Titel:
DR Kongo – Zweitantrag Asyl
Normenketten:
AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 5, § 71a
AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7
Dublin-II-VO Art. 21
Dublin-III-VO Art. 34
Leitsatz:
Ein asylrechtlicher Zweitantrag, der bei Fehlen neuen Vorbringens ohne Sachprüfung als unzulässig abgelehnt werden kann, setzt gem. § 71a Abs. 1 AsylG ein erfolglos abgeschlossenes Asylverfahren in einem sicheren Drittstaat voraus. Es obliegt dem Bundesamt, den negativen Abschluss des Erstverfahrens im Rahmen der Amtsermittlungspflicht zu belegen. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
DR Kongo, Zweitantrag, hinreichende Sachverhaltsermittlung, beantwortetes Informationsersuchen der Beklagten, kein internationaler Schutz in Belgien, Abschiebungsverbote (verneint), erfolgloser Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat, Info-Request, Abschiebungsverbot
Fundstelle:
BeckRS 2020, 22934
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
1
Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen die Ablehnung seines Asylantrages in der Bundesrepublik Deutschland als unzulässig und begehrt hilfsweise die Feststellung des Vorliegens von nationalen Abschiebungsverboten.
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Der (fiktiv) am ... 1966 in ... (Demokratische Republik K.) geborene Kläger ist kongolesischer Staatsangehöriger. Er reiste nach eigenen Angaben im März 2014 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 28. April 2014 einen förmlichen Asylantrag beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt). Da der Kläger zu seiner persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt am 28. Dezember 2016 nicht erschienen war, stellte das Bundesamt das Asylverfahren mit Bescheid vom 3. Februar 2017 (Az.: ...) ein und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorliegen.
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Am 7. November 2017 stellte der Kläger einen Asylfolgeantrag. Daraufhin hob das Bundesamt den Bescheid vom 3. Februar 2017 auf und führte das Asylverfahren des Klägers fort.
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Im Rahmen seiner Anhörung am 13. Dezember 2017 in der Sprache Französisch gab der Kläger an, er habe sein Heimatland Anfang Juli 2010 verlassen. Seine Eltern seien beide verstorben, acht Geschwister würden noch in der DR K. leben. Außerdem habe er dort ein im Jahr 2002 geborenes Kind. Er habe die Schule bis zur 12. Klasse besucht und Abitur gemacht. Seit seiner Jugend habe er handwerkliche Arbeit geleistet (Minenarbeit). Ende 2010 sei er in Belgien angekommen und habe dort etwa drei Jahre lang gelebt. Er habe dort im Jahr 2012 einen Asylantrag gestellt, welcher abgelehnt worden sei. Sein Anwalt habe ihn dann im Stich gelassen und nicht über den Gerichtstermin informiert. Daraufhin sei er in die Schweiz gegangen, von dort aus habe man ihn jedoch im März 2014 zurück nach Belgien geschickt. Sein Asylantrag in der Schweiz sei mit Verweis auf die Zuständigkeit Belgiens abgelehnt worden. Wegen der schlechten Bedingungen in Belgien sei er etwa einen Tag später nach Deutschland ausgereist. Der Kläger habe sein Heimatland aufgrund einer Demonstration gegen die Lage im Land, die er selbst mitorganisiert habe, verlassen. Er sei Mitglied einer Bürgerlichen Bewegung namens Movement Citoyen gewesen, welche Aktionen gegen Unterstützer des Regimes durchgeführt habe. Im Dezember 2008 sei er verhaftet und zwei Monate lang vom örtlichen Geheimdienst in einem dunklen engen Raum festgehalten worden. Ihm sei Störung der öffentlichen Ordnung, Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung, Rebellion und Herausforderung des Staates vorgeworfen worden. Nur aufgrund eines Deals mit einem Offizier sei er freigekommen. Von Seiten seiner Bekannten sei offensichtlich etwas gezahlt worden. Anschließend habe er sich noch knapp ein Jahr und fünf Monate in der DR K. aufgehalten. Er habe sich versteckt und sei politisch nicht mehr so aktiv gewesen. In seinem Heimatland seien die Lebensbedingungen sehr schlecht. Der demokratische Prozess werde vollständig unterlaufen, es herrsche dort eine Diktatur. Vor allem seit das Mandat des Präsidenten ausgelaufen wäre, seien die Dinge gekippt. Die Lage habe sich seit seinem früheren Antrag zugespitzt. Aktuell sei er mit fast allen Oppositionsparteien, die in Europa vertreten seien, in Kontakt. Sie organisierten Demonstrationen, in Belgien hätten sie beispielsweise bei einem Besuch eines Politikers des Regimes demonstriert. Seit er in Europa sei, habe er stärkere Beziehungen zu den Oppositionsparteien aufgenommen. Die Situation sei nun schlimmer für ihn, da dieselben Leute noch an der Macht seien. Im Falle einer Rückkehr fürchte er wegen vergangener Aktivitäten umgebracht oder dauerhaft eingesperrt zu werden.
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Der Kläger bat um eine Frist zur Einreichung von Belegen für sein politisches Engagement bis zum 27. Dezember 2017. Entsprechende Unterlagen gingen jedoch nicht beim Bundesamt ein.
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Auf Anfrage der Antragsgegnerin vom 11. Dezember 2017 (Bl. 43 d. Behördenakte) teilten die belgischen Behörden mit Schreiben vom 3. Januar 2018 (Bl. 80 d. Behördenakte) mit, dass der Kläger in Belgien am 19. April 2012 einen Asylantrag gestellt habe. Dieser Antrag sei am 3. April 2013 abgelehnt worden. Die dagegen erhobene Klage sei am 14. November 2013 abgewiesen worden. Nachdem er von der Schweiz nach Belgien rücküberstellt worden sei, habe er am 10. April 2014 einen Asylfolgeantrag gestellt, welcher am 22. April 2014 für ungültig erklärt wurde. Der ablehnende Bescheid vom 3. April 2013 sowie das klageabweisende Urteil vom 14. November 2013 waren der Auskunft der Behörden beigefügt.
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Mit Bescheid vom 24. Januar 2018 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers als unzulässig ab (Ziffer 1). Weiterhin wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 2). Die Abschiebung in die DR K. wurde angedroht (Ziffer 3). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 36 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 4).
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Zur Begründung wird ausgeführt, es handle sich beim Antrag des Klägers um einen Zweitantrag im Sinne von § 71a AsylG, da er bereits in einem sicheren Drittstaat Asyl beantragt habe. Demnach sei ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorlägen. Dies sei hier nicht der Fall. Der Vortrag des Klägers entspreche in keiner Weise den Anforderungen an eine schlüssige Darstellung einer geänderten Sachlage. Seine Angaben zu den fluchtauslösenden Ereignissen stünden in komplettem Widerspruch zu der Darstellung seines Verfolgungsschicksals im Rahmen seines Asylverfahrens in Belgien. Dies mache den Sachvortrag unglaubhaft und es bestehe ein berechtigter Grund zur Annahme, dass sich der Kläger für seinen Asylantrag in Deutschland eine neue Fluchtgeschichte ausgedacht habe, nachdem die belgische Behörde seinen dortigen Vortrag als unglaubhaft bewertet habe. Neue Dokumente oder sonstige Beweismittel seien ebenfalls nicht vorgelegt worden. Auch Abschiebungsverbote lägen nicht vor. Nach dem Sachvortrag des Klägers drohe ihm keine durch einen staatlichen oder nichtstaatlichen Akteur verursachte Folter oder relevante unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung. Selbst bei Wahrunterstellung und wohlwollender Beurteilung einer möglichen Verfolgung könne mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Kläger bei einer Rückkehr schon aufgrund der zeitlichen Dimension zwischen seiner Ausreise im Juli 2010 und der Wiedereinreise nicht weiter verfolgt werde. Die derzeitigen humanitären Bedingungen in der DR K. führten auch nicht zu der Annahme, dass bei Abschiebung des Klägers eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorliege. Individuelle gefahrerhöhende Umstände seien weder vorgetragen noch lägen sie nach den Erkenntnissen des Bundesamtes vor. Es sei davon auszugehen, dass der Kläger im Stande sein werde, sich bei einer Rückkehr in sein Heimatland zumindest eine existenzsichernde Grundlage zu schaffen. Er sei im erwerbsfähigen Alter, gesund und verfüge über eine sehr gute Schulbildung. Es drohe dem Kläger auch keine individuelle Gefahr für Leib oder Leben, die zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 AufenthG führen würde.
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Mit Schriftsatz vom 2. Februar 2018, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg eingegangen am 6. Februar 2018 hat der Kläger gegen den vorbezeichneten Bescheid Klage erhoben und beantragt,
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Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 24. Januar 2018, Gz:, wird in Ziff. 1 bis 3 aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.
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Eine Begründung der Klage ist nicht erfolgt.
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Die Beklagte hat dem Gericht die einschlägigen Verfahrensakten vorgelegt; ein Antrag wurde nicht gestellt.
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Ein vom Kläger angestrengtes Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes (Az: Au 1 S 18.30286) blieb mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 23. Februar 2018 ohne Erfolg. Auf die Gründe der vorbezeichneten Entscheidung wird verwiesen.
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Mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 25. Juni 2020 wurde der Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
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Am 27. Juli 2020 fand die mündliche Verhandlung statt. Für den Hergang der Sitzung wird auf das hierüber gefertigte Protokoll Bezug genommen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten verwiesen.
Entscheidungsgründe
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Der Einzelrichter (§ 76 Abs. 1 AsylG) konnte über die Klage des Klägers verhandeln und entscheiden, ohne dass die Beteiligten an der mündlichen Verhandlung vom 27. Juli 2020 teilgenommen haben. Auf den Umstand, dass bei Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann, wurden die Beteiligten ausweislich der Ladung ausdrücklich hingewiesen (§ 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). Die Beteiligten sind zur mündlichen Verhandlung vom 27. Juli 2020 form- und fristgerecht geladen worden.
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Die zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der mit der Klage angegriffene Bescheid des Bundesamts vom 24. Januar 2018 (Gz.: ...) ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Durchführung eines (weiteren) Asylverfahrens in der Bundesrepublik Deutschland. Ebenfalls besitzt er keinen Anspruch auf Feststellung von nationalen Abschiebungsverboten auf der Grundlage des § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 Satz 1 AufenthG.
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1. Der Kläger besitzt keinen Anspruch auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens in der Bundesrepublik Deutschland. Die Beklagte hat den unter dem 7. November 2017 gestellten Asylantrag des Klägers zutreffend als Zweitantrag i.S.d. § 71a AsylG behandelt. Die Beklagte durfte den Asylantrag des Klägers gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG als unzulässig ablehnen. Nach hinreichender Sachverhaltsermittlung hat das Bundesamt vorliegend zutreffend eine „Zweitantragssituation“ i.S.d. § 71a Abs. 1 AsylG angenommen. Zu Gunsten des Klägers ist daher ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen. Dies ergibt sich aus den nachfolgenden Überlegungen:
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Ein asylrechtlicher Zweitantrag, der bei Fehlen neuen Vorbringens ohne Sachprüfung als unzulässig abgelehnt werden kann, setzt gemäß § 71a Abs. 1 AsylG ein erfolglos abgeschlossenes Asylverfahren in einem sicheren Drittstaat voraus (vgl. BVerwG, U.v. 14.12.2016 - 1 C 4/16 - juris Leitsatz 2). Es obliegt dem Bundesamt, den negativen Abschluss des Erstverfahrens im Rahmen der Amtsermittlungspflicht zu belegen. Bei der Prüfung nach § 71a Abs. 1 AsylG, ob ein erfolgloser Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat vorliegt, darf sich das Bundesamt nicht allein auf die Angaben der jeweiligen Antragsteller zum Verlauf von Asylverfahren in anderen Mitgliedsstaaten stützen. Denn diese habe in aller Regel den Verfahrensablauf nicht überblicken können und können dazu deshalb auch keine verlässlichen Angaben machen (vgl. BayVGH, U.v. 3.12.2015 - 13a B 15.50069 u.a. - juris Rn. 22 m.w.N.). Mit dem vom Bundesamt grundsätzlich zu nutzenden, sogenannten Info-Request nach Art. 21 Dublin-II-VO bzw. Art. 34 Dublin-III-VO ist unter den Mitgliedsstaaten ein beschleunigtes Informationsaustauschsystem eingeführt worden, dessen Möglichkeiten zur Informationsgewinnung den Verwaltungsgerichten nicht offenstehen (vgl. BayVGH, U.v. 20.10.2016 - 20 B 14.30320 - juris Rn. 29, 41).
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Demnach beruht die Annahme des Bundesamts, es liege der erfolglose Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat vor, vorliegend auf zureichender Tatsachenbasis. Die Antwort der zuständigen belgischen Behörden im Dublin-Unit-Verfahren vom 3. Januar 2018 (Bl. 80 der Behördenakte) belegt in hinreichender Weise, dass der Kläger in Belgien bereits ein Asylverfahren erfolglos abgeschlossen hat. Die belgischen Behörden haben dem Bundesamt insoweit mitgeteilt, dass der Kläger in Belgien bereits am 19. April 2012 einen Asylantrag gestellt habe. Dieser sei mit Bescheid vom 3. April 2013 abgelehnt worden. Die hiergegen vom Kläger erhobene Klage sei am 14. November 2013 abgewiesen worden. Die belgischen Behörden legten der Beklagten sowohl den ablehnenden Bescheid vom 3. April 2013 sowie das klageabweisende Urteil vom 14. November 2013 zur weiteren Verwendung vor.
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Mit dem hier streitbefangenen Asylantrag vom 7. November 2017 wurde auch ein Antrag gestellt, der mit dem in Belgien gestellten Asylantrag identisch ist (vgl. zu dieser Voraussetzung BVerwG, U.v. 17.11.2011 - 10 C 13/10 - juris; VG Göttingen, B.v.10.6.2016 - 2 B 149/16 - juris Rn. 15, 16; VG Schleswig, B.v. 2.3.2016 - 3 B 29/16 - juris 21,22). Im belgischen Asylverfahren wurde ausweislich der vorgelegten Unterlagen sowohl über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als auch über das Vorliegen der Voraussetzungen der Gewährung subsidiären Schutzes entschieden (vgl. Behördenakte Gz. ...; Bl. 90, 95). Das Prüfprogramm beider Asylanträge war daher vorliegend identisch, so dass die Beklagte einen Zweitantrag nach § 71a AsylG annehmen durfte.
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Zudem liegen zugunsten des Klägers die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens nach § 71a Abs. 1 Halbs. 1 AsylG nicht vor.
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Der Kläger kann insbesondere keinen Wiederaufgreifensgrund nach § 51 Abs. 1 VwVfG für sich in Anspruch nehmen.
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Sein Vorbringen gegenüber dem Bundesamt beschränkt sich einerseits auf Umstände, die sich bereits im Herkunftsland DR K. ereignet haben sollen. Damit können diese Umstände mit Blick auf das in Belgien erfolglos abgeschlossene Asylverfahren insbesondere keine nachträgliche Änderung der Sachlage zu Gunsten des Klägers begründen.
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Die politische Tätigkeit des Klägers in seinem Heimatland war bereits Thema im Asylverfahren in Belgien. Dies ergibt sich eindeutig aus den von den belgischen Behörden übersandten Unterlagen (ablehnender Bescheid vom 3. April 2013 (Bl. 82ff. der Behördenakte); Urteil vom 14. November 2013, Bl. 87ff. der Behördenakte - jeweils nebst deutscher Übersetzung). Unabhängig von der Frage der Glaubhaftigkeit der Angaben des Klägers, die sich teilweise erheblich von seinem Vortrag im Rahmen des belgischen Asylverfahrens unterscheiden, fehlt es hier jedenfalls an der Voraussetzung des § 51 Abs. 2 VwVfG. Der Kläger hat nichts vorgetragen, was dafürspräche, dass er ohne grobes Verschulden außer Stande war, seine Gründe bereits in Belgien geltend zu machen.
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Eine nachträgliche Änderung der Sachlage konnte der Kläger nicht glaubhaft machen. Sein Vortrag, er sei aktuell mit Oppositionsparteien in Europa in Kontakt und organisiere Demonstrationen, ist zum einen durch nichts belegt. Dem Kläger wurde hier vom Bundesamt eine Frist zur Einreichung von Unterlagen, die sein Engagement belegen, eingeräumt. Entsprechende Nachweise gingen jedoch nicht ein und wurden auch im gerichtlichen Verfahren nicht vorgelegt. Zum anderen hätte der Kläger dies auch bereits im belgischen Asylverfahren geltend machen können und müssen. Er trägt selbst vor, beispielsweise in Belgien bei dem Besuch eines Politikers demonstriert zu haben.
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Auch die Voraussetzungen der Gewährung subsidiären Schutzes liegen beim Kläger offensichtlich nicht vor. Der Kläger ist im Falle einer Rückkehr in die DR K. nicht einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG) ausgesetzt. Jedenfalls bestehen für den Kläger innerstaatliche Fluchtalternativen i. S. des § 3e AsylG (§ 4 Abs. 3 S. 1 AsylG). So ist insbesondere auch zu berücksichtigen, dass der Kläger aus der im äußersten Westen des Landes gelegenen Stadt ... (Zentralkongo) stammt und dort auch bis zu seiner Ausreise gelebt hat.
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Der Hinweis, die Lage in seinem Heimatland habe sich seit seinem letzten Antrag sehr zugespitzt und für ihn sei die Situation schlimmer geworden, weil immer noch dieselben Leute an der Macht seien, ist so vage und oberflächlich, dass nicht erkennbar ist, inwiefern sich hierdurch für den Kläger etwas geändert haben soll.
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2. Daneben hat die Beklagte aber auch zutreffend dargelegt, dass beim Kläger keine nationalen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG ist in Entscheidungen über unzulässige Asylanträge festzustellen, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK besteht vorliegend weder aufgrund einer Situation allgemeiner Gewalt in der DR K. noch aufgrund schlechter humanitärer Bedingungen in seinem Heimatland. Im Hinblick auf die Konkretisierung der Situation allgemeiner Gewalt in § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG erfolgt die Prüfung auch im Rahmen des § 60 Abs. 5 AufenthG am Maßstab dieser Norm (vgl. SächsOVG, U.v. 25.10.2018 - 5 A 806/17.A - juris Rn. 42). Insoweit kann auf die obigen Ausführungen Bezug genommen werden. Eine landesweite Gefährdung ist für den Kläger nicht ansatzweise zu erkennen.
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Gleiches gilt für zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK bzw. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG.
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Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG sind zu Gunsten des Klägers nicht ersichtlich. Insoweit kann auf die zutreffenden Ausführungen im Bescheid des Bundesamts vom 24. Januar 2018 Bezug genommen werden, denen das Gericht folgt (§ 77 Abs. 2 AsylG). Weiterer berücksichtigungsfähiger inhaltlicher Vortrag zum Vorliegen von Abschiebungsverboten fehlt, zumal der Kläger zur mündlichen Verhandlung vom 27. Juli 2020 nicht erschienen ist. Ein nationales Abschiebungsverbot zu Gunsten des Klägers ist insbesondere auch deshalb auszuschließen, da der Kläger nach seinem eigenen Vorbringen im Verfahren beim Bundesamt ausgeführt hat, dass er über einen 12-jährigen Schulbesuch verfügt und in der DR K. bereits beruflich in der Minenarbeit tätig war. Gesundheitliche Einschränkungen des Klägers sind im Verfahren nicht bekannt geworden. Ärztliche Atteste wurden nicht vorgelegt. Überdies verfügt der Kläger nach seinem eigenen Vorbringen auch noch über mehrere Familienangehörige in der DR K.. In einer Gesamtschau ist nicht davon auszugehen, dass der Kläger bei einer Rückkehr in die DR K. in existenzielle Not geraten wird. Vielmehr ist es dem Kläger zuzumuten, in seine Heimat zurückzukehren, auch wenn dies mit gewissen Schwierigkeiten verbunden ist.
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3. Die Klage bleibt auch ohne Erfolg, soweit sie sich gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamts vom 24. Januar 2018 richtet. Die Abschiebungsandrohung in den Zielstaat DR K. wurde zutreffend nach § 71a Abs. 4 AsylG i.V.m. § 34 Abs. 1 AsylG und § 59 AufenthG erlassen. Die einwöchige Ausreisefrist folgt aus § 71a Abs. 4 AsylG i.V.m. § 36 Abs. 1 AsylG.
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Hinweise auf eine Fehlerhaftigkeit der Befristung der Einreise- und Aufenthaltsverbote nach § 11 AufenthG bestehen im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht. Die Beklagte hat das ihr insoweit zustehende Ermessen erkannt und im Rahmen der gerichtlich gemäß § 114 Satz 2 VwGO beschränkten Prüfung ordnungsgemäß ausgeübt. Die erforderliche Einzelfallentscheidung über die Verhängung eines Einreiseverbots von bestimmter Dauer kann in unionsrechtskonformer Auslegung des Aufenthaltsgesetzes auch in einer behördlichen Befristungsentscheidung gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG 2011 (§ 11 Abs. 2 AufenthG n.F.) gesehen werden (BVerwG, U.v. 21.8.2018 - 1 C 21.17 - juris).
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4. Nach allem war die Klage daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Als im Verfahren unterlegen hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83b AsylG.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO.