Titel:
Covid-19-Pandemie kein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot
Normenketten:
AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 5, § 36 Abs. 1, § 71a
AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7
AufenthG § 60a Abs. 1 S. 1
[Asylverfahrens-RL Art. 2, Art. 40, Art. 46 Abs. 6
Leitsätze:
1. Der Ablehnung des Asylantrags als unzulässiger Zweitantrag stehen keine unionsrechtlichen Rechtsvorschriften entgegen. Die Vorschriften der Asylverfahrensrichtlinie erfassen auch einen sog. mitgliedsstaatenübergreifenden Folgeantrag, welcher nach dem unanfechtbaren Abschluss eines in einem anderen EU-Mitgliedsstaat durchgeführten Asylverfahren gestellt wird. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz)
2. Auch die derzeitige Covid-19-Pandemie führt nicht zur Feststellung eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots. Mangels einer Abschiebestopp-Anordnung stellt die Pandemie im Zielstaat (Nigeria) allenfalls eine allgemeine Gefahr dar, die ein Abschiebungsverbot grundsätzlich nicht rechtfertigen kann. (Rn. 31 – 32) (redaktioneller Leitsatz)
3. Setzt das Bundesamt die Ausreisefrist von einer Woche auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheides fest, ergibt sich ein unionsrechtswidriger Gleichlauf der Ausreisefrist mit der Antragsfrist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes. Es muss gewährleistet werden, dass der Ausländer für die Dauer des Rechtsbehelfsverfahrens ein Recht zum Verbleib im betreffenden EU-Mitgliedsstaat hat und dieser Rechtsbehelf seine volle Wirksamkeit entfaltet. (Rn. 38) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Herkunftsland Nigeria, unzulässiger Zweitantrag, keine landesweite Fahndung oder Strafverfolgung, innerstaatliche Fluchtalternative, Extremgefahr, Covid-19-Pandemie, Beginn der Ausreisefrist, Unionsrechtliches Bleiberecht bis zur Entscheidung über Rechtsbehelf, wirksamer Rechtsbehelf, Nigeria, Abschiebungsandrohung, Ausreisefrist, Bleiberecht
Fundstelle:
BeckRS 2020, 21015
Tenor
I. Der Bescheid der Beklagten vom 28. Oktober 2019, Az. …, wird in Ziffer 3 und 4 aufgehoben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Von den Kosten des Verfahrens tragen der Kläger 2/3, die Beklagte 1/3. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
1
Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung seines Asylantrags als unzulässig sowie die Androhung der Abschiebung nach Nigeria und begehrt die Feststellung eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbotes.
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1. Der Kläger gibt an, am … … 1996 in E. St. geboren und nigerianischer Staatsangehöriger mit der Volkszugehörigkeit der Edo und Anhänger der Pfingstbewegung zu sein. Er wurde am 26. Januar 2019 im Bundesgebiet als Asylbewerber registriert. Dabei stellte sich anhand eines Abgleichs von Fingerabdrücken heraus, dass der Kläger bereits in Italien Asyl beantragt hatte.
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Am 31. Januar 2019 beantragte der Kläger beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) Asyl. Dabei gab er an, sein Herkunftsland Nigeria im Mai 2015 verlassen zu haben und am 29. März 2016 in Italien angekommen zu sein. Dort habe er auch Asyl beantragt, der Antrag sei jedoch abgelehnt worden. Er habe nunmehr neue Gründe vorzutragen.
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Am 14. Februar 2019 erfolgte die Anhörung zur Zulässigkeit des gestellten Asylantrags. Dabei bestätigte der Kläger, in Italien Asyl beantragt zu haben und auch zu seinen Asylgründen angehört worden zu sein. Er habe eine Ablehnung erhalten. Einen Aufenthaltstitel habe er in Italien nicht gehabt. Er habe seit über acht Monaten linksseitig Zahnschmerzen. Im Alter von vier bis fünf Jahren sei er in Nigeria operiert worden. Seitdem könne er seine rechte Hand nicht mehr richtig gebrauchen. Die Ärzte in Nigeria hätten gesagt, dass er in Anbetracht seiner schwerwiegenden Erkrankung noch Glück gehabt habe.
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In der am selben Tag erfolgten persönlichen Anhörung zu seinen Asylgründen gab der Kläger im Wesentlichen an, er habe sich bis zur Ausreise im Bundesstaat Edo State, im Dorf Ewohimi nahe der Stadt Esan aufgehalten. Dort habe er die letzte Nacht vor der Ausreise bei einem Freund verbracht. Wegen seiner Verletzung habe er die Schule abgebrochen. Er habe in diesem Dorf ein Grundstück bewirtschaftet und von den Erträgen gelebt. Für einige Zeit sei er in Lagos gewesen und habe dort eine Lehre begonnen. Dafür sei er aber nicht bezahlt worden. Ab und zu seien ihm kleine Beträge zugesteckt worden, damit er etwas zu essen habe. Er sei dann wieder in das Dorf zurückgekehrt und habe auf dem Bauernhof gelebt. Grundbesitz oder Ähnliches habe er im Heimatland nicht gehabt. Sein Vater habe ein Grundstück gehabt, dort habe er geholfen. Sein Vater habe ihm ab und zu ein paar Lebensmittel gegeben. Manchmal seien die Dorfleute gekommen und hätten seinen Freund und ihn selbst um Hilfe gebeten, um ihr Land zu bewirtschaften. Sie hätten ihnen etwas Geld gegeben, wovon sie gelebt hätten. Von dem Dorf bis nach Benin City dauere es mit dem Auto etwa zwei bis drei Stunden. Er habe die meiste Zeit in diesem Dorf verbracht. Er habe noch guten Kontakt zu seinem Vater. Seine Mutter habe ihn als kleines Baby verlassen. Zu ihr habe er keinen Kontakt. Des Weiteren habe er einen älteren Bruder, eine jüngere Schwester sowie einige Onkel und Tanten im Heimatland. Er habe die Schule bis zur siebten Klasse besucht und anschließend den Beruf eines Schweißers gelernt. Er habe auf dem Feld gearbeitet. Seine wirtschaftliche Lage sei schlecht gewesen. In Lagos habe er nichts verdient. In Esan habe er lediglich Gelegenheitsarbeiten ausgeführt.
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Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Kläger im Wesentlichen an, von den sieben Kindern seiner Mutter seien drei verstorben. Nach deren Tod habe seine Mutter seinen Vater verlassen. Seitdem sei er auf sich alleine gestellt gewesen. Im Alter von vier Jahren habe er eine nicht gut versorgte Verletzung gehabt. Später habe er die Schule verlassen. In Lagos habe er seinen Onkel besucht, der ihm jedoch nicht geholfen habe. Eines Tages habe er mit einem Freund gesprochen und diesem seine Geschichte erzählt. Der Chef des Freundes habe ihm dann angeboten, bei ihm in die Lehre zu gehen. Er habe kein Geld verdient, der Chef habe ihm aber manchmal etwas zugesteckt, damit er für sich habe sorgen können. Nach einiger Zeit habe sein Onkel ihn hinausgeworfen. Er habe dann einige Zeit bei Freunden verbracht. Eines Tages sei sein Chef bei einem Autounfall ums Leben gekommen, weshalb er seine Lehre nicht habe beenden können. Er sei daraufhin wieder in sein Heimatdorf zurückgekehrt und habe dort das Land bewirtschaftet. Eines Tages sei das Land einer anderen Person niedergebrannt worden und er sei dieser Tat beschuldigt worden. Sein Vater habe ihn vor dem Landbesitzer verleugnet. Der Landbesitzer habe ihn mit dem Tod bedroht, falls er nicht bezahle. Ein Freund, der in Libyen gearbeitet habe, habe ihm dann geraten, nach Libyen zu kommen. Der Mann, dem das Grundstück gehört habe, habe viele Kinder. In Nigeria befürchte er, von diesen Kindern ausfindig gemacht zu werden. Der Mann habe gedroht, ihn umzubringen.
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Nach Lagos sei er im Jahr 2010 gegangen. Nachdem sein Onkel geheiratet habe und Vater von Zwillingen geworden sei, habe die Wohnung nicht mehr für alle gereicht. Im Januar 2015 sei er dann wieder in sein Dorf zurückgekehrt. Er habe seinem Vater und auch anderen Leuten in der Landwirtschaft geholfen. Etwa Ende Februar 2015 sei das Feuer ausgebrochen. Die Ursache des Brandes kenne er nicht. Er vermute, dass jemand das Feuer gelegt habe. Er sei dieser Tat beschuldigt worden, obwohl er nicht einmal wisse, wie es ausgebrochen sei. Er sei zu diesem Zeitpunkt auf der gleichen Farm gewesen und habe aus einiger Entfernung gesehen, wie sich das Feuer ausgebreitet habe. Die Höhe des Schadens sei ihm nicht bekannt. Der Besitzer habe gedroht, dass er mit seinem Leben dafür bezahlen müsse. Er sei beschuldigt worden, das Feuer gelegt zu haben, weil er sich im Zeitpunkt des Brandes dort aufgehalten habe. Er habe sich nicht an die Polizei gewandt, um den Sachverhalt zu klären. Er habe auch keine Hilfe von Stammesältesten oder vom König in Anspruch genommen, weil ihn der Besitzer mit dem Tod bedroht habe. Sein Leben sei ihm wichtiger gewesen als die Hilfe eines Stammesältesten beziehungsweise des Königs. Sein Vater habe sein eigenes Leben retten wollen und auch nicht genug Geld gehabt, um den Mann zu entschädigen. Der Besitzer der Farm habe nichts von ihrer verwandtschaftlichen Beziehung gewusst. Zum einen sei die Farm eine Stunde zu Fuß entfernt gewesen und zum anderen sei der Besitzer selten in das Dorf gekommen. Seinem Vater sei nichts passiert. Sie suchten nur nach dem Kläger. Er sei von einem Bekannten des Landbesitzers angegriffen worden, weshalb er eine Narbe an der rechten Handoberseite habe. Ansonsten sei ihm nichts passiert.
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Von Anfang März bis zur Ausreise im Mai 2015 habe er sich in Lagos aufgehalten. Er sei zwischen mehreren Städten hin und her gependelt, damit man ihn nicht finde. Die letzte Nacht in Nigeria habe er in Ogun State nahe an der Grenze zur Republik Benin verbracht. Vorher habe er noch etwa zwei Monate in Lagos verbracht. Der Mann hätte ihn überall in Nigeria auffinden können, deshalb sei er nach Libyen geflohen. Der Landbesitzer sei zu seinem Vater gegangen, der diesem gesagt habe, er könne mit dem Kläger machen, was er wolle, es sei nicht seine Farm und er habe das Feuer nicht gelegt. Zu dem Onkel in Lagos habe er nicht mehr gehen können, da dieser ihn hinausgeworfen habe. Außerdem sei dieser nun verheiratet und habe zwei Töchter. Er habe auch kein Geld gehabt, in Lagos eine Wohnung zu mieten. Bewaffnete Konflikte hätten in seinem Wohnort oder in der näheren Umgebung nicht stattgefunden. Im Falle seiner Rückkehr nach Nigeria fürchte er um sein Leben. Der Farmbesitzer werde ihn umbringen. Die Anhörung in Italien sei nicht so ausführlich wie beim Bundesamt gewesen. Er könne sich nicht genau erinnern, welche Gründe er dort genannt habe. Deshalb wisse er nun auch nicht, welche Gründe neu seien.
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Nachdem die Überstellung nach Italien auf der Grundlage der vom Bundesamt erlassenen Abschiebungsanordnung am Widerstand des Klägers scheiterte und in der Folge die Überstellungsfrist nach der Dublin III-Verordnung ablief, wurde der Asylantrag inhaltlich durch das Bundesamt geprüft (Bl. 213/215 der Behördenakte).
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2. Mit Bescheid vom 28. Oktober 2019, dem Kläger am 6. November 2019 bekannt gegeben, lehnte das Bundesamt den Asylantrag als unzulässig ab (Ziffer 1), stellte fest, dass zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote nicht vorliegen (Ziffer 2), forderte den Kläger unter Androhung der Abschiebung nach Nigeria zur Ausreise auf (Ziffer 3) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 42 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 4).
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Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Asylantrag sei als Zweitantrag im Sinne des § 71a AsylG, welcher nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens führe, gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG unzulässig. Die Voraussetzungen eines Wiederaufgreifens des Verwaltungsverfahrens nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG seien nicht erfüllt. Insbesondere liege keine relevante Veränderung der Sachlage im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG vor. Bei dem vom Kläger geschilderten Sachverhalt, dass er beschuldigt worden sei, ein Feuer gelegt zu haben, handle es sich um einen nicht asylrechtlich relevanten Straftatbestand. Diesen Sachverhalt hätte er bereits in Italien vortragen können. Eine Sachlagenänderung in Bezug auf seine persönlichen Gründe liege daher nicht vor. Anhaltspunkte für eine Änderung der Rechtslage seien ebenfalls nicht vorgetragen worden. Zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote lägen ebenfalls nicht vor. Es sei davon auszugehen, dass der Kläger als arbeitsfähiger, gesunder, junger Mann auch ohne nennenswertes Vermögen, mit einer Ausbildung zum Schweißer und Kenntnissen in der Landwirtschaft im Falle einer Rückkehr in der Lage wäre, durch Gelegenheitsarbeiten wenigstens ein kleines Einkommen zu erzielen, sich damit zumindest ein Leben am Rand des Existenzminimums zu finanzieren und sich allmählich wieder in die nigerianische Gesellschaft zu integrieren. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass er nicht imstande sein werde, sich in Nigeria eine Existenzgrundlage, zum Beispiel durch Gelegenheitsarbeiten, zu schaffen. Er habe keine Unterhaltspflichten und könne in den Großstädten Nigerias das Existenzminimum erzielen. Notfalls könne er auch die Unterstützung seiner Verwandten in Anspruch nehmen. Die vorgetragenen Zahnschmerzen und Probleme mit der rechten Hand stellten keine lebensbedrohlichen Krankheiten dar, die bei einer Rückkehr eine Gefahr für Leib und Leben des Klägers bedeuteten. Gründe für eine Verkürzung der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbotes seien weder vorgetragen worden, noch lägen solche nach den Erkenntnissen des Bundesamtes vor.
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3. Am 13. November 2019 erhob der Kläger Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg. Zur Begründung nahm er auf die Anhörung beim Bundesamt Bezug.
- 1.
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Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 28. Oktober 2019 (Az.: …*), zugestellt am 6. November 2019, wird aufgehoben.
- 2.
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Hilfsweise wird die Beklagte verpflichtet festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.
- 4.
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Die Beklagte beantragt,
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Zur Begründung wurde auf den angefochtenen Bescheid Bezug genommen.
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5. Mit Beschluss vom 20. Dezember 2019 hat das Gericht den Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO abgelehnt. Der Beschluss ist unanfechtbar.
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6. Mit Beschluss vom 20. Februar 2020 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
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7. Mit Gerichtsbescheid vom 26. Februar 2020, der nach Anhörung des Klägers erging, hat das Gericht die Klage abgewiesen.
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8. Mit Schriftsatz seiner nunmehr bestellten Bevollmächtigten vom 18. März 2020 ließ der Kläger mündliche Verhandlung beantragen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Fluchtgründe des Klägers müssten jedenfalls im Rahmen des Abschiebungsverbotes bewertet werden, unabhängig davon, ob ein Zweitantrag vorliege. Mit Schriftsatz vom 7. Juli 2020 wurde ergänzend vorgetragen, der Kläger mache sich seine Angaben in der Anhörung vor dem Bundesamt auch im Klageverfahren zu eigen. Darauf beruhend habe der Kläger Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 3 EMRK und § 60 Abs. 7 AufenthG. Dem Kläger drohe nicht nur die landesweite Verfolgung durch den Landbesitzer und dessen Familie, welche ihn beschuldigt hätten, deren Land verbrannt zu haben, und den Kläger mit dem Tod bedroht hätten. Daneben drohe ihm auch die Verfolgung durch die nigerianischen Polizeibehörden bzw. Justiz, da zu erwarten sei, dass der Landbesitzer Anzeige erstattet habe. Der Kläger sei bei einer Rückkehr der Gefahr der Verhaftung ausgesetzt. Ein faires Verfahren sei für ihn nicht zu erwarten, da er die erforderlichen Bestechungsgelder nicht aufbringen können. Selbst wenn der Kläger freigesprochen würde, laufe er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Gefahr, in mehrjährige Untersuchungshaft genommen zu werden. Damit drohe ihm mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Gefängnisstrafe. Die Haftbedingungen in Nigeria seien nach den vorliegenden Erkenntnismitteln von erniedrigenden und unmenschlichen Umständen im Sinne des Art. 3 EMRK geprägt. Nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 10. Dezember 2018 seien unter anderem Dauerinhaftierungen ohne Anklage oder Urteil, welche sich teilweise auch über Jahre hinwegzögen, nicht ungewöhnlich. Des Weiteren sei auf Landesebene das Sharia-Strafrecht mit der Gefahr einer Körper- oder Todesstrafe, zum Beispiel durch Steinigung zugelassen. Dies bestätige auch der Bericht von Amnesty International vom 8. April 2020, welcher dem Schriftsatz als Anlage beigefügt wurde. Damit drohe dem Kläger einerseits durch private Aggressoren Gefahr für Leib und Leben, andererseits von staatlicher Seite eine erniedrigende und unmenschliche Behandlung aufgrund der Haftbedingungen und des Umstandes, dass dem Kläger konkret eine Körper- bzw. Todesstrafe drohe. Der Kläger habe damit Anspruch auf Feststellung eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbotes.
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Des Weiteren wurde beantragt, dem Kläger Prozesskostenhilfe zu bewilligen und die bevollmächtigte Rechtsanwältin beizuordnen.
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9. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt, wegen des Verlaufs der mündlichen Verhandlung auf das Protokoll vom 17. Juli 2020 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage, über die trotz des Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entschieden werden konnte (§ 102 Abs. 2 VwGO) ist nur in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang begründet.
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Die Abschiebungsandrohung in Ziffer 3 des Bescheides vom 28. Oktober 2019 sowie in der Folge das Einreise- und Aufenthaltsverbot in Ziffer 4 des Bescheides sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Insoweit war der streitgegenständliche Bescheid aufzuheben. Im Übrigen ist die Klage unbegründet, weil die Beklagte den Asylantrag zu Recht als unzulässig abgelehnt hat (Ziffer 1 des angefochtenen Bescheides) und dem Kläger die begehrte Feststellung zielstaatsbezogener Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG (Ziffer 2 des Bescheides) nicht zusteht (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO).
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1. Die Beklagte hat den Asylantrag des Klägers zu Recht gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. § 71a AsylG als unzulässig abgelehnt, da der Kläger bereits in einem sicheren Drittstaat gemäß § 26a AsylG - hier: Italien - ein Asylverfahren erfolglos betrieben hat und die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht vorliegen.
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a) Die gemäß § 71a Abs. 1 AsylG für eine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG vorausgesetzte Zuständigkeit der Beklagten (vgl. BVerwG, U.v. 14.12.2016 - 1 C 4.16 - juris Rn. 18; U.v. 16.11.2015 - 1 C 4.15, BVerwGE 153, 234 - juris Rn. 26) ist infolge des Ablaufs der Überstellungsfrist gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vom 26. Juni 2013 (Dublin III-VO) eingetreten (EuGH, U.v. 25.10.2017 - Shiri, C-201/16 - juris).
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b) Aufgrund der Zustimmung Italiens gemäß Art. 18 Abs. 1 Buchst. d Dublin III-VO sowie der in der mündlichen Verhandlung bestätigten substantiierten Angaben des Klägers im Verwaltungsverfahren, dass er zwar in Italien einen Rechtsanwalt beauftragt hat, Einspruch gegen die Ablehnung des Asylantrags einzulegen, dass dieser aber nichts unternommen hat, steht gemäß § 108 Abs. 1 VwGO fest, dass der Asylantrag des Klägers in Italien geprüft und unanfechtbar abgelehnt worden ist.
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c) Der Ablehnung eines Asylantrags als unzulässiger Zweitantrag gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. § 71a Abs. 1 AsylG stehen auch keine unionsrechtlichen Rechtsvorschriften entgegen. Die Art. 2 Buchst. q, 33 Abs. 2 Buchst. d und Art. 40 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 (Asylverfahrensrichtlinie n.F.) erfassen auch einen sog. mitgliedstaatenübergreifenden Folgeantrag, welcher nach dem unanfechtbaren Abschluss eines in einem anderen EU-Mitgliedstaat durchgeführten Asylverfahrens gestellt wird (so die ganz herrschende Meinung, OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 22.10.2018 - 12 N 70.17 - juris Rn. 7; VG Karlsruhe, U.v. 13.3.2019 - A 1 K 3235/16 - juris Rn. 26; VG Osnabrück, U.v. 27.2.2018 - 5 A 79/17 - juris Rn. 38; VG München, U.v. 7.2.2013 - M 11 K 12.30661 - juris Rn. 21; Dickten in Kluth/Heusch, Ausländerrecht, Stand: 1.3.2020, AsylG, § 71a Rn. 1b; differenzierend VG Hamburg, B.v. 14.7.2016 - 1 AE 2790/16 - juris Rn. 11 ff.). Dies gilt ungeachtet des Umstands, dass dem unionsrechtlichen Asylverfahrensrecht die im deutschen Asylverfahrensrecht vorhandene Differenzierung zwischen Folge- und Zweitantrag unbekannt ist. Denn beide Fälle werden von den Regelungen der Art. 2 Buchst. q und Art. 40 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32/EU erfasst, sie unterscheiden sich lediglich darin, dass ein Zweitantrag nach dem unanfechtbaren Abschluss eines in einem anderen EU-Mitgliedstaat durchgeführten Asylverfahrens gestellt wird und es sich somit um einen mitgliedstaatenübergreifenden Folgeantrag handelt. Dieser Umstand kann jedoch für die Anwendung der Art. 33, 46 der Richtlinie 2013/32/EU keinen Unterschied ergeben, da in allen EU-Mitgliedstaaten aufgrund der unionsrechtlichen Regelungen insbesondere in der Verfahrensrichtlinie 2013/32/EU sowie der Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG die gleichen verfahrensrechtlichen Mindestgarantien gelten. Eine andere Betrachtungsweise würde den Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens in Frage stellen, welcher zu den primärrechtlichen Grundsätzen des Unionsrechtes gehört und einen wesentlichen Baustein der unionsrechtlichen Rechtsordnung darstellt (so zu Recht OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 22.10.2018 - 12 N 70.17 - juris Rn. 7; VG Karlsruhe, U.v. 13.3.2019 - A 1 K 3235/16 - juris Rn. 26; VG Osnabrück, U.v. 27.2.2018 - 5 A 79/17 - juris Rn. 38; VG München, U.v. 7.2.2013 - M 11 K 12.30661 - juris Rn. 21; Dickten in Kluth/Heusch, Ausländerrecht, Stand: 1.3.2020, AsyG, § 71 Rn. 1b).
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d) Des Weiteren liegen auch keine Wiederaufgreifensgründe im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3 VwVfG vor. Insoweit wird auf die Entscheidungsgründe des Gerichtsbescheides vom 26. Februar 2020 (Az.: W 10 K 19.32022) Bezug genommen und von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen (§ 84 Abs. 4 VwGO).
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Auch die in der Begründung des Antrags auf mündliche Verhandlung sowie in der mündlichen Verhandlung selbst vom Kläger vorgetragenen Umstände führen nicht zu einer entscheidungsrelevanten Veränderung der Sach- und Rechtslage im Sinne des § 71a Abs. 1 AsylG i.V.m. § 51 Abs. 1 VwVfG. Der Kläger hat bestätigt, seine Fluchtgründe bereits in Italien vorgetragen zu haben. Insoweit enthielt der Vortrag in der mündlichen Verhandlung auch auf gerichtliche Nachfrage nichts substantiell Neues. Soweit der Kläger ergänzend vorträgt, er werde nach wie vor von dem Nachbarn gesucht, der ihn der Brandstiftung bezichtigt, kann er, wie bereits im Gerichtsbescheid ausgeführt, gemäß § 3e i.V.m. § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG auf eine zumutbare inländische Fluchtalternative in Nigeria verwiesen werden. Das Gericht ist auch nach den insoweit vagen und unsubstantiierten Ausführungen des Klägers nicht davon überzeugt, dass er mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit landesweit in Nigeria von Privatpersonen aufgefunden und verfolgt bzw. ernsthaft geschädigt werden könnte. Ergänzend trägt der Kläger noch vor, es bestehe die Gefahr einer unrechtmäßigen Verurteilung und Inhaftierung bzw. einer langjährigen Untersuchungshaft unter unmenschlichen Bedingungen im Sinne des Art. 3 EMRK in Nigeria. Auch dem kann jedoch nicht gefolgt werden. Zum einen ist nicht ersichtlich, dass der Kläger wegen des Vorfalls in unverhältnismäßiger oder diskriminierender Weise von staatlicher Strafverfolgung oder Bestrafung im Sinne des § 3a Abs. 2 Nr. 3 AsylG betroffen wäre. Zum anderen steht nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass landesweit polizeilich nach dem Kläger gefahndet wird. Aus den vorliegenden Erkenntnismitteln ergibt sich, dass Fahndungsausschreibungen und kriminalpolizeiliche Erkenntnisse zur Überprüfung einer angeblich in Nigeria verübten Straftat nicht zentral überprüft werden können. Des Weiteren stehen bei einer Abschiebung eines abgelehnten Asylbewerbers den nigerianischen Behörden relevante Informationen auch nicht zur Verfügung, sodass eine weitere Strafverfolgung der betreffenden Person in Nigeria unwahrscheinlich ist (Auswärtiges Amt, Auskunft an das BAMF v. 28.1.2019 - 508-516.80/51965; v. 17.4.2018 - 508-516.80/49738).
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2. Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf Feststellung eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG zu. Auch insoweit nimmt das Gericht zunächst auf die Gründe des Gerichtsbescheides vom 26. Februar 2020 (Az.: W 10 K 19.32022) Bezug und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 84 Abs. 4 VwGO).
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Ergänzend ist noch Folgendes auszuführen:
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Auch die derzeitige Covid-19 (sog. Corona-)Pandemie, ausgelöst durch das SARS-COV-2-Virus, welche auch Nigeria erfasst hat, führt nicht zur Feststellung eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbotes in verfassungskonformer Auslegung des § 60 Abs. 7 AufenthG zugunsten des Klägers. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG sind jedoch Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, welcher der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen. Nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG kann die oberste Landesbehörde aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein und in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird.
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Mangels einer derartigen Abschiebestopp-Anordnung stellt die derzeitige Corona-Pandemie u.a. in Nigeria allenfalls eine allgemeine Gefahr dar, die aufgrund der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG grundsätzlich nicht rechtfertigen kann. Diese Sperrwirkung kann nur im Wege einer verfassungskonformen Auslegung eingeschränkt werden, wenn für den Schutzsuchenden ansonsten eine verfassungswidrige Schutzlücke besteht (vgl. BVerwG, U.v. 24.6.2008 - 10 C 43.07 - juris Rn. 32 m.w.N.). Im Hinblick auf die Gefahr, dass der Kläger sich in Nigeria mit dem SARS-COV-2-Virus infiziert bzw. auch dort zur Bekämpfung der weiteren Ausbreitung des Virus bestehende Einschränkungen des Wirtschaftslebens und die daraus resultierende Versorgungslage kann er Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1, 6 AufenthG wie ausgeführt nur ausnahmsweise beanspruchen, wenn er bei einer Rückkehr aufgrund dieser Bedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre. Nur dann gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, dem Kläger trotz einer fehlenden politischen Leitentscheidung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu gewähren. Wann danach allgemeine Gefahren zu einem Abschiebungsverbot führen, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalls ab. Die drohenden Gefahren müssen nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Die Gefahren müssen dem Ausländer mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Nach diesem hohen Wahrscheinlichkeitsgrad muss eine Abschiebung dann ausgesetzt werden, wenn der Ausländer ansonsten „gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde“ (BVerwG, U.v. 12.7.2001 - 1 C 5.01 - BVerwGE 115, 1 m.w.N. - juris). Schließlich müssen sich diese Gefahren alsbald nach der Rückkehr realisieren. Das bedeutet nicht, dass im Falle der Abschiebung der Tod oder schwerste Verletzungen sofort, gewissermaßen noch am Tag der Abschiebung eintreten müssen. Vielmehr besteht eine extreme Gefahrenlage beispielsweise auch dann, wenn der Ausländer mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert würde (vgl. BVerwG, U.v. 29.9.2011 - 10 C 24.10 - BVerwGE 137, 226 - juris).
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Eine derartige Extremgefahr kann für den Kläger im Falle seiner Rückkehr nach Nigeria nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit angenommen werden. Es ist zum einen nicht ersichtlich, dass der Kläger als relativ junger Mann ohne bekannte und relevante Vorerkrankungen in Nigeria gleichsam sehenden Auges dem Tod oder schwersten Gesundheitsschäden ausgeliefert wäre. Nach den dem Gericht zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln bzw. allgemein zugänglichen Quellen gibt es in Nigeria im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt 35.454 bestätigte infizierte Fälle, von denen 14.633 bereits genesen sind. Des Weiteren sind 772 Todesopfer zu beklagen (vgl. National Centre for Desease Control, NCDC, Covid-19 Situation Report Nr. 140 vom 17.7.2020, im Internet abrufbar unter: https://ncdc.gov.ng/diseases/sitreps/?cad=14+name=an%20update%20of%20COVID-19%20outbreak%20in%20nigeria). Nach der Bestätigung des ersten Infektionsfalles in Nigeria am 27. Februar 2020 waren mit Stand vom 3. Juni 2020 315 Personen an einer Covid-19-Infektion gestorben. Von den bestätigten Infektionsfällen entfallen 67% auf Männer. Die am stärksten von der Infektion betroffene Altersgruppe sind Personen im Alter von 31 bis 40 Jahren mit einem Anteil von 24%. Nach dem Stand vom 10. Juni 2020 kommt in Nigeria auf 17.496 Einwohner ein Infizierter. Die meisten aktiv Infizierten befinden sich in Ägypten (22.876), Südafrika (20.763), Nigeria (8.065), Ghana (5.871), dem Sudan (3.708), der Demokratischen Republik Kongo (3.256), Kamerun (2.800) und Dschibuti (2.266). Andere afrikanische Länder sind mit statistisch weniger als 100 Infizierten weniger stark betroffen, wobei die Zahlen teilweise wenig plausibel erscheinen (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Kurzinformation der Staatendokumentation - Afrika, Covid-19, Aktuelle Lage vom 10.7.2020, S. 1 f.). Bezogen auf Nigeria bedeutet dies, dass das Land bisher eine ungewöhnliche, sehr linear verlaufende Kurve der Neuinfektionen aufweist. Der lineare Anstieg setzte sich bisher trotz der ergriffenen Maßnahmen konsequent fort (vgl. BFA, a.a.O., Stand: 10.6.2020, S. 7).
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Die vorhandenen Behandlungskapazitäten sind bei Weitem nicht ausreichend, nach Angaben des nigerianischen Gesundheitsministers vom 29. Mai 2020 soll es in 35 Bundesstaaten und in Abuja derzeit 112 Behandlungs- und Isolationszentren mit insgesamt über 5.000 Fällen geben. Nicht alle Bundesstaaten verfügen bisher jedoch über die ihnen vorgeschriebene Mindestzahl von jeweils 300 Betten. Bereits am 27. Mai 2020 warnte die Presidential Task Force, dass die Regierung weiter steigende Covid-19-Fälle nicht mehr bewältigen könne. Problematisch sind des Weiteren die geringen Testkapazitäten, so gab es bis Ende Februar 2020 für die nigerianische Bevölkerung mit über 200 Millionen Einwohnern lediglich vier Testlabore, welche zu einem Covid-19-Test in der Lage waren. Auch Ende Mai 2020 gab es erst 26 Testlabore, verteilt auf 16 Bundesstaaten und die Hauptstadt Abuja. Es werden lange Wartezeiten auf Testergebnisse beklagt (vgl. zum Ganzen: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderreport Covid-19, Stand: Juni 2020). Bis Ende Mai 2020 waren in Nigeria erst rund 61.000 Tests erfolgt, weshalb die tatsächliche Inzidenz des Virus im Land unbekannt ist (vgl. BAMF, a.a.O., S. 28). Das Verhältnis von durchgeführten Tests zur Einwohnerzahl weist Nigeria als eines der am wenigsten aktiven Länder Afrikas aus (auf 2.787 Einwohner kommt ein Test). Dementsprechend ist die Dunkelziffer für Nigeria hoch (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, a.a.O., S. 7). Trotz entsprechender Ermahnungen durch das Gesundheitsministerium gab es am 28. Mai 2020 nach wie vor Fälle, in welchen Krankenhäuser die Aufnahme erkrankter Personen wegen einer befürchteten Corona-Infektion verweigerten. Es besteht daher die Befürchtung, dass aufgrund solcher Fälle der Nichtbehandlung von Krankheiten, welche nicht im Zusammenhang mit der Pandemie stehen, bisher mehr Menschen gestorben seien als an Covid-19 selbst (vgl. BAMF, a.a.O., S. 28). Zusammenfassend besteht für die Bevölkerungsgruppe der Männer im Alter unter 31 Jahren ein vergleichsweise geringes Risiko einer Infektion sowie eines schweren Verlaufs der Erkrankung besteht. Somit ist für diese Bevölkerungsgruppe das Risiko gering, von den mangelnden Behandlungskapazitäten betroffen zu sein. Der Kläger wäre damit in Nigeria nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit der Gefahr ausgesetzt, an einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus infolge eines schweren Verlaufs und mangelnder Behandlungskapazitäten zu sterben.
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Zum anderen ist der Kläger auch nicht in einem Maße von den zur Bekämpfung der Ausbreitung des Virus getroffenen Maßnahmen bzw. deren politischen, sozialen und ökonomischen Auswirkungen getroffen, dass deshalb für ihn von einer hohen Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage bei Rückkehr nach Nigeria auszugehen wäre. Seit Mitte März 2020 haben die Bundesregierung sowie die einzelnen Bundesstaaten eine Vielzahl von Maßnahmen ergriffen, um eine weitere Ausbreitung von Covid-19 zu verhindern. Dazu zählen die Schließung der internationalen Flughäfen in Kano und Port Harcourt am 21. März 2020 sowie zwei Tage später auch in Lagos und Abuja. Die in Lagos, Abuja sowie einer Vielzahl weiterer Bundesstaaten verordneten Lockdowns sind inzwischen weitgehend gelockert worden; so gilt in Lagos, Ogun sowie in der Hauptstadt Abuja seit dem 4. Mai 2020 nur noch eine landesweite nächtliche Ausgangssperre von 20:00 Uhr bis 6:00 Uhr sowie die Pflicht, in der Öffentlichkeit Gesichtsmasken zu tragen und einen Abstand zu anderen Personen von 2 m einzuhalten. Die Menschen durften somit wieder ihre Arbeit aufnehmen und konnten damit wieder Geld zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes verdienen (BAMF, a.a.O., S. 28). Verboten blieben weiterhin größere Versammlungen und Passagierflüge wie auch das Reisen von einem Bundesstaat zum anderen. Banken dürfen von 8:00 Uhr bis 14:00 Uhr öffnen. Märkte und Regierungsbüros dürfen stundenweise an drei Tagen in der Woche öffnen. Seit der zweiten Phase der Lockerung ab dem 2. Juni 2020 ist die landesweite nächtliche Ausgangssperre auf 22:00 Uhr bis 4:00 Uhr verkürzt, der Transport von Gütern und Fahrten zum Zwecke der Erbringung von Dienstleistungen ist auch zwischen den Bundesstaaten nunmehr unbeschränkt erlaubt. Kirchen und Moscheen dürfen unter Beachtung strenger Auflagen wieder Gottesdienste abhalten. Genauere Regelungen obliegen den Regierungen der Bundesstaaten. Einschränkungen bestehen nach wie vor dahingehend, dass Ansammlungen von mehr als 20 Menschen außerhalb von Arbeitsplätzen oder Orten der Glaubensausübung streng verboten sind und Schulen, Bars, Fitnessstudios, Kinos, Nachtclubs und Parks weiterhin geschlossen bleiben (vgl. BAMF a.a.O., S. 28/29; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, a.a.O., S. 8). Für den Bundesstaat Kano wurde mittlerweile eine erste Phase der Lockerung des strengen Lockdowns bekannt gegeben. Besonders betroffen durch die Einschränkungen ist ein Großteil der armen Bevölkerung, der im informellen Sektor arbeitet und auf die täglichen Einnahmen angewiesen ist. Diese Menschen konnten während der Ausgangssperren kein Einkommen generieren. Um die Not zu lindern, wurden in einigen Regionen durch die Regierung durch Hilfsorganisationen Nahrungsmittel verteilt (vgl. Bundesamt, a.a.O., S. 29). Die Maßnahmen gegen die Pandemie wirken sich insbesondere auf den informellen Sektor aus, wo 80% der Menschen arbeiten und 65% des Bruttoinlandsproduktes erwirtschaftet werden. Die Mehrheit der Menschen in diesem Sektor konnte in den vergangenen Wochen nicht arbeiten. Damit entfiel der gesamte Lebensunterhalt, denn Nigeria ist kein Sozialstaat. Hilfspakete wurden nach Informationen keine geschnürt. Angaben zu Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt oder auf die Wirtschaft können derzeit noch nicht gemacht werden. Angeblich hat die Zentralbank Hilfspakete eingeführt, mit welchen denen am härtesten getroffenen Haushalten und Betrieben geholfen werden sollte, allerdings mit Krediten anstelle von Zuwendungen. In Lagos wurden an 200.000 Haushalte Nahrungsmittelpakete ausgegeben (bei 14 Millionen Einwohnern). Insgesamt haben vulnerable Haushalte keine Hilfe von der Regierung erhalten. Hilfe wurde gegebenenfalls von der Zivilgesellschaft organisiert. Lebten bereits vor der Corona-Krise 80 Millionen Nigerianer in extremer Armut, d.h. mit einem Einkommen von weniger als 1,90 US-Dollar pro Tag, wird diese Zahl laut Weltbank um mindestens 5 Millionen Menschen anwachsen. Es sind keine Berichte bekannt, wonach es bei der Nahrungsmittel- und Wasserversorgung zu einem Mangel gekommen ist, der über das übliche Ausmaß hinausgeht. Allerdings soll es in manchen Bereichen zu einem Preisanstieg von 100% bei Lebensmitteln gekommen sein (vgl. zum Ganzen Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, a.a.O., S. 8/9).
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Bei einer Gesamtbetrachtung dieser Berichte ergibt sich, dass die ohnehin schwierige wirtschaftliche Situation in Nigeria sich aufgrund der zur Einschränkung der Verbreitung des Corona-Virus seitens der Regierung ergriffenen Maßnahmen weiter verschlechtern wird. Andererseits bestehen aber im Arbeitsleben, bei der Lebensmittelversorgung sowie der Bewegungsfreiheit tagsüber infolge der Lockerungen der von den Bundesstaaten verhängten Lockdowns kaum noch relevante Einschränkungen. Es spricht daher keine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass Menschen - wie der Kläger -, welche auf Einkommen im sog. informellen Sektor angewiesen sind, sich ihren Lebensunterhalt aufgrund der coronabedingten Einschränkungen nicht mehr erwirtschaften können. Zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt des Gerichts besteht somit keine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass sich die wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse in Nigeria derart negativ entwickeln werden, dass der Kläger nicht mehr in der Lage wäre zumindest sein Existenzminimum sicher zu stellen.
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3. Die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung unter Ziffer 3 des streitgegenständlichen Bescheides ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), weshalb sie aufzuheben ist.
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a) Das Bundesamt hat in der Ziffer 3 des streitgegenständlichen Bescheides - durchaus im Einklang mit § 36 AsylG, der gemäß § 71a Abs. 2 AsylG auch hier Anwendung findet - die Ausreisefrist von einer Woche auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheides festgesetzt. Somit ergibt sich im vorliegenden Fall ein unionsrechtswidriger Gleichlauf der Ausreisefrist mit der Antragsfrist gemäß § 36 Abs. 3 Satz 1, § 71a Abs. 2 AsylG im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) muss im Falle einer Verbindung der Asylablehnung mit der Rückkehrentscheidung im Sinne des Art. 6 der Richtlinie 2008/115/EG vom 16. Dezember 2008 (Rückführungsrichtlinie) - hier: der Abschiebungsandrohung - unter anderem gewährleistet sein, dass der Ausländer für die Dauer des maßgeblichen Rechtsbehelfsverfahrens ein Recht zum Verbleib im betreffenden EU-Mitgliedstaat hat und dass dieser Rechtsbehelf seine volle Wirksamkeit entfaltet (EuGH, U.v. 19.6.2018 - C-181/16 - juris; BVerwG, U.v. 20.2.2020 - 1 C 1.19 - juris; U.v. 20.2.2020 - 1 C 19.19 - juris). Gemäß Art. 46 Abs. 5 der Richtlinie 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 (Verfahrensrichtlinie n.F.) gestatten die Mitgliedstaaten den Antragstellern den Verbleib in ihrem Hoheitsgebiet bis zum Ablauf der Frist zur Ausübung des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf bzw. im Falle der fristgemäßen Ausübung bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf. Daraus wird abgeleitet, dass Ausreisefrist und Rechtsbehelfsfrist nicht gleichzeitig bzw. parallel laufen dürfen, weil während des Laufs der Rechtsbehelfsfrist gegen die Asylablehnung das Bleiberecht besteht. Abweichend davon bestimmt Art. 46 Abs. 6 RL 2013/32/EU unter anderem im Fall der Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich unbegründet im Sinne des Art. 32 Abs. 2 RL 2013/32/EU, dass das mitgliedstaatliche Gericht befugt ist, entweder auf Antrag oder von Amts wegen über ein Bleiberecht des Antragstellers zu entscheiden, wenn diese Entscheidung gegebenenfalls die Beendigung des Bleiberechts zur Folge hat und dieses insoweit bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf im nationalen Recht nicht vorgesehen ist. Im Hinblick darauf und auf die zitierte Rechtsprechung des EuGH hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass dann, wenn die Ausreisefrist von einer Woche gemäß § 36 Abs. 1 AsylG mit der Bekanntgabe der ablehnenden Entscheidung beginnt, die unionsrechtlich geforderten Verfahrens-, Schutz- und Teilhaberechte nicht in vollem Umfang gewährleistet sind (BVerwG, U.v. 20.2.2020 - 1 C 19.19 - juris). Insbesondere hindert der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO i.V.m. § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG zwar nach § 36 Abs. 3 Satz 8 AsylG den Vollzug der angedrohten Abschiebung (Vollzugshemmung). Unberührt bleibt davon jedoch die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht. Deshalb ist § 59 Abs. 1 Satz 6 und 7 AufenthG, welcher auf den Wegfall der Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht bzw. der Abschiebungsandrohung abstellt, nicht anwendbar (BVerwG, U.v. 20.2.2020 - 1 C 19.19 - juris Rn. 39). Dies hat zur Folge, dass die Ausreisefrist mit dem Ablauf der Antragsfrist für den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gemäß § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG bzw. der Bekanntgabe der ablehnenden Entscheidung über diesen Rechtsschutzantrag nicht erneut zu laufen beginnt. Des Weiteren kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts § 36 Abs. 3 AsylG nicht unionsrechtskonform dahin ausgelegt werden, dass ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO eine auf die Dauer des Eilverfahrens begrenzte Aussetzung aller Rechtswirkungen der Abschiebungsandrohung bewirkt (vgl. BVerwG a.a.O., Rn. 43 ff.).
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b) Die vorgenannten Grundsätze sind auf den vorliegenden Fall der Ablehnung eines Zweitantrags als unzulässig gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG i.V.m. § 71a AsylG übertragbar. Die maßgebliche Vorschrift in der Asylverfahrensrichtlinie, Art. 46 Abs. 6 RL 2013/32/EU gilt auch hier, da der Zweitantrag, wie ausgeführt, nach herrschender Meinung von Art. 2 Buchst. q, Art. 33 Abs. 2 Buchst. d und Art. 40 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32/EU erfasst ist. Nach der von der Regelung für unbegründete Asylanträge in Art. 46 Abs. 5 der Richtlinie 2013/32/EU abweichenden Sonderregelung des Art. 46 Abs. 6 Richtlinie 2013/32/EU hat das Gericht u.a. in den Fällen der Ablehnung eines Asylantrags als unzulässig gemäß Art. 33 Abs. 2 Buchst. a, b oder d Richtlinie 2013/32/EU die Befugnis, entweder auf Antrag oder von Amts wegen über ein Bleiberecht des Antragstellers zu entscheiden, wenn diese Entscheidung gegebenenfalls die Beendigung des Bleiberechts zur Folge hat und dieses insoweit bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf im nationalen Recht nicht vorgesehen ist. Diese Regelung greift auch in den Fällen der Ablehnung als unzulässig nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. § 71a Abs. 1 AsylG, weil diese von der Befugnis zur Ablehnung eines Asylantrags als unzulässig gemäß Art. 33 Abs. 2 Buchst. d der Verfahrensrichtlinie 2013/32/EU erfasst ist. Dort wird auf die Regelungen zum Folgeantrag in Art. 40 der Verfahrensrichtlinie 2013/32/EU verwiesen. Damit ist unvereinbar, dass der angefochtene Bescheid - durchaus im Einklang mit der Systematik des § 36 AsylG, welcher aufgrund der Verweisung in § 71a Abs. 4 AsylG auch für den Fall des unzulässigen Zweitantrages gilt - für das Anlaufen der Ausreisefrist ausdrücklich auf die Bekanntgabe abstellt (BVerwG, U.v. 20.2.2020 - 1 C 19.19 - juris).
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c) Das Bundesamt kann dem gesetzlichen Regelgebot des § 34 Abs. 2 Satz 1 AsylG - Verbindung der ablehnenden Asylentscheidung und der Abschiebungsandrohung - dadurch Folge leisten und zugleich den genannten unionsrechtlichen Anforderungen an eine solche Verknüpfung entsprechen, wenn es entweder nach § 80 Abs. 4 Satz 1 VwGO die Vollziehung aussetzt oder den Beginn der Ausreisefrist neu auf den Zeitpunkt des Ablaufs der Antragsfrist gemäß § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG bzw. der Zustellung des ablehnenden Beschlusses im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO festsetzt. Derartiges ist hier jedoch nicht geschehen, weshalb nach den oben genannten Grundsätzen die Abschiebungsandrohung rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt.
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4. In der Folge ist auch die Anordnung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 1 und 3 Satz 1 AufenthG unter Ziffer 4 des streitgegenständlichen Bescheides rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Deshalb ist auch diese Maßnahme aufzuheben.
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5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83b AsylG. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit bezüglich der Kosten folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.