Inhalt

LG Bamberg, Urteil v. 04.02.2020 – 34 KLs 740 Js 1526/18
Titel:

Beteiligung an Missbrauch erschlichener Zugangsdaten zum Online-Banking für unberechtigte Überweisungen 

Normenkette:
StGB § 25 Abs. 2, § 46b Abs. 1, § 53 Abs. 1, § 54 Abs. 1 S. 2, S. 3, Abs. 2, § 56 Abs. 1, Abs. 2, § 263 Abs. 5, § 263a Abs. 1, Abs. 2
Leitsatz:
Wer von Dritten erschlichene Zugangsdaten zu Online-Banking-Konten auf ihre Funktionsfähigkeit und ggf. auf die Höhe des Kontostands überprüft, indem er sich in die Konten einloggt, und durch Weitergabe der dabei erlangten Informationen andere Beteiligte in die Lage versetzt, Gelder von den Konten auf Drittkonten zu überweisen, ist Mittäter und nicht lediglich Gehilfe eines (gewerbsmäßigen) Computerbetrugs.   (Rn. 134 – 135) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Computerbetrug, Online-Banking, Zugangsdaten, TAN-Verfahren, Mittäterschaft, Beihilfe, Gewerbsmäßigkeit
Rechtsmittelinstanz:
BGH Karlsruhe, Beschluss vom 11.08.2020 – 6 StR 221/20
Fundstelle:
BeckRS 2020, 20945

Tenor

1. Der Angeklagte ... ist schuldig des gewerbs- und bandenmäßigen Computerbetrugs in 8 tatmehrheitlichen Fällen.
2. Der Angeklagte ... wird deswegen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren 7 Monaten verurteilt.
3. Der Angeklagte ... ist schuldig des gewerbs- und bandenmäßigen Computerbetrugs in 8 tatmehrheitlichen Fällen.
4. Der Angeklagte ... wird deswegen zu einer
5. Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren 1 Monat verurteilt. Der Angeklagte … ist schuldig des gewerbs- und bandenmäßigen Computerbetrugs in 8 tatmehrheitlichen Fällen.
6. Der Angeklagte … wird deswegen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren 2 Monaten verurteilt.
7. Der Angeklagte … ist schuldig des gewerbs- und bandenmäßigen Computerbetrugs.
8. Der Angeklagte … wird deswegen zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr 1 Monat verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
9.Gegen den Angeklagten ... wird die Einziehung eines Geldbetrages in Höhe von 62.840,00 EUR zu Gunsten der Geschädigten angeordnet, hiervon in Höhe eines Teilbetrages in Höhe von jeweils 20.946,66 EUR jeweils als Gesamtschuldner mit den Angeklagten ... und ... und in Höhe eines weiteren Teilbetrages von 3.000 EUR als Gesamtschuldner mit dem Angeklagten ... .
10.Gegen den Angeklagten ... wird die Einziehung des MacBook Air A 1466, EMC3178, angeordnet.
11.Gegen den Angeklagten ... wird die Einziehung des Acer Notebook N17Q1 Aspire 3 angeordnet.
12.Gegen den Angeklagten ... wird die Einziehung des MacBook Apple Air A1466, EMC2632, angeordnet.
13.Die Angeklagten haben die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen zu tragen. Soweit das Verfahren nach §§ 154, 154a StPO eingestellt wurde, fallen die Kosten und notwendigen Auslagen der Angeklagten der Staatskasse zur Last.  

Entscheidungsgründe

(abgekürzt gem. § 267 Abs. 4 StPO hinsichtlich des Angeklagten …) (abgekürzt gem. § 267 Abs. 4 StPO hinsichtlich des Angeklagten … …)
Vorspann
1
Den vier Angeklagten, die allesamt aus dem Großraum … stammen, lag zur Last, im Zeitraum wenige Tage vor dem oder am 09.05.2018 bis wenige Tage vor dem oder am 13.11.2018, Zugangsdaten zu Online-Banking-Konten von Sp.nkunden, die ihnen zuvor in Listenform auf einem Cloudspeicherdienst („Z.“) durch bislang unbekannte Täter zur Verfügung gestellt wurden, auf ihre Funktionsfähigkeit und im Erfolgsfall auf die Höhe des Kontostands überprüft und anschließend eine Änderung des TAN-Verfahrens durch Kontaktaufnahme mit Bankmitarbeitern veranlasst zu haben. Auf diese Weise sollen die Angeklagten oder ihre unbekannt gebliebenen Mittäter in die Lage versetzt worden sein, unberechtigt insgesamt ca. 1,1 Mio EUR von den Konten der geschädigten Bankkunden auf Drittkonten zu überweisen, wovon etwa 270.000,00 EUR im Wege des sog. „Recalls“ zurückgeführt werden konnten. Die Angeklagten sollen als Entlohnung ein Drittel des jeweiligen Abverfügungsbetrages erhalten haben.
2
Zunächst wurde eine Verständigung mit den Angeklagten ... und … getroffen, wonach sich bei weitgehend geständigen Einlassungen die Gesamtfreiheitsstrafen bei … im Hinblick auf die geleistete Aufklärungshilfe zwischen 2 Jahren 2 Monaten bis 2 Jahren 6 Monaten, bei … zwischen 3 Jahren 4 Monaten und 4 Jahren 2 Monaten und bei … im Bereich zwischen 3 Jahren 10 Monaten und 4 Jahren 6 Monaten (wegen dessen Funktion als Bindeglied zu den unbekannten Tätern und weil über sein Bitcoin Wallet alle Zahlungen der unbekannten Täter liefen) bewegen wird.
3
Nach umfangreicher Beweisaufnahme ist die Kammer davon überzeugt, dass die Angeklagten ... und … einen gewerbs- und bandenmäßigen Computerbetrug in 8 tatmehrheitlichen Fällen und der Angeklagte … in einem Fall begangen haben, wobei aufgrund der Beweisaufnahme im Rahmen der umfassenden Kognitionspflicht des Gerichts die einzelnen Tatkomplexe abweichend von der Anklage 34 KLs 740 Js 1526/18 - Seite 5 - weitgehend neu zusammengefasst werden mussten. Zentrale Beweismittel für das Gericht waren dabei die umfassenden Geständnisse der Angeklagten … und …, die weitgehend geständigen Einlassungen der Angeklagten … und … sowie die auf den sichergestellten Datenträgern der Angeklagten aufgefundenen objektiven Beweismittel.
4
Nach Hinweis der Kammer, dass der verständigte Strafrahmen hinsichtlich der Strafuntergrenze nicht ausreichen würde, erfolgte am letzten Verhandlungstag eine erneute Verständigung mit einer Reduktion der Strafrahmen hinsichtlich der Angeklagten … und …; hinsichtlich des Angeklagten … erfolgte keine Verständigung mehr.
5
Die Kammer sah bei allen Angeklagten einen Nachweis gegeben, dass mindestens 8 Z.Listen (Angeklagte ... und …) bzw. 1 Z.-Liste (Angeklagter …) und damit zusammenhängende Listen bearbeitet wurden, was zu 62 Abverfügungen im Gesamtwert von 394.548,90 EUR von den Konten von 20 Sp.nkunden führte (Recall in Höhe eines Teilbetrages 40.388,59 EUR). Ein Teil der in der Anklage aufgeführten Fälle der Abverfügungen wurde nach §§ 154, 154a StPO beschränkt. Die Kammer hat die Angeklagten entsprechend dem Urteilstenor jeweils zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, die bei dem Angeklagten … zur Bewährung ausgesetzt werden konnte.
A. Zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten
I. Angeklagter …
1. Lebenslauf
6
Der Angeklagte … wurde am ... 1992 in N., Us., geboren und hat zwei jüngere Brüder, u.a. den Angeklagten …. Er ist deutscher Staatsangehöriger und wuchs bei seinen Eltern in geordneten Verhältnissen auf. 1994 emigrierte er mit seiner Familie nach Deutschland. Seine Mutter ist Hausfrau, sein Vater als Maschinenführer tätig.
7
Nach dem Besuch des Kindergartens wurde er 1999 altersgerecht in die Grundschule eingeschult. Von 2003 bis 2010 besuchte … die Mittelschule, die er mit Abgangszeugnis verließ. Anschließend war er von 2011 bis 2012 zunächst für eine Zeitarbeitsfirma tätig, bevor er im Zeitraum von 2012 bis 2013 auf einer Abendschule den Realschulabschluss erfolgreich nachholte. Seit 2013 (bis zu seiner Inhaftierung) war der Angeklagte … selbständig im Vertrieb von Druckerzeugnissen tätig. Von 2013 bis 2016 besuchte der Angeklagte eine Fachhochschule, um das Wirtschaftsabitur zu erlangen, welche er jedoch 2016 abbrach. Seitdem war er bis zu seiner Inhaftierung zusammen mit seinem Bruder, dem Angeklagten …, auch für die … tätig.
8
Der kinderlose Angeklagte hatte etwa zwei Jahre lang eine Lebensgefährtin, die Beziehung endete während der Inhaftierung.
9
Der Angeklagte hat kein nennenswertes Vermögen, aus einer Fahrzeugfinanzierung hat er Schulden im Umfang von etwa 3.000,00 - 4.000,00 EUR. Er hat eine Fahrerlaubnis der Klasse
B.
10
Nennenswerte Erkrankungen oder Beschwerden hat der Angeklagte …, der in seiner Freizeit Wassersport betreibt und Snowboard fährt, nicht.
2. Strafrechtliches Vorleben
11
Der Angeklagte ist bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten.
3. Haftdaten
12
Der Angeklagte … befindet sich nach seiner Festnahme am 29.11.2018 seit 30.11.2018 ununterbrochen in Untersuchungshaft zunächst aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts … vom 30.11.2018, in der Folgezeit aufgrund erweiterten Haftbefehls des Landgerichts … vom 22.08.2019.
II. Angeklagter …
1. Lebenslauf
13
Der 1996 in … geborene Angeklagte … ist deutscher Staatsangehöriger. Hinsichtlich der familiären Verhältnisse wird auf die Ausführungen zum Angeklagten … (A.I.1.) verwiesen.
14
Nach Besuch des Kindergartens wurde der Angeklagte … 2003 mit 7 Jahren altersgerecht eingeschult. Bis 2007 besuchte er die Grundschule in … und wechselte anschließend auf ein Sportgymnasium, welches er bis zur 11. Klasse (2015) besuchte. Die  10. Jahrgangsstufe hatte er freiwillig wiederholt. Das Betreiben von Geräteturnen war ihm aus sportlicher Sicht nicht weiter möglich. Das Abitur hat der Angeklagte nicht abgelegt. Er besuchte sodann die Berufsschule, welche er 2017 mit der mittleren Reife abschloss.
15
… begann bereits während der Schulzeit eine Firma aufzubauen und absolvierte für diese Zwecke ein Praktikum bei der …. Nach Abschluss der Berufsschule gründete er die … zusammen mit seinem Bruder, wobei er als Geschäftsführer und Alleingesellschafter tätig war. Um die Buchhaltung kümmerte sich vorwiegend der Angeklagte …. Auch der Angeklagte … war von Anfang an bei der … tätig.
16
Vor der Inhaftierung hatte der kinderlose Angeklagte … über einen Zeitraum von etwa 3 Jahren eine Lebensgefährtin. Die Beziehung endete nach Inhaftierung.
17
Der Angeklagte hat kein nennenswertes Vermögen und lediglich geringfügige Schulden in Höhe von etwa 1.800,00 EUR. Zuletzt verdiente er mit der … etwa 400,00 EUR monatlich, die er aus der Firma entnahm.
18
Der Angeklagte … hat keinen Führerschein und betreibt in seiner Freizeit gelegentlich Geräteturnen.
19
Nennenswerte Erkrankungen oder Beschwerden liegen bei … nicht vor.
20
Er konsumiert keine Drogen und Alkohol lediglich in sozialüblichem Umfang.
2. Strafrechtliches Vorleben
21
Der Angeklagte ist bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten.
3. Haftdaten
22
Der Angeklagte … befand sich nach seiner Festnahme am 29.11.2018 seit 30.11.2018 in Untersuchungshaft zunächst aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts … vom 30.11.2018, in der Folgezeit aufgrund erweiterten Haftbefehls des Landgerichts … vom 22.08.2019. Mit Beschluss der Kammer vom 29.11.2019 wurde der Haftbefehl gegen Auflagen außer Vollzug gesetzt und mit weiterem Beschluss vom 04.02.2020 aufgehoben.
III. Angeklagter …
1. Lebenslauf
23
Der 1996 in Ch. geborene Angeklagte … wuchs mit einem älteren Bruder in geordneten Verhältnissen auf. Seine Eltern sind seit 2014 geschieden.
24
Im Jahr 2003 wurde er altersgerecht mit 6 Jahren in die Grundschule in N. eingeschult. Im Jahr 2007 wechselte … in die Realschule, die er 2013 mit dem Realschulabschluss abschloss. Den Versuch, das Abitur zu erlangen, brach … im ersten Halbjahr der 12. Klasse - belastet durch die zeitgleiche Trennung seiner Eltern - ab. 2015 verließ er die Schule endgültig.
25
Es schloss sich eine 1-jährige Phase der Jobsuche mit der Absolvierung gelegentlicher Praktika an. 2016 begann er eine Tätigkeit bei der von … betriebenen … auf Minijob-Basis. Ende 2017 machte sich der Angeklagte … als Textilveredler selbständig und plante einen Online-Shop zu eröffnen.
26
Der kinderlose Angeklagte hat seit etwa 1,5 Jahren eine feste Beziehung.
27
Der Angeklagte … hat weder nennenswertes Vermögen noch Schulden. Vor seiner Inhaftierung hatte er mit seinem über … betriebenen Online-Shop Einkünfte von etwa 600,00 - 900,00 EUR monatlich.
28
Er hat eine Fahrerlaubnis der Klasse B und betätigt sich in seiner Freizeit als DJ.
29
Der Angeklagte … hat keine Probleme mit Alkohol oder Drogen, nennenswerte Erkrankungen weist der Angeklagte ebenfalls nicht auf.
2. Strafrechtliches Vorleben
30
Der Angeklagte … ist bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten.
3. Haftdaten
31
Der Angeklagte … befindet sich nach seiner Festnahme am 29.11.2018 seit 30.11.2018 ununterbrochen in Untersuchungshaft zunächst aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts … vom 30.11.2018, in der Folge aufgrund des erweiterten Haftbefehls des Landgerichts … vom 22.08.2019.
IV. Angeklagter …
1. Lebenslauf
32
Der Angeklagte … ist kasachischer Staatsangehöriger. Er wurde am ... 1990 in Ak., K., geboren und wuchs mit einem älteren Bruder auf. Mit 6 Jahren emigrierte er mit seiner Mutter und seinem Bruder nach Deutschland, die Ehe der Eltern wurde zuvor geschieden. Seine Mutter ist als Produktionshelferin tätig.
33
In Deutschland besuchte … bis 2007 die Realschule, die er mit dem Realschulabschluss beendete. Anschließend wechselte er auf ein Gymnasium in … und legte dort 2010 das Abitur ab. Ein anschließendes Studium der Wirtschaftswissenschaften brach der Angeklagte ab.
34
Ab 2017 war der Angeklagte bei der … zunächst auf 500-Euro-Basis tätig, ab April 2018 sodann in Festanstellung als Produktmanager mit einem Bruttogehalt von 1.200,00 EUR. Im Rahmen dieser Tätigkeit war er mit der Anleitung von Auszubildenden sowie Lager- und Logistikaufgaben betraut. Ab November 2018 sollte die Vergütung auf 2.200,00 EUR brutto steigen, wozu es infolge seiner Inhaftierung nicht kam. Neben der Angestelltentätigkeit versuchte … sich eine Existenz als Selbständiger aufzubauen. Hierzu bot er online Saisonarbeiten an und war von November 2018 bis April 2019 als Subunternehmer der Deutschen Bahn mit Winterdiensttätigkeiten befasst, wobei er allerdings nur Verluste erzielte.
35
Der Angeklagte hat keine nennenswerten Schulden. Aus einem Hausverkauf 2014/2015 erlöste er 30.000,00 EUR, woraus er Rücklagen bildete.
36
Der kinderlose Angeklagte lebt in keiner Beziehung. Seine letzte Beziehung endete vor der Inhaftierung.
37
Er ist im Besitz einer Fahrerlaubnis Klasse B und betreibt in seiner Freizeit Sport (Tennis, Laufen, Krafttraining).
38
Nennenswerte Erkrankungen weist der Angeklagte … nicht auf, er konsumiert keine Drogen, Alkohol nur in sozialüblichem Umfang.
2. Strafrechtliches Vorleben
39
Der Angeklagte ist bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten.
3. Haftdaten
40
Der Angeklagte … befand sich nach seiner Festnahme am 29.11.2018 seit 30.11.2018 in Untersuchungshaft zunächst aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts … vom 30.11.2018, im weiteren Verlauf aufgrund erweiterten Haftbefehls der Kammer vom 22.08.2019. Mit Beschluss des Landgerichts … vom 29.11.2019 wurde der Haftbefehl gegen Auflagen außer Vollzug gesetzt und mit Beschluss des Landgerichts … vom 04.02.2020 aufgehoben.
B. Festgestellter Sachverhalt
41
Der Angeklagte … war unter einem Pseudonym … auf der Internetplattform „cr..cq“ (nachfolgend als „Cr.“ bezeichnet) als Nutzer angemeldet. Dort kam er in Kontakt zu einer Person, die unter dem Pseudonym … auftrat. Dieser bot dem Angeklagten … an, sich an Handlungen zu beteiligen, bei denen mithilfe von inhaltlich falschen E-Mails Sp.nkunden auf angebliche Sp.nseiten im Internet gelockt und zur Preisgabe ihrer Kontodaten gebracht werden sollten, um sich sodann mit diesen Daten Gelder von den Sp.nkonten dieser Kunden zu verschaffen.
42
Im Frühjahr 2019 geriet die von den Angeklagten … und … betriebene … in zunehmend wirtschaftliche Schwierigkeiten. Die Entnahmen des Angeklagten … bzw. Entlohnung des Angeklagten … beliefen sich zuletzt lediglich auf etwa 400,00 EUR pro Monat Zu einem unbekannten Zeitpunkt, spätestens aber Anfang Mai 2018 kamen die Angeklagten …, der als einziger der Angeklagten gegenüber … auftrat und Kontakt zu diesem hielt, … und … überein, das Angebot des … anzunehmen und diesen bzw. dessen Hintermänner in den Genuss von Geldern von arglosen Sp.nkunden zu bringen. Hierfür sollte eine Beteiligung in Höhe von einem Sechstel der abverfügten Geldbeträge, von … an … überwiesen werden, wobei zwischen …, … und … vereinbart war, dass dieser Betrag zu gleichen Teilen untereinander geteilt würde. Durch den gemeinsamen illegalen Einsatz ihrer Kräfte wollten sich die Angeklagten auf nicht absehbare Zeit eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang verschaffen.
43
In der Umsetzung dieses Vorhabens mieteten zumindest die Angeklagten … und … unter den Pseudonymen … und … Server bei … an, und stellten diese sodann … zur Verfügung. Darüber wurden sodann mit Billigung der drei genannten Angeklagten E-Mails an Sp.nkunden versendet - ohne dass die drei Angeklagten insoweit näher beteiligt waren. In diesen E-Mails wurden die Sp.nkunden aufgefordert, sich über einen Link auf eine vorbereitete Internetseite weiterleiten zu lassen, die aussah wie eine Seite der Sp.. Dort wurden die Kunden unter einem Vorwand, die Sp. sei verpflichtet, die Gültigkeit aller gespeicherten personenbezogenen Daten zu überprüfen, dazu gebracht, ihre Zugangsdaten zu ihren Homebanking-Zugängen bei der Sp. einzugeben.
44
… oder dessen weitere Hintermänner nutzten diese Daten teils ohne Mitwirkung der hiesigen Angeklagten zu unberechtigten Überweisungen, teils wurden mit den so „abgephishten“ Daten der Sp.nkunden Listen erstellt, in welche die Zugangsdaten zu deren Online-Banking-Accounts (Bezeichnung der Sp., Benutzername oder Kontonummer, PIN) aufgeführt wurden. In letzterem Fall teilte „…“ dem Angeklagten … mit, dass er demnächst neue Listen beim Cloudspeicherdienst Z. einstellen würde, wobei es sich bei Z. um einen Cloudspeicher handelt, der seinen Nutzern auf der Internetseite … in der Rubrik … die Möglichkeit bietet, über ein als Schnittstelle gestaltetes Nutzerkonto mit weiteren Nutzern gemeinsam Dateien zu bearbeiten.
45
In der Folgezeit loggten sich die Angeklagten ... und … über den Benutzernahmen … und ein zugehöriges Passwort, das diesen von „…“ zur Verfügung gestellt wurde, bei Z. ein. Mittels dieser Zugangsdaten war ein zeitgleiches Einloggen mehrerer Personen von unterschiedlichen Rechnern sowie ein zeitgleiches Bearbeiten der auf dem Cloudspeicherdienst Z. eingestellten Listen möglich.
46
Um sich in den Genuss der vereinbarten Beteiligung an der Beute zu bringen, loggten sich die Angeklagten daher mit den ihnen über die Z.-Listen zur Verfügung gestellten Daten in die aufgeführten Sp.nkonten ein und überprüften und notierten im Erfolgsfall den Kontostand. Anschließend brachten sie in den bei Z. eingestellten Listen farbige Markierungen an, um die Validität der Daten und den Kontostand zu illustrieren. Dabei stand in der Regel grün für „valide“ Logins, rot für „invalide“ Logins und gelb für „unbrauchbare“ Logins - wobei die Markierungen nach erfolgreichen Abbuchungen und nachfolgenden Kontosperrungen teilweise angepasst wurden. Sodann änderten die Angeklagten das TAN- Verfahren. Hierzu nahmen Sie über den Online-Chat der jeweiligen Sp. oder per EMail Kontakt zu einem Bankmitarbeiter auf und baten diesen mittels eines vorgefertigten Textes darum, das TAN-Verfahren dringend auf eine andere Mobilfunknummer ändern zu müssen. Regelmäßig gaben die Angeklagten …, … und … sinngemäß wahrheitswidrig vor, sich auf Urlaubsreise o.ä. zu befinden und dringend eine Überweisung tätigen zu müssen. War ihnen das gelungen, trugen sie das positive Ergebnis ihrer Tätigkeit mit samt dem Kontostand in die Z.-Liste ein, damit „…“ oder dessen Hintermänner sie abrufen konnten.
47
Die Bearbeitung der Z.-Listen erfolgte dabei mit Wissen und Wollen der Angeklagten teilweise zusammen mit weiteren unbekannten Dritten. Der Angeklagte … nahm diese Bearbeitung wahr und billigte dies. Letztlich kam es darauf an, die zur Verfügung gestellten Listen möglichst schnell abarbeiten zu können.
48
Wie von den Angeklagten beabsichtigt, verfügte „…“ oder dessen Hintermänner kurze Zeit später unter Ausnutzung des geänderten TAN-Verfahrens selbst oder über Dritte die höchstmögliche Summe - teils in mehreren Einzelvorgängen - vom betroffenen Konto ab und brachten sich so in den Genuss der Überweisungsbeträge, auf die - wie die Angeklagten wussten - weder die Angeklagten noch „…“ oder dessen Hintermänner unter irgendeinem Gesichtspunkt einen Anspruch hatten.
49
Anschließend überwies „…“ oder sonstige unbekannt gebliebenen Personen ein Sechstel der erfolgreich abverfügten Gelder auf das Konto-Nr. … bei der … (einer Tochter der … Bank ….). Die dort eingehenden Geldbeträge entnahm der Angeklagte …, tauschte diese in Bitcoins um und überwies diese auf seine Bitcoin-Wallet. Anschließend überlies … den Angeklagten … und … jeweils ein Drittel der erlangten Geldbeträge, ebenfalls in Bitcoins.
50
Die Angeklagten ... und … prüften auf die beschriebene Art und Weise ab einem nicht näher bekannten Zeitpunkt am 09.05.2018 oder wenige Tage zuvor bis zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt am 13.11.2018 oder wenige Tage zuvor die unten genannten Z.-Listen.
51
Auf die geschilderte Art und Weise gelang es den Angeklagten ... und …, den „…“ oder dessen Hintermänner in die Lage zu versetzen, im Zeitraum 09.05.2018 bis 13.11.2018 Abverfügungen im Gesamtwert von insgesamt 394.548,90 EUR von Konten von Sp.nkunden zu treffen. Den Bankkunden entstand ein entsprechender Schaden, der seinerseits teilweise von den betroffenen Sp.n zu ihren Lasten reguliert wurde. Lediglich in Höhe eines Teilbetrages 40.388,59 EUR gelang es der jeweiligen Sp. die Überweisung im Wege des sog. „Recalls“ noch rechtzeitig rückgängig zu machen, da in diesen Fällen die Gelder noch nicht vom Zielkonto weiterverfügt worden waren. In 3 Fällen mit einem Gesamtumfang von 30.050,00 EUR scheiterten die Versuche einer Abverfügung des „…“ oder dessen Hintermänner.
52
Im Einzelnen handelt es sich um die nachfolgend unter B.I. bis B. VII. aufgeführten Fälle.
53
Spätestens am oder kurz vor dem 12.11.2018 entschloss sich der Angeklagte …, Teil des gemeinsamen Unterfangens der Angeklagten zu werden und mit diesen und dem „…“ bzw. dessen Hintermännern gemeinsam arglose Sp.nkunden, um Geldbeträge zu bringen. Hierzu schloss er sich den übrigen Angeklagten mit deren Einverständnis an (Fälle B.VIII.)
54
Der „…“ überwies dem Angeklagten … für seine oben dargestellte Tätigkeit Bitcoins im Wert von umgerechnet 62.840,00 EUR auf das oben genannte Konto bei der …., welcher - wie dargestellt - seinerseits jeweils 20.946,66 EUR an … und … sowie 3.000,00 EUR an … weiterleitete.
55
Auch der Angeklagte …, dem ebenso wie den anderen Angeklagten sämtliche Abläufe bekannt waren, wollte sich durch den gemeinsamen Einsatz mit den Angeklagten und dem „…“ bzw. dessen Hintermänner auf nicht absehbare Zeit eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang verschaffen.
56
Im Einzelnen liegen den Angeklagten folgende Fälle zur Last: I. Z.-Listen „OBS logs” / “Kopie von OBS logs“

Sp. des Geschädigten

Versuch Ja/Nein

IBAN des Abverfügungskontos

Sp.nkunden

Datum Abverfügung

Summe in

IBAN des Ziel kontos

Name des Empfängers

Polizeil.

Fall-Nr.

Fall nach Anklage

Sp. …

Nein

… …

09.05.2018

18.700,00

41

A. I.

II. Z.-Listen „Logs 850 CHECKED

Sp. des Geschädigten

Versuch Ja/Nein

IBAN des Abverfügungskontos

Sp.nkunden

Datum Abverfügung

Summe in

IBAN des Ziel kontos

Name des Empfängers

Polizeil.

Fall-Nr.

Fall nach Anklage

Nein

… …

04.07.2018

14.978,65

29

A. V.1.

Nein

… …

04.07.2018

14.978,65

29

A. V.1.

Nein

… …

06.07.2018

4.968,15

29

A. V.1.

Nein

… …

09.07.2018

15.000,00

29

A. V.1.

Nein

… …

09.07.2018

14.500,00

29

A. V.1.

Nein

… …

09.07.2018

14.837,72

29

A. V.1.

Nein

… …

10.07.2018

14.987,13

29

A. V.1.

Nein

… …

11.07.2018

4.700,29

29

A. V.1.

Nein

… …

04.07.2018

3.202,45

29

A. V.2.

Nein

… …

06.07.2018

4.968,15

29

A. V.2.

Nein

… …

23.07.2018

1.100,00

42

A. VI.3.

Nein

… …

25.07.2018

1.100,00

42

A. VI.3.

57
Die Überweisungen vom Konto … konnten im Wege des Recall zurückgebucht werden, ebenso die Überweisungen vom Konto der ….
III. Z.-Listen „Neuer Spam - checked“ / „Neuer Spamm“ / „Unbenannte Tabelle [8]“ / „Unbenannte Tabelle Überweisungen“

Sp. des Geschädigten

Versuch Ja/Nein

IBAN des Abverfügungskontos

Sp.nkunden

Datum Abverfügung

Summe in

IBAN des Ziel kontos

Name des Empfängers

Polizeil.

Fall-Nr.

Fall nach Anklage

Nein

… …

20.07.2018

3.000,00

7

A. VI.1.

Nein

… …

20.07.2018

3.000,00

7

A. VI.1.

Nein

… …

24.07.2018

10.000,00

32

A. VI.2.

Ja

… …

25.07.2018

10.000,00

9

A. VI.4.

Nein

… …

26.07.2018

5.000,00

9

A. VI.1.

Nein

… …

26.07.2018

10.000,00

9

A. VI.1.

Nein

… …

06.08.2018

1.000,00

9

A. VI.1.

IV. Z.-Liste “Tabelle Logs Wids - checked“

Sp. des Geschädigten

Versuch Ja/Nein

IBAN des Abverfügungskontos

Sp.nkunden

Datum Abverfügung

Summe in

IBAN des Ziel kontos

Name des Empfängers

Polizeil.

Fall-Nr.

Fall nach Anklage

Nein

… …

13.09.2018

15.000,00

36

A. VIII.2

Nein

13.09.2018

15.000,00

36

A. VIII.2

V. Z. Listen “Tabelle filthyfew 1312 - checked” / “Filthy 10“

Sp. des Geschädigten

Versuch Ja/Nein

IBAN des Abverfügungskontos

Sp.nkunden

Datum Abverfügung

Summe in

IBAN des Zielk ontos

Name des Empfängers

Polizeil.

Fall-Nr.

Fall nach Anklage

Nein

… …

19.09.2018

9.800,00

44

A. X.2.

Nein

… …

20.09.2018

9.800,00

44

A. X.2.

Nein

… …

26.09.2018

5.000,00

16

A. X.1.

Nein

… …

26.09.2018

5.000,00

16

A. X.1.

Nein

… …

26.09.2018

15.000,00

16

A. X.1.

Nein

… …

27.09.2018

5.000,00

16

A. X.1.

Nein

… …

27.09.2019

15.000,00

16

A. X.1.

58
Die Überweisungen vom Konto … konnten im Wege des Recall zurückgebucht werden.
VI. Z.-Listen „Filthy 1300 Roli für jeden nach der aktion CHECKED“ / „cpt“ / „Lays“ / „Erfolg“ / „Uncle road to 20 kg Gold CHECKED“ / „Damit arbeiten wir gerade“

Sp. des Geschädigten

Versuch Ja/Nein

IBAN des Abverfügungskontos

Sp.nkunden

Datum Abverfügung

Summe in

IBAN des Ziel kontos

Name des Empfängers

Polizeil.

Fall-Nr.

Fall nach Anklage

Nein

… …

01.10.2018

2.500,00

17

A. XI.1.

Nein

… …

01.10.2018

5.000,00

17

A. XI.1.

Nein

… …

02.10.2018

9.900,00

18

A. XI.1.

Ja

… …

04.10.2018

15.000,00

51

A. IX.4

Nein

… …

04.10.2018

6.200,00

37

A. IX.2.

Nein

… …

04.10.2018

4.400,10

37

A. IX.2.

Nein

… …

04.10.2018

4.583,95

37

A. IX.2.

Nein

… …

04.10.2018

5.500,00

37

A. IX.2.

Nein

… …

04.10.2018

4.875,79

37

A. IX.2.

Nein

… …

04.10.2018

5.612,99

37

A. IX.2.

Nein

04.10.2018

7.000,00

20

A. XI.1.

Nein

… …

04.10.2018

2.000,00

20

A. XI.1.

Nein

… …

04.10.2018

2.000,00

38

A. IX.2.

Nein

… …

04.10.2018

2.800,00

38

A. IX.2.

Nein

… …

04.10.2018

7.000,00

38

A. IX.2.

Nein

… …

08.10.2018

4.800,00

39

A. IX.2.

Nein

… …

09.10.2018

1.500,00

21

A. XI.1.

Nein

… …

09.10.2018

500,00

21

A. XI.1.

Nein

… …

10.10.2018

15.000,00

40

A. XI.2.

Nein

… …

10.10.2018

12.000,00

40

A. XI.2.

Nein

… …

10.10.2018

4.500,00

40

A. XI.2.

Nein

… …

10.10.2018

3.742,00

40

A. XI.2.

Nein

… …

11.10.2018

4.094,89

40

A. XI.2.

Nein

… …

11.10.2018

… …

40

A. XI.2.

Nein

… …

10.10.2018

… …

40

A. XI.3.

59
Die Überweisung von 4.417,99 € vom Konto … konnte im Wege des Recall zurückgebucht werden.
VII. Z.-Listen „wids sep2 - checked” / “Wids September Rudi” / “Kopie von Wids September Rudi“

Sp. des Geschädigten

Versuch Ja/Nein

IBAN des Abverfügungskontos

Sp.nkunden

Datum Abverfügung

Summe in

IBAN des Ziel kontos

Name des Empfängers

Polizeil.

Fall-Nr.

Fall nach Anklage

Nein

… …

03.10.2018

500,00 €

19

A. XI.1.

Nein

… …

03.10.2018

4.500,00

19

A. XI.1.

Nein

… …

04.10.2018

3.000,00

19

A. XI.1.

Nein

… …

04.10.2018

2.000,00

19

A. XI.1.

VIII. Z.-Liste „Filthy - letzte liste danach chillen und microsoft + apple aufkaufen - checked“

Sp. des Geschädigten

Versuch Ja/Nein

IBAN des Abverfügungskontos

Sp.nkunden

Datum Abverfügung

Summe in

IBAN des Ziel kontos

Name des Empfängers

Polizeil.

Fall-Nr.

Fall nach Anklage

Nein

… …

12.11.2018

2.500,00

48

B. III.1.

Nein

… …

12.11.2018

1.000,00

48

B. III.1.

Nein

… …

13.11.2018

2.500,00

48

B. III.1.

Ja

… …

12.11.2018

5.050,00

48

B. III.2.

60
B. Die tatsächlich erfolgten Überweisungen vom Konto … konnten allesamt im Wege des Recall zurückgebucht werden. Beweiswürdigung
I. Verfahrensabsprache
61
In der Hauptverhandlung hat am letzten Verhandlungstag eine Verständigung im Sinne des § 257c StPO stattgefunden. Mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten … und … wurde eine Verständigung dahingehend getroffen, dass bei einer geständigen Einlassung hinsichtlich eines Teils der angeklagten Fälle - die vorher mit rechtlichem Hinweis abweichend von der Anklage neu zusammengefasst worden waren - bei dem Angeklagten … eine Gesamtfreiheitsstrafe im Bereich zwischen 3 Jahre 7 Monate und 4 Jahre 6 Monate und bei dem Angeklagten … zwischen 3 Jahre 2 Monaten bis 4 Jahre 2 Monate verhängt wird.
62
Bereits zuvor war zunächst eine Verständigung mit den Angeklagten ... und … getroffen worden, wonach sich bei weitgehend geständigen Einlassungen die Gesamtfreiheitsstrafen bei … im Hinblick auf die geleistete Aufklärungshilfe zwischen 2 Jahren 2 Monaten bis 2 Jahren 6 Monaten, bei … zwischen 3 Jahren 4 Monaten und 4 Jahren 2 Monaten und bei … im Bereich zwischen 3 Jahren 10 Monaten und 4 Jahren 6 Monaten bewegen würde. Eine Verständigung hinsichtlich des Angeklagten … erfolgte zu keinem Zeitpunkt.
63
Am letzten Verhandlungstag wies die Kammer darauf hin, dass der verständigte Strafrahmen hinsichtlich der Strafuntergrenze nicht ausreichen würde. Daher erfolgte - wie oben dargestellt - eine erneute Verständigung mit einer Reduktion der Strafrahmen hinsichtlich der Angeklagten … und …. Mit dem Angeklagten … kam keine neue Verständigung zustande.
II. Feststellungen zu Lebenslauf, Persönlichkeit, Vorstrafen und Haft
64
Die Feststellungen zum Lebenslauf der vier Angeklagten beruhen auf deren eigenen Angaben in der Hauptverhandlung. Die Kammer hatte keine Anhaltspunkte, die diesbezüglichen Einlassungen in Zweifel zu ziehen.
65
Die Feststellungen zur Vorstrafenfreiheit der Angeklagten ergeben sich aus den jeweiligen Bundeszentralregisterauszügen vom 13.08.2019, die in der Hauptverhandlung verlesen wurden.
66
Die Haftdaten wurden der Akte entnommen und von den Angeklagten jeweils als zutreffend anerkannt.
III. Feststellungen zur Kontaktaufnahme zu „…“ und zur Anmietung der Server bei VPS2day
67
Die Feststellungen der Kammer zum Vortatgeschehen, insbesondere der Kontaktaufnahme des … zu dem „…“ im Crimenetwork und zur Anmietung der Server durch … und … unter fremdem Namen bei … beruhen maßgeblich auf dem umfassenden Geständnis des … und den Angaben des … (siehe hierzu auch C.IV.1.a) und)).
68
Dies deckt sich mit den Angaben des uneidlich vernommenen Zeugen KHK ….
69
Dieser konnte bekunden, dass sich im Rahmen der Ermittlungen gezeigt hätte, dass die Versendung von Phishing-Mails, an verschiedene Bankkunden über … erfolgt sei. Die dahinterstehende IP-Adresse sei der … zuzuordnen, die über das Tochterunternehmen VPS2day virtuelle Server an eine Person mit Fakepersonalien („…“ und “ …“) vermietet habe. Hierbei sei die E-Mail-Adresse … hinterlegt gewesen, auf welche von einer IP-Adresse zugegriffen wurde, die der … zuzuordnen gewesen sei. Bezüglich der Überwachung des durch „…“ angemieteten Server sei eine Remotedesktopverbindung zu einer IP-Adresse festgestellt worden, die … zugeordnet war, dem Hauseigentümer des Anwesens … in …, der eine Wohnung im Anwesen an den Angeklagten … vermietet hatte.
70
Der Angeklagte … bestätigte, die genannte E-Mail-Adresse …, genutzt zu haben. Der Name sei gewählt worden, da er kurz zuvor einen Peter Pan Film gesehen habe.
Feststellungen zum Tatgeschehen
1. Angaben der Angeklagten
71
Die Feststellungen der Kammer zu den abgeurteilten Taten beruhen maßgeblich auf den vollumfänglich geständigen Angaben der Angeklagten … und … und den weitgehend geständigen Einlassungen der Angeklagten … und … in der Hauptverhandlung. Es gab keinen Grund, an der Richtigkeit ihrer Darstellung zu zweifeln. Die Kammer schenkt den geständigen Einlassungen der Angeklagten uneingeschränkt Glauben. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb die Angeklagten sich selbst in derart erheblichem Umfang zu Unrecht belasten sollten.
a) (weitgehend) geständige Angaben des Angeklagten …
72
Der Angeklagte …, welcher als einziger der Angeklagten bereits geständige Angaben im Ermittlungsverfahren machte, schilderte im Rahmen der Hauptverhandlung anschaulich, glaubhaft und nachvollziehbar, wie die Angeklagten an die Z.-Listen gelangt sind, in denen die Login-Daten der Sp.nkunden aufgelistet waren, sowie die anschließende Prüfung der Werthaltigkeit der Konten, die Eintragung von Daten in die Z.Listen und die Kontaktaufnahme zu den Kundenberatern der Sp.n zum Zwecke der Änderung des TAN-Verfahrens nach Komplettüberprüfung einer Liste.
73
Textdokumente seien von ihm nicht erstellt worden, ihm sei alles zugeleitet worden. Man habe nie Telefonate mit den Bankmitarbeitern geführt, da andere aus dem Crimenetwork dahingehend schlechte Erfahrungen gemacht hätten.
74
Nach seinen Angaben hätten die Angeklagten teils in einer eigenen Liste, teils gemeinsam an einer Liste gearbeitet. Es habe eine Zusammenarbeit der Angeklagten gegeben, wobei er nicht wisse, wer in welchem Umfang an den Taten partizipiert habe, es habe aber untereinander kein Misstrauen hinsichtlich der Entlohnung gegeben. Der Angeklagte … sei erst später hinzugekommen, vielleicht ab September 2018. Der Angeklagte habe sich durch seine Handlungen eine Einnahme generieren wollen.
75
Eine Bearbeitung sei in Echtzeit gelaufen, Änderungen seien auch auf den anderen Laptops zu sehen gewesen, nicht jedoch, welcher Nutzer die Änderungen vorgenommen habe. Er habe von seinem Bruder [Anmerkung: dem Angeklagten …] erfahren, wenn eine neue Liste zu bearbeiten gewesen sei. Zur Entlohnung der Angeklagten gab … zunächst an, dass die Gruppe der Angeklagten aus seiner Sicht 1/3 des Überweisungsbetrages erhalten habe, räumte aber nach abgegebener Einlassung des … ein, dass dies seiner Vorstellung entsprochen habe, dass der von … angegebene Anteil von 1/6 durchaus plausibel sei, da insoweit allein sein Bruder … Kontakt zu „…“ 34 KLs 740 Js 1526/18 - Seite 28 - gehabt habe. Die Abwicklung sei über eine niederländische Bank erfolgt, die Eingänge seien in Bitcoins umgewandelt worden.
76
Die Bitcoins seinen in Kreditkarten der Fa. … umgewandelt worden, weil man hiermit 250,00 EUR am Geldautomaten abheben könne. Er habe trotz der vereinnahmten Gelder einen bescheidenen Lebenswandel geführt und kein luxuriöses Leben und weiterhin bei den Eltern gewohnt. Er habe hierin eine Möglichkeit gesehen seine eigene Firma - die … - anzukurbeln oder eine Neugründung zu versuchen.
77
Die Abhebungen selbst seien durch Kontakte erfolgte, die sein Bruder aus dem CrimeNetForum gehabt habe. Sie, die Angeklagten, hätten Programme zur Verschleierung der IP genutzt. Die Sp.n hätten es ihnen bei der Umstellung des TAN-Verfahrens leicht gemacht, da diese Umstellung aus Sicherheitsgründen so sicher nicht zulässig gewesen sei. Versuche, das teilweise vorhandene Überweisungslimit von 10.000,00 EUR zu erhöhen, seien gescheitert. Mit den einzelnen Bankkunden aus der Anklage verbinde er nichts, er habe keine eigenen Listen zur Nachvollziehbarkeit geführt. Angesichts der Menge an überprüften Datensätzen sei es ihm nicht möglich, sich an einzelne Namen zu erinnern.
78
Hinsichtlich der bei ihm im Firefox-Verlauf aufgefundenen E-Mails nebst Passwörtern gab der Angeklagte … an, manche E-Mail-Adressen seien bereits in den Z.-Listen enthalten gewesen, er habe manche genutzt und mit diesen gearbeitet. Er habe auch EMailAdressen selbst erstellt, wenn auch selten. Das Passwort „…“ sei ein öffentliches Passwort, das ebenso wie das ebenfalls häufig verwendete Passwort „…!“ von den vier Angeklagten aber auch von anderen Bearbeitern der Listen genutzt worden sei.
b) umfassend geständige Angaben des …
79
Der Angeklagte … räumte zuletzt - nachdem die Kammer auf eine abweichende Zusammenfassung der Überweisungen nach einzelnen, bzw. zusammenhängenden Z.Listen hingewiesen hatte - die unter B.I. - B.VIII. aufgeführten Taten, soweit keine Beschränkung gem. §§ 154, 154a StPO erfolgte, vollumfänglich ein und bezog sich durchgängig auf seine bereits zuvor getätigten schriftlichen Erklärungen, die er in der Hauptverhandlung verlesen hatte, soweit er dort die Taten bereits eingestanden hatte. Dies betrifft die zunächst eingeräumten (polizeilichen) Fälle 7 (…), 32 (…), 42 (…), 20 (…), 39 (…) und die im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung eingeräumte Tatbegehung zu Lasten des Geschädigten … (polizeilicher Fall 9). Auch die übrigen unter B.I. - B.VIII. genannten Fälle, bei denen er eine Tatbegehung zunächst teils zurückgewiesen und teils nur für möglich (Geschädigter 34 KLs 740 Js 1526/18 - Seite 29 - …, polizeilicher Fall 19) erachtet hatte, wurden zuletzt im Hinblick auf die Zusammenfassung nach Z.-Listen eingeräumt.
80
Der Angeklagte … schilderte, über das Chatprogramm P. verschlüsselt auf der Darknet-Seite Cr. gechattet zu haben und dort auf den Chatpartner (der nach den Angaben der Angeklagten … und … unter dem Pseudonym „…“ agierte) getroffen zu sein. Von diesem habe er das Angebot erhalten, Onlinebanking-Logins zu überprüfen. Die Vorgehensweise sei ihm von seinem Chatpartner erklärt worden. Er sollte sich auf dem entsprechenden Server einloggen und die Z.-Listen mit den Sp.n Logins bearbeiten. Seine Aufgabe sei es gewesen, das Guthaben zu notieren, die Logins mit Farben zu markieren und einen vorgefertigten Text abzusenden. Der Ausspäher der Daten sei mit 50% der abgehobenen Summe, die er an den Finanzagenten verschickt hatte, vergütet worden, wovon er ein Drittel bekommen sollte. Er habe zugestimmt und einen Account für Z. erhalten. Nach einer ersten testweisen Prüfung von einigen Logins habe er 80,00 EUR erhalten. Er habe die Listen auf invalide, unbrauchbare und brauchbare Logins geprüft, die rot (invalide), gelb (valide, aber unbrauchbar, weil nicht genügend Guthaben auf dem Konto) und grün (valide, Guthaben von mindestens 10.000 EUR auf dem Konto) markiert worden seien. Selbst habe er keine Daten ausgespäht.
81
Anrufe gegenüber Bankmitarbeitern habe er nicht getätigt. Die Logins seien „live“ bearbeitet worden. Auch habe er gesehen, dass Markierungen vorgenommen worden seien, ohne dass er oder einer der Mitangeklagten am Rechner gewesen sei. Daher sei er davon ausgegangen, dass eine Prüfung der Listen auch von weiteren ihm unbekannten Personen vorgenommen werde. Er und die Mitangeklagten hätten eine Zweitüberprüfung der Logins vorgenommen, d.h. es sei zu prüfen gewesen, ob die logins noch valide gewesen seien. Dies sei 2-3 Wochen nach dem Ausspähen der Daten und dem Erstversuch erfolgt. Etwa jeder zwanzigste Login sei dabei valide gewesen.
82
Den Angeklagten … und … habe er „irgendwann“ von seinen Aktivitäten erzählt, sie seien interessiert gewesen und hätten sodann die Listen auch selbständig bearbeitet. Dabei sei vereinbart worden, die Vergütung zu gleichen Teilen aufzuteilen, unabhängig davon, wer wieviel gemacht habe. Sein Chatpartner habe aber ausschließlich mit ihm abgerechnet. Der Angeklagte … sei dann nach seiner Rückkehr aus einem Urlaub dazugekommen.
83
c) Insgesamt habe er etwa 60.000 EUR erhalten. Von dem erhaltenen Geld habe er die anderen Angeklagten zu gleichen Teilen ausgezahlt. Das Geld sei in Bitcoins umgetauscht worden. umfassend geständige Angaben des …
84
Auch der Angeklagte … räumte eine Beteiligung an den oben festgestellten Taten vollumfänglich ein, im Übrigen erfolgte eine weitgehende Beschränkung nach §§ 154, 154a StPO. Der Angeklagte … nahm hierbei auch im Rahmen der erneut getroffenen Verständigung ergänzend Bezug auf seine bereits vorher getätigten Angaben.
85
Der Angeklagte … führte hierbei aus, von … über die Z.-Listen im Internet erfahren und von ihm gezeigt bekommen zu haben, wie die Überprüfung der Listen funktioniert. Ab ungefähr Mitte des Jahres 2018 hätten sie gemeinsam versucht, die Listen zu bearbeiten. Später habe er die Listen auch allein bearbeitet. Absprachen zu konkreten Aufgaben- oder Gewinnbeteiligungen oder wer welche Listen bearbeiten sollte, habe es mit … und … bzw. dem später dazugekommenen … nicht gegeben. Er sei von … informiert worden, wenn neue Listen zur Bearbeitung zur Verfügung gestanden hätten. Dabei sollte festgestellt werden, welche Logins noch funktionsfähig gewesen seien. Auf die Listen sei online zugegriffen und daran gearbeitet worden. Wenn der Zugriff zu dem jeweils aufgelisteten Konto bei der Sp. möglich gewesen sei, habe er dies in der Liste vermerkt, ggf. die in der Liste vorhandenen Angaben ergänzt oder geändert und farblich markiert. Er habe dazu mit seinem Laptop gearbeitet, den er auch schon vorher besessen habe, ohne sich neue Hard- oder Software anzuschaffen.
86
Soweit er sich zunächst nicht festlegen konnte, ob die in der Anklageschrift einzeln aufgelisteten Taten und Überweisungsvorgänge durch die von ihm und den anderen Angeklagten überprüften Logins verursacht worden seien, räumte er - nachdem die Kammer auf eine abweichende Zusammenfassung der Überweisungen nach einzelnen, bzw. zusammenhängenden Z.-Listen hingewiesen hatte - die unter B.I.-B.VIII. aufgeführten Taten ein.
87
Er nahm jedoch für sich in Anspruch, selbst nie Überweisungen vorgenommen und auch nie TANs erhalten zu haben. Er habe für seine Tätigkeiten Geld erhalten, die finanziellen Angelegenheiten seien aber ausschließlich von … erledigt worden. Dieser habe ihm dann das Geld zukommen lassen. Es sei dabei klar gewesen, dass das Geld geteilt werde. Er habe sich dabei auf … verlassen, er habe das nicht hinterfragt, es habe auch kein Misstrauen gegeben, da sie befreundet gewesen seien.
d) (weitgehend) geständige Angaben des Angeklagten …
88
Der Angeklagte … gab an, er habe den Angeklagten bei deren Online-Shops zunächst geholfen, die Produkte gut zu platzieren. Dabei sei er mit den Z.-Listen konfrontiert worden. … habe schon angearbeitete Listen bekommen, auf denen sich Konten mit hohen Kontoständen befunden hätten. Die Listen seien dann bearbeitet worden. Dabei sei versucht worden, das TAN-Verfahren auf Push-TAN-Verfahren umzustellen. Wenn es lohnenswert erschien, sei eine Markierung in der Liste erfolgt.
89
Die Listen seien online bearbeitet und nicht heruntergeladen worden. Es habe sich um bereits „angearbeitete“ Listen gehandelt, bei denen aber noch Logs zur Überprüfung offen gewesen seien. Es sei für ihn aber nicht mehr nachvollziehbar, welche Listen er bearbeitet habe. Die in der Anklage unter B.I. und B.II. aufgeführten Fälle habe er aber nicht bearbeitet, da er zu dieser Zeit im Urlaub gewesen sei. Zudem habe er solch hohe Summen wie dort aufgeführt nie gesehen, dies wäre ihm in Erinnerung geblieben.
90
Das erlangte Geld hätte in gleichen Teilen aufgeteilt werden sollen, tatsächlich habe er aber von … „aus gutem Willen“ nur 3.000,00 EUR in Bitcoins erhalten. Zudem habe er ein eingerichtetes MacBook erhalten.
e) Zwischenergebnis:
91
Würdigung der Angaben der Angeklagten Die Kammer schenkt den geständigen Angaben der Angeklagten ... und … uneingeschränkt Glauben. Die Angaben waren jeweils glaubhaft, nachvollziehbar und in sich stimmig. Die Angeklagten waren offensichtlich auch um Trennung der Schilderungen aus eigener Wahrnehmung und Bekundungen zu Wissen vom Hörensagen bemüht.
92
Insbesondere die Angaben von … und … waren durch Detailreichtum geprägt. Die Angaben der Angeklagten stimmen in allen wesentlichen Punkten überein. Maßgebliche Abweichungen der Angaben hat die Kammer nicht feststellen können. Soweit es zunächst verschiedene Angaben des … und … zur Höhe der Entlohnung gab, wurde dies zuletzt seitens des … korrigiert (s.o. C.I.1.a)).
93
Anhaltspunkte dafür, dass sich die drei Angeklagten hinsichtlich ihrer Aussage abgesprochen hätten bestehen nicht, zumal … bereits in einem frühzeitigen Stadium des Ermittlungsverfahrens geständige Angaben machte und diese Angaben im Rahmen der Hauptverhandlung wiederholte. Insbesondere besteht - wie dargestellt - kein Grund, dass sich die vier Angeklagten mit den erheblich strafbewehrten Taten selbst belasten sollten.
94
Die gemeinschaftliche Tatbegehung der Angeklagten ... und … aller unter B.I. - B.VIII. genannten Fällen durch Bearbeitung der Z.-Listen steht für die Kammer damit fest. Durch das umfassende Geständnis des Angeklagten … und des Angeklagten …, alle Einzeltaten bzw. Abverfügungen betreffend, steht auch die gemeinschaftliche Tatbegehung mit dem … fest, obgleich 34 KLs 740 Js 1526/18 - Seite 32 - er die Tatbeteiligung nur allgemein einräumte, ohne die unter B.I. bis B.VIII. genannten Fälle im Einzelnen zu bestätigten.
95
Angesichts der insofern übereinstimmenden Angaben der vier Angeklagten steht zur Überzeugung der Kammer auch fest, dass sich der Angeklagte …, spätestens nach der Rückkehr aus seinem Urlaub an den unter B.VIII. dargestellten Taten beteiligt hat. Der Angeklagte … wurde darüber hinaus bei der polizeilichen Durchsuchungsmaßnahme in der … in … (der Geschäftsadresse der …) am 29.11.2018 gemeinsam mit den übrigen Angeklagten angetroffen, wobei kurz zuvor - wie der Zeuge KHK … bestätigen konnte - ein Login-Versuch bei einer Sp. am B. stattfand.
96
2. Überprüfung der geständigen Angaben der Angeklagten durch Angaben von Zeugen und sonstige Beweismittel Die geständigen Angaben der Angeklagten …, …, … und … wurden über die jeweils uneidliche Einvernahme der Zeugen KHM …, KHK …, KOK …, KHK …, KHK … und des Sachverständigen … überprüft und fanden umfangreiche Bestätigung.
a) Angaben des Zeugen KHM …
97
Der Zeuge KHM … schilderte die Aufnahme und den Fortgang der Ermittlungen, beginnend mit der Erstanzeige der Zeugin …, sowie der Durchführungen von Ermittlungsmaßnahmen nach § 100g StPO, basierend auf der von der Zeugin mitgeteilten Phishing-Mail, welche schließlich über ermittelte Server bei der Fa. … zu Funkzellen im Bereich … führten und woraus sich eine Verbindung zur IP-Adresse der … ergab. Letztlich konnten so nach Angaben des Zeugen die Angeklagten … und … ermittelt werden.
98
Ferner berichtete KHM …, dass auf dem von ihm ausgewerteten Notebook des Angeklagten … Daten festgestellt werden konnten, die zwanglos auf dessen Mitwirkung an den unter B.VIII. geschilderten Taten hindeuten, u.a. Z.-Listen, die im gelöschten Speicherbereich aufgefunden wurden sowie ein Formularfeld in der FirefoxHistorie mit der E-Mail-Adresse …, welche - wie der Angeklagte … einräumte - zum Einloggen in die Z.-Listen genutzt wurde. In der „History“ habe der Zeuge auch Zugriffe auf die Z.-Listen ab dem 08.10.2018 festgestellt. 34 KLs 740 Js 1526/18 - Seite 33 - Auf dem durch KHM … ausgewerteten MacBook des Angeklagten … konnte nach einer vollständigen Sicherung des Browserverlaufs die Eingabe einer Vielzahl von E-Mail-Adressen nebst Passwörtern festgestellt werden, die teils den Geschädigten der Abverfügungen zugeordnet werden konnten.
b) Angaben des Zeugen KHK …
99
KHK … berichtete ebenfalls von den Ermittlungsmaßnahmen nach § 100g StPO, die zu Servern führte, die bei der Fa. … angemietet wurden. Bei der Überwachung des Netzwerk-Verkehrs, bei der zum weit überwiegenden Teil verschlüsselte Daten festgestellt werden konnten, habe sich demnach - wie bereits durch den Zeugen KHM … berichtet - eine IP-Adresse aus dem Bereich Chemnitz ergeben, die der … zugeordnet werden konnte. Weitere Aktivitäten auf den genannten Servern seien nach der Inhaftierung der Angeklagten nicht erfolgt.
c) Angaben des Zeugen KOK …
100
KOK … war mit der Auswertung der sichergestellten technischen Geräte betraut und berichtete von der Vorgehensweise bei der Datensichtung. Er gab an, er habe auf den Geräten nach den Stichworten „Sp.“, „Buddha“ und sonstigen Schlagworten, die im Ermittlungsverfahren aufgetaucht seien, gesucht. Auf dem Laptop des Angeklagten … habe er eine Datei namens „aufträgee.rtf“ gefunden, in welcher Vorlagen bzw. Anschreiben an Banken zur Änderung des TAN-Verfahrens enthalten gewesen seien. Dies deckt sich mit den Angaben der Angeklagten … und … und …, dass mit vorgefertigten Texten gearbeitet worden sei.
d) Angaben des Zeugen KHK …
101
KHK … berichtete ebenfalls über den Gang der Ermittlungen, beginnend mit der Erstanzeige durch die Zeugin …, der Ermittlung der angemieteten Server bei der Fa. VPS2day, aufgrund der von der Zeugin übermittelten Phishing-Mail, sowie die folgenden TKÜ-Maßnahmen, die zu den Funkzellen in Chemnitz und schließlich zur … und den Angeklagten geführt hätten. Außerdem berichtete er von der durchgeführten Durchsuchung bei der Privatwohnung der Angeklagten … und …, bei der jedoch keiner der Angeklagten angetroffen worden sei. 34 KLs 740 Js 1526/18 - Seite 34 - e) Angaben des Zeugen KHK …
102
Der Leiter der Ermittlungen, KHK …, berichtete, dass sich bundesweit zeitgleich eine Vielzahl gleichartiger „Phishing-Fälle“ ereignet hätten, die dann gebündelt bei der KPI … bearbeitet worden seien. Die Ermittlungen hätten schließlich zu einer Durchsuchungsmaßnahme an der Geschäftsadresse der … und dabei letztlich zur Festnahme aller vier Angeklagter geführt. Weiter konnte KHK … bekunden, dass er mit dem Angeklagten … die erste Vernehmung durchgeführt habe. Dieser habe sich sogleich geständig gezeigt, die Tatbegehungen eingeräumt und die Vorgehensweise detailliert geschildert.
103
KHK … berichtete weiter, dass hinsichtlich der Geschädigten … … (polizeilicher Fall 41), … (polizeilicher Fall 9), … (polizeilicher Fall 017), … (polizeilicher Fall 018), … (polizeilicher Fall 019), … (polizeilicher Fall 21), … (polizeilicher Fall 037), … (polizeilicher Fall 36), … (polizeilicher Fall 038), … (polizeilicher Fall 039), … (polizeilicher Fall 051) und … (polizeilicher Fall 048) auf dem MacBook des … bei der Auswertung des Firefox Caches in den dortigen Formularfeldern betrügerisch eingerichtete E-Mail-Adressen nebst Passwörtern (in der Regel: „…“) festgestellt werden konnten. Bezüglich der Geschädigten … (polizeilicher Fall 044) sei im Firefox-Verlauf des … die aufgerufene Homepage der Sp. … (…) nebst dem Benutzername und Passwort aufgefunden worden.
104
Angesichts dessen ergibt sich zwanglos, dass jedenfalls durch den Angeklagten … auf dessen Laptop mit den genannten E-Mail-Adressen gearbeitet wurde, um Dokumente zur TAN-Umstellung zu empfangen oder zu versenden (siehe hierzu unten C.III.2.g.).
105
Ferner legte KHK … dar, dass bei einer Abverfügung über 5.000,00 € vom Konto des Geschädigten … die IP Adresse …. in Erscheinung getreten sei, die im fraglichen Zeitpunkt der … zuzuordnen war.
106
Bezüglich der Geschädigten … und … (polizeiliche Fälle 29) schilderte der Zeuge, dass der Registrierungsbrief zur Umstellung des TAN-Verfahrens auf der „Virtuellen Maschine“ … aufgefunden worden sei. Hierbei handle es sich um einen Server der bei der Fa. … unter dem Pseudonym „…“ angemietet worden sei (vgl. hierzu oben C.III).
107
Außerdem berichtete der Zeuge KHK …, dass bei der Auswertung des Mobiltelefons des Angeklagten … eine Vielzahl von Google-Recherchen hinsichtlich des 34 KLs 740 Js 1526/18 - Seite 35 - Geschädigten … (polizeilicher Fall 16) nach dessen Geburtsjahr, Ausweis oder nach Daten des Planungsbüros … aufgefunden worden sei. Entsprechend hat sich der Angeklagte … auf einen entsprechenden Vorhalt dahingehend geäußert, dass er mit dem Handy zwar keine entsprechende Recherche geführt haben dürfte, dass es aber im Wege einer Synchronisation von Laptop - eine Auswertung konnte aufgrund einer bestehenden umfassenden Sicherung nach den Angaben der Ermittlungsbeamten KHK … nicht erfolgen - und Handy plausibel sei, dass auch auf dem Handy entsprechende Daten aufgefunden worden seien.
108
Bezüglich des Angeklagten … gab KHK … ferner an, dass dieser laut seinem Reisepass - eine bei den Akten befindliche Kopie wurde von der Kammer in Augenschein genommen - am 28.09.2018 aus Deutschland ausgereist und am 10.10.2018 aus Kasachstan wieder eingereist ist.
f) Angaben des Sachverständigen …
109
Der Sachverständige … erklärte, er sei für die Datensicherung im Rahmen der Durchsuchung zuständig gewesen, habe hierbei auch die sog. Z.-Listen gesichert und die Daten für die Ermittlungsbeamten der Polizei aufgearbeitet. Der Sachverständige bestätigte die Angaben der Angeklagten ... und …, dass ein zeitgleicher Zugriff auf die Z.-Listen mit demselben Account über mehrere IP-Adressen gleichzeitig möglich sei, was er mit bis zu fünf zeitgleichen Logins getestet habe. Nach seinen Angaben könne eine zeitgleiche Bearbeitung der Z.-Listen erfolgen, wobei bei zeitgleichem Arbeiten im selben Tabellen-Feld diejenige Eingabe des Nutzers gespeichert werde, der zuletzt auf die „Enter-Taste“ drücke.
3. Feststellungen zum „Zusammenhang“ der jeweiligen Z.-Listen
110
Die Feststellungen der Kammer zur Frage, wie die jeweiligen Z.-Listen zusammenhängen, bzw. die Zusammenfassung der oben unter B.I. - B.VIII. erfassten Fälle, beruht maßgeblich auf den Angaben des leitenden Ermittlungsbeamten KHK …. Er legte dar, dass eine Vielzahl von Listen durch Überarbeitung von anderen Listen und Abspeichern als Kopie bzw. durch Kopieren von einzelnen oder mehreren Datensätzen in neue Listen entstanden seien.
111
So sei etwa die Liste „Kopie von OBS logs“ aus der Z.-Liste „OBS logs“ entstanden, mutmaßlich durch Kopieren (betrifft B.I.). 34 KLs 740 Js 1526/18 - Seite 36 - Die Listen „Neuer Spam - checked“, „Neuer Spamm“, „Unbenannte Tabelle [8]“ und „Unbenannte Tabelle“ (betrifft B.III.) stünden demnach ebenfalls in Zusammenhang durch Kopieren der einen Daten in eine andere Datei.
112
Die Z.-Listen “Tabelle filthyfew 1312 - checked” und “Filthy 10” hingen ebenfalls zusammen (betrifft B.V.).
113
Entsprechendes gelte für die Z.-Listen „Filthy 1300 Roli für jeden nach der aktion CHECKED“, „cpt“, „Lays“, „Erfolg“ und „Uncle road to 20 kg Gold CHECKED“ und „Damit arbeiten wir gerade“ (betrifft B. VI.).
114
Weiterhin ergebe sich auch ein Zusammenhang hinsichtlich der Listen „wids sep2 - checked”, “Wids September Rudi” und “Kopie von Wids September Rudi”. So lasse sich etwa zwanglos nachvollziehen, dass die Liste „wids sep2 - checked” durch eine Kopie aus der Liste “Wids September Rudi” entstanden sei (betrifft B.VII.).
4. Feststellungen zu den einzelnen Abverfügungen
115
Die Feststellungen zu den einzelnen Abverfügungen, bzw. Abverfügungsversuchen von den Sp.nkonten der Geschädigten beruhen auf den in der Hauptverhandlung verlesenen Kontoauszügen der Bankkonten, bzw. den einzelnen Überweisungsaufträgen der Geschädigten.
5. Feststellungen zur Tatbegehung als Bande
116
Die Feststellungen zur Tatbegehung als Bande beruhen auf den insofern geständigen Angaben der Angeklagten …, … und …, die einräumten, die Begehung der unter B. geschilderten Taten gemeinsam geplant und durchgeführt und sich den erlangten Gewinn zu gleichen Anteilen aufgeteilt zu haben. Übereinstimmend gaben die drei Angeklagten an, dass der Angeklagte … nach seinem Auslandsaufenthalt in gleicher Weise beteiligt gewesen sei. Der Angeklagte … wiederum bestätigte, dass er mit der Maßgabe, dass der Gewinn zu gleichen Teilen aufgeteilt würde, sich nach seiner Urlaubsrückkehr an der Bearbeitung der in Z. eingestellten Listen beteiligten wollte und auch beteiligt hat.
6. Sonstige Beweismittel
117
Abrundend hat sich die Kammer ein Bild durch Inaugenscheinnahme von Lichtbildern von der Durchsuchung in den Geschäfts- und Wohnräumen der Angeklagten gemacht. Auch hieraus 34 KLs 740 Js 1526/18 - Seite 37 - ergaben sich keine Anhaltspunkte dafür, die Richtigkeit der geständigen Einlassungen der Angeklagten in Zweifel zu ziehen.
7. Zusammenfassende Würdigung des Beweisergebnisses
118
Im Ergebnis bestätigen die Angaben der genannten Zeugen und die übrigen Beweismittel die vollumfänglich geständigen Angaben der Angeklagten … und … und die Einlassungen der Angeklagten … und ….
119
Die getroffenen Feststellungen zu den einzelnen Listen werden dabei auch durch weitere Beweismittel gestützt:
120
In einer Vielzahl von Fällen folgt dies bereits maßgeblich aus den Angaben des Zeugen KHK …, der - wie oben unter C.III.2.e) dargestellt - vom Auffinden der E-Mail-Adressen und zugehörigen Passwörtern in den Formularfeldern des Firefox-Verlaufs auf dem Laptop des … berichtete. Hieraus ergibt sich für die Kammer zwanglos der Schluss, dass der Angeklagte … die genannten E-Mail-Adressen auch zur Tatbegehung einsetzte. Da eine legale Nutzung von E-Mail-Adressen, die auf den Namen Dritter lauten, ausgeschlossen werden kann, ergibt sich für die Kammer, dass … diese entweder selbst samt Passwort erstellte, oder die missbräuchlich erstellten Daten von Dritten erhielt und sodann zur Tatbegehung, nämlich Kontaktaufnahme zu Bankmitarbeitern zum Zwecke der Umstellung des TAN-Verfahrens nutzte. Dies ergibt sich auch aufgrund der immer gleich lautenden Passwörter für eine Vielzahl von E-Mail-Adressen. Dass die insofern genutzten Passwörter lediglich zufällig identisch waren, schließt die Kammer aus.
121
Der Angeklagte … räumte selbst ein (s.o. C.III.1.a)), E-Mail-Adressen teils selbst erstellt und teils nebst Passwörtern in den Listen aufgefunden zu haben. Insofern liegen hinsichtlich der Geschädigten … (polizeilicher Fall 41), … (polizeilicher Fall 9), … (polizeilicher Fall 017), … (polizeilicher Fall 018), … (polizeilicher Fall 019), … (polizeilicher Fall 21), … (polizeilicher Fall 036), … (polizeilicher Fall 037), … (polizeilicher Fall 038), … (polizeilicher Fall 039), … (polizeilicher Fall 051) und … (polizeilicher Fall 048) neben dem Geständnis weitere objektive Beweismittel vor. Gleiches gilt bezüglich der Geschädigten … (polizeilicher Fall 044) bei der im Firefox-Verlauf des … die aufgerufen Homepage der Sp. … (…) nebst dem Benutzername und Passwort aufgefunden wurden.
122
Der Angeklagte … hat bereits in seiner verlesenen schriftlichen Einlassung den polizeilichen Fall 42 (Geschädigte …) eingeräumt und folglich ein Bearbeiten der 34 KLs 740 Js 1526/18 - Seite 38 - Z.-Liste „Logs 850 CHECKED“ eingestanden. Angesichts dessen hatte die Kammer keine Anhaltspunkte dafür, dass seitens der Angeklagten … und … die Abverfügungen im Zusammenhang mit der Fa. … (polizeiliche Fälle 29) - die insoweit „abgephishten“ Bankdaten befanden sich in derselben „Z.-Liste“ (nämlich „Logs 850 CHECKED“) - wahrheitswidrig eingeräumt wurden, da - wie der Zeuge KHK … bekunden konnte - der Registrierungsbrief für die Umstellung des TANVerfahrens auf dem durch … auf das Pseudonym „…“ angemieteten Server … aufgefunden werden konnte und zudem die Phishingmail vom 13.06.2018 auf … zurückverfolgt werden konnte. Sofern sich der Angeklagte … anfangs darauf berief, dass auch andere ihm unbekannte Personen die Z.Listen - teils zeitgleich mit ihm und den anderen Angeklagten - bearbeiteten, muss er sich die entsprechende Mitwirkung ohnehin im Wege der Mittäterschaft zurechnen lassen.
123
Gleiches gilt für die Abverfügungen bezüglich der Geschädigten … (polizeiliche Fälle 40). Der Angeklagte … hatte bereits in seiner verlesenen schriftlichen Einlassung die polizeilichen Fälle 20 (Geschädiger …) und 39 (Geschädigter …) eingeräumt. Hinsichtlich der polizeilichen Fälle 17 (Geschädigter …), 18 (Geschädigter …), 51 (Geschädigter …), 37 (Geschädigter …), 38 (Geschädigte …) und 21 (Geschädiger …) wurden bei … - wie dargestellt - E-Mail-Adressen nebst Passwörtern im Firefox-Verlauf gefunden. Die genannten Geschädigten befanden sich - wie der Zeuge KHK … bekunden konnte - auf der Liste „Filthy 1300 Roli für jeden nach der aktion CHECKED“ und/ oder den mit diesen in Zusammenhang stehenden Listen „cpt“, „Lays“, „Uncle road to 20 kg Gold CHECKED“. Da sich die Daten der Geschädigten … auf der Liste „Damit arbeiten wir gerade“ befinden und diese nach den Bekundungen des KHK … aus der Liste „Filthy 1300 Roli für jeden nach der Aktion CHECKED“ entstanden ist, ist den Angeklagten, die wussten, dass die Listen auch von anderen Personen bearbeitet werden, eine etwaige Tätigkeit eines dritten Täters zuzurechnen, sofern nicht einer von ihnen für eine entsprechende Bearbeitung verantwortlich war.
124
Hinsichtlich des polizeilichen Falles 16 (betrifft den Geschädigten … und dessen Firmen) wird die insofern geständige Einlassung des … und … dadurch bestätigt, dass eine umfangreiche Google-Recherche auf einem Datenträger des … nachvollzogen werden konnte, wie KHK … berichtete. Hieraus ist der Rückschluss zu ziehen, dass der Angeklagte … im Vorfeld einer Kontaktaufnahme zu einem Bankmitarbeiter möglichst viele Daten des Geschädigten … herausfinden wollte, um für etwaige kritische Rückfragen gewappnet zu sein, etwa der nach dem Geburtsdatum des Geschädigten …. Dem steht nicht entgegen, dass der Angeklagte … angab, jedenfalls über sein Mobiltelefon diese Recherche nicht durchgeführt zu haben (wie 34 KLs 740 Js 1526/18 - Seite 39 - oben bereits dargestellt). Das Auffinden von Daten auf seinem Mobiltelefon führe er auf eine Sicherung einer auf seinem Laptop durchgeführten Recherche über eine Cloud zurück. Dies ändert jedenfalls nichts an der Tatsache, dass der Angeklagte … nachgewiesen die Recherche auf (irgend-)einem seiner Endgeräte durchführte, was er auch einräumte.
V. Feststellungen zu dem erlangten Gewinn
125
Die Feststellungen zu dem seitens der Angeklagten erlangten Erlös, der der Einziehung unterliegt (s.u.) beruht maßgeblich auf den Angaben der Angeklagten … und …. Die Kammer geht dabei davon aus, dass die Angeklagten - wie von … eingeräumt - 1/3 aus 50% des jeweiligen Überweisungsbetrages erhalten haben, d.h. 1/6 des jeweiligen Abverfügungsbetrages. Die zunächst von … im Ermittlungsverfahren dargestellte Gewinnbeteiligung von 1/3 aus der Überweisungssumme hatte er zuletzt relativiert (s.o. C.IV.1.a)).
126
Die Angaben der Angeklagten … und … werden bestätigt durch die Geldeingänge auf dem Konto-Nr. … bei der …. in … von insgesamt 62.840,00 EUR. Die Kontoauszüge wurden in der Hauptverhandlung verlesen.
VI. Feststellung zur Schuldfähigkeit
127
Bei keinem der Angeklagten liegt eine Beeinträchtigung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit vor, zumal die Angeklagten zu keinem Zeitpunkt irgendwelche Defizite dahingehend geltend gemacht haben.
VII. Einstellungen gem. §§ 154, 154a StPO
128
In der Hauptverhandlung wurden einzelne Tatvorwürfe im Wege der Einstellung gemäß §§ 154, 154a StPO ausgeschieden.
Bei den Angeklagten ... und … wurden die Überweisungen … (polizeiliche Fallakte 045), … (polizeiliche Fallakte 046), … (polizeiliche Fallakte 012), … polizeiliche Fallakte 013), … (polizeiliche Fallakte 014), … (polizeiliche Fallakte 015), … 34 KLs 740 Js 1526/18 - Seite 40 - (polizeiliche Fallakte 028), … (polizeiliche Fallakte 001), … (polizeiliche Fallakte 004), … (polizeiliche Fallakte 031), … (polizeiliche Fallakte 030), … (polizeiliche Fallakte 033), … (polizeiliche Fallakte 034), … (polizeiliche Fallakte 049), … (polizeiliche Fallakte 011), … (polizeiliche Fallakte 010), … (polizeiliche Fallakte 005), … (polizeiliche Fallakte 035), … (polizeiliche Fallakte 008), … (polizeiliche Fallakte 006), … (polizeiliche Fallakte 027) und … (polizeiliche Fallakte 043) ausgeschieden.
129
Bei den Angeklagten ... und … und … wurden die Überweisungen … (polizeiliche Fallakte 025), … und zugehörige Konten (polizeiliche Fallakte 022-024) und … (polizeiliche Fallakte 047) ausgeschieden.
D. Rechtliche Würdigung
130
Die Angeklagten ... und … haben sich in den unter B. geschilderten Fällen des gewerbs- und bandenmäßigen Computerbetrugs in 8 tatmehrheitlichen Fällen gem. §§ 263a Abs. 1, Abs. 2, 263 Abs. 5, 25 Abs. 2, 53 StGB schuldig gemacht.
131
Der Angeklagte … hat sich in dem unter B.VIII. geschilderten Fall des gewerbs- und bandenmäßigen Computerbetrugs gemäß §§ 263a Abs. 1, Abs. 2, 263 Abs. 5, 25 Ab. 2 StGB schuldig gemacht.
132
Dabei war das „Bearbeiten“ einer Z.-Liste und ihrer (u.a. durch Kopien entstandenen) Ableger durch die Angeklagten jeweils als eine Tat anzusehen, da die Angeklagten auf die daraus folgenden Überweisungen keinen Einfluss nahmen und ihr Tatbeitrag in der Bearbeitung der Liste vollendet war.
133
Bei allen Angeklagten liegt ein täterschaftliches Handeln und nicht lediglich Beihilfe vor, da sie einen wesentlichen Tatbeitrag zum Gelingen der unberechtigten Abverfügungen leisteten, indem sie die Validität der ihnen zur Verfügung gestellten Kontodaten prüften und das TANVerfahren durch Kontaktaufnahme mit den jeweiligen Bankenmitarbeitern änderten. Hierbei handelt es sich nicht um eine untergeordnete Gehilfentätigkeit. Dieser Tatbeitrag war wesentlich für das Gelingen der späteren Kontoverfügungen.
134
E. Aufgrund der gemeinsamen Tatplanung bzw. -absprache ist das „Bearbeiten“ der Z.Listen durch einen der Angeklagten den jeweils anderen im Wege der Mittäterschaft zuzurechnen § 25 Abs. 2 StGB. Die Angeklagten agierten gewerbsmäßig gem. § 263 Abs. 5 StGB, da sie in der Absicht handelten, sich durch wiederholte Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen (vgl. BeckOK StGB/Beukelmann, 45. Ed. 1.11.2019, StGB § 263 Rn. 102). Die Bearbeitung der Z.-Listen war nicht auf eine Liste beschränkt, sondern entsprechend der Vereinbarung zwischen … und „…“, die auch von den übrigen Angeklagten mitgetragen wurde, auf eine unbestimmte Anzahl von Listen und damit auf eine gewisse Zeitdauer ausgerichtet.
Rechtsfolgen
I. Angeklagter …
1. Strafausspruch
a) Strafrahmen
135
Die Kammer hat die Strafe in allen unter B. genannten Fällen dem Regelstrafrahmen des § 263 Abs. 5 StGB entnommen, der Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren vorsieht, wobei ein minder schwerer Fall zur Überzeugung der Kammer in keinem der unter B. dargestellten Fälle gegeben ist, auch nicht in den unter B.VII. und VIII. geschilderten Fällen.
136
Ein minder schwerer Fall liegt vor, wenn das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem solch erheblichen Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint (vgl. BGH, Urteil vom 12.01.2000 - 3 StR 363/99, NStZ 2000, 254). Ob dies der Fall ist, ist auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung zu entscheiden, bei der alle Umstände heranzuziehen sind, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichgültig ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen oder sonst außerhalb des Tathergangs liegen, aber Schlüsse auf das Schuldmaß zulassen (Fischer, StGB, 65. Auflage 2018, § 46 Rn. 85).
137
Zu Gunsten des Angeklagten … spricht dabei sein von Schuldeinsicht und Reue getragenes Geständnis, seine Vorstrafenfreiheit und die Tatsache, dass die Schadensbeträge teils im Wege des sog. „Recalls“ zurückgeführt werden konnten, insbesondere im Fall B.VIII. ist aufgrund des erfolgreichen Recalls kein bleibender Schaden entstanden. Darüber hinaus war zu berücksichtigen, dass die Taten unter erheblicher Sorglosigkeit der angegangenen Sp.nmitarbeiter begangen wurden und es einer geringeren Hemmschwelle bedarf, einen Betrug über das Internet zu begehen. In den Fällen B.VII. und B.VIII. war der Schaden relativ gering. Zugunsten des Angeklagten spricht ferner, dass erhebliche Beträge zur Wiedergutmachung des entstandenen Schadens zur Verfügung stehen und er sich mit der Einziehung der bei ihm sichergestellten Gegenstände einverstanden erklärt hat.
138
Zu Lasten des Angeklagten fallen insbesondere die erhebliche kriminelle Energie, die sich auch in der Verschleierung der Taten zeigt und die erheblichen Schadensbeträge (von denen meist nur geringe Teile im Wege eines Recall zurückgeholt werden konnten).
139
Im Rahmen der notwendigen Gesamtwürdigung kommt zur Überzeugung der Kammer den strafmildernden Aspekten gegenüber den zu Lasten des Angeklagten … zu berücksichtigenden Umständen auch in den Fällen B.VII. und B.VIII. kein solch überragendes Gewicht zu, dass die Annahme eines minder schweren Falls gerechtfertigt ist.
140
Sonstige vertypte Strafmilderungsgründe kommen ebenfalls nicht in Betracht.
b) Strafzumessung
141
Ausgehend von dem oben dargestellten Strafrahmen einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr bis 10 Jahre (E.I.1.a)) hat die Kammer bei der Abwägung der für und gegen den Angeklagten … sprechenden Umstände unter Berücksichtigung der Grundsätze des § 46 StGB alle relevanten Strafzumessungskriterien herangezogen, geprüft und bewertet.
142
Dabei wurden sämtliche zuvor dargestellten strafzumessungsrelevanten Umstände berücksichtigt. Zu Gunsten des Angeklagten wurden insbesondere nochmals seine Vorstrafenfreiheit und seine umfassend geständige Einlassung in der Hauptverhandlung und zu seinen Lasten der erhebliche Gesamtschaden gewürdigt, wobei der Kammer bewusst war, dass der Angeklagte aufgrund der arbeitsteiligen Begehungsweise auf die Schadenshöhe nach der Bearbeitung der Listen keinen Einfluss mehr hatte.
143
Unter Berücksichtigung dieser für und gegen den Angeklagten … sprechenden Umstände sowie sämtlicher weiterer sich aus § 46 Abs. 1, Abs. 2 StGB ergebenden Strafzumessungsgründe erachtete die Kammer folgende Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen:
Fall B.I.: 1 Jahr 2 Monate Freiheitsstrafe Fall B.II.: 2 Jahre Freiheitsstrafe Fall B.III.: 1 Jahr 4 Monate Freiheitsstrafe Fall B.IV.: 1 Jahr 4 Monate Freiheitsstrafe Fall B.V.: 1 Jahr 9 Monate Freiheitsstrafe Fall B.VI.: 2 Jahre Freiheitsstrafe Fall B.VII.: 1 Jahr 1 Monat Freiheitsstrafe Fall B.VIII.: 1 Jahr 1 Monat Freiheitsstrafe
c) Gesamtstrafenbildung
144
Unter nochmaliger Gesamtabwägung sämtlicher Strafzumessungsgesichtspunkte gemäß § 54 Abs. 1 S. 2, 3 StGB, wobei zugunsten des Angeklagten … insbesondere sein umfassendes Geständnis und seine bisherige Straffreiheit und zu seinen Lasten der relativ hohe Schaden und seine innerhalb der Bande herausgehobene Funktion als Bindeglied zu den unbekannt gebliebenen Mittätern im Darknet berücksichtigt wurde, ist nach Überzeugung der Kammer eine Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren 7 Monaten tat- und schuldangemessen.
2. keine Maßregeln der Besserung und Sicherung
145
Bei dem Angeklagten … haben sich in der mündlichen Verhandlung keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Voraussetzungen nach §§ 63, 64 StGB vorliegen könnten. Die Anordnung einer entsprechenden Maßregel kam daher nicht in Betracht.
II. Angeklagter …
1. Strafausspruch
a) Strafrahmen
146
Die Kammer hat auch bei dem Angeklagten … die Strafe in allen unter B. genannten Fällen zunächst dem Regelstrafrahmen des § 263 Abs. 5 StGB entnommen, der Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren vorsieht.
147
Dabei hat sie im Einzelnen erwogen, einen minder schweren Fall anzunehmen. Im Ergebnis ist jedoch die Annahme eines minder schweren Falls in keinem der unter B. geschilderten Fälle gerechtfertigt, auch nicht in den Fällen B.VII. und B.VIII., selbst wenn man das Vorliegen des gesetzlich vertypten Milderungsgrundes des § 46b Abs. 1, Abs. 2 StGB in die Gesamtbetrachtung einbezieht.
148
Unter Berücksichtigung der oben dargestellten allgemeinen Grundsätze (s.o. E. I. 1. a)) spricht zu Gunsten des Angeklagten … vor allem sein frühzeitiges Geständnis, welches das Ermittlungsverfahren und die Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung erheblich abgekürzt hat. Er hat zudem Reue und Schuldeinsicht gezeigt. Der Angeklagte weist keine Vorstrafen auf, ein Teil der Schadensbeträge konnten im Wege des sog. „Recalls“ an die Geschädigten zurückgeführt werden. Für den Angeklagten spricht zudem, dass sich die Sp.nmitarbeiter bei der Umstellung des TAN-Verfahrens sorglos gegenüber den Daten der Bankkunden gezeigt haben und die Hemmschwelle bei der Begehung eines Betruges über das Internet als geringer anzusehen ist. Der Angeklagte … nahm in der Bande der Angeklagten eine eher untergeordnete Rolle ein und hatte anders als … keinen Kontakt zu „…“ oder dessen Hintermänner im „Crimenetwork“. Darüber hinaus war zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigen, dass ein nicht unerheblicher Geldbetrag zur Schadenswiedergutmachung zur Verfügung steht. Zudem hat sich der Angeklagte … mit einer Einziehung aller bei ihm sichergestellten Gegenstände einverstanden erklärt.
149
Demgegenüber ist zu Lasten des Angeklagten … anzuführen, dass mit erheblicher krimineller Energie vorgegangen wurde, den Taten ein hoher Organisationsgrad zugrunde lag. Zudem wurde ein hoher Schadensbetrag bei den Bankkunden herbeigeführt.
150
Im Rahmen der notwendigen Gesamtwürdigung kommt den strafmildernden Aspekten - insbesondere dem Geständnis - gegenüber den zu seinen Lasten zu berücksichtigenden Umständen kein solch überragendes Gewicht zu, dass die Annahme eines minder schweren Falls gerechtfertigt ist, so dass es zunächst beim oben festgestellten Strafrahmen von 1 Jahr bis 10 Jahren verbleibt.
151
Die Kammer hat jedoch den Regelstrafrahmen in allen unter B. aufgeführten Fällen mit Blick auf den gesetzlichen Milderungsgrund der Aufklärungshilfe gemäß §§ 46b Abs. 1, Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB gemildert, so dass sich der maßgebliche Strafrahmen gem. § 49 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 3 StGB auf drei Monate bis 7 Jahre 6 Monate Freiheitsstrafe beläuft.
b) Strafzumessung
152
Bei der Abwägung der für und gegen den Angeklagten … sprechenden Umstände hat die Kammer innerhalb des hiernach maßgeblichen Strafrahmens jeweils unter Berücksichtigung der Grundsätze des § 46 StGB alle zuvor im Rahmen der Strafrahmenwahl genannten Strafzumessungskriterien nochmals herangezogen und geprüft. Im Einzelnen wird auf die vorstehenden Ausführungen Bezug genommen. Zu Gunsten des Angeklagten wurden insbesondere nochmals seine Vorstrafenfreiheit und sein frühzeitiges Geständnis im Ermittlungsverfahren und zu seinen Lasten der erhebliche Gesamtschaden gewertet, wobei der Kammer bewusst war, dass der Angeklagte aufgrund der arbeitsteiligen Begehungsweise auf die Schadenshöhe nach der Bearbeitung der Listen keinen Einfluss mehr hatte.
153
Unter Berücksichtigung dieser für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände sowie sämtlicher weiterer sich aus § 46 Abs. 1, Abs. 2 StGB ergebenden Strafzumessungsgründe erachtete die Kammer folgende Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen:

Fall B.I.:

Fall B.II.:

9 Monate Freiheitsstrafe

1 Jahr 3 Monate Freiheitsstrafe

Fall B.III.:

1 Jahr Freiheitsstrafe

Fall B.IV.:

9 Monate

Fall B.V.:

1 Jahr 2 Monate Freiheitsstrafe

Fall B.VI.:

1 Jahr 3 Monate Freiheitsstrafe

Fall B.VII.:

6 Monate Freiheitsstrafe

Fall B.VIII.:

6 Monate Freiheitsstrafe

c) Gesamtstrafenbildung
154
Unter nochmaliger Gesamtabwägung sämtlicher Strafzumessungsgesichtspunkte gemäß § 54 Abs. 1 S. 2, 3 StGB, wobei zugunsten des Angeklagten … insbesondere sein frühzeitiges Geständnis und zu seinen Lasten der hohe Schadensbetrag berücksichtigt wurde, ist nach Überzeugung der Kammer eine Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren 1 Monat tat- und schuldangemessen.
155
Die Verhängung einer Geldstrafe neben einer Freiheitsstrafe gem. § 41 StGB war angesichts des erheblichen Schadens nicht angezeigt. Darüber hinaus entspräche die Verhängung einer Geldstrafe neben einer Freiheitsstrafe nicht den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten …, da ihn eine solche zusätzliche Geldstrafe angesichts der Feststellungen der Kammer zu seiner wirtschaftlichen Situation finanziell überfordern würde.
2. keine Maßregeln der Besserung und Sicherung
156
Bei dem Angeklagten … haben sich in der mündlichen Verhandlung keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Voraussetzungen nach §§ 63, 64 StGB vorliegen könnten.
III. Angeklagter …
1. Strafausspruch
a) Strafrahmen
157
Die Kammer hat auch bei dem Angeklagten … die Strafe in allen unter B. genannten Fällen dem Regelstrafrahmen des § 263 Abs. 5 StGB entnommen, der Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren vorsieht, wobei ein minder schwerer Fall zur Überzeugung der Kammer in keinem der unter B. dargestellten Fälle gegeben ist, auch nicht in den unter B.VII. und B.VIII. geschilderten Fällen.
158
Unter Berücksichtigung der oben dargestellten allgemeinen Grundsätze (s.o. E. I. 1. a)) spricht zu Gunsten des Angeklagten … sein umfassendes Geständnis, seine bisherige Straffreiheit, sein von Reue und Schuldeinsicht getragenes Geständnis. Positiv wirkte sich weiterhin aus, dass ein Teil der Schadensbeträge im Wege des sog. „Recalls“ an die geschädigten Kontoinhaber zurückgeführt werden konnte, dass die Taten unter erheblicher Sorglosigkeit der angegangenen Sp.nmitarbeiter begangen wurden und die geringere Hemmschwelle, einen Betrug über das Internet zu begehen. In den Fällen B.VII. und B.VIII. war der Schaden vergleichsweise gering, bzw. ist aufgrund des Recalls kein bleibender Schaden entstanden. Zugunsten des Angeklagten … spricht ferner, dass erhebliche Beträge zur Wiedergutmachung des entstandenen Schadens zur Verfügung stehen und er sich mit der Einziehung sämtlicher bei ihm sichergestellten Gegenstände einverstanden erklärt hat. Zudem hatte der Angeklagte innerhalb der Bande der Angeklagten eine eher untergeordnete Rolle inne.
159
Zu Lasten des … ist demgegenüber anzuführen, dass insgesamt ein erheblicher Schaden bei den betroffenen Kontoinhabern herbeigeführt wurde und der Angeklagte mit erheblicher krimineller Energie vorging, wobei die Identität unter Zuhilfenahme von Verschlüsselungs-Tools verschleiert wurde und bei der Umstellung des TAN-Verfahrenes eine raffinierte Masche gegenüber den Bankmitarbeitern angewandt wurde.
160
Im Rahmen der notwendigen Gesamtwürdigung kommt zur Überzeugung der Kammer den strafmildernden Aspekten gegenüber den zu Lasten des Angeklagten … zu berücksichtigenden Umständen auch in den Fällen B.VII. und B.VIII. kein solch überragendes Gewicht zu, dass die Annahme eines minder schweren Falls gerechtfertigt ist.
b) Strafzumessung
161
Ausgehend von dem oben dargestellten Strafrahmen einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr bis 10 Jahren hat die Kammer bei der Abwägung der für und gegen den Angeklagten … sprechenden Umstände unter Berücksichtigung der Grundsätze des § 46 StGB alle relevanten Strafzumessungskriterien herangezogen, geprüft und bewertet.
162
Dabei wurden sämtliche zuvor dargestellten strafzumessungsrelevanten Umstände berücksichtigt. Zu Gunsten des Angeklagten … wurden insbesondere nochmals seine Vorstrafenfreiheit und seine umfassend geständige Einlassung in der Hauptverhandlung und zu seinen Lasten der hohe Gesamtschaden gewürdigt.
163
Unter Berücksichtigung dieser für und gegen den Angeklagten … sprechenden Umstände sowie sämtlicher weiterer sich aus § 46 Abs. 1, Abs. 2 StGB ergebenden Strafzumessungsgründe erachtete die Kammer folgende Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen:

Fall

B. I.:

1 Jahr 2 Monate Freiheitsstrafe

Fall

B. II.:

2 Jahre Freiheitsstrafe

Fall

B. III.:

1 Jahr 4 Monate Freiheitsstrafe

Fall

B. IV.:

1 Jahr 4 Monate Freiheitsstrafe

Fall

B. V.:

1 Jahr 9 Monate Freiheitsstrafe

Fall

B. VI.:

2 Jahre Freiheitsstrafe

Fall

B. VII.:

1 Jahr 1 Monat Freiheitsstrafe

Fall

B. VIII.:

1 Jahr 1 Monat Freiheitsstrafe

c) Gesamtstrafenbildung
164
Unter nochmaliger Gesamtabwägung sämtlicher Strafzumessungsgesichtspunkte gemäß § 54 Abs. 1 S. 2, 3 StGB, wobei zugunsten des Angeklagten … insbesondere sein umfassendes Geständnis, seine eher untergeordnete Rolle innerhalb der Bande und seine Vorstrafenfreiheit und zu seinen Lasten der relativ hohe Schaden, der bei den Sp.nkunden entstanden ist, berücksichtigt wurde, ist nach Überzeugung der Kammer eine Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren 2 Monaten tat- und schuldangemessen, wobei im Hinblick auf den persönlichen Eindruck der Kammer in der Hauptverhandlung, insbesondere einer gewissen jugendlichen Naivität des Angeklagten im Rahmen der Vollstreckung möglicherweise eine Reststrafenaussetzung vor dem in § 57 Abs. 1 StGB bezeichneten Zeitpunkt in Betracht kommt.
2. keine Maßregeln der Besserung und Sicherung
165
Auch bei dem Angeklagten … haben sich in der mündlichen Verhandlung keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Voraussetzungen nach §§ 63, 64 StGB vorliegen könnten.
IV. Angeklagter …
1. Strafausspruch
a) Strafrahmen
166
Die Kammer hat auch bei dem Angeklagten … die Strafe für den unter B.VIII. genannten Fall dem Regelstrafrahmen des § 263 Abs. 5 StGB entnommen, der Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren vorsieht, wobei ein minder schwerer Fall zur Überzeugung der Kammer nicht gegeben ist.
167
Unter Berücksichtigung der oben dargestellten allgemeinen Grundsätze (s.o. E. I. 1. a)) spricht zu Gunsten des Angeklagten seine bisherige Vorstrafenfreiheit, seine geständige Einlassung, der relativ geringe Schaden, dass die Tat unter erheblicher Sorglosigkeit der angegangenen Sp.nmitarbeiter begangen wurde, und die geringere Hemmschwelle, einen Betrug über das Internet zu begehen. Bei den Abverfügungen, die auf der seitens des Angeklagten … bearbeiteten Z.-Liste beruhen, ist ein dauerhafter Schaden bei der Bankkundin nicht entstanden, da die Überweisungsbeträge jeweils zurückgeführt werden konnten. Zu Gunsten des Angeklagten war auch die Tatsache zu würdigen, dass sich der Angeklagte … mit der form- und entschädigungslosen Einziehung sämtlicher bei ihm sichergestellten Gegenstände einverstanden erklärt hat und erhebliche Beträge zur Wiedergutmachung des entstandenen Schadens zur Verfügung stehen. Auch der Angeklagte … hatte eine eher untergeordnete Rolle in der Bande der Angeklagten inne.
168
Zu Lasten des Angeklagten … war demgegenüber anzuführen, dass er ebenso wie die übrigen Angeklagten mit erheblicher krimineller Energie vorging, wobei die Identität unter Zuhilfenahme von Verschlüsselungs-Tools verschleiert wurde und bei der Umstellung des TAN-Verfahrenes eine raffinierte Masche gegenüber den Bankmitarbeitern angewandt wurde.
169
Im Rahmen der notwendigen Gesamtwürdigung kommt zur Überzeugung der Kammer den strafmildernden Aspekten gegenüber den zu Lasten des Angeklagten … zu berücksichtigenden Umständen kein solch überragendes Gewicht zu, dass die Annahme eines minder schweren Falls gerechtfertigt ist
b) Strafzumessung
170
Ausgehend von dem oben dargestellten Strafrahmen einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr bis 10 Jahren hat die Kammer bei der Abwägung der für und gegen den Angeklagten … sprechenden Umstände unter Berücksichtigung der Grundsätze des § 46 StGB alle relevanten Strafzumessungskriterien herangezogen, geprüft und bewertet.
171
Dabei wurden sämtliche zuvor dargestellten strafzumessungsrelevanten Umstände berücksichtigt. Zu Gunsten des Angeklagten … war insbesondere nochmals seine Vorstrafenfreiheit, seine geständige Einlassung und zu seinen Lasten insbesondere die erhebliche kriminelle Energie, die zur Tatbegehung aufgewandt wurde, gewürdigt.
172
Unter Berücksichtigung dieser für und gegen den Angeklagten … sprechenden Umstände sowie sämtlicher weiterer sich aus § 46 Abs. 1, Abs. 2 StGB ergebenden Strafzumessungsgründe erachtet die Kammer eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr 1 Monat für tat- und schuldangemessen.
c) Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung
173
Die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe konnte zur Bewährung ausgesetzt werden.
174
Zunächst ist die Sozialprognose für den Angeklagten … positiv, § 56 Abs. 1 StGB. Der Angeklagte ist bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten. Darüber hinaus hat er infolge der Untersuchungshaft von etwa einem Jahr einen gewissen Hafteindruck erfahren.
175
Das Gericht hegt angesichts dessen die Erwartung, dass der Angeklagte - insbesondere im Hinblick auf die bereits erlittene Untersuchungshaft - auch weiterhin künftig straffrei leben wird und bereits die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe als solche zur Warnung dienen kann, um ihn künftig auch ohne deren Vollstreckung davon abzuhalten, weitere Straftaten zu begehen.
176
In Ansehung der vorstehenden Erwägungen erachtet es das Gericht für vertretbar, besondere Umstände betreffend Tat und Täterpersönlichkeit im Sinne von § 56 Abs. 2 StGB anzunehmen, die vorliegend ausnahmsweise die Aussetzung der verhängten Freiheitsstrafe von über einem Jahr zur Bewährung rechtfertigen. Es sind auch (gerade noch) keine Umstände vorhanden, die gemäß § 56 Abs. 3 StGB zur Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung der ausgesprochenen Freiheitsstrafe gebieten würden.
2. keine Maßregeln der Besserung und Sicherung
177
Bei dem Angeklagten … haben sich in der mündlichen Verhandlung keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Voraussetzungen nach §§ 63, 64 StGB vorliegen könnten.
F. Vermögensabschöpfung / Einziehung
178
Der Ausspruch zur Einziehung des Tatertrages oder des Wertes des Tatertrages beruht auf §§ 73 Abs. 1, 73c, 73d StGB.
179
Der Einziehungsbetrag von 62.840,00 EUR bezüglich des Angeklagten … … ergibt sich aus den durch die Kammer festgestellten Geldeingängen auf dem Konto bei der …, auf welches der Angeklagte … Zugriff hatte.
180
Entsprechend der von der Kammer festgestellten Teilung der erlangten Beträge mit den Angeklagten … und … zu je einem Drittel war die Einziehung in Höhe eines Betrages von 20.946,66 EUR für … und … gesamtschuldnerisch mit … anzuordnen.
181
Hinsichtlich des Angeklagten … gilt dies entsprechend, auf Grund seiner letztlich nicht widerlegbaren Einlassung, von … 3.000,00 EUR erhalten zu haben, jedoch nur in Höhe dieses Betrages.
182
Die Notebooks, die von den vier Angeklagten nach ihren eigenen Angaben und den Bekundungen des KHK … zur Begehung der unter B. geschilderten Taten verwendet wurden (MacBook Air A 1466, EMC3178, Acer Notebook N17Q1 Aspire 3, MacBook Apple Air A1466, EMC2632), waren als Tatmittel gem. § 74 Abs. 1 StGB einzuziehen.
G. Kostenentscheidung
183
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 464 Abs. 1, Abs. 2, 465 Abs. 1, 467 Abs. 4 StPO.