Inhalt

BayObLG, Beschluss v. 15.09.2020 – 101 AR 99/20
Titel:

Zuständigkeitsregelungen im Geschäftsverteilungsplan des Präsidiums

Normenketten:
GVG § 72a, § 119a
HOAI § 33
ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6, § 348 Abs. 1 S. 2 Nr. 2
Leitsätze:
1. §§ 72a und 119a GVG sind gegenüber Zuständigkeitsregelungen im Geschäftsverteilungsplan des Präsidiums vorrangig. (Rn. 20 – 21)
2. Dass mit der Klage weitere Ansprüche geltend gemacht werden, die nicht unter §§ 72a, 119a GVG fallen, steht der gesetzlichen Zuständigkeit der Spezialspruchkörper nicht entgegen. (Rn. 33 und 36)
Schlagworte:
Baugenehmigung, Architektenvertrag, funktionelle Zuständigkeit, Spezialspruchkörper, Geschäftsverteilungsplan, Präsidium, Zuständigkeitsbestimmung
Vorinstanzen:
OLG München vom -- – 1 U 3177/19
LG München II vom -- – 11 O 5353/15 Ent
Fundstellen:
BeckRS 2020, 22921
LSK 2020, 22921
NZBau 2021, 254

Tenor

Funktionell zuständig ist der nach der Geschäftsverteilung des Oberlandesgerichts München für Streitigkeiten im Sinne von § 119a Satz 1 Nr. 2 GVG zuständige Zivilsenat.

Gründe

I.
1
Die Klägerin ist Feinkostproduzentin, die u. a. Kartoffelsalat herstellt. Mit ihrer am 20. November 2015 zum Landgericht München II erhobenen Klage machte sie nach einer Havarie der Kläranlage am Ort einer ihrer Produktionsstätten Schadensersatzansprüche geltend.
2
Die Klage richtete sich zunächst gegen die Gemeinde und Betreiberin der Kläranlage, die Beklagte zu 1), sowie gegen die Verwaltungsgemeinschaft, die Aufgaben der Beklagten zu 1) in deren eigenem Wirkungskreis bezüglich der Kläranlage übernommen hatte. Jetzige Beklagte zu 2) ist die Rechtsnachfolgerin dieser Verwaltungsgemeinschaft. Mit Schriftsatz vom 27. Dezember 2016 erweiterte die Klägerin die Klage auf die Beklagten zu 3) bis 5). Die Klage gegen den Beklagten zu 5), Inhaber eines zur Klärung der streitgegenständlichen „Abwasserangelegenheiten“ von der Klägerin beauftragten Ingenieurbüros, wurde mit Schriftsatz vom 25. Juli 2018 zurückgenommen. Die Beklagte zu 3) ist ein Ingenieur- und Architekturbüro, die Beklagte zu 4) stellt Industrieanlagen her. Die Streithelferin zu 1) und der Streithelfer zu 2), zwei von den Beklagten zu 1) und 2) eingeschaltete Ingenieurbüros, traten dem Rechtsstreit auf deren Seiten bei.
3
Die Klägerin suchte im Jahr 2011 nach einem Produktionsstandort und schloss am 13. Mai und 8. Juni 2011 Kaufverträge über im Gemeindegebiet der Beklagten zu 1) belegene Grundstücke. Mit Vertrag vom 8./21. Juni 2011 beauftragte sie die Beklagte zu 3) mit der Erbringung der Grundleistungen der Leistungsphasen 1 bis 8 nach § 33 HOAI 2009 für den Umbau der erworbenen Lagergebäude zur Feinkostproduktion bzw. Kartoffelverarbeitung und den Neubau eines Technik- und Verbindungstraktes (Anlage K 62). Nachdem am 17. November 2011 die Baugenehmigung erteilt worden war, stellte die Beklagte zu 3) für die Klägerin am 6. Februar 2012 einen Entwässerungsantrag (Anlage K 10). Die Streithelferin zu 1) erstattete für die Beklagte zu 1) einen Prüfbericht zum Entwässerungsantrag (Anlage K 16). Die Einleitgenehmigung wurde am 2. Oktober 2012 erteilt (Anlage K 19). Nach Aufnahme der Produktion im November 2012 fanden weitere Besprechungen zur Abwasserentsorgung statt.
4
Am 26. Juli 2013 kam es in der Kläranlage zu einer gravierenden Betriebsstörung. Die Biologie der Kläranlage war abgestorben und die Abwässer liefen ungeklärt in einen kleinen Fluss. Nach dieser Havarie widerrief die Beklagte zu 1) gegenüber der Klägerin mit Bescheid vom 6. August 2013 (Anlage K 27) ihren Bescheid vom 2. Oktober 2012 mit der Begründung, die auf dem Betrieb der Klägerin beruhende massive Überbelastung der Kläranlage habe zu der erheblichen Betriebsstörung geführt.
5
Gegen die Beklagten zu 1) und 2) stützt die Klägerin ihre Ansprüche auf Amtspflichtverletzung, Pflichtverletzungen des öffentlichrechtlichen Abwasservertrags sowie enteignungsgleichen Eingriff.
6
Nach dem Klagevorbringen habe sie erst nach der Havarie der Kläranlage von deren Überlastung erfahren, obwohl diese den Beklagten zu 1) und 2) bereits 2009 oder 2010 bekanntgewesen sei. Sie hätten vor Erwerb der Grundstücke nicht auf die fehlende Kläranlagenkapazität hingewiesen, sondern mitgeteilt, die für die Ansiedlung erforderliche Infrastruktur sei vorhanden. Dies stelle eine Amtspflichtverletzung dar. Bei einem Hinweis auf die nicht ausreichende Kapazität der Kläranlage hätte die Klägerin sich nicht im Gemeindegebiet der Beklagten zu 1) niedergelassen. Aufgrund der nicht erfolgten Aufklärung seitens der Beklagten zu 1) und 2) seien ihr erhebliche Schäden entstanden, die nicht eingetreten wären, wenn sie sich nicht im Gebiet der Beklagten zu 1) niedergelassen hätte. So habe sie durch den Sofortvollzug des Widerrufsbescheids zur Einleitgenehmigung ihr Abwasser per Tanklastwagen in eine andere Kläranlage verbringen müssen. Um die Wiedereinleitung in die gemeindliche Kläranlage schnellstmöglich sicherzustellen, habe sie einen Rechtsstreit vor dem Verwaltungsgericht geführt und eine Pilotkläranlage auf ihrem Betriebsgelände errichtet. Schließlich sei es erforderlich gewesen, eine permanente Vorkläranlage auf ihrem Betriebsgrundstück zu errichten. Die Beklagten zu 1) und 2) hätten ihre Amtspflichten auch dadurch verletzt, dass sie Probleme der Kläranlage auch in der Folgezeit verschwiegen hätten.
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Hinsichtlich der Beklagten zu 3) ist die Klägerin der Ansicht, die Haftung für einen Teil des Schadens ergebe sich aus der Verletzung der sich aus dem Architekten- /Ingenieurvertrag ergebenden Pflichten. Sie habe zwar am 11. Juni 2011 auf Vorschlag der Beklagten zu 3) ein weiteres, nicht am Rechtsstreit beteiligtes, Planungsbüro mit der Fachplanung der Wasser- und Abwasseranlagen beauftragt, Hauptansprechpartnerin sei jedoch die Beklagte zu 3) gewesen, die von allen relevanten Parametern, der gesamten Korrespondenz und den streitgegenständlichen Bescheiden Kenntnis gehabt habe. Sie habe in Zusammenarbeit mit dem weiteren Planungsbüro (vgl. Anlage 11 zur HOAI 2009) neben der Genehmigungsplanung eine der Genehmigung entsprechende Planungsleistung geschuldet. Der Beklagten zu 3) hätte auffallen müssen, dass die Streithelferin zu 1) in ihrem Prüfbericht von einer völlig unrealistisch niedrig angesetzten Abwassermenge ausgegangen sei. Darauf hätte die Beklagte zu 3) sie schon vor Erteilung der Einleitgenehmigung hinweisen müssen. Unabhängig von der Kenntnis von Kapazitätsproblemen der Kläranlage hätte die Beklagte zu 3) sie ferner darauf hinweisen müssen, dass die Einhaltung der in der Einleitgenehmigung festgesetzten Grenzwerte mit der damals bestehen Anlage nicht sichergestellt sei und ohne Einbau geeigneter Messeinrichtungen nicht sichergestellt werden könne. Die Beklagte zu 3) habe ihr dagegen mitgeteilt, sie (die Klägerin) sei nicht verpflichtet, Messeinrichtungen zu errichten. Bei Einhaltung der vorgegebenen Grenzwerte hätte die Beklagte zu 1) ihr die Einleitgenehmigung nicht entziehen dürfen.
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Die Klägerin ist schließlich der Ansicht, die Beklagte zu 4) hafte für einen Teil des Schadens, weil die von ihr gelieferte und eingebaute Flotationsanlage, bei der es sich um ein Bauwerk handle (Seite 41 f. des Schriftsatzes vom 5. März 2018, Bl. 893 f. d.A. [a. A. Beklagte zu 4) auf Seite 12 des Schriftsatzes vom 21. Juni 2018, Bl. 913 d.A.]), entgegen der vertraglichen Verpflichtungen nicht in der Lage gewesen sei, die im Abwasser gelöste Stärke zu entfernen. Die Beklagte zu 4) habe eine Anlage geschuldet, die geeignet sei, feste und flüssige Stärke aus dem Abwasser der Klägerin auszuscheiden. Hätte die Flotationsanlage die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit gehabt, hätte die Klägerin die in der Einleitungsgenehmigung festgelegten Grenzwerte eingehalten.
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Die Klägerin ist der Ansicht, sie könne von den Beklagten zu 3) und 4) den Teil des Schadens ersetzt verlangen, der ihr durch den Widerruf der Einleitgenehmigung entstanden sei, sie müssten jedenfalls die Abwasserentsorgungskosten infolge der Havarie ersetzen. Die Beklagte zu 4) habe aufgrund ihres mangelhaften Werks ferner für die Kosten der Pilotkläranlage einzustehen.
10
Mit Endurteil vom 23. Januar 2019 hat das Landgericht München II die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die am 18. Juni 2019 bei dem Oberlandesgericht München eingegangene Berufung der Klägerin, mit der sie ihre erstinstanzlichen Anträge in vollem Umfang weiterverfolgt. Das Verfahren ist bei dem Oberlandesgericht München für den nach dem Geschäftsverteilungsplan für das Jahr 2019 für Amtshaftungsansprüche zuständigen 1. Zivilsenat eingetragen worden.
11
Gemäß Verfügung vom 27. Januar 2020 ist die Akte dem Vorsitzenden des 28. Zivilsenates mit der Bitte um Prüfung der Übernahme zugeleitet worden. Das Verfahren betreffe hinsichtlich der Beklagten zu 1) und 2) mögliche Amtshaftungsansprüche, die Beklagten zu 3) und 4) würden wegen angeblicher Schlechterfüllung von Ingenieur-, Architekten- und Bauverträgen in Anspruch genommen. Der Vorsitzende des 28. Zivilsenats hat die Übernahme mit der Begründung abgelehnt, § 119a GVG begründe keine ausschließliche Zuständigkeit und enthalte keine Konkurrenzregel, so dass es auf den Schwerpunkt des Verfahrens ankomme, der eindeutig auf der Frage nach den Ansprüchen aus Amtshaftung liege. Er hat eine Vorlage an das Präsidium oder das Bayerische Oberste Landesgericht angeregt.
12
Nachdem der Vorsitzende des 1. Zivilsenats die Akten dem Präsidium mit der Bitte vorgelegt hatte, zu prüfen, ob der zuständige Senat durch Präsidiumsbeschluss bestimmt werden könne, und diesen ggf. zu bestimmen, hat das Präsidium mit Beschluss vom 24. Februar 2020 entschieden, die Akten seien zurückzuleiten, da es für die Auslegung des § 119a GVG nicht zuständig sei. Sofern der Vorsitzende des 1. Zivilsenats weiterhin die Auffassung vertreten sollte, sein Senat sei nicht zuständig, müsse er den Rechtsstreit in entsprechender Anwendung des § 17a GVG verweisen. Soweit der Vorsitzende des 28. Zivilsenats ebenfalls an seiner Meinung festhalte, müsse er sich ggf. für unzuständig erklären und die Sache gemäß § 36 Abs. 2 ZPO analog, § 9 EGZPO dem Bayerischen Obersten Landesgericht vorlegen.
13
Die Parteien haben Gelegenheit erhalten, zu einer möglichen Verweisung in entsprechender Anwendung des § 17a GVG Stellung zu nehmen. Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, der Gesetzeszweck, durch Begründung von Spezialzuständigkeiten eine Qualitätssteigerung der Rechtsprechung zu erreichen, würde verfehlt, wenn ein Verfahren, dessen Schwerpunkt in einem Rechtsgebiet liege, für das der Geschäftsverteilungsplan eine Spezialzuständigkeit vorsehe, von einem der für die in § 119a GVG genannten Materien zuständigen Senate entschieden werden müsse. Der Schwerpunkt des Rechtsstreits liege im Bereich des Amtshaftungsanspruchs. Die Beklagten zu 1) und 2) und der Streithelfer zu 2) sowie die Beklagte zu 3) haben sich ebenfalls für eine Zuständigkeit des 1. Zivilsenats ausgesprochen.
14
Mit den Parteien mitgeteiltem Beschluss vom 8. Juli 2020 hat sich der 1. Zivilsenat unter Vertiefung der bisherigen Argumentation für funktionell unzuständig erklärt und den Rechtsstreit gemäß § 17a Abs. 2 GVG analog an den 28. Zivilsenat verwiesen, der mit ebenfalls den Parteien mitgeteiltem Beschluss vom 23. Juli 2020 die Übernahme abgelehnt hat. § 119a GVG sei nicht als gesetzliche Vorrangregelung zu verstehen, sondern verpflichte die Gerichte zur “Bildung“ der dort genannten Spezialsenate. Mangels einer Konkurrenz- oder Vorrangregelung müsse es beim Zusammentreffen von nicht in § 119a GVG genannten Spezialmaterien mit einem der in § 119a GVG genannten Rechtsgebiete bei der abschließenden Bestimmung der Entscheidungszuständigkeit durch das Präsidium sein Bewenden haben. Seien in einem Verfahren zwei der in § 119a Satz 1 GVG genannten Materien streitgegenständlich, könne der Konflikt ebenfalls nur durch eine Schwerpunktbetrachtung gelöst werden. Folgte man dagegen der Auffassung des 1. Zivilsenats, wären die Senate nach § 119a GVG schon dann zuständig, wenn ihr Fachgebiet nur durch einen Anspruch betroffen sei, der im Wege der Klagehäufung lediglich als „Anhängsel“ geltend gemacht werde. Dies widerspreche dem Zweck der gesetzlichen Regelung.
15
Mit Beschluss vom 29. Juli 2020 hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München die Sache dem Bayerischen Obersten Landesgericht zur Bestimmung der Zuständigkeit vorgelegt (§ 36 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2 ZPO analog i. V. m. § 9 EGZPO). Im Rahmen der gesetzlichen Sonderzuständigkeiten nach §§ 72a, 119a GVG komme es auf einen ggf. anderweitigen inhaltlichen Schwerpunkt des Verfahrens nicht an. Da der 28. Zivilsenat die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung durch das übergeordnete Gericht nicht als gegeben ansehe, erfolge die Vorlage durch den 1. Zivilsenat.
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Die Klägerin hat ihre Argumentation vertieft und beantragt, die Zuständigkeit des für Amtshaftungsangelegenheiten zuständigen 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München festzustellen. Der Gesetzesbegründung sei zu entnehmen, dass ganz grundsätzlich durch die Einrichtung spezialisierter Spruchkörper eine Spezialisierung und Qualitätssteigerung der Rechtsprechung in Rechtsgebieten erreicht werden solle, die sich hierfür eigneten, aber nicht, dass diese gesetzlich geregelten Spezialzuständigkeiten allen anderen Spezialzuständigkeiten vorgingen. Es könne keinen Unterschied machen, ob die Spezialzuständigkeit durch Gesetz oder auf andere Weise begründet werde, wie etwa durch Geschäftsverteilungspläne. Der gesetzgeberische Zweck gebiete vielmehr, § 119a GVG nicht im Sinne einer ausschließlichen funktionellen Zuständigkeit zu verstehen. Die Streithelferin zu 1) hat beantragt, die Zuständigkeit des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München festzustellen. Der Schwerpunkt des Rechtsstreits liege eindeutig bei der behaupteten Amtshaftung. Der wirtschaftlich größte Teil der geltend gemachten Forderungen richte sich ausschließlich gegen die Beklagten zu 1) und 2). Kern des Rechtsstreits sei die Behauptung, dass die Klägerin vor Kauf des Grundstücks und Bau der Produktionsanlage nicht darüber informiert worden sei, dass die kommunale Kläranlage bei einem Anschluss des Betriebs der Klägerin überlastet sein würde. Dass den Beklagten zu 3) und 4) in diesem Zusammenhang die Verletzung von Beratungs- und Aufklärungsverpflichtungen vorgeworfen werde, ändere am Schwerpunkt des Rechtsstreits nichts. Der Streithelfer zu 2) hat auf seine früheren Ausführungen Bezug genommen.
II.
17
Auf die zulässige Vorlage des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München ist die funktionelle Zuständigkeit des nach der Geschäftsverteilung des Oberlandesgerichts München für Streitigkeiten im Sinne von § 119a Satz 1 Nr. 2 GVG zuständigen Zivilsenats auszusprechen.
18
1. Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2 ZPO durch das Bayerische Oberste Landesgericht liegen vor.
19
a) Das Bayerische Oberste Landesgericht ist zur Bestimmung des zuständigen Senats berufen. Die Regelungen des § 36 ZPO gelten nicht nur für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit, sondern sind entsprechend auf die Bestimmung der gesetzlich festgelegten funktionellen Zuständigkeit anzuwenden (vgl. BGH, Beschluss vom 16. September 2003, X ARZ 175/03, BGHZ 156, 147 [juris Rn. 10 f.]; Toussaint in BeckOK ZPO, 37. Ed. Stand: 1. Juli 2020, § 36 Rn. 36, 37.3 u. 38.2; Heinrich in Musielak/Voit, ZPO, 17. Aufl. 2020, § 36 Rn. 3; Schultzky in Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 36 Rn. 4 u. 39; Patzina in Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl. 2020, § 36 Rn. 5; Roth in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl. 2014, § 36 Rn. 4; vgl. auch BGH, Beschluss vom 11. März 2014, X ARZ 664/13, NJW-RR 2014, 573 Rn. 5).
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Dies gilt insbesondere für die Fälle, in denen zwei Spruchkörper eines Gerichts unterschiedlicher Auffassung darüber sind, ob die Voraussetzungen des § 72a GVG oder des § 119a GVG vorliegen (zu § 72a GVG: KG, Beschluss vom 14. März 2019, 2 AR 6/19, juris Rn. 4; Beschluss vom 22. März 2018, 2 AR 11/18, NJW-RR 2018, 639 Rn. 4 f.; OLG München, Beschluss vom 7. Februar 2019, 34 AR 114/18, juris  Rn. 9; OLG Hamburg, Beschluss vom 12. Oktober 2018, 6 AR 17/18, juris Rn. 6; OLG Nürnberg, Beschluss vom 18. Juni 2018, 1 AR 990/18, juris Rn. 23; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 23. April 2018, 13 SV 6/18, juris Rn. 12; Feldmann in BeckOK GVG, 8. Ed. Stand 1. August 2020, § 72a Rn. 6; Mayer in Kissel/Mayer, GVG, 9. Aufl. 2018, § 72a Rn. 10; Lückemann in Zöller, ZPO, § 72a GVG Rn. 2; zu § 119a GVG: BayObLG, Beschluss vom 24. Oktober 2019, 1 AR 118/19, juris Rn. 6; OLG Braunschweig, Beschluss vom 8. Februar 2019, 1 W 1/19, juris Rn. 5; OLG Bamberg, Beschluss vom 31. August 2018, 2 ZIV AR 2/18, NJW-RR 2018, 1386 Rn. 18; OLG Hamburg, Beschluss vom 6. August 2018, 6 AR 10/18, juris Rn. 9).
21
Nach § 119a Satz 1 GVG sind für die in den Nummern 1 bis 4 genannten Sachgebiete bei den Oberlandesgerichten ein oder mehrere Zivilsenate zu bilden. Dabei handelt es sich um eine gesetzliche Zuständigkeitsregelung, so dass die nähere Eingrenzung und Bestimmung der Spezialzuständigkeiten nicht den Präsidien der Gerichte obliegt (vgl. BT-Drs. 18/11437 S. 45 f.; OLG Bamberg, NJW-RR 2018, 1386 Leitsatz 1; Conrad-Graf in BeckOK GVG, § 119a Rn. 6; Lückemann in Zöller, ZPO, § 119a GVG Rn. 1 und § 72a GVG Rn. 2). Nach der Begründung der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz des Deutschen Bundestags werden die Verfahren dem spezialisierten Spruchkörper zugewiesen (BT-Drs. 18/11437 S. 45). Gesetzlich vorgegeben wird dessen funktionelle Zuständigkeit (Feldmann in BeckOK GVG, § 72a Rn. 4).
22
Das für die beteiligten Senate des Oberlandesgerichts München zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht ist der Bundesgerichtshof, so dass gemäß § 36 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 9 EGZPO das Bayerische Oberste Landesgericht zur Entscheidung im Zuständigkeitsstreit berufen ist.
23
b) Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung in entsprechender Anwendung der Vorschrift des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO liegen vor.
24
Die beteiligten Senate des Oberlandesgerichts München haben sich insbesondere rechtskräftig für unzuständig erklärt. Ausreichend dafür ist, dass die jeweilige endgültige Leugnung der eigenen Zuständigkeit in den Beschlüssen des 1. Zivilsenats vom 8. Juli 2020 und des 28. Zivilsenats vom 23. Juli 2020 eindeutig zum Ausdruck kommt (vgl. BayObLG, Beschluss vom 24. Oktober 2019, 1 AR 118/19, juris Rn. 9; KG, NJW-RR 2018, 639 Rn. 6) und diese den Parteien bekanntgegeben worden sind (vgl. BayObLG, Beschluss vom 24. Oktober 2019, 1 AR 118/19, juris Rn. 10; KG, Beschluss vom 14. März 2019, 2 AR 6/19, juris Rn. 6; NJW-RR 2018, 639 Rn. 6; OLG Braunschweig, Beschluss vom 8. Februar 2019, 1 W 1/19, juris Rn. 5; OLG München, Beschluss vom 7. Februar 2019, 34 AR 114/18, juris Rn. 10; OLG Hamburg, Beschluss vom 12. Oktober 2018, 6 AR 17/18, juris Rn. 10; OLG Nürnberg, Beschluss vom 18. Juni 2018, 1 AR 990/18, juris Rn. 26; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 23. April 2018, 13 SV 6/18, juris Rn. 13).
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2. Bei dem Rechtsstreit handelt es sich um eine Streitigkeit im Sinne des § 119a Satz 1 Nr. 2 GVG.
26
a) Die streitgegenständliche Berufung ist nach dem 1. Januar 2018 bei dem Oberlandesgericht München anhängig geworden, so dass § 119a GVG nach § 40a EGGVG anwendbar ist (vgl. Mayer in Kissel/Mayer, GVG, § 119a Rn. 2).
27
b) Dass in erster Instanz keine Spezialkammer nach § 72a Satz 1 Nr. 2 GVG entschieden hat, steht einer Zuständigkeit des nach dem Geschäftsverteilungsplan des Oberlandesgerichts München für Streitigkeiten im Sinne von § 119a Satz 1 Nr. 2 GVG zuständigen Senats nicht entgegen.
28
Denn anders als § 119 Abs. 1 Nr. 1 GVG knüpft § 119a GVG nicht formal an die Entscheidung der Vorinstanz an. Die Zuständigkeit der Spezialsenate richtet sich allein danach, ob eine Streitigkeit aus den Sachgebieten des § 119a Satz 1 Nr. 1 bis 4 GVG vorliegt (OLG Braunschweig, Beschluss vom 8. Februar 2019, 1 W 1/19, juris Rn. 6; Lückemann in Zöller, ZPO, § 119a GVG Rn. 2; Conrad-Graf in BeckOK GVG, § 119a Rn. 5).
29
c) Über die funktionelle Zuständigkeit oder die Zuständigkeit eines Spruchkörpers nach dem Geschäftsverteilungsplan können die Parteien keine Vereinbarung treffen (vgl. BGH, Urt. v. 25. Januar 1977, VI ZR 166/74, VersR 1977, 430 [juris Rn. 8]; Bork in Stein/Jonas, ZPO, § 38 Rn. 1 f; Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 41. Aufl. 2020, vor § 38 Rn. 4). Auch die Zuständigkeit eines Spruchkörpers nach §§ 72a, 119a GVG können die Parteien weder begründen noch ausschließen.
30
d) Mit der Auslegung des § 119a GVG wird eine Entscheidung über den gesetzlichen Richter getroffen. Die Auslegung hat sich daher möglichst nah am Wortlaut und am Willen des Gesetzgebers zu orientieren (vgl. Fischer in BeckOK ZPO, § 348 Rn. 16).
31
Nach der Gesetzesbegründung ist bei der Auslegung des § 119a Satz 1 Nr. 2 GVG das Begriffsverständnis nach § 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. c) ZPO heranzuziehen (vgl. BT-Drs. 18/11437 S. 45; OLG Nürnberg, Beschluss vom 18. Juni 2018, 1 AR 990/18, juris Rn. 28). Es sollen alle Streitigkeiten über Ansprüche erfasst werden, die aus einem Rechtsverhältnis herrühren, in dem eine Partei eine Verpflichtung zur Planung, Durchführung oder Überwachung von Bauarbeiten übernommen hat (BT-Drs. 18/11437 S. 45). Maßgebend ist - wie bei § 348 ZPO und § 13 GVG - der Vortrag der Klagepartei (zu § 348 ZPO: Bartels in Stein/Jonas, ZPO, § 348 Rn. 18; Büscher in Wieczorek/Schütze, ZPO, § 348 Rn. 44; Fischer in BeckOK ZPO, § 348 Rn. 16; Greger in Zöller, ZPO, § 348 Rn. 8; zu § 13 GVG: BGH, Beschluss vom 22. März 1976, GSZ 2/75, BGHZ 67, 81/84 [juris Rn. 28]; zu § 17a Abs. 6 GVG: OLG Düsseldorf, Beschluss vom 1. Dezember 2011, I-10 W 149/11, juris Rn. 10).
32
Gegenstand des Berufungsverfahrens sind u. a. gegen die Beklagte zu 3) gerichtete Ansprüche aus dem am 8./21. Juni 2011 geschlossenen Architekten- und baubezogenen Ingenieurvertrag (Anlage K 62). Insoweit handelt es sich um eine Streitigkeit nach § 119a Satz 1 Nr. 2 GVG. Nach dem Vertrag geschuldet sind bezüglich des Umbaus von zwei Lagergebäuden zu Feinkostproduktion bzw. Kartoffelverarbeitung mit Neubau eines Technik- und Verbindungstraktes die Leistungsphasen 1 bis 8 nach § 33 HOAI 2009. Dass der Umfang der sich aus diesem Vertrag ergebenden Pflichten zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 3) im Einzelnen strittig ist, ist insoweit ohne Bedeutung.
33
e) Dass daneben noch andere Ansprüche geltend gemacht werden, die nicht als Streitigkeit im Sinn des § 119a Satz 1 Nr. 2 GVG zu qualifizieren sind, steht der Zuständigkeit des nach dem Geschäftsverteilungsplan für Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen sowie Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen, zuständigen Zivilsenats nicht entgegen.
34
Es bedarf daher keiner Entscheidung, ob auch die gegen die Beklagte zu 4) gerichteten Ansprüche aus dem Vertrag über die Lieferung und Montage der Flotationsanlage (vgl. Auftragsbestätigung vom 16. April 2012, Anlage B 4-7) unter § 119a Satz 1 Nr. 2 GVG fallen (vgl. zur Qualifizierung technischer Anlagen als Bauwerk: OLG Frankfurt, Beschluss vom 19. Dezember 2018, 11 SV 114/18, juris Rn. 27; Voit in BeckOK BGB, 55. Ed. Stand 1. Mai 2020, § 650a Rn. 2 und § 634a Rn. 8 ff. jeweils m. w. N.).
35
aa) Weder der Begründung der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz zum Gesetzentwurf zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung (BT-Drs. 18/11437) noch der Begründung des Gesetzesentwurfs zur Regelung der Wertgrenze für die Nichtzulassungsbeschwerde in Zivilsachen, zum Ausbau der Spezialisierung bei den Gerichten sowie zur Änderung weiterer zivilprozessrechtlicher Vorschriften (BT-Drs. 19/13828) lassen sich Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die spezialisierten Spruchkörper nur zuständig sind, wenn der Schwerpunkt des Rechtsstreits auf einem der gesetzlich definierten Sachgebiete liegt. Zu § 72a GVG wird vielmehr ausgeführt, dass die Spezialkammern „in den gesetzlich definierten Sachgebieten an die Stelle der nach den §§ 71, 72 GVG sachlich zuständigen allgemeinen Zivilkammern“ treten (BT-Drs. 18/11437 S. 45). „Allgemeine Zivilkammern“ erster Instanz im Sinne des § 71 GVG sind auch Zivilkammern, die nach dem Geschäftsverteilungsplan für bestimmte Rechtsgebiete zuständig sind.
36
bb) Nach § 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ZPO ist die Kammer wegen ihrer nach dem Gesetz vorrangigen größeren Sachkompetenz im Bereich der Spezialisierung auch dann originär zuständig, wenn in die Spezialisierung fallende Ansprüche neben anderen Ansprüchen geltend gemacht werden (Bartels in Stein/Jonas, ZPO, § 348 Rn. 18; Fischer BeckOK ZPO, § 348 Rn. 14; Greger in Zöller, ZPO, § 348 Rn. 8; Stackmann in Münchener Kommentar zur ZPO, § 348 Rn. 47).
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Berührt der Rechtsstreit mehrere spezialisierte Bereiche, so wird die Ansicht vertreten, die Kammer sei zuständig, die für den Rechtsstreit mit der spezielleren der beiden Spezialisierungen betraut sei (Fischer a. a. O. Rn. 15; Büscher in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl. 2017, § 348 Rn. 45), wobei das Zusammentreffen einer gesetzlich und einer nur im Geschäftsverteilungsplan geregelten Spezialisierung nicht explizit angesprochen wird.
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De lege ferenda wird es in der Literatur für erwägenswert gehalten, angesichts der Möglichkeit, dass ein Rechtsstreit mehrere der - gesetzlich geregelten - Spezialmaterien betrifft und die sensible Materie des gesetzlichen Richters betroffen ist, einerseits eine ausdrückliche Verfahrensregelung für solche Kompetenzkonflikte einzuführen und andererseits zu regeln, in welchem Verhältnis die einzelnen Spezialzuständigkeiten zueinander stehen (Stackmann, ZRP 2019, 193).
39
Die Abgrenzung einer gesetzlichen Zuständigkeit nach §§ 72a, 119a GVG von einer nach dem Geschäftsverteilungsplan für ein bestimmtes Sachgebiet vorgesehenen Spezialisierung, die ebenfalls der Qualitätssicherung dient, war - soweit ersichtlich - noch nicht Gegenstand der Rechtsprechung.
40
cc) Unter Berücksichtigung des Regelungszwecks des § 119a Satz 1 GVG ist eine einschränkende Auslegung dahingehend, dass die Zuständigkeit eines nach dem Geschäftsverteilungsplan für ein bestimmtes Sachgebiet zuständigen Zivilsenats der gesetzlichen Zuständigkeit vorgeht, wenn das gesetzlich definierte Sachgebiet nicht den Schwerpunkt des Rechtsstreits bildet, nicht möglich.
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Der Grundsatz der Gewaltenteilung steht einer richterlichen Rechtsfortbildung allerdings nicht entgegen, sofern durch sie der erkennbare Wille des Gesetzgebers nicht beiseitegeschoben und durch eine autark getroffene richterliche Abwägung der Interessen ersetzt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. April 1990, 1 BvR 1186/89, BVerfGE 82, 6 [juris Rn. 20]). Zu den anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung gehört auch die teleologische Reduktion (BVerfG, Beschluss vom 26. September 2011, 2 BvR 2216/06, juris Rn. 57; BVerwG, Urt. v. 28. Februar 2019, 5 C 1/18, juris Rn. 15; Urt. v. 7. Mai 2014, 4 CN 5/13, juris Rn. 14; BVerwG, Urt. v. 27. Oktober 2010, 6 C 12/09, juris Rn. 32). Sie ist zulässig, wenn die gesetzliche Regelung nach ihrem Wortlaut Sachverhalte erfasst, die sie nach dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers nicht erfassen soll; in einem solchen Fall ist eine zu weit gefasste Regelung im Wege der teleologischen Reduktion auf den ihr nach Sinn und Zweck zugedachten Anwendungsbereich zurückzuführen (BVerwG, Urt. v. 1. März 2012, 5 C 11/11, BVerwGE 142, 107 Rn. 30). Ob eine planwidrige Gesetzeslücke als Voraussetzung einer teleologischen Reduktion vorliegt, ist nach dem Plan des Gesetzgebers zu beurteilen, der dem Gesetz zugrunde liegt (BVerwG, Urt. v. 28. Februar 2019, 5 C 1/18, juris Rn. 15 m. w. N.).
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Gemessen an diesen Grundsätzen enthalten §§ 72a, 119a GVG bezüglich des Zusammentreffens einer gesetzlich geregelten mit einer sonstigen Spezialzuständigkeit keine planwidrige Regelungslücke. Der Gesetzgeber hat vielmehr - den Empfehlungen des 70. Deutschen Juristentags 2014 folgend - bewusst nur bestimmte der in § 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. a) bis k) ZPO umschriebenen Streitigkeiten (gegen eine „uninspirierte Orientierung“ des Gesetzgebers am Katalog des § 348 ZPO: Kilian, ZRP 2017, 21/24) herausgegriffen und für diese die funktionelle Zuständigkeit spezialisierter Spruchkörper vorgesehen. Hinsichtlich anderer als der in §§ 72a, 119a GVG genannten Sachgebiete hielt der Gesetzgeber eine Zuständigkeitsregelung nicht für geboten, auch wenn dies in der Beschlussempfehlung zu § 72a GVG lediglich damit begründet wird, die genannten Sachgebiete wiesen ein ausreichendes Fallaufkommen auf (vgl. BT-Drs. 18/11437 S. 45), was im Schrifttum auf Kritik gestoßen ist (vgl. Klose, MDR 2017, 793/796). Speziell für Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen sowie Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen, wird in der Gesetzesbegründung ferner ausgeführt, mit dem Gesetzentwurf solle dem Umstand Rechnung getragen werden, dass das Baurecht - teilweise parallel zur stetigen Weiterentwicklung der Bautechnik - zu einer komplexen Spezialmaterie mit umfangreicher Rechtsprechung geworden sei (BT-Drs. 18/8486 S. 1). Für die hier im Raum stehenden Amtshaftungsansprüche hat der Gesetzgeber nur die streitwertunabhängige sachliche Zuständigkeit der Landgerichte geregelt (§ 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG) und keine Veranlassung für eine Konzentration bei bestimmten Spruchkörpern gesehen. Zu den Streitigkeiten über Ansprüche aus Heilbehandlungen (§ 72a Satz 1 Nr. 3 GVG) wird in der Beschlussempfehlung (BT-Drs. 18/11437 S. 45) vielmehr ausgeführt, Ansprüche aus Amtshaftung seien nicht umfasst, könnten von den Gerichtspräsidien den Spezialspruchkörpern jedoch ergänzend zugewiesen werden.
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Außerhalb der in §§ 72a, 119a GVG definierten Sachgebiete obliegt die Verteilung der Geschäfte dem Präsidium, wobei die Festlegung der Kriterien in dessen pflichtgemäßem Ermessen stehen und unterschiedliche Regelungskonzepte denkbar sind (vgl. Valerius in BeckOK GVG, § 21e Rn. 19; Zimmermann in Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Aufl. 2017 Rn. 11, § 21e GVG Rn. 11). Innerhalb dieses Regelungsbereichs ist es möglich, aber nicht zwingend, im Geschäftsverteilungsplan einzelnen Spruchkörpern bestimmte Sachgebiete zuzuweisen (vgl. Feldmann in BeckOK GVG, § 72a Rn. 7; Schreiber in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl. 2018, § 21e GVG Rn. 11). Die Auslegung der §§ 72a, 119a GVG kann jedoch nicht davon abhängen, ob eine im Geschäftsverteilungsplan festgelegte Spezialisierung im Raum steht oder nicht, zumal die Auslegung der Regelungen im Geschäftsverteilungsplan dem Präsidium obliegt (zur gespaltenen Zuständigkeit vgl. Schultzky, MDR 2019, 1176 [1177]). Denn sonst hätte es das Präsidium in der Hand, die gesetzliche Zuständigkeitsverteilung - entgegen dem ausdrücklich erklärten Willen des Gesetzgebers - einzuschränken. In der Beschlussempfehlung (BT-Drs. 18/11437 S. 45) wird ausgeführt, anders als im Rahmen des § 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ZPO könne die Eingrenzung und Bestimmung der Sachgebiete nicht den Gerichtspräsidien und deren Geschäftsverteilungsplänen vorbehalten werden, da es sich um eine gesetzliche Zuständigkeitsverteilung handele.
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Eine häufigere Befassung spezialisierter Spruchkörper kann insbesondere bei einer komplexen Materie zu einer Qualitätssicherung führen. Dieser Gesichtspunkt und die bislang mangelnde Spezialisierung, obwohl entsprechende Regelungen in den Geschäftsverteilungsplänen möglich gewesen wären, wird auch zur Rechtfertigung des Eingriffs des Gesetzgebers in die Entscheidungsbefugnisse der Präsidien der Landgerichte und Oberlandesgerichte angeführt (Fölsch, DRiZ 2017, 166/168). Dem mit der Regelung verfolgten Zweck, innerhalb des Gerichts eine häufigere Befassung der entscheidenden Spruchkörper mit den in der Norm definierten Sachgebieten sicherzustellen (BTDrs. 18/11437 S. 45), liefe eine einschränkende Auslegung der gesetzlichen Zuständigkeiten zuwider. Der Gesetzgeber wollte sicherstellen, dass über Streitigkeiten im Sinne der § 72a Satz 1 Nr. 2 GVG bzw. § 119a Satz 1 Nr. 2 GVG nur die dafür spezialisierten Spruchkörper entscheiden, nicht aber verhindern, dass diese Spruchkörper auch über andere bürgerlichrechtliche Streitigkeiten entscheiden, wie die Regelungen in § 72a Satz 2 GVG und § 119a Satz 2 GVG zeigen. 101 AR 99/20 - Seite 16 - §§ 72a und 119a GVG sind somit gegenüber Zuständigkeitsregelungen im Geschäftsverteilungsplan vorrangig (vgl. zur Bindung an die gesetzliche Geschäftsverteilung: Zimmermann in Münchener Kommentar zur ZPO, § 21e GVG Rn. 23 f.). Entgegen der von der Klägerin vertretenen Ansicht ist eine Differenzierung zwischen einer Spezialisierung nach §§ 72a, 119a GVG und einer anderen Spezialisierung in der gesetzlichen Regelung angelegt. Der Gesetzgeber hat die obligatorische Einrichtung von spezialisierten Spruchkörpern für ausgewählte Rechtsgebiete vorgesehen, in denen regelmäßig besonders komplexe Rechtsfragen oder Sachverhalte zu behandeln sind (vgl. Lückemann in Zöller, ZPO, § 72a GVG Rn. 1). Mit der Gewährleistung des gesetzlichen Richters wäre es nicht vereinbar, die gesetzlich vorrangige Zuständigkeit eines Spezialspruchkörpers im Hinblick auf etwaige Zweckmäßigkeitserwägungen im Einzelfall zu verneinen.