Titel:
Erfolglose Erinnerung
Normenketten:
GKG § 66 Abs. 1 S. 1, Abs. 6 S. 1, Abs. 8
VwGO § 152 Abs. 1
Leitsatz:
Im Kostenerinnerungsverfahren kommt es auf Einwendungen, die sich auf den Ausgang des zugrundeliegenden Gerichtsverfahrens beziehen, nicht an. (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Erinnerungsverfahren, Festgebühr, Gerichtsgebührenfreiheit, Kostenerinnerungsverfahren, Einwendung
Rechtsmittelinstanz:
BVerwG Leipzig, Beschluss vom 12.08.2020 – 8 B 40.20, 8 PKH 5.20
Fundstelle:
BeckRS 2020, 23127
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Die Erinnerung, über die nach § 66 Abs. 1 Satz 1, Abs. 6 Satz 1 GKG die Einzelrichterin des für den Kostenansatz zuständigen Gerichts entscheidet, bleibt ohne Erfolg. In der Kostenrechnung vom 3. Juni 2020 hat der Verwaltungsgerichtshof für die vom Antragsteller erhobene Beschwerde zu Recht die in Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) vorgesehene Festgebühr von 60 Euro festgesetzt und dem Antragsteller in Rechnung gestellt. Eine - im Erinnerungsverfahren allein rügbare - Verletzung des Kostenrechts liegt daher nicht vor. Auf die Frage, ob der Antragsteller mit dem Ausgang des zugrundeliegenden Gerichtsverfahrens einverstanden ist, ob er die ergangene Entscheidung also für richtig oder falsch hält, kommt es im Kostenerinnerungsverfahren nicht an.