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OLG München, Endurteil v. 19.02.2020 – 20 U 4108/19
Titel:

Fensterkauf: Von einer Fachfirma zu erwartendes Know How

Normenkette:
BGB § 286 Abs. 3, § 288
Leitsatz:
Von einer Fachfirma, die Fenster mit der Beschreibung „U. P. 1,1 26/36 db“ bestellt, kann erwartet werden, dass sie die bei der Bestellung verwendeten Fachbegriffe und technischen Angaben richtig einordnen kann, und weiß, dass die den Wärmedurchgangskoeffizienten darstellende Zahlenangabe „1,1“ unzweifelhaft ein zweifach verglastes Fenster, während dreifach verglaste Fenster den Wärmedurchgangskoeffizienten „0,6“ aufweisen. Eine Fachfirma kann sich zum Nachteil ihrer Vertragspartner nicht darauf zurückziehen, das für die Prüfung von Bestellungen erforderliche Know How schlicht nicht zu haben. (Rn. 8) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Auftragsbestätigung, Bauvorhaben, Bestellung, Fensterkauf, Beschreibung, Kaufpreis, Vertragsschluss
Vorinstanz:
LG Landshut, Urteil vom 24.06.2019 – 23 O 3259/15
Fundstelle:
BeckRS 2020, 2053

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Landshut vom 24. Juni 2019, Az. 23 O 3259/15, dahingehend abgeändert, dass die Beklagte verurteilt wird, einen weiteren Betrag von € 3.602,34 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 4. September 2015 sowie weitere Kosten für die außergerichtliche Rechtsverfolgung von € 75,97 an die Klägerin zu bezahlen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 3.602,34 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe

I.
1
Der Darstellung eines Tatbestandes bedarf es nicht, da ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist, § 313a Abs. 1 Satz 1, § 540 Abs. 2, 544 Abs. 2 ZPO. -
II.
2
Die zulässige Berufung der Klägerin hat vollumfänglich Erfolg. Sie hat über die mit dem landgerichtlichen Urteil zugesprochenen Ansprüche hinaus weiter Anspruch auf Zahlung des vom Landgericht nicht zugesprochenen restlichen Kaufpreises in Höhe von € 3.602,34 nebst Zinsen und einer - wegen des aus dem gesamten Kaufpreis von € 11.472,40 zu berechnenden Streitwerts - um € 75,97 erhöhten vorgerichtlichen Rechtsanwaltsvergütung.
3
1. Entgegen der Ansicht des Landgerichts hat die Beklagte mit der Lieferung von drei zweifach verglasten Fenstern gemäß Position 2 der Auftragsbestätigung ihre vertragliche Verpflichtung erfüllt. Dreifach verglaste Fenster waren insoweit nicht geschuldet.
4
a) Bereits im Angebot vom 3. Juni 2015 (B 4) hatte die Klägerin der Beklagten unter der dortigen Position 2 Fenster mit dem Beschrieb „U. P. 1,1 26/36 db“ angeboten. Diese Beschreibung hat sie in der auf einer Besprechung der Parteien basierenden, von der Beklagten zusätzlich unterschriebenen Auftragsbestätigung vom 16. Juni 2015 (B 1) wiederholt. Ausweislich der vom Landgericht als überzeugend beurteilten Ausführungen des Sachverständigen, die auch die Beklagte nicht angreift, beschreibt die den Wärmedurchgangskoeffizienten darstellende Zahlenangabe „1,1“ unzweifelhaft ein zweifach verglastes Fenster. Dreifach verglaste Fenster weisen den Wärmedurchgangskoeffizienten „0,6“ auf.
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b) Soweit die Beklagte vorbringt, dass diese Angabe im Widerspruch zu der ersten Seite der Auftragsbestätigung (B 1) stehe, wonach Vertragsgegenstand eine „3fach Marken-Isolierverglasung laut Positionsbeschreibung“ sei, trifft dies nicht zu. Vielmehr sind die dortigen Angaben, die die Adjektive „einzigartig“, „unschlagbar“, „optimiert“ beinhalten, zum einen ersichtlich eher werbenden Charakters. Zum anderen verweist konkret die Angabe zur Verglasung ausdrücklich auf die (nachfolgende) Positionsbeschreibung. Dort aber findet sich - wie oben dargestellt - die Beschreibung eines zweifach verglasten Fensters.
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c) Vertragsgegenstand bezüglich Position 2 der Auftragsbestätigung waren damit zweifach verglaste Fenster. Dabei kann dahinstehen, ob der Vertragsschluss mit der Unterschrift der Beklagten unter die Auftragsbestätigung zustandekam oder aber die Auftragsbestätigung als kaufmännisches Bestätigungsschreiben den Vertragsinhalt festgelegt hat.
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Gegen die Wirksamkeit des Bestätigungsschreibens bestehen keine Bedenken. Denn obwohl der Zeuge S. in seiner Vernehmung vor dem Landgericht (mit einem Satz) die Bestellung von dreifach verglasten Fenstern bestätigt hat, ist insbesondere angesichts dessen, dass bereits das schriftliche Angebot für Position 2 eine Zweifach-Verglasung enthält, weder eine Täuschung durch die Klägerin noch eine wesentliche Abweichung vom Versprochenen ersichtlich. Dies hat auch die Beklagte nicht behauptet. Hinzu kommt, dass die Beklagte den in der Auftragsbestätigung wiedergegebenen Inhalt des Auftrags ausdrücklich mit ihrer Unterschrift gebilligt hat.
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d) Soweit die Beklagte vorbringt, den Inhalt der Positionsbeschreibung nicht verstanden zu haben, ändert dies an der vorstehenden Beurteilung nichts. Das geschäftliche Betätigungsfeld der Beklagten ist (auch) die Bestellung und der Einbau von Fenstern für Bauvorhaben. Als Fachfirma darf von ihr erwartet werden, dass sie die bei der Bestellung verwendeten Fachbegriffe und technischen Angaben richtig einordnen kann. Sie kann sich zum Nachteil ihrer Vertragspartner nicht darauf zurückziehen, das für die Prüfung von Bestellungen erforderliche Know How schlicht nicht zu haben.
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2. Nach Vorstehendem hat die Klägerin Anspruch auf Zahlung des Restkaufpreises von € 3.602,34.
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3. Der Zinsanspruch ergibt sich - wie bezüglich des bereits vom Landgericht zugesprochenen Anspruchs - aus §§ 286 Abs. 3, 288 BGB.
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4. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erhöhung der bereits vom Landgericht zugesprochenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten um € 75,97. Dieser Betrag ergibt sich bei Ansatz des gesamten Kaufpreises von € 11.472,40 und nicht nur des vom Landgericht zugesprochenen Betrags als Streitwert.
III.
12
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10, §§ 711, 713 ZPO.
13
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.
14
Der Streitwert entspricht dem Wert des begehrten Zahlungsausspruchs.