Titel:
Stellungnahmefrist, Klageerweiterung
Normenketten:
GKG § 22
ZPO § 127 Abs. 4
Schlagworte:
Stellungnahmefrist, Klageerweiterung
Vorinstanz:
LG München I, Beschluss vom 23.01.2020 – 15 O 5811/19
Rechtsmittelinstanz:
BGH Karlsruhe, Beschluss vom 13.08.2020 – III ZB 40/20
Fundstelle:
BeckRS 2020, 21083
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 23.01.2020, Az. 15 O 5811/19, wird zurückgewiesen.
Gründe
1
Die zulässige sofortige Beschwerde des Klägers vom 20/21.02.2020 gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 23.01.2020, mit dem sein Antrag vom 10.10.2019 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe bezüglich der Klageerweiterung auf den Beklagten zu 2 abgelehnt wurde, ist unbegründet. Das Landgericht hat zu Recht hinreichende Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung gegenüber dem Beklagten zu 2) schon wegen ggf. eingetretener Verjahrung verneint. Auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Beschlusses und - soweit die Beschwerdebegründung vom 21.02.2020 betroffen ist - des Nichtabhilfebeschlusses des Landgerichts vom 27.02.2020 wird Bezug genommen. Eine Stellungnahme des Klägers zum Nichtabhilfebeschluss ist binnen der gesetzten Stellungnahmefrist und bis heute nicht erfolgt.
2
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, § 22 GKG, Nr. 1812 KV, § 127 Abs. 4 ZPO.