Titel:
Berufung
Normenkette:
ZPO § 522 Abs. 2
Schlagworte:
keine Aussicht auf Erfolg, keine grundsätzliche Bedeutung, Berufung
Vorinstanzen:
LG Aschaffenburg, Hinweisbeschluss vom 06.07.2020 – 22 S 52/19
AG Aschaffenburg, Endurteil vom 17.04.2019 – 130 C 60/17
OLG Bamberg, Beschluss vom 30.06.2017 – 8 SA 17/17
Fundstelle:
BeckRS 2020, 20773
Tenor
1. Die Berufung der Klagepartei gegen das Urteil des Amtsgerichts Aschaffenburg - Zweigstelle Alzenau i. Ufr. - vom 13.03.2019, Aktenzeichen 130 C 60/17, wird zurückgewiesen.
2. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Amtsgerichts Aschaffenburg, Zweigstelle Alzenau i. Ufr. ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 2.499,00 € festgesetzt.
Gründe
1
Die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Aschaffenburg, Zweigstelle Alzenau i. Ufr. vom 13.03.2019, Aktenzeichen 130 C 60/17, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung der Kammer das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
2
Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis der Kammer vom 06.07.2020 Bezug genommen.
3
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
4
Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß § 708 Nr. 10 ZPO.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt.