Inhalt

VG Ansbach, Urteil v. 06.08.2020 – AN 3 K 19.01669
Titel:

Erfolglose Nachbarklage gegen Nutzungsänderungsgenehmigung von Gastronomie zu Wohnzwecken

Normenketten:
BauGB § 34
BauNVO § 15
BayBO Art. 6 Abs. 1 S. 3
BGB § 242
Leitsätze:
1. Nachbarn haben einen Rechtsanspruch auf Aufhebung einer Baugenehmigung erst dann, wenn die zur Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung führende Norm zumindest auch dem Schutz der Nachbarn dient, also drittschützende Wirkung hat.  (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz)
2. Der Vorrang des Städtebaurechts gilt nicht nur für Festsetzungen in Bebauungsplänen, sondern auch der tatsächlich vorhandenen Bauweise im unbeplanten Innenbereich kommt grundsätzlich der Vorrang vor dem Abstandsflächenrecht zu (BVerwG, BeckRS 9998, 49089) mit der Folge, dass eine geschlossene Bauweise, bei der die seitlichen Grundstücksgrenzen bebaut werden, Beurteilungsmaßstab für die Zulässigkeit eines Bauvorhabens im unbeplanten Innenbereich ist. (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz)
3. Ein Nachbar kann sich nach Treu und Glauben gegenüber einer Baugenehmigung in der Regel nicht mit Erfolg auf die Verletzung einer nachbarschützenden Vorschrift berufen, wenn auch die Bebauung auf seinem Grundstück den Anforderungen dieser Vorschrift nicht entspricht und wenn die beidseitigen Abweichungen etwa gleichgewichtig sind und nicht zu schlechthin untragbaren, als Missstand zu qualifizierenden Verhältnissen führen, (Rn. 33)  (redaktioneller Leitsatz)
4. Eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme  ist nur anzunehmen, wenn eine bauliche Anlage wegen ihrer Ausmaße, ihrer Baumasse oder ihrer massiven Gestaltung ein benachbartes Grundstück unangemessen benachteiligt, indem sie diesem förmlich „die Luft nimmt“, wenn für den Nachbarn das Gefühl des „Eingemauertseins“ entsteht oder wenn die Größe des „erdrückenden“ Gebäudes aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalles derart übermächtig ist, dass das „erdrückte“ Gebäude oder Grundstück nur noch oder überwiegend wie eine von einem „herrschenden Gebäude“ dominierte Fläche ohne eigene Charakteristik wahrgenommen wird.  (Rn. 38) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Nachbarklage, Abstandsflächen, Umnutzung Gastronomie zu Wohnen, regellose Bebauung äökjhgfjl, Baurecht, Bauplanungsrecht, Nutzungsänderungsgenehmigung, drittschützende Normen, unbeplanter Innenbereich, geschlossene Bauweise, Treu und Glauben, Rücksichtnahmegebot
Fundstelle:
BeckRS 2020, 23009

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Tatbestand

1
Die Kläger wenden sich mit der Klage gegen eine den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung.
2
Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks FlNr. … der Gemarkung … Die Beigeladenen sind Eigentümer des Grundstücks FlNr. … der Gemarkung …, das mit einem Mehrfamilienhaus bebaut ist. Das Beigeladenengrundstück grenzt nordwestlich an das Klägergrundstück an. Beide Grundstücke liegen im unbeplanten Innenbereich.
3
Die Beigeladenen beantragten am 28. Dezember 2018 die Nutzungsänderung für das 1. Obergeschoss ihres Mehrfamilienhauses von Gastronomie zu Wohnen. Zugleich beantragten sie eine isolierte Abweichung von Art. 6 BayBO für die südliche Grundstücksgrenze, wo ein Nebengebäude abgebrochen, durch ein neues ersetzt und eine Erschließungstreppe für die Wohnung im 1. Obergeschoss errichtet worden war.
4
Am 25. April 2018 beantragten die Beigeladenen im Hinblick auf die Nutzungsänderung eine weitere isolierte Abweichung von Art. 6 BayBO und gaben an, dass das bestehende Gebäude auch im ursprünglichen Zustand die Abstandsflächen nicht einhalte; eine Verschlechterung der Situation durch die Nutzungsänderung oder die neue Erschließung des Gebäudes auf der Südseite trete nicht ein.
5
Im Rahmen einer Baukontrolle am 6. Mai 2019 dokumentierte das Landratsamt …, dass ein von den Beigeladenen grenzständig errichteter Carport an der südlichen Grundstücksgrenze ca. 2,95 Meter hoch ist und am Gebäude, an das er angebaut wurde, eine Höhe von 3,10 Metern aufweist. Die historische genehmigte Nutzung des Gebäudes konnte seitens der Behörde nicht vollständig aufgeklärt werden.
6
Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 5. August 2019, den Klägern zugestellt am 9. August 2019, erteilte der Beklagte die Baugenehmigung für die Nutzungsänderung von Gastronomie zu Wohnen (Ziffer 1) und die Abweichungen nach Art. 63 Abs. 1 BayBO für die Nichteinhaltung der Abstandsflächen nach Süden und Westen (Ziffer 2). In den Bescheidsgründen führte die Behörde aus, dass es sich um ein bestehendes, zum Teil denkmalgeschütztes Gebäude handle, welches auch im ursprünglichen Zustand die Abstandsflächen auf der Süd- und Westseite nicht eingehalten habe. Eine Veränderung der Abstandsflächen ergebe sich aufgrund der Nutzungsänderung folglich nicht, sondern lediglich durch den Anbau mit Erschließungstreppe für die oberen Wohnungen an der südwestlichen Ecke des Grundstücks. Auf dem benachbarten Klägergrundstück befinde sich in diesem Bereich eine Scheune mit Nebengebäude, weshalb vom Bauvorhaben keine Beeinträchtigung auf das Nachbargebäude ausgehe. Unter „Hinweise“ ist in den Bescheid aufgenommen: „Eine Terrassennutzung vom Carportdach und dem Dach des Anbaus ist nicht zulässig. Dieser Bereich dient ausschließlich dem Zugang zu den Wohneinheiten zwei und drei“.
7
Die Kläger ließen am 29. August 2019 Klage gegen den Bescheid erheben. Der Klägerbevollmächtigte begründete die Klage mit Schriftsatz vom 15. Oktober 2019 dahingehend, dass die Behördenakte keine Nachweise über Schall- und Brandschutz sowie zur Energieeinsparung enthalte; es sei lediglich der Standsicherheitsnachweis entsprechend der im streitgegenständlichen Bescheid enthaltenen Nebenbestimmungen vorgelegt worden. Da mit dem Bauvorhaben bereits begonnen worden war, habe der Beklagte die streitgegenständliche Baugenehmigung schon wegen der fehlenden Nachweise nicht erteilen dürfen. Aufgrund der durch das Landratsamt erfolgten Inaugenscheinnahme des Carports bei einer Baukontrolle gehe man klägerseits davon aus, dass der Carport ebenfalls Gegenstand der streitgegenständlichen Baugenehmigung sei. Dieser sei grenzständig zum Klägergrundstück errichtet worden und halte zum Gebäude der Kläger einen Abstand von zwei Metern ein. Vom Carport-Dach aus könne man daher unmittelbar in das Schlafzimmer der Kläger blicken. Die nachbarschützende Vorschrift des Art. 6 BayBO sei schon deshalb verletzt, weil die Kläger am Baugenehmigungsverfahren nicht beteiligt worden seien. Insbesondere seien den Klägern entgegen Art. 66 Abs. 1 BayBO Lageplan und Bauzeichnungen nicht zur Unterschrift vorgelegt worden. Eine hinreichende Abwägung der widerstreitenden Interessen sei daher nicht möglich gewesen. Auch seien aus diesem Grund die Bauvorlagen unvollständig, was zur Folge habe, dass die Voraussetzungen der Erteilung einer Abweichung nicht vorlägen.
8
Die Nutzung des Carport-Dachs als Zugang zu den Wohneinheiten sei für die Kläger wegen der Einsichtnahme in ihr Schlafzimmer unzumutbar und verletze das Rücksichtnahmegebot nach § 15 BauNVO. Der Carport falle wegen der Nutzung des Daches als Zugang zur Wohneinheit auch nicht unter Art. 6 Abs. 9 BayBO.
9
Der streitgegenständliche Bescheid sei ferner ermessensfehlerhaft, weil die Begründung unter Ziffer 3 nicht aufzeige, welche nachbarlichen Interessen in welchem Umfang berücksichtigt wurden.
10
Es wird beantragt,
Die mit Bescheid vom 5. August 2019 unter dem Az. … für das Bauvorhaben Nutzungsänderung an einem Mehrfamilienhaus von Gastronomie zu Wohnen, Bauort … …, … … …, Gemarkung …, FlNr. …, erteilte Baugenehmigung wird aufgehoben.
11
Der Beklagte beantragt Klageabweisung und erwiderte mit Schriftsatz vom 19. Februar 2020 auf die Klage. Das Landratsamt … führte zum Sachverhalt aus, dass im Rahmen des Bauantrages zur Nutzungsänderung verschiedene bereits umgesetzte genehmigungspflichtige Baumaßnahmen (Errichtung eines erdgeschossigen Anbaus, Errichtung einer Außentreppe mit Geländer als Zugang zu den Wohnungen im 1. Obergeschoss) nachträglich beantragt worden seien. Diese seien im streitgegenständlichen Bescheid mitgenehmigt worden.
12
Die Abweichung von den Abstandsflächen nach Süden verletze die Kläger nicht in ihren Rechten; es sei insbesondere die ausreichende Belichtung und Belüftung geprüft worden. Beides sei noch gegeben, da sich die rechnerischen Abstandsflächen durch den Anbau, die neue Treppe und die Nutzung eines Teilbereichs des Carportdachs nicht verändert hätten. Eine zeichnerische Darstellung wurde beigefügt („Skizze 1“). Die Abstandsflächen der neuen Treppenanlage, des Carports und des Anbaus lägen vielmehr innerhalb der Abstandsflächen des bestehenden Gebäudes. Geländer und Treppe seien aus licht- und luftdurchlässigem Metall erstellt worden; der Carport weise keine eigenen Seitenwände auf. Der soziale Wohnfriede bleibe ebenfalls gewahrt und sei vom Landratsamt berücksichtigt worden: Da sich Anbau, Treppe und Treppenpodest nicht auf Höhe des Wohngebäudes der Kläger befinden, sei die Möglichkeit einer Einsichtnahme in die Schlafräume der Kläger begrenzt. Die einzige Einsichtmöglichkeit ergebe sich von schräg oben, da der einzige Teilbereich des Zugangs zur Wohnung 2 im 1. Obergeschoss, der sich auf der Höhe des Wohngebäudes der Kläger befindet, 3 Meter von der Grundstücksgrenze und ca. 5,90 Meter vom Wohngebäude der Kläger entfernt ist und die Oberkante des Schlafzimmerfensters ungefähr auf Höhe des Carportdaches liegt („Skizze 2“). Bei einem 1,10 Meter breiten Zugang zu einer Wohnung, der nicht einmal eine Überdachung aufweist, könne nicht davon ausgegangen werden, dass sich dort Personen über einen längeren Zeitraum aufhalten werden oder ein reger Personenverkehr stattfinden wird, zumal gerade die Nutzung als Dachterrasse nicht genehmigt wurde. Die Kläger seien auf die Möglichkeit zu verweisen, die Einsichtnahme durch Herunterlassen des Rollos zu verhindern.
13
Da das klägerische Gebäude die Abstandsflächen zum Beigeladenengrundstück nicht einhalte und selbst der Mindestabstand von 3 Metern nicht gewahrt sei, sei womöglich ohnehin schon eine Einsichtnahme vom Erdgeschoss aus möglich.
14
Dass die abwägungsrelevanten Belange unvollständig ermittelt worden sein sollen, sei schon deshalb unzutreffend, weil die Kläger in der Klagebegründung keine weitergehenden Belange vorgetragen hätten, als sie das Landratsamt bereits berücksichtigt hatte.
15
Bei den in Nummer 5 der „Hinweise“ zur streitgegenständlichen Baugenehmigung geforderten Nachweisen handle es sich um eine Vorlageverpflichtung des Bauherrn, die sich bereits unmittelbar aus der BayBO ergebe und keine Genehmigungsvoraussetzung sei. Die Prüfung der Standsicherheit oder des Brandschutzes und der Energiesparverordnung sei insbesondere nicht vom Prüfungsumfang des vereinfachten Genehmigungsverfahrens nach Art. 59 BayBO umfasst gewesen; jedenfalls entfalteten diese Belange keine nachbarschützende Wirkung.
16
Mit Schriftsatz vom 15. Juni 2020 führte das Landratsamt … zur historischen genehmigten Nutzung des streitgegenständlichen Beigeladenengebäudes aus, dass mit Bescheid vom 21. April 1999 (Az. …*) eine Nutzungsänderung eines Obst- und Gemüsegeschäftes in einen Pizzaabholdienst und mit Bescheid vom 12. April 2010 (Az. …*) eine Nutzungsänderung des Pizzaabholdienstes in eine Imbisswirtschaft genehmigt worden seien. Das Wohngebäude der Kläger halte auf drei Seiten die Mindestabstandsflächen von drei Metern nicht ein, so auch an der nördlichen, an das Beigeladenengrundstück angrenzenden Grundstücksgrenze: Auf Höhe des Gebäudes der Beigeladenen weise das Klägergebäude einen Grenzabstand von nur 1,75 Metern auf. Auf die beigefügten Skizzen wird Bezug genommen. Die Nordwand des Klägergebäudes sei zudem höher als das Carport der Beigeladenen.
17
Die Beigeladenen stellten keinen Antrag.
18
Die Beteiligten verzichteten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung (Schriftsatz des Klägerbevollmächtigten vom 26. Juni 2020, Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 26. Juni 2020 und Schriftsatz des Beigeladenenvertreters vom 29. Juni 2020).
19
Ergänzend wird Bezug genommen auf die Gerichts- und die beigezogene Behördenakte.

Entscheidungsgründe

20
Die Entscheidung konnte gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung ergehen.
21
Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Kläger können das streitgegenständliche Vorhaben für die Nutzungsänderung von Gastronomie zu Wohnen unter Erteilung von Abweichungen nach Art. 63 Abs. 1 BayBO für die Nichteinhaltung der Abstandsflächen nach Süden und Westen nicht abwehren. Sie werden durch die angefochtene Baugenehmigung vom 5. August 2019 nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
22
Einen Rechtsanspruch auf Aufhebung einer Baugenehmigung haben Nachbarn nicht schon dann, wenn die Baugenehmigung objektiv rechtswidrig ist. Vielmehr setzt die Aufhebung der Baugenehmigung weiter voraus, dass der Nachbar durch sie zugleich in seinen Rechten verletzt ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dies ist nur dann der Fall, wenn die zur Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung führende Norm zumindest auch dem Schutz der Nachbarn dient, also drittschützende Wirkung hat (vgl. BVerwG, U. v. 6.10.1989 - 4 C 40.87 - juris).
23
Eine Rechtsverletzung der Kläger durch die Nichteinhaltung von drittschützenden Abstandsflächenvorschriften ist nicht gegeben, da das Vorhaben die Anforderungen des Art. 6 BayBO einhält (1.). Zudem ist das geplante Bauvorhaben der Klägerin gegenüber nicht rücksichtslos (2.). Auch die übrigen klägerseits gegen die streitgegenständliche Baugenehmigung vorgebrachten Einwände verhelfen der Klage nicht zum Erfolg (3.).
24
1. Im vorliegenden Fall war zwar aufgrund der Nutzungsänderung eine Neubeurteilung der Abstandsflächen notwendig (a). Das Vorhaben der Beigeladenen verletzt jedoch keine nachbarschützenden Vorschriften des Abstandsflächenrechts, da gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO keine Abstandsflächen einzuhalten sind (b). Folglich geht die erteilte Abweichung (Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheides) ins Leere, entfaltet daher keine Wirkung und kann die Kläger auch nicht in ihren Rechten verletzen. Darüber hinaus könnten sich die Kläger nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht auf eine Verletzung des Abstandsflächenrechts berufen (c).
25
a) Das streitgegenständliche Bauvorhaben, mit dem erstmals eine Wohnnutzung im 1. Obergeschoss beantragt wurde, erforderte eine Neubewertung der Abstandsflächen.
26
Die Frage der Beurteilung von Abstandsflächen ergibt sich nicht nur bei Neubauten, sondern kann auch bei Nutzungsänderungen oder baulichen Veränderungen neu aufgeworfen werden. Eine abstandsflächenrechtliche Neubetrachtung ist bei der Änderung eines Gebäudes immer dann veranlasst, wenn sich entweder die für die Ermittlung der Abstandsflächentiefe relevanten Merkmale ändern oder wenn die Änderung für sich betrachtet zwar keine abstandsflächenrelevanten Merkmale betrifft, das bestehende Gebäude aber die nach dem geltenden Recht maßgeblichen Abstandsflächen nicht einhält und die Änderung möglicherweise zu nicht nur unerheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die durch das Abstandsflächenrecht geschützten Belange wie Belichtung, Belüftung und Wohnfrieden führen kann (vgl. BayVGH, B.v. 27.2.2015 - 15 ZB 13.2384 - juris; BayVGH, U.v. 26.11.1979 - 51 XIV 78 - juris; VG Ansbach, U.v. 27.8.2014 - AN 9 K 13.00456 - juris).
27
Die Umnutzung eines Gastronomiebereichs, in dem sich Personen nur zu bestimmten Tageszeiten aufhalten, hin zu einer Wohnung, die zum dauerhaften Aufenthalt von Menschen bestimmt ist, stellt eine intensivere Nutzung mit möglicherweise einhergehenden ungünstigeren Beeinträchtigungen in Bezug auf den Wohnfrieden zu Lasten der Nachbarn dar. Eine Neubeurteilung war daher schon aufgrund der beantragten Nutzungsänderung notwendig. Zudem gingen damit auch bauliche Veränderungen (Erschließung der Wohnung über ein Carportdach) einher, die abstandsflächenrelevante Merkmale betreffen.
28
b) Nach Art. 6 Abs. 1 und 5 Satz 1 BayBO hat das Beigeladenengebäude zum Klägergrundstück hin grundsätzlich eine Abstandsfläche von 1 H einzuhalten. Dies ist gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO jedoch nicht erforderlich vor Außenwänden, die an den Grundstücksgrenzen errichtet werden, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze gebaut werden muss oder gebaut werden darf. Der Vorrang des Städtebaurechts gilt nicht nur für Festsetzungen in Bebauungsplänen, sondern auch der tatsächlich vorhandenen Bauweise im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) kommt grundsätzlich der Vorrang vor dem Abstandsflächenrecht zu (vgl. BVerwG, B.v. 11.3.1994 - 4 B 53/94 - NVwZ 1994, 1008; BayVGH, U.v. 25.11.2013 - 9 B 09.952 - juris; U.v. 23.3.2010 - 1 BV 07.2363 - juris; VG Ansbach, U.v. 12.9.2012 - AN 9 K 11.01743 - juris). Eine geschlossene Bauweise, bei der die seitlichen Grundstücksgrenzen bebaut werden, kann sich also in den Fällen, in denen nach § 34 BauGB der planungsrechtliche Beurteilungsmaßstab für die Zulässigkeit eines Bauvorhabens die vorhandene Bebauung ist, auch aus dieser ergeben, mit der Folge, dass sie dann die verbindliche Bauweise ist (vgl. VG Würzburg, B.v. 30.5.2014 - W 4 S 14.472 - juris; VG Ansbach, B.v. 4.8.2014 - AN 9 S 14.00575 - juris). Denn aus § 34 Abs. 1 BauGB folgt, dass sich ein Vorhaben auch im Hinblick auf die Bauweise in die Eigenart der näheren Umgebung einzufügen hat.
29
Nähere Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB ist der Bereich, auf den sich das Bauvorhaben städtebaulich prägend auswirken wird und von dem aus die vorhandene Bebauung das Baugrundstück prägt. Wie weit diese gegenseitige Prägung reicht, ist eine Frage des Einzelfalles (vgl. BVerwG, U.v. 26.5.1978 - 4 C 9.77 - BVerwGE 55, 369). Für das hier streitgegenständliche Bauvorhaben wird die nähere Umgebung unter Berücksichtigung der tatsächlichen Grundstückssituation, wie sie sich der Kammer aus den Plänen darstellt, gebildet durch die beidseitig vorhandene Bebauung in der … … beginnend etwa auf Höhe der … bis zum Kreuzungsbereich sowie ab dem Kreuzungsbereich durch die nach Südosten verlaufende … Straße bis zur Einmündung … In der so umgrenzten, den Einfügensrahmen bildenden näheren Umgebung befindet sich auf mehreren Grundstücken Bebauung ohne oder nur mit geringem seitlichen und vorderen Grenzabstand (geschlossene Bauweise), etwa auf den Grundstücken FlNr. …, …, … und … der Gemarkung … Zugleich finden sich dort Gebäude mit seitlichem und vorderem Grenzabstand, sodass ein Zustand „regelloser Bebauung“ festzustellen ist, bei dem aufgrund einer Mischung von Gebäuden mit und ohne Grenzabstand keine Ordnung zu erkennen ist, die als abweichende Bauweise einzustufen wäre (vgl. BayVGH, U.v. 25.11.2013 - 9 B 09.952 - juris; U.v. 23.3.2010 - 1 BV 07.2363 - juris).
30
c) Nach alledem darf das streitgegenständliche Bauvorhaben gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO ohne Einhaltung von Abstandsflächen verwirklicht werden. Dies gilt auch für den Carport, welcher sich wegen seiner Erschließungsfunktion für die Wohnungen im 1. Obergeschoss der in Art. 6 Abs. 9 Satz 1 BayBO normierten Privilegierung begibt.
31
Die nach Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO erteilte Abweichung hinsichtlich der Einhaltung der Abstandsflächen nach Süden und Westen geht somit ins Leere, entfaltet keine Wirkung und kann die Kläger folglich auch nicht in ihren Rechten verletzen.
32
Die Kläger könnten sich darüber hinaus nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht auf die Verletzung drittschützenden Abstandsflächenrechts oder die Rechtswidrigkeit einer erteilten Abweichung nach Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO berufen, da ihr Grundstück mit einem Wohnhaus bebaut ist, welches - insbesondere zum Beigeladenengrundstück - ebenfalls die Abstandsflächen nicht einhält.
33
Ein Nachbar kann sich nach Treu und Glauben gegenüber einer Baugenehmigung in der Regel nicht mit Erfolg auf die Verletzung einer nachbarschützenden Vorschrift berufen, wenn auch die Bebauung auf seinem Grundstück den Anforderungen dieser Vorschrift nicht entspricht und wenn die beidseitigen Abweichungen etwa gleichgewichtig sind und nicht zu - gemessen am Schutzzweck der Vorschrift - schlechthin untragbaren, als Missstand zu qualifizierenden Verhältnissen führen (vgl. BayVGH, U.v. 4.2.2011 - 1 BV 08.131 - juris). Unerheblich ist dabei, ob das Gebäude der Kläger seinerzeit - etwa aufgrund einer erteilten Abweichung nach Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO - ohne Einhaltung der Abstandsflächen errichtet werden durfte und Bestandsschutz genießt (vgl. BayVGH, U. v. 1.9.2016 - 2 ZB 14.2605 - juris). Abzustellen ist alleine auf die tatsächliche Situation, wonach das Klägergebäude auf Höhe des Beigeladenengebäudes lediglich einen Grenzabstand von 1,75 Metern einhält und damit die Mindestabstandsfläche von 3 Metern (Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO) ebenfalls deutlich unterschreitet.
34
2. Ferner verletzt das streitgegenständliche Bauvorhaben nicht das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme, auf welches sich die Kläger grundsätzlich berufen können.
35
a) Das entweder in § 34 Abs. 1 BauGB im Begriff des Einfügens enthaltene oder jedenfalls über § 15 Abs. 1 BauNVO Eingang in die bauplanungsrechtliche Prüfung findende Rücksichtnahmegebot soll einen angemessenen Interessensausgleich zwischen dem Bauherren und den Nachbarn sicherstellen, orientiert an dem, was dem Rücksichtnahmebegünstigten und dem Rücksichtnahmeverpflichteten jeweils nach Lage der Dinge zuzumuten ist.
36
In Bezug auf das hier in Rede stehende Innenbereichsvorhaben kann ein Vorbringen zum fehlenden Einfügen wegen der Höhe und Situierung des Gebäudes schon deshalb nicht zum Erfolg der Klage führen, weil § 34 Abs. 1 BauGB hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung grundsätzlich keinen Drittschutz vermittelt, sondern es für die Verletzung von nachbarlichen Rechten der Kläger allein darauf ankommt, ob das Vorhaben die mit dem Gebot des Einfügens (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB) geforderte Rücksichtnahme wahrt (vgl. BayVGH, B. v. 19.3.2015 - 9 CS 14.2441 - juris Rn. 26 m.w.N; B. v. 4.7.2016 - 15 ZB 14.891 - juris Rn. 8 m.w.N.; B. v. 12.2.2019 - 9 CS 18.2305 - BeckRS 2019, 2299 Rn. 14).
37
Die Anforderungen, die das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängen von den Umständen des Einzelfalles ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zu Gute kommen soll, umso mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Bei diesem Ansatz kommt es für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalls wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (vgl. BVerwG, U. v. 23.09.1999 - 4 C 6.98 - juris; U. v. 18.11.2004 - 4 C 1/04 - juris).
38
Entspricht ein Bauvorhaben - wie das streitgegenständliche - den bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften, ist für eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme grundsätzlich kein Raum mehr (vgl. BVerwG, B. v. 27.03.2018 - 4 B 50.17 - juris; U. v. 11.1.1999 - 4 B 128/98 - juris). Nur in Ausnahmefällen kann eine bauliche Anlage dennoch eine einmauernde oder erdrückende Wirkung entfalten (vgl. BVerwG, U. v. 11.1.1999, a.a.O.; BayVGH, B. v. 2.10.2018 - 2 ZB 16.2168 - juris). Eine solche ist nur anzunehmen, wenn eine bauliche Anlage wegen ihrer Ausmaße, ihrer Baumasse oder ihrer massiven Gestaltung ein benachbartes Grundstück unangemessen benachteiligt, indem er diesem förmlich „die Luft nimmt“, wenn für den Nachbarn das Gefühl des „Eingemauertseins“ entsteht oder wenn die Größe des „erdrückenden“ Gebäudes aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalles derart übermächtig ist, dass das „erdrückte“ Gebäude oder Grundstück nur noch oder überwiegend wie eine von einem „herrschenden Gebäude“ dominierte Fläche ohne eigene Charakteristik wahrgenommen wird (vgl. BayVGH, B. v. 2.10.2018, a.a.O.). Hauptkriterien bei der Beurteilung einer erdrückenden oder abriegelnden Wirkung sind die Höhe des Bauvorhabens und seine Länge sowie die Distanz der baulichen Anlage in Relation zur Nachbarbebauung (vgl. BayVGH, B. v. 11.05.2010 und 17.07.2013 - 14 ZB 12.1153 - juris; B. v. 12.09.2013 - 2 ZS 13.1351 - juris). In der obergerichtlichen bzw. höchstrichterlichen Rechtsprechung wurde dies bislang etwa angenommen bei einem 12-geschossigen Gebäude in Entfernung von 15 Metern zum Nachbarwohnhaus oder beispielsweise bei drei 11 Meter hohen Siloanlagen im Abstand von 6 Metern zu einem Wohnanwesen (vgl. BayVGH, B. v. 10.4.2006 - 1 ZB 04.3506 - juris).
39
b) Gemessen an diesen Grundsätzen gehen von dem Bauvorhaben keine unzumutbaren Beeinträchtigungen aus, die zu einem Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme führen würden. Eine ausnahmsweise Unzumutbarkeit, obwohl das Bauvorhaben den Abstandsflächenvorschriften entspricht, ist nicht zu erkennen. Das streitgegenständliche Bauvorhaben riegelt das Klägergrundstück auch nicht derart ab, dass Belichtung, Belüftung und Besonnung nicht mehr sichergestellt wären. Insbesondere ist den Klägern die Erschließungssituation der Wohnungen im 1. Obergeschoss (Betreten über das Carportdach) nicht unzumutbar. Der neu errichtete Carport mit Erschließungstreppe entfaltet aufgrund seiner geringen Höhe im Vergleich zu den Wohngebäuden der Kläger und Beigeladenen und durch die fehlenden Seitenwände keine erdrückende Wirkung. Das auf dem Carportdach angebrachte Geländer ist lichtdurchlässig. In die angefochtene Baugenehmigung ist ausdrücklich aufgenommen, dass eine Terrassennutzung des Carportdachs und des Daches des Anbaus nicht zulässig ist, sodass die Auswirkungen auf das Wohnhaus der Kläger möglichst gering gehalten werden. Eine Einsichtnahme in die Räume der Kläger ist aufgrund der unterschiedlichen Gebäudehöhen ohnehin nur sehr eingeschränkt möglich (vgl. hierzu die beiden mit Schriftsatz des Beklagten vom 19. Februar 2020 vorgelegten Skizzen) und erfolgt zudem nur für jeweils kurze Zeit, nämlich wenn die Wohnungen im 1. Obergeschoss betreten oder verlassen werden. Auch werden auf diese Weise lediglich zwei Wohnungen erschlossen, sodass der Publikumsverkehr überschaubar ist. Die Kläger trugen vor, dass sich zu dieser Seite ihr Schlafzimmer befindet. Wenn sich die Kläger darin zum Schlafen aufhalten, ist ohne Weiteres eine Abhilfe durch das Herunterlassen von Rollos möglich. Sollte, wie von den Klägern offenbar befürchtet, dennoch eine nicht genehmigte Terrassennutzung stattfinden, so kann dies nicht mittels der Anfechtung der streitgegenständlichen Baugenehmigung im hier zu entscheidenden Verfahren erfolgreich geltend gemacht werden. Vielmehr obliegt dies zunächst der Bauaufsichtsbehörde; gegebenenfalls hätten die Kläger ihren Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ein bauaufsichtliches Einschreiten durchzusetzen.
40
3. Schließlich verfängt auch der Vortrag des Klägervertreters, die Baugenehmigung sei ermessensfehlerhaft (vgl. § 114 Satz 1 VwGO), weil die Kläger nicht hinreichend beteiligt worden seien und ihre Interessen daher keine Berücksichtigung gefunden hätten, nicht.
41
a) Bei der Erteilung der Baugenehmigung gemäß Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BayBO handelt es sich ausweislich des eindeutigen Gesetzeswortlautes um eine gebundene Entscheidung, bei der der Genehmigungsbehörde kein Ermessensspielraum eingeräumt ist. Ermessensfehler i.S.d. § 114 Satz 1 VwGO können daher nicht vorliegen.
42
Die vom Klägervertreter angeführte Abwägung nachbarlicher Interessen ist zwar im Rahmen der nach Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO erteilten Abweichung vorzunehmen. Wie bereits festgestellt, geht die überflüssige Abweichung jedoch ins Leere und kann die Kläger nicht in ihren Rechten verletzen.
43
b) Auch die Rüge der Kläger, sie seien am Baugenehmigungsverfahren nicht hinreichend beteiligt worden, greift nicht durch. Art. 66 BayBO ist nicht in der Art nachbarschützend, dass ein solcher Verfahrensmangel zur Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung führt. Vielmehr muss der Nachbar daneben geltend machen können, in eigenen Rechten verletzt zu sein (vgl. Dirnberger in Simon/Busse, BayBO, 136. EL Januar 2020, Art. 66 Rn. 208). Eine solche Rechtsverletzung der Kläger liegt jedoch, wie bereits festgestellt, nicht vor.
44
Der BayVGH führt hierzu in seiner Entscheidung vom 16. Oktober 2018 (9 CS 18.1415 - juris) aus:
„Auf eine fehlende oder fehlerhafte Nachbarbeteiligung kann sich der Nachbar nicht berufen (BayVGH, B.v. 9.1.2018 - 9 C 17.88 - juris); maßgebend ist allein die Verletzung drittschützender materieller Rechte (Dirnberger in Simon/Busse, a.a.O., Art. 66 Rn. 208; Edenhardter in Spannowsky/Manssen, a.a.O., Art. 66 Rn. 6, 68). Im Rahmen der Nachbarbeteiligung obliegt die Verpflichtung, den Eigentümern benachbarter Grundstücke den Lageplan und die Bauzeichnungen zur Unterschrift vorzulegen, allein dem Bauherren oder seinem Beauftragten (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BayBO). Eine Beteiligung der Nachbarn vor Abschluss des Baugenehmigungsverfahrens ist - ohne Antrag des Bauherren - weder von der Gemeinde (Art. 66 Abs. 1 Satz 3 BayBO) noch von der Bauaufsichtsbehörde durchzuführen. Die Nachbarbeteiligung nach Art. 66 BayBO ist vielmehr so angelegt, dass ohne den ausdrücklich zu äußernden Willen des Bauherren die Nachbarbeteiligung unterbleibt (vgl. LT-Drs. 12/13482, S. 82).
Das bloße Fehlen der Nachbarunterschrift löst für die Bauaufsichtsbehörde allerdings die Pflicht aus, die Baugenehmigung nach Art. 66 Abs. 1 Satz 6 BayBO zuzustellen, unabhängig davon, aus welchen Gründen die Nachbarunterschrift fehlt oder ob der Nachbar überhaupt beteiligt wurde (vgl. BayVGH, B.v. 6.2.2017 - 15 ZB 16.398 - juris Rn. 155, 169 f.).“
45
c) Die Kläger können auch nicht durch einen Verstoß gegen die Vorlagepflicht von Schall- und Brandschutznachweisen in ihren Rechten verletzt sein. Die in Art. 62 ff. BayBO geregelten Vorlagepflichten für bautechnische Nachweise entfalten keinen Drittschutz (vgl. Shirvani in Simon/Busse, BayBO, a.a.O., Art. 62 Rn. 22), sodass auch die hierauf bezogenen klägerischen Ausführungen der Klage nicht zum Erfolg verhelfen.
46
4. Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Da sich die Beigeladenen nicht durch eine Antragstellung am Kostenrisiko beteiligt haben (§ 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es der Billigkeit, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen (§ 162 Abs. 3 VwGO).