Inhalt

VGH München, Beschluss v. 24.07.2020 – 9 C 20.1682
Titel:

Keine Beschwerde gegen Beschluss über Richterablehnung

Normenketten:
VwGO § 146 Abs. 2, § 173
ZPO § 572 Abs. 2 S. 2
GKG § 3 Abs. 2
Leitsatz:
Eine "sofortige Beschwerde" gegen die Ablehnung von Gerichtspersonen durch Beschluss ist unstatthaft, weil die Entscheidung des Gerichts weder ordentlich noch außerordentlich mit einem Rechtsbehelf angefochten werden kann. (Rn. 1 – 2) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Richterablehnung, Beschwerde unstatthaft, Befangenheit, Besorgnis, Nutzungsuntersagung
Vorinstanz:
VG Würzburg, Beschluss vom 02.07.2020 – W 4 K 19.450
Fundstelle:
BeckRS 2020, 20609

Tenor

I. Die Beschwerde wird verworfen.
II. Der Kläger zu 1 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1
Die Beschwerde des Klägers zu 1 gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 2. Juli 2020, mit dem die von ihm geltend gemachte Besorgnis der Befangenheit der 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 9. Juni 2020 abgelehnt wurde, ist nicht statthaft.
2
Nach § 146 Abs. 2 VwGO können Beschlüsse über die Ablehnung von Gerichtspersonen nicht mit der Beschwerde angefochten werden; hierauf hat das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 2. Juli 2020 auch zutreffend hingewiesen. Die Beschwerde ist auch nicht als außerordentliches Rechtsmittel statthaft (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 15. Auflage 2019, Vor § 124 Rn. 10). Dementsprechend ist die vom Beschwerdeführer zu 1 gleichwohl erhobene „sofortige“ Beschwerde unzulässig und gem. § 173 VwGO i.V.m. § 572 Abs. 2 Satz 2 ZPO zu verwerfen.
3
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
4
Eine Streitwertfestsetzung ist im Hinblick auf die nach § 3 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum GKG anfallende Festgebühr entbehrlich.
5
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).