.
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Die Beklagte hat dem Gericht die einschlägige Verfahrensakte vorgelegt; ein Antrag wurde nicht gestellt.
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Mit Gerichtsbeschluss vom 15. Juni 2020 wurde der Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
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Am 10. August 2020 fand die mündliche Verhandlung statt. Für den Hergang der Sitzung wird auf das hierüber gefertigte Protokoll Bezug genommen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Asylakte des Erstverfahrens der Klägerin (Az. des Bundesamts ...) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Der Einzelrichter § 76 Abs. 1 AsylG) konnte über die Klage der Klägerin verhandeln und entscheiden, ohne dass die Beteiligten an der mündlichen Verhandlung vom 10. August 2020 teilgenommen haben. Auf den Umstand, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann, wurden die Beteiligten ausweislich der Ladung ausdrücklich hingewiesen (§ 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). Die Beteiligten sind zur mündlichen Verhandlung form- und fristgerecht geladen worden.
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Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Die gegen die Ablehnung des Asylfolgeantrags der Klägerin erhobene Anfechtungsklage bzw. die Verpflichtungsklage auf Abänderung des Bescheids vom 15. Mai 2017 (Gz.: ...) bezüglich der Feststellung von nationalen Abschiebungsverboten erhobene Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) ist zwar zulässig, aber unbegründet.
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Der angefochtene Bescheid des Bundesamts vom 11. Mai 2020 (Gz.: ...) ist in seiner Nr. 1 rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Bundesamt hat den Folgeantrag der Klägerin zu Recht als unzulässig gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG abgelehnt. Nach dieser Vorschrift ist ein Asylantrag unzulässig, wenn im Falle eines Folgeantrags nach § 71 AsylG oder eines Zweitantrags nach § 71a AsylG ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist. So liegt es hier. Die Klägerin hat auf ihren Folgeantrag vom 29. November 2019 hin keinen Anspruch auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens. Ein Folgeantrag im Sinne des § 71 Abs. 1 AsylG führt nur unter den Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens. Erforderlich sind mithin eine begünstigende Änderung der Sach- und Rechtslage, begünstigende neue Beweismittel oder Wiederaufnahmegründe im Sinne des § 580 Zivilprozessordnung (ZPO). Eine die Klägerin begünstigende Änderung der Sach- und Rechtslage im Sinne des § 51 Abs. 1 VwVfG ist nicht nur anzunehmen, wenn im Ergebnis eine günstigere Sachentscheidung zu treffen wäre; es genügt, wenn eine solche möglich erscheint. Dazu ist ein schlüssiger Sachvortrag ausreichend, der nicht von vornherein nach jeder vertretbaren Betrachtungsweise ungeeignet sein darf, zur Asylberechtigung oder Flüchtlingseigenschaft zu verhelfen. Gleichsam muss das neue Beweismittel geeignet sein, eine für den Asylbewerber günstigere Entscheidung herbeizuführen, das dieser substantiiert darzulegen hat (vgl. Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Aufl. 2018, § 71 AsylG Rn. 27; BVerwG, U.v.21.4.1982 - 8 C 75/80 - juris Rn. 11).
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Zudem müssen die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Absätze 2 und 3 des § 51 VwVfG erfüllt sein. Deshalb muss die Klägerseite ohne grobes Verschulden außerstande gewesen sein, den Wiederaufgreifensgrund bereits im früheren Verfahren geltend zu machen, und der Folgeantrag muss binnen drei Monaten ab Kenntnis vom Wiederaufgreifensgrund gestellt werden.
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Mit dem Bundesamt geht das Gericht davon aus, dass die Klägerin die vorgenannten Anforderungen nicht erfüllt hat. Das Gericht sieht gemäß § 77 Abs. 2 AsylG von einer weiteren Darstellung ab, weil es den diesbezüglichen Feststellungen des angefochtenen Bescheids des Bundesamts folgt, die auch unter Berücksichtigung des maßgeblichen Zeitpunktes der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 AsylG) zutreffen.
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Ergänzend ist Folgendes auszuführen. Auch der von der Klägerin im Verfahren vorgelegte Zeitungsartikel, der angeblich am 4. Juni 2015 erschienen sein soll, gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung. Es steht zur Überzeugung des Gerichts (§ 108 Abs. 1 VwGO) fest, dass es sich hierbei nicht um ein neues Beweismittel im vorgenannten Sinne handelt. Zunächst geht das Gericht davon aus, dass der vorgelegte Zeitungsartikel gefälscht ist. Im Blick auf in Asylverfahren vorgelegte angebliche Presseerzeugnisse, die die Fluchtgeschichte von nigerianischen Klägern bestätigen sollen, ist gerichtsbekannt, dass Fälschungen von gedruckten sowie im Internet veröffentlichen Presseartikeln in N. problemlos erhältlich sind. Aber selbst wenn eine Fälschung nicht positiv feststeht, kommt Presseartikeln, in denen die Verfolgungsgeschichte des betreffenden Klägers wiedergegeben wird, vor diesem Hintergrund allenfalls ein äußerst geringer Beweiswert zu.
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Letztlich bedarf dies jedoch keiner vertiefenden Betrachtung, denn selbst wenn es sich bei dem Zeitungsartikel um ein neues Beweismittel handeln würde, besitzt die Klägerin keinen Anspruch auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens. Denn der vorgelegte Zeitungsartikel ist nicht geeignet, eine für die Klägerin günstigere Entscheidung herbeizuführen. Der vorgelegte Zeitungsartikel vermag an den im Asylerstverfahren rechtskräftig getroffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts zu Ansprüchen der Klägerin auf Gewährung internationalen Schutzes (Flüchtlingseigenschaft und subsidiärer Schutz) nichts zu verändern. Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass der vorgelegte Zeitungsartikel echt wäre, besitzt die Klägerin keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§§ 3 ff. AsylG) bzw. auf Gewährung subsidiären Schutzes (§ 4 AsylG). Auf die Ausführungen des erkennenden Gerichts im Urteil vom 19. September 2019 (Az.: Au 9 K 17.33169) wird insoweit umfassend Bezug genommen.
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Auch in Bezug auf die erhobene Verpflichtungsklage auf abweichende Feststellung von nationalen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 Satz 1 AufenthG bleibt die Klage ohne Erfolg. Auch insoweit bestehen die rechtskräftig getroffenen Feststellungen aus dem verwaltungsgerichtlichen Urteil vom 19. September 2019 unverändert fort. Eine relevante Veränderung wurde auch im Asylverfahren bereits nicht substantiiert geltend gemacht. Im Klageverfahren fehlt diesbezüglich jeglicher Vortrag. Von daher kann auf die rechtskräftig getroffenen Feststellungen im Urteil des erkennenden Gerichts vom 19. September 2019 umfassend verwiesen werden. Die Klägerin besitzt auch im hier maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 AsylG) keinen Anspruch auf die Feststellung von nationalen Abschiebungsverboten.
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Nach allem war die Klage daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Als im Verfahren unterlegen hat die Klägerin die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83b AsylG.
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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO.