Titel:
Virtuelles Hausrecht bei Social-Media-Plattformen
Normenketten:
BGB § 307 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 823 Abs. 1, § 1004
GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 5 Abs. 2
Leitsätze:
1. Dem Nutzer einer Social-Media-Plattform, die nach ihrer Zweckbestimmung einen allgemeinen Informations- und Meinungsaustausch ermöglichen soll, steht aus dem Nutzungsvertrag in Verbindung mit § 241 Abs. 2 BGB und der mittelbaren Drittwirkung des Grundrechts auf Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) gegen den Betreiber ein Anspruch darauf zu, dass eine von ihm eingestellte zulässige Meinungsäußerung nicht von der Plattform entfernt und ihre Einstellung nicht mit Sanktionen des Betreibers belegt wird.
2. Der Plattformbetreiber kann durch das Aufstellen allgemeiner Verhaltensregeln Rechte, Rechtsgüter und Interessen im Sinne von § 241 Abs. 2 BGB definieren, auf die der Nutzer seinerseits Rücksicht zu nehmen hat.
3. Die vom Plattformbetreiber in allgemeinen Geschäftsbedingungen aufgestellten Verhaltensregeln unterliegen grundsätzlich der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB. Sie halten dieser Kontrolle stand, soweit sie die Schranken konkretisieren, denen die Ausübung der Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 2 GG oder aufgrund kollidierenden Verfassungsrechts unterworfen ist. Zu diesen Schranken gehört insbesondere auch das allgemeine Persönlichkeitsrecht (§ 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG) des von der Äußerung Betroffenen.
4. Wenn eine Äußerung nicht bereits den objektiven Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht, erfordert die Prüfung ihrer Zulässigkeit im vorgenannten Sinn regelmäßig eine Abwägung, in deren Rahmen die kollidierenden (Grund-) Rechtspositionen in ihrer Wechselwirkung zu erfassen und nach den Grundsätzen der praktischen Konkordanz so zum Ausgleich zu bringen sind, dass sie für alle Beteiligten möglichst weitgehend wirksam werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.04.1986 - 2 BvR 487/80, Rn. 25, BVerfGE 73, 261).
5. Im Hinblick auf die fundamentale Bedeutung, die der Meinungsfreiheit nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts für die menschliche Person und die demokratische Ordnung zukommt, kann dem Betreiber einer dem allgemeinen Informations- und Meinungsaustausch dienenden Social-Media-Plattform kein nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum („virtuelles Hausrecht“) zugebilligt werden, ob eine von einem Nutzer auf der Plattform eingestellte Äußerung entfernt werden darf oder nicht. Dem Plattformbetreiber bleibt es aber unbenommen, ein Forum zu eröffnen, das nach seiner Zweckbestimmung der Erörterung bestimmter Themen vorbehalten ist.
6. Die Einschränkung von Kommunikationsmöglichkeiten, welche dem Nutzer einer Social-Media-Plattform ausschließlich aufgrund des Nutzungsvertrags mit dem Plattformbetreiber eröffnet sind, beeinträchtigt den Nutzer nicht in absolut geschützten Rechten im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB.
Schlagwort:
Persönlichkeitsrecht
Vorinstanz:
LG München I, Endurteil vom 22.02.2019 – 26 O 5492/18
Rechtsmittelinstanzen:
OLG München, Berichtigungsbeschluss vom 20.02.2020 – 18 U 1491/19 Pre
BGH Karlsruhe vom -- – III ZR 14/20
Fundstellen:
K & R 2020, 306
MDR 2020, 552
ZUM 2020, 548
GRUR-RS 2020, 2103
LSK 2020, 2103
MMR 2021, 79
GRUR-RR 2020, 174
GRUR 2020, 440
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts München I vom 22.02.2019, Az.: 26 O 5492/18,
1. in den Ziffern 1, 2, 3 und 6 unter Abweisung der den Aussprüchen korrespondierenden Klageanträge zu 1, 2, 4 und 9 aufgehoben sowie
2. in Ziffer 4 dahin ergänzt, dass die erneute Freischaltung des am 27.03.2018 gelöschten Beitrags im Profil des Klägers (https://www...com... an derselben Stelle zu erfolgen hat, an der sich der gelöschte Beitrag befunden hatte.
Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
II. Auf die Berufung des Klägers wird das vorgenannte Endurteil wie folgt abgeändert:
1. Die Beklagte wird verurteilt, bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten für jeden Fall der Zuwiderhandlung es zu unterlassen, den Kläger für das erneute Einstellen des im Tenor des vorgenannten Endurteils unter Ziffer 4 wiedergegebenen Beitrags auf www...com zu sperren oder den Beitrag zu löschen, wenn das erneute Einstellen geschieht, wie es am 27.03.2018 auf dem Profil des Klägers(https://www.facebook.com/...der Fall gewesen ist.
2. Die Beklagte wird verurteilt, die bei ihr geführten, den Kläger betreffenden Daten dahin zu berichtigen, dass das Vorliegen eines Verstoßes gegen die Nutzungsbedingungen durch den am 27.03.2018 gelöschten Beitrag aus dem Datensatz gelöscht und der Zähler, der die Anzahl der Verstöße des Klägers erfasst, um die Zahl eins zurückgesetzt wird.
Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. In diesem Umfang bleibt bzw. wird die Klage abgewiesen.
III. Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen der Kläger 55 % und die Beklagte 45 %.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 70 % und die Beklagte 30 %.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar,
a) für den Kläger in Ziffer II 1 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000 € und in Ziffer II 2 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.500 €,
b) hinsichtlich der Kosten in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Der aufrechterhaltene Ausspruch zu Ziffer 4 des Endurteils des Landgerichts München I vom 22.02.2019, Az.: 26 O 5492/18, ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000 € vorläufig vollstreckbar.
V. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
1
Der Kläger verlangt Wiederherstellung von zwei auf seinem Facebook-Profil eingestellten und von der Beklagten am 27.02.2018 bzw. 27.03.2018 gelöschten Beiträgen, Unterlassung der künftigen Löschung oder „Sperrung“ seines Profils für das erneute Einstellen dieser beiden Beiträge, Unterlassung der Löschung von Facebook-Seiten des Klägers ohne Angabe einer Begründung, Schadensersatz in Höhe von 1.500 €, Erteilung verschiedener Auskünfte sowie - im Wege der Klageerweiterung - die Berichtigung des ihn betreffenden Datensatzes hinsichtlich der Anzahl der ihm zur Last gelegten Verstöße gegen die Nutzungsbedingungen der Beklagten. Daneben begehrt er die Feststellung, dass die am 27.02.2018 und 27.03.2018 vorgenommene Sperrung seines Profils jeweils rechtswidrig gewesen ist.
2
Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstands in erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Endurteils des Landgerichts München I vom 22.02.2019, Az.: 26 O 5492/18, Bezug genommen.
3
Das Landgericht hat unter Abweisung der Klage im Übrigen festgestellt, dass die am 27.02.2018 und 27.03.2018 vorgenommenen Sperrungen des Profils des Klägers rechtswidrig gewesen seien, und die Beklagte zur Freischaltung der am 27.02.2018 bzw. 27.03.2018 gelöschten Beiträge, zur Wiederherstellung der vom Profil des Klägers aus betriebenen Seite „B... s...“ sowie zur Auskunftserteilung darüber verurteilt, ob die Sperre „gemäß (scil.: Klageantrag zu) Ziff. 1, 4 oder 7“ durch ein beauftragtes Unternehmen und gegebenenfalls durch welches erfolgt ist. Zur Begründung hat es - soweit im Berufungsverfahren noch relevant - im Wesentlichen ausgeführt:
4
Die Sperrung des klägerischen Profils am 27.02.2018 habe den zwischen den Parteien bestehenden Nutzungsvertrag in Verbindung mit § 241 Abs. 2 BGB verletzt. Die Rechtmäßigkeit der Sperre bestimme sich aufgrund der in den Sonderbedingungen (Anlage KTB 2) unter Ziffer 5 getroffenen Rechtswahl nach deutschem Recht. Maßgeblich seien die klägerseits als Anlagen KTB 1 bis KTB 3 vorgelegten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten. Die als Anlagen B 1 bis B 4 vorgelegten neuen Bedingungen seien im Zeitpunkt der streitgegenständlichen Äußerung noch nicht in Kraft gewesen, ungeachtet der Frage, ob sie (scil.: zu einem späteren Zeitpunkt) wirksam in den Nutzungsvertrag einbezogen worden seien.
5
Der Beitrag, welcher Anlass für die Sperrung vom 27.02.2018 gewesen sei, habe nicht gegen die Gemeinschaftsstandards der Beklagten verstoßen, soweit diese zutreffend unter Berücksichtigung der Ausstrahlungswirkung der Meinungsäußerungsfreiheit (Art. 5 GG) ausgelegt würden. Der Kläger habe sich den Post von S... H... vollumfänglich zu eigen gemacht. Bei der Beurteilung der Rechtswidrigkeit des Beitrags sei jeweils der Kontext einzubeziehen und abzuwägen, ob einzelne Aussagen, die isoliert betrachtet als Hassrede beurteilt werden könnten, im Zusammenhang mit den anderen Äußerungen noch als zulässige Kritik aufgefasst werden könnten.
6
Es liege kein Verstoß gegen das Verbot von Angriffen auf Personen des öffentlichen Lebens vor. Dabei sei im Einzelfall zu berücksichtigen, dass aufgrund der Meinungsäußerungsfreiheit, die auch auf die Auslegung der Gemeinschaftsstandards ausstrahle, gerade für die Kritik an Personen des öffentlichen Lebens im politischen Bereich ein großzügiger Maßstab herrsche. Der Schwerpunkt des vom Kläger geteilten Posts liege in einer massiven Kritik an der Politik der Bundeskanzlerin und den anderen Mitgliedern der Bundesregierung im Rahmen der sog. Flüchtlingskrise 2015/2016. Es handele sich damit im Schwerpunkt um einen Beitrag zur politischen Meinungsbildung und nicht um eine gezielte politische Herabsetzung der Bundeskanzlerin ohne Bezug zu deren politischer Tätigkeit. Auch werde „nicht isoliert zu Gewalt gegen die Bundeskanzlerin aufgerufen“, sondern die Verfasserin des Posts und damit auch der Kläger brächten zum Ausdruck, dass sie hofften, dass sich die Bundeskanzlerin vor Gericht, „also in einem justizförmigen Verfahren“, für ihr politisches Handeln rechtfertigen müsse.
7
Entgegen der Auffassung der Beklagten liege auch kein Verstoß gegen das Verbot von Hassbotschaften vor. Zunächst sei festzuhalten, dass die damalige Definition von Hassbotschaften eine sehr vage sei. Nach dem Wortlaut wären alle Posts erfasst, die sich negativ über eine Person äußern aufgrund der in der Bestimmung genannten Eigenschaften der Person. Bei der Prüfung müsse aber Berücksichtigung finden, dass aufgrund der auf das Vertragsverhältnis ausstrahlenden Meinungsäußerungsfreiheit die Beklagten nicht jegliche abfällige Äußerung über Personen etwa aufgrund ihrer Herkunft oder religiösen Orientierung verbieten könne. Erforderlich sei ein qualifizierter Schweregrad der Äußerung. Auch müsse Berücksichtigung finden, ob sich die Äußerung gezielt gegen Einzelpersonen oder zumindest eine abgrenzbare Personenzahl richte oder ob eine „vage, abwertende Äußerung über eine große Personengruppe“ getroffen werde. Solchen Äußerungen komme regelmäßig eine nur sehr eingeschränkt negative Bedeutung zu bzw. solche Äußerungen hätten für die betroffene Gruppe kaum Bedeutung.
8
Im Rahmen der nach den dargelegten Maßstäben vorzunehmenden Abwägung sei zunächst zu berücksichtigen, dass der Wortlaut der Äußerungen teilweise ein äußerst negativer sei. So sei etwa von „illegalen Asylschmarotzern“ und „weiteren Schwerverbrechern“ die Rede. Inhaltlich werde ausgeführt, dass es sich bei den Flüchtlingen um „mehrheitlich kriminelle Invasoren“, die in Deutschland „vergewaltigen und morden“ handele. Allerdings würden diese Worte im Kontext einer massiven Kritik an der Politik der Bundesregierung verwendet; sie seien gerade nicht unmittelbar an die Flüchtlinge gerichtet. Auch würden nicht alle Flüchtlinge ausnahmslos als Kriminelle bezeichnet, sondern es sei die Rede davon, dass es solche gebe. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass es entsprechende Einzeltaten von Flüchtlingen, welche in dem Post angeprangert würden (Mord, Vergewaltigung), auch gegeben habe. Die Formulierung „mehrheitlich kriminelle Invasoren“ möge sehr drastisch sein und entspreche mit Sicherheit nicht der tatsächlichen Kriminalitätsbelastung unter Flüchtlingen. Allerdings erlaube die Meinungsäußerungsfreiheit im Kampf um die politische Deutungshoheit auch drastische, überzeichnende Äußerungen, insbesondere, wenn diese nicht auf konkrete einzelne Personen bezogen seien. Ferner sei zu berücksichtigen, dass das Verbot der Hassrede zumindest auch der Verhinderung von Übergriffen auf die dort genannten Personen diesen solle, jedoch bei einer Kritik auf der Facebook-Seite der Bundeskanzlerin eine „unmittelbare Gefahr für das zu schützende Rechtsgut“ nicht bestehe.
9
Die Beklagte stütze die gegen den Kläger verhängte Sperrung offenbar auf Ziffer 14 Satz 1 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Anlage KTB 1). Abgesehen davon, dass diese Bestimmung ausweislich ihrer Überschrift nicht temporäre Sperren regeln solle, sondern die Beendigung des Vertrages als solchen, seien die Voraussetzungen auch nicht gegeben. Der Kläger habe keinen Verstoß gegen den Inhalt dieser Vereinbarung begangen. Auf Ziffer 5.2 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen könne die Beklagte sich nicht berufen, weil diese Bestimmung den Kläger als Nutzer im Sinne von § 307 Abs. 1 BGB unangemessen benachteilige.
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Der Kläger habe gegen die Beklagte auch einen Anspruch auf erneute Freischaltung des am 27.02.2018 gelöschten Beitrags. Die Löschung sei rechtswidrig gewesen, weil der Beitrag nicht gegen die Gemeinschaftsstandards oder sonstige vertragliche Vereinbarungen verstoßen habe. Es treffe zwar zu, dass der Beklagten nur etwas aufgegeben werden könne, was sie technisch leisten könne. Die Beklagte habe aber nicht vorgebracht, dass ihr eine erneute Freischaltung aufgrund bereits vollzogener Löschung technisch nicht möglich sei. Die Kontext-Problematik stelle sich hier nicht. Der Beklagten werde aufgegeben, einen konkreten Beitrag des Klägers wiederherzustellen; damit sei der Kontext gewahrt.
11
Dagegen habe der Kläger keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Unterlassung, ihn für das erneute Einstellen des am 27.02.2018 gelöschten Beitrags erneut zu sperren oder den Beitrag erneut zu löschen. Insoweit bestehe die vom Oberlandesgericht München im Beschluss vom 17.07.2018 (Az.: 18 W 858/18) dargestellte Kontext-Problematik. In Fällen künftiger Löschungen oder Sperrungen sei jeweils darauf zu schauen, ob der Kontext tatsächlich der gleiche bzw. vergleichbar sei.
12
Der Kläger habe gegen die Beklagte einen Anspruch auf Feststellung, dass die Sperrung vom 27.03.2018 rechtswidrig gewesen sei. Die Sperrung habe gegen die vertraglichen Vereinbarungen verstoßen, weil dem Kläger im Hinblick auf den Post, der zur Sperre geführt habe, kein Vertragsverstoß anzulasten sei. Das Gericht schließe sich den Ausführungen des Oberlandesgerichts München im Beschluss vom 17.07.2018 (Az.: 18 W 858/18) an, die sich auf eben diese Äußerung bezögen.
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Der Kläger könne von der Beklagten auch die Wiederherstellung des am 27.03.2018 gelöschten Beitrags verlangen.
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Dagegen könne der Kläger nicht von der Beklagten verlangen, dass diese es unterlasse, ihn für das erneute Einstellen des am 27.03.2018 gelöschten Beitrags erneut zu sperren oder den Beitrag erneut zu löschen. Wie bereits ausgeführt, komme es jeweils auf den Kontext an, in dem eine Äußerung erfolge, weshalb eine allgemeine Untersagung der Löschung oder Sperrung nicht erfolgen könne.
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Der Kläger könne auch nicht verlangen, dass die Beklagte es unterlasse, Facebook-Seiten des Klägers ohne Begründung zu löschen. Zwar sei es auch aus Sicht des Gerichts „äußerst misslich“, dass die Beklagte keine aussagekräftigen Begründungen für das Löschen von Beiträgen, das Sperren von Profilen und das Deaktivieren von Seiten gebe. Eine Rechtsgrundlage für einen Anspruch auf Begründung lasse sich aber weder dem Vertrag entnehmen, noch aus § 241 Abs. 2 oder § 242 BGB ableiten.
16
Dem Kläger stehe aus § 242 BGB ein Anspruch gegen die Beklagte auf Auskunft zu, ob die gegen ihn verhängten Sperren bzw. die Deaktivierung der Seite „B... S... durch ein von der Beklagten beauftragtes Unternehmen erfolgt sei und gegebenenfalls durch welches. Der Kläger bringe unwidersprochen vor, in den Medien sei berichtet worden, dass Facebook die Löschung von Beiträgen nicht durch eigene Mitarbeiter bearbeite, sondern auf beauftragte Unternehmen zurückgreife; es kämen deliktische Ansprüche gegen diese Unternehmen in Betracht. Damit befinde sich der Kläger in zu entschuldigender Unkenntnis über die Tatsache, ob Dritte an den ihn betreffenden Sperrungen mitgewirkt hätten. Gleichzeitig sei ein berechtigtes Interesse des Klägers an der verlangten Auskunft anzuerkennen, weil jedenfalls deliktische Ansprüche, etwa aus § 826 BGB, gegen diese Unternehmen nicht vollkommen ausgeschlossen seien. Der Beklagten sei dagegen die Erteilung der gewünschten Auskunft unschwer möglich; auch würden dadurch keine Geheimhaltungsinteressen der Beklagten verletzt.
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Dagegen habe der Kläger keinen Anspruch auf Auskunft, ob die Beklagte von der Bundesregierung oder nachgeordneten Stellen Weisungen oder Ratschläge zur Löschung von Beiträgen erhalten habe. Er bringe nicht in ausreichender Weise vor, dass solche Weisungen, Ratschläge oder Hinweise tatsächlich an die Beklagte ergangen seien. Nicht ausreichend sei es, dass der Auskunft Begehrende grundsätzlichen Einblick in die Geschäftspolitik eines Unternehmens erlangen wolle, wie dies hier der Fall sei. Im Übrigen schieden Weisungen der Bundesregierung an die Beklagte schon mangels Rechtsgrundlage aus.
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Der Kläger habe auch keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 1.500,00 € oder eines niedrigeren Betrages nebst Zinsen. Zwar habe sich die Beklagte mit der Vornahme der streitgegenständlichen Sperrungen vertragswidrig verhalten. Es fehle jedoch an einem ersatzfähigen Schaden des Klägers. Einen materiellen Schaden habe er nicht substantiiert dargelegt. Zwar möge es sein, dass seine Kommunikationsmöglichkeiten infolge der Sperrungen eingeschränkt gewesen seien; dadurch verursachte konkrete finanzielle Schäden habe er aber nicht vorgetragen. Der abstrakte Verlust von Kommunikationsmöglichkeiten komme bei einer nicht im unternehmerischen Verkehr stehenden Person nicht als Schaden in Betracht. Ebenso wenig bestehe ein Anspruch auf Geldentschädigung wegen immaterieller Schäden aufgrund einer Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Der Nutzungsmöglichkeit von „Facebook“ komme keine grundsätzliche Bedeutung für die Entfaltung der Person zu.
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Dem Kläger stehe schließlich auch kein Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu. Dem von einer Vertragsverletzung Betroffenen sei es grundsätzlich zuzumuten, seine Rechte selbst zu verfolgen. Falls kein Verzug vorliege, komme ein Ersatz von Rechtsanwaltskosten deliktsrechtlich nur in Fällen schwieriger Schadensabwicklung in Betracht. Dass ein solcher Fall gegeben wäre, sei nicht ersichtlich. Der Kläger könne die Kosten der vorgerichtlichen Rechtsverfolgung auch nicht als Verzugsschaden geltend machen. Zwar habe er sich anlässlich der beiden Sperrungen über eine entsprechende Schaltfläche beschwert. Er habe aber jeweils noch am selben Tage seine nunmehrigen Prozessbevollmächtigten eingeschaltet. Damit könnten die Kosten für deren Tätigkeit nicht als Verzugsfolgen angesehen werden.
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Der Kläger, dem das erstinstanzliche Urteil am 01.03.2019 zugestellt worden war, hat mit Schriftsatz vom „16.10.2018“ (berichtigt mit Schriftsatz vom 27.06.2019: 29.03.2019), beim Oberlandesgericht München eingegangen am 29.03.2019, Berufung eingelegt und diese mit weiterem Schriftsatz vom 26.04.2019, eingegangen am selben Tage, begründet. Die Beklagte hat gegen das ihr am 04.03.2019 zugestellte erstinstanzliche Urteil mit Schriftsatz vom 03.04.2019, beim Oberlandesgericht München eingegangen am selben Tage, Berufung eingelegt und diese mit weiterem Schriftsatz vom 23.05.2019, eingegangen am selben Tage, begründet, nachdem auf ihren Antrag hin die Berufungsbegründungsfrist bis 17.06.2019 verlängert worden war.
21
Der Kläger verfolgt mit seiner Berufung in erster Linie die vom Landgericht abgewiesenen Klageanträge weiter. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus:
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Die geltend gemachten Unterlasungsansprüche hinsichtlich einer erneuten Löschung und Sperrung für das erneute Einstellen der am 17.02.2018 und 17.03.2018 gelöschten Beiträge habe das Landgericht zu Unrecht verneint. Mit den hierauf gerichteten Anträgen werde jeweils konkret nur eine Sperrung wegen der im jeweiligen Antrag genannten Texte erfasst. Auf den Kontext komme es dabei gar nicht an, zumal kein Kontext denkbar sei, in dem die Beiträge rechtswidrig sein könnten. Der Anspruch auf Unterlassung zukünftiger Sperrungen und Löschungen werde von fast allen Gerichten in den Fällen rechtswidriger Sperrungen zuerkannt.
23
Entgegen der Ansicht des Landgerichts ergebe sich der Anspruch auf Unterlassung einer ohne Begründung vorgenommenen „Sperrung“ (im Hinblick auf den gestellten Antrag recte: „Löschung“) aus §§ 241, 242 BGB in Verbindung mit dem Nutzungsvertrag. Die Beklagte dürfe nach ihren eigenen Nutzungsbedingungen die Nutzung nur vorenthalten, wenn ein Verstoß des Nutzers vorliege. Sie sei damit dem Nutzer gegenüber „automatisch“ zur Auskunft über diesen Grund verpflichtet, weil der Nutzer sonst gar nicht bewerten könne, ob die Sperre rechtmäßig sei.
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Den geltend gemachten Auskunftsanspruch hinsichtlich der Bundesregierung habe das Landgericht mit fehlerhafter Begründung verneint. Seine Unterstellung, dass die Bundesregierung ohne Rechtsgrundlage nicht handeln würde, sei „nachgerade naiv“. Nach den vorgelegten Presseberichten habe der Umstand, dass solche Weisungen rechtswidrig wären, die Bundesregierung gerade nicht davon abgehalten, massiv auf die Geschäftspolitik der Beklagten Einfluss zu nehmen. In der Klageerweiterung vom 11.07.2018 habe der Kläger hierzu vorgetragen (a.a.O., S. 11 ff.). Zudem habe das Landgericht übersehen, dass es sich bei diesem Eingriff in Grundrechte des Klägers jedenfalls dann, wenn diese Eingriffe durch Dritte oder die Bundesregierung erfolgten, gerade nicht um vertragliche Maßnahmen handele, sondern um deliktische Eingriffe. Auf die Darlegung konkreter Ansprüche gegen die Bundesrepublik Deutschland komme es nicht an; es genüge, dass ein Anspruch gegen diese grundsätzlich denkbar sei.
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Schadensersatzansprüche des Klägers habe das Landgericht zu Unrecht abgelehnt. Bei dem Vorgehen der Beklagten handele es sich nicht nur um einen Vertragsverstoß, sondern entgegen der Ansicht des Landgerichts um einen schweren Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Das ergebe sich insbesondere daraus, dass der Betroffene aus der Kommunikation mit seinen „Facebook-Freunden“ vollständig ausgeblendet werde. Er werde also sozial isoliert. Die Auffassung des Landgerichts, dass die Verweigerung der Teilnahme an der mit großem Abstand bedeutendsten Meinungsäußerungsplattform keine grundsätzliche Bedeutung für das allgemeine Persönlichkeitsrecht habe, ignoriere die erhebliche Bedeutung des Grundrechts auf Meinungsfreiheit.
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Den geltend gemachten Kostenerstattungsanspruch habe das Landgericht mit der unzutreffenden Begründung versagt, dass noch kein Verzug vorgelegen habe. Die Einschaltung eines Rechtsanwalts sei bereits dann geboten, wenn ohne rechtliche Darlegung ein Einlenken der Gegenseite nicht erwartet werden könne, was hier der Fall gewesen sei. Bei der Materie gehe es um komplexe Fragen des Meinungsäußerungsrechts, der Drittwirkung und vieles mehr. Das Beharren der Beklagten auf ihren Rechtsstandpunkten belege, dass eine Kontaktierung seitens des Klägers ohne anwaltlichen Beistand sinnlos gewesen wäre. Darüber hinaus bestehe auch ein Erstattungsanspruch hinsichtlich der Kosten für die Einholung einer Deckungsanfrage bei der Rechtsschutzversicherung.
27
Die Klageerweiterung in der Berufungsinstanz um den Datenberichtigungsanspruch sei zulässig, weil es sich hierbei um einen weiteren Anspruch aufgrund des bereits vorliegenden Lebenssachverhalts handele. Ein neuer Streitgegenstand werde nicht eingeführt. Der Datenberichtigungsanspruch ergebe sich unmittelbar aus Art. 16 Satz 1 VO (EU) 2016/679 (DSGVO). Danach habe die betroffene Person das Recht, von den Verantwortlichen unverzüglich die Berichtigung sie betreffender unrichtiger personenbezogener Daten zu verlangen. Die Beklagte habe die Beitragslöschung und Sperrung in ihrem den Kläger betreffenden Datensatz vermerkt. Diese Daten seien falsch, weil ihnen die Annahme eines Verstoßes gegen die Vertragsbedingungen zugrunde liege. Zweck des Vermerks über den Vertragsverstoß sei es insbesondere, diesen als Grundlage für zukünftige Sanktionierungen bei etwaigen weiteren Vertragsverstößen zu nutzen, weil Art und Dauer der Sanktionierung unter anderem vom Vorverhalten des Nutzers abhänge. Den Anspruch aus Art. 16 Satz 1 DSGVO könne jeder Betroffene mittels eines Rechtsbehelfs nach Art. 79 DSGVO geltend machen; diese Vorschrift eröffne dem Betroffenen eine unmittelbare gerichtliche Durchsetzungsmöglichkeit seiner Ansprüche, ohne dass ein besonderes Interesse an der Berichtigung dargelegt werden müsse.
- 1.
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Das Urteil des Landgerichts München I vom 26.(sic!)02.2019 wird abgeändert, soweit die Klage abgewiesen wurde.
- 2.2.2.
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Die Beklagte und Berufungsbeklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, den Kläger und Berufungskläger für das Einstellen des nachfolgend wiedergegebenen, am 27.02.2018 gelöschten Beitrages auf www...com erneut zu sperren oder den Beitrag zu löschen: (...)
Hinsichtlich dieses Beitrags („H... Zitat“) wird auf dessen wörtliche Wiedergabe im Tenor zu Ziffer 2 des angefochtenen Urteils verwiesen.
Für den Fall der Zuwiderhandlung wird ihr Ordnungsgeld von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft angedroht, zu vollziehen an den Vorständen.
- 3.3.3.
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Die Beklagte und Berufungsbeklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, den Kläger und Berufungskläger für das Einstellen des nachfolgend wiedergegebenen, am 27.03.2018 gelöschten Beitrages auf www...com erneut zu sperren oder den Beitrag zu löschen: (...)
Hinsichtlich dieses Beitrags („Orbán-Zitat“) wird auf dessen wörtliche Wiedergabe im Tenor zu Ziffer 4 des angefochtenen Urteils verwiesen.
Für den Fall der Zuwiderhandlung wird ihr Ordnungsgeld von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft angedroht, zu vollziehen an den Vorständen.
- 4.4.
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Die Beklagte und Berufungsbeklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, Facebook-Seiten des Klägers und Berufungsklägers auf www...com ohne Begründung zu löschen.
Für den Fall der Zuwiderhandlung wird ihr Ordnungsgeld von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft angedroht, zu vollziehen an den Vorständen.
- 5.
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Die Beklagte und Berufungsbeklagte wird verurteilt, dem Kläger und Berufungskläger Auskunft zu erteilen, ob sie konkrete oder abstrakte Weisungen, Hinweise, Ratschläge oder sonst irgendwelche Vorschläge der Bundesregierung oder nachgeordneter Dienststellen hinsichtlich der Löschung von Beiträgen und/oder der Sperrung von Nutzern erhalten hat, und ggf. welche.
- 6.
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Die Beklagte und Berufungsbeklagte wird verurteilt, an den Kläger und Berufungskläger Schadensersatz in Höhe von 1.500 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.02.2018 zu zahlen.
- 7.
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Die Beklagte und Berufungsbeklagte wird verurteilt, den Kläger und Berufungskläger von Rechtsanwaltskosten
- 8.
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Die Beklagte und Berufungsbeklagte wird verurteilt, die Daten des Klägers dahingehend zu berichtigen, dass das Vorliegen eines Verstoßes gegen die Nutzungsbedingungen durch die am 27.02.2018 und am 27.03.2018 gelöschten Beiträge sowie wegen der bis zum 05.04.2018 durch die Beklagte behaupteten Verstöße (Schriftsatz vom 22.11.2018, Randzeichen 9, 11, 14, 15 und 17) aus dem Datensatz gelöscht wird und der Zähler, der die Zahl der Verstöße erfasst, um sieben zurückgesetzt wird.
- 9.
-
Die Revision wird zugelassen.
29
Die Beklagte beantragt,
- 1.
-
das Urteil des Landgerichts München (sic!) vom 21.(sic!)12.2018, Az.: 26 O 5492/18, die Ziffern 1, 2, 3, 4 und 6 des Tenors des Urteils des Landgerichts aufzuheben (sic!) und die Klage insoweit abzuweisen,
- 2.
-
die mit der Berufungsbegründung des Klägers vom 26.04.2019 geltend gemachten Klageerweiterungen abzuweisen,
- 3.3.
-
die Berufung des Klägers vom 26.04.2019 zurückzuweisen und das Urteil des Landgerichts insoweit aufrecht zu erhalten,
hilfsweise:
- 4.
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im Falle der Aufrechterhaltung des Urteils und Nichtabweisung der Klage gemäß Ziffer 1 die Revision zum Bundesgerichtshof zuzulassen.
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
31
Die Beklagte verfolgt mit ihrer Berufung ihren erstinstanzlichen Antrag auf Klageabweisung - mit Ausnahme der unter Ziffer 5 des angefochtenen Urteils ausgesprochenen Verurteilung zur Wiederherstellung der vom Profil des Klägers aus betriebenen Seite „B... s... - weiter. Zur Begründung ihres Rechtsmittels führt sie im Wesentlichen aus:
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Ziffer 2 des Urteilstenors (Wiederherstellung des gelöschten „H...-Zitats“) sei aufzuheben. Die Entfernung von „Post 1“ durch die Beklagte sei rechtmäßig gewesen. Entgegen der Ansicht des Landgerichts sei es dem Kläger nicht allein um Kritik an der Kanzlerin und deren Einwanderungspolitik gegangen, sondern um einen Angriff auf Flüchtlinge unter Verwendung hasserfüllter und herabsetzender Termini und Aussagen. Der Kläger greife eine Gruppe von Menschen aufgrund ihres Status als Flüchtlinge/Einwanderer grundlos an.
33
Das „Statement of Rights and Responsibilities“ (im Folgenden: SSR) und die Gemeinschaftsstandards der Beklagten seien eine wirksame und durchsetzbare Grundlage für die Entfernung dieses Inhalts. Die Definition von „Hassrede“ sei nicht vage oder zu weit gefasst, sondern hinreichend transparent und verständlich. Ferner irre das Landgericht in der Annahme, das Verbot von Hassrede sei unwirksam, weil Ziffer 5.2 der SRR der Beklagten ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht einräume. Der Wortlaut dieser Regelung spiegele die Komplexität der Analyse der Beklagten wider, die eine Abwägung enthalte, ob ein Inhalt, obwohl beleidigender Natur, vom Recht auf freie Meinungsäußerung geschützt sei oder nicht. Selbst wenn die SSR unwirksam wären, wären die Bestimmungen zum Verbot von Hassrede dennoch wirksam. Die Gestaltung der Gemeinschaftsstandards qualifiziere diese als „Leistungsbeschreibung“ im Sinne von § 307 Abs. 3 BGB, weshalb sie nicht der generellen Inhaltskontrolle nach § 307 BGB unterfielen.
34
Die Grundrechte seien - wie vom Landgericht im Grundsatz nicht verkannt - nicht unmittelbar anwendbar, weil es sich bei den Parteien um Privatrechtssubjekte handele. Das Gesetz schreibe nicht vor, dass Social-Media-Plattformen alle erdenklichen Meinungen veröffentlichen müssen, die Nutzer veröffentlichen, solange diese Inhalte nicht illegal seien. Wenn ein Nutzer von Facebook-Diensten behaupte, dass seine Rechte verletzt worden seien, müssten die Grundrechte der Beklagten mit den Rechten dieses Nutzers nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz zum Ausgleich gebracht werden. Den Interessen des Klägers komme kein größeres Gewicht zu als den Rechten der Beklagten. Die Beklagte sei Inhaberin wesentlicher Grundrechte, die es ihr erlaubten, die Gemeinschaftsstandards durchzusetzen. Sie könne sich auf das Grundrechte der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) und der Eigentumsgarantie (Art. 14 Abs. 1 GG) berufen. In Bezug auf Internet-Domains erkenne das Bundesverfassungsgericht bereits ein Eigentumsrecht an. Die Eigentumsfreiheit garantiere der Beklagten ein virtuelles Hausrecht, Regeln für die Art und Weise, wie Einzelpersonen den Facebook-Dienst nutzen können, zu erlassen. Ein solches virtuelles Hausrecht werde auch vom Bundesgerichtshof anerkannt (BGHZ 156, 172). Da Plattformbetreiber zudem Gefahr liefen, Klagen Dritter auf Löschung gewisser Inhalte ausgesetzt zu sein, müsse ihnen zwingend das Recht zustehen, Inhalte zu entfernen.
35
Darüber hinaus habe die Beklagte ein schützenswertes Interesse daran, auf eine zivilisierte Kommunikationskultur hinzuwirken und diese zu sichern. Dieses anerkannte Interesse der Beklagten beinhalte den Schutz angegriffener Nutzer des Facebook-Dienstes sowie aller anderen Nutzer, die derlei herabwürdigende Inhalte auf dem Dienst nicht sehen wollten. Durch die Bekämpfung der Verbreitung von Hassrede stärke die Beklagte die Meinungsfreiheit ihrer Nutzer. Das Bundesverfassungsgericht stelle in ständiger Rechtsprechung fest, dass die Entfaltung der Meinungsfreiheit einen Schutz gegen Handlungen mit einschüchternder Wirkung erfordere.
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Ziffer 1 des Urteilstenors (Feststellung der Rechtswidrigkeit der Sperrung wegen Einstellens des „H...-Zitats“) sei aufzuheben. Der Antrag sei bereits unzulässig. Der Kläger habe kein rechtliches Interesse an der Feststellung eines bestehenden Rechtsverhältnisses, sondern wünsche die Klärung der abstrakten Rechtsfrage, ob die bereits seit langem aufgehobene vorübergehende Funktionseinschränkung seines Kontos rechtswidrig gewesen sei. Der Antrag sei auch unbegründet, weil die Beklagte das Profil des Klägers nicht „blockiert“, sondern lediglich für bestimmte Funktionen gesperrt habe. Das Landgericht gehe irrig davon aus, dass die Beklagte gegen den Vertrag mit dem Kläger verstoßen habe. Auch gehe es fehl in der Annahme, dass Ziffer 14 der SRR und Ziffer 4 der Sonderbedingungen für deutsche Nutzer es der Beklagten nicht gestatten würden, das Konto des Kläger vorübergehend für gewisse Funktionen zu sperren.
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Ziffer 4 des Urteilstenors (Wiederherstellung des gelöschten „Orbán-Zitats“) sei aufzuheben. „Post 2“ habe sowohl gegen die „SSR“ und die vormals geltenden Gemeinschaftsstandards als auch gegen die nunmehr geltenden Gemeinschaftsstandards und das Verbot der Hassrede verstoßen. Das Landgericht habe es versäumt, den Post selbst zu untersuchen, sondern sich einfach auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts München bezogen. Durch die Brandmarkung von „muslimischen Flüchtlingen“ als „muslimische Invasoren“ charakterisiere der Kläger Flüchtlinge als „Invasoren“. Der Begriff „Invasor“ rufe in einem das Bild eines gnadenlosen Kriegers oder Angreifers hervor, der brachiale Mittel nutze, um die Herrschaft über eine Bevölkerungsgruppe gewaltsam zu übernehmen. Auch mache der Kläger Flüchtlinge schlecht, indem er sie im Ergebnis als „Kriegsmaschinen“ bezeichne. Der Kläger attackiere eine Gruppe von Personen aufgrund ihres Einwanderungs- und Flüchtlingsstatus direkt und grundlos.
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Die Entscheidungen des Landgerichts und des Oberlandesgerichts München, „Post 2“ habe nicht entfernt werden dürfen, seien unzutreffend. Diese Entscheidungen hätten es versäumt, den Fokus der Analyse auf die Entscheidung des Klägers, das Zitat auf dem Facebook-Dienst erneut zu veröffentlichen, zu legen. Denn damit habe der Kläger dem Inhalt beigepflichtet und habe sich ihn zu eigen gemacht. Darüber hinaus hätten Gerichte festgestellt, dass die Beklagte auch dann Inhalte rechtmäßig von ihrem Dienst entfernen könne, wenn diese zwar noch nicht illegal seien, aber gegen die Bestimmungen der Beklagten verstießen.
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Ziffer 3 des Urteilstenors (Feststellung der Rechtswidrigkeit der Sperrung wegen Einstellens des „Orbán-Zitats“) sei aufzuheben. Die oben im Hinblick auf „Post 1“ vorgebrachten Argumente zur Wirksamkeit der Funktionseinschränkung könnten auf „Post 2“ übertragen werden
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Ziffer 6 des Urteilstenors (Auskunftserteilung über die Mitwirkung eines von der Beklagten beauftragten Unternehmens an den verschiedenen Sperrungen) sei aufzuheben. Die Entscheidung des Landgerichts, dass die Beklagte offen zu legen habe, ob ein Dritter an den Funktionseinschränkungen beteiligt gewesen sei, und diese ggf. zu benennen, sei nicht nachvollziehbar. Das Auskunftsersuchen des Klägers sei ein solches „ins Blaue hinein“ und daher als Ausforschungsantrag unzulässig.
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Die Darlegungs- und Beweislast für die Existenz eines unmittelbaren Anspruchs direkt gegen einen vermeintlichen Subunternehmer der Beklagten - sofern ein solcher existiere - liege beim Kläger. Ein etwaiger Anspruch könnte höchstens auf einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts beruhen. Die bloße Funktionseinschränkung seines Accounts verletze jedoch nicht das Persönlichkeitsrecht des Klägers. Darüber hinaus stehe dem Kläger auch kein vertraglicher Anspruch gegen einen vermeintlichen Subunternehmer der Beklagten zu.
42
In Erwiderung auf die Berufung des Klägers führt die Beklagte im Wesentlichen aus, die auf Unterlassung gerichteten Klageanträge zu den Ziffern 3, 6 und 8 habe das Landgericht zu Recht abgewiesen. Es gebe keine Rechtsgrundlage, welche die Beklagte dazu verpflichte, es zu unterlassen, Seiten des Klägers zu löschen, ohne ihn über die Gründe für die Löschung zu informieren. Der Kläger könne auch keinen uneingeschränkten Unterlassungsanspruch geltend machen, weil jeder Beitrag in dem Kontext geprüft werden müsse, in dem er veröffentlicht worden sei.
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Den auf Auskunftserteilung gerichteten Klageantrag zu Ziffer 10 habe das Landgericht ebenfalls zu Recht abgewiesen. Die Beklagte habe keine vertraglichen Rechte des Klägers verletzt. Allein aufgrund dieses Umstands seien alle Anträge des Klägers unbegründet. Das Auskunftsersuchen sei ein solches „ins Blaue hinein“ und bereits aus diesem Grunde unzulässig.
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Die Abweisung des Klageantrags zu Ziffer 11 sei zu Recht erfolgt. Der Kläger habe weder eine Pflichtverletzung der Beklagten noch einen Vermögensschaden dargelegt. Vertragliche Schadensersatzansprüche erstreckten sich gemäß § 253 Abs. 1 BGB nicht auf immaterielle Schäden. Der Kläger habe auch nicht dargelegt, dass er schwerwiegend in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt worden sei.
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Schließlich habe das Landgericht zu Recht entschieden, dass der Kläger keinen Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten Anwaltskosten (Klageantrag zu Ziffer 12) habe. Der Kläger habe keinen Beweis dafür angeboten, dass die geltend gemachten Kosten tatsächlich angefallen seien. Die Einschaltung eines Rechtsanwalts sei nicht erforderlich gewesen. Zudem handele es sich bei der Einholung von Deckungszusagen um einen Annex zur Hauptsache.
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Die Klageerweiterung sei unzulässig und unbegründet. Die Voraussetzungen des § 263 ZPO seien nicht erfüllt. Der Anspruch auf Berichtigung von Daten scheitere daran, dass der Kläger nicht dargelegt habe, dass die Daten falsch seien; seiner Darlegungslast gemäß Art. 16 VO (EU) 2016/679 (DSGVO) sei er nicht nachgekommen.
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Selbst wenn der Post des Klägers nicht gegen die Gemeinschaftsstandards verstoßen hätte, wären sämtliche Daten bezüglich der Entfernung des streitgegenständlichen Posts nicht unrichtig im Sinne von Art. 16 DSGVO. Ob Daten unrichtig seien, müsse im Hinblick auf den Kontext und den Zweck zum Zeitpunkt ihrer Erfassung beurteilt werden. Wenn die Erfassung von Daten dem Zweck diene, besondere Umstände zu einer bestimmten Zeit zu erfassen, seien diese Daten, die zu einem bestimmten Zeitraum gehörten, nicht allein deshalb unrichtig, weil sie nicht mit der Sachlage übereinstimmten. Daher könne der Kläger auch für den Fall, dass das Gericht zu dem Schluss käme, dass er die Gemeinschaftsstandards nicht verletzt hätte, keine Berichtigung seiner Daten fordern, weil diese nicht unrichtig im Sinne von Art. 16 DSGVO seien.
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Offenbar argumentiere der Kläger, dass die Beklagte sich über eine gerichtliche Entscheidung stellen würde, welche die Beiträge des Klägers für rechtmäßig erkläre. Das sei jedoch reine Spekulation. Der Kläger habe nicht schlüssig dargelegt, dass die Beklagte eine rechtskräftige Entscheidung des Gerichts missachten werde.
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Der Kläger führt in Erwiderung auf die Berufung der Beklagten im Wesentlichen aus, dass die Beklagte angesichts der von ihr eingegangenen vertraglichen Verpflichtung und ihrer gewaltigen Marktmacht nicht befugt sei, ihren Nutzern den „Meinungsrahmen“ vorzuschreiben. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hänge die Drittwirkung der Grundrechte auch davon ab, welche Bedeutung die Dienstleistung des Vertragspartners für den Betroffenen habe. Nach zutreffender Ansicht dürfe die Beklagte grundgesetzlich geschütze Meinungsäußerungen von vornherein nicht untersagen. Aufgrund der „Entscheidungsbefugnis der Beklagten mittels einer strengen Angemessenheitsprüfung bei der Grundrechtsabwägung“ bestehe bereits die Gefahr einer Verwässerung der vom Grundgesetz geschützten Meinungsfreiheit. Auch die scharf formulierte Kritik hinsichtlich gesellschaftlicher Entwicklungen und weitverbreiteter Positionen unterfalle der Meinungsfreiheit. Im Ergebnis könnten nur Sachverhalte für eine Sperrung in Betracht kommen, die zugleich Straftatbestände erfüllten. Die Löschung einer zulässigen Meinungsäußerung auf der Grundlage von Nutzungsbedingungen sei sittenwidrig im Sinne von § 138 Abs. 1 BGB, weil über die guten Sitten ebenfalls die objektive Wertordnung der Grundrechte zur Anwendung gelange. Die Beklagte werde in ihrer Berufsausübungsfreiheit nicht dadurch maßgeblich eingeschränkt, dass sie zulässige Meinungen nicht regulieren dürfe. Ihr Geschäftsmodell bestehe gerade darin, eine Plattform für Meinungsäußerungen bereitzustellen.
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Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien in zweiter Instanz wird auf die Schriftsätze des Klägers vom 26.04.2019 (Bl. 268/285 d.A.) und 27.06.2019 (Bl. 365/390 d.A.), die Schriftsätze der Beklagten vom 23.05.2019 (Bl. 294/346 d.A.), 17.06.2019 (Bl. 351/364 d.) und 14.10.2019 (Bl. 395/420 d.A.) sowie das Protokoll vom 22.10.2019 (Bl. 421 f. d.A.), jeweils mit den zugehörigen Anlagen, verwiesen.
51
Die Berufung der Beklagten ist zulässig und überwiegend begründet.
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1. Das Landgericht München I hat seine - auch im Berufungsverfahren von Amts wegen zu prüfende (vgl. BGH, Urteil vom 28.11.2002 - III ZR 102/02, NJW 2003, 426 m.w.N.) - internationale Zuständigkeit zutreffend bejaht.
53
Maßgeblich ist die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.12.2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO), weil die Beklagte ihren Sitz in Irland und damit in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hat. Im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung kann letztlich dahinstehen, ob es sich bei den streitgegenständlichen Ansprüchen um vertragliche Erfüllungsansprüche oder um Ansprüche aus unerlaubter Handlung handelt; denn in beiden Fällen wäre das Landgericht München I örtlich und damit auch international zuständig.
54
Eine Vertragspflicht der Beklagten im Sinne von Art. 7 Nr. 1 lit. a EuGVVO auf Bereitstellung von „Facebook-Diensten“ wäre mangels einer abweichenden Vereinbarung der Vertragsparteien kraft Natur der Sache am Wohnsitz des Klägers zu erfüllen. Falls die Sperrung des Klägers bzw. die Löschung eines von ihm auf „Facebook“ eingestellten Beitrages ein „schädigendes Ereignis“ im Sinne von Art. 7 Nr. 2 EuGVVO darstellen sollte, träte auch dieses primär am Wohnsitz des Klägers ein. Denn dort käme es zur Kollision der widerstreitenden Interessen der Parteien, des Klägers auf Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) und der Beklagten auf Wahrung ihrer Gemeinschaftsstandards (vgl. zur Bedeutung dieses Gesichtspunkts für die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte im Falle einer Klage wegen einer Persönlichkeitsverletzung durch eine im Internet abrufbare Veröffentlichung BGH, Urteil vom 02.03.2010 - VI ZR 23/09, Rn. 20 ff., BGHZ 184, 313).
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2. Die vom Landgericht unter Ziffer 1 des angefochtenen Urteils getroffene Feststellung, dass die am 27.02.2018 vorgenommene Sperrung des Profils des Klägers auf www...com rechtswidrig war, kann aus prozessualen Gründen keinen Bestand haben. Der Feststellungsantrag ist unzulässig, weil dem Kläger jedenfalls das erforderliche Feststellungsinteresse im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO fehlt.
56
Gegenstand einer Feststellungsklage kann grundsätzlich nur das Bestehen oder Nichtbestehen eines gegenwärtigen Rechtsverhältnisses sein. Ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung eines vergangenen Rechtsverhältnisses kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn sich daraus noch Rechtsfolgen für die Gegenwart und die Zukunft ergeben können, wenn also an der Feststellung des vergangenen Rechtsverhältnisses ein gegenwärtiges Interesse besteht (BGH, Urteil vom 17.06.2016 - V ZR 272/15, Rn. 13 m.w.N., NJW-RR 2016, 1404; Zöller-Greger, ZPO, 32. Aufl., § 256 Rn. 3a).
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Der Kläger war unstreitig am 27.02.2018 für die aktive Nutzung seines Profils für die Dauer von 30 Tagen gesperrt worden. Diese Maßnahme ist spätestens seit Ende März 2018 beendet. Der Kläger begründet sein Feststellungsinteresse damit, dass die Beklagte bei künftigen Verstößen gegen ihre Gemeinschaftsstandards frühere Sperren berücksichtige und im Wiederholungsfalle längere Sperren anordne.
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Mit diesem Argument kann ein gegenwärtiges Feststellungsinteresse nicht bejaht werden. Denn die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Sperrung hätte noch nicht zur Folge, dass der diese Sperrung betreffende Vermerk aus dem Datensatz der Beklagten entfernt würde. Einen hierauf gerichteten Anspruch macht der Kläger nunmehr im Wege der Klageerweiterung mit seinem Berufungsantrag zu Ziffer 8 geltend. Ist dem Kläger aber eine Klage auf Leistung möglich und zumutbar, so ist im Interesse der endgültigen Klärung der Streitfrage in einem Prozess das erforderliche Feststellungsinteresse regelmäßig zu verneinen (vgl. Zöller-Greger, ZPO, 32. Aufl., § 256 Rn. 7a m.w.N.; vgl. zu einem vergleichbaren Fall auch Senat, Beschluss vom 24.05.2019 - 18 U 335/19 Pre).
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3. Entgegen der Ansicht des Landgerichts steht dem Kläger gegen die Beklagte kein Anspruch auf erneute Freischaltung des am 27.02.2018 gelöschten Beitrags (im Folgenden: „H...-Zitat“) zu.
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Als Anspruchsgrundlage käme allein § 280 Abs. 1, § 249 Abs. 1 BGB in Betracht. Mit der Löschung des Beitrags hat die Beklagte aber ihre sich aus dem zwischen den Parteien bestehenden Nutzungsvertrag in Verbindung mit § 241 Abs. 2 BGB ergebenden Pflichten gegenüber dem Kläger nicht verletzt. Der gelöschte Beitrag enthält nicht nur „Hassbotschaften“ im Sinne der Gemeinschaftsstandards der Beklagten; jedenfalls einzelne der darin enthaltenen Äußerungen verwirklichen sogar den objektiven Tatbestand der Volksverhetzung (§ 130 StGB). Da ein Rechtfertigungsgrund nicht ersichtlich ist, handelt es sich bei diesem Beitrag um einen rechtswidrigen Inhalt im Sinne von § 1 Abs. 3 NetzDG.
61
a) Zwischen den Parteien besteht unstreitig ein Vertragsverhältnis. Die Beklagte bietet ihren Nutzern unter der Bezeichnung „Facebook-Dienste“ Funktionen und Dienstleistungen an, die sie unter anderem über ihre Webseite unter www...com bereitstellt (vgl. hierzu die Definitionen unter Nr. 17.1 der „Erklärung der Rechte und Pflichten“, vorgelegt als Anlage KTB 1). Insbesondere eröffnet sie ihren Nutzern die Möglichkeit, innerhalb ihres eigenen Profils Beiträge zu posten und die Beiträge anderer Nutzer zu kommentieren, soweit diese eine Kommentierung zulassen, oder mit verschiedenen Symbolen zu bewerten. Für die von ihr angebotenen Dienste beansprucht die Beklagte kein Entgelt, weshalb der Nutzungsvertrag nicht als Dienstvertrag im Sinne von § 611 BGB eingeordnet werden kann. Es dürfte sich vielmehr um einen Vertrag sui generis handeln.
62
Nähere Ausführungen zur Rechtsnatur des Vertrages erscheinen im vorliegenden Verfahren nicht veranlasst. Das ausführliche Regelwerk der Beklagten (Anlagen KTB 1 bis KTB 3), vor allem die in den Sonderbedingungen für Nutzer mit Wohnsitz in Deutschland (Anlage KTB 2) enthaltenen Klauseln zur Rechtswahl (Nr. 5), zum Kündigungsrecht der Beklagten aus wichtigem Grund (Nr. 4) und zur Haftungsbegrenzung (Nr. 6), lässt jedenfalls erkennen, dass die Beklagte ihre Dienste mit Rechtsbindungswillen anbietet.
63
b) Auf Ziffer 5.2 der „Erklärung der Rechte und Pflichten“ (von der Beklagten „Statement of Rights and Responsibilities“ genannt) in der zum Zeitpunkt der Löschung des Beitrags am 27.02.2018 geltenden Fassung (Anlage KTB 1) kann die Beklagte die Löschung des H...-Zitats nicht stützen. Der Senat hält an seiner im Beschluss vom 17.07.2018 (Az.: 18 W 858/18) vertretenen Rechtsansicht fest, dass die vorgenannte Klausel gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam ist, weil sie den Nutzer als Vertragspartner der Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt.
64
aa) Das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien unterliegt nach der in den Sonderbedingungen für Nutzer mit Wohnsitz in Deutschland (Anlage KTB 2) unter Ziffer 5 getroffenen Bestimmung dem deutschen Recht. Bei der dem Nutzer von der Beklagten vorgegebenen „Erklärung der Rechte und Pflichten“ handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB.
65
Die Klausel zu Ziffer 5, welche die Befugnis der Beklagten zur Entfernung von Inhalten regelt, lautet auszugsweise wie folgt:
„5. Schutz der Rechte anderer Personen
Wir respektieren die Rechte anderer und erwarten von dir, dass du dies ebenfalls tust.
1. Du wirst keine Inhalte auf Facebook posten oder Handlungen auf Facebook durchführen, welche die Rechte einer anderen Person verletzen oder auf sonstige Art gegen das Gesetz verstoßen.
2. Wir können sämtliche Inhalte und Informationen, die du auf Facebook postest, entfernen, wenn wir der Ansicht sind, dass diese gegen die Erklärung oder unsere Richtlinien verstoßen. (...)“
66
bb) Dem Berufungsvorbringen lässt sich nicht mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen, ob die Beklagte der Ansicht ist, dass nicht nur die Bestimmungen ihrer Gemeinschaftsstandards zum Verbot von Hassrede, sondern auch Ziffer 5.2 ihrer „Erklärung der Rechte und Pflichten“ („SSR“) als „Leistungsbeschreibung“ im Sinne von § 307 Abs. 3 BGB der generellen Inhaltskontrolle entzogen sind (vgl. Schriftsatz vom 23.05.2019, S. 22 Rn. 60 = Bl. 315 d.A.). Dieser Auffassung könnte jedenfalls nicht gefolgt werden:
67
Nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB gelten die Absätze 1 und 2 der Vorschrift sowie die §§ 308 und 309 BGB nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Klauseln, die Art, Umfang und Güte der vertraglichen Hauptleistung und der hierfür zu bezahlenden Vergütung unmittelbar bestimmen (Leistungsbeschreibungen und Preisvereinbarungen) sind dagegen von der Inhaltskontrolle ausgenommen. Es ist nach dem im Bürgerlichen Recht geltenden Grundsatz der Privatautonomie den Vertragsparteien im Allgemeinen freigestellt, Leistung und Gegenleistung zu bestimmen; mangels gesetzlicher Vorgaben fehlt es insoweit regelmäßig auch an einem Kontrollmaßstab. Die Freistellung von der Inhaltskontrolle gilt jedoch nur für Abreden über den unmittelbaren Leistungsgegenstand, während Regelungen, die die Leistungspflicht des Verwenders einschränken, verändern, ausgestalten oder modifizieren, inhaltlich zu kontrollieren sind. Damit bleibt für die der Überprüfung entzogene Leistungsbeschreibung nur der enge Bereich von Regelungen, ohne deren Vorliegen mangels Bestimmtheit des wesentlichen Vertragsinhalts ein wirksamer Vertrag nicht mehr angenommen werden kann (BGH, Urteil vom 05.10.2017 - III ZR 56/17, Rn. 15 m.w.N., NJW 2018, 535; Palandt-Grüneberg, BGB, 78. Aufl., § 307 Rn. 44).
68
Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs stellt allein die jeweilige Umschreibung der von der Beklagten angebotenen „Facebook-Dienste“ entsprechend den Definitionen unter Ziffer 17 der „Erklärung der Rechte und Pflichten“ eine der Inhaltskontrolle entzogene Leistungsbeschreibung dar. Die von der Beklagten definierten „Gemeinschaftsstandards“ (Anlage KTB 3) und Ziffer 5.2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die deren Durchsetzung sicherstellen soll, regeln dagegen die Art und Weise, auf welche die Nutzer von den von der Beklagten bereit gestellten Leistungen Gebrauch machen dürfen. Damit handelt es sich um Regelungen, welche die Leistungspflicht der Beklagten inhaltlich ausgestalten und - in Bezug auf den Gemeinschaftsstandards widersprechende Inhalte - einschränken. Als solche unterfallen sie nicht dem Ausnahmetatbestand des § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB.
69
cc) Nach dem Wortlaut der Klausel - dem die bei der gebotenen Auslegung zu Lasten des Verwenders (§ 305c Abs. 2 BGB) zugrunde zu legende kundenunfreundlichste Auslegung entspricht - kommt es für die Beurteilung der Frage, ob ein geposteter Beitrag gegen die Richtlinien der Beklagten verstößt und deshalb gelöscht werden darf, ausschließlich auf die Ansicht, also die subjektiven Vorstellungen, der Beklagten an.
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Die Ausführungen der Beklagten in der Berufungsbegründung, wonach die Klausel ihr kein einseitiges „Leistungsänderungsrecht“ einräume, sondern das Ermessen und den Prozess beschreibe, den die Beklagte im Rahmen der Bewertung und Abwägung der Grundrechte und Verpflichtungen des Nutzers einerseits gegenüber den eigenen beschreite (a.a.O., S. 22 = Bl. 315 d.A.), bestätigen letztlich diese Auslegung. Die Beklagte ist der Ansicht, dass ihr in Bezug auf die Entfernung von Inhalten, in denen sie einen Verstoß gegen ihre Richtlinien erkennt, ein „Ermessen“ zusteht. In der Sache nimmt sie damit für sich einen Beurteilungsspielraum in Anspruch, was zur Folge hätte, dass ihre Entscheidungen im Streitfall nicht oder nur eingeschränkt gerichtlich überprüft werden könnten.
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dd) Eine einseitige oder zumindest nur eingeschränkt überprüfbare Befugnis der Beklagten, die Zulässigkeit der von ihren Nutzern geposteten Inhalte zu beurteilen, widerspricht jedoch der Zweckbestimmung der von der Beklagten mit „Facebook“ bereit gestellten Social-Media-Plattform, die den Nutzern einen „öffentlichen Marktplatz“ für Informationen und Meinungsaustausch verschaffen soll (vgl. hierzu OLG Frankfurt, Urteil vom 10.08.2017 - 16 U 255/16, Rn. 28, zit. nach juris).
72
Der Vertrag zwischen Nutzer und Plattformbetreiber verpflichtet seinem Inhalt nach gemäß § 241 Abs. 2 BGB beide Vertragsparteien zur Rücksichtnahme auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils (ebenso LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 14.05.2018 - 2-03 O 182/18, S. 4). Im Hinblick auf die mittelbare Drittwirkung der Grundrechte, insbesondere des Grundrechts des Nutzers auf Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG), muss deshalb gewährleistet sein, dass eine zulässige Meinungsäußerung nicht von einer Plattform mit der vorgenannten Zweckbestimmung entfernt werden darf (ebenso LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 14.05.2018 - 2-03 O 182/18, S. 4 f. m.w.N.).
73
(1) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kommt den Grundrechten insoweit eine mittelbare Drittwirkung zu, als das Grundgesetz in seinem Grundrechtsabschnitt zugleich Elemente objektiver Ordnung aufgerichtet hat, die als verfassungsrechtliche Grundentscheidung für alle Bereiche des Rechts Geltung haben, mithin auch das Privatrecht beeinflussen (BVerfG, Beschluss vom 23.04.1986 - 2 BvR 487/80, Rn. 25, BVerfGE 73, 261; Urteil vom 15.01.1958 - 1 BvR 400/51, Rn. 26, BVerfGE 7, 198; Jarass in Jarass/Pieroth, Grundgesetz, 13. Aufl., Art. 1 Rn. 54 m.w.N.). In dieser Funktion zielen die Grundrechte nicht auf eine möglichst konsequente Minimierung von freiheitsbeschränkenden Eingriffen, sondern sind im Ausgleich gleichberechtigter Freiheit zu entfalten. Hierbei sind kollidierende Grundrechtspositionen in ihrer Wechselwirkung zu erfassen und nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz so zum Ausgleich zu bringen, dass sie für alle Beteiligten möglichst weitgehend wirksam werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.04.2018 - 1 BvR 3080/09, Rn. 32 m.w.N., NJW 2018, 1667). Der Rechtsgehalt der Grundrechte als objektive Normen entfaltet sich im Privatrecht durch das Medium der dieses Rechtsgebiet unmittelbar beherrschenden Vorschriften, insbesondere der Generalklauseln und sonstigen auslegungsfähigen und -bedürftigen Begriffe, die im Sinne dieses Rechtsgehalts ausgelegt werden müssen (BVerfG, Beschluss vom 23.04.1986 - 2 BvR 487/80, Rn. 25, BVerfGE 73, 261).
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(2) Im Rahmen des zwischen den Parteien bestehenden Nutzungsvertrages bildet die Vorschrift des § 241 Abs. 2 BGB die konkretisierungsbedürftige Generalklausel, bei deren Auslegung auch dem Grundrecht des Nutzers auf freie Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) Rechnung zu tragen ist. Mit dem gebotenen Ausgleich der kollidierenden (Grund-)Rechtspositionen nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz wäre es unvereinbar, wenn die Beklagte gestützt auf ein „virtuelles Hausrecht“ (vgl. zu diesem Begriff LG Bonn, Urteil vom 16.11.1999 - 10 O 457/99, NJW 2000, 961) auf der von ihr bereitgestellten und dem allgemeinen Informations- und Meinungsaustausch dienenden Social-Media-Plattform den Beitrag eines Nutzers, in dem sie nach ihrer subjektiven Wertung einen Verstoß gegen ihre Richtlinien erblickt, auch dann löschen dürfte, wenn der Beitrag bei objektiver Beurteilung die Grenzen zulässiger Meinungsäußerung nicht überschreitet.
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Eine zulässige Meinungsäußerung liegt allerdings nicht schon dann vor, wenn die Äußerung dem Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbs. GG unterfällt. Gemäß Art. 5 Abs. 2 GG findet das Grundrecht der Meinungsfreiheit seine Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre. Weitere Schranken ergeben sich aus kollidierendem Verfassungsrecht (vgl. Jarass in Jarass/Pieroth, GG, 13. Aufl., Art. 5 Rn. 43), zu dem auch die ebenfalls im Rahmen des § 241 Abs. 2 BGB zu beachtende mittelbare Drittwirkung der Grundrechte der von der fraglichen Äußerung betroffenen Personen gehört. Ob eine Meinungsäußerung im Sinne der Senatsrechtsprechung „zulässig“ ist, kann deshalb - wenn die Äußerung nicht bereits gegen ein allgemeines Gesetz verstößt - regelmäßig nur aufgrund einer Abwägung festgestellt werden, bei der die kollidierenden (Grund-)Rechtspositionen des Nutzers und der Beklagten nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz zum Ausgleich gebracht werden.
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(3) Die Einwendungen der Beklagten gegen diese Rechtsauffassung, die der Senat in ständiger Rechtsprechung vertritt, überzeugen nicht:
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(i) Die Beklagte beruft sich unter anderem auf einen Beschluss des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 30.11.2018 (Az.: 24 W 1771/18), in dem der entscheidende Einzelrichter sich ausdrücklich von der Auffassung des erkennenden - nach der Geschäftsverteilung des Oberlandesgerichts München speziell für äußerungsrechtliche Streitigkeiten zuständigen - Senats distanziert, dass die Gemeinschaftsstandards der Beklagten gewährleisten müssten, dass Beiträge, die vom Grundrecht der Meinungsfreiheit gedeckt seien, nicht von der Plattform entfernt werden (a.a.O., S. 7). Das zur Begründung der abweichenden Auffassung des 24. Zivilsenats angeführte Argument, dass das Grundrecht auf Meinungsfreiheit für die Rechtsbeziehungen Privater untereinander nicht unmittelbar gelte (a.a.O.), verwundert allerdings, weil auch der erkennende Senat - wie dargelegt - von einer lediglich mittelbaren Drittwirkung der Grundrechte ausgeht.
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Die mittelbare Drittwirkung der Grundrechte berücksichtigt der 24. Zivilsenat sodann bei der von ihm vorgenommenen Prüfung der Frage, ob die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten „den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen (§ 307 Abs. 1 BGB)“ (a.a.O.). Damit lässt der 24. Zivilsenat erkennen, dass auch nach seiner Auffassung die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Plattformbetreibers einer Social-Media-Plattform der Inhaltskontrolle gemäß § 307 BGB grundsätzlich nur dann standhalten, wenn sie der mittelbaren Drittwirkung des Grundrechts des Nutzers auf Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) angemessen Rechnung tragen.
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Eben dies entspricht der Auffassung des erkennenden Senats. In dem vom 24. Zivilsenat als Beleg angeführten Beschluss vom 24.08.2018 (Az.: 18 W 1294/18) hat der erkennende Senat keineswegs das in den Gemeinschaftsstandards der Beklagten (Anlage KTB 3) enthaltene Verbot von „Hassbotschaften“ für unwirksam erklärt. Eine Prüfung dieser Klausel am Maßstab des § 307 BGB war vielmehr entbehrlich, weil die damals streitgegenständliche Äußerung, die im Wesentlichen aus einem Wilhelm-Busch-Zitat bestand, aus der maßgeblichen Sicht eines verständigen und unvoreingenommenen Lesers evident keine „Hassbotschaft“ nach der Definition der Beklagten darstellte.
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(ii) Tragend für die abweichende Auffassung des 24. Zivilsenats ist letztlich die Erwägung, dass Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG grundsätzlich keinen Anspruch darauf gewähre, dass demjenigen, der eine Meinung kundtun wolle, Mittel zur Meinungskundgabe zur Verfügung gestellt würden. Ein verfassungsrechtlicher Leistungsanspruch auf aktive Unterstützung bestehe schon nicht gegenüber staatlichen Stellen, umso weniger gegenüber Privaten (Beschluss vom 30.11.2018 - 24 W 1771/18, S. 7 m.w.N.).
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Diese Argumentation verkennt, dass der Kläger mit Abschluss des Nutzungsvertrags gegen die Beklagte einen schuldrechtlichen Anspruch auf die Nutzung der von dieser angebotenen „Facebook-Dienste“ erworben hat. Das von der Beklagten angeführte Beispiel, dass auch kein Anspruch auf den Abdruck eines Leserbriefs bestehe, betrifft deshalb einen nicht vergleichbaren Sachverhalt: Mit dem Abonnement einer Zeitung erwirbt der Leser gerade keinen vertraglichen Anspruch gegen den Herausgeber darauf, eigene Inhalte veröffentlichen zu dürfen, wie ihn die Beklagte ihren Nutzern grundsätzlich einräumt.
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(iii) Der Senat stellt im Übrigen keineswegs in Abrede, dass der Betreiber eines sozialen Netzwerks grundsätzlich berechtigt ist, die den Nutzern obliegenden Pflichten durch das Aufstellen von Verhaltensregeln zu konkretisieren (vgl. Senat, Beschluss vom 17.09.2018 - 18 W 1383/18, Rn. 21, NJW 2018, 3119; Beschluss vom 12.12.2018 - 18 W 1873/18). Mit solchen Verhaltensregeln definiert der Plattformbetreiber zugleich seine eigenen Rechte, Rechtsgüter und Interessen, auf die der Nutzer gemäß § 241 Abs. 2 BGB bei der Inanspruchnahme der bereit gestellten Leistungen seinerseits Rücksicht zu nehmen hat.
83
Als ausländische juristische Person des Privatrechts kann sich die Beklagte zwar gemäß Art. 19 Abs. 3 GG nicht unmittelbar auf die Grundrechte des Grundgesetzes berufen. Dem Plattformbetreiber kommen aber durchaus „eigentumsähnliche“ Rechte an der von ihm bereit gestellten Plattform zu. In einem obiter dictum hat der Senat bereits ausgeführt, dass es dem Plattformbetreiber beispielsweise unbenommen bleibt, ein Forum zu eröffnen, das nicht dem allgemeinen Informations- und Meinungsaustausch dient, sondern nach seiner ausdrücklichen oder zumindest eindeutig erkennbaren Zweckbestimmung der Erörterung bestimmter Themen vorbehalten sein soll. Der Nutzer einer solchen Plattform ist nicht berechtigt, die dort geführte Diskussion eigenmächtig auf Sachverhalte zu erstrecken, deren Erörterung die Plattform nach ihrer Zweckbestimmung nicht dient. Verstößt er dagegen, kann die Löschung seines das Thema des Forums verfehlenden Beitrags auch dann rechtmäßig sein, wenn dieser als solcher die Grenzen zulässiger Meinungsfreiheit nicht überschreitet (vgl. Senat, Beschluss vom 28.12.2018 - 18 W 1955/18).
84
Dient die Plattform dagegen - wie im vorliegenden Fall - dem allgemeinen Informations- und Meinungsaustausch der Nutzer ohne thematische Eingrenzung, kann die Entscheidung über die Entfernung der dort eingestellten Inhalte im Hinblick auf die fundamentale Bedeutung, die der Meinungsfreiheit für die menschliche Person und die demokratische Ordnung zukommt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.10.1991 - 1 BvR 1555/88, BVerfGE 85, 1), nicht im Ermessen des Plattformbetreibers liegen. Andererseits muss ihm zumindest das Recht zustehen, Inhalte mit einem strafbaren oder die Rechte Dritter verletzenden Inhalt von der Plattform zu entfernen, weil er andernfalls Gefahr läuft, berechtigten Klagen auf Löschung solcher Inhalte oder anderen Sanktionen ausgesetzt zu sein.
85
c) Die Löschung des „H...-Zitats“ war jedoch aufgrund der den Gemeinschaftsstandards der Beklagten (Anlage KTB 3) zu entnehmenden Befugnis zur Entfernung von „Hassbotschaften“ rechtmäßig.
86
aa) In den zum Zeitpunkt der Löschung des „H...-Zitats“ am 27.02.2018 geltenden Gemeinschaftsstandards der Beklagten (Anlage KTB 3) heißt es unter der Überschrift „Hassbotschaften“ unter anderem:
„Facebook entfernt sämtliche Hassbotschaften, d.h. Inhalte, die Personen aufgrund der folgenden Eigenschaften direkt angreifen:
- -
-
Rasse,
- -
-
Ethnizität,
- -
-
Nationale Herkunft,
- -
-
Religiöse Zugehörigkeit,
- -
-
Sexuelle Orientierung,
- -
-
Geschlecht bzw. geschlechtliche Identität oder
- -
-
Schwere Behinderungen oder Krankheiten.
87
(1) Diese Klausel, die als Ermächtigung der Beklagten zur Entfernung von „Hassbotschaften“ auszulegen ist, wird von der Nichtigkeit der Klausel Nr. 5.2 der „Erklärung der Rechte und Pflichten“ nicht unmittelbar berührt, wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 17.07.2018 (Az.: 18 W 858/18) ausgeführt hat. Denn sie stellt hinsichtlich der Einordnung eines Inhalts als „Hassbotschaft“ nicht auf die subjektiven Vorstellungen der Beklagten bzw. der für diese handelnden Personen, sondern auf objektivierbare Kriterien ab.
88
(2) Das Verbot von „Hassbotschaften“ entsprechend der vorstehenden Definition in den „Gemeinschaftsstandards“ hält als solches der Inhaltskontrolle gemäß § 307 BGB stand, weil die Beklagte damit lediglich die Schranken nachzieht und verdeutlicht, denen die Ausübung der Meinungsäußerungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 2 GG ohnehin unterworfen ist. Die Prüfung der Frage, ob es sich bei einem auf der Plattform eingestellten Inhalt um eine „Hassbotschaft“ handelt, setzt die zutreffende Erfassung des Sinngehalts der fraglichen Äußerung voraus.
89
(3) Entgegen der Ansicht des Landgerichts ist die Definition von „Hassbotschaften“ in den damals geltenden Gemeinschaftsstandards auch keineswegs „sehr vage“, sondern hinreichend bestimmt, klar und verständlich. Die Eigenschaften, die als Anknüpfungspunkt für eine „Hassbotschaft“ in Frage kommen, haben jeweils einen eindeutigen Inhalt. Die erforderliche Konkretisierung wird dadurch gewährleistet, dass ein „direkter“ Angriff auf Personen aufgrund der genannten Eigenschaften vorausgesetzt wird.
90
bb) Das „H...-Zitat“ enthält nicht nur „Hassbotschaften“ im Sinne der „Gemeinschaftsstandards“ der Beklagten. Jedenfalls einzelne darin enthaltene Äußerungen verwirklichen zugleich den objektiven Tatbestand der Volksverhetzung im Sinne von § 130 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit Nr. 1 lit. c StGB. Bereits wegen des strafbaren Inhalts des Beitrags im Sinne von § 1 Abs. 3 NetzDG scheidet mangels Vorliegens eines Rechtfertigungsgrundes eine zulässige Meinungsäußerung des Klägers aus.
91
(1) Die Interpretation einer Äußerung setzt die Ermittlung ihres objektiven Sinns aus der Sicht eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums voraus. Bei der Erfassung des Aussagegehalts muss die beanstandete Äußerung ausgehend von dem Verständnis eines unbefangenen Durchschnittslesers und dem allgemeinen Sprachgebrauch in dem Gesamtzusammenhang beurteilt werden, in dem sie gefallen ist. Sie darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst und einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden (BGH, Urteil vom 12.04.2016 - VI ZR 505/14, Rn. 11 m.w.N., MDR 2016, 648 f.). Fern liegende Deutungen sind auszuscheiden. Ist der Sinn einer Äußerung unter Zugrundelegung des vorstehend erörterten Maßstabs eindeutig, ist er der weiteren Prüfung zugrunde zu legen. Zeigt sich dagegen, dass ein unvoreingenommenes und verständiges Publikum die Äußerung als mehrdeutig wahrnimmt, oder verstehen erhebliche Teile des Publikums den Inhalt jeweils unterschiedlich, ist von einem mehrdeutigen Inhalt auszugehen (BVerfG, Beschluss vom 25.10.2005 - 1 BvR 1696/98, Rn. 31, BVerfGE 114, 339-356).
92
(2) Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ist das im Tenor des angefochtenen Urteils unter Ziffer 2 wörtlich wiedergegebene „H...-Zitat“ wie folgt zu interpretieren:
93
Der Leser entnimmt dem Beitrag, dass S... H... „gestern“, also am Tag vor der Einstellung des Beitrags auf „Facebook“, von der Beklagten gesperrt worden war. Der Grund für die Sperrung lag in dem „schönen Post“, den S... H... nach der Mitteilung des Klägers auf die Facebook-Seite der Bundeskanzlerin gesetzt hatte. Im Anschluss an diese Mitteilung gibt der Kläger den „wunderbar geschriebene(n) Artikel“ Form eines direkten Zitats vollständig wieder. Dies versteht der Leser dahin, dass sich der Kläger den Inhalt des Zitats in vollem Umfang zu eigen macht.
94
Mit ihrem Post wendet sich die Verfasserin direkt an die Bundeskanzlerin, die sie im einleitenden Satz als „die verachtenswerteste und kriminellste Bundeskanzlerin, die das Deutsche Volk je erdulden musste“ bezeichnet. In den folgenden Sätzen erkennt der maßgebliche Leser die Begründung für dieses Werturteil: „Sie haben dem Deutschen Volk vorsätzlich und gesetzwidrig Terror, Krieg, Armut und den Tod durch illegale Asylschmarotzer, hunderttausende Söldner, IS-Terroristen und weitere Schwerverbrecher in unser Land importiert. Laut Grundgesetz Art. 16a hat in Deutschland KEINER das Recht auf Asyl, der aus sicheren Drittstaaten einreist, somit befinden sich ALLE IHRE Gäste ILLEGAL in Deutschland.“ Der verständige und unvoreingenommene Leser erkennt, dass sich diese Äußerungen auf die im Zuge der Flüchtlingskrise nach Deutschland eingereisten Asylbewerber beziehen. Dem durch Großschreibung betonten Hinweis darauf, dass keiner der Flüchtlinge wegen seiner Einreise über sichere Drittstaaten in Deutschland Asyl beanspruchen könne, entnimmt er, dass die Verfasserin sämtliche im Zuge der Flüchtlingskrise eingereisten Asylbewerber für „illegale Asylschmarotzer“ hält.
95
Im nächsten Abschnitt des Posts führt die Verfasserin aus, dass die Schengen- und Dublin-Abkommen rechtswidrig und vorsätzlich außer Kraft gesetzt worden seien. Hieran anknüpfend erhebt sie gegen die Bundeskanzlerin den Vorwurf, dass diese ihren Amtseid verletze, in dem sie geschworen habe, Schaden vom Deutschen Volk fernzuhalten. In diesem Zusammenhang schreibt sie unter anderem: „Öffentliche Veranstaltungen müssen wegen IHRER ILLEGALEN GÄSTE nun massiv gesichert, eingezäunt und durch Polizisten mit Maschinengewehren gesichert werden. Nun gibt es Schutzzonen für Frauen, die Schutz suchen vor Schutzsuchenden, damit sie durch IHRE ENTHEMMTEN GÄSTE nicht weiterhin Opfer von sexuellen Übergriffen werden. Täglich begehen IHRE GÄSTE Gewaltverbrechen.“
96
Diese Ausführungen versteht der maßgebliche Leser zwar nicht dahin, dass jeder einzelne Flüchtling sexuelle Übergriffe oder Gewaltverbrechen verübt. Dem Verweis auf „täglich“ begangene Gewaltverbrechen entnimmt er aber, dass nach Ansicht der Verfasserin ein erheblicher Teil der nach Deutschland eingereisten Flüchtlinge derartige Straftaten begeht. Aus dem Umstand, dass die Zuschreibung von derartigen Straftaten durchgängig ohne Differenzierung an das Kollektiv „Ihre Gäste“ erfolgt, leitet er ab, dass ein solches Verhalten nach Ansicht der Verfasserin für die im Zuge der Flüchtlingskrise nach Deutschland eingereisten Asylbewerber als repräsentativ angesehen werden kann.
97
Im Anschluss an diese Ausführungen behauptet die Verfasserin, dass die Alters- und Kinderarmut „der Deutschen“ so hoch wie nie sei. Fast eine Million Deutsche lebten auf der Straße. Es sei die Aufgabe der Bundeskanzlerin, diesen Menschen zu helfen und nicht „ganz Europa mit kulturfremden Invasoren zu fluten und diese mit UNSEREN hart erwirtschafteten Steuermilliarden zu versorgen.“ An die anschließend gestellte Frage: „Sie verlangen Respekt?“ knüpft die Verfasserin die Aussage: „IHRE mehrheitlich kriminellen Invasoren, die in Deutschland vergewaltigen und morden(,) werden noch als Opfer ‚rechter Hetze‘ in Schutz genommen.“ An dieser Stelle findet der Leser seine Interpretation bestätigt, dass die Verfasserin des Posts die Mehrheit der nach Deutschland eingereisten Flüchtlinge als kriminell ansieht und diese Kriminalität sich nicht im Tatbestand der illegalen Einreise erschöpft; denn diesen Vorwurf erhebt die Verfasserin gegen alle Asylbewerber, weil diese ausnahmslos über sichere Drittstaaten eingereist seien.
98
Im letzten Teil ihres Posts verleiht die Verfasserin ihrem Wunsch Ausdruck, dass die Bundeskanzlerin sich für ihre „Straftaten“, die einen in der deutschen Geschichte beispiellosen „Hochverrat am zu regierenden Volk“ darstellten, vor Gericht verantworten müsse.
99
(3) Mit diesem durch Interpretation ermittelten Aussagegehalt verwirklichen zumindest einzelne in dem Beitrag enthaltene Äußerungen, die sich der Kläger zu eigen gemacht hat, den objektiven Tatbestand der Volksverhetzung gemäß § 130 StGB.
100
Nach § 130 Abs. 1 und 2 Nr. 1 lit. c und Nr. 2 StGB wird bestraft, wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu gefährden, mittels Telemedien einen Inhalt der Öffentlichkeit zugänglich macht, der die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er Teile der Bevölkerung wegen ihrer Zugehörigkeit zu einem Teil der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet.
101
(i) Die in dem über das Internet verbreiteten Beitrag aufgestellte Behauptung, dass die nach Deutschland eingereisten Flüchtlinge bzw. Asylbewerber sämtlich „Asylschmarotzer“ und mehrheitlich kriminell seien, stellt einen Angriff auf Teile der Bevölkerung dar. Hierunter versteht das Gesetz eine Personenmehrheit, die sich von der übrigen Bevölkerung aufgrund bestimmter objektiver und subjektiver Merkmale unterscheidet und die zahlenmäßig von einiger Erheblichkeit, das heißt individuell nicht mehr überschaubar ist (vgl. Schönke/Schröder-Sternberg-Lieben/Schittenhelm, StGB, 30. Aufl., § 130 Rn. 3 m.w.N.). Gleichgültig ist, ob es sich dabei um Deutsche oder Nichtdeutsche handelt (a.a.O.). Der erforderliche Bezug zur Bevölkerung wird dadurch hergestellt, dass sich die Flüchtlinge bzw. Asylbewerber gegenwärtig in Deutschland aufhalten.
102
(ii) Ein Angriff auf die Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) liegt vor, wenn dieser sich nicht nur gegen einzelne Persönlichkeitsrechte richtet, sondern den Menschen im Kern seiner Persönlichkeit trifft, indem er unter Missachtung des Gleichheitssatzes als unterwertig dargestellt und ihm das Lebensrecht in der Gemeinschaft bestritten wird (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 06.09.2000 - 1 BvR 1056/95, NJW 2001, 61, 63; Kammerbeschluss vom 24.09.2009 - 2 BvR 2179/09, Rn. 11, NJW 2009, 3503; BGH, Urteil vom 15.03.1994 - 1 StR 179/93, Rn. 15, BGHSt 40,97). Nach den Gesetzesmaterialien muss es sich „um eine Tat handeln, die deshalb unmenschlich ist, weil sie das Menschentum des Angegriffenen bestreitet oder relativiert“ (zitiert nach Schönke/Schröder-Sternberg-Lieben/Schittenhelm a.a.O. Rn. 6), den Angegriffenen also zur „Unperson“ macht oder jedenfalls in die Nähe einer solchen rückt (Schönke/Schröder-Sternberg-Lieben/Schittenhelm a.a.O.).
103
In dem „H...-Zitat“ wird die Menschenwürde der im Zuge der Flüchtlingskrise nach Deutschland eingereisten Flüchtlinge und Asylbewerber dadurch angegriffen, dass sie allein wegen ihrer Zugehörigkeit zu der genannten Personengruppe pauschal verunglimpft und dadurch böswillig verächtlich gemacht werden. Darunter versteht das Gesetz Äußerungen, in denen die hiervon Betroffenen aus verwerflichen Gründen als der Achtung der Bürger unwert und unwürdig hingestellt werden (Schönke/Schröder-Sternberg-Lieben/Schittenhelm a.a.O. Rn. 5 m.w.N.). Mit dem gegen sämtliche Asylbewerber ohne jegliche Differenzierung erhobenen Vorwurf des „Schmarotzertums“ wird unterstellt, dass alle Angehörigen dieser Personengruppe es mit ihrer Einreise nach Deutschland vorrangig darauf anlegen, auf anderer Leute Kosten zu leben, nämlich bewusst Sozialleistungen in Anspruch zu nehmen, die ihnen in Wahrheit nicht zustehen.
104
Die auf keinerlei Tatsachengrundlage gestützte Behauptung, dass die Flüchtlinge „mehrheitlich kriminell“ seien - nicht in Bezug auf den Straftatbestand der illegalen Einreise, sondern auf die in diesem Zusammenhang erwähnten schweren Verbrechen der Vergewaltigung (§ 177 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 StGB) und des Mordes (§ 211 StGB) - setzt diesen Teil der Bevölkerung einem unbegründeten Generalverdacht aus und spricht den Betroffenen im Ergebnis das Recht ab, als Individuum wahrgenommen zu werden. Damit wird ihnen unter Missachtung des Gleichheitssatzes letztlich der soziale Wert- und Achtungsanspruch bestritten, der dem Menschen wegen seines Menschseins zukommt (vgl. BVerfGE 87, 209, 229; Jarass in Jarass/Pieroth, GG, 13. Aufl., Art. 1 Rn. 6).
105
(iii) Das Verbreiten des Beitrags im Internet durch den Kläger war schließlich auch geeignet, den öffentlichen Frieden zu stören. Dieses - auch für Tathandlungen nach Absatz 2 geltende - Tatbestandsmerkmal verwirklichen Äußerungen, durch die einerseits Aggressionen gegenüber einzelnen Bevölkerungsgruppen hervorgerufen oder gefördert, andererseits Ängste oder Verunsicherungen bei den Betroffenen bewirkt werden, die sich dadurch in ihrem Wert und in ihren Rechten verletzt oder als Mitglieder der Gesellschaft in Frage gestellt sehen (Schönke/Schröder-Sternberg-Lieben/Schittenhelm a.a.O., Rn. 1; vgl. auch: BVerfG, Beschluss vom 04.11.2009 - 1 BvR 2150/08 Rn. 78, BVerfGE 124, 300). In jeder Hinsicht unverständlich erscheint in diesem Zusammenhang die Argumentation des Landgerichts, dass bei einer Kritik auf der Facebook-Seite der Bundeskanzlerin eine unmittelbare Gefahr für das zu schützende Rechtsgut, Übergriffe auf die in den Gemeinschaftsstandards der Beklagten genannten Personen zu verhindern, nicht bestehe. Abgesehen davon, dass der Kläger das „H...-Zitat“ nicht auf der Facebook-Seite der Bundeskanzlerin gepostet, sondern auf seinem eigenen Profil veröffentlicht hat, fasst das Landgericht den Schutzzweck des Verbots von „Hassbotschaften“ viel zu eng, was vor allem darauf zurückzuführen sein dürfte, dass es bei seiner rechtlichen Würdigung den einschlägigen Straftatbestand des § 130 StGB ausblendet.
106
(4) Ein Rechtfertigungsgrund, auf den sich der Kläger berufen könnte, ist nicht ersichtlich. Der Rechtfertigungsgrund der Wahrnehmung berechtigter Interessen findet nur auf die Straftatbestände der §§ 185, 186 und 188 Abs. 1 StGB Anwendung, nicht auf den der Volksverhetzung (Schönke/Schröder-Eisele/Schittenhelm, StGB, 30. Aufl., § 193 Rn. 2).
107
Eine Berufung auf das Grundrecht der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) scheidet im Falle der Verwirklichung des Straftatbestands des § 130 StGB im Regelfall aus (vgl. Schönke/Schröder-Sternberg-Lieben/Schittenhelm, § 130 Rn. 26). In einem Angriff auf die Menschenwürde, wie er in dem „H...-Zitat“ enthalten ist, liegt zugleich eine vom Grundrecht auf Meinungsfreiheit nicht gedeckte Schmähung, weil damit nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der von der Äußerung Betroffenen im Vordergrund steht, die jenseits polemischer oder überspitzter Kritik herabgesetzt und gleichsam an den Pranger gestellt werden (vgl. BGH, Urteil vom 16.12.2015 - VI ZR 39/14, Rn. 18; BVerfG, Beschluss vom 26.06.1990 - 1 BvR 1165/89, AfP 1990, 192, 194).
108
d) Die Beklagte kann den Beitrag des Klägers wegen der darin enthaltenen rechtswidrigen Inhalte im Sinne von § 1 Abs. 3 NetzDG nur insgesamt löschen. Denn bei einer nur teilweisen Löschung würde dem Kläger mit dem verbleibenden Teil des Beitrags eine Äußerung als eigene zugeschrieben werden, die er in dieser Form nicht getätigt hat.
109
e) Da das „H...-Zitat“ teilweise den objektiven Tatbestand der Volksverhetzung (§ 130 StGB) verwirklicht, muss im vorliegenden Rechtsstreit nicht mehr geprüft werden, ob eine Löschung auch deshalb zulässig wäre, weil in den gegen die Bundeskanzlerin erhobenen Vorwürfen ein nach den Gemeinschaftsstandards der Beklagten unzulässiger „Angriff auf Personen des öffentlichen Lebens“ (vgl. Anlage KTB 3) zu sehen wäre.
110
4. Die unter Ziffer 3 des angefochtenen Urteils getroffene Feststellung, dass die am 27.03.2018 vorgenommene Sperrung des Profils des Klägers auf www.facebook.com rechtswidrig war, kann aus prozessualen Gründen keinen Bestand haben. Auch insoweit hat das Landgericht verkannt, dass dem Kläger im Hinblick auf den Vorrang der Leistungsklage das erforderliche Feststellungsinteresse (§ 256 Abs. 1 ZPO) fehlt. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die obigen Ausführungen unter Ziffer 2 verwiesen.
111
5. Entgegen der Ansicht des Landgerichts steht dem Kläger gegen die Beklagte auch kein Anspruch auf Auskunft darüber zu, ob die streitgegenständlichen Sperren durch ein beauftragtes Unternehmen und gegebenenfalls durch welches erfolgt sind.
112
a) Aus dem Nutzungsvertrag in Verbindung mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten lässt sich ein derartiger Auskunftsanspruch nicht ableiten.
113
b) Ein Auskunftsanspruch aus Treu und Glauben (§ 242 BGB), wie ihn das Landgericht angenommen hat, besteht ebenfalls nicht, weil der Kläger nicht nachvollziehbar dargelegt hat, dass ihm Ansprüche gegen etwaige Dritte, die von der Beklagten mit der Vornahme der Sperrungen beauftragt worden waren, zustehen.
114
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Auskunftsanspruch unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben gegeben, wenn die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, dass der Anspruchsberechtigte in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und wenn der Verpflichtete in der Lage ist, unschwer die zur Beseitigung dieser Ungewissheit erforderliche Auskunft zu erteilen (BGH, Urteil vom 01.08.2013 - VII ZR 268/11, Rn. 20, NJW 2014, 155 m.w.N.). Besteht zwischen den Parteien ein Vertrag, reicht es aus, dass für den Leistungsanspruch oder die Einwendung, die mit Hilfe der Auskunft geltend gemacht werden soll, eine überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht (Palandt-Grüneberg, BGB, 78. Aufl., § 260 Rn. 6 m.w.N.). Bei gesetzlichen Ansprüchen muss dagegen - sofern es sich nicht um bestimmte erbrechtliche Ansprüche handelt - dargetan werden, dass der Anspruch, dessen Durchsetzung die Auskunft dienen soll, dem Grunde nach besteht; es genügt grundsätzlich nicht, dass die Anspruchsvoraussetzungen wahrscheinlich gemacht werden (st. Rspr., vgl. BGHZ 74, 379, 381; BGH, Urteil vom 14.07.1987 - IX ZR 57/86, NJW-RR 1987, 1296; Palandt-Grüneberg a.a.O.).
115
aa) Wegen einer von der Beklagten veranlassten Sperrung seines Profils können dem Kläger ausschließlich Ansprüche gegen die Beklagte zustehen, weil alle denkbaren Erfüllungs- und Schadensersatzansprüche ihre rechtliche Grundlage in dem zwischen den Parteien bestehenden Nutzungsvertrag in Verbindung mit § 241 Abs. 2 BGB finden. Dritte haften dem Kläger wegen des relativen Charakters des Schuldverhältnisses weder auf Erfüllung noch auf Schadensersatz. Die Beklagte müsste sich vielmehr ein etwaiges Verschulden der von ihr mit der Vornahme der Sperrung beauftragten Personen nach § 278 BGB zurechnen lassen, weil diese in Bezug auf die ihr obliegende Pflicht, Rücksicht auf die Rechte und Interessen des Klägers zu nehmen, ihre Erfüllungsgehilfen sind.
116
bb) In einer im Auftrag der Beklagten vorgenommenen Sperrung des Profils durch Dritte kann auch keine Verletzung des Klägers in absoluten Rechten im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB, etwa in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG), oder in seinem Grundrecht auf Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) gesehen werden. Der Kläger verkennt, dass ihm die Möglichkeit, seine Meinung auf der von der Beklagten betriebenen Plattform zu äußern und zu verbreiten, nicht per se, sondern nur aufgrund des mit der Beklagten geschlossenen Nutzungsvertrags eröffnet ist. Die mittelbare Drittwirkung der Grundrechte, auf die sich der Kläger beruft, prägt das zwischen den Parteien als rechtliche Sonderverbindung bestehende Schuldverhältnis („obligatio est vinculum inter personas“), verwandelt die vertraglichen Ansprüche des Klägers auf Nutzung der von der Beklagten bereit gestellten Leistungen aber nicht in absolut geschützte Rechte, die von jedermann zu respektieren sind und deren Verletzung deliktische Schadensersatzansprüche auslösen kann.
117
6. Die Verurteilung der Beklagten zur Wiederherstellung des am 27.03.2018 gelöschten Beitrags („Orbán-Zitat“) lässt dagegen keinen Rechtsfehler erkennen. Der hierauf gerichtete Anspruch des Klägers ergibt sich aus § 280 Abs. 1, § 249 Abs. 1 BGB. Zur Wahrung des erforderlichen Kontextbezugs ist der Ausspruch lediglich dahin zu ergänzen, dass die Wiederherstellung an exakt derselben Stelle zu erfolgen hat, an der sich der von der Beklagten gelöschte Beitrag befunden hatte.
118
a) Mit der Löschung des Beitrags hat die Beklagte ihre vertraglichen Pflichten gegenüber dem Kläger verletzt., wie der Senat bereits in seinem - vom Landgericht insoweit wörtlich zitierten - Beschluss vom 17.07.2018 (Az.: 18 W 858/18) im Einzelnen dargelegt hat. In ihrer Berufungsbegründung setzt sich die Beklagte mit den tragenden Argumenten des Senats nicht auseinander. Ihre Ausführungen erschöpfen sich im Wesentlichen in plakativen Wertungen, welche den Aussagegehalt des Beitrags verzerrt wiedergeben.
119
aa) Indem die Beklagte einzelne Aussagen, insbesondere die Bezeichnung der Flüchtlinge als „muslimische Invasoren“, aus dem Gesamtkontext des Beitrags herauslöst und einer isolierten Betrachtung zuführt, missachtet sie den anerkannten Interpretationsgrundsatz, dass jede Äußerung ausgehend vom Verständnis eines unbefangenen Durchschnittslesers und dem allgemeinen Sprachgebrauch in dem Zusammenhang zu beurteilen ist, in dem sie gefallen ist (vgl. BGH, Urteil vom 12.04.2016 - VI ZR 505/16, Rn. 11, MDR 2016, 648). Ihre Deutung, dass die Flüchtlinge in diesem Beitrag im Ergebnis als „Kriegsmaschinen“ bezeichnet würden und der verwendete Begriff „Invasor“ das „Bild eines gnadenlosen Kriegers oder Angreifers hervorrufe, der brachiale Mittel nutze, um die Herrschaft über eine Bevölkerungsgruppe gewaltsam zu übernehmen“, ist offensichtlich fernliegend.
120
Der verständige und unvoreingenommene Leser erkennt vielmehr, dass der ungarische Ministerpräsident, dessen Ansicht der Kläger sich mit dem Einstellen des Beitrags zu eigen gemacht hat, die dem militärischen Sprachgebrauch entlehnten Begriffe „Invasoren“ und „Invasion“ im Gesamtkontext im übertragenen Sinne gebraucht, um damit die illegale Überschreitung der ungarischen Grenze durch eine große Anzahl von syrischen Flüchtlingen wertend zu umschreiben. Der maßgebliche Leser ist sich dessen bewusst, dass die Bezeichnung der Flüchtlinge als „Invasoren“ wegen der militärischen Konnotation dieses Begriffs geeignet ist, beim Publikum ein Gefühl der Bedrohung hervorzurufen. Aus seiner Sicht liegt die Annahme nahe, dass Viktor Orbán dieses Gefühl gezielt hervorrufen will, zumal sein expliziter Hinweis auf die islamische Religion der Flüchtlinge deren „Fremdheit“ in religiöser Hinsicht betont. Andererseits erkennt er jedoch, dass der angestellte Vergleich der Flüchtlingswelle mit einer Invasion gerade nicht auf einer behaupteten Aggressivität der Flüchtlinge beruht, sondern auf ihrer großen Anzahl. Denn Orbán unterstellt den Flüchtlingen das Motiv, „ein besseres Leben“ zu suchen, also von den besseren wirtschaftlichen Verhältnissen in Ungarn bzw. Europa profitieren zu wollen, aber nicht, danach zu streben, gewaltsam die Herrschaft im Lande übernehmen.
121
bb) Mit diesem Aussagegehalt kann der vom Kläger eingestellte Beitrag nicht als direkter Angriff auf Personen wegen ihrer Rasse, Ethnizität, nationalen Herkunft und religiösen Zugehörigkeit im Sinne der Gemeinschaftsstandards der Beklagten gewertet werden. Entscheidend ist, dass in dem Zitat die tatsächliche Grundlage der von Orbán verwendeten Metapher „Invasoren“ - nämlich das massenhafte illegale Überschreiten der Grenze durch die Flüchtlinge - offen gelegt und damit einer eigenständigen wertenden Überprüfung durch den Leser zugänglich gemacht wird.
122
cc) Die gemäß § 241 Abs. 2 BGB gebotene Abwägung der beiderseitigen, durch die zu beachtende mittelbare Drittwirkung der Grundrechte geschützten Interessen der Parteien führt deshalb zu dem Ergebnis, dass der Kläger mit dem Einstellen des Beitrags auf der von der Beklagten als „öffentlichem Marktplatz für Informationen und Meinungsaustausch“ bereit gestellten Plattform sich innerhalb der ihm durch den Nutzungsvertrag und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gezogen Grenzen bewegt hat.
123
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts machen scharfe und überspitzte Formulierungen für sich genommen eine Äußerung noch nicht unzulässig. Vielmehr spricht gerade, wenn es um Beiträge zum geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage geht, die Vermutung für die Zulässigkeit der freien Rede. Das ist eine Folge der fundamentalen Bedeutung, die die Meinungsfreiheit für die menschliche Person und die demokratische Ordnung hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.10.1991 - 1 BvR 1555/88, Rn. 48, BVerfGE 85, 1). Anders verhält es sich, wenn bei einer Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Herabsetzung einer Person - oder auf den vorliegenden Fall übertragen: einer Personengruppe - im Vordergrund steht (vgl. BVerfG a.a.O.).
124
Letzteres ist bei zutreffender Interpretation des streitgegenständlichen Beitrags aus den dargelegten Gründen nicht der Fall. Die durchaus scharf formulierte Kritik an dem beschriebenen Verhalten der Flüchtlinge - das aus Sicht des maßgeblichen Lesers aber nicht als typisch für Menschen syrischer Herkunft oder islamischen Glaubens hingestellt wird - ist vom Grundrecht der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) gedeckt, zumal es sich bei der Flüchtlingskrise um eine die Öffentlichkeit nach wie vor stark bewegende Frage handelt.
125
b) Gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB wird vermutet, dass die Beklagte die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Eine Exkulpation ist ihr nicht gelungen. Nach dem Grundsatz der Naturalrestitution (§ 249 Abs. 1 BGB) ist der Schadensersatzanspruch des Klägers auf die Wiederherstellung des zu Unrecht gelöschten Beitrags gerichtet.
126
c) Die Beklagte hat auch den ihr obliegenden Nachweis nicht geführt, dass ihr die Wiederherstellung des Beitrags unmöglich ist (§ 275 Abs. 1 BGB). Im Termin vor dem Landgericht am 21.12.2018 hat der Beklagtenvertreter lediglich die Möglichkeit in den Raum gestellt, dass der Beitrag schon vollständig gelöscht sein und deswegen nicht wiederhergestellt werden könnte (vgl. Protokoll, S. 3 = Bl. 215 d.A.). Die Darlegungs- und Beweislast für die rechtsvernichtende Einwendung der Unmöglichkeit (§ 275 Abs. 1 BGB) trifft die Beklagte. Auch in der Berufungsbegründung finden sich hierzu keine Ausführungen.
127
d) Der Urteilsausspruch ist allerdings klarstellend dahin zu ergänzen, dass die Wiederherstellung des gelöschten Beitrages an derselben Stelle zu erfolgen hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt das Verbot einer Äußerung stets eine Abwägung zwischen dem Recht des von der Äußerung Betroffenen auf Schutz seiner Persönlichkeit und dem Recht des sich Äußernden auf Meinungs- und Medienfreiheit unter Berücksichtigung des Kontextes der Äußerung voraus (vgl. BGH, Urteil vom 11.12.2012 - VI ZR 314/10, Rn. 32, NJW 2013, 790). Dieser Grundsatz ist auf den vorliegenden Fall der Wiederherstellung eines pflicht- bzw. rechtswidrig gelöschten Beitrags entsprechend anzuwenden. Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein in seinem ursprünglichen Kontext zulässiger Beitrag in einem anderen Kontext rechtswidrig sein könnte, kann nur die Wiederherstellung des Beitrages in seinem ursprünglichen Kontext verlangt werden.
128
Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache nur hinsichtlich des Berufungsantrags zu Ziffer 3 und - in geringem Umfang - hinsichtlich des erstmals in zweiter Instanz geltend gemachten Anspruchs auf Berichtigung des bei der Beklagten über ihn geführten Datensatzes Erfolg.
129
1. Entgegen der Ansicht des Landgerichts steht dem Kläger aus dem Nutzungsvertrag in Verbindung mit § 241 Abs. 2 BGB ein Anspruch darauf zu, dass die Beklagte es unterlässt, den Kläger für das erneute Einstellen des im Tenor des angefochtenen Urteils unter Ziffer 4 wiedergegebenen Beitrags („Orbán-Zitat“) auf www...com zu sperren oder den Beitrag zu löschen, wenn das erneute Einstellen geschieht, wie es am 27.03.2018 auf dem Profil des Klägers (https://www.facebook.com/...) der Fall gewesen ist.
130
a) Mit der Löschung des „Orbán-Zitats“ und der mit dessen Einstellen auf der Plattform begründeten Verhängung von Funktionseinschränkungen für 30 Tage hat die Beklagte ihre Vertragspflichten gegenüber dem Kläger verletzt, weil der Beitrag bei zutreffender Interpretation weder eine „Hassbotschaft“ im Sinne der Gemeinschaftsstandards enthält noch aus anderen Gründen rechtswidrig ist. Hinsichtlich der Einzelheiten wird zur Vermeidung überflüssiger Wiederholungen auf die vom Landgericht wörtlich wiedergegebenen (vgl. Urteil, S. 30 f.) Ausführungen des Senats in den Gründen des Beschlusses vom 17.07.2018, Az.: 18 W 858/18, sowie die obigen Ausführungen unter Ziffer II 6 Bezug genommen.
131
b) Die der Beklagten zur Last liegende Vertragspflichtverletzung begründet die für einen Unterlassungsanspruch konstitutive Wiederholungsgefahr.
132
Bei einem auf die direkte oder analoge Anwendung von § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB gestützten Unterlassungsanspruch bildet die Besorgnis weiterer Beeinträchtigungen ein Tatbestandsmerkmal und damit eine materielle Anspruchsvoraussetzung (BGH, Urteil vom 19.10.2004 - VI ZR 292/03, NJW 2005, 594, 595). Für einen Unterlassungsanspruch, der aus einem vertraglichen Erfüllungsanspruch abgeleitet wird, kann nach dem Rechtsgedanken des § 259 ZPO im Ergebnis nichts anderes gelten. Nach dieser Vorschrift setzt eine Klage auf künftige Leistung voraus, dass den Umständen nach die Besorgnis gerechtfertigt ist, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde. Fehlt die Wiederholungsgefahr, wäre zumindest das Rechtsschutzbedürfnis für eine gerichtliche Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs zu verneinen.
133
Die vorausgegangene Vertragsverletzung begründet eine tatsächliche Vermutung dafür, dass mit der Wiederholung einer entsprechenden Beeinträchtigung zu rechnen ist (vgl. für einen auf § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog gestützten Unterlassungsanspruch BGH, Urteil vom 21.09.2012 - V ZR 230/11 Rn. 12, NJW 2012, 3781). Der vorliegende Fall gibt keine Veranlassung zur Entscheidung der Frage, ob auch innerhalb eines bestehenden Vertragsverhältnisses die Wiederholungsgefahr regelmäßig nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung beseitigt wird. Die Beklagte hat die gegen sie sprechende tatsächliche Vermutung jedenfalls nicht ausgeräumt, weil sie trotz der entgegenstehenden Auffassung des Senats im einstweiligen Verfügungsverfahren auf ihrer Ansicht beharrt, dass die Löschung des Beitrags und damit auch die an dessen Einstellung geknüpfte Sperrung des Klägers zulässig gewesen ist.
134
c) Das Landgericht hat dem Kläger den geltend gemachten Unterlassungsanspruch deshalb versagt, weil es für die Beurteilung der Rechtswidrigkeit auf den jeweiligen Kontext ankomme und dieser bei zukünftigen Äußerungen noch nicht bekannt sei. Dem kann nicht gefolgt werden. Abgesehen davon, dass das „Orbán-Zitat“ mit anschließender „LIKE-Aufforderung“ des Klägers eine in sich abgeschlossene Einheit bildet, die nicht erkennbar auf weitere Äußerungen außerhalb des Beitrags Bezug nimmt, kann der Gefahr, dass der Beitrag im Falle seiner erneuten Einstellung auf der Plattform in einem anderen Kontext rechtswidrig sein könnte, jedenfalls dadurch begegnet werden, dass das Unterlassungsgebot durch die Angabe des ursprünglichen Kontextes ergänzt wird.
135
2. Die mit der Berufung vorgenommene Klageerweiterung ist nur zum Teil zulässig. Der mit dem Berufungsantrag zu Ziffer 8 neu gestellte Klageantrag ist nur zum Teil zulässig und nur in Bezug auf einen der zwischen den Parteien streitigen Verstöße begründet.
136
Der Kläger kann lediglich verlangen, dass der bei der Beklagten über ihn geführte Datensatz dahin berichtigt wird, dass er mit dem Einstellen des am 27.03.2018 gelöschten „Orbán-Zitats“ keinen Verstoß gegen die Nutzungsbedingungen begangen hat und der Zähler, der die Anzahl der Verstöße des Klägers erfasst, um die Zahl eins zurückgesetzt wird.
137
a) Hinsichtlich der Zulässigkeit der im Berufungsverfahren vorgenommenen Klageerweiterung ist zu differenzieren:
138
aa) Soweit der Kläger die Berichtigung des ihn betreffenden Datensatzes bezüglich der am 27.02.2018 und 27.03.2018 gelöschten Beiträge („H...-Zitat“ und „Orbán-Zitat“) begehrt, ergibt sich die Zulässigkeit der Klageerweiterung aus §§ 525, 264 Nr. 2 ZPO. Denn damit erweitert der Kläger lediglich die in erster Instanz unter den Ziffern 1 und 4 gestellten Anträge in der Hauptsache, indem er die begehrte Feststellung der Rechtswidrigkeit der Sperrung um einen Leistungsanspruch auf eine entsprechende Berichtigung des bei der Beklagten geführten, seine Verstöße gegen die Nutzungsbedingungen dokumentierenden Datensatzes ergänzt. Einer Einwilligung der Beklagten bedarf es insoweit nicht; die Sachdienlichkeit der Klageerweiterung - die ohnehin zu bejahen wäre - wird nach dem Gesetz vermutet.
139
bb) Soweit der Kläger dagegen einen Anspruch auf Berichtigung der Daten hinsichtlich der „bis zum 05.04.2018 durch die Beklagte behaupteten Verstöße (Schriftsatz vom 22.11.2018, Randzeichen 9, 11, 14, 15 und 17)“ geltend macht, handelt es sich um eine echte Klageerweiterung in der Berufungsinstanz. Diese ist - mit einer Ausnahme - unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 533 Nr. 1 und 2 ZPO nicht vorliegen.
140
Die Beklagte hat sich der Klageerweiterung widersetzt. Die Sachdienlichkeit der Klageerweiterung kann in Bezug auf diese streitigen Verstöße, mit denen die Beklagte die Deaktivierung der zeitweise vom Kläger administrierten Seite „B... S... begründet hatte, nicht bejaht werden, weil insoweit überwiegend keine Entscheidungsreife besteht und die Entscheidung des an sich spruchreifen Prozesses durch Zulassung der Klageerweiterung verzögert würde (vgl. Thomas/Putzo-Reichold, 40. Aufl., § 533 Rn. 4).
141
Entgegen der Ansicht des Landgerichts trifft die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die gegen den Kläger verhängten Sanktionen unberechtigt waren, nicht die Beklagte, sondem den Kläger. Denn mit der Behauptung, dass eine Löschung oder Sperrung zu Unrecht erfolgt sei, wirft der Kläger der Beklagten eine Pflichtverletzung vor, die er nach allgemeinen Grundsätzen darzulegen und im Streitfall zu beweisen hat. Seiner Darlegungslast ist der Kläger nicht nachgekommen. Die Löschung der fraglichen Beiträge ist vielmehr seitens der Beklagten zur Begründung der aus ihrer Sicht berechtigten Deaktivierung der Seite „B... S...“ in den Rechtsstreit eingeführt worden.
142
Die in erster Instanz in den Rechtsstreit eingeführten Tatsachen reichen nicht aus, um dem Senat eine Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der von der Beklagten vorgenommenen Löschungen zu ermöglichen. Hinsichtlich des zweiten der gelöschten Beiträge hat das Landgericht die Löschung im Übrigen für rechtmäßig erachtet (vgl. Urteil, S. 33). Der Umstand, dass es sich hinsichtlich des dritten und des fünften der gelöschten Beiträge mangels deren Vorlage keine Überzeugung bilden konnte (vgl. Urteil, S. 33 f.) geht zu Lasten des Klägers. Die Tatsachengrundlage kann in zweiter Instanz nicht mehr erweitert werden, weil eine Klageänderung in der Berufung gemäß § 533 Nr. 2 ZPO nur zulässig ist, soweit diese auf Tatsachen gestützt wird, die das Berufungsgericht seiner Entscheidung über die Berufung nach § 529 ZPO ohnehin zugrunde zu legen hat.
143
Lediglich hinsichtlich des vierten gelöschten Beitrags besteht an sich Entscheidungsreife, weil dieser auf der Seite „B... S...“ gepostete Beitrag mit dem am 27.02.2018 gelöschten Beitrag („H...-Zitat“), den der Kläger auf seinem persönlichen Profil eingestellt hatte, wörtlich übereinstimmt.
144
b) Auch insoweit ist der Berufungsantrag zu Ziffer 8 allerdings mangels inhaltlicher Bestimmtheit bzw. Vollstreckungsfähigkeit gemäß §§ 525, 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO unzulässig, weil er hinsichtlich der in Abrede gestellten Verstöße gegen die Nutzungsbedingungen, mit denen die Beklagte die Deaktivierung der zeitweise vom Kläger administrierten Seite „B... S... begründet hatte, wiedergegebene lediglich auf nicht wiedergegebene Ausführungen im Schriftsatz der Beklagten vom 22.01.2018 Bezug nimmt.
145
c) Begründet ist der Antrag auf Berichtigung des Datensatzes nur hinsichtlich des von der Beklagten zu Unrecht als Verstoß des Klägers gegen ihre Gemeinschaftsstandards gewerteten Einstellens des „Orbán-Zitats“.
146
aa) Mit der Löschung dieses Beitrags am 27.03.2018 und der hieran geknüpften Sperrung des Klägers für 30 Tage hat die Beklagte - wie oben unter Ziffer II 6 im Einzelnen dargelegt - schuldhaft ihre Vertragspflichten gegenüber dem Kläger verletzt. Der Anspruch des Klägers darauf, dass das Einstellen dieses Beitrags von der Beklagten nicht als Verstoß gegen ihre Nutzungsbedingungen gewertet wird, ergibt sich unmittelbar aus dem zwischen den Parteien bestehenden Nutzungsvertrag in Verbindung mit § 241 Abs. 2 BGB. Es kann deshalb dahinstehen, ob der Kläger den Berichtigungsanspruch auch auf Art. 16 Satz 1 DSGVO stützen könnte.
147
Zur Begründung des geltend gemachten Berichtigungsanspruchs muss der Kläger auch nicht schlüssig darlegen, dass die Beklagte insoweit eine „rechtskräftige Entscheidung“ des Gerichts missachten werde. Der Anspruch des Klägers auf Berichtigung des die Anzahl seiner Verstöße dokumentierenden Datensatzes ist bereits in dem Zeitpunkt entstanden, zu dem die Beklagte das Einstellen des „Orbán-Zitats“ mit vertragswidrigen Sanktionen belegt hat. Die Argumentation der Beklagten lässt die unzutreffende Rechtsansicht erkennen, dass sie bis zur Rechtskraft des Berufungsurteils ihre eigene Einschätzung an die Stelle der von ihr nicht geteilten rechtlichen Würdigung des Senats setzen dürfe.
148
bb) Mit dem Einstellen des am 27.02.2018 gelöschten „H...-Zitats“ hat der Kläger dagegen seinerseits schuldhaft gegen die Nutzungsbedingungen der Beklagten verstoßen. Dieser Beitrag enthält nicht nur „Hassbotschaften“ im Sinne der Gemeinschaftsstandards der Beklagten, sondern verwirklicht in einzelnen darin enthaltenen Äußerungen den objektiven Tatbestand der Volksverhetzung (§ 130 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 lit. c und Nr. 2 StGB) und stellt daher einen rechtswidrigen Inhalt im Sinne von § 1 Abs. 3 NetzDG dar. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die obigen Ausführungen unter Ziffer II 3 verwiesen.
149
3. Aus ebendiesem Grunde hat das Landgericht dem Kläger im Ergebnis zu Recht - wenn auch mit einer nicht tragfähigen Begründung (vgl. hierzu die obigen Ausführungen unter Ziffer III 1) - einen Anspruch auf Unterlassung der zukünftigen Löschung des im Klageantrag zu Ziffer 3 genannten Beitrags („H...-Zitat“) bei erneuter Einstellung und auf Unterlassung einer damit begründeten zukünftigen Sperrung des Klägers versagt.
150
Die Befugnis der Beklagten zur Verhängung temporärer Sperren gegen einen Nutzer, der gegen seine Vertragspflichten verstoßen hat, ergibt sich entgegen der Ansicht des Landgerichts aus Ziffer 14 der „Erklärung über Rechte und Pflichten“ (Anlage KTB 1). Diese Klausel ist zwar mit „Beendigung“ überschrieben. Entscheidend ist jedoch, dass die Beklagte sich in dieser Klausel die Befugnis vorbehält, auf einen Verstoß des Nutzers gegen den Inhalt dieser Erklärung hin „die Bereitstellung von Facebook ... ganz oder teilweise ein(zu)stellen“. Unabhängig davon wäre die temporäre Sperrung auch als milderes Mittel gegenüber einer Beendigung des Vertrags aus wichtigem Grund zulässig.
151
4. Ebenso wenig steht dem Kläger gegen die Beklagte ein Anspruch darauf zu, dass diese es unterlässt, eine von ihm betriebene Seite auf www...com ohne Angabe einer Begründung zu löschen.
152
a) Wie das Landgericht zutreffend erkannt hat, lässt sich weder aus dem Nutzungsvertrag in Verbindung mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten noch aus § 241 Abs. 2 BGB oder Treu und Glauben (§ 242 BGB) ein Anspruch darauf ableiten, dass die Beklagte Facebook-Seiten ihrer Nutzer nur unter gleichzeitiger Angabe einer Begründung löschen darf. Sollte der Nutzer im Einzelfall in entschuldbarer Weise darüber im Unklaren sein, aus welchen Gründen die Beklagte eine von ihm betriebene oder administrierte Seite deaktiviert hat, steht ihm nach den oben unter Ziffer 15 dargelegten Grundsätzen ein Auskunftsanspruch aus Treu und Glauben gegen die Beklagte zu, weil diese unschwer die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft erteilen kann.
153
b) Unabhängig davon fehlt es im vorliegenden Fall auch an der für einen Unterlassungsanspruch konstitutiven Wiederholungsgefahr.
154
Der Kläger führt zur Begründung des Unterlassungsantrags an, dass die Beklagte die von ihm zeitweilig administrierte Seite „B... s... am 14.05.2018 „ohne nachvollziehbare Begründung“ deaktiviert habe. Diese Darstellung trifft nicht zu. Wie dem im Schriftsatz vom 12.07.2018 wiedergegebenen Screenshot zu entnehmen ist, hat die Beklagte die Deaktivierung der Seite wie folgt begründet (a.a.O., S. 17 = Bl. 66 d.A.):
„Your Page has been unpublished
It looks the recent activity on your Page doesn’t follow the Facebook Pages Terms. If you think your Page was unpublished in error, you can appeal and we’ll take another look.“
155
Diesem Hinweis konnte der Kläger jedenfalls entnehmen, dass die Beklagte die zuletzt auf der Seite eingestellten Beiträge („recent activity on your Page“) als Verstoß gegen ihre „Facebook Pages Terms“ wertete. Der in der Mitteilung gesetzte Link auf diese Bedingungen ermöglichte es dem Kläger, die Auffassung der Beklagten einer eigenen Überprüfung zu unterziehen.
156
5. Zu Recht hat das Landgericht dem Kläger einen Anspruch gegen die Beklagte auf Auskunft darüber versagt, ob sie Weisungen, Hinweise, Ratschläge oder sonstige Vorschläge der Bundesregierung oder nachgeordneter Dienststellen in Bezug auf die Löschung von Beiträgen oder die Sperrung von Nutzern erhalten hat.
157
Eine Anspruchsgrundlage für dieses Auskunftsbegehren ist nicht ersichtlich. Einem Anspruch aus Treu und Glauben (§ 242 BGB) steht ungeachtet aller übrigen Voraussetzungen bereits der Umstand entgegen, dass Ansprüche des Klägers gegen die Bundesregierung und dieser nachgeordnete Stellen im Zusammenhang mit der Löschung von Beiträgen und der Sperrung seines Profils, deren Vorbereitung die verlangte Auskunft dienen könnte, aus Rechtsgründen von vornherein ausgeschlossen sind. Wie oben unter Ziffer II 5 im Einzelnen dargelegt, finden sämtliche in Betracht kommenden Ansprüche des Klägers im Zusammenhang mit der Löschung eines von ihm auf Facebook eingestellten Beitrages oder einer von der Beklagten gegen ihn verhängten Sperrung ihre Rechtsgrundlage ausschließlich in dem zwischen den Parteien bestehenden Vertragsverhältnis und richten sich deshalb gegen die Beklagte als seine Vertragspartnerin.
158
Für Weisungen der Bundesregierung an die Beklagte fehlt es nicht nur - wie das Landgericht zutreffend erkannt hat - an einer Rechtsgrundlage. Es kann auch dahinstehen, ob die Bundesregierung „massiv auf die Geschäftspolitik der Beklagten Einfluss (nimmt)“, wie der Kläger behauptet (Berufungsbegründung, S. 9 = Bl. 276 d.A.). Denn selbst wenn die Beklagte mit den streitgegenständlichen Löschungen und Sperrungen rechtswidrigen Weisungen der Bundesregierung nachgekommen wäre, wofür der Kläger keinerlei belastbare Tatsachen vorträgt, würde dies nichts daran ändern, dass für diese Maßnahmen und deren Folgen dem Kläger gegenüber allein die Beklagte verantwortlich wäre.
159
6. Der geltend gemachte Anspruch auf Schadensersatz oder Zahlung eines „Schmerzensgeldes“ in Höhe von 1.500,00 € steht dem Kläger unter keinem in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkt zu.
160
a) Ein Schadensersatzanspruch, sei es aus § 280 Abs. 1 oder §§ 823 ff. BGB, scheitert - ungeachtet aller übrigen Voraussetzungen - daran, dass der Kläger nicht nachvollziehbar dargelegt hat, dass ihm ein materieller Schaden in Höhe des geltend gemachten Betrages entstanden ist. Die Darlegungs- und Beweislast für die Entstehung des Schadens und dessen Höhe trifft bei sämtlichen Haftungstatbeständen den Geschädigten (vgl. Palandt-Grüneberg, BGB, 78. Aufl., 280 Rn. 34; Palandt-Sprau, § 823 Rn. 80 f.).
161
Entgegen der Ansicht des Klägers kommt der zeitweiligen Einschränkung seiner privaten Kommunikationsmöglichkeiten auf „Facebook“ für sich genommen kein Vermögenswert zu. Die Einschränkung des „Kontakts nach außen“ kann allenfalls im Rahmen des von § 823 Abs. 1 BGB als „sonstiges Recht“ geschützten Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (vgl. hierzu Palandt-Sprau, BGB, 78. Aufl., § 823 Rn. 133 ff.) einen Vermögensschaden begründen. Wegen eines immateriellen Schadens kann gemäß § 253 Abs. 1 BGB Entschädigung in Geld nur in den gesetzlich bestimmten Fällen gefordert werden.
162
b) Die tatbestandlichen Voraussetzungen eines Schmerzensgeldanspruchs aus § 253 Abs. 2 BGB liegen offensichtlich nicht vor. Der Kläger ist nicht in einem der in dieser Vorschrift genannten Rechtsgüter verletzt worden. Auf andere Rechtsgüter und absolute Recht ist die Vorschrift nicht entsprechend anwendbar (Palandt-Grüneberg, BGB, 78. Aufl., § 253 Rn. 11).
163
c) Dem Kläger steht schließlich auch kein Anspruch auf eine Geldentschädigung wegen Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG) zu.
164
Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung begründet die schuldhafte Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts bei der Kollision mit der Meinungs- bzw. Pressefreiheit einen Anspruch auf eine Geldentschädigung, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden kann. Ob eine so schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, dass die Zahlung einer Geldentschädigung erforderlich ist, kann nur aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Hierbei sind insbesondere die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, also das Ausmaß der Verbreitung und Veröffentlichung, die Nachhaltigkeit und Fortdauer der Interessenschädigung des Verletzten, ferner Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie der Grad seines Verschuldens zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urteil vom 17.12.2013 - VI ZR 211/12, Rn. 38, NJW 2014, 2029).
165
aa) Auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass das zwischen den Parteien bestehende Schuldverhältnis über § 241 Abs. 2 BGB durch die mittelbare Drittwirkung der Grundrechte der Parteien geprägt wird, kann diese Rechtsprechung nicht ohne Weiteres auf Pflichtverletzungen im Rahmen eines bestehenden Vertragsverhältnisses übertragen werden. Denn eine pflichtwidrige Einschränkung von Kommunikationsmöglichkeiten, die dem Kläger ohnehin nur aufgrund des mit der Beklagten geschlossenen Nutzungsvertrags zur Verfügung stehen, verletzt ihn nicht in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht.
166
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts den engeren persönlichen Lebensbereich und die Entfaltung seiner Grundbedingungen (BVerfGE 121, 69, 90). Es bietet Schutz gegen eine umfassende Einschränkung der personalen Entfaltung bzw. der Privatautonomie (BVerfGE 72, 115, 170). Insoweit geht es um die Grundbedingungen freier Selbstbestimmung und Entfaltung, während für einzelne Beeinträchtigungen der Privatautonomie die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) einschlägig ist (vgl. Jarass in Jarass/Pieroth, GG, 13. Aufl., Art. 2 Rn. 50 m.w.N.).
167
Die zeitweiligen Sperrungen des Profils des Klägers waren nicht mit einer umfassenden Einschränkung seiner personalen Entfaltung im vorgenannten Sinne verbunden. Die Funktionseinschränkungen waren zeitlich befristet; auch während der Sperrfristen konnte der Kläger uneingeschränkt fremde Inhalte zur Kenntnis nehmen. Er war während dieser Zeiträume auch nicht daran gehindert, seine Meinungen auf andere Weise kundzutun. Wenn man die bestehende Einschränkung, während der befristeten Sperren Beiträge auf „Facebook“ einzustellen, überhaupt als Beeinträchtigung des Schutzbereichs des allgemeinen Persönlichkeitsrechts werten wollte, läge - ihre Rechtswidrigkeit einmal unterstellt - jedenfalls keine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung vor.
168
bb) Unabhängig davon fehlt es auch an der weiteren Voraussetzung für die Zubilligung einer Geldentschädigung, dass die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden kann. Wenn die Beklagte mit der Sperrung eines Nutzers oder der Löschung eines von diesem auf der Plattform eingestellten Beitrags schuldhaft ihre Vertragspflichten gegenüber dem Nutzer verletzt, stehen diesem Ansprüche auf Unterlassung, Folgenbeseitigung und Schadensersatz im Wege der Naturalrestitution zu, die gerichtlich - bei Vorliegen der prozessualen Voraussetzungen auch im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes - durchgesetzt werden können.
169
cc) Schließlich wäre dem Kläger eine Geldentschädigung deshalb zu versagen, weil der Anspruch auf Zahlung von 1.500,00 € ausschließlich auf die Sperrung vom 27.02.2018 gestützt wird, wie bereits die begehrte Verzinsung ab dem 27.02.2018 erkennen lässt. Außerdem ist der Anspruch bereits mit der Klageschrift vom 19.04.2018 geltend gemacht worden, während der Kläger Ansprüche wegen der Sperrung vom 27.03.2018 erst mit Schriftsatz vom 12.07.2018 (Bl. 50/98 d.A.) in den Rechtsstreit eingeführt hat. Die Sperrung vom 27.02.2018 stellt aber - wie dargelegt - keine Vertragspflichtverletzung der Beklagten dar.
170
7. Einen Anspruch des Klägers auf Freistellung von der Verpflichtung zur Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten im Gesamtumfang von 4.586,04 € (vgl. die Aufschlüsselung im Berufungsantrag zu Ziffer 7) hat das Landgericht mit zutreffender Begründung verneint.
171
Dem von einer Vertragspflichtverletzung Betroffenen ist es grundsätzlich zuzumuten, seinen Vertragspartner zunächst selbst auf Erfüllung der diesem obliegenden Pflichten in Anspruch zu nehmen.
172
Ob dieser Grundsatz uneingeschränkt auch für den Anspruch auf Wiederherstellung eines zu Unrecht gelöschten Beitrags gilt, den der Senat als Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1, § 249 Abs. 1 BGB einordnet, kann im vorliegenden Fall dahinstehen. Denn mit seiner E-Mail an die Beklagte vom 23.04.2018 (Anlage KTB 21) hat der Klägervertreter die Beklagte unter Ziffer IV 2 lediglich zur unverzüglichen Freischaltung „etwaige(r) gelöschte(r) Beiträge“ aufgefordert. Darin kann keine hinreichend bestimmte vorgerichtliche Aufforderung zur Wiederherstellung des gelöschten „Orbán-Zitats“ gesehen werden.
173
Hinsichtlich der sonstigen streitgegenständlichen Ansprüche könnte der Kläger Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nur als Verzugsschaden (§ 280 Abs. 2, § 286 BGB) beanspruchen. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen hat der Kläger seinen nunmehrigen Prozessbevollmächtigten aber jeweils sofort mit der außergerichtlichen Geltendmachung seiner Ansprüche gegen die Beklagte beauftragt. Nur gegen die streitgegenständlichen Sperrungen hatte sich der Kläger zunächst selbst unter Verwendung der hierfür von der Beklagten zur Verfügung gestellten elektronischen Schaltfläche beschwert. Auch insoweit hat er aber noch am selben Tage seinen Rechtsanwalt eingeschaltet, ohne der Beklagten eine angemessene Frist einzuräumen, über seine Beschwerde zu entscheiden. Die ihm entstandenen Kosten der vorgerichtlichen Rechtsverfolgung sind deshalb nicht durch einen etwaigen Verzug der Beklagten mit der Bewirkung einer vertraglich geschuldeten Leistung verursacht worden.
174
1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. ZPO.
175
a) Der Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz ist ein Streitwert von 77.500 € zugrunde zu legen:
176
Die Klageanträge zu Ziffer 1 und 4, die auf Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Sperrung gerichtet sind, bewertet der Senat mit jeweils 4.000 €, die auf erneute Freischaltung der am 27.02.2018 bzw. 27.03.2018 gelöschten Beiträge gerichteten Klageanträge zu 2 und 5 mit jeweils 4.500 €. Mit den Klageanträgen zu Ziffer 3 und 6 macht der Kläger jeweils Ansprüche auf Unterlassung einer künftigen Löschung oder Sperrung wegen des erneuten Einstellens des gelöschten Beitrags geltend; diese Ansprüche bewertet der Senat mit jeweils 18.000 € (6.000 € + 12.000 €). Der Klageantrag zu Ziffer 7 - Wiederherstellung der Seite „B... S...“ - ist mit 12.000 € zu bewerten, der auf Unterlassung der Löschung von Facebook-Seiten des Klägers ohne Begründung gerichtete Klageantrag zu Ziffer 8 mit 6.000 €. Den Auskunftsantrag zu Ziffer 9 bewertet der Senat mit 2.000 €, denjenigen zu Ziffer 10 mit 3.000 €. Der Zahlungsantrag zu Ziffer 11 ist mit dem Nennwert von 1.500 € zu bewerten. Der Antrag zu Ziffer 12 auf Freistellung von vorgerichtlichen Kosten der Rechtsverfolgung hat eine Nebenforderung im Sinne von § 4 Abs. 1 ZPO zum Gegenstand, welche den Streitwert nicht erhöht.
177
Der Kläger unterliegt mit den Klageanträgen zu Ziffer 1 bis 4 sowie zu Ziffer 8 bis 12. Diese Anträge sind mit insgesamt 43.000 € zu bewerten, was einer Quote von 55 % entspricht.
178
Die Beklagte unterliegt in Bezug auf die Klageanträge zu Ziffer 5 und 6 sowie hinsichtlich der von ihr nicht angegriffenen erstinstanzlichen Verurteilung gemäß Klageantrag zu Ziffer 7. Diese Anträge sind mit 34.500 zu bewerten, entsprechend einer Quote von 45 %.
179
b) Den Streitwert für das Berufungsverfahren setzt der Senat auf 86.500 € fest.
180
Hinsichtlich des Wertansatzes für die bereits in erster Instanz streitgegenständlichen Ansprüche wird auf die obigen Ausführungen unter lit. a verwiesen. Den mit Berufungsantrag des Klägers zu Ziffer 8 im Wege der Klageerweiterung geltend gemachten Anspruch auf Berichtigung des bei der Beklagten über ihn geführten Datensatzes bewertet der Senat mit 21.000 €, nämlich mit 3.000 € für jeden zwischen den Parteien streitigen Verstoß gegen die Nutzungsbedingungen der Beklagten.
181
Der Kläger unterliegt mit seinen eigenen Berufungsanträgen zu Ziffer 2, 4 bis 7 in vollem Umfang und hinsichtlich seines Berufungsantrags zu Ziffer 8 zu sechs Siebteln. Außerdem unterliegt er auf die Berufung der Beklagten hin mit seinen erstinstanzlichen Klageanträgen zu Ziffer 1 bis 4 und 9, denen das Landgericht mit dem angefochtenen Urteil stattgegeben hatte. Das Unterliegen des Klägers ist mit 61.000 € zu bewerten, was einer Quote von 70 % entspricht.
182
Die Beklagte unterliegt gegenüber dem klägerischen Berufungsantrag zu Ziffer 3 in vollem Umfang und gegenüber dem Berufungsantrag zu Ziffer 8 zu einem Siebtel. Außerdem unterliegt sie mit ihrer eigenen Berufung, soweit sie sich gegen ihre erstinstanzliche Verurteilung gemäß dem Klageantrag zu Ziffer 5 (Urteilstenor zu Ziffer 4) wendet. Das Unterliegen der Beklagten ist mit 25.500 € zu bewerten, was einer Quote von 30 % entspricht.
183
2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in § 709 Satz 1 und 2 ZPO.
184
3. Der Senat lässt die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache sowie zur Fortbildung des Rechts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO) zu. Zu der im Zentrum des vorliegenden Rechtsstreits stehenden Frage, unter welchen Voraussetzungen der Nutzer einer Social-Media-Plattform gegen den ihm vertraglich verbundenen Betreiber einen Anspruch darauf hat, dass von ihm eingestellte Beiträge nicht von der Plattform entfernt werden und das Einstellen von Beiträgen nicht mit einer zeitweiligen Funktionseinschränkung des Profils („Sperren“) sanktioniert wird, existiert bislang - soweit ersichtlich - keine höchstrichterliche Entscheidung.