Inhalt

OLG Nürnberg, Endurteil v. 09.03.2020 – 5 U 634/18
Titel:

Rückforderung des Arzthonorars wegen fachfremder Leistungen

Normenketten:
BGB § 134
GOÄ § 1 Abs. 2
BayHKaG Art. 27, Art. 34 Abs. 1, Art. 35 Abs. 2 S. 1 Nr. 1
Leitsätze:
1. Nach der Weiterbildungsordnung für die Ärzte Bayerns vom 24.04.2004 kann die Durchführung von MRT-Untersuchungen durch einen Facharzt für Orthopädie, Chirurgie und Unfallchirurgie nicht als fachfremd eingestuft werden. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)
2. In § 2 Abs. 2 der WBO 2004 ist mit völliger Eindeutigkeit festgelegt worden, dass die Grenzen für die Ausübung der fachärztlichen Tätigkeit durch die Gebietsdefinition - also nicht durch die Weiterbildungsinhalte - bestimmt werden und innerhalb des jeweiligen Gebietes nicht nur die Weiterbildungsinhalte für die Ausübung der fachärztlichen Tätigkeit maßgebend sind. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz)
3. Eine Bestimmung, mit welchen diagnostischen Methoden die „Erkennung“ der Erkrankungen, Verletzungen und Verletzungsfolgen erfolgen kann, ist für die Gebietsdefinition für das Gebiet der Chirurgie nicht getroffen worden; es gibt insoweit also keine Beschränkung durch die Gebietsdefiniton. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz)
4. Würde man verlangen, dass - berufsrechtlich - die Anwendung der MRT-Technik durch einen Orthopäden (oder Unfallchirurgen etc.) das Durchlaufen der Zusatz-Weiterbildung „Magnetresonanztomografie - fachgebunden“ erforderte, ergäbe sich ein Widerspruch zu § 2 Abs. 4 Satz 3 WBO 2004, wonach die Gebietsgrenzen durch eine Zusatz-Weiterbildung nicht erweitert werden. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Behandlungsvertrag, Facharzt, Facharztweiterbildung, gesetzliches Verbot, Leistungserbringung, MRT-Untersuchung, Radiologie, vertragsärztliche Versorgung, ärztliche Tätigkeit, Arzthonorar
Vorinstanz:
LG Regensburg, Endurteil vom 27.02.2018 – 4 O 2233/16 (2)
Rechtsmittelinstanzen:
BayObLG, Endurteil vom 18.01.2022 – 1 ZRR 40/20
BGH Karlsruhe, Beschluss vom 18.02.2021 – III ZR 79/20
Weiterführende Hinweise:
Revision zugelassen
Fundstelle:
BeckRS 2020, 21724

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Landgerichts Regensburg vom 27.02.2018, Az. 4 O 2233/16, wird zurückgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Dieses Urteil sowie das Endurteil des Landgerichts Regensburg vom 27.02.2018 sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
IV. Die Revision wird zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 19.193,85 €.

Tatbestand

I.
1
Die Klägerin fordert aus übergegangenem Recht bei ihr privat Krankenversicherter Arzthonorar zurück, das ihre Versicherungsnehmer an den Beklagten in den Jahren 2011 bis 2016 für die Vornahme von Untersuchungen mittels eines Magnetresonanztomografen gezahlt haben. Der Beklagte ist Arzt und führt mehrere Facharztbezeichnungen. Seit Februar 2001 ist er Facharzt für Orthopädie, seit September 2002 Facharzt für Chirurgie und seit November 2004 Facharzt für Unfallchirurgie. Er hat mit der Krankenhaus GmbH in Regensburg einen Kooperationsvertrag über die Mitbenutzung medizinischtechnischer Großgeräte geschlossen, aufgrund dessen er MRT-Geräte an zwei Standorten in Regensburg mitnutzen darf. Streitgegenständlich sind 48 Honorarabrechnungen des Beklagten, die sich auf Untersuchungen mittels dieser Geräte beziehen (abgerechnet nach den GOÄ-Nr. 5705, 5731 und 5732), die Summe dieser Abrechnungen beträgt 19.193,85 €.
2
Die Klägerin hat ihren Versicherungsnehmern die diesen entstandenen Kosten in voller Höhe erstattet und macht nun geltend, ihre Versicherungsnehmer hätten die entsprechenden Beträge ohne Rechtsgrund an den Beklagten gezahlt, weil die Behandlungsverträge wegen Verstoßes gegen Art. 34 des bayerischen Heilberufe-Kammergesetzes in Verbindung mit § 134 BGB nichtig seien. Es handele sich um fachgebietsfremde Leistungen, damit um solche, die nicht nach den Regeln der ärztlichen Kunst für eine medizinisch notwendige ärztliche Versorgung erforderlich gewesen seien, mithin liege auch ein Verstoß gegen § 1 Abs. 2 GOÄ vor. Die Leistungen seien daher für den Beklagten nicht abrechenbar gewesen. Es habe auch an der persönlichen Leistungserbringung durch den Beklagten gefehlt, weil er die erforderliche Qualifikation für die Durchführung von MRT-Untersuchungen nicht besitze.
3
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat die Auffassung vertreten, MRTUntersuchungen durch Orthopäden könnten nicht oder jedenfalls nicht mehr als fachfremd eingestuft werden. Die Bayer. Landesärztekammer habe ausdrücklich bestätigt, dass ein Orthopäde in den Grenzen seines Gebietes die Magnetresonanztomografie anwenden dürfe.
4
Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Parteivorbringens sowie der vor dem Landgericht gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des Ersturteils (Bl. 119-127 d.A.) verwiesen.
5
Das Landgericht hat die Klage mit Endurteil vom 27.2.2018 abgewiesen. MRT-Leistungen seien für den Beklagten als Facharzt für Orthopädie, Chirurgie und Unfallchirurgie nicht fachfremd. Auf die Urteilsgründe wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen.
6
Dieses Urteil ist den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 5.3.2018 zugestellt worden.
7
Mit Schriftsatz vom 3.4.2018, der am gleichen Tag bei dem Oberlandesgericht Nürnberg eingegangen ist, hat die Klägerin Berufung eingelegt. Mit weiterem Schriftsatz vom 7.6.2018, der an diesem Tag und damit innerhalb der verlängerten Frist zur Berufungsbegründung eingegangen ist, hat sie das Rechtsmittel begründet.
8
Die Klägerin verfolgt im Berufungsrechtszug ihren ursprünglichen Klageantrag weiter.
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Auf die Berufungsbegründung vom 7.6.2018 (Bl. 153-160 d.A.) wird verwiesen.
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Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des am 27.2.2018 verkündeten Urteils des Landgerichts Regensburg den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 19.193,85 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.6.2016 sowie als Nebenforderung außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.171,67 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.10.2016 zu zahlen.
11
Der Beklagte beantragt
die Zurückweisung der Berufung.
12
Auf die Berufungserwiderung vom 9.7.2018 (Bl. 167-169 d.A.) wird Bezug genommen.
13
Wegen der Einzelheiten des zweitinstanzlichen Parteivorbringens wird im übrigen auf die weiteren im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

II.
14
Die Berufung der Klägerin ist zulässig. In der Sache bleibt sie ohne Erfolg.
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1) Das Landgericht hat seine klageabweisende Entscheidung damit begründet, dass die streitgegenständlichen MRT-Untersuchungen für den Beklagten nicht fachfremd gewesen seien, von ihm auch persönlich erbracht worden seien und damit zu Recht abgerechnet worden seien, so dass die Zahlungen der Versicherungsnehmer der Klägerin mit Rechtsgrund erfolgt seien.
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2) Der Senat schließt sich der Auffassung des Landgerichts an.
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a) Nach Art. 34 Abs. 1 des bayerischen Heilberufe-Kammergesetzes (HKaG) darf, wer eine Gebietsbezeichnung (im Sinn des Art. 27 HKaG) führt, grundsätzlich nur in dem betreffenden Gebiet tätig sein. Der Beklagte hatte und hat seine ärztliche Tätigkeit somit „grundsätzlich“ auf die Gebiete der Orthopädie, Chirurgie und Unfallchirurgie zu beschränken. Da er die Bezeichnung eines Facharztes für Radiologie nicht führt, hat er sich einer Tätigkeit auf dem Gebiet des Radiologen „grundsätzlich“ zu enthalten. In der Rechtsprechung wird vertreten, dass ein Verstoß gegen die Beschränkung der ärztlichen Tätigkeit auf das jeweilige Fachgebiet, die in den Heilberufe-Kammergesetzen der Länder jeweils enthalten ist, einen Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot bedeute mit der Folge, dass der über eine solche ärztliche Leistung geschlossene Behandlungsvertrag nichtig sei, so dass dem Arzt ein Gebührenanspruch nicht zustehe (so etwa LG Mannheim, Urteil vom 17.11.2006, NJW-RR 2007, 1426). Ein anderer Begründungsansatz für dasselbe Ergebnis stützt sich auf die Regelung des § 1 Abs. 2 Satz 1 der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ), wonach der Arzt Vergütungen nur für Leistungen berechnen darf, die nach den Regeln der ärztlichen Kunst für eine medizinisch notwendige ärztliche Versorgung erforderlich sind. Leistungen, die ein Arzt unter Überschreitung der Grenzen seines jeweiligen Fachgebietes erbringe, entsprächen nicht den Regeln der ärztlichen Kunst, seien damit nicht abrechenbar, so dass eine Zahlung des Patienten ohne rechtlichen Grund erfolge (dieser Ansatz liegt dem Urteil des OLG Celle vom 22.10.2007, MedR 2008, 378, zugrunde). Beiden Begründungsansätzen kann entgegengehalten werden, dass das Verbot der Betätigung außerhalb des Fachgebietes bei verfassungsgemäßer Auslegung nur als allgemeine Richtlinie verstanden werden darf (BVerfGE 33, 125; BVerfG, MedR 2011, 572), also fachgebietsfremde Tätigkeit erlaubt ist, sofern ihr Anteil an der gesamten ärztlichen Tätigkeit des betreffenden Facharztes nur „geringfügig“ ist, so dass ohne nähere Feststellungen hierzu der individuelle Behandlungsvertrag nicht als nichtig angesehen werden kann und sich überhaupt die Frage stellt, nach welchem Kriterium bei einer die Grenze der Geringfügigkeit überschreitenden fachgebietsfremden Tätigkeit festgestellt werden soll, ob der einzelne Behandlungsvertrag nichtig oder gültig ist.
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b) Indessen kommt es hierauf nicht an. Jedenfalls nach der derzeit geltenden und auch zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Behandlungen bereits in Geltung befindlichen Weiterbildungsordnung für die Ärzte Bayerns vom 24.04.2004 (WBO 2004), in Kraft seit 01.08.2004, kann die Durchführung von MRT-Untersuchungen durch den Beklagten nicht als fachfremd eingestuft werden.
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aa) Inhalt und Umfang der Gebiete, auf die Art. 34 Abs. 1 HKaG Bezug nimmt, werden nach Art. 35 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 HKaG in einer Weiterbildungsordnung geregelt, die von der Landesärztekammer mit Genehmigung des Staatsministeriums erlassen wird (Art. 35 Abs. 1 HKaG). Nach § 2 Abs. 2 dieser Weiterbildungsordnung in der Fassung vom 24.04.2004 (insoweit in der Folgezeit nicht geändert) wird das „Gebiet“ als ein definierter Teil einer Fachrichtung der Medizin beschrieben. Die Gebietsdefinition bestimmt die Grenzen für die Ausübung der fachärztlichen Tätigkeit. Die in der Facharztkompetenz vorgeschriebenen Weiterbildungsinhalte beschränken nicht die Ausübung der fachärztlichen Tätigkeit im Gebiet (§ 2 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 WBO 2004). Unter der Geltung früherer Weiterbildungsordnungen ist diskutiert worden, ob die Grenzen für die Ausübung der fachärztlichen Tätigkeit allein durch die Gebietsdefinition bestimmt werden oder ob konkretisierend auf den in den Weiterbildungsordnungen jeweils beschriebenen Inhalt der Weiterbildung abzustellen ist, was zur Folge hätte, dass nur diejenigen ärztlichen Tätigkeiten, die jeweils als Inhalt der Weiterbildung beschrieben sind, innerhalb des betreffenden Gebietes ausgeübt werden dürften, jede andere Tätigkeit also als gebietsfremd angesehen werden müsste. Die letztgenannte Auffassung liegt insbesondere der bereits zitierten Entscheidung des OLG Celle vom 22.10.2007 zugrunde, die eine dem Streitfall vergleichbare Fallgestaltung betrifft. Gleicher Auffassung war das Landgericht Mannheim in der bereits zitierten Entscheidung vom 17.11.2006, bei der es um die spiegelbildliche Gestaltung (Klage einer privatärztlichen Verrechnungsstelle gegen einen Patienten) ging. Auch das OLG Schleswig hat in einer Entscheidung vom 22.09.1998 (MedR 1998, 559) ausgeführt, dass Wortlaut und Systematik der (damals) in Schleswig-Holstein geltenden Bestimmungen des Heilberufe-Gesetzes und der Weiterbildungsordnung ein derartiges Verständnis der Gebietsabgrenzung nahelegten, allerdings hat das OLG Schleswig im Ergebnis aufgrund einer verfassungskonformen Auslegung der betreffenden Bestimmungen MRT-Untersuchungen durch einen Facharzt für Orthopädie für nicht fachfremd gehalten. Die gegenteilige Auffassung hat u.a. das VG Münster, Urteil vom 10.02.1999 (MedR 1999, 284), vertreten.
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Die vom OLG Schleswig eingeholten und in seinem Urteil referierten Stellungnahmen der Bundesärztekammer und der Landesärztekammern zeigten zum damaligen Zeitpunkt ein unterschiedliches Meinungsbild. Überwiegend wurde die Auffassung vertreten, dass zur Bestimmung der Gebietsgrenzen auf die Weiterbildungsinhalte abzustellen sei. Anderer Auffassung war u.a. die Bayerische Landesärztekammer.
21
bb) Unter Zugrundelegung der Auffassung, dass zur Gebietsabgrenzung auch die Inhalte der Weiterbildung heranzuziehen sind, müsste auf der Grundlage der geltenden Weiterbildungsordnung die Durchführung von MRT-Untersuchungen durch den Beklagten als fachfremde Tätigkeit angesehen werden. Weiterbildungsinhalt für den Facharzt für Allgemeinchirurgie ist nämlich lediglich die Erhebung einer intraoperativen radiologischen Befundkontrolle unter Berücksichtigung des Strahlenschutzes. Derselbe Weiterbildungsinhalt findet sich auch beim Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie. Dagegen ist das Magnetresonanzverfahren einschließlich Befundung Inhalt der Weiterbildung zum Facharzt für Radiologie. Generell ist allerdings Inhalt der Weiterbildung (fachgebietsunabhängig) nach § 4 Abs. 3 WBO 2004 auch die interdisziplinäre Indikationsstellung zur weiterführenden Diagnostik einschließlich der Differenzialindikation und Interpretation radiologischer Befunde im Zusammenhang mit gebietsbezogenen Fragestellungen. Radiologische Befunde sind auch solche, die mittels Magnetresonanztomografie erzielt werden. Streitgegenständlich ist aber nicht die Indikationsstellung zur Befunderhebung oder die Interpretation der erhobenen Befunde, sondern die Befunderhebung selbst. Diese wäre nach der geltenden Weiterbildungsordnung dem Facharzt für Radiologie vorbehalten, sofern nicht die ZusatzWeiterbildung „Magnetresonanztomografie - fachgebunden -“ durchlaufen worden ist, was jedem Facharzt offen steht. Diese Zusatz-Weiterbildung umfasst die Durchführung und Befundung gebietsbezogener Bildgebungsverfahren mittels Magnetresonanztomografie. Der Beklagte hat diese Zusatz-Bezeichnung nicht erworben.
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cc) Die vorzitierten Gerichtsentscheidungen sind sämtlich auf der Grundlage der älteren Weiterbildungsordnungen ergangen; jedenfalls für Bayern können diese Entscheidungen nicht mehr ohne weiteres herangezogen werden. In der bereits zitierten Bestimmung des § 2 Abs. 2 der WBO 2004 - die in der früheren Weiterbildungsordnung keine Entsprechung hatte - ist mit völliger Eindeutigkeit festgelegt worden, dass die Grenzen für die Ausübung der fachärztlichen Tätigkeit durch die Gebietsdefinition - also nicht durch die Weiterbildungsinhalte - bestimmt werden und innerhalb des jeweiligen Gebietes nicht nur die Weiterbildungsinhalte für die Ausübung der fachärztlichen Tätigkeit maßgebend sind. Die Gebietsdefinition für das Gebiet Chirurgie - und damit auch für den Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie nach der neuen Weiterbildungsordnung - ist so gefasst, dass die Erkennung von chirurgischen Erkrankungen, Verletzungen und Verletzungsfolgen der Gefäße, der inneren Organe einschließlich des Herzens, der Stütz- und Bewegungsorgane etc. erfasst wird. Eine Bestimmung, mit welchen diagnostischen Methoden die „Erkennung“ der Erkrankungen, Verletzungen und Verletzungsfolgen erfolgen kann, ist nicht getroffen; es gibt insoweit also keine Beschränkung durch die Gebietsdefiniton. Folgerichtig ist in der vom Landgericht eingeholten Stellungnahme der Bayerischen Landesärztekammer vom 10.10.2017 ausgeführt, die Magnetresonanztomografie sei für den Orthopäden und den Chirurgen im Rahmen der Erkennung der in der Gebietsdefinition aufgeführten Erkrankungen gebietskonform. Dass die Anwendung der Magnetresonanztomografie nicht Inhalt der Weiterbildung zum Orthopäden, Chirurgen oder Unfallchirurgen ist - und nach der früher geltenden Weiterbildungsordnung wohl auch nicht war, s.u. -, beschränkt wiederum die Ausübung der ärztlichen Tätigkeit innerhalb des Gebietes nicht, wie sich klar aus § 2 Abs. 2 Satz 3 WBO 2004 ergibt. Die innerhalb eines Gebietes berufsrechtlich erlaubten Tätigkeiten gehen also über die Summe der Weiterbildungsinhalte hinaus, wie dies der vom Senat ergänzend angehörte Sachverständige Dr. treffend formuliert hat. Würde man verlangen, dass - berufsrechtlich - die Anwendung der MRT-Technik durch einen Orthopäden (oder Unfallchirurgen etc.) das Durchlaufen der Zusatz-Weiterbildung „Magnetresonanztomografie - fachgebunden“ erforderte, ergäbe sich ein Widerspruch zu § 2 Abs. 4 Satz 3 WBO 2004, wonach die Gebietsgrenzen durch eine Zusatz-Weiterbildung nicht erweitert werden. Wäre also die Anwendung der Magnetresonanztomografie durch einen Orthopäden nicht gebietskonform, bliebe sie dies auch nach erfolgreichem Durchlaufen der genannten Zusatz-Weiterbildung. Das Ergebnis wäre offensichtlich unsinnig. Der Orthopäde (Unfallchirurg etc.) dürfte trotz einschlägiger Zusatz-Weiterbildung die Magnetresonanztomografie nicht anwenden, weil sie für ihn nach wie vor gebietsfremd wäre. Der Versuch, diesen Widerspruch - auf dem Boden der Auffassung, für die Gebietsbegrenzung seien auch die Inhalte der Weiterbildung heranzuziehen - dadurch aufzulösen, dass § 2 Abs. 4 S. 3 WBO für unanwendbar erklärt wird, wenn es um die Erbringung radiologischer Leistungen geht (so Kiesecker, MedR 2008, 95 f.), überzeugt nicht.
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Ob unter Geltung der früheren Weiterbildungsordnung der Auffassung der Bayer. Landesärztekammer zur Gebietskonformität der Anwendung der MRT-Technik durch Orthopäden zu folgen wäre, ist nicht entscheidungserheblich. Die streitgegenständlichen Behandlungen sind sämtlich nach Inkrafttreten der neuen Weiterbildungsordnung vorgenommen worden. Nach dieser stellen sich die streitgegenständlichen MRTUntersuchungen als für den Beklagten gebietskonform dar.
24
c) Eine von der Gebietskonformität zu trennende Frage ist diejenige nach der fachlichen Befähigung zur Durchführung von Magnetresonanztomografien. Die Bayerische Landesärztekammer weist in ihrer bereits zitierten gutachterlichen Stellungnahme darauf hin, dass mit dem Erwerb der Facharztbezeichnung für die Gebiete Orthopädie und Chirurgie weder nach der früheren noch nach der jetzt geltenden Weiterbildungsordnung auch die Befähigung zur Durchführung der Magnetresonanztomografie nachgewiesen werde, da diese nicht Inhalt der Weiterbildung sei. Das ist nach der WBO 2004 unzweifelhaft richtig, dürfte aber auch für die früher geltende Weiterbildungsordnung, die noch den Facharzt für Orthopädie kannte, zutreffen. Zwar ist dort unter Nr. 27 (“Orthopädie“) ausgeführt, dass zum Inhalt und zum Ziel der Weiterbildung zum Facharzt für Orthopädie u.a. eingehende Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in der „diagnostischen Radiologie des Gebietes“ einschließlich des Strahlenschutzes gehörten. Der Begriff der „diagnostischen Radiologie“ ist an dieser Stelle nicht definiert, jedoch enthält die Gebietsdefinition der „diagnostischen Radiologie“ unter Nr. 6 der damaligen Weiterbildungsordnung auch die Magnetresonanztomografie (“kernphysikalische Verfahren“). Tatsächlich gemeint dürfte jedoch mit der „diagnostischen Radiologie“ unter Nr. 27 der Weiterbildungsordnung die (konventionelle) Röntgentechnik gewesen sein, andernfalls wäre nämlich nicht verständlich, dass im folgenden Spiegelstrich hinsichtlich der diagnostischen Verfahren der Computertomografie, der Magnetresonanztomografie, der Szintigrafie und der Angiografie nur die „Indikationsstellung zu und Befundbewertung von“ aufgeführt sind, also nicht die Durchführung der Befunderhebung selbst: Somit dürfte, wie auch der Sachverständige Dr. bei seiner Anhörung durch den Senat auf entsprechenden Vorhalt vermutet hat, hier ein redaktionelles Versehen vorliegen (und die vom Beklagten zitierte Entscheidung des LG München I vom 30.08.2000 in ihrer Begründung insoweit unrichtig sein).
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Die erforderliche Fachkunde für die Durchführung von Magnetresonanztomografien kann aber nicht ausschließlich durch die Zusatz-Weiterbildung „Magnetresonanztomografie - fachgebunden - “ erworben werden, die es bis zum Inkrafttreten der neuen Weiterbildungsordnung auch gar nicht gab. Darauf hat der Sachverständige Dr. bei seiner Anhörung - nach Auffassung des Senats zutreffend - hingewiesen. Der Beklagte hat eingehend dargelegt, dass er durch verschiedene Lehrgänge zur Anwendung der Magnetresonanztomografie hinreichend qualifiziert sei. Somit kann der Senat nicht annehmen, dass die Liquidation der streitgegenständlichen Untersuchungen deshalb zu Unrecht erfolgt sei, weil der Beklagte diese Leistungen mangels hinreichender Fachkunde nicht den Regeln der ärztlichen Kunst entsprechend erbracht habe (§ 1 Abs. 2 GOÄ).
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Dass, wie in der Replik der Klägerin betont, das bayerische Weiterbildungsrecht im Bereich der Orthopädie nicht die Befähigung zur Durchführung von Magnetresonanztomografien umfasse, trifft somit zwar zu, ist aber unerheblich.
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Die klägerseits zitierten Entscheidungen des Bundessozialgerichts sind für den Streitfall nicht von Bedeutung, da das BSG sich lediglich mit der Frage befasst hat, ob die betreffenden Orthopäden, die im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung kernspintomografische Leistungen erbringen wollten, die Voraussetzungen der Qualitätssicherungsvereinbarung für Kernspintomografie (sog. Kernspin-Vereinbarung) erfüllten. Mit der Frage, ob eine derartige Tätigkeit berufsrechtlich zulässig wäre, hat sich das BSG ausdrücklich nicht befasst (etwa Urteil vom 02.04.2014, W6 KA 24/13 R, MedR 2015, 55).
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Aus diesem Grund scheitert die Abrechnung der diagnostischen Leistungen durch den Beklagten auch nicht daran, dass er diese nicht „persönlich“ erbracht habe, weil er in seiner Person die erforderliche Qualifikation nicht verwirkliche.
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3) Die umfangreiche Stellungnahme der Klägerin vom 05.02.2020 gibt keine Veranlassung zu einer anderen Beurteilung oder auch nur zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.
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a) Soweit in dieser Stellungnahme auf die Entscheidung des BVerfG vom 16.07.2004 (MedR 2004, 608) hingewiesen wird, ist zunächst zu beachten, dass die zugrundeliegende Entscheidung des BSG vom 31.01.2001 (W6 KA 24/00 R), veröffentlicht in MedR 2001, 535, sich wiederum mit den Anforderungen der Kernspintomografie-Vereinbarung befasst und nicht die Frage behandelt hatte, ob die Durchführung (und Abrechnung) von MRTUntersuchungen für Orthopäden gebietsfremd ist. Wenn auch einige verkürzte Formulierungen in den Gründen dieser Entscheidung etwas anderes zu besagen scheinen, hat das BSG lediglich festgestellt, dass zum Fachgebiet der Orthopädie der Erwerb eingehender Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in der Durchführung der Kernspintomografie nicht gehöre, weshalb der Erwerb der Facharztbezeichnung für das Gebiet der Orthopädie nicht die Befähigung zur Durchführung von Magnetresonanztomografien belege. Daran ist in der Tat nicht zu zweifeln, wie vorstehend bereits ausgeführt. Das BVerfG hatte deshalb keine Veranlassung, in seiner Entscheidung vom 16.07.2004 die Frage zu erörtern, ob unter berufsrechtlichem Gesichtspunkt die Durchführung von (fachgebundenen) Magnetresonanztomografien durch einen Orthopäden zulässig ist, und hat sich infolgedessen hierzu - ausdrücklich - nicht geäußert (Rz. 22 in der JURIS - Wiedergabe der Entscheidung. b) Dass ein Arzt, der nicht Facharzt für Radiologie ist und auch nicht die Zusatz Weiterbildung „Magnetresonanztomografie - fachgebunden - “ erworben hat, unter dem Gesichtspunkt der hinreichenden Qualifikation Magnetresonanztomografien nur dann selbst durchführen dürfe, wenn seine - nicht formalisierte - Ausbildung hierzu inhaltlich den Vorgaben der genannten Zusatz-Weiterbildung vollständig entspreche, ist eine bloße Behauptung der Klägerin, für die es ersichtlich keine Rechtsgrundlage gibt. Einen Maßstab, anhand dessen festgestellt werden könne, ob die Qualifikation eines Arztes, der nicht Facharzt für Radiologie ist, ausreicht, um ihn zur Abrechnung von magnetresonanztomografischen Diagnostik-Leistungen zu berechtigen, zeigt die Klägerin nicht auf. Ihrem Antrag, diesbezüglich ein Sachverständigengutachten einzuholen, ist nicht zu folgen; eine solche Gutachtenserholung liefe darauf hinaus, der Klägerin erst die Aufstellung schlüssiger Behauptungen zur (fehlenden) Qualifikation des Beklagten zu ermöglichen. Im Übrigen kann dem von der Klägerin zitierten Schreiben der Landesärztekammer Hessen vom 27.08.2019 nicht die Aussage entnommen werden, die von der Klägerin darin erblickt wird. Die Stellungnahme besagt - zweifellos zutreffend -, dass die Qualifikation zur Durchführung von MRT-Untersuchungen nicht automatisch im Rahmen der Facharzt-Weiterbildung erworben werde. Sie werde als nachgewiesen angesehen durch die Zusatz-Weiterbildung „Magnetresonanztomografie - fachgebunden - “. All dies entspricht den obigen Ausführungen. Dass die Qualifikation zur Durchführung von MRT-Untersuchungen und damit die Berechtigung, solche Untersuchungen nach der GOÄ abzurechnen, ausschließlich durch die Absolvierung der erwähnten Zusatz-Weiterbildung erworben werden könne, besagt die Stellungnahme der Landesärztekammer Hessen dagegen nicht. Die Rechtsgrundlage einer solchen Auffassung wäre auch nicht zu erkennen.
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Nach alledem ist die Berufung der Klägerin mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Die weiteren Nebenentscheidungen folgen aus §§ 708 Nr. 10, 709, 711 ZPO.
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4. Der Senat lässt die Revision zu. Zwar weicht er, soweit erkennbar, nicht von Entscheidungen anderer Obergerichte oder des Bundesgerichtshofs ab. Die vorzitierten Entscheidung des OLG Celle beruht inhaltlich auf einer früheren Fassung der Weiterbildungsordnung für die Ärzte Niedersachsens, die nicht der neuen Fassung der Muster-Weiterbildungsordnung entspricht, der wiederum die bayerische WBO 2004 folgt. Abweichende Entscheidungen bayerischer Gerichte sind dem Senat nicht mitgeteilt worden oder ihm sonst bekannt.
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Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage - hier der Auslegung des § 2 der WBO 2004 hinsichtlich der für die Gebietskonformität fachärztlicher Tätigkeit maßgeblichen Kriterien - kann sich aber auch - über die Fälle der Divergenz hinaus - aus dem tatsächlichen oder rechtlichen Gewicht einer Frage für den Rechtsverkehr oder für einen bestimmten Berufsstand ergeben (BGH NJW 2003, 3765). Das ist hier nach Auffassung des Senats der Fall.