Inhalt

VG München, Beschluss v. 10.08.2020 – M 26a S 19.1693
Titel:

Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für Empfänger einer Ausbildungsförderung in Form eines Bankdarlehens

Normenketten:
VwGO § 80 Abs. 5
RBeitrStV § 2 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Nr. 5a, Abs. 4 S. 2, Abs. 7
Bay Rundfunkbeitragssatzung § 11 Abs. 1 S. 1
BAföG § 17 Abs. 3, § 18c
Leitsätze:
1. Zu den nach § 4 Abs. 1 Nr. 5a RBeitrStV befreiungsberechtigten Empfängern von BAföG-Leistungen gehören auch Empfänger einer Ausbildungsförderung in Gestalt eines Bankdarlehens nach § 17 Abs. 3 iVm § 18c BAföG. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)
2. Um von der Rundfunkbeitragspflicht befreit zu werden, ist ein schriftlicher Befreiungsantrag bei der zuständigen Rundfunkanstalt gem. § 4 Abs. 1, 7 RBeitrStV zwingend erforderlich. (Rn. 19 – 20) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Rundfunkbeitragspflicht, Berichtigung offenbarer Unrichtigkeit, Wohnungsinhaber, Säumniszuschlag, Befreiungsantrag, Antragsobliegenheit, Ausbildungsförderung, Bankdarlehen
Fundstelle:
BeckRS 2020, 22625

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf Euro 41,37 festgesetzt.

Gründe

I.
1
Der Antragsteller wendet sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen seine Heranziehung zu Rundfunkbeiträgen für eine Wohnung.
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Mit Festsetzungsbescheid vom 2. November 2017 setzte der Antragsgegner für den Zeitraum November 2015 bis Juli 2016 rückständige Rundfunkbeiträge in Höhe von 165,50 einschließlich eines Säumniszuschlags von 8,00 Euro fest.
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Der hiergegen erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 2. Januar 2019 zurückgewiesen.
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Am … Februar 2019 erhob der Antragsteller Klage unter anderem gegen „die Gebührenbescheide des Beklagten bzgl. Beitragsnummer … … …“ sowie gegen den Festsetzungsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. Januar 2019. Zugleich begehrte er die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit dem Antrag,
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die aufschiebende Wirkung herzustellen.
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Zur Begründung führt er unter anderem aus, ihm stehe ein Anspruch auf Befreiung von der Beitragspflicht zu, da er ausweislich einer beigefügten Bescheinigung des Studentenwerks im fraglichen Zeitraum dem Grunde nach BAföGberechtigt gewesen sei. Darüber hinaus sei der im Bescheid festgesetzte Säumniszuschlag nicht gerechtfertigt, weil der Antragsteller keine Möglichkeit gehabt habe, den Eintritt der Säumnis abzuwenden.
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Der Antragsgegner beantragt,
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den Antrag abzulehnen.
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Durch Beschluss der Kammer wurde die Verwaltungsstreitsache zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten - auch im Verfahren M 26a K 19.1694 - Bezug genommen.
II.
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Gegenstand des vorliegenden Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO ist nach dem ergangenen Abtrennungs- und Verweisungsbeschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart sowie nach Auslegung des Antrags anhand des Rechtsschutzbegehrens des Antragstellers nur die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen den Festsetzungsbescheid des Antragsgegners vom 2. November 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. Januar 2019.
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Der zulässige Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist unbegründet.
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Der Festsetzungsbescheid vom 2. November 2017 erweist sich bei der hier notwendigen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung als rechtmäßig, so dass die hiergegen erhobene Klage voraussichtlich ohne Erfolg bleiben wird. In einem solchen Fall überwiegt das öffentliche Interesse an der Vollziehbarkeit (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO) das Interesse des Antragstellers, vorläufig keine Zahlungen an den Antragsgegner leisten zu müssen.
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Mit dem streitgegenständlichen Bescheid hat der Antragsgegner gegenüber dem Antragsteller in rechtmäßiger Weise Rundfunkbeiträge für eine Wohnung sowie einen Säumniszuschlag festgesetzt.
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1. Rechtsgrundlage für die Erhebung von Rundfunkbeiträgen ist der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag - RBStV - (in der Fassung der Bekanntmachung vom 7.6.2011 [GVBl S. 258] sowie § 8 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags -RFinStVin der Fassung der Bekanntmachung vom 27.7.2001 [GVBl S. 566]. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ist nach Zustimmung der Landesparlamente und Hinterlegung der Ratifikationsurkunden in Kraft getreten (s. Art. 7 Abs. 2 des 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrags; s. BayVerfGH, E.v.14.5.2014 - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 - juris Rn. 57). Mit dem Zustimmungsbeschluss des Bayerischen Landtags vom 17. Mai 2011 in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juni 2011(GVBl S. 258) kommt ihm die Wirkung eines bayerischen Landesgesetzes zu.
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Im privaten Bereich war im streitgegenständlichen Zeitraum nach § 2 Abs. 1 RBStV grundsätzlich für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Dieser beträgt seit 1. April 2015 17,50 EUR pro Monat (s. § 8 RFinStV in der Fassung des 16. Rundfunkänderungsstaatsvertrags vom 9.7.2014). Inhaber einer Wohnung ist jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt. Als Inhaber wird jede Person vermutet, die dort nach dem Melderecht gemeldet ist oder im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist (§ 2 Abs. 2 RBStV).
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Der Antragsteller hat nicht in Abrede gestellt, im streitgegenständlichen Zeitraum Inhaber einer Wohnung gewesen zu sein, und weder dargelegt noch nachgewiesen, dass er im streitgegenständlichen Zeitraum für zwei Wohnungen in Anspruch genommen worden wäre. Auch wurde weder substantiiert dargelegt noch nachgewiesen, dass für den streitgegenständlichen Zeitraum bereits eine andere Person den Rundfunkbeitrag für die Wohnung des Antragstellers entrichtete. Weder in der Beitragsakte des Antragsgegners findet sich eine diesbezügliche Mitteilung, noch hat der Antragsteller im gerichtlichen Verfahren eine solche vorgelegt. Er war demnach als Wohnungsinhaber Beitragsschuldner und für den festgesetzten Zeitraum verpflichtet, einen monatlichen Rundfunkbeitrag zu zahlen. Die Beitragsschuld besteht kraft Gesetzes. Die Festsetzung durch Bescheid durfte erfolgen, weil die Rundfunkbeiträge trotz deren Fälligkeit nicht rechtzeitig und vollständig gezahlt wurden (§ 10 Abs. 5 Satz 1, § 7 Abs. 3 RBStV).
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Verfassungsrechtliche Einwendungen sind nicht durchgreifend. Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat am 15. Mai 2014 auf zwei Popularklagen hin unanfechtbar und für alle bayerischen Verfassungsorgane, Gerichte und Behörden bindend (Art. 29 Abs. 1 des Gesetzes über den Bayerischen Verfassungsgerichtshof - VfGHG) u.a. entschieden, dass die Vorschrift des § 2 Abs. 1 RBStV über die Erhebung eines Rundfunkbeitrags im privaten Bereich für jede Wohnung mit der Bayerischen Verfassung - BV - vereinbar ist (E.v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 - juris). Auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat bestätigt, dass die Anknüpfung der Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags an das Innehaben einer Wohnung (§ 2 RBStV), unabhängig davon, ob in der Wohnung ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereitgehalten wird oder nicht, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Sie verletzt weder die Informationsfreiheit (Rundfunkempfangsfreiheit) noch die allgemeine Handlungsfreiheit oder den allgemeinen Gleichheitssatz. Ebenso wenig liegt ein Verstoß gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung vor (BayVGH, U.v. 19.7.2015 - 7 BV 14.1707 - juris). Bestätigt wurde die Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags auch durch das Bundesverwaltungsgericht (U.v. 18.3.2016 - 6 C 6/15). Mit Urteil vom 18. Juli 2018 (Az. 1 BvR 1675/16 u.a.) hat schließlich das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die Erhebung des Rundfunkbeitrags für die Erstwohnung mit dem Grundgesetz im Einklang steht. Beim Rundfunkbeitrag handelt es sich finanzverfassungsrechtlich um eine nichtsteuerliche Abgabe und nicht etwa um eine Steuer, so dass den Ländern hierfür die Gesetzgebungskompetenz zusteht (Rn. 59 ff). Die Landesgesetzgeber durften die Rundfunkbeitragspflicht im privaten Bereich an das Innehaben von Wohnungen in der Annahme anknüpfen, das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks werde typischerweise in der Wohnung in Anspruch genommen. Auf das Vorhandensein von Empfangsgeräten oder einen Nutzungswillen kommt es nicht an (Rn. 66 ff, insb. Rn. 87).
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2. Ein etwaiger dem Grunde nach bestehender Anspruch des Antragstellers auf Befreiung von der Beitragspflicht kann im gegenständlichen Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO betreffend den Festsetzungsbescheid keine Berücksichtigung finden, da der Antragsteller bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens nach Aktenlage keinen Antrag auf Befreiung gestellt hat (vgl. BVerwG, U.v. 30.10.2019 - 6 C 10.18 - juris Rn. 9 f und Rn. 34).
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Ein solcher schriftlicher Befreiungsantrag bei der zuständigen Rundfunkanstalt ist gemäß § 4 Abs. 1, Abs. 7 RBStV zwingend erforderlich. Diesen erforderlichen Befreiungsantrag kann der Antragsteller auch nicht mehr dergestalt nachholen, dass er im Klageverfahren noch Berücksichtigung finden könnte. Zum einen ist das Widerspruchsverfahren bereits abgeschlossen und dürfte eine isolierte Anfechtbarkeit des Widerspruchsbescheids gemäß § 79 Abs. 2 Satz 2 VwGO nicht gegeben sein. Zwar ist der vom Beitragsservice erlassene Widerspruchsbescheid als „Widerspruchsbescheid des Südwestrundfunks“ bezeichnet und ist in der dem Bescheid beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung:als zuständiges Gericht das Verwaltungsgericht Stuttgart genannt. Angesichts des Briefkopfs, der den Bayerischen Rundfunk als Urheber des Bescheids ausweist, und des Bescheidtextes kann jedoch davon ausgegangen werden, dass es sich bei der Angabe des Südwestrundfunks im Betreff des Widerspruchsbescheids um eine unschädliche Falschbezeichnung im Sinne einer offenbaren Unrichtigkeit handelt, so dass der Widerspruchsbescheid schon nicht von einer unzuständigen Behörde erlassen worden sein dürfte. Aber selbst wenn man von einer isolierten Anfechtbarkeit des Widerspruchsbescheids ausginge mit der Folge, dass das Widerspruchsverfahren noch nicht abgeschlossen wäre, ist ein im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens berücksichtigungsfähiger erfolgreicher Befreiungsantrag nicht mehr möglich. Denn eine Befreiung kann gemäß § 4 Abs. 4 Satz 2 RBStV nur rückwirkend für drei Jahre beantragt werden, so dass eine Befreiung für den streitgegenständlichen Zeitraum bis Juli 2016 nicht mehr möglich ist.
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Ohne dass es daher für die vorliegende Entscheidung darauf ankommt, weist das Gericht darauf hin, dass zu den nach § 4 Abs. 1 Nr. 5 a) RBStV befreiungsberechtigten Empfängern von BAföG-Leistungen auch Empfänger einer Ausbildungsförderung in Gestalt eines Bankdarlehens nach §§ 17 Abs. 3, 18c BAföG gehören (Binder/Vesting, Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 4. Aufl. 2018, § 4 RBStV Rn. 38). Eine Einschränkung dahingehend, dass nur Empfänger von Zuschüssen befreit werden sollen, lässt sich der gesetzlichen Regelung sowohl nach ihrem Wortlaut als auch nach Sinn und Zweck nicht entnehmen. Aus der erstmals im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Bescheinigung des Studentenwerks vom … März 2016 sowie dem Darlehensvertrag geht hervor, dass der Antragsteller im streitgegenständlichen Zeitraum eine Förderung nach §§ 17 Abs. 3, 18c BAföG erhalten hat. Vor dem Hintergrund der Vorlage der Bescheinigung des Studentenwerks durch den Antragsteller im Februar 2019, welche bei Stellung eines Befreiungsantrags zumindest eine Befreiung ab Februar 2016 ermöglicht hätte, der zweifelsohne dem Gericht zuzurechnenden Verzögerung bei der Entscheidung über den vorliegenden Eilantrag, sowie der Bezeichnung der falschen Behörde und des unzuständigen Gerichts im Widerspruchsbescheid möge der Antragsgegner die Erteilung einer Befreiung aus Kulanz in Erwägung ziehen. Einen Anspruch auf Befreiung hat der Antragsteller aber wie ausgeführt nicht, da er seiner Obliegenheit zur Stellung eines Befreiungsantrags schuldhaft und grundlos auch innerhalb der großzügig bemessenen gesetzlichen Frist des § 4 Abs. 4 Satz 2 RBStV nicht nachgekommen ist.
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3. Auch die Festsetzung des Säumniszuschlags ist rechtlich nicht zu beanstanden. Rechtsgrundlage ist § 11 Abs. 1 der Satzung des Bayerischen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge - Rundfunkbeitragssatzung - vom 5. Dezember 2016, in Kraft getreten am 1. Januar 2017 (StAnz Nr. 51-52/2016) i.V.m. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Alt. 3 RBStV). Danach wird, wenn Rundfunkbeiträge nicht innerhalb von vier Wochen nach Fälligkeit in voller Höhe entrichtet werden, ein Säumniszuschlag in Höhe von einem Prozent der rückständigen Beitragsschuld, mindestens aber ein Betrag von 8,00 EUR fällig. Der Säumniszuschlag wird zusammen mit der Rundfunkbeitragsschuld durch Bescheid nach § 10 Abs. 5 RBStV festgesetzt. Mit jedem Bescheid kann nur ein Säumniszuschlag festgesetzt werden (§ 11 Abs. 1 Satz 3 Rundfunkbeitragssatzung).
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Der Säumniszuschlag entsteht automatisch mit Ablauf der in § 11 Abs. 1 Satz 1 der Beitragssatzung genannten Vier-Wochenfrist nach dem Fälligkeitstermin der geschuldeten Rundfunkbeiträge unabhängig von der Festsetzung in einem Bescheid. Die anschließende Festsetzung des Säumniszuschlags in einem Bescheid zusammen mit dem fälligen Rundfunkbeitrag bezweckt nur deren Aufnahme in einen vollstreckbaren Titel (s. auch BGH, B.v. 11.6.2015, AfP 2016, 48 Rn. 53 m. w. N.). Aufgrund der kraft Gesetzes bestehenden Beitragspflicht ist der Nachweis des vorherigen Zugangs einer Zahlungsaufforderung oder Zahlungserinnerung seitens der Rundfunkanstalt dafür nicht erforderlich (OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 27.10.2016 - OVG 11 N 78.15- juris Rn. 10 mit Verweis auf BGH, B.v. 11.6.2015 - I ZB 64/14; VG Saarland, B.v. 3.4.2017 - 6 L 21/17 und U.v. 25.1. 2016 - 6 K 525/15; VG Regensburg, U.v. 23.3.2017 - RN 3 K 17.6; VG München, U.v. 21.12.2015 - M 6b K 15.274; VG Ansbach, U.v. 29. 10. 2015 - AN 6 K 15.00732, AN 6 K 15.01256). Die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG erfordert kein Verbot der Erhebung eines Säumniszuschlags ohne vorausgegangenen „Grundlagenbescheid“, da die Entstehung eines Säumniszuschlags vermieden werden kann, wenn der fällige Rundfunkbeitrag entrichtet und gleichzeitig ein gerichtlich überprüfbarer Bescheid gefordert wird (VGH BW, U.v. 3.3.2016 - 2 S 896/15, juris Rn. 41), bzw. ansonsten gegen das Bestehen der Rundfunkbeitragspflicht auch eine negative Feststellungsklage möglich ist.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 3 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG - i.V.m. der Empfehlung in Nr. 1.5 Satz 1 2. HS des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.